Gesetze & Verordnungen

ESO – Eisenbahn-Signalordnung 1959

Eisenbahn-Signalordnung 1959 (ESO 1959)

ESO 1959

Ausfertigungsdatum: 07.10.1959

Vollzitat:
„Eisenbahn-Signalordnung 1959 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 933-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 517 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist“

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 517 V v. 31.8.2015 I 1474

Fußnote

Überschrift: ESO 1959 auf Grund § 3 Abs. 1 AllgEisenbG 930-1 u. § 1 ErmV zum AllgEisenbG v. 28.9.1955 I 654 verordnet; sie gilt auch in Berlin gem. V v. 15.11.1984 930-1-2
Datum: In Kraft getreten am 15.12.1959 gem. Art. 2 V v. 7.10.1959 II 1021 (+++ Textnachweis Geltung ab: 17.7.1986 +++)

(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. ESO 1959 Anhang EV +++)

Inhaltsverzeichnis  

ABSCHNITT A: ALLGEMEINES

a) Geltungsbereich und Zuständigkeiten

b) Begriffsbestimmungen

ABSCHNITT B: DIE SIGNALE

      I. Hauptsignale (Hp)
Halt      Signal Hp 0
Fahrt      Signal Hp 1
Langsamfahrt      Signal Hp 2
(weggefallen)      Signal Hp 00

  II. Vorsignale (Vr)
Zughalt erwarten      Signal Vr 0
Fahrt erwarten      Signal Vr 1
Langsamfahrt erwarten      Signal Vr 2

III. Haupt- und Vorsignalverbindungen (Sv)
Zughalt! Weiterfahrt auf Sicht      Signal Sv 0
Fahrt! Fahrt erwarten     Signal Sv 1
Fahrt! Halt erwarten     Signal Sv 2
Fahrt! Langsamfahrt erwarten      Signal Sv 3
Langsamfahrt! Fahrt erwarten      Signal Sv 4
Langsamfahrt! Langsamfahrt erwarten      Signal Sv 5
Langsamfahrt! Halt erwarten      Signal Sv 6

  IV. Zusatzsignale (Zs)
Ersatzsignal      Signal Zs 1
Richtungsanzeiger      Signal Zs 2
Richtungsvoranzeiger      Signal Zs 2v
Geschwindigkeitsanzeiger      Signal Zs 3
Geschwindigkeitsvoranzeiger      Signal Zs 3v
Beschleunigungsanzeiger      Signal Zs 4
Verzögerungsanzeiger      Signal Zs 5
Gleiswechselanzeiger      Signal Zs 6
Vorsichtsignal      Signal Zs 7
Falschfahrt-Auftragssignal      Signal Zs 8

V. Signale für Schiebelokomotiven und Sperrfahrten (Ts)
Nachschieben einstellen      Signal Ts 1
Halt für zurückkehrende Schiebelokomotiven und Sperrfahrten      Signal Ts 2
Weiterfahrt für zurückkehrende Schiebelokomotiven und Sperrfahrten      Signal Ts 3

VI. Langsamfahrsignale (Lf)
Langsamfahrscheibe      Signal Lf 1
Anfangscheibe      Signal Lf 2
Endscheibe      Signal Lf 3
Geschwindigkeitstafel      Signal Lf 4
Anfangtafel      Signal Lf 5
Geschwindigkeits-Ankündesignal      Signal Lf 6
Geschwindigkeitssignal      Signal Lf 7

VII. Schutzsignale (Sh)
Halt! Fahrverbot      Signal Sh 0
Fahrverbot aufgehoben      Signal Sh 1
Schutzhalt      Signal Sh 2
Kreissignal      Signal Sh 3
(weggefallen)      Signal Sh 4
Horn- und Pfeifsignal      Signal Sh 5

VIII. Signale für den Rangierdienst (Ra)

           A. R a n g i e r s i g n a l e
Wegfahren      Signal Ra 1
Herkommen      Signal Ra 2
Aufdrücken      Signal Ra 3
Abstoßen      Signal Ra 4
Rangierhalt      Signal Ra 5

          B. A b d r ü c k s i g n a l e
Halt! Abdrücken verboten      Signal Ra 6
Langsam Abdrücken      Signal Ra 7
Mäßig schnell abdrücken      Signal Ra 8
Zurückziehen      Signal Ra 9

          C. S o n s t i g e    S i g n a l e    f ü r    d e n    R a n g i e r d i e n s t
Rangierhalttafel      Signal Ra 10
Wartezeichen      Signal Ra 11
Grenzzeichen      Signal Ra 12
Isolierzeichen      Signal Ra 13

  IX. Weichensignale (Wn)
 S i g n a l e    f ü r    e i n f a c h e    W e i c h e n    u n d    e i n f a c h e
   K r e u z u n g s w e i c h e n
Gerader Zweig      Signal Wn 1
Gebogener Zweig      Signal Wn 2
     S i g n a l e    f ü r    d o p p e l t e    K r e u z u n g s w e i c h e n
Gerade von links nach rechts      Signal Wn 3
Gerade von rechts nach links      Signal Wn 4
Bogen von links nach links      Signal Wn 5
Bogen von rechts nach rechts      Signal Wn 6

      X. Signale für das Zugpersonal (Zp)
          A. S i g n a l e    d e s    T r i e b f a h r z e u g f ü h r e r s
Achtungssignal      Signal Zp 1
Handbremsen mäßig anziehen      Signal Zp 2
Handbremsen stark anziehen      Signal Zp 3
Handbremsen lösen      Signal Zp 4
Notsignal      Signal Zp 5
B. B r e m s p r o b e s i g n a l e
Bremse anlegen       Signal Zp 6
Bremse lösen      Signal Zp 7
Bremse in Ordnung      Signal Zp 8
C. A b f a h r s i g n a l
Abfahren      Signal Zp 9
(weggefallen) Signal Zp 10
D. R u f s i g n a l e
Kommen      Signal Zp 11
Grenzzeichenfrei      Signal Zp 12
E. (weggefallen)

  XI. Fahrleitungssignale (El)
Ausschaltsignal      Signal El 1
Einschaltsignal      Signal El 2
„Bügel ab“-Ankündesignal Signal El 3
„Bügel ab“-Signal      Signal El 4
„Bügel an“-Signal      Signal El 5
Halt für Fahrzeuge mit gehobenen Stromabnehmern      Signal El 6

XII. Signale an Zügen (Zg)
Spitzensignal      Signal Zg 1
Schlußsignal      Signal Zg 2
(weggefallen)      Signal Zg 3
(weggefallen)      Signal Zg 4

      XIII. Signale an einzelnen Fahrzeugen (Fz)
Rangierlokomotivsignal      Signal Fz 1
Gelbe Fahne      Signal Fz 2
(weggefallen)      Signal Fz 3
(weggefallen)      Signal Fz 4

      XIV. (weggefallen)

      XV. Rottenwarnsignale (Ro)
Vorsicht! Im Nachbargleis nähern sich Fahrzeuge      Signal Ro 1
Arbeitsgleise räumen      Signal Ro 2
Arbeitsgleise schnellstens räumen      Signal Ro 3
Fahnenschild      Signal Ro 4

      XVI. Nebensignale (Ne)
Trapeztafel      Signal Ne 1
Vorsignaltafel      Signal Ne 2
Vorsignalbaken      Signal Ne 3
Schachbrettafel      Signal Ne 4
Haltetafel      Signal Ne 5
Haltepunkttafel      Signal Ne 6
Schneepflugtafel      Signal Ne 7
(weggefallen)      Signal Ne 8
(weggefallen)      Signal Ne 9
(weggefallen)      Signal Ne 10
(weggefallen)      Signal Ne 11
(weggefallen)      Signal Ne 12

      XVII. Signale für Bahnübergänge (Bü)
Halt vor dem Bahnübergang! Weiterfahrt nach Sicherung      Signal Bü 0
Der Bahnübergang darf befahren werden      Signal Bü 1
Rautentafel      Signal Bü 2
Merktafel      Signal Bü 3
Pfeiftafel      Signal Bü 4
Läutetafel      Signal Bü 5

ABSCHNITT C: KÜNFTIG WEGFALLENDE SIGNALE

 1. Allgemeine Bestimmungen
2. Von den Bestimmungen in Abschnitt B abweichende Signale
I. Signale an Zügen (Zg)
Vereinfachtes Schlußsignal      Signal Zg 102
II. Signale für Bahnübergänge (Bü)
Halt vor dem Bahnübergang! Weiterfahrt nach Sicherung      Signal Bü 100
Der Bahnübergang darf befahren werden      Signal Bü 101
Rautentafel      Signal Bü 102
Merktafel      Signal Bü 103
III. bis V.  (weggefallen)
3. Im Abschnitt B nicht enthaltene Signale
Gefahranstrich      Signal Ne 8
(weggefallen)      Signal Zs V
—-

ABSCHNITT A: ALLGEMEINES

a) Geltungsbereich und Zuständigkeiten
(1) Diese Verordnung gilt für regelspurige und schmalspurige Eisenbahnen. Sie gilt nicht für den Betrieb oder die Benutzung der Bahnanlagen eines nichtöffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens.

     (2) Die Signale der ESO müssen mindestens in dem Umfang angewandt werden, den die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnungen (EBO und ESBO) vorschreiben.

     (3) Abweichungen von der ESO können im Einzelfall zulassen
1. das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für die Eisenbahnen des Bundes (EB),
2. die zuständigen obersten Landesverkehrsbehörden für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen (NE) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

     (4) Von der ESO abweichende Signale mit vorübergehender Gültigkeit kann bei Eisenbahnen des
Bundes das Eisenbahn-Bundesamt, bei den nicht bundeseigenen Eisenbahnen die zuständige oberste Landesverkehrsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, genehmigen.

     (5) Anweisungen zur Durchführung der ESO können bei Eisenbahnen des Bundes vom Eisenbahn-Bundesamt, bei den nichtbundeseigenen Eisenbahnen von der obersten Landesverkehrsbehörde, erlassen werden. Die Anweisungen und ihre Änderungen sind dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur rechtzeitig vor Inkrafttreten zur Kenntnis zu geben.

b) Begriffsbestimmungen

     (6) Die Signale der ESO dürfen nur in den vorgeschriebenen Formen, Farben und Klangarten und für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.
(7) Für das Aussehen der Signale ist die Beschreibung maßgebend. Die Abbildungen dienen zur Erläuterung.
(8) Die Nachtzeichen der Formsignale sind mit dem Eintritt der Dämmerung bis zum Eintritt voller Tageshelle anzuwenden. Bei unsichtigem Wetter sind die Nachtzeichen in jedem Fall so lange anzuwenden, bis die Tageszeichen auf eine Entfernung von 100 m zweifelsfrei zu erkennen sind.
(9) Lichtsignale, an deren Standort bei erloschenem Signalbild zu halten ist, sind durch Mastschilder kenntlich.

ABSCHNITT B: DIE SIGNALE

I. Hauptsignale (Hp)
(10) Hauptsignale zeigen an, ob der anschließende Gleisabschnitt befahren werden darf. Das Signal Hp 0 gilt für Zug- und Rangierfahrten. Die Signale Hp 1 und Hp 2 gelten nur für Zugfahrten.

     (11) Die Signale sind entweder F o r m s i g n a l e und zeigen ein oder zwei Flügel als Tageszeichen und ebenso viele Lichter als Nachtzeichen, oder sie sind L i c h t s i g n a l e mit ein oder zwei Lichtern als Tages- und Nachtzeichen.
(12)

     (13) Ein Lichthauptsignal kann mit einem Lichtvorsignal für ein folgendes Hauptsignal an einem Signalträger vereinigt sein. Das Hauptsignal befindet sich dann über dem Vorsignal. Wenn mehrere solcher Signale einander folgen, stehen sie in festgelegten Abständen. Der Abstand zwischen ihnen beträgt in der Regel 1 000 bis 1 300 m.
(Inhalt: nicht darstellbare Signale;
… Signal Hp 0
Halt
… Signal Hp 1
Fahrt
… Signal Hp 2
Langsamfahrt
Fundstelle: BGBl II 1959, 1027, 1028)

II. Vorsignale (Vr)

     (14) Vorsignale zeigen an, welches Signalbild am zugehörigen Hauptsignal zu erwarten ist. Das Signal Vr 0 kann auch ein Schutzsignal (Sh 0 oder Sh 2) ankündigen.

     (15) Die Vorsignale sind entweder ortsfeste Form- oder Lichtsignale oder Wärtersignale.

     (16) Die Vorsignale stehen in der Regel im Abstand des Bremswegs der Strecke vor dem zugehörigen Signal.
Stehen sie in einem kürzeren Abstand, so wird dies besonders angezeigt.

     (17) Die o r t s f e s t e n F o r m v o r s i g n a l e zeigen in der Regel eine um eine waagerechte Achse klappbare gelbe runde Scheibe mit schwarzem Ring und weißem Rand, unter der sich zur Ankündigung des Signals Hp 2 ein beweglicher gelber, schwarzgerahmter pfeilförmiger Flügel mit weißem Rand befinden kann. Als Nachtzeichen sind zwei nach rechts steigende Lichter sichtbar.

     (18) Die L i c h t v o r s i g n a l e zeigen zwei nach rechts steigende Lichter.

     (19) Die W ä r t e r v o r s i g n a l e zeigen die senkrechte runde Scheibe, wie bei ortsfesten Formvorsignalen, jedoch unbeweglich und ohne Flügel, bei Nacht zwei gelbe nach rechts steigende Lichter.
(Inhalt: nicht darstellbare Signale;
… Signal Vr 0
Zughalt erwarten
… Signal Vr 1
Fahrt erwarten
… Signal Vr 2
Langsamfahrt erwarten
Fundstelle: BGBl II 1959, 1029, 1039)

III. Haupt- und Vorsignalverbindungen (Sv)

     (20) Haupt- und Vorsignalverbindungen sind nur bei Stadtschnellbahnen auf eigenem Bahnkörper (S-Bahnen) vorhanden.
Eine Haupt- und Vorsignalverbindung ist ein Lichtsignal besonderer Art, das Haupt- und Vorsignal auf e i n e m S i g n a l s c h i r m nebeneinander vereinigt. Die linken Lichter entsprechen den Hauptsignalbildern Hp 0, Hp 1 oder Hp 2 und geben an, ob der anschließende Gleisabschnitt von einem Zug befahren werden darf. Die rechten Lichter entsprechen den Vorsignalbildern Vr 0, Vr 1 oder Vr 2 zu dem am nächsten Sv-Signal leuchtenden Hauptsignalbild.
(Inhalt: nicht darstellbare Signale;
… Signal Sv 0
Zughalt! Weiterfahrt auf Sicht
… Signal Sv 1
Fahrt! Fahrt erwarten
… Signal Sv 2
Fahrt! Halt erwarten
… Signal Sv 3
Fahrt! Langsamfahrt erwarten
… Signal Sv 4
Langsamfahrt! Fahrt erwarten
… Signal Sv 5
Langsamfahrt! Langsamfahrt erwarten
… Signal Sv 6
Langsamfahrt! Halt erwarten
Fundstelle: BGBl II 1959, 1030, 1031)

IV. Zusatzsignale (Zs)

     (21) Zusatzsignale ersetzen einen schriftlichen Befehl oder ergänzen die durch Signale erteilten Fahraufträge.
(Inhalt: nicht darstellbare Signale;
… Signal Zs 1 – Ersatzsignal -,
Am Signal Hp 0 oder am gestörten Lichthauptsignal ohne schriftlichen Befehl vorbeifahren
… Signal Zs 2 – Richtungsanzeiger -,
Die Fahrstraße führt in die angezeigte Richtung
… Signal Zs 2v – Richtungsvoranzeiger -,
Richtungsanzeiger (Zs 2) erwarten
… Signal Zs 3 – Geschwindigkeitsanzeiger -,
Die durch die Kennziffer angezeigte Geschwindigkeit darf vom Signal ab im anschließenden Weichenbereich nicht überschritten werden
… Signal Zs 3v – Geschwindigkeitsvoranzeiger -,
Geschwindigkeitsanzeiger (Zs 3) erwarten
… Signal Zs 4 – Beschleunigungsanzeiger -,
Fahrzeit kürzen
… Signal Zs 5 – Verzögerungsanzeiger -,
Langsamer Fahren
… Signal Zs 6 – Gleiswechselanzeiger -,
Der Fahrweg führt in das benachbarte durchgehende Hauptgleis
… Signal Zs 7 – Vorsichtsignal -,
Am Signal Hp 0 oder am gestörten Lichthauptsignal ohne schriftlichen Befehl vorbeifahren! Weiterfahrt auf Sicht!
… Signal Zs 8 – Falschfahrt-Auftragssignal –
Fahrt auf falschem Gleis
Fundstelle: BGBl II 1959, 1031 – 1033; BGBl I 1972, 451)

     (21a) Das Signal Zs 8 zeigt außerdem an, daß am Signal Hp 0 oder am gestörten Lichthauptsignal ohne schriftlichen Befehl vorbeigefahren werden darf.

V. Signale für Schiebelokomotiven und Sperrfahrten (Ts)

     (22) Die Signale gelten für Schiebelokomotiven, die von der freien Strecke aus zurückkehren, und für Sperrfahrten, die zum Ausgangsbahnhof zurückkehren.
(Inhalt: nicht darstellbare Signale;
… Signal Ts 1
Nachschieben einstellen
… Signal Ts 2
Halt für zurückkehrende Schiebelokomotiven und Sperrfahrten
… Signal Ts 3
Weiterfahrt für zurückkehrende Schiebelokomotiven und Sperrfahrten
Fundstelle: BGBl II 1959, 1034; BGBl I 1972, 451)

VI. Langsamfahrsignale (Lf)

     (23) Die Langsamfahrsignale dienen zur Kennzeichnung von Langsamfahrstellen. Vorübergehende Langsamfahrstellen sind bei Eisenbahnen des Bundes in der Regel durch Anfang- und Endscheibe (Signale Lf 2 und Lf 3) gekennzeichnet.
(Inhalt: nicht darstellbare Signale;
… Signal Lf 1 – Langsamfahrscheibe -,
Es folgt eine vorübergehende Langsamfahrstelle, auf der die angezeigte Geschwindigkeit nicht überschritten werden darf
… Signal Lf 2 – Anfangscheibe -,
Anfang der vorübergehenden Langsamfahrstelle
… Signal Lf 3 – Endscheibe -,
Ende der vorübergehenden Langsamfahrstelle
… Signal Lf 4 – Geschwindigkeitstafel -,
Es folgt eine ständige Langsamfahrstelle, auf der die angezeigte Geschwindigkeit nicht überschritten werden darf
… Signal Lf 5 – Anfangtafel -,
Die auf der Geschwindigkeitstafel (Lf 4) angezeigte Geschwindigkeitsbeschränkung muß durchgeführt sein
… Signal Lf 6 – Geschwindigkeits-Ankündesignal -,
Ein Geschwindigkeitssignal (Lf 7) ist zu erwarten
… Signal Lf 7 – Geschwindigkeitssignal –
Die angezeigte Geschwindigkeit darf vom Signal ab nicht überschritten werden
Fundstelle: BGBl II 1959, 1035, 1036; BGBl I 1986, 1013)

VII. Schutzsignale (Sh)

     (24) Schutzsignale dienen dazu, ein Gleis abzuriegeln, den Auftrag zum Halten zu erteilen oder die Aufhebung eines Fahrverbots anzuzeigen.
(25) Die Schutzsignale gelten für Zug- und Rangierfahrten.
(Inhalt: nicht darstellbare Signale;
… Signal Sh 0
Halt! Fahrverbot
… Signal Sh 1
Fahrverbot aufgehoben
… Signal Sh 2
Schutzhalt
… Signal Sh 3 – Kreissignal –
Sofort halten
… Signal Sh 4,
… Signal Sh 5 – Horn- und Pfeifsignal –
Sofort halten
Fundstelle: BGBl II 1959, 1036, 1037)

VIII. Signale für den Rangierdienst (Ra)

     (26) Signale für den Rangierdienst dienen dazu, Rangierabteilungen den Auftrag zur Ausführung einer Rangierbewegung zu erteilen sowie Zügen und Rangierabteilungen bestimmte Hinweise zu geben.
(27) Zu den Signalen für den Rangierdienst gehören
A. die Rangiersignale,
B. die Abdrücksignale,
C. die sonstigen Signale für den Rangierdienst.

A. Rangiersignale

     (28) Die Rangiersignale werden vom Rangierleiter gegeben.
(Inhalt: nicht darstellbare Signale;
… Signal Ra 1
Wegfahren
… Signal Ra 2
Herkommen
… Signal Ra 3
Aufdrücken
… Signal Ra 4
Abstoßen
… Signal Ra 5
Rangierhalt
Fundstelle: BGBl II 1959, 1038, 1039)

B. Abdrücksignale

     (29) Die Abdrücksignale dienen der Verständigung beim Rangieren am Ablaufberg; sie können Form- oder Lichtsignale sein.
(30) Die Formsignale bestehen aus einem um den Mittelpunkt einer runden Scheibe drehbaren Balken, der bei Dunkelheit beleuchtet wird. Die runden Scheiben der Formsignale sind weiß oder schwarz.
(31) Bei den Lichtsignalen wird das Signalbild durch weiße Lichtstreifen auf einem dunklen Signalschirm dargestellt. Die Lichtstreifen können auch aus mehreren Lichtern gebildet sein.
(Inhalt: nicht darstellbare Signale;
… Signal Ra 6
Halt! Abdrücken verboten
… Signal Ra 7
Langsam abdrücken
… Signal Ra 8
Mäßig schnell abdrücken
… Signal Ra 9 Zurückziehen
Fundstelle: BGBl II 1959, 1039)

C. Sonstige Signale für den Rangierdienst

(Inhalt: nicht darstellbare Signale;
… Signal Ra 10 – Rangierhalttafel –
Über die Tafel hinaus darf nicht rangiert werden
… Signal Ra 11 – Wartezeichen –
Auftrag des Wärters zur Rangierfahrt abwarten
… Signal Ra 12 – Grenzzeichen –
Grenze, bis zu der bei zusammenlaufenden Gleisen das Gleis besetzt werden darf
… Signal Ra 13 – Isolierzeichen –
Kennzeichnung der Grenze der Gleisisolierung
Fundstelle: BGBl II 1959, 1040, 1041)

IX. Weichensignale (Wn)

     (32) Weichensignale zeigen an, für welchen Fahrweg die Weiche gestellt ist.
(33) Die Weichensignale sind entweder rückstrahlend oder, wenn der Betrieb es erfordert, bei Dunkelheit beleuchtet.
Signale für einfache Weichen und einfache Kreuzungsweichen
(Inhalt: nicht darstellbare Signale;
… Signal Wn 1
Gerader Zweig
… Signal Wn 2
Gebogener Zweig
Fundstelle: BGBl II 1959, 1041)
Signale für doppelte Kreuzungsweichen
(34) Die Bezeichnungen links und rechts in der Signalbedeutung geben an, daß die Weiche für die Fahrt in den oder aus dem entsprechenden Zweig steht.
(Inhalt: nicht darstellbare Signale;
… Signal Wn 3
Gerade von links nach rechts
… Signal Wn 4
Gerade von rechts nach links
… Signal Wn 5
Bogen von links nach links
… Signal Wn 6
Bogen von rechts nach rechts
Fundstelle: BGBl II 1959, 1042)

X. Signale für das Zugpersonal (Zp)

     (35) Zu den Signalen für das Zugpersonal gehören
A. die Signale des Triebfahrzeugführers,
B. die Bremsprobesignale,
C. das Abfahrsignal,
D. die Rufsignale.

A. Signale des Triebfahrzeugführers

(36) Die hörbaren Signale werden mit der Pfeife oder der sie ersetzenden Einrichtung des Fahrzeugs gegeben.
(Inhalt: nicht darstellbare Signale;
… Signal Zp 1 – Achtungssignal –
Achtung
… Signal Zp 2
Handbremsen mäßig anziehen
… Signal Zp 3
Handbremsen stark anziehen
… Signal Zp 4
Handbremsen lösen
… Signal Zp 5 – Notsignal –
Beim Zug ist etwas Außergewöhnliches eingetreten –
Bremsen und Hilfe leisten
Fundstelle: BGBl II 1959, 1043)

B. Bremsprobesignale

     (37) Bremsprobesignale regeln die Bremsprobe an luftgebremsten Zügen und Rangierabteilungen. Sie werden auch bei Bremsprüfungen angewandt.
(38) Bremsprobesignale werden als Hand- oder als Lichtsignale gegeben.
(Inhalt: nicht darstellbare Signale;
… Signal Zp 6
Bremse anlegen
… Signal Zp 7
Bremse lösen
… Signal Zp 8
Bremse in Ordnung
Fundstelle: BGBl II 1959, 1044)

C. Abfahrsignal

(Inhalt: nicht darstellbare Signale;
… Signal Zp 9
Abfahren
… Signal Zp 10,
Fundstelle: BGBl II 1959, 1045; BGBl I 1972, 452)

D. Rufsignale

(Inhalt: nicht darstellbare Signale;
… Signal Zp 11
Kommen
… Signal Zp 12
Grenzzeichenfrei
Fundstelle: BGBl II 1959, 1045)

E.
(39) u. (40)

XI. Fahrleitungssignale (El)

     (41) Die Fahrleitungssignale kennzeichnen Fahrleitungs-Schutzstrecken, Fahrleitungs-Unterbrechungen, gestörte Fahrleitungs-Abschnitte und das Ende der Fahrleitung.
(42) Die Fahrleitungssignale bestehen aus einer auf der Spitze stehenden, weiß- und schwarzumrandeten blauen quadratischen Tafel mit weißen Signalzeichen.
(Inhalt: nicht darstellbare Signale;
… Signal El 1 – Ausschaltsignal –
Ausschalten
… Signal El 2 – Einschaltsignal
Einschalten erlaubt
… Signal El 3 – „Bügel ab“-Ankündesignal –
Signal „Bügel ab“ erwarten
… Signal El 4 – „Bügel ab“-Signal –
Bügel ab
… Signal El 5 – „Bügel an“-Signal –
Bügel an
… Signal El 6
Halt für Fahrzeuge mit gehobenen Stromabnehmern
Fundstelle: BGBl II 1959, 1046, 1047; BGBl I 1972, 452)

XII. Signale an Zügen (Zg)

     (43) Die Signale kennzeichnen Züge und auf die freie Strecke übergehende Nebenfahrzeuge mit Kraftantrieb.
(Inhalt: nicht darstellbare Signale;
… Signal Zg 1 – Spitzensignal –
Kennzeichnung der Zugspitze
… Signal Zg 2 – Schlußsignal –
Kennzeichnung des Zugschlusses
Fundstelle: BGBl II 1959, 1048; BGBl I 1986, 1013)
(43a) Das Schlußsignal braucht nur von hinten sichtbar zu sein. Bei Verwendung von zwei Zeichen müssen diese
´in gleicher Höhe stehen.
… Signal Zg 3
… Signal Zg 4

XIII. Signale an einzelnen Fahrzeugen (Fz)

     (44) Die Signale kennzeichnen
a) Rangierlokomotiven,
b) Fahrzeuge, deren Besetzung besondere Vorsichtsmaßnahmen erfordert.

(Inhalt: nicht darstellbare Signale;
… Signal Fz 1 – Rangierlokomotivsignal –
Kennzeichnung einer Lokomotive im Rangierdienst
… Signal Fz 2 – Gelbe Fahne –
Kennzeichnung von Wagen, die während eines Stillagers mit Personal besetzt sind
Fundstelle: BGBl II 1959, 1049; BGBl I 1972, 452; BGBl I 1986, 1014)

… Signal Fz 3
… Signal Fz 4

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XIV.

     (45)

XV. Rottenwarnsignale (Ro)

     (46) Rottenwarnsignale geben den im Gleis oder in dessen Nähe beschäftigten Personen Weisungen über ihr Verhalten bei Annäherung von Fahrzeugen.
(Inhalt: nicht darstellbare Signale;
… Signal Ro 1
Vorsicht! Im Nachbargleis nähern sich Fahrzeuge
… Signal Ro 2
Arbeitsgleise räumen
… Signal Ro 3
Arbeitsgleise schnellstens räumen
… Signal Ro 4 – Fahnenschild –
Kennzeichnung der Gleisseite, nach der beim Ertönen der Rottenwarnsignale Ro 2 und Ro 3 die Arbeitsgleise zu räumen sind
Fundstelle: BGBl II 1959, 1051)

XVI. Nebensignale (Ne)

(Inhalt: nicht darstellbare Signale;
… Signal Ne 1 – Trapeztafel –
Kennzeichnung der Stelle, wo bestimmte Züge vor einer Betriebsstelle zu halten haben
… Signal Ne 2 – Vorsignaltafel –
Kennzeichnung des Standorts eines Vorsignals
Fundstelle: BGBl II 1959, 1051, 1052)
(46a) Die Vorsignaltafel kann auch allein stehen
a) an Stelle eines Vorsignals zur Kennzeichnung des Bremswegabstands der Strecke vor einem Hauptsignal, einem Lichtsperrsignal oder einer Trapeztafel,
b) als Hinweis auf ein Vorsignal, das nicht rechts neben oder über dem Gleis steht.

(Inhalt: nicht darstellbare Signale;
… Signal Ne 3 – Vorsignalbaken –
Ein Vorsignal ist zu erwarten
… Signal Ne 4 – Schachbrettafel –
Das Hauptsignal steht nicht unmittelbar rechts neben oder über dem Gleis
… Signal Ne 5 – Haltetafel –
Kennzeichnung des Halteplatzes der Zugspitze bei planmäßig haltenden Zügen
… Signal Ne 6 – Haltepunkttafel –
Ein Haltepunkt ist zu erwarten
… Signal Ne 7 – Schneepflugtafel –
… Signal Ne 8 bis Signal Ne 12
Fundstelle: BGBl II 1959, 1052, 1053)

XVII. Signale für Bahnübergänge (Bü)

     (46b) Die Überwachungssignale Bü 0/Bü 1 sowie die Signale Bü 2 und Bü 3 stehen vor Bahnübergängen mit Blinklichtern oder Lichtzeichen (mit oder ohne Halbschranken), die Signale Bü 4 und Bü 5 stehen vor Bahnübergängen ohne technische Sicherung.
(Inhalt: nicht darstellbare Signale;
… Signal Bü 0
Halt vor dem Bahnübergang! Weiterfahrt nach Sicherung
… Signal Bü 1
Der Bahnübergang darf befahren werden
… Signal Bü 2 – Rautentafel –
Ein Überwachungssignal ist zu erwarten
Fundstelle: BGBl I 1972, 453; BGBl I 1986, 1014)

     (46c) Die Rautentafel kann bei Eisenbahnen des Bundes mit einem weißen rückstrahlenden Rand versehen sein.
(Inhalt: nicht darstellbare Signale;
… Signal Bü 3 – Merktafel –
Kennzeichnung des Einschaltepunktes von Blinklichtern oder Lichtzeichen mit Fernüberwachung
… Signal Bü 4 – Pfeiftafel –
Etwa 3 Sekunden lang pfeifen
… Signal Bü 5 – Läutetafel –
Es ist zu läuten
Fundstelle: BGBl I 1972, 454)

ABSCHNITT C: KÜNFTIG WEGFALLENDE SIGNALE

1. Allgemeine Bestimmungen
(47) Der Abschnitt C enthält die von den Bestimmungen in Abschnitt B in Form oder Bedeutung abweichenden oder dort nicht enthaltenen Signale, die mit Genehmigung des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur während einer Übergangszeit verwendet werden dürfen.
(48) Der Geltungsbereich der Signale des Abschnitts C ist besonders angegeben. Stellen, die nach den Bestimmungen des Abschnittes C Ausnahmen oder Genehmigungen zu den Signalen des Abschnittes C erteilen können, werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt.
2. Von den Bestimmungen in Abschnitt B abweichende Signale

I. Signale an Zügen (Zg)
(Inhalt: nicht darstellbares
… Signal Zg 102 – Vereinfachtes Schlußsignal –
Fundstelle: BGBl I 1986, 1015; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

II. Signale für Bahnübergänge (Bü)
(Inhalt: nicht darstellbare Signale, Fundstelle: BGBl I 1986, 1015; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
… Signal Bü 100
Halt vor dem Bahnübergang! Weiterfahrt nach Sicherung
… Signal Bü 101
Der Bahnübergang darf befahren werden
… Signal Bü 102 – Rautentafel –
Ein Überwachungssignal ist zu erwarten
… Signal Bü 103 – Merktafel –
Kennzeichnung des Einschaltpunktes von Blinklichtern oder Lichtzeichen mit Fernüberwachung

III. bis V.

3. In Abschnitt B nicht enthaltene Signale
(Inhalt: nicht darstellbares Signal;
… Signal Ne 8 – Gefahranstrich –
Kennzeichnung fester Gegenstände, die wegen zu geringen Abstandes vom Gleis Personen gefährden können
Fundstelle: BGBl I 1986, 1016)
Signal Zs V

4. Von den dem Absatz 48 nach Maßgabe von Anlage I Kapitel XI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1099) angefügten Signalen der DV 301 der Deutschen Reichsbahn sind ab 18. Dezember 1995 die Signale
Hf 0 (§ 3 Abs. 4 bis 6 DV 301),
Hl 13 (§ 5 Abs. 22 bis 24 DV 301) und
Sv 4 (§ 6 Abs. 8 bis 10 DV 301)
nicht mehr anzuwenden.

Schlußformel  
D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r V e r k e h r

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet A Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1099)
– Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) –

Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

8. Eisenbahn-Signalordnung 1959 vom 7. Oktober 1959 (BGBl. II S. 1021), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 1986 (BGBl. I S. 1012), mit folgender Maßgabe:
Abschnitt C Nr. 2 der Anlage wird erweitert um die von Abschnitt B abweichenden Signale der mit
Genehmigungsverfügung des Ministers für Verkehrswesen eingeführten DV 301 der Deutschen Reichsbahn vom 16. September 1970, gültig ab 1. Oktober 1971.

10. Bei der Anwendung der Verordnungen unter den Nummern 6 bis 8, insbesondere bei der Errichtung neuer sowie der wesentlichen Änderung bestehender Anlagen und Fahrzeuge, ist auf eine Vereinheitlichung hinzuwirken.

11. Soweit einzelne Bestimmungen der unter den Nummern 1 bis 9 genannten Rechtsvorschriften
unter Berücksichtigung besonderer Gegebenheiten nicht oder nicht unmittelbar Anwendung finden können, gelten sie für die Deutsche Reichsbahn sinngemäß. Gleiches gilt für sonstige Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes, die besondere Regelungen für die Deutsche Bundesbahn vorsehen.

14/01/2024Comments OffDeutschland | Eisenbahn | Eisenbahn-Signalordnung | ESO | Signalbuch | Signale | Signalordnung
Gesetze, Verordnungen & Verträge

Wir haben hier eine (unvollständige) Auflistung deutscher Gesetze und (Rechts-) Verordnungen zum Thema Eisenbahn und Bahnbetrieb. Einige davon sind digitalisiert und können hier bei uns nachgelesen oder heruntergeladen werden.


EU -RECHT, -RICHTLINIEN, -VERORDNUNGEN

  • RICHTLINIE (EU) 2016/797 des EUROPÄISCHEN PARLAMENTS und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Neufassung)

    Zum Nachlesen auf BahnInfos.com


EISENBAHNGESETZE AUF BRD-BUNDESEBENE (BUNDESRECHT):

  • AEG – Allgemeine Eisenbahngesetze

    Zum Nachlesen auf BahnInfos.com oder als eingebettetes PDF / zum herunterladen

  • AMbG – Allgemeines Magnetschwebebahngesetz

  • BahnG – Gesetz über Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Bahn­unternehmen des öffentlichen Verkehrs

  • BahnVorschrAnwG – Gesetz betreffend die Anwendung landes­gesetzlicher Vorschriften über Bahneinheiten

  • BEDBPStruktG – Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundes­eisenbahnvermögen und in den Postnachfolge­unternehmen

  • BEGTPG – Gesetz über die Bundes­netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

  • BEZNG – Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundes­eisenbahnen (Bundes­eisenbahnneugliederungs­gesetz)

  • BEVVG – Gesetz über die Eisenbahnverkehrs­verwaltung des Bundes (Bundes­eisenbahnverkehrs­verwaltungs­gesetz)

  • BImSchG – Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umweltein­wirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutz­gesetz)

  • BSWAG – Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (Bundes­schienenwegeausbaugesetz)

  • DBGrG – Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktien­gesellschaft (Deutsche Bahn Gründungs­gesetz)

  • EBKrG – Eisenbahnkreuzungsgesetz

    Zum Nachlesen auf BahnInfos.com

  • EBPensNOG – Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen

  • EBPfSchG – Gesetz, betreffend die Unzulässigkeit der Pfändung von Eisenbahnfahrbetriebs­mitteln

  • ENeuOG – Eisenbahnneuordnungsgesetz

    Zum Nachlesen auf BahnInfos.com

  • FPersG – Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (Fahrpersonalgesetz)

  • GGBefG – Gesetz über die Be­förderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbe­förderungs­gesetz)

  • MBPlG – Gesetz zur Regelung des Planungs­verfahrens für Magnetschwebebahnen (Magnetschwebebahnplanungs­gesetz)

  • HaftPflG – Haftpflichtgesetz

  • RegG – Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (Regionalisierungs­gesetz)

  • SchuldMitüG – Gesetz zur Mitübernahme der Schulden des Erblastentilgungs­fonds, des Bundes­eisenbahnvermögens sowie des Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in die Bundes­schuld (Schuldenmitübernahmegesetz)

  • UVBBErG – Gesetz zur Errichtung der Unfall­versicherung Bund und Bahn

  • VerkSiG – Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs (Verkehrs­sicherstellungs­gesetz)

  • VerkStatG – Gesetz über die Statistik der See- und Binnen­schifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs (Verkehrs­statistikgesetz)

  • VerkLG – Gesetz zur Sicherung von Verkehrs­leistungen (Verkehrs­leistungs­gesetz)

  • VerkVereinfG – Gesetz über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben


VERORDNUNGEN AUF BRD-BUNDESEBENE

  • 1. EKrV – Verordnung über die Kosten von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungs­gesetz (1. Eisenbahnkreuzungs­verordnung)

  • AEAusglV – Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaft­licher Leistungen im Eisenbahnverkehr

  • BEGebV – Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrs­verwaltung des Bundes (Bundes­eisenbahngebührenverordnung)

  • BGSAAusglV – Verordnung zur Festsetzung des Ausgleichs für die Erfüllung bahnpolizeilicher Aufgaben der Bundes­polizei

  • BOStrab – Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
    Zum Nachlesen auf BahnInfos.com

  • BZollVÜV – Verordnung über die Übertragung von Hoheitsaufgaben der Bundes­zollverwaltung auf die Eisenbahnen des Bundes

  • DBAGZustV – Verordnung über die Zuständigkeit der Deutsche Bahn Aktien­gesellschaft für Entscheidungen in Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten des Bundes­eisenbahnvermögens (DBAGZuständigkeits­verordnung)

  • EAZV – Verordnung zur Regelung der Arbeits­zeit der den Gesellschaften des Deutsche Bahn Konzerns zugewiesenen Beamtinnen und Beamten des Bundes­eisenbahnvermögens (Eisenbahnarbeits­zeitverordnung)

  • EBArbSchV – Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich des technischen Arbeits­schutzes bei Eisenbahnen des Bundes (Eisenbahn-Arbeits­schutz­zuständigkeits­verordnung)

  • EBBAusbV 2004 – Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebs­dienst/zur Eisenbahnerin im Betriebs­dienst

  • EBO – Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

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  • EBPV – Verordnung über die Prüfung zum Betriebs­leiter für Eisenbahnen (Eisenbahnbetriebs­leiter-Prüfungs­verordnung)

  • EBV – Verordnung über die Bestellung und Bestätigung sowie die Aufgaben und Befugnisse von Betriebs­leitern für Eisenbahnen (Eisenbahnbetriebs­leiterverordnung)

  • ELV – Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten beim Bundes­eisenbahnvermögen (Eisenbahn-Laufbahnverordnung)

  • ESO 1959 – Eisenbahn-Signalordnung 1959

    Zum Nachlesen auf BahnInfos.com oder als eingebettetes PDF / zum herunterladen

  • ESBO – Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen

    Zum Nachlesen auf BahnInfos.com

  • ESiV – Verordnung über die Sicherheit des Eisenbahn­systems (EisenbahnSicherheitsverordnung)

  • EUV – Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb (Eisenbahn-Unfall­untersuchungs­verordnung)

  • EVO – Eisenbahn-Verkehrs­ordnung

  • EVerkSiV – Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs

  • GGVSEB – Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Be­förderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnen­gewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnen­schifffahrt)

  • TfPV – Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins (Triebfahrzeugführerschein­Prüfungs­verordnung)

  • TfV – Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung (Triebfahrzeugführerscheinverordnung)

  • VerkKfmAusbV 1999 – Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr

  • VServiceAusbV – Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Verkehrs­service/zur Kauffrau für Verkehrs­service


EISENBAHNGESETZE & VERORDNUNGEN AUF BRD-LANDESEBENE:

Die Bau- und Betriebsordnungen für Anschlußbahnen ist ein Gesetz auf Bundesland-Ebene. Somit sind sie in jedem Bundesland separat und unterschiedlich geregelt.

  • Baden-Württemberg:
    > LEisenbG
    – Landeseisenbahngesetz
    > LEFG – Gesetz über die Finanzierung von Schienenwegen und Schienenfahrzeugen der nichtbundeseigenen öffentlichen Eisenbahnen in Baden-Württemberg (Landeseisenbahnfinanzierungsgesetz)
    > LSeilbG – Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz)
    > BOAVerordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
    > Verwaltungsvorschrift über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit der Eisenbahn
    >
    Grundsätze des Ministeriums für Umwelt und Verkehr für die Prüfung von Anträgen auf Zustimmung zur Änderung von Beförderungsentgelten nach § 39 Personenbeförderungsgesetz
    > VwV-Fahrzeuge
    – Verwaltungsvorschrift zur Gewährung von Zuwendungen für die Beschaffung von Fahrzeugen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz / Regionalisierungsgesetz
    > ÖPNVG – Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs
    > Eisenb-SachverstVO – Verordnung über Anerkennung und Einsatz von Sachverständigen des Eisenbahnwesens für nichtbundeseigene Eisenbahnen
    > Verwaltungsvorschrift über die Mitbenutzung von Bundesfern- und Landesstraßen durch Bahnstromleitungen und sonstige Leitungen der Deutschen Bahn AG
    > PBefZuVO
    – Verordnung über personenbeförderungsrechtliche Zuständigkeiten
    > EZuVO – Verordnung über Zuständigkeiten im Eisenbahnwesen (Eisenbahnzuständigkeitsverordnung)
    > Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung in § 3 Abs. 3 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
    > Verwaltungsvorschrift über Verwaltungsgebühren der Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht
    > Verwaltungsvorschrift Richtlinie für Entwurf und Ausbildung von Brückenbauwerken an Kreuzungen zwischen Strecken einer Eisenbahn des Bundes und klassifizierten Straßen
    > Verwaltungsvorschrift zu den EKrG-Richtlinien
    > Bekanntmachung über die Berechnung der Personalkosten nach § 4 Abs. 2 der 1. EKrV
    > Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Eisenbahnkreuzungsgesetz
    > Verwaltungsvorschrift über die Erstattung der durch die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen entstandenen Fahrgeldausfälle
    > Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
    > ÖPNV-Kostenersatzverordnung 1999
    – Verordnung über die Festlegung der Kostensätze für den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr 1999
    > Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des § 45a des Personenbeförderungsgesetzes und des § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
    > Verordnung über die Zuständigkeit zur Festlegung pauschaler Kostensätze nach § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
    > Vertrag über die Grundlagen des Verkehrs- und Tarifverbundes Stuttgart

  • Bayern:

    > BayESG – Gesetz über die Rechts­verhältnisse der nichtbundes­eigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz)
    > BayÖPNVG – Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern

    > EBOA – Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

    Zum Nachlesen auf BahnInfos.com

  • Berlin:
    > MobG BE
    – Berliner Mobilitätsgesetz
    > KlBG BE – Preußisches Kleinbahngesetz; Betriebsvorschrift für Privatanschlussbahnen

    Zum Nachlesen auf BahnInfos.com

  • Brandenburg:
    > BOA
    Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
    > BOP – Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen
    > BAVO – Verordnung über die Staatliche Bahnaufsicht (Bahnaufsichtsverordnung)
    > ÖPNVG M-V – Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Brandenburg
    > SPNVPlV – Verordnung über den Nahverkehrsplan für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV-Planverordnung)
    > ÖPNVFV – Verordnung über die Finanzierung des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs im Land Brandenburg ÖPNV-Finanzierungsverordnung
    > EZV – Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten in Eisenbahnangelegenheiten (Eisenbahnzuständigkeitsverordnung)
    > EKrG-AVVerordnung zur Ausführung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes
    > PBefGZVVerordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz
    > TraraZV – Verordnung zur Bestimmung der Anhörungsbehörde nach dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz (Transrapid-Zuständigkeitsverordnung)
    > GGZV – Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsrecht (Gefahrgutzuständigkeitsverordnung)
    > ContZV – Verordnung über die Bestimmung der Zuständigkeit zur Erteilung und Entziehung der Zulassung sicherer Container (Container-Zuständigkeitsverordnung)
    > PBefKstV – Verordnung über Kostensätze für Ausgleichszahlungen nach § 45a des Personenbeförderungsgesetzes

  • Bremen:
    > AnschlBVO
    – Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen
    > LEG – Landes­eisenbahngesetz
    > BOAVerordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
    > Bekanntmachung der für die Durchführung des Eisenbahnkreuzungs­gesetzes zuständigen Behörden

  • Hamburg:
    > BOA
    Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
    > LEG – Landeseisenbahngesetz
    > HPAG – Hamburg Port Authority-Gesetz
    > Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz mit der Verordnung über entgeltliche Personenbeförderung
    > Verordnung zur Festlegung der durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten im Ausbildungsverkehr

  • Hessen:
    > Hessische Bahngesetz (beinhaltet:)
       HSeilbG – Hessische Seilbahngesetz
    HEisenbG
    – Hessisches Eisenbahngesetz
    dadurch 2006 aufgehoben:
       EBG – Gesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen
    > Gesetz über die Bahneinheiten
    BOA
    – Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen

    > ÖPNVG – Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen
    > BO-Seil – Verordnung über den Bau und Betrieb von Seilbahnen
    > Anordnung über die Verwaltungszuständigkeiten nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz
    > EiBZuV –
    Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Eisenbahn- und Bergbahnrechtes
    > Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
    > Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für die Ausführung der Rechtsvorschriften zum Transport gefährlicher Güter auf Straße, Schiene und Wasser
    > Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz
    > AEKostenV – Verordnung über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten je Personen-Kilometer nach § 6a Abs. 2 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
    > PBefKostenV – Verordnung über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten je Personen-Kilometer nach § 45a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes

  • Mecklenburg-Vorpommern:
    > BOA
    Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
    > BO PBau und Betriebsordnung von Pioniereisenbahnen
    > BAVO – Verordnung über die Staatliche Bahnaufsicht (Bahnaufsichtsverordnung)
    > ÖPNVG M-V – Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern
    > PBefKostenZuVO Verordnung über die zuständige Behörde für die Festlegung der Kostensätze für Ausgleichszahlungen nach § 45a des Personenbeförderungsgesetzes
    > PBefKostVO M-V Verordnung über die Kostensätze nach § 45a des Personenbeförderungsgesetzes

  • Niedersachsen:
    > ABABauV
    ND / AnschlBahnVO NI – Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen
    > NESG – Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen
    > NNVG – Niedersächsisches Nahverkehrs­gesetz

  • Nordrhein-Westfalen:
    > LEisenbG – Landeseisenbahngesetz
    > BOAVerordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
    > Gesetz zur Integrierten Gesamtverkehrsplanung
    > ÖPNVG NRW – Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen
    > Gesetz über die Bahneinheiten
    > AEKostenV Kostensatzverordnung zum Allgemeinen Eisenbahngesetz
    > PBefKostenV NRW – Kostensatzverordnung zum Personenbeförderungsgesetz
    > Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz
    > AVO-EKrGVerordnung zur Ausführung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes
    > Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörde nach der Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs

  • Rheinland-Pfalz:
    > NVG
    – Landesgesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (Nahverkehrsgesetz)
    > BO-Seil – Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Seilbahnen
    > NVG – Landes­gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (Nahverkehrs­gesetz)
    > Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz
    > Landesverordnung über die Festlegung von Kostensätzen nach § 45a Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes und  6a Abs. 2 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
    > Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Beförderung gefährlicher Güter und leicht verderblicher Lebensmittel
    > Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personenbeförderungsrechts
    > Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz
    > Landesverordnung über die Zuständigkeit nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container

    > LEisenbGLandesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz)
        inkludiert:

    • EBGErmÜV RP 2004 – Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach den Allgemeinen Eisenbahngesetzen

    • BOA – Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen in Rheinland-Pfalz

    • Landesverordnung über die Mindestversicherungssummen nach dem Landeseisenbahgesetz

  • Saarland:
    > EBOA –
    Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
    > ÖPNVG – Gesetz über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland

  • Sachsen:
    > LEisenbG
    – Landeseisenbahngesetz
    > LSeilbG – Gesetz über Seilbahnen und Schleppaufzüge im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz)
    > ÖPNVG – Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen
    > BayESG – Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz
    > SeilbV – Dritte Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes (Seilbahnverordnung)

  • Sachsen-Anhalt:
    > BOA
    – Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
    > ÖPNVG LSA – Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt
    > LEG – Landes­eisenbahn- und Bergbahngesetz

  • Schleswig-Holstein:
    > ABABauV SH
    – Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
    > ABAErmÜV SH – Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Verordnungen über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen
    > LEisenbG – Eisenbahngesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landes­eisenbahngesetz)
    > BOAVerordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
    > EBZustV SH – Landesverordnung über Zuständigkeiten im Eisenbahnwesen
    > ÖPNVG – Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein
    > BahnEinhG SH 1971 – Gesetz über die Bahneinheiten
    > EBG§ 6aV SH – Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 6a Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
    > PBefKostVO – Landesverordnung über die Festlegung der pauschalen Kostensätze für den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonen- und im Eisenbahnverkehr
    > LSeilbG – Kostensatzverordnung Personenbeförderung
    Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr
    Landesseilbahngesetz

  • Thüringen:
    > BOA
    – Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
    > ThürÖPNVG – Thüringer Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr


ARBEITSSCHUTZ & UNFALLVERHÜTUNG:


VERTRÄGE IM BAHNVERKEHR:

14/01/2024Comments OffAEG | Allgemeines Eisenbahngesetz | Bahnbetrieb | Eisenbahn | ESO | Gesetze | Signalordnung | Verordnungen
AEG – Allgemeine Eisenbahngesetze

Die deutschen AEG zum nachlesen auf BahnInfos.com.
(Wir haben in der Darstellung – gegenüber der offiziellen PDF-Version – ein paar inhaltliche Anpassungen vorgenommen).

Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)

Quelle: Bundesministerium für Justiz / Bundesamt für Justiz

Ausfertigungsdatum: 27.12.1993

Vollzitat:

„Allgemeines Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist“

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.7.2023 I Nr. 205

Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 22.12.2023 I Nr. 409 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1994 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2016/797 (CELEX Nr: 32019L0797) vgl. G v. 16.3.2020 I 501
EURL 2016/798 (CELEX Nr: 32019L0798) vgl. G v. 16.3.2020 I 501
+++)

Das G wurde als Artikel 5 G 930-8 v. 27.12.1993 I 2378 (ENeuOG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 1.1.1994 in Kraft getreten.


§ 1 Anwendungsbereich, Wettbewerbsbedingungen

(1) Dieses Gesetz dient der Gewährleistung eines sicheren Betriebs der Eisenbahn und eines attraktiven Verkehrsangebotes auf der Schiene sowie der Wahrung der Interessen der Verbraucher im Eisenbahnmarkt.
Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung oder der Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union im Bereich des Eisenbahnrechts, soweit diese Rechtsakte
Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen.

(2) Dieses Gesetz gilt für Eisenbahnen. Es gilt nicht für andere Schienenbahnen wie Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen und die nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähnlichen Bahnen, Bergbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart. Es gilt ferner nicht für die Versorgung von Eisenbahnen mit leitungsgebundener Energie,
insbesondere Fahrstrom, und Telekommunikationsleistungen, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind, vorbehaltlich des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a in Verbindung mit Satz 2, nicht anzuwenden, soweit in der Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelungen vorgesehen sind.

(4) Die Verordnung (EU) 2021/782 ist nach Maßgabe ihres Artikels 2 Absatz 2 nicht auf solche Verkehrsdienste des Schienenpersonenverkehrs anzuwenden, die ausschließlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.

(5) Mit dem Ziel bester Verkehrsbedienung haben Bundesregierung und Landesregierungen darauf hinzuwirken, daß die Wettbewerbsbedingungen der Verkehrsträger angeglichen werden, und daß durch einen lauteren Wettbewerb der Verkehrsträger eine volkswirtschaftlich sinnvolle Aufgabenteilung ermöglicht wird.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Eisenbahnen sind öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienste erbringen (Eisenbahnverkehrsunternehmen) oder eine Eisenbahninfrastruktur
betreiben (Eisenbahninfrastrukturunternehmen).

(2) Verkehrsdienste sind Schienenpersonenfernverkehr, Schienenpersonennahverkehr und Schienengüterverkehr.
Innerhalb der Verkehrsdienste können Marktsegmente gebildet werden.

(3) Eisenbahnverkehrsunternehmen sind alle Eisenbahnen, deren Tätigkeit im Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten zur Beförderung von Gütern oder Personen besteht. Eisenbahnverkehrsunternehmen
müssen die Traktion sicherstellen. Dies schließt auch Fahrzeughalter ein.

(4) Grenzüberschreitende Güterverkehrsdienste sind Verkehrsdienste, bei denen der Zug mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum überquert; der Zug kann erweitert und geteilt werden, und die verschiedenen Zugabschnitte können unterschiedliche Abfahrts- und Bestimmungsorte haben, sofern alle Wagen mindestens eine Grenze überqueren.

(5) Grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste sind Verkehrsdienste zur Beförderung von Fahrgästen, bei dem der Zug mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum überquert und dessen Hauptzweck
die Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten ist. Der Zug kann erweitert und geteilt werden, und die verschiedenen Zugabschnitte können unterschiedliche Abfahrts-oder
Bestimmungsorte haben, sofern alle Wagen mindestens eine Grenze überqueren.

(6) Die Eisenbahninfrastruktur umfasst die Betriebsanlagen der Eisenbahnen einschließlich der Bahnstromfernleitungen.

(6a) Eisenbahnanlagen sind die in Anlage 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes aufgeführten Eisenbahninfrastrukturen.

(7) Betreiber von Eisenbahnanlagen ist jedes Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das für den Betrieb, die
Instandhaltung, den Ausbau und die Erneuerung von Eisenbahnanlagen innerhalb eines Netzes zuständig ist.

(7a) Betreiber der Schienenwege ist jeder Betreiber von Eisenbahnanlagen, der für den Ausbau, den Betrieb, die Unterhaltung, die Instandhaltung und die Erneuerung der Schienenwege, einschließlich Verkehrsmanagement, Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung, zuständig ist, mit Ausnahme der Schienenwege in
Serviceeinrichtungen.

(7b) Ausbau der Eisenbahnanlagen ist die darauf bezogene Netzplanung, die Finanz- und Investitionsplanung sowie der Bau und die Umrüstung der Eisenbahnanlagen.

(7c) Instandhaltung der Eisenbahnanlagen sind Arbeiten zur Erhaltung des Zustands und der Kapazität der bestehenden Eisenbahnanlagen.

(7d) Erneuerung der Eisenbahnanlagen sind umfangreiche Arbeiten zum Austausch bestehender Infrastrukturen, mit denen die Gesamtleistung der Eisenbahnanlagen nicht verändert wird.

(7e) Umrüstung der Eisenbahnanlagen sind umfangreiche Arbeiten zur Änderung der Infrastruktur, mit denen deren Gesamtleistung verbessert wird.

(7f) Unterhaltung der Betriebsanlagen einer Eisenbahn sind Arbeiten zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit einer bestehenden Betriebsanlage einschließlich der Anpassung an geltendes Recht oder die anerkannten Regeln der Technik.

(8) Werksbahnen sind Eisenbahninfrastrukturen, die ausschließlich zur Nutzung für den eigenen Güterverkehr betrieben werden. Davon umfasst ist eine Eisenbahninfrastruktur, die dem innerbetrieblichen Transport oder der An- und Ablieferung von Gütern über die Schiene für das Unternehmen, das die Eisenbahninfrastruktur betreibt,
oder für die mit ihm gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen dient. Dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 steht nicht entgegen, wenn über die Eisenbahninfrastruktur auch Transporte für den eigenen Güterverkehr angeschlossener Eisenbahnen oder an der Infrastruktur ansässiger Unternehmen durchgeführt werden oder sonstige Nutzungen gelegentlich oder in geringem Umfang gestattet werden.

(9) Serviceeinrichtungen sind die Anlagen, unter Einschluss von Grundstück, Gebäude und Ausrüstung, um eine oder mehrere der in Anlage 2 Nummer 2 bis 4 des Eisenbahnregulierungsgesetzes genannten Serviceleistungen erbringen zu können.

(10) Abstellgleise sind Gleise, die speziell für das zeitweilige Abstellen von Schienenfahrzeugen zwischen zwei Zuweisungen bestimmt sind.

(11) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung ist jedes Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das für den Betrieb einer oder mehrerer Serviceeinrichtungen zuständig ist.

(12) Schienenpersonennahverkehr ist ein Verkehrsdienst, dessen Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr abzudecken. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Zuges die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(13) Fahrzeughalter sind Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen können.

(14) Wagenhalter sind Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen nicht selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen können.

(15) Eisenbahnen oder Unternehmen des Bundes sind Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden.

(16) Stadt- und Vorortverkehr ist ein Verkehrsdienst, dessen Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse eines Stadtgebietes oder eines, auch grenzüberschreitenden, Ballungsraumes sowie die Verkehrsbedürfnisse zwischen einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem Umland abzudecken.

(17) Ein Ballungsraum ist ein städtisches Gebiet mit einer Einwohnerzahl von mehr als 250 000 Einwohnern oder ein Gebiet mit einer Bevölkerungsdichte von mehr als 1 000 Einwohnern pro Quadratkilometer.

(18) Regionalverkehr ist ein Verkehrsdienst, dessen Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse einer, auch grenzüberschreitenden, Region abzudecken.

(19) Eine Unternehmensgenehmigung ist eine Genehmigung, die eine Genehmigungsbehörde einem Unternehmen erteilt und damit dessen Befähigung anerkennt,

1. Eisenbahnverkehrsdienste als Eisenbahnverkehrsunternehmen zu erbringen, wobei diese Befähigung auf bestimmte Arten von Verkehrsdiensten begrenzt sein kann,

2. selbstständig am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeughalter teilzunehmen oder

3. Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige zu betreiben.

(20) Ein Netz oder Schienennetz sind die gesamten Eisenbahnanlagen, die von einem Betreiber von Eisenbahnanlagen betrieben werden.

(21) Gefährliche Ereignisse sind Unfälle und Störungen im Eisenbahnbetrieb.

(22) Sonstige Verantwortliche im Eisenbahnbereich sind die Hersteller, Instandhaltungsbetriebe, Dienstleister, Auftraggeber, Beförderer, Absender, Empfänger, Verlader, Entlader, Befüller und Entleerer, die aufgeführt sind in Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016
über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102; L 59 vom 7.3.2017, S. 41; L 110 vom 30.4.2018, S.
141) in der jeweils geltenden Fassung.


§ 2a Feststellung der Eisenbahneigenschaft


Die für Eisenbahnverkehr zuständige oberste Landesbehörde stellt auf Antrag, soweit es sich nicht um Schienenbahnen des Bundes handelt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr fest,

1. ob und inwieweit eine Schienenbahn eine Eisenbahn im Sinne dieses Gesetzes ist,

2. ob Schienenpersonennahverkehr im Sinne des § 2 Absatz 12 vorliegt oder

3. ob eine Eisenbahn
     a) Stadt- und Vorortverkehr nach § 2 Absatz 16 oder
     b) Regionalverkehr nach § 2 Absatz 18

im Sinne des Eisenbahnregulierungsgesetzes betreibt.

§ 2b Übergeordnetes Netz

(1) Das übergeordnete Netz als Teil des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums ist das regelspurige Eisenbahnnetz, ausgenommen

1. Netze, die vom übrigen Eisenbahnsystem funktional getrennt sind und die nur für die Personenbeförderung im örtlichen Verkehr, Stadt- oder Vorortverkehr genutzt werden;

2. Eisenbahninfrastrukturen im Privateigentum, die von ihrem Eigentümer oder einem Betreiber für den eigenen Güterverkehr oder für die Personenbeförderung zu nichtgewerblichen Zwecken genutzt werden;

3. Infrastrukturen für Stadtbahnen, die gelegentlich von Eisenbahnfahrzeugen unter den Betriebsbedingungen für das betreffende Stadtbahnsystem genutzt werden, wenn dies für diese
Fahrzeuge ausschließlich für Verbindungszwecke erforderlich ist;

4. Infrastrukturen, die ausschließlich für den lokal begrenzten Einsatz oder ausschließlich für historische oder touristische Zwecke genutzt werden.

(2) Funktional getrennt nach Absatz 1 Nummer 1 bedeutet, dass in der Regel keine Züge zwischen dem übergeordneten Netz und dem davon funktional getrennten Netz übergehen. Das schließt nicht aus, dass

1. Züge aus dem funktional getrennten Netz in angrenzende Bahnhöfe des übergeordneten Netzes fahren und in diesen Bahnhöfen Gleise gemeinsam mit Zügen aus dem übergeordneten Netz genutzt werden,

2. in abgegrenzten Netzen für Stadtschnellbahnen (S-Bahnen), in denen neben Mischverkehrsstrecken Abschnitte mit spezifischen Abweichungen von allgemeinen Infrastrukturanforderungen ausschließlich von S-Bahn-Fahrzeugen bedient werden, S-Bahn-Fahrzeuge auch auf die Mischverkehrsabschnitte übergehen
oder

3. Hybridfahrzeuge, deren technische Parameter den Einsatz in dem funktional getrennten Netz und dem übergeordneten Netz zulassen, regelmäßig für Zugfahrten zwischen diesen Netzen eingesetzt werden.

§ 2c Zuordnung zum übergeordneten Netz

(1) Öffentliche Betreiber der Schienenwege haben der nach § 5 Absatz 1a zuständigen Behörde auf Verlangen die für die Zuordnung zum übergeordneten Netz im Sinne des § 2b erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Die nach § 5 Absatz 1a zuständige Behörde entscheidet innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Vorschrift, bei Neubau sechs Monate nach Betriebsaufnahme über die Zuordnung der Eisenbahninfrastruktur eines öffentlichen Betreibers der Schienenwege zu dem übergeordneten Netz im Sinne des § 2b. Sie übermittelt
unverzüglich dem betroffenen Betreiber eine Entscheidung, welche die dem übergeordneten Netz zugeordnete Eisenbahninfrastruktur beschreibt. Ist bereits eine Sicherheitsgenehmigung erteilt, so gilt die darin beschriebene Eisenbahninfrastruktur als dem übergeordneten Netz im Sinne des § 2b zugehörig; § 2b Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Änderungen der Umstände, die für die Zuordnung zum übergeordneten Netz entscheidend sind, hat der betroffene Betreiber der Schienenwege gegenüber der nach Absatz 1 zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Behörde entscheidet von Amts wegen oder auf Antrag des Betreibers der Schienenwege erneut über die Zuordnung der Eisenbahninfrastruktur zum übergeordneten Netz.

(4) Die nach § 5 Absatz 1a zuständige Landesbehörde teilt bestandskräftige Entscheidungen über die Zuordnung nach Absatz 2 unverzüglich dem Eisenbahn-Bundesamt mit.

(5) Das Eisenbahn-Bundesamt führt die von den Ländern gemeldeten Eisenbahninfrastrukturen des übergeordneten Netzes in einer Liste zusammen und ergänzt diese um die Eisenbahninfrastrukturen des übergeordneten Netzes der seiner Zuständigkeit unterliegenden Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Es hält die Liste auf dem neuesten Stand und stellt sie, gegen anonymen Zugriff geschützt, auf seiner Internetseite bereit.

§ 3 Öffentlicher Eisenbahnverkehr

(1) Eisenbahnen dienen dem öffentlichen Verkehr (öffentliche Eisenbahnen), wenn sie als

1. Eisenbahnverkehrsunternehmen gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben werden und jedermann sie nach ihrer Zweckbestimmung zur Personen- oder Güterbeförderung benutzen kann (öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen),

2. Eisenbahninfrastrukturunternehmen Zugang zu ihrer Eisenbahninfrastruktur gewähren müssen (öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen),

3. Betreiber der Schienenwege Zugang zu ihren Schienenwegen gewähren müssen (öffentliche Betreiber der Schienenwege).

(2) Die nicht von Absatz 1 erfassten Eisenbahnen und Werksbahnen sind nichtöffentliche Eisenbahnen.

§ 4 Sicherheitspflichten und Notfallpläne, Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes

(1) Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit

1. an den Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens und

2. an den Betrieb genügen.

(2) Ist in einer Rechtsvorschrift eine Genehmigung für die Inbetriebnahme einer Eisenbahninfrastruktur oder eines Fahrzeuges oder für das Inverkehrbringen eines Fahrzeuges vorgeschrieben, dann können Eisenbahnen, Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder Hersteller die Genehmigung beantragen.

(3) Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen sind verpflichtet,

1. ihren Betrieb sicher zu führen und

2. an Maßnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung mitzuwirken.
Eisenbahnen sind zudem verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten.

(4) Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmigung benötigen, haben ein Sicherheitsmanagementsystem nach Artikel 9 Absatz 1 bis 5 der Richtlinie (EU) 2016/798 einzurichten und über dessen Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen. Die übrigen Eisenbahnen haben in geeigneter Weise Regelungen zur Erfüllung der Anforderungen der öffentlichen Sicherheit festzulegen und über deren Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen.

(5) Die Eisenbahnen haben von ihnen nicht mehr verwendete Aufzeichnungen über das System nach Absatz 4 Satz 1 und 2 unverzüglich als solche zu kennzeichnen. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, die Aufzeichnungen ab dem Tag der Kennzeichnung fünf Jahre lang aufzubewahren.

(6) Im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes obliegen dem Eisenbahn-Bundesamt

1. die Erteilung von Baufreigaben, Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnisse und sonstige Zulassungen sowie

2. die Abnahmen, Prüfungen und Überwachungen

auf Grund anderer Gesetze und Verordnungen des Bundes. Folgende Zulassungen nach Satz 1 Nummer 1 dürfen nur im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde erteilt werden:

1. Erlaubnisse und Bewilligungen für Gewässerbenutzungen nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,

2. Zulassungen nach § 78a Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.

Von der Überwachung durch das Eisenbahn-Bundesamt nach Satz 1 Nummer 2 ausgenommen ist die Gewässeraufsicht nach § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, die Anlagen im Sinne des § 36 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind. § 5 Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Der Betreiber der Schienenwege muss auch den Betrieb der zugehörigen Steuerungs- und Sicherungssysteme sowie die zugehörigen Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom zum Gegenstand seines Unternehmens machen.


(8) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste zur Beförderung von Personen betreiben, haben für Großstörungen der Dienste Notfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EU) 2021/782 aufzustellen und, soweit erforderlich, mit anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen abzustimmen. Satz 1 gilt nicht für Verkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs und Verkehrsdienste, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.

§ 4a Instandhaltung

(1) Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen sind für die Instandhaltung jedes ihrer Eisenbahnfahrzeuge zuständig (für die Instandhaltung zuständige Stelle). Sie können die Aufgabe nach Satz 1 auf die für die Instandhaltung zuständige Stelle eines Dritten übertragen.

(2) Unbeschadet der Verantwortung der Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen für den sicheren Betrieb sind die für die Instandhaltung zuständigen Stellen verpflichtet, die von ihnen zur Instandhaltung übernommenen Eisenbahnfahrzeuge in betriebssicherem Zustand zu halten.

(3) Die für die Instandhaltung zuständigen Stellen haben ein Instandhaltungssystem einzurichten und über dessen Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen. Die Instandhaltung richtet sich nach

1. den Instandhaltungsunterlagen jedes Eisenbahnfahrzeuges und

2. den anwendbaren Anforderungen, einschließlich der einschlägigen Regelungen zur
Fahrzeuginstandhaltung.

Das Instandhaltungssystem der Stellen, die zuständig sind für die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen, die im übergeordneten Netz verkehren, richtet sich nach den Anforderungen des Artikels 14 Absatz 3 Satz 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2016/798. Satz 3 gilt nicht für die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen, die ausschließlich für
historische oder touristische Zwecke genutzt werden oder die auf Eisenbahninfrastrukturen nach § 2b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 betrieben werden und ausschließlich bis in den Übergangsbahnhof des übergeordneten Netzes fahren. Die Stellen für die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen, die nicht von der Verpflichtung nach Satz 3 erfasst sind, haben in geeigneter Weise Regelungen zur Erfüllung der Anforderungen der öffentlichen Sicherheit festzulegen.

(4) Die für die Instandhaltung zuständigen Stellen haben Aufzeichnungen über den Inhalt des
Instandhaltungssystems, die sie nicht mehr verwenden, unverzüglich als solche zu kennzeichnen. Die Stellen sind verpflichtet, diese Aufzeichnungen ab dem Tag der Kennzeichnung fünf Jahre lang aufzubewahren.

(5) Die für die Instandhaltung zuständigen Stellen haben die Instandhaltungsunterlagen jedes
Eisenbahnfahrzeuges so lange aufzubewahren, wie das Eisenbahnfahrzeug als ein solches verwendet werden kann. Die Instandhaltungsnachweise jedes Eisenbahnfahrzeuges, die zu den Instandhaltungsunterlagen zählen, sind dabei nach DIN 27201-2:2012-022 aufzubewahren.

²
Amtlicher Hinweis: Diese DIN-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 4b Prüfsachverständige

(1) Prüfsachverständige prüfen im Auftrag der Eisenbahnen, der Hersteller, der Sicherheitsbehörde oder der Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder

1. die Einhaltung der nationalen technischen Vorschriften, die nicht nach Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1; L 103 vom 22.4.2015, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/106/EU (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 42) geändert worden ist, oder nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung notifiziert worden sind, oder

2. den Nachweis einer zulässigen Abweichung von in Nummer 1 bezeichneten technischen Vorschriften im Bereich

     a) der Erstellung von baulichen Anlagen, Signalanlagen, Telekommunikationsanlagen und
elektrotechnischen Anlagen sowie

     b) der Verwendung von Bauprodukten, Bauarten, Komponenten, Systemen und Verfahren.
Prüfsachverständige werden anerkannt, sofern sie die erforderliche Fachkompetenz besitzen, zuverlässig und vom Auftraggeber unabhängig sind. Ihre Tätigkeit wird überwacht. Das Nähere zu Anerkennung und Überwachung regelt eine Rechtsverordnung im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1f.

(2) Prüfsachverständige nach Absatz 1 werden im Falle eines Auftrages der Sicherheitsbehörde oder der Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder als deren Verwaltungshelfer tätig.

§ 5 Eisenbahnaufsicht

(1) Durch die Eisenbahnaufsicht wird die Beachtung

1. dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,

2. des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, soweit es Gegenstände dieses Gesetzes oder die Verordnung (EU) 2021/782 betrifft,

3. von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, soweit sie Gegenstände dieses Gesetzes betreffen,
überwacht.

(1a) Für die Eisenbahnaufsicht und für Genehmigungen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, zuständig

1.      der Bund für
                 a) Eisenbahnen des Bundes mit Sitz im Inland,
                 b) Eisenbahnen des Bundes ohne Sitz im Inland hinsichtlich der Benutzung oder des Betreibens einer Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
                 c) nichtbundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz im Inland hinsichtlich der Benutzung einer
Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,

2.       die Länder für
                a) nichtbundeseigene Eisenbahnen mit Sitz im Inland,
                b) nichtbundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz im Inland hinsichtlich des Betreibens einer Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

(1b) Für die Eisenbahnaufsicht und für Genehmigungen ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, zuständig

1. für Eisenbahnverkehrsunternehmen nach Absatz 1a Nr. 2 Buchstabe a das Land, in dem sie ihren Sitz haben,

2. für Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach Absatz 1a Nr. 2 jeweils das Land, in dem sie ihre
Eisenbahninfrastruktur betreiben.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 können die beteiligten Länder etwas anderes vereinbaren.

(1c) Die für die Eisenbahnaufsicht über ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen zuständige Behörde hat auch die Aufsicht über Eisenbahnverkehrsunternehmen, soweit diese die ihrer Aufsicht unterliegende Eisenbahninfrastruktur benutzen.

(1d) Dem Bund obliegt

1.      die Anerkennung und Überwachung der
           a) benannten Stellen im Sinne des Artikels 2 Nummer 42 in Verbindung mit Artikel 27 ff. der Richtlinie (EU) 2016/797,
           b) bestimmten Stellen im Sinne des Artikels 2 Nummer 42 in Verbindung mit Artikel 45 der Richtlinie (EU) 2016/797,

2. die Aufgabe der Anerkennungsstelle von Bewertungsstellen im Sinne des Artikels 7 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1136 (ABl. L 185 vom 14.7.2015, S. 6; L 70 vom 16.3.2016, S. 38) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und

3. die Anerkennung und Überwachung der Zertifizierungsstellen im Sinne des Artikels 6
der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission vom 16. Mai 2019 mit
Durchführungsbestimmungen für ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 360).
Der Bund nimmt die Aufgaben nach Satz 1 durch die für die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Bundesbehörde als Sicherheitsbehörde wahr. Anerkennungen nach Satz 1 erteilt die Sicherheitsbehörde auf Antrag. Unbeschadet des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b obliegt dem Bund die Wahrnehmung der Aufgaben einer benannten Stelle sowie einer bestimmten Stelle, wenn solche Stellen nach dem Recht der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem interoperablen Eisenbahnsystem einzurichten sind. Hierzu werden bei der für die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zuständigen Bundesbehörde eine benannte Stelle
und eine bestimmte Stelle eingerichtet.

(1e) Dem Bund obliegen für die Eisenbahnen im übergeordneten Netz, für die Halter von hierauf verkehrenden Eisenbahnfahrzeugen, für die für deren Instandhaltung zuständigen Stellen und für die sonstigen Verantwortlichen im übergeordneten Netz

1. die Genehmigung der Inbetriebnahme struktureller Teilsysteme und Teile von diesen im Sinne des Rechts der Europäischen Union;

1a. die Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Eisenbahnfahrzeugen und von
Fahrzeugtypgenehmigungen nach Artikel 21 Absatz 8 und Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2016/797;

1b. im Fall der Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Eisenbahnfahrzeugen oder im Fall der Erteilung einer Fahrzeugtypgenehmigung durch die Eisenbahnagentur der Europäischen Union die Bewertung des Dossiers, um dessen Vollständigkeit, Relevanz und Kohärenz in Bezug auf Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2016/797 und die in Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b und c der Richtlinie (EU) 2016/797 aufgeführten Bestandteile in Bezug auf die einschlägigen nationalen Vorschriften zu prüfen;

2. die Erteilung von
     a) einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen nach Artikel 10 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/798 und
     b) Sicherheitsgenehmigungen;
2a. im Fall der Erteilung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung durch die Eisenbahnagentur der Europäischen Union die Bewertung, ob das Eisenbahnverkehrsunternehmen die Sicherheitsvorschriften einhält;

3. die Anerkennung von Schulungseinrichtungen und die Überwachung deren Tätigkeit sowie das Führen eines Registers über die Schulungseinrichtungen;

4. die Eisenbahnaufsicht, ausgenommen die Überwachung der Beachtung der Vorschriften der §§ 10 bis 13, über nichtbundeseigene Eisenbahnen, die einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung bedürfen;

4a. die Eisenbahnaufsicht über Wagenhalter nach § 32, die Eisenbahnfahrzeuge im
Fahrzeugeinstellungsregister der Bundesrepublik Deutschland oder im europäischen
Fahrzeugeinstellungsregister eingetragen haben;

5. die Eisenbahnaufsicht über das Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten im Sinne des Rechts der Europäischen Union;

6. die Überwachung der von öffentlichen Eisenbahnen festgelegten Regeln, die Anforderungen zur
Gewährleistung der Eisenbahnsicherheit enthalten und für mehr als eine Eisenbahn im übergeordneten Netz gelten;

7. die Führung eines behördlichen Fahrzeugeinstellungsregisters, soweit dieses nach dem Recht der
Europäischen Union einzurichten ist;

8. die Erteilung, Aussetzung und Entziehung von Triebfahrzeugführerscheinen und die Überwachung des Fortbestehens der Erteilungsvoraussetzungen;

9. die
     a) Überwachung des Verfahrens zur Erteilung von Zusatzbescheinigungen über die Infrastruktur
und die Fahrzeuge, die der Inhaber eines Triebfahrzeugführerscheins nutzen und führen darf
(Zusatzbescheinigungen),
     b) Überwachung, ob die Erteilungsvoraussetzungen für Zusatzbescheinigungen fortbestehen, und die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen,
     c) Bearbeitung von Beschwerden im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung von Zusatzbescheinigungen;

10. das Führen eines Triebfahrzeugführerscheinregisters;

11. die Anerkennung oder Zulassung von
     a) Ärzten und Psychologen zur Tauglichkeitsuntersuchung und
     b) Prüfern
für die Erteilung von Triebfahrzeugführerscheinen und Zusatzbescheinigungen und deren Überwachung sowie die Führung jeweils eines Registers hierüber;

12. das Genehmigen von Ausnahmen von der Anwendung bestimmter technischer Spezifikationen für die Interoperabilität.
Der Bund nimmt die Aufgaben nach Satz 1 durch die für die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Bundesbehörde als Sicherheitsbehörde wahr.
      (1f) (weggefallen)
      (1g) (weggefallen)
      (1h) Dem Bund obliegt die Anerkennung und Überwachung von Prüfsachverständigen im Sinne von § 4b.
      (1i) Die Aufgaben und die Befugnisse der für die Strafverfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
zuständigen Behörden bleiben im Übrigen unberührt.
      (1j) Die Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde nach dem Eisenbahnregulierungsgesetz bleiben
unberührt.

(2) Für den Bund sind zuständig die nach dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz bestimmten Behörden, für das jeweilige Land die von der Landesregierung bestimmte Behörde. Das jeweilige Land und der Bund können miteinander vereinbaren, die Eisenbahnaufsicht, die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen sowie die Untersuchung von gefährlichen Ereignissen ganz oder teilweise dem Bund zu übertragen. Der mit den übertragenen Aufgaben verbundene Aufwand ist dabei dem Bund zu erstatten. Die für den Bund nach Satz 1 zuständige Behörde führt die übertragenen Aufgaben nach den Weisungen und für Rechnung des Landes aus.
Die Landesregierung kann anderen öffentlichen oder privaten Stellen die Eisenbahnaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung übertragen. Aufsichts- und Genehmigungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Stelle, der die Landesregierung nach Satz 5 oder das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nach dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz Aufgaben übertragen hat.

(3) Die Landesregierung bestimmt die Behörde, die zuständig ist für Eisenbahnen des Bundes sowie für nichtbundeseigene Eisenbahnen betreffend den Schienenpersonennahverkehr dieser Eisenbahnen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, soweit es sich um die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2338 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S.22) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung handelt.

(4) Abweichend von den Absätzen 1a und 1b ist zuständig für die Genehmigung und Überwachung der Einhaltung von Tarifen

1. im Schienenpersonenfernverkehr der Bund,

2. im Schienenpersonennahverkehr die von der Landesregierung bestimmte Behörde des Landes, in dem das Eisenbahnverkehrsunternehmen seinen Sitz hat,

3. eines Verkehrs- und Tarifverbundes, die von einem Eisenbahnverkehrsunternehmen angewendet werden, die von der Landesregierung bestimmte Behörde des Landes, in dem der jeweilige Verbund seinen Sitz hat. Hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen seinen Sitz im Ausland, ist im Schienenpersonennahverkehr die Behörde des Landes zuständig, in dem der nach der Streckenlänge überwiegende Teil der genutzten Eisenbahninfrastruktur liegt. Die zuständige Genehmigungsbehörde trifft ihre Entscheidung nach Anhörung der Genehmigungsbehörden der vom Anwendungsbereich eines Tarifs berührten Länder.

(4a) Abweichend von den Absätzen 1a und 1b obliegt dem Bund für die regelspurigen Eisenbahnen die Eisenbahnaufsicht über die Einhaltung der Verordnung (EU) 2021/782, des § 4 Absatz 8, der §§ 10, 10a, 12a und 12b sowie der Vorschriften einer auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a erlassenen Rechtsverordnung. Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Stelle für die Durchsetzung im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EU) 2021/782 für regelspurige Eisenbahnen.

(5) Die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften wird von den nach diesen Vorschriften zuständigen Behörden überwacht. Für Schienenfahrzeuge und Anlagen, die unmittelbar der Sicherstellung des Betriebsablaufs dienen, kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit auf das EisenbahnBundesamt übertragen.

§ 5a Aufgaben und Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsbehörden

(1) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden haben die Aufgabe, die Einhaltung der in § 5 Abs. 1 genannten Vorschriften zu überwachen, soweit in diesem Gesetz nichts Besonderes bestimmt ist. Sie haben dabei insbesondere die Aufgabe,

1. Gefahren abzuwehren, die beim Betrieb der Eisenbahn entstehen oder von den Betriebsanlagen
ausgehen, und

2. gefährliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb zu untersuchen, soweit es sich dabei nicht um
gefährliche Ereignisse handelt, deren Untersuchung gemäß § 5b Absatz 1 der Bundesstelle für
Eisenbahnunfalluntersuchung obliegt.

(2) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber denjenigen, die durch die in § 5 Absatz 1 genannten Vorschriften verpflichtet werden, die Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in § 5 Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich sind. Ist der Verpflichtete Inhaber einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung, die die Eisenbahnagentur der Europäischen Union ausgestellt hat, und stellt die Sicherheitsbehörde ein schwerwiegendes Sicherheitsrisiko fest, so hat sie die Eisenbahnagentur der Europäischen Union unverzüglich darüber zu unterrichten und über etwaige Maßnahmen, die gegen das Sicherheitsrisiko getroffen worden sind, zu informieren.

(2a) Die Sicherheitsbehörde teilt sicherheitsrelevante Feststellungen über und getroffene Maßnahmen bezüglich Eisenbahnverkehrsunternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind, denjenigen Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit, die ebenfalls diese Eisenbahnverkehrsunternehmen überwachen müssen. Die Sicherheitsbehörde kann einen gemeinsamen Aufsichtsplan mit den Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufstellen.

(3) Die nach § 5 Abs. 1c zuständige Aufsichtsbehörde hat den Eisenbahnverkehrsunternehmen gegenüber nur die Befugnisse nach Absatz 2, Absatz 4 Nr. 2, 4 und Absatz 5. Sie hat die nach § 5 Abs. 1a, 1b und 2 sonst für das Eisenbahnverkehrsunternehmen zuständige Aufsichtsbehörde über Beanstandungen und getroffene Maßnahmen zu unterrichten.
(4) Die nach Absatz 2 Verpflichteten und die für sie tätigen Personen müssen den Eisenbahnaufsichtsbehörden und ihren Beauftragten zur Durchführung der Eisenbahnaufsicht gestatten,

1. Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsanlagen innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden zu betreten,

2. Eisenbahnfahrzeuge zu betreten sowie unentgeltlich und ohne Fahrausweis mitzufahren,

3. Bücher, Geschäftspapiere, Unterlagen, insbesondere Unterlagen, die die Verpflichtung der Eisenbahnen nach den §§ 4, 12 und 14 betreffen, einzusehen,

4. Gegenstände sowie Aufzeichnungen über Fahrtverlauf, Zugmeldungen und Störungen in amtliche Verwahrung zu nehmen.

(5) Die nach Absatz 2 Verpflichteten und die für sie tätigen Personen haben den Eisenbahnaufsichtsbehörden und ihren Beauftragten alle für die Durchführung der Eisenbahnaufsicht erforderlichen
     1. Auskünfte zu erteilen,
     2. Nachweise zu erbringen,
     3. Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten.
Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen zu erteilen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.

(6) Unternehmen, die Eisenbahnfahrzeuge sowie Betriebsleit- und Sicherheitssysteme im Inland instand halten, und die für sie tätigen Personen sind verpflichtet, den nach § 5 Absatz 1a, 1b, 1e und 2 zuständigen Aufsichtsbehörden und ihren Beauftragten zur Durchführung der Eisenbahnaufsicht zu gestatten, Eisenbahnfahrzeuge sowie Betriebsleit- und Sicherheitssysteme innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden zu untersuchen. Sie haben die dazu erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten.
Findet die Instandhaltung im Ausland statt, sollen die Eisenbahnen den Aufsichtsbehörden die Prüfung nach Satz 1 ermöglichen.

(7) (weggefallen)

(8) Im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 5 Absatz 4a obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt auch die Bearbeitung von Beschwerden über einen mutmaßlichen Verstoß einer regelspurigen Eisenbahn oder eines Reiseveranstalters oder Fahrkartenverkäufers im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 oder Nummer 5 der Verordnung (EU) 2021/782 gegen die Vorschriften dieser Verordnung, gegen § 4 Absatz 8 oder die §§ 10, 10a, 12a oder 12b oder gegen die Vorschriften einer auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a erlassenen Rechtsverordnung.

(8a) Die Eisenbahnaufsichtsbehörde kann natürliche oder juristische Personen des Privatrechts beauftragen, an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken.
(8b) Die Absätze 4 und 5 gelten auch für die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und für ihre Beauftragten bei Vor-Ort-Besuchen, Inspektionen und Audits, die der Erteilung, der Änderung, der Rücknahme oder dem Widerruf von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen dienen.
(9) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von
Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.

§ 5b Eisenbahn-Unfalluntersuchung

(1) Die Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung untersucht Unfälle und Störungen im Sinne des Kapitels V der Richtlinie (EU) 2016/798 (gefährliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb) mit Ausnahme der gefährlichen Ereignisse auf den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 Buchstabe a bis c der Richtlinie (EU) 2016/798 bezeichneten Infrastrukturen, soweit diese nicht zu Eisenbahninfrastrukturen des Bundes gehören.

(2) Die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb gemäß Absatz 1 erfolgt unabhängig von Zuständigkeiten und Befugnissen der Aufsichtsbehörden, Sicherheitsbehörden, Regulierungsbehörden, Strafverfolgungsbehörden, Konformitätsbewertungsstellen, Eisenbahnen, Haltern von Eisenbahnfahrzeugen und den für die Instandhaltung zuständigen Stellen.

(3) Eine Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben gegenüber den Eisenbahnen und anderen Beteiligten eines gefährlichen Ereignisses im Eisenbahnbetrieb die Befugnisse einer Eisenbahnaufsichtsbehörde nach § 5a Absatz 4 bis 6, 8a und 9. Darüber hinaus ist der Stelle für EisenbahnUnfalluntersuchung und ihren Bediensteten und Beauftragten auf Verlangen von den Eisenbahnen und anderen Beteiligten eines gefährlichen Ereignisses im Eisenbahnbetrieb

1. ungehinderter Zugang zum Ort des gefährlichen Ereignisses sowie zu Fahrzeugen und Fahrzeugteilen und zu deren Ladung sowie zu der mit dem gefährlichen Ereignis im Zusammenhang stehenden Infrastruktur und den Sicherungsanlagen,

2. die unverzügliche Spurenaufnahme und dokumentierte Entnahme von Gegenständen und Bauteilen zu Untersuchungs- oder Auswertezwecken,

3. unverzüglicher Zugang zu Aufzeichnungsanlagen, Aufzeichnungsträgern und sonstigen Aufzeichnungen sowie deren Auswertung,

4. Zugang zu den Ergebnissen einer Untersuchung toter oder verletzter Personen oder von Proben solcher Personen,

5. Zugang zu den Ergebnissen von Untersuchungen der beteiligten Betriebspersonale oder von
entsprechenden Proben solcher Personen,

6. ungehinderter Zugang zu allen weiteren sachdienlichen Informationen oder Aufzeichnungen
zu gewähren, soweit dies für die Erreichung des Untersuchungszwecks erforderlich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten für Anlagen, Einrichtungen, Fahrzeuge der Bundeswehr und deren Ladung sowie Angehörige der Bundeswehr nur insoweit, wie Belange der militärischen Sicherheit nicht beeinträchtigt werden.

(4) Auf Verlangen einer Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung sind die an gefährlichen Ereignissen beteiligten Eisenbahnen und die für sie tätigen Personen verpflichtet, die Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung bei einer Untersuchung zu unterstützen durch

     1. Überführung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen in zur weiteren Untersuchung geeignete Werkstätten,
     2. Auslesung und Auswertung von fahrzeugseitigen Diagnoseeinrichtungen,
     3. Sicherung von Beweisen an der Ereignisstelle und hiervon abgesetzter Infrastruktureinrichtungen wie durch Messzugfahrten sowie Auslesung und Auswertung von Sicherungsanlagen. Die Möglichkeit eines zivilrechtlichen Rückgriffs auf den Verursacher des gefährlichen Ereignisses bleibt unberührt.

(5) Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Ermittlung des Sachverhaltes im
Verwaltungsverfahren gelten für die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb entsprechend. Eine Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung ist befugt, eine Versicherung an Eides statt zu verlangen. Zeugen und Sachverständige sind zur Aussage oder zur Erstattung eines Gutachtens verpflichtet; § 5a Absatz 5 Satz 3 sowie § 65 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Zeugen und Sachverständige sind auf Antrag nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu entschädigen.

(6) Dem Bund obliegt die Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb auf
Eisenbahninfrastrukturen, die seiner Eisenbahnaufsicht unterliegen. Der Bund nimmt die Aufgabe der Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung durch die Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung wahr. In allen anderen Fällen liegt die Zuständigkeit bei der vom Land bestimmten Stelle.

(7) Die Aufgaben und Befugnisse der für die Strafverfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden bleiben unberührt.

(8) Die Aufgaben und Befugnisse der für die Gefahrenabwehr zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden bleiben unberührt. Einzelheiten des Vorgehens an der Unfallstelle sind in einer Verwaltungsvereinbarung zu regeln.

§ 5c Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten

(1) Eine Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung darf im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 5b Absatz 3 personenbezogene Daten aller an dem gefährlichen Ereignis im Eisenbahnbetrieb beteiligten oder von diesem betroffenen Personen sowie von Zeugen und anderen Personen, die im Rahmen der Untersuchung dieses gefährlichen Ereignisses Aussagen machen, erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags nach § 5b Absatz 1 erforderlich ist. Ebenso stellen sie die beteiligten Eisenbahn- und gegebenenfalls Straßenfahrzeuge mit identifizierenden Fahrzeug- und Halterdaten fest.

(2) Personenbezogene Daten im Sinne des Absatzes 1 sind
     1. Name und Vorname,
     2. Anschrift und Telekommunikationsinformationen,
     3. Stellung im Eisenbahnbetrieb oder in der Eisenbahn,
     4. die nachgewiesenen Befähigungen gemäß § 54 Absatz 1 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung,
     5. Beruf und beruflicher Werdegang,
     6. Betriebsdiensttauglichkeit gemäß § 48 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung,
     7. Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand und zu Vorerkrankungen, soweit hierin ein Bezug zum gefährlichen Ereignis gesehen werden kann.

(3) Die nach Absatz 1 oder weiteren Vorschriften dieses Gesetzes erhobenen und gespeicherten
personenbezogenen Daten, insbesondere vertrauliche Erklärungen, sind durch technisch-organisatorische Maßnahmen gegen unbefugte Nutzung und dabei insbesondere gegen unbefugte Einsichtnahme besonders zu schützen.

(4) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten werden entweder automatisiert oder nicht automatisiert in Akten gespeichert.

§ 5d Vertraulichkeit

(1) Eine Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung darf vorbehaltlich des § 5e die nachstehenden Informationen und Daten zu keinem anderen Zweck als dem einer Untersuchung eines gefährlichen Ereignisses im Eisenbahnbetrieb freigeben:

1. sämtliche Zeugenaussagen und sonstige Erklärungen, Berichte und Aufzeichnungen (Aufzeichnungen), die von der Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung im Verlauf der Untersuchung des gefährlichen Ereignisses erfasst oder niedergeschrieben worden sind,

2. Informationen, die die Identität von Personen preisgeben, die im Rahmen der Untersuchung des
gefährlichen Ereignisses ausgesagt haben, oder

3. Informationen besonders empfindlicher und privater Natur, einschließlich gesundheitsbezogene
Informationen über Personen, die von dem gefährlichen Ereignis betroffen sind.

(2) Die Aufzeichnungen werden in den Untersuchungsbericht oder in seine Anhänge nur in zusammengefasster und anonymisierter Form und nur dann aufgenommen, wenn sie von Belang für die Analyse des untersuchten gefährlichen Ereignisses sind.

(3) Eine Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung erteilt ihre Zustimmung zur Teilnahme eines bevollmächtigten Vertreters einer ausländischen Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung, sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, nur dann, wenn der bevollmächtigende Staat zugesichert hat, dass er hinsichtlich der Verfügbarkeit der Nachweismittel die Gegenseitigkeit gewährt und dass er im Sinne des Abschnitts V der Richtlinie (EU) 2016/798 eine Freigabe der gewonnenen Unterlagen und Erkenntnisse nur vornimmt, soweit dies unter den Einschränkungen der Absätze 1 und 2 zulässig ist.

(4) Aussagen einer Person im Rahmen der Untersuchung nach diesem Abschnitt dürfen nicht zu Lasten des Aussagenden verwertet werden.

§ 5e Übermittlung an öffentliche Stellen

(1) Eine Übermittlung der in § 5d Absatz 1 bezeichneten Informationen und Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, soweit im öffentlichen Interesse die Übermittlung für

1. die Sicherheit im Eisenbahnbetrieb,

2. die Erteilung oder die Entziehung von Sicherheitsbescheinigungen für Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Sicherheitsgenehmigungen für Eisenbahninfrastrukturunternehmen,

3. die Durchführung eines Strafverfahrens und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem gefährlichen Ereignis erforderlich ist. Ferner ist eine Übermittlung der in § 5d Absatz 1 bezeichneten Informationen und Daten an die zuständigen Polizeibehörden zum Zweck der Information von Angehörigen der vom gefährlichen Ereignis Betroffenen zulässig, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen dieser Personen erforderlich ist.

(2) Im Falle einer nach Absatz 1 zulässigen Übermittlung sind personenbezogene Daten in den Aufzeichnungen zu anonymisieren, es sei denn, dies wäre mit dem Zweck der Übermittlung unvereinbar. Teile von Aufzeichnungen, die im Sinne des § 5d Absatz 2 belanglos und nicht im Untersuchungsbericht enthalten sind, werden – ausgenommen im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 – nicht übermittelt.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Übermittlung von Daten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder die die Akteneinsicht begehrende öffentliche Stelle unter Angaben von Gründen erklärt, dass die Übermittlung von Informationen und Daten zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde. Satz 1 gilt entsprechend für Angehörige der vom gefährlichen Ereignis Betroffenen, wenn dies für ihre Unterrichtung erforderlich ist. § 96 Satz 1 der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und unter Berücksichtigung des § 5d können Akten und Berichte einer Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung auf Ersuchen zur Einsichtnahme öffentlichen Stellen übersandt werden, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, für Zwecke der Rechtspflege und für Verwaltungsverfahren, die mit dem Ereignis und seinen Folgen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, erforderlich ist. § 96 Satz 1 der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(5) Eine Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung darf Daten im Sinne des § 5c zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken an ausländische Eisenbahn-Unfalluntersuchungsstellen und die Eisenbahnagentur der Europäischen Union übermitteln, soweit dies jeweils zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der empfangenden Stellen liegenden Aufgaben erforderlich ist, schutzwürdige Interessen eines Betroffenen nicht beeinträchtigt werden und bei den genannten Stellen ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.

§ 5f Aufbewahrungs- und Löschungsfristen

(1) Die Frist für die Aufbewahrung von Akten beträgt bei Unfällen mit tödlichem Ausgang 30 Jahre. Alle anderen Akten werden 20 Jahre aufbewahrt.

(2) Automatisiert und nicht automatisiert in Dateien gespeicherte Daten werden bei Unfällen mit tödlichem Ausgang nach Ablauf von 30 Jahren, im Übrigen nach Ablauf von 20 Jahren gelöscht.

(3) Die Frist nach den Absätzen 1 und 2 beginnt mit dem Abschluss der jeweiligen Untersuchung eines gefährlichen Ereignisses im Eisenbahnbetrieb. § 187 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 2 Absatz 1 bis 6, 8 und 9 des Bundesarchivgesetzes sind anzuwenden.

§ 6 Erteilen und Versagen der Unternehmensgenehmigung

(1) Ohne Unternehmensgenehmigung darf niemand

     1. Eisenbahnverkehrsdienste erbringen,

     2. als Fahrzeughalter selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen oder

     3. Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige betreiben.

Keiner Unternehmensgenehmigung bedürfen

     1. der Betreiber einer Serviceeinrichtung,

     2. der Betreiber einer Werksbahn und

     3. Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2, sofern die Eisenbahninfrastruktur einer Werksbahn benutzt wird.

(2) Sind Anforderungen der §§ 6a bis 6e erfüllt, ist die Unternehmensgenehmigung zu erteilen. Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird für eine bestimmte Eisenbahninfrastruktur erteilt.

(3) Die Unternehmensgenehmigung kann nur beantragt werden, wenn der Antragsteller in Deutschland niedergelassen ist oder dort eine juristisch selbstständige Niederlassung betreibt.

(4) Die Genehmigungsbehörde entscheidet über den Antrag so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen.

(5) Für jede Eisenbahninfrastruktur darf es nur eine Unternehmensgenehmigung geben. Wird eine
Eisenbahninfrastruktur nach § 11 abgegeben oder stillgelegt, so ist die Unternehmensgenehmigung des abgebenden oder stilllegenden Eisenbahninfrastrukturunternehmens für diese Eisenbahninfrastruktur aufzuheben. Im Falle der Abgabe darf die Unternehmensgenehmigung für das übernehmende Eisenbahninfrastrukturunternehmen erst zu dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem die Aufhebung wirksam geworden ist.

(6) Die Unternehmensgenehmigung allein berechtigt nicht zum Zugang zur Eisenbahninfrastruktur.

§ 6a Bedingungen für den Erhalt einer Unternehmensgenehmigung

Wer einen Antrag auf Erteilung einer Unternehmensgenehmigung stellt, muss der zuständigen
Genehmigungsbehörde vor Aufnahme seiner Tätigkeit nachweisen, dass er den nachstehenden Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung genügt. Für diese Zwecke hat der Antragsteller alle erforderlichen Angaben zu machen und zu belegen.

§ 6b Anforderungen an die Zuverlässigkeit

(1) Die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen und das Unternehmen müssen zuverlässig sein.

(2) Eine für die Führung der Geschäfte bestellte Person gilt insbesondere dann nicht als zuverlässig, wenn sie
     1. rechtskräftig wegen Straftaten, einschließlich in Verkehrsvorschriften aufgeführter Verstöße, oder
     2. wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, einschließlich der Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht, oder
     3. im Falle eines Unternehmens, das einen grenzüberschreitenden Güterverkehr, der Zollverfahren unterliegt, zu betreiben wünscht, wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen zollrechtliche Pflichten, oder
      4. wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen Pflichten, die sich aus allgemein verbindlichen Tarifverträgen ergeben, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist.

(3) Ein Unternehmen gilt insbesondere dann nicht als zuverlässig, wenn gegen dieses eine Geldbuße von mehr als einhunderttausend Euro
     1. wegen schwerwiegender Gesetzesverstöße, einschließlich in Verkehrsvorschriften aufgeführter Verstöße, oder
     2. wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, einschließlich der Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht, oder
     3. im Falle eines Unternehmens, das einen grenzüberschreitenden Güterverkehr, der Zollverfahren unterliegt, zu betreiben wünscht, wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen zollrechtliche Pflichten oder
     4. wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen Pflichten, die sich aus allgemein verbindlichen Tarifverträgen ergeben, bestandskräftig festgesetzt wurde.

§ 6c Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit

(1) Die Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit sind erfüllt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er seine tatsächlichen und voraussichtlichen Verpflichtungen unter realistischen Annahmen über einen Zeitraum von zwölf Monaten für eine Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder für 60 Monate für eine Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erfüllen kann.

(2) Die Genehmigungsbehörde prüft die finanzielle Leistungsfähigkeit insbesondere anhand des
handelsrechtlichen Jahresabschlusses oder bei einem Antragsteller, der keinen Jahresabschluss vorlegen kann, anhand einer Vermögensübersicht. Jeder Antragsteller hat mindestens die in Anlage 2 genannten Angaben zu machen.

(3) Die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Antragstellers ist nicht gegeben, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder in erheblichem Umfang oder wiederholt Rückstände an Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen bestehen, die aus der Unternehmenstätigkeit resultieren.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann die Vorlage eines Prüfungsberichts und geeigneter Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Sparkasse, eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers verlangen. Diese Unterlagen müssen die in Anlage 2 aufgeführten Angaben enthalten.

§ 6d Anforderungen an die fachliche Eignung

(1) Die Anforderungen an die fachliche Eignung sind erfüllt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er über eine Betriebsorganisation verfügt oder verfügen wird, die die erforderlichen Kenntnisse oder Erfahrungen für eine sichere und zuverlässige betriebliche Beherrschung und Überwachung der in der Unternehmensgenehmigung genannten Geschäftstätigkeit mitbringt.

(2) Die Anforderungen an die fachliche Eignung sind dann erfüllt, wenn die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen von der zuständigen Aufsichtsbehörde als Betriebsleiter bestätigt sind. Ein bestätigter Betriebsleiter gilt als eine für die Führung der Geschäfte bestellte Person. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Personen, die für ein Sicherheitsmanagementsystem verantwortlich sind, das im Rahmen einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung zugelassen wurde.

§ 6e Nachweis der Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit

Ist der Antragsteller
     1. die Bundesrepublik Deutschland,
     2. ein Land,
     3. eine kommunale Gebietskörperschaft oder ein Zusammenschluss kommunaler Gebietskörperschaften oder
     4. eine juristische Person, die sich überwiegend in der Hand einer der in den Nummern 1 bis 3 genannten Gebietskörperschaften befindet, gilt der Nachweis der Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit als erbracht. Satz 1 gilt auch für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den
Europäischen Wirtschaftsraum und die entsprechenden Gebietskörperschaften solcher Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten.


§ 6f Gültigkeit der Unternehmensgenehmigung

(1) Wem nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates de Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für Tätigkeiten nach Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU eine Unternehmensgenehmigung erteilt wurde, bedarf im Inland für diese Tätigkeiten keiner weiteren Unternehmensgenehmigung.

(2) Wem eine Unternehmensgenehmigung im Sinne des Absatzes 1 erteilt wurde, muss dem EisenbahnBundesamt vor Aufnahme des Verkehrs auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland diese Unternehmensgenehmigung vorlegen. Zugangsrechte bleiben unberührt.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann die von ihr erteilte Genehmigung mit der Auflage versehen, dass regelmäßig eine Überprüfung durchzuführen ist. Die Frist für die Überprüfung beträgt höchstens fünf Jahre.

§ 6g Widerruf, befristete Unternehmensgenehmigung

(1) Die Genehmigungsbehörde kann bei begründetem Zweifel daran, dass ein Unternehmen, dem sie eine Unternehmensgenehmigung erteilt hat, die Anforderungen der §§ 6a bis 6e erfüllt, jederzeit prüfen, ob es diesen Anforderungen tatsächlich nachkommt. Die Genehmigungsbehörde hat die Unternehmensgenehmigung zu widerrufen, wenn sie feststellt, dass das Unternehmen den Anforderungen nach Satz 1 nicht nachkommt.

(2) Hat eine inländische Genehmigungsbehörde begründeten Zweifel daran, dass ein Unternehmen, dem die Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union eine Unternehmensgenehmigung erteilt hat, die Anforderungen der §§ 6a bis 6e erfüllt, so teilt sie der Behörde des anderen Mitgliedstaates ihre Zweifel unverzüglich mit. Satz 1 gilt auch für die inländischen Genehmigungsbehörden untereinander.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 Satz 2 kann die Genehmigungsbehörde davon absehen, die
Unternehmensgenehmigung wegen Nichterfüllung der Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit zu widerrufen und dem Unternehmen zur Wiederherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit eine angemessene Frist setzen, wenn die Sicherheit nicht gefährdet ist. Satz 1 gilt auch für den Fall einer Wiederherstellung der Zuverlässigkeit oder der fachlichen Eignung. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, darf sechs Monate nicht überschreiten. Ist eine gesetzte Frist verstrichen, ohne dass die Wiederherstellung gelungen ist, ist die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 2 zu widerrufen.

(4) Hat ein Unternehmen den Betrieb sechs Monate lang eingestellt oder innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung einer Unternehmensgenehmigung den Betrieb nicht aufgenommen, hat die Genehmigungsbehörde zu überprüfen, ob das Unternehmen die Anforderungen der §§ 6a bis 6e noch erfüllt. Im Falle der Betriebsaufnahme kann ein Unternehmen beantragen, dass unter Berücksichtigung der Besonderheit der zu erbringenden Leistungen die Frist des Satzes 1 verlängert wird.

(5) Im Falle einer Änderung, die sich auf die Rechtsstellung eines Unternehmens auswirkt, insbesondere bei Zusammenschlüssen oder Übernahmen, hat es die Genehmigungsbehörde darüber zu unterrichten. Die Genehmigungsbehörde hat zu überprüfen, ob das Unternehmen die Anforderungen der §§ 6a bis 6e noch erfüllt. Das betreffende Unternehmen kann den Betrieb fortsetzen, sofern nicht die Genehmigungsbehörde durch Anordnung feststellt, dass die Sicherheit gefährdet ist. In einem solchen Fall hat das betreffende Unternehmen den Betrieb unverzüglich einzustellen.

(6) Beabsichtigt ein Unternehmen, seine Geschäftstätigkeit erheblich zu ändern oder zu erweitern, so hat es die Genehmigungsbehörde darüber zu unterrichten. Die Genehmigungsbehörde hat zu überprüfen, ob das Unternehmen die Anforderungen der §§ 6a bis 6e noch erfüllt.

(7) Die Genehmigungsbehörde hat bei einem Unternehmen, gegen das ein Insolvenzverfahren oder ein ähnliches Verfahren eingeleitet worden ist, die Unternehmensgenehmigung zu widerrufen, wenn sie davon überzeugt ist, dass innerhalb einer vertretbaren Zeit eine erfolgversprechende Sanierung nicht zu erwarten ist.

(8) Die Absätze 1 bis 7 lassen die Befugnisse der zuständigen Behörde nach den Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten in den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder unberührt.

§ 6h Unterrichtung der Europäischen Kommission

Wenn eine Genehmigungsbehörde einem Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Unternehmensgenehmigung erteilt, widerruft oder ändert, unterrichtet sie unverzüglich die Europäische Eisenbahnagentur und die anderen inländischen Genehmigungsbehörden. Die Genehmigungsbehörden der Länder leiten ihre Unterrichtung an die
Europäische Eisenbahnagentur über das Eisenbahn-Bundesamt.

§ 6i Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission

Die Vorschriften der §§ 6 bis 6h sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf der Grundlage des Artikels 17 Absatz 5 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32) erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.

§ 7 (weggefallen)

§ 7a Sicherheitsbescheinigung für Eisenbahnverkehrsunternehmen

(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen dürfen ohne

1. einheitliche Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/798 oder

2. Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung („Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit“) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44; L 220 vom 21.6.2004, S. 16; L 103 vom 22.4.2015, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/88/EU (ABl. L 201 vom 10.7.2014, S. 9) geändert worden ist, und erforderlichenfalls zusätzliche nationale Bescheinigung nicht am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeordneten Netz teilnehmen. Auf Eisenbahninfrastrukturen nach § 2b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 dürfen Eisenbahnverkehrsunternehmen bis in den Übergangsbahnhof des übergeordneten Netzes ohne Sicherheitsbescheinigung am Eisenbahnbetrieb teilnehmen. Für die Teilnahme am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeordneten Netz mit Fahrzeugen, die ausschließlich für historische oder touristische Zwecke genutzt werden, bedarf es keiner Sicherheitsbescheinigung.

(2) Im Rahmen einer Technischen Hilfeleistung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gilt eine
Sicherheitsbescheinigung für den Personenverkehr auch als Sicherheitsbescheinigung für den Güterverkehr. Diese Regelung gilt auch umgekehrt.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(6) (weggefallen)
(7) (weggefallen)
(8) (weggefallen)

§ 7b (weggefallen)

§ 7c Sicherheitsgenehmigung

Ohne Sicherheitsgenehmigung dürfen Betreiber der Schienenwege keine Eisenbahninfrastruktur im
übergeordneten Netz betreiben.

§ 7d Anerkennungen

Wer
1. Einrichtungen betreibt, in denen dem Fahr- und Zugbegleitpersonal oder sonstigem, mit
sicherheitsrelevanten Aufgaben betrautem Eisenbahnpersonal die erforderlichen technischen Kenntnisse über Fahrzeuge oder über Strecken, die nur mit einer Sicherheitsgenehmigung betrieben werden dürfen, die erforderlichen Kenntnisse der Betriebsvorschriften und Betriebsverfahren, einschließlich der Signalgebung, der Zugsteuerung und Zugsicherung, sowie der für die betreffenden Strecken geltenden Notfallverfahren vermittelt werden,

2. Prüfungen für die Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins oder der Zusatzbescheinigung durchführt,

3. als Arzt oder Psychologe Tauglichkeitsuntersuchungen für die Erteilung, Aussetzung oder Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins durchführt oder unter seiner Aufsicht durchführen lässt, bedarf der Anerkennung durch die zuständige Behörde nach Maßgabe einer auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 15 ergangenen Rechtsverordnung. Satz 1 gilt nicht für Eisenbahnen, die Schulungseinrichtungen nach Satz 1 Nummer 1 betreiben, wenn ihnen eine Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung erteilt worden ist oder sie einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellt haben, dessen Bestellung durch die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde bestätigt worden ist.

§ 7e Zugang zu Schulungsmöglichkeiten

(1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, dem Fahr- und Begleitpersonal der
Eisenbahnverkehrsunternehmen die erforderlichen Streckenkenntnisse und die erforderlichen Kenntnisse der Betriebsvorschriften und Betriebsverfahren, einschließlich der Signalgebung, der Zugsteuerung und Zugsicherung, sowie der für die betreffenden Strecken geltenden Notfallverfahren durch Schulungen zu vermitteln, soweit Schulungen nicht durch Dritte angeboten werden.

(2) Wer Schulungen im Sinne des Absatzes 1 durchführt, ist verpflichtet,

1. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die eine Sicherheitsbescheinigung beantragen wollen,
nichtdiskriminierenden Zugang zu seinen Schulungsmöglichkeiten zu gewähren und Bescheinigungen über die Schulungen auszustellen, soweit derartige Schulungen für die Erfüllung von Anforderungen zur Erlangung der Sicherheitsbescheinigung vorgeschrieben sind;

2. Eisenbahninfrastrukturunternehmen nichtdiskriminierenden Zugang zu seinen Schulungseinrichtungen zu gewähren;

3. Triebfahrzeugführern und Auszubildenden nichtdiskriminierenden Zugang zu seinen
Schulungseinrichtungen zu gewähren, sofern in diesen eine Ausbildung durchgeführt wird, die für die Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins oder die Ausstellung der Zusatzbescheinigung erforderlich ist.

(3) Für die Schulungen kann ein angemessenes Entgelt verlangt werden.

(4) Eisenbahnverkehrsunternehmen sind verpflichtet, ihren gegenwärtigen und früheren Mitarbeitern auf Verlangen die dort erworbenen Qualifikationen, Erfahrungen sowie Teilnahme an Schulungen zu bescheinigen.

§ 7f Aufnahme des Betriebes

(1) Eine Eisenbahn, die keiner Sicherheitsbescheinigung oder -genehmigung bedarf, bedarf für

1. die Aufnahme des Betriebes,

2. die Erweiterung des Betriebes einer Eisenbahninfrastruktur auf eine Strecke, die nicht unmittelbar an eine bereits von ihr betriebene Strecke angrenzt,
der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Anforderungen an Eisenbahnen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen sowie nach etwaigen eisenbahnrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landesrechts erfüllt sind. § 38 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn der Eisenbahn nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang ihres Antrags eine von dem Antrag abweichende Entscheidung der Aufsichtsbehörde zugeht. Dem Antragsteller ist der Eingang des Antrags unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

(3) Wesentliche Änderungen des nach Absatz 1 zugelassenen Eisenbahnbetriebes, die die Betriebssicherheit berühren, sind der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde 14 Tage vor Inbetriebnahme anzuzeigen.

§ 7g Bescheinigungen betreffend die Instandhaltung

(1) Wer als für die Instandhaltung zuständige Stelle

1. Eisenbahnfahrzeuge, die auf dem übergeordneten Netz verkehren, instand halten will und

2. von Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 erfasst ist, bedarf einer Instandhaltungsstellen-Bescheinigung nach Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779. Satz 1 gilt nicht für die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen, die nur für historische oder touristische Zwecke genutzt werden oder die auf Eisenbahninfrastrukturen nach § 2b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 betrieben werden und ausschließlich bis in den Übergangsbahnhof des übergeordneten Netzes fahren.

(2) Die Zertifizierungsstelle erteilt die Instandhaltungsstellen-Bescheinigung auf Antrag, wenn der Antragsteller nachweist, dass er ein Instandhaltungssystem eingerichtet hat, das mindestens die Anforderungen nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 erfüllt, soweit sich nicht aus einer Rechtsverordnung auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 ergänzende Anforderungen ergeben.

(2a) Die Sicherheitsbehörde befreit auf Antrag die für die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen, die ausschließlich als militärisches Gerät eingesetzt werden, zuständigen Stellen für bis zu fünf Jahre vom Erfordernis einer Instandhaltungsstellen-Bescheinigung. Mit der Befreiung hat die Sicherheitsbehörde Ausnahmen zur Registrierung dieser Fahrzeuge zu treffen, die sich auf die Bestimmung und Zertifizierung der für die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen zuständigen Stellen beziehen. § 4a bleibt mit Ausnahme seines
Absatzes 3 Satz 3 unberührt.

(3) Eine Bescheinigung für Instandhaltungsfunktionen kann nach Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 beantragen, wer die Funktionen des Instandhaltungssystems nach Artikel 14 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b bis d der Richtlinie (EU) 2016/798 ganz oder teilweise wahrnehmen will. Die Zertifizierungsstelle erteilt die Bescheinigung nach Satz 1 auf Antrag, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die einschlägigen
Voraussetzungen nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 erfüllt.

(4) Wer von einer zuständigen Zertifizierungsstelle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Bescheinigung entsprechend Absatz 1 oder 3 erhalten hat, bedarf in der Bundesrepublik Deutschland keiner weiteren Bescheinigung. Entsprechendes gilt für erteilte Bescheinigungen nach Artikel 15 ATMF – Anhang G zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr – COTIF – (BGBl. 1985 II S. 130) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr – COTIF – (BGBl. 2002 II S. 2140).

§ 7h Zurücknahme oder Einschränkung des Antrags bei Einsatz von Verwaltungshelfern

Im Falle des Einsatzes von Verwaltungshelfern nach § 5a Absatz 8a wird dem Antragsteller die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab mitgeteilt. Ihm ist die Möglichkeit einzuräumen, seinen Antrag zurückzunehmen oder einzuschränken.

§ 8 (weggefallen)

§ 9 (weggefallen)

§ 9a (weggefallen)

§ 9b (weggefallen)

§ 10 Beförderungspflicht; Mitnahme von Fahrrädern

(1) Öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen, die dem Personenverkehr dienen, sind zur Beförderung von Personen und Reisegepäck verpflichtet, wenn
     1. die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
     2. die Beförderung mit den regelmäßig verwendeten Beförderungsmitteln möglich ist und
     3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche das Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht abwenden und denen es auch nicht abhelfen konnte.

(2) Eisenbahnverkehrsunternehmen sind verpflichtet, Pläne für die verstärkte und verbesserte Beförderung von Fahrrädern nach Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/782 aufzustellen und auf dem neuesten Stand zu halten.

§ 10a Zentrale Anlaufstelle für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität

(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste zur Beförderung von Personen im Geltungsbereich dieses Gesetzes betreiben, sowie die Betreiber von Bahnhöfen des Personenverkehrs müssen zusammenarbeiten, um bis zum 1. Januar 2025 eine zentrale Anlaufstelle für Personen mit Behinderungen sowie für Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne des Artikels 24 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/782 einzurichten und diese dauerhaft zu betreiben.

(2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben der zentralen Anlaufstelle unverzüglich die erforderlichen Daten und Informationen in einer von der zentralen Anlaufstelle bestimmten Form unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sie haben die Daten und Informationen außerdem auf ihrer Webseite zu veröffentlichen.

(3) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben in den von ihnen nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/782 aufgestellten Zugangsregeln auf die Kommunikationswege und die Erreichbarkeit der zentralen Anlaufstelle hinzuweisen.

(4) Die angemessenen Kosten für Betrieb und Nutzung der zentralen Anlaufstelle sind zwischen den nach Absatz 1 Verpflichteten nach einem von diesen festzulegenden Schlüssel aufzuteilen. Der Schlüssel hat zu berücksichtigen, in welchem Umfang die zentrale Anlaufstelle für die einzelnen Verpflichteten Leistungen erbringt.

(5) Einigen sich die nach Absatz 1 Verpflichteten nicht über den Schlüssel für die Aufteilung der Kosten nach Absatz 4, so entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt.

(6) Die zentrale Anlaufstelle für Personen mit Behinderungen sowie für Personen mit eingeschränkter Mobilität ist befugt, die im Zusammenhang mit der Anmeldung von Hilfebedarf am Bahnhof und im Zug angegebenen personenbezogenen Daten, einschließlich Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/
EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung, zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies für die Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 erforderlich ist. Die zentrale Anlaufstelle hat die personenbezogenen Daten nach Satz 1 mit Ablauf des Tages nach der Durchführung der letzten Zugfahrt, auf die sich die Anmeldung bezieht, automatisiert zu löschen, es sei denn, die den Hilfebedarf anmeldende Person hat in die weitere Speicherung und Verwendung ihrer Daten, einschließlich Gesundheitsdaten im Sinne des Artikels 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/679, für künftige Anmeldungen von Hilfebedarf ausdrücklich eingewilligt. §
22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

§ 11 Abgabe und Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen, Betriebspflicht

(1) Betreiber von Eisenbahnanlagen und Betreiber von Serviceeinrichtungen sind zum Betrieb ihrer
Eisenbahninfrastruktur verpflichtet. Beabsichtigt ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen
     1. die mehr als geringfügige Verringerung der Kapazität einer Strecke,
     2. die dauernde Einstellung des Betriebes einer Strecke, eines Personenbahnsteigs oder einer Laderampe oder
     3. die dauernde Einstellung des Betriebes einer Serviceeinrichtung,
so hat es dies bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beantragen. Dabei hat es darzulegen, dass ihm der Betrieb der Infrastruktureinrichtung nicht mehr zugemutet werden kann und Verhandlungen mit Dritten, denen ein Angebot für die Übernahme der Infrastruktureinrichtung durch Verkauf oder Verpachtung zu in diesem Bereich üblichen Bedingungen gemacht wurde, erfolglos geblieben sind. Bei den Übernahmeangeboten an Dritte sind Vorleistungen angemessen zu berücksichtigen. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann bei einem Antrag auf dauernde Einstellung des Betriebes einer Serviceeinrichtung, eines Personenbahnsteigs oder einer
Laderampe entscheiden, dass eine Bekanntgabe nach Absatz 1a entbehrlich ist, wenn die Serviceeinrichtung, der Personenbahnsteig oder die Laderampe in den letzten 24 Monaten vor der geplanten Betriebseinstellung nicht zweckentsprechend genutzt wurde und kein Antrag auf Nutzung gestellt oder eine entsprechende Absicht dem Betreiber bekannt ist.

(1a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben ihre Absicht nach Absatz 1 Satz 2 entweder
     1. im Bundesanzeiger zu veröffentlichen oder
     2. im Internet zu veröffentlichen und die Adresse im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
In der Bekanntmachung sind Angaben für die betriebswirtschaftliche Bewertung dieser Infrastruktur aufzunehmen. Nach der Veröffentlichung können Dritte das öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen binnen einer Frist von drei Monaten zur Abgabe eines Angebotes auffordern. Im Angebot ist die Bestimmung der abzugebenden Grundstücke und Infrastruktureinrichtungen für Eisenbahnzwecke und deren Ertragswert bei der Preisbildung angemessen zu berücksichtigen. Bei der Bemessung des Pachtzinses ist maßgeblich der Ertragswert
zu berücksichtigen. Das Angebot muss den Anschluss an die angrenzende Schieneninfrastruktur umfassen.

(2) Die zuständige Aufsichtsbehörde hat über den Antrag unter Berücksichtigung verkehrlicher und
wirtschaftlicher Kriterien innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde. Bis zur Entscheidung hat das Unternehmen den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur aufrecht zu halten.

(3) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde innerhalb der in Absatz 2 bestimmten Frist nicht entschieden hat. Versagt sie die Genehmigung nach Maßgabe des Absatzes 2, so hat sie dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen die aus der Versagung entstehenden Kosten, einschließlich der kalkulatorischen Kosten zu ersetzen; die Zahlungsverpflichtung trifft das Land, wenn die von der Landesbehörde
im Rahmen des Benehmens vorgetragenen Gründe für die Ablehnung maßgebend waren.

(4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 nicht vor, ist die Genehmigung zu versagen.

(5) Eine Versagung nach Maßgabe des Absatzes 2 ist nur für einen Zeitraum von einem Jahr möglich; danach gilt die Genehmigung als erteilt.

§ 11a Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien

Bei dem Bau oder der Änderung von Eisenbahnanlagen sollen zur Förderung der Klimaziele des Bundes diese Anlagen für die Erzeugung erneuerbarer Energien genutzt werden, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

§ 12 Tarife

(1) Tarife sind Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen. Die Beförderungsbedingungen umfassen auch die Entgeltbedingungen. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen sind verpflichtet, daran mitzuwirken, dass
     1. für die Beförderung von Personen und Gütern, die sich auf mehrere aneinander anschließende Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs erstreckt, eine direkte Abfertigung eingerichtet wird,
     2. im Personenverkehr durchgehende Tarife aufgestellt werden.

(2) Öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen sind dazu verpflichtet, im Schienenpersonenverkehr Tarife aufzustellen, die Entgelte oder alle Angaben, die zur Berechnung des Entgeltes für die Beförderung von Personen und für Nebenleistungen im Personenverkehr notwendig sind, sowie alle anderen für die Beförderung maßgebenden Bestimmungen enthalten. Tarife nach Satz 1 müssen gegenüber jedermann in gleicher Weise angewendet werden.

(3) Ohne eine vorherige Genehmigung der Beförderungsbedingungen im Schienenpersonenverkehr dürfen Eisenbahnverkehrsdienste im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 nicht erbracht werden. Sofern in der beantragten Änderung der Beförderungsbedingungen von den Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung oder von Vereinbarungen oder Auferlegungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in der jeweils geltenden Fassung abgewichen werden soll, ist in dem Antrag darauf besonders hinzuweisen. Die Genehmigung der Beförderungsbedingungen berührt nicht die Rechte und Pflichten, die ein Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Grund von Vereinbarungen oder Auferlegungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in der jeweils geltenden Fassung gegenüber der nach dieser Verordnung zuständigen Behörde hat.

(3a) Keiner Genehmigung bedürfen auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassene Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen.

(4) Eine erforderliche Genehmigung gilt als erteilt, wenn dem Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang seines Antrages eine vom Antrag abweichende Entscheidung der Genehmigungsbehörde zugeht.

(5) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung versagen oder die Änderung von Tarifen verlangen, wenn der Tarif einen nach Artikel 3 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 festgesetzten Höchsttarif übersteigt. Die Genehmigung von Beförderungsbedingungen kann darüber hinaus versagt werden, wenn sie mit dem geltenden Recht, insbesondere mit den Grundsätzen des Handelsrechts und den Vorschriften über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, nicht in Einklang stehen.

(6) Tarife im Sinne des Absatzes 2 sowie Beförderungsbedingungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 müssen im Internet bekannt gemacht werden. Bekanntmachungen im Internet erfolgen durch Bereitstellung des elektronischen Dokuments auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite des Eisenbahnverkehrsunternehmens oder einer Internetseite, die das Eisenbahnverkehrsunternehmen mit der eigenen Internetseite verknüpft hat. Das Datum der Bekanntmachung ist im Dokument anzugeben. Erhöhungen der Beförderungsentgelte oder andere für den Kunden nachteilige Änderungen der Beförderungsbedingungen werden frühestens sieben Tage nach der
Bekanntmachung wirksam. Die Genehmigung der Beförderungsbedingungen muss aus der Bekanntmachung ersichtlich sein.

(7) Für Vereinbarungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen und für Vereinbarungen von
Eisenbahnverkehrsunternehmen mit anderen Unternehmen, die sich mit der Beförderung von Personen befassen, sowie für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie im Interesse einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr und einer wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung erfolgen und einer Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere durch Verkehrskooperationen, durch die Abstimmung und den Verbund von Beförderungsentgelten und durch die Abstimmung der Fahrpläne dienen.
Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.
Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(8) (weggefallen)

§ 12a Fahrgastinformationen

(1) Der Betreiber der Schienenwege hat den Eisenbahnverkehrsunternehmen und den
Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Zugangsstellen zum Schienenpersonenverkehr betreiben, unverzüglich alle Informationen bereitzustellen, die für die Unterrichtung von Kunden erforderlich sind.

(2) Eisenbahnverkehrsunternehmen haben in ihren Fahrplaninformationsmedien über Anschlussverbindungen aller Anbieter diskriminierungsfrei zu informieren.

(3) Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Zugangsstellen zum Schienenpersonenverkehr betreiben, dürfen die jeweils vorhandenen Fahrgastinformationen nicht auf Züge einzelner Eisenbahnverkehrsunternehmen beschränken. Sie sind darüber hinaus zur Erstellung und zum Aushang gültiger gemeinsamer Fahrpläne mit den Zügen des öffentlichen Schienenpersonenverkehrs aller Eisenbahnverkehrsunternehmen verpflichtet, die ihnen die erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt haben.

(4) Die Verordnung (EU) 2021/782 bleibt unberührt.

§ 12b Elektronische Kommunikation bei Erstattungs- und Entschädigungsanträgen nach der Verordnung (EU) 2021/782

Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben den Fahrgästen zum Einreichen von Anträgen, die Erstattungen oder Entschädigungen nach den Artikeln 18 oder 19 der Verordnung (EU) 2021/782 betreffen, mindestens eine Möglichkeit der barrierefreien elektronischen Kommunikation zur Verfügung zu stellen. Insoweit richten sich die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Webseiten und mobilen Anwendungen bis zum 27. Juni 2025 nach der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung.

§ 12c Nachweis der Behinderung

Steht den Fahrgästen nach Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2021/782 wegen einer Behinderung das Recht zu, einen Fahrausweis im Zug zu erwerben, so können die Eisenbahnverkehrsunternehmen in ihren Beförderungsbedingungen festlegen, dass jene Fahrgäste, die einen Fahrausweis im Zug erwerben möchten, einen amtlichen Nachweis der Behinderung vorlegen müssen. Eine solche Regelung muss die Möglichkeit vorsehen, dass der Fahrgast nachträglich nachweisen kann, zum Zeitpunkt der Beförderung Inhaber eines gültigen Nachweises nach Satz 1 gewesen zu sein.

§ 13 Anschluß an andere Eisenbahnen

(1) Jede Eisenbahn hat angrenzenden Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland den Anschluß an ihre Eisenbahninfrastruktur unter billiger Regelung der Bedingungen zu gestatten. Die anschlussgewährende Eisenbahn muss die dafür erforderliche Anschlusseinrichtung an der von ihr betriebenen Eisenbahninfrastruktur errichten und betreiben. Die Vorschriften des Eisenbahnregulierungsgesetzes, insbesondere die Vorschriften zu Zugangsrechten, bleiben unberührt.

(2) Begehrt eine Eisenbahn den Anschluss an die Eisenbahninfrastruktur einer angrenzenden Eisenbahn, so tragen die Kosten für den Bau, den Ausbau, den Ersatz und den Rückbau der hierfür erforderlichen Anschlusseinrichtung die an dem Anschluss beteiligten Eisenbahnen zu gleichen Teilen. Die laufenden Kosten dieser Anschlusseinrichtung, insbesondere für Betrieb, Wartung und Instandhaltung, trägt die anschlussgewährende Eisenbahn. Die anschlussbegehrende Eisenbahn trägt die Kosten der von ihr betriebenen Infrastruktur.

(3) Von Absatz 1 Satz 2 abweichende Vertragsbedingungen sind unwirksam. Von Absatz 2 abweichende Vertragsbedingungen zum Nachteil der anschlussbegehrenden Eisenbahn sind unwirksam.

(4) Im Falle der Nichteinigung über die Bedingungen des Anschlusses und bei Streitigkeiten über die Kosten entscheidet, wenn eine Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, das Eisenbahn-Bundesamt, in den übrigen Fällen die zuständige Landesbehörde.

(5) Eine Werksbahn hat einer angrenzenden Eisenbahn für deren eigenen Güterverkehr den Anschluss an ihre Eisenbahninfrastruktur unter billiger Regelung der Bedingungen und der Kosten zu gestatten. Dies gilt nicht, wenn der angrenzenden Eisenbahn eine Nutzung der Infrastruktur aus Gründen des Betriebs der Werksbahn nicht möglich ist. Im Falle der Nichteinigung über die Möglichkeit des Anschlusses, die Bedingungen des Anschlusses sowie über die Angemessenheit der Kosten entscheidet, wenn eine Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, das Eisenbahn-Bundesamt, in den übrigen Fällen die zuständige Landesbehörde.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unternehmen, die keine Eisenbahnen sind, jedoch
Eisenbahninfrastruktur errichten und für diese Eisenbahninfrastruktur Anschluss begehren.

§ 14 Versicherungspflicht

(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine
Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten
Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

(2) Wagenhalter sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum.

§ 14a Ausnahmen von der Versicherungspflicht

(1) Eine Versicherungspflicht nach § 14 Absatz 1 besteht nicht für

1. Eisenbahnverkehrsunternehmen,
     a) die von einem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April
2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529)
geändert worden ist, von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich in
gleicher Weise Deckung erhalten,
     b) die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, soweit sie die Infrastruktur einer Werksbahn benutzen, oder
     c) die für einen Schaden aus einem Frachtvertrag haften;

2. Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
     a) die von einem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April
2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529)
geändert worden ist, von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich in
gleicher Weise Deckung erhalten,
     b) soweit sie Werksbahn sind oder
     c) die mehrheitlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft mit mehr als 100 000 Einwohnern
oder eines Gemeindeverbandes stehen und die über eine entsprechende Deckung durch
selbstschuldnerische Bürgschaft oder gleichwertige Deckungszusage der Gebietskörperschaft oder
des Gemeindeverbandes verfügen.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe c muss die selbstschuldnerische Bürgschaft oder gleichwertige Deckungszusage geschädigten Dritten einen Direktanspruch gegen die Gebietskörperschaft oder den Gemeindeverband gewähren; das ersatzpflichtige Eisenbahninfrastrukturunternehmen und die Gebietskörperschaft oder der Gemeindeverband haften als Gesamtschuldner.

(2) Eine Versicherungspflicht nach § 14 Absatz 2 besteht nicht für Wagenhalter,

1. die von einem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich in gleicher Weise Deckung erhalten oder

2. soweit sie die Infrastruktur einer Werksbahn benutzen.

(3) Von den Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b kann für die in § 5 Absatz 1a Nummer 2 bezeichneten Eisenbahnen durch Landesrecht abgewichen werden.

§ 14b Deckungssumme

Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt insgesamt 20 Millionen Euro je Schadensereignis und muss für jede Versicherungsperiode mindestens zweimal zur Verfügung stehen.

§ 14c Nachweis- und Anzeigepflichten

(1) Das Bestehen einer Versicherung nach § 14 ist von Eisenbahnverkehrsunternehmen und
Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor der Betriebsaufnahme und von Wagenhaltern vor der
nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb der nach § 5 Absatz 1a, Absatz 1e Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 4a zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde nachzuweisen. Diese ist zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes. Satz 1 gilt auch für das Bestehen einer Deckung nach § 14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a.

(2) Das Bestehen einer Versicherung nach § 14 ist dem Eisenbahn-Bundesamt nachzuweisen
1. von Eisenbahnverkehrsunternehmen ohne Sitz im Inland: vor Aufnahme des Verkehrs und
2. von Wagenhaltern ohne Sitz im Inland: vor der nicht selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Dieses ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes.

§ 14d Auskunftspflicht

Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen auf Verlangen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dessen Infrastruktur sie benutzen, Wagenhalter auf Verlangen der betriebsführenden Eisenbahn eine Bestätigung über das Bestehen einer Versicherung nach § 14 vorlegen.

§ 15 Gemeinwirtschaftliche Leistungen

Für die Vereinbarung oder Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Leistungen ist die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Zuständig im Sinne dieser Verordnung sind, sofern es sich um Schienenpersonennahverkehr handelt, die nach Landesrecht zuständigen Behörden, im Übrigen die zuständigen Behörden des Bundes.

§ 16 Ausgleich betriebsfremder Aufwendungen

(1) Unbeschadet des § 15 sind den nichtbundeseigenen öffentlichen Eisenbahnen Belastungen und Nachteile auszugleichen, die sich aus folgenden Tatbeständen ergeben:
     1. Aufwendungen für auferlegte Kindergeldzulagen für Arbeitnehmer, die andere Verkehrsunternehmen nicht zu tragen haben,
     2. Aufwendungen für auferlegte Ruhegehälter und Renten, die von den Eisenbahnen unter anderen als den für andere Verkehrsunternehmen geltenden Bedingungen zu tragen sind.
Die am 16. November 2007 bestehenden Verpflichtungen zur Zahlung zusätzlicher Leistungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 2 werden zum 1. Januar 2008 aufgehoben. Soweit auf Grund einer solchen Verpflichtung bis zum 31. Dezember 2007 Leistungspflichten begründet worden sind, bleibt es bei der Ausgleichspflicht nach Satz 1 Nr. 1 und 2.

(1a) Unbeschadet des § 15 sind den öffentlichen Eisenbahnen Belastungen und Nachteile auszugleichen, die sich aus Aufwendungen für die Erhaltung und den Betrieb von höhengleichen Kreuzungen ergeben, wenn die Eisenbahn für mehr als die Hälfte der Aufwendungen aufkommt.

(2) Den Ausgleich nach Absatz 1 gewährt das Land, in dessen Gebiet der Verkehr betrieben wird. Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der Leistungen zugrundegelegt, der in dem jeweiligen Land erbracht wird. Für Aufwendungen ab 1. Januar 2021 gewährt den Ausgleich nach Absatz 1 das Land, das die Aufwendungen auferlegt hat.

(3) Den Ausgleich nach Absatz 1a gewährt,
     1. soweit die Eisenbahnen des Bundes betroffen sind, der Bund,
     2. soweit die nichtbundeseigenen Eisenbahnen betroffen sind,
         a) der Bund, wenn es sich um höhengleiche Kreuzungen mit Bundesstraßen handelt,
         b) in allen anderen Fällen das Land, in dessen Gebiet die Kreuzung liegt.
Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der Leistungen zugrunde gelegt, der in dem jeweiligen Land erbracht wird.

§ 17 Vorarbeiten

(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung eines Vorhabens oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Kampfmittelräumungen, archäologische Untersuchungen und Bergungen sowie Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden. Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume dürfen zu diesem Zweck während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten nur in Anwesenheit des Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder eines Beauftragten, Wohnungen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden.

(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen die Vorarbeiten durchzuführen sind, bekanntzugeben.

(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

§ 17a Projektmanager

Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere
     1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und
Zwischenterminen,
     2. der Fristenkontrolle,
     3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
     4. dem Entwurf eines Anhörungsberichts,
     5. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
     6. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
     7. der Leitung eines Erörterungstermins
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers und auf dessen Kosten beauftragen. § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.

§ 18 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:
     1. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
     2. die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
     3. der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
     4. die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
     5. die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
     6. die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen.
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,
    1. soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
    2. wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
    3. wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
    4. wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen
wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. § 18e gilt entsprechend.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

§ 18a Anhörungsverfahren

(1) Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Die Anhörungsbehörde soll
     1. von dem Träger des Vorhabens verlangen, den Plan ausschließlich oder ergänzend in einem
verkehrsüblichen und von der Anhörungsbehörde vorgegebenen elektronischen Format einzureichen;
     2. den Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, den Plan auch ausschließlich elektronisch zugänglich machen;
     3. von den Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, verlangen, ihre
Stellungnahmen nach § 73 Absatz 2 und 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung elektronisch zu übermitteln.

(3) Die Anhörungsbehörde soll die Auslegung des Plans und der Unterlagen nach § 19 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Veröffentlichung der Unterlagen auf ihrer Internetseite bewirken. Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Beteiligung an die Anhörungsbehörde zu richten ist, wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Abweichend von § 73 Absatz 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Bekanntmachung durch die Anhörungsbehörde; Satz 1 gilt entsprechend. Die Bekanntmachung erfolgt zusätzlich in örtlichen Tageszeitungen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird. Die Anhörungsbehörde hat in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass und wo der Plan elektronisch veröffentlicht wird und dass eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden kann.

(4) Einwendungen und Stellungnahmen sind gegenüber der Anhörungsbehörde abzugeben. Sie sollen elektronisch übermittelt werden. Eine schriftliche Übermittlung ist ebenfalls möglich. Die Anhörungsbehörde hat in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen.

(5) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein im Internet veröffentlichter oder ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(6) Die Anhörungsbehörde kann eine Erörterung nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ganz oder teilweise in digitalen Formaten
durchführen. In diesem Fall hat sie in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass und wie die Erörterung in einem digitalen Format durchgeführt wird.

(7) Soweit Stellungnahmen, Einwendungen oder sonstige Erklärungen elektronisch übermittelt werden können oder der Plan oder sonstige Unterlagen in einem elektronischen Format veröffentlicht oder zugänglich gemacht werden, haben die Anhörungsbehörde und die Planfeststellungsbehörde die technische Ausgestaltung zu bestimmen.

(8) Die Durchführung informeller Beteiligungsformate ist möglich. Diese Beteiligungsformate sind von dem Planfeststellungsverfahren unabhängig und dürfen sein Ergebnis nicht vorwegnehmen.

§ 18b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

(1) Für den Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung gelten § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 18a gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(3) Abweichend von § 74 Absatz 4, 5 und 6 Satz 2 dritter Halbsatz des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 27 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung können die Zustellung, Auslegung und Bekanntmachung der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung dadurch
erfolgen, dass die Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan für zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde veröffentlicht wird. Zusätzlich ist der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde verbunden mit dem Hinweis auf leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten in den örtlichen Tageszeitungen bekanntzumachen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Auf Verlangen eines Beteiligten, das bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an die Planfeststellungsbehörde zu richten ist, ist ihm eine leicht zu erreichende
Zugangsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Im Fall des elektronischen Zugänglichmachens gilt mit dem Ende der Veröffentlichungsfrist die Entscheidung dem Träger des Vorhabens, den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Die Unterlagen nach Satz 1 sollen nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist bis zum Ende der Rechtsbehelfsfrist zur Information im Internet veröffentlicht werden.

§ 18c Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung

Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.

2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.

3. Für die Zustellung, Veröffentlichung im Internet oder Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.

4. Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und wird diese Planergänzung oder dieses ergänzende
Verfahren unverzüglich betrieben, so bleibt die Durchführung des Vorhabens zulässig, soweit es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.

§ 18d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6
des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 18e Rechtsbehelfe

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen

1. der Herstellung der Deutschen Einheit,

2. der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,

3. der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,

4. ihres sonstigen internationalen Bezuges,

5. der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder

6. ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795) in der Anlage 1 aufgeführt sind.

(2) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen
einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1
der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des
Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in
dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

§ 18f Veröffentlichung im Internet

Wird der Plan nicht nach § 18a Absatz 3 Satz 1, § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, ist dieser vom Träger des Vorhabens auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. § 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. Hierauf ist bei der Veröffentlichung hinzuweisen.


§ 18g Prognostizierte Verkehrsentwicklung

(1) Ist dem gemäß § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes einzureichenden Plan eine
Berechnung des Beurteilungspegels für vom Schienenweg ausgehenden Verkehrslärm gemäß § 4 der Verkehrslärmschutzverordnung beizufügen, hat die Berechnung auf die zum Zeitpunkt der Einreichung prognostizierte Verkehrsentwicklung abzustellen. Das Planfeststellungsverfahren ist mit der bei Einreichung des Plans prognostizierten Verkehrsentwicklung zu Ende zu führen, wenn die Veröffentlichung im Internet oder die Auslegung des Plans öffentlich bekannt gemacht worden ist und sich der Beurteilungspegel aufgrund von zwischenzeitlichen Änderungen der Verkehrsentwicklung weder um mindestens 3 dB(A), noch auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Absatz 1 in
Verbindung mit § 2 Absatz 2 bis 4, den §§ 4 und 5 und der Anlage 2 der Verkehrslärmschutzverordnung dürfen nicht erstmalig überschritten werden.

(2) Ändert sich die prognostizierte Verkehrsentwicklung nach der öffentlichen Bekanntmachung der Veröffentlichung im Internet oder der Auslegung und werden hierdurch die in Absatz 1 Satz 2 genannten Immissionsgrenzwerte oder erstmalig die in Absatz 1 Satz 3 genannten Immissionsgrenzwerte überschritten, kann das Verfahren auf Verlangen des Trägers des Vorhabens vorbehaltlich der Entscheidung zur Lärmvorsorge mit der bei Einreichung des Plans prognostizierten Verkehrsentwicklung zu Ende geführt werden. Der Träger des Vorhabens hat die Öffentlichkeit frühzeitig über Änderungen der prognostizierten Verkehrsentwicklung zu unterrichten.

(3) Die Planfeststellungsbehörde hat im Fall des Absatzes 2 ihre Entscheidung zur Lärmvorsorge auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden Verkehrsprognose durch Beschluss zu treffen. § 75 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Die Inbetriebnahme des Schienenwegs kann erst erfolgen, wenn die Maßnahmen zur Lärmvorsorge umgesetzt sind. Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrslärm bestimmt sich nach den §§ 41 bis 43 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

§ 19 Veränderungssperre, Vorkaufsrecht

(1) Vom Beginn der Veröffentlichung im Internet oder der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen (§ 73 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes), dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen
worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen (§ 74 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.

(2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre, können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung verlangen.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger des Vorhabens an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.

§ 20 Planfeststellungsverfahren bei Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz

(1) Wird ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren für ein Vorhaben durchgeführt, das

     1. im Kernnetzkorridor nach Anlage 3 gelegen ist, oder

     2. im Kernnetzkorridor nach Anlage 4 gelegen ist und dessen geschätzte Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens 300 000 000 Euro überschreiten, ist dieses innerhalb von vier Jahren abzuschließen. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Plans nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde. Diese sowie alle am Planfeststellungsverfahren oder am Plangenehmigungsverfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder sind bestrebt, den Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren nach Satz 1
Vorrang bei der Bearbeitung einzuräumen. Dabei ist das Beschleunigungsinteresse an anderen Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse stehen oder der öffentlichen Sicherheit dienen, zu beachten.

(2) Die Planfeststellungsbehörde hat dem Vorhabenträger auf dessen Antrag Auskunft über die bei Vorlage des Plans nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beizubringenden Informationen und Unterlagen zu erteilen. Weist das Vorhaben bei Eingang des Plans nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht die erforderliche Reife auf, so ist der Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Planfeststellung oder Plangenehmigung spätestens vier Monate nach seinem Eingang bei der zuständigen Behörde abzulehnen.

(3) Auf Antrag der Planfeststellungsbehörde kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr die Frist nach Absatz 1 Satz 1 verlängern. Im Antrag sind die Gründe für die Fristüberschreitung darzulegen. Eine weitere Verlängerung kann unter denselben Bedingungen einmal gewährt werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Vorhaben, deren Plan vor dem 10. August 2023 bei der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde eingereicht wurde.

§ 20a Grenzüberschreitende Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz

(1) Bei grenzüberschreitenden Vorhaben nach § 20 Absatz 1 Satz 1 sollen die zuständigen Behörden
zusammenarbeiten, erforderliche Informationen, Unterlagen und Dokumente austauschen und die nationalen Zeitpläne ihrer Genehmigungsverfahren abstimmen.

(2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat die nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1) benannten Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen über den Sachstand des
grenzüberscheitenden Vorhabens zu unterrichten.

(3) Wird die Frist nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 nicht eingehalten, hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr bei grenzüberschreitenden Vorhaben nach Absatz 1 die Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen über Maßnahmen zum zügigen Abschluss des Planfeststellungsverfahrens oder Plangenehmigungsverfahrens zu unterrichten.

§ 20b Berichterstattung an die Europäische Kommission

Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission hat die Planfeststellungsbehörde dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr erstmals zum 30. April 2026 und sodann alle zwei Jahre für ihren Zuständigkeitsbereich folgende Angaben aus dem Berichtszeitraum mitzuteilen:

1. Die Anzahl der laufenden sowie abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder
Plangenehmigungsverfahren nach § 20 Absatz 1 und § 20a Absatz 1,

2. die durchschnittliche Verfahrensdauer der abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder
Plangenehmigungsverfahren,

3. die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren, die über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren seit Fristbeginn andauern,

4. die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren mit Fristüberschreitung sowie

5. die Einrichtung gemeinsamer Behörden für grenzüberschreitende Vorhaben.

§ 21 Vorzeitige Besitzeinweisung

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer
Voraussetzungen bedarf es nicht.

(1a) Der Träger des Vorhabens kann verlangen, dass bereits nach Ablauf der Einwendungsfrist nach § 73 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes das Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung in das Grundstück eines Dritten durchgeführt wird. In diesem Fall ist der nach dem Verfahrensstand zu erwartende Planfeststellungsbeschluss oder die zu erwartende Plangenehmigung dem Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung zugrunde zu legen. Der Besitzeinweisungsbeschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung zu verbinden, dass sein Ergebnis durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung bestätigt wird. Wird das Ergebnis des Besitzeinweisungsbeschlusses durch den Planfeststellungsbeschluss oder die
Plangenehmigung nicht bestätigt, ist ein neuer Besitzeinweisungsbeschluss auf der Grundlage des ergangenen Planfeststellungsbeschlusses oder der ergangenen Plangenehmigung herbeizuführen.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über
den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen
und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

(8) Die Absätze 1, 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend für Grundstücke, die für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Über die vorzeitige Besitzeinweisung nach Absatz 1 entscheidet bei Unterhaltungsmaßnahmen
die Enteignungsbehörde.

(9) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

§ 22 Enteignung

(1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn sowie für deren Unterhaltung ist die Enteignung zulässig. Die Enteignung zu Zwecken des Baus oder Ausbaus muss zur Ausführung eines nach § 18 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig sein. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es im Falle von Satz 2 nicht. Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung fest, soweit im Falle einer Unterhaltungsmaßnahme keine Festlegung in einem genehmigten oder festgestellten Plan getroffen ist.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen. Er ist für die Enteignungsbehörde bindend.

(3) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(4) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

§ 22a Entschädigungsverfahren

Soweit der Vorhabenträger nach § 18 Absatz 2 oder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg
gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

§ 22b Duldungspflichten bei Unterhaltung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn

(1) Soweit es zur Unterhaltung einer Betriebsanlage einer Eisenbahn erforderlich ist, haben Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte zu dulden, dass Beauftragte des Eisenbahninfrastrukturbetreibers die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Arbeiten zur Unterhaltung müssen dem Eigentümer und
sonstigen Nutzungsberechtigten angekündigt werden.

(2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.

§ 23 Freistellung von Bahnbetriebszwecken

(1) Der Bahnbetriebszweck eines Grundstücks, das Betriebsanlage einer Eisenbahn ist oder auf dem sich eine Betriebsanlage einer Eisenbahn befindet, liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der Aufrechterhaltung sowie der Weiterentwicklung der Eisenbahninfrastruktur im Rahmen der kurz-, mittel- oder langfristig prognostizierbaren zweckentsprechenden Nutzung.

(2) Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für ein Grundstück im Sinne des Absatzes 1 auf Antrag
     1. des Eisenbahninfrastrukturunternehmens,
     2. des Eigentümers des Grundstücks,
     3. der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, oder
     4. des Trägers der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, der diese Grundstücke für Zwecke des Radwege- und Straßenbaus zu nutzen beabsichtigt, die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn das Interesse des Antragstellers an der Freistellung das in Absatz 1 genannte, überragende öffentliche Interesse überwiegt, kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht
und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. Satz 1 gilt auch für Grundstücke, auf denen sich keine Betriebsanlagen mehr befinden. Befindet sich auf dem Grundstück eine Betriebsanlage, für deren dauerhafte Betriebseinstellung eine Stilllegung nach § 11 zu erwirken ist, so kann die Freistellung von Eisenbahnbetriebszwecken erst nach Eintritt der Bestandskraft der Stilllegungsentscheidung erfolgen. Für die Freistellungsentscheidung ist die vollständige oder teilweise
Beseitigung von nicht betriebsnotwendigen Eisenbahnanlagen keine Voraussetzung.

(3) Der Antragsteller hat die ihm bekannten erheblichen Tatsachen, die für eine Freistellung des Grundstücks von den Bahnbetriebszwecken nach Absatz 2 vorausgesetzt werden, vollständig offenzulegen und ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet.

(4) Vor der Entscheidung nach Absatz 2 hat die Planfeststellungsbehörde
     1. die oberste Landesplanungsbehörde über den Eingang des Antrags auf Freistellung von
Bahnbetriebszwecken zu informieren,
     2. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach § 1 Absatz 2 des Regionalisierungsgesetzes
bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung, kommunale
Verkehrsunternehmen, die betroffenen Gemeinden sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffene Eisenbahninfrastruktur anschließt, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger zur Stellungnahme aufzufordern sowie den Inhalt der Bekanntmachung zusätzlich im Internet zu veröffentlichen; die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme soll drei Monate nicht überschreiten und
     3. der Bundesnetzagentur innerhalb der Frist nach Nummer 2 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Mit der Freistellungsentscheidung endet die eisenbahnrechtliche Fachplanungshoheit. Das Grundstück unterliegt damit der kommunalen Planungshoheit, soweit keine vorrangige künftige Nutzung für den Betrieb von Verkehrssystemen nach dem Personenbeförderungsgesetz erfolgen soll. In diesem Fall stellt die Planfeststellungsbehörde in Abstimmung mit der hierfür zuständigen Behörde des Landes die Freistellungsentscheidung unter den Vorbehalt einer künftigen Zweckbestimmung für den öffentlichen Personenverkehr. Es findet § 28 des Personenbeförderungsgesetzes Anwendung.

(6) Die Entscheidung über die Freistellung ist neben dem Antragsteller dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Eigentümer des Grundstücks und der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, zuzustellen.
Die oberste Landesplanungsbehörde ist über die Entscheidung zu unterrichten.

§ 24 Verkehrssicherungspflicht

Wer die Verfügungsgewalt über ein Grundstück besitzt, ist verpflichtet, auf dem Grundstück innerhalb eines 50 Meter breiten Streifens beidseits entlang der Gleise, gemessen von der Gleismitte des außen liegenden Gleises, die geeigneten, erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren für die Sicherheit des Schienenverkehrs oder andere Rechtsgüter durch
     1. umsturzgefährdete Bäume, herausbrechende oder herabstürzende Äste, sonstige Vegetation oder
     2. Zäune, Stapel, Haufen oder andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen
abzuwehren. Wer die in Satz 1 genannten Pflichten vertraglich übernommen hat, hat diese anstelle des nach Satz 1 Verpflichteten zu erfüllen, wenn dieser ihn ordnungsgemäß ausgewählt, kontrolliert und überwacht hat. § 14 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 24a Befugnisse der Schienenwege betreibenden Unternehmen

(1) Zur Gewährleistung einer betriebssicheren Eisenbahninfrastruktur im Sinne des § 4 Absatz
3 sind Schienenwege betreibende Unternehmen, unbeschadet der Verpflichtung des nach § 24
Verkehrssicherungspflichtigen berechtigt, die Baumbestände in dem in § 24 Satz 1 genannten Bereich in angemessenen zeitlichen Abständen darauf zu sichten, ob Gefahren für die Sicherheit des Schienenverkehrs durch umsturzgefährdete Bäume, herausbrechende oder herabstürzende Äste oder sonstige Vegetation oder durch Zäune, Stapel, Haufen oder andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 abzuwehren sind. Wird eine Sichtung durchgeführt, sollen auch solche Bäume berücksichtigt werden, auf Grund derer eine Gefährdung der Sicherheit des Schienenverkehrs noch nicht besteht, aber zu besorgen ist.

(2) Schienenwege betreibende Unternehmen sind berechtigt, Grundstücke zu dem in Absatz 1 genannten Zweck zu betreten. Sichtungen nach Absatz 1 sind dem Besitzer mindestens 14 Tage vor ihrer Durchführung ortsüblich anzuzeigen und auf der Internetseite des Unternehmens anzukündigen; dem Besitzer ist auf vorherige Anforderung Gelegenheit einzuräumen, bei den Sichtungen anwesend zu sein. Grundstücke mit erkennbarem Wohnzusammenhang dürfen Schienenwege betreibende Unternehmen nur betreten, wenn eine dringende Gefahr
für die Sicherheit des Schienenverkehrs zu besorgen steht. Eine vorangegangene Anzeige und Ankündigung nach Satz 2 ist in diesem Fall nicht erforderlich. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Erfolgt eine Sichtung, haben die Schienenwege betreibenden Unternehmen die Ergebnisse der Sichtungen nach Absatz 1 in geeigneter Weise zu dokumentieren. Der nach § 24 Verkehrssicherungspflichtige ist auf Verlangen befugt, die von Schienenwege betreibenden Unternehmen bei vorangegangenen Sichtungen angefertigten Dokumentationen über sein Grundstück einzusehen. Sofern Schienenwege betreibende Unternehmen Gefahren für die Sicherheit des Schienenverkehrs durch umsturzgefährdete Bäume, herausbrechende oder herabstürzende Äste oder sonstige Vegetation oder durch Zäune, Stapel, Haufen oder
andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen feststellen, haben sie diese Gefahren dem nach § 24 Verkehrssicherungspflichtigen unverzüglich anzuzeigen und ihn auf seine Verkehrssicherungspflicht hinzuweisen. Werden zu fällende Bäume, herausbrechende oder herabstürzende Äste festgestellt, sollen diese eindeutig und dauerhaft gekennzeichnet werden. Schienenwege betreibende Unternehmen sollen ferner auf Bäume hinweisen, bei denen eine Gefahr für die Sicherheit des Schienenverkehrs durch Umstürzen, herausbrechende oder herabstürzende Äste noch nicht besteht, aber eine Gefährdung für die Sicherheit des
Schienenverkehrs zu besorgen ist.

(4) Bei Gefahr im Verzug für die Sicherheit des Schienenverkehrs durch umsturzgefährdete Bäume,
herausbrechende oder herabstürzende Äste oder sonstige Vegetation oder durch Zäune, Stapel, Haufen oder andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen sind Schienenwege betreibende Unternehmen berechtigt, die davon ausgehende Gefahr unverzüglich zu beseitigen. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Gefahrbeseitigung ist zu dulden und die nach § 24 Verkehrssicherungspflichtigen haben den Schienenwege betreibenden Unternehmen die durch die Beseitigung entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten.
Schienenwege betreibende Unternehmen haben die Beseitigung der Gefahr nach Möglichkeit so vorzunehmen, dass der verbleibende Baumbestand nicht beschädigt wird und die Verwertbarkeit der gefällten Bäume soweit wie möglich erhalten bleibt. Eingeschlagene Bäume sind dem Eigentümer oder Besitzer des Grundstücks zu belassen.
Ein Ersatzanspruch hinsichtlich der entgangenen Zuwachsleistung beseitigter Bäume besteht nicht. Schäden am Grundstück oder an Sachen, die sich auf dem Grundstück befinden, hat das Schienenwege betreibende Unternehmen dem Geschädigten zu ersetzen, wenn die Schäden zurückzuführen sind auf eine sorgfaltswidrige Durchführung der Schutzmaßnahmen durch das Schienenwege betreibende Unternehmen oder durch ein von ihm zu diesem Zweck beauftragtes Unternehmen.

(5) Zur Gewährleistung einer betriebssicheren Eisenbahninfrastruktur im Sinne des § 4 Absatz 3 können Schienenwege betreibende Unternehmen in dem in § 24 Satz 1 genannten Bereich vorübergehende Einrichtungen errichten, soweit diese dem Schutz von Anlagen der Eisenbahninfrastruktur vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, insbesondere durch Schneeverwehungen, Steinschlag oder Vermurungen dienen. Eigentümer und Besitzer
der Grundstücke haben die Errichtung zu dulden. Die Absätze 2 und 4 Satz 8 gelten entsprechend. Wenn der Eigentümer oder der Besitzer die Maßnahmen im Benehmen mit den Schienenwege betreibenden Unternehmen selbst durchführt, sind ihm die erforderlichen Aufwendungen und unmittelbar damit verbundenen Schäden zu ersetzen.

(6) Vorschriften des Naturschutzrechts und des Zweiten Kapitels, Abschnitt II des Bundeswaldgesetzes bleiben unberührt. Die Ziele der Forstwirtschaft sind zu berücksichtigen.

§ 25 Besetzungszeiten von Arbeitsplätzen

Öffentliche Eisenbahnen entscheiden allein darüber, zu welchen Zeiten Arbeitsplätze für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten sowie für die Aufrechterhaltung und für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur nach unternehmerischen Erfordernissen zu besetzen sind. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes bezüglich der Arbeitszeitregelungen für den Einsatz der Beschäftigten während der nach Satz 1 festgelegten Besetzungszeiten bleibt unberührt.

§ 26 Rechtsverordnungen

(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und der Ordnung im Eisenbahnwesen, des Umweltschutzes oder zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer wird das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates für öffentliche Eisenbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen
     1. über die Anforderungen an Bau, Instandhaltung, Ausrüstung, Betrieb und Verkehr der Eisenbahnen nach den Erfordernissen der Sicherheit, nach den neusten Erkenntnissen der Technik oder nach internationalen
Abmachungen; dabei können insbesondere geregelt werden:

     a) das Erfordernis von Genehmigungen oder Anzeigen,

     b) Regelungen über Verbote oder Beschränkungen für das Inverkehrbringen von
Eisenbahnfahrzeugen, Infrastruktur oder Teilen derselben oder deren Kennzeichnung,

     c) wiederkehrende Prüfungen,

     d) die Führung von Registern oder Nachweisen, einschließlich deren Aufbewahrung,

     e) Mitwirkungspflichten von Eisenbahnen, Herstellern einschließlich deren Bevollmächtigten,
Inverkehrbringern oder Haltern von Eisenbahnfahrzeugen, Infrastruktur oder Teilen derselben und
von für die Instandhaltung zuständigen Stellen sowie sonstigen Verantwortlichen nach § 2 Absatz
22,

f) das jeweilige Verfahren, auch in Abweichung von den Vorschriften über das
Planfeststellungsverfahren;

      1a. über allgemeine Bedingungen für die Beförderung von Personen und deren Gepäck durch Eisenbahnen; dabei können auch Informationspflichten, die Haftung bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis, Anzeige- und Genehmigungserfordernisse sowie das Verfahren einschließlich einer Schlichtung geregelt werden; die Regelungen können von der Verordnung (EU) 2021/782 nach Maßgabe ihres Artikels 2 abweichen sowie Ausnahmen von ihr vorsehen;

      1b. über die notwendigen Vorschriften einschließlich des Verfahrens zum Schutz der Anlagen und des Betriebes der Eisenbahnen gegen Störungen und Schäden;

      1c. über die Einzelheiten der Führung des Fahrzeugeinstellungsregisters, insbesondere über die in dem Register zu speichernden Angaben sowie über die Datenerhebung und Datenübermittlung; gespeichert werden dürfen nur Angaben zur Identifizierung des Halters und der für die Instandhaltung zuständigen Stelle sowie zur Beschaffenheit, Ausrüstung, Kennzeichnung sowie zu den sonstigen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen des Eisenbahnfahrzeuges;

      1d. über die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und Überwachung der benannten Stellen sowie über ihre Tätigkeit;

      1e. über die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und Überwachung der bestimmten Stellen sowie über ihre Tätigkeit;

      1f. über die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und Überwachung der Prüfsachverständigen sowie ihre Tätigkeit;

2. über die Voraussetzungen, unter denen von den Verpflichtungen nach § 12 Abs. 2 abgewichen werden kann;

3. über die Voraussetzungen, unter denen einer Eisenbahn eine Genehmigung erteilt oder diese widerrufen wird, über den Nachweis der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 einschließlich der Verfahren der Zulassung und der Feststellung der persönlichen Eignung und Befähigung des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen; in der Rechtsverordnung können Regelungen über eine Prüfung der Fachkunde des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen einschließlich der Regelungen über Ablauf und Inhalt der Prüfung, die Leistungsbewertung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses getroffen werden;

4. über Erteilung, Aussetzung, Einschränkung und Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins einschließlich der Überwachung des Zertifizierungsverfahrens sowie über das Führen eines Registers über Inhaber von Triebfahrzeugführerscheinen;

5. über
      a) die Anforderungen an die Befähigung und Eignung des Eisenbahnbetriebspersonals, dessen
Ausbildung und Prüfung, einschließlich der Anerkennung von Prüfern sowie Ärzten und
Psychologen, die Tauglichkeitsuntersuchungen durchführen,

      b) die Einrichtung einer unabhängigen Beschwerdestelle im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung der Zusatzbescheinigungen im Sinne des § 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 9,

      c) das Führen von Registern über erteilte Zusatzbescheinigungen im Sinne des § 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 9 und über anerkannte Personen und Stellen im Sinne des § 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 11,

      d) die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und
Befugnisse, einschließlich des Verfahrens zur Erlangung von Erlaubnissen und Berechtigungen und
deren Entziehung oder Beschränkung;

6. über die Einzelheiten der Veröffentlichung nach § 8 Absatz 4 erster Halbsatz des
Eisenbahnregulierungsgesetzes sowie die Eignung und die Befugnisse des Beauftragten nach § 8 Absatz 4 Satz 3 des Eisenbahnregulierungsgesetzes;

7. (weggefallen)

8. (weggefallen)

9. über die Fachbereiche, in denen Sachverständige tätig sein können, sowie über die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen für den Bau, die Instandhaltung, den Betrieb und den Verkehr von Eisenbahnen, über deren Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sowie über deren Entgelt; in der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über

      a) die persönlichen Voraussetzungen einschließlich altersmäßiger Anforderungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,

      b) die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,

      c) den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit,
insbesondere über die Verpflichtungen zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen,
gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung und über die Vereidigung darauf; den
Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und den Umfang der Haftung; die Fortbildung und
den Erfahrungsaustausch; die Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Leistungserbringung
sowie die Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge und über die Auftraggeber
getroffen werden;

10. über Gegenstand, Inhalt und Umfang sowie das Verfahren der Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb einschließlich der Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und Organen der Europäischen Union; in der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über
      a) die Befugnisse und das Untersuchungsverfahren der zuständigen Behörde,

      b) die Mitwirkungs- und Meldepflichten von Eisenbahnen,

      c) das Melden und die Berichterstattung über die durchgeführten Untersuchungen,

      d) den Inhalt, die Veröffentlichung und die Verbindlichkeit der Sicherheitsempfehlungen der für die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb zuständigen Behörden
erlassen werden;

11. über die Anforderungen, die von privaten Stellen bei der Übertragung von Aufsichts- und
Genehmigungsbefugnissen zu erfüllen sind;

12. über das Verfahren für die Erteilung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung nach § 7a sowie der Sicherheitsgenehmigung nach § 7c;

13. über Anforderungen an ein Sicherheitsmanagementsystem nach § 4 Absatz 4; dabei können auch Anzeigeerfordernisse sowie das Verfahren geregelt werden;

14. über Anforderungen an die Betriebssicherheit öffentlicher Eisenbahnen; dabei können auch Anzeige- und Genehmigungserfordernisse sowie das Verfahren geregelt werden;

15. über den Zugang zu Schulungseinrichtungen und die Anforderungen an Schulungen und
Schulungseinrichtungen; dabei können auch Anzeige- und Genehmigungserfordernisse sowie das
Verfahren und die Registrierung geregelt werden;

16. über gemeinsame Sicherheitsmethoden zur Beurteilung des Erreichens und des Einhaltens der
Sicherheitsanforderungen;

17. über gemeinsame Sicherheitsziele, die die einzelnen Bereiche des Eisenbahnsystems und das
Gesamtsystem mindestens erreichen müssen;

18. über
a) die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und Überwachung der
Zertifizierungsstellen im Sinne von Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 sowie
ihre Tätigkeit,

b) die Anforderungen an eine für die Instandhaltung zuständige Stelle und das Verfahren für die
Erteilung von Bescheinigungen nach § 7g.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1a kann eine Rechtsverordnung auch zum Schutz der Rechte der Reisenden erlassen werden.

(1a) (weggefallen)

(2) Zur Gewährleistung des Schutzes von Leben und Gesundheit des Fahrpersonals sowie des Personals, das unmittelbar in der betrieblichen Abwicklung der Beförderungen eingesetzt ist, wird das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates für öffentliche Eisenbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen über

     1. Arbeitszeiten, Fahrzeiten und deren Unterbrechungen sowie Schichtzeiten,

     2. Ruhezeiten und Ruhepausen,

     3. Tätigkeitsnachweise,

     4. die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Überwachung der Durchführung dieser
Rechtsverordnungen,

     5. die Zulässigkeit abweichender tarifvertraglicher Regelungen über Arbeitszeiten, Fahrzeiten, Schicht- und Ruhezeiten sowie Ruhepausen und Unterbrechungen der Fahrzeiten.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden, soweit sie den Umweltschutz betreffen, vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen. Die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt. Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2
zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer und des Personals werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen.

(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen

1. zur Übernahme des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union,
soweit es Gegenstände der Artikel 1 bis 5 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes oder des
Bundesschienenwegeausbaugesetzes betrifft, in deutsches Recht sowie

2. zur Durchführung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union,
soweit es Gegenstände der Artikel 1 bis 5 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes oder des
Bundesschienenwegeausbaugesetzes betrifft.

(5) Für nichtöffentliche Eisenbahnen gelten die Ermächtigungen nach Absatz 1 insoweit, als die Einheit des Eisenbahnwesens es erfordert. Die Ermächtigung nach Absatz 2 gilt für diese Eisenbahnen insoweit, als sie die Eisenbahninfrastruktur von öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen benutzen. Im übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, Rechtsverordnungen für diese Unternehmen zu erlassen; die Landesregierungen
können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen.

(6) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können zur Regelung des bauaufsichtlichen Verfahrens im Einzelnen oder zur Vereinfachung, Erleichterung oder Beschleunigung des bauaufsichtlichen Verfahrens oder zur Entlastung der Behörden auch Regelungen getroffen werden über die Befugnisse der Aufsichtsbehörden für das Erlassen von Anweisungen über

1. den Umfang, den Inhalt und die Zahl der Bauvorlagen sowie

2. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen.
In den Anweisungen können für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festgelegt werden; es kann für bestimmte Vorhaben auch festgelegt werden, dass auf die Genehmigung oder auf die bautechnische Prüfung ganz oder teilweise verzichtet wird.

(7) Nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Absatz 2, die ausschließlich der Umsetzung der folgenden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Spezifikationen dienen:

     1. der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität im Sinne des Kapitels II der Richtlinie (EU) 2016/797,

     2. der Spezifikationen für das Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797,

     3. der Spezifikationen für das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen nach Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2016/797 oder

     4. der Spezifikationen für das Infrastrukturregister nach Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2016/797.
In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann auch das Verhältnis zu den sonstigen der Betriebssicherheit dienenden Rechtsverordnungen geregelt werden.

(8) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dem Eisenbahn-Bundesamt die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6, ganz oder teilweise zu übertragen, soweit technische Einzelheiten für Planung, Bemessung und Konstruktion ausschließlich von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes betroffen sind. Rechtsverordnungen des Eisenbahn-Bundesamtes bedürfen nicht der Zustimmung des
Bundesrates; auf diese Rechtsverordnungen ist Absatz 3 Satz 1 und 5 nicht anzuwenden.

§ 27 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der auf Grund des § 26 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, insbesondere über die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 8.

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

     1. entgegen § 2c Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

     1a. ohne Unternehmensgenehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Eisenbahnverkehrsdienste erbringt, als Fahrzeughalter selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnimmt oder Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige betreibt,

     2. entgegen § 7a Absatz 1 Satz 1 am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeordneten Netz teilnimmt,

     2a. entgegen § 7c eine Eisenbahninfrastruktur im übergeordneten Netz betreibt,

     2b. als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 7f Abs. 1 Satz 1 ohne Erlaubnis den Betrieb aufnimmt oder den Betrieb erweitert,

     2c. als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 7f Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

     2d. ohne Bescheinigung nach § 7g Absatz 1 Satz 1 ein Eisenbahnfahrzeug instand hält,

     3. ohne Genehmigung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 dort genannte Eisenbahnverkehrsdienste erbringt,

    4. als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Tarife nicht oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise aufstellt oder entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 Tarife gegenüber jedermann nicht in gleicher Weise anwendet,

    5. (weggefallen)

    6. einer Rechtsverordnung nach

     a) § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b oder c, Nummer 1b, 10 erster Halbsatz oder
zweiter Halbsatz Buchstabe a oder d, Nummer 13 erster Halbsatz oder Nummer 14 erster
Halbsatz,

     b) § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d oder e, Nummer 9, 10 zweiter Halbsatz
Buchstabe b oder c, Nummer 13 zweiter Halbsatz, Nummer 14 zweiter Halbsatz oder
Nummer 15 oder

     c) § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder 4
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist, oder

7. bis 8. (weggefallen)

9. einem Gebot oder Verbot einer die Eisenbahnen betreffenden Verordnung der Europäischen
Gemeinschaften oder der Europäischen Union oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund
einer solchen Verordnung zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 9 geahndet werden können, soweit dies zur Durchführung der betreffenden Verordnung erforderlich ist.

§ 29 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Eisenbahn-Bundesamt

1. in den Fällen des § 28 Absatz 1 im Bereich der Unternehmen, die der Aufsicht durch das Eisenbahn-Bundesamt unterliegen, und

2. in den Fällen des § 9 der Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung in Bereichen, die der Überwachung des Bundeseisenbahnvermögens unterliegen.

§ 64b Absatz 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung und § 49 Absatz 3 der Eisenbahn-Bau-und
Betriebsordnung für Schmalspurbahnen bleiben unberührt.

(2) Neben den in den §§ 37 und 38 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bestimmten Verwaltungsbehörden ist für die Verfolgung und Ahndung der in § 28 Abs. 1 Nr. 2a bis 2e oder 6 Buchstabe c genannten Ordnungswidrigkeiten auch die Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die geschäftliche Niederlassung des Betriebes liegt, bei der der Betroffene tätig ist; § 39 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.

(3) Wird ein Verstoß von Bediensteten des Bundeseisenbahnvermögens oder von Arbeitnehmern von Eisenbahnen des Bundes begangen, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 30 (weggefallen)

§ 31 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Fahrzeughalter

Für Fahrzeughalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche
Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend.

§ 32 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Wagenhalter

Für Wagenhalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche
Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend, soweit sie die Eisenbahnaufsicht betreffen.

§ 33 (weggefallen)

§ 34 Netzbeirat

Soweit es zur Entwicklung, zum Ausbau oder zum Erhalt von Schienenwegen erforderlich ist, ist ein Betreiber der Schienenwege auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde verpflichtet, einen unabhängigen Netzbeirat einzurichten. Der Netzbeirat hat das Recht, Empfehlungen zur Entwicklung, zum Ausbau und zum Erhalt der Schienenwege zu machen. Der Vorstand des Betreibers der Schienenwege hat diese Empfehlungen und die Stellungnahmen des Netzbeirates zum Geschäftsplan nach § 9 des Eisenbahnregulierungsgesetzes zum Gegenstand seiner Beratungen zu machen. In den Netzbeirat sind von der zuständigen Aufsichtsbehörde Vertreter oder Beauftragte von Eisenbahnverkehrsunternehmen und der nach § 1 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen zu berufen. Der Netzbeirat soll nicht mehr als 15 Mitglieder haben.

§ 35 (weggefallen)

§ 35a Eisenbahnsicherheitsbeirat

(1) Der Eisenbahnsicherheitsbeirat hat die Aufgabe, das Eisenbahn-Bundesamt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Sicherheitsbehörde zu beraten und die Zusammenarbeit zwischen dem Eisenbahn-Bundesamt als Sicherheitsbehörde und den für die Eisenbahnaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden zu fördern.

(2) Dem Eisenbahnsicherheitsbeirat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu allgemeinen Fragen der
Rechtsanwendung durch das Eisenbahn-Bundesamt im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung als
Sicherheitsbehörde, insbesondere hinsichtlich der Grundsätze der Ermessensausübung und der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, zu geben.

(3) Sicherheitsbescheinigungen nach § 7a Abs. 1 oder Sicherheitsgenehmigungen nach § 7c für
nichtbundeseigene Eisenbahnen bedürfen des Benehmens mit dem Eisenbahnsicherheitsbeirat. In dringenden Fällen können Sicherheitsbescheinigungen oder Sicherheitsgenehmigungen auch ohne das Benehmen ergehen; in solchen Fällen ist der Eisenbahnsicherheitsbeirat nachträglich zu unterrichten.

(4) Der Eisenbahnsicherheitsbeirat ist gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Das Eisenbahn-Bundesamt ist insoweit auskunftspflichtig.

§ 36 (weggefallen)

§ 37 (weggefallen)

§ 38 Weitere Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen

(1) Berührt die Eisenbahninfrastruktur eines nichtbundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dessen Genehmigungen bis zum 1. Juli 2002 von einem Land erteilt wurde, ein anderes Land, dann gelten die bislang erteilten Genehmigungen weiter und ab 1. Juli 2003 als Genehmigung des Landes, in dem die Eisenbahninfrastruktur liegt, soweit nicht die beteiligten Länder bis dahin etwas anderes nach § 5 Abs. 1b Nr. 2 Satz 2 vereinbart haben. Satz 1 gilt für die Eisenbahnaufsicht entsprechend.

(2) Auf Eisenbahnen, die erstmals ab dem 30. April 2005 den Zugang zu ihrer Eisenbahninfrastruktur gewähren müssen, finden die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, die Eisenbahn-Signalordnung 1959 und die Eisenbahnbetriebsleiterverordnung bis zum Erlass einer Regelung nach Satz 3 keine Anwendung. Auf diese Eisenbahnen sind die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Betriebssicherheit nichtöffentlicher Eisenbahnen anzuwenden. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Sätze 1 und 2 nicht mehr anzuwenden sind, soweit es für die einheitliche Regelung der Betriebssicherheit aller regelspurigen Eisenbahnen erforderlich ist.

(2a) Anordnungen nach § 5 Absatz 6 in der bis zum 29. März 2019 geltenden Fassung bleiben bis zum 29. März 2020 wirksam. Die betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen haben bis zum 29. März 2020 eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Absatz 1 Satz 1 zu beantragen. Die Sicherheitsbescheinigung gilt im Falle rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als vorläufig erteilt. § 7a Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Die bis zum 2. September 2016 erteilten Genehmigungen nach § 6 gelten ab 2. September 2016 als Unternehmensgenehmigungen nach den §§ 6 bis 6g.

(4) Eisenbahnverkehrsunternehmen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Fahrzeughalter und Wagenhalter, die am 2. September 2016 bereits am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, haben den Nachweis über das Bestehen einer Versicherung nach § 14 der nach § 5 zuständigen Aufsichtsbehörde bis zum 2. März 2017 vorzulegen.

(5) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die bislang keiner Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Absatz 1 bedurften, haben bei Zuordnung einer von ihnen genutzten Eisenbahninfrastruktur zum übergeordneten Netz innerhalb von zwölf Monaten nach Veröffentlichung der Entscheidung über die Zuordnung in der Liste nach § 2c Absatz 5 eine Sicherheitsbescheinigung zu beantragen. Die Sicherheitsbescheinigung gilt im Falle rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als vorläufig erteilt.

(5a) Betreiber der Schienenwege, die bislang keiner Sicherheitsgenehmigung nach § 7c bedurften, haben bei Zuordnung ihrer Eisenbahninfrastruktur zum übergeordneten Netz innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zuordnung, eine Sicherheitsgenehmigung zu beantragen. Die Sicherheitsgenehmigung gilt im Falle rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als vorläufig erteilt.

(5b) Soweit eine Sicherheitsbescheinigung, die nach § 14 Absatz 7 in der bis zum 20. April 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, ergänzt, geändert oder aus anderen Gründen erneuert werden muss, ist unverzüglich eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Absatz 1 oder eine nationale Bescheinigung nach § 7a Absatz 4 in der bis zum 15. Juni 2020 geltenden Fassung zu beantragen. Die nach Satz 1 beantragte Sicherheitsbescheinigung oder nationale Bescheinigung gilt jeweils mit dem Antrag bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den jeweiligen Antrag als vorläufig erteilt.

(5c) Sicherheitsbescheinigungen, die vor dem 16. Juni 2020 erteilt worden sind, sind bis zu ihrem Ablaufdatum gültig.

(6) (weggefallen)

(7) Wer am 1. Juli 2021 von einem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich Deckung erhält, hat dies der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde bis zum 1. Juli 2022 nachzuweisen.

(8) Vor dem 13. März 2020 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 13. März 2020 geltenden Fassung weitergeführt.

(9) (weggefallen)

(10) Bis zum Ablauf des 6. Juni 2023
     1. sind § 1 Absatz 3 und 4, § 4 Absatz 8, § 5 Absatz 1 und 4a, § 5a Absatz 8 sowie § 12a Absatz 4 in der am 2. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden,

     2. sind die §§ 10a, 12b und 12c nicht anzuwenden,

     3. ist § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Regelungen auch von der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 nach Maßgabe ihres Artikels 2 Absatz 5 abweichen können, soweit der Schienenpersonennahverkehr betroffen ist und die technischen oder wirtschaftlichen Umstände oder die betrieblichen Abläufe eine abweichende Regelung erfordern.

(11) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 ist der Bedarf für Hilfeleistung im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EU) 2021/782 bei grenzüberschreitenden Fahrten spätestens 36 Stunden vor dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfeleistung benötigt wird, anzumelden, sofern nicht die zentrale Anlaufstelle nach § 10a oder die beteiligten Unternehmen eine kürzere Frist zulassen.

(12) Für das Planfeststellungsverfahren gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, das nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden ist und dieses auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist.

§ 39 Übergangsregelung für Planungen

(1) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung weitergeführt. § 11 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) § 18c gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem 17. Dezember 2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist.
§ 40 Evaluierung der zentralen Anlaufstelle für Personen mit Behinderungen und Personen mit
eingeschränkter Mobilität Die Bundesregierung evaluiert die zentrale Anlaufstelle für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität nach § 10a im Jahr 2027.

Anlage 1 (zu § 18e Absatz 1)
Schienenwege mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts


(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2240, bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Vorbemerkung:
Im Sinne der Anlage bedeuten
     1. ABS: Ausbaustrecke,
     2. NBS: Neubaustrecke.
Zu den Schienenwegen gehören auch die für den Betrieb von Schienenwegen notwendigen Anlagen. Die Schienenwege beginnen und enden jeweils an den Knotenpunkten, an dem sie mit dem bestehenden Netz verbunden sind.


Lfd.Nr. / Bezeichnung
1 ABS Lübeck/Hagenow Land – Rostock – Stralsund
2 ABS Leipzig – Dresden
3 ABS Angermünde – Grenze D/PL (– Stettin)
4 ABS/NBS Hamburg – Lübeck – Puttgarden – Grenze AWZ D/DK (– Kopenhagen)
5 ABS/NBS Hamburg – Hannover, ABS Langwedel – Uelzen, Rotenburg – Verden – Minden/Wunstorf, Bremerhaven – Bremen – Langwedel
6 ABS Hannover – Berlin
7 ABS Oldenburg – Wilhelmshaven
8 ABS Uelzen – Stendal – Magdeburg – Halle
9 ABS Paderborn – Halle (Kurve Mönchehof – Ihringshausen)
10 ABS/NBS Hannover – Bielefeld
11 ABS Berlin – Pasewalk – Stralsund
12 ABS Berlin – Rostock (– Skandinavien)
13 ABS Berlin – Dresden
14 ABS Dresden – Görlitz – Grenze D/PL
15 ABS/NBS Hanau – Würzburg/Fulda – Erfurt
16 Korridor Mittelrhein: Zielnetz I (umfasst unter anderem NBS/ABS Mannheim – Karlsruhe, NBS Frankfurt – Mannheim, ABS Köln/Hagen – Siegen – Hanau)
17 Rhein-Ruhr-Express: Köln – Düsseldorf – Dortmund/Münster
18 ABS/NBS Karlsruhe – Grenze D/CH – Basel
19 ABS/NBS Stuttgart – Ulm – Augsburg
20 ABS Ludwigshafen – Saarbrücken, Kehl – Appenweier
21 ABS/NBS (Amsterdam –) Grenze D/NL – Emmerich – Oberhausen
22 ABS/NBS München – Rosenheim – Kiefersfelden – Grenze D/A (– Kufstein)
23 ABS Grenze D/NL – Bad Bentheim – Löhne
24 ABS Grenze D/NL – Kaldenkirchen – Viersen – Rheydt – Odenkirchen
25 ABS Berlin – Frankfurt/Oder – Grenze D/PL
26 ABS Cottbus – Forst (Lausitz) – Grenze D/PL (– Zary)
27 ABS Cottbus – Görlitz
28 NBS Dresden – Grenze D/CZ (– Prag)
29 ABS Hof – Marktredwitz – Regensburg – Obertraubling
30 ABS München – Lindau – Grenze D/A
31 ABS München – Mühldorf – Freilassing
32 ABS/NBS Nürnberg – Erfurt
33 ABS Nürnberg – Marktredwitz – Hof/Grenze D/CZ (– Prag)
34 ABS Nürnberg – Schwandorf/München – Regensburg – Furth im Wald – Grenze D/CZ
35 ABS Burgsinn – Gemünden – Würzburg – Nürnberg
36 ABS Ulm – Friedrichshafen – Lindau (Südbahn)
37 ABS Stuttgart – Singen – Grenze D/CH
38 ABS Köln – Aachen
39 ABS Nürnberg – Passau
40 ABS Lübeck – Schwerin/Büchen – Lüneburg
41 Großknoten (Frankfurt, Hamburg, Köln, Mannheim, München) und Knoten (Hannover)
42 ABS Leipzig – Chemnitz

Anlage 2 (zu § 6c)
Finanzielle Leistungsfähigkeit

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2128)
Die Informationen, die antragstellende Unternehmen gemäß § 6c bereitzustellen haben, umfassen:
a) verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben sowie zugesagte Überziehungskredite und Darlehen;
b) als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände;
c) Betriebskapital;
d) einschlägige Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Transportmittel, Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Fahrzeuge;
e) Belastungen des Betriebsvermögens;
f) Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
Anlage 3 (zu § 20 Absatz 1 Satz 1) (Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 409, S. 20)

Lfd. Nr. / TEN-V-Kernnetzkorridor / Bezeichnung
1 Nordsee – Ostsee (Świnoujście/Szczecin –) Grenze PL/DE – Berlin
2 Orient/Östliches Mittelmeer Dresden – Grenze DE/CZ (– Praha/Kolín)
3 Rhein – Alpen (Zevenaar –) – Grenze NL/DE – Emmerich – Oberhausen
4 Rhein – Alpen Karlsruhe – Grenze CH/DE (– Basel)
5 Rhein – Donau München – Grenze DE/CZ (– Praha)
6 Rhein – Donau Nürnberg – Grenze DE/CZ (– Plzeň)
7 Rhein – Donau München – Mühldorf – Freilassing – Grenze DE/AT (– Salzburg)
8 Rhein – Donau (Strasbourg –) Grenze FR/DE – Kehl – Appenweier
9 Rhein – Donau Stuttgart – Ulm
10 Skandinavien – Mittelmeer (København –) Grenze DK/DE – Hamburg: Anschlussstrecke zur
Festen Fehmarnbeltquerung
11 Skandinavien – Mittelmeer München – Grenze DE/AT (– Wörgl): Brenner-Basistunnel und seine
Anschlussstrecken
12 Skandinavien – Mittelmeer (København–) Grenze DK/DE – Hamburg: Feste Fehmarnbeltquerung
Anlage 4 (zu § 20 Absatz 1 Satz 2) (Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 409, S. 20 – 22)

Lfd. Nr. / TEN-V-Kernnetzkorridor / Bezeichnung
1 Atlantik (Metz –) Grenze FR/DE – Mannheim
2 Nordsee – Ostsee (Poznań –) Grenze PL/DE – Frankfurt (Oder) – Berlin – Hamburg
3 Nordsee – Ostsee (Wrocław –) Grenze PL/DE – Falkenberg – Magdeburg
4 Nordsee – Ostsee (Szczecin/Świnoujście –) Grenze PL/DE – Berlin – Magdeburg –
Braunschweig – Hannover
5 Nordsee – Ostsee Berlin – Wolfsburg – Hannover
6 Nordsee – Ostsee Hannover – Bremen
7 Nordsee – Ostsee Bremen – Bremerhaven
8 Nordsee – Ostsee Bremen – Wilhelmshaven
9 Nordsee – Ostsee Hannover – Osnabrück – Grenze DE/NL (– Hengelo)
10 Nordsee – Ostsee Osnabrück – Grenze DE/NL (– Hengelo)
11 Nordsee – Ostsee Osnabrück – Dortmund – Hagen
12 Nordsee – Ostsee Hannover – Bielefeld – Hagen
13 Nordsee – Ostsee Hagen – Köln – Aachen
14 Nordsee – Ostsee Aachen – Grenze DE/BE (– Visé – Antwerpen)
15 Nordsee – Ostsee Aachen – Grenze DE/BE (– Liege – Antwerpen)
16 Orient/Östliches Mittelmeer Hamburg – Berlin
17 Orient/Östliches Mittelmeer Rostock – Berlin – Dresden
18 Orient/Östliches Mittelmeer Grenze DE/NL (– Hengelo)
19 Orient/Östliches Mittelmeer Dresden – Grenze DE/CZ (– Usti nad Labem – Praha)
20 Orient/Östliches Mittelmeer Dresden – Grenze DE/CZ (– Děčín – Praha)
21 Orient/Östliches Mittelmeer Wilhelmshaven – Bremen
22 Orient/Östliches Mittelmeer Bremerhaven – Bremen
23 Orient/Östliches Mittelmeer Bremen – Magdeburg – Roßlau
24 Orient/Östliches Mittelmeer Roßlau – Elsterwerda
25 Orient/Östliches Mittelmeer Roßlau – Leipzig – Dresden
26 Rhein – Alpen (Basel –) Grenze CH/DE – Müllheim (Baden)
27 Rhein – Alpen Müllheim (Baden) – Freiburg – Kenzingen
28 Rhein – Alpen Müllheim (Baden) – Kenzingen
29 Rhein – Alpen Kenzingen – Karlsruhe
30 Rhein – Alpen Karlsruhe – Heidelberg – Mannheim
31 Rhein – Alpen Heidelberg – Darmstadt – Frankfurt am Main
32 Rhein – Alpen Darmstadt – Bischofsheim – Mainz-Kastel – Rüdesheim – Troisdorf –
Köln
33 Rhein – Alpen Köln – Aachen
34 Rhein – Alpen Aachen – Grenze DE/BE (– Visé – Antwerpen)
35 Rhein – Alpen Aachen – Grenze DE/BE (– Liege – Antwerpen)
36 Rhein – Alpen Bischofsheim – Mainz – Bingen – Koblenz – Köln
37 Rhein – Alpen Karlsruhe – Hockenheim – Schwetzingen – Mannheim
38 Rhein – Alpen Hockenheim – Mannheim
39 Rhein – Alpen Mannheim – Frankfurt am Main
40 Rhein – Alpen Bischofsheim – Frankfurt am Main
41 Rhein – Alpen Oberhausen – Duisburg – Hilden – Köln
42 Rhein – Alpen Köln – Troisdorf – Siegburg – Frankfurt am Main
43 Rhein – Alpen (Zevenaar –) Grenze NL/DE – Emmerich – Oberhausen – Duisburg –
Leverkusen – Köln
44 Rhein – Donau (Strasbourg –) Grenze FR/DE – Kehl – Appenweier – Karlsruhe
45 Rhein – Donau Karlsruhe – Mühlacker – Vaihingen (Enz)
46 Rhein – Donau Karlsruhe – Bruchsal – Heidelberg – Mannheim
47 Rhein – Donau Karlsruhe – Hockenheim – Schwetzingen – Mannheim
48 Rhein – Donau Mannheim – Frankfurt am Main
49 Rhein – Donau Mannheim – Vaihingen (Enz) – Stuttgart
50 Rhein – Donau Heidelberg – Darmstadt – Frankfurt am Main
51 Rhein – Donau Bruchsal – Mühlacker
52 Rhein – Donau Vaihingen (Enz) – Bietigheim-Bissingen – Stuttgart
53 Rhein – Donau Vaihingen (Enz) – Stuttgart
54 Rhein – Donau Stuttgart – Ulm
55 Rhein – Donau Stuttgart – Plochingen – Ulm
56 Rhein – Donau Ulm – München
57 Rhein – Donau München – Freilassing – Grenze DE/AT (– Salzburg)
58 Rhein – Donau (Salzburg –) Grenze AT/DE – Wels
59 Rhein – Donau Wels – Grenze DE/AT (– Linz)
60 Rhein – Donau München – Regensburg
61 Rhein – Donau Regensburg – Passau – Wels
62 Rhein – Donau Regensburg – Furth im Wald – Grenze DE/CZ (– Praha)
63 Rhein – Donau Nürnberg – Regensburg
64 Rhein – Donau Nürnberg – Marktredwitz – Grenze DE/CZ (– Praha)
65 Rhein – Donau Frankfurt am Main – Würzburg – Nürnberg
66 Skandinavien – Mittelmeer Bremerhaven – Bremen
67 Skandinavien – Mittelmeer Bremen – Hannover
68 Skandinavien – Mittelmeer Bremen – Hamburg
69 Skandinavien – Mittelmeer Hamburg – Walsrode – Hannover
70 Skandinavien – Mittelmeer Hannover – Hildesheim
71 Skandinavien – Mittelmeer Hannover – Göttingen
72 Skandinavien – Mittelmeer Göttingen – Kassel – Fulda
73 Skandinavien – Mittelmeer Göttingen – Bad Hersfeld – Fulda
74 Skandinavien – Mittelmeer Fulda – Würzburg
75 Skandinavien – Mittelmeer Würzburg – Nürnberg
76 Skandinavien – Mittelmeer Würzburg – Treuchtlingen
77 Skandinavien – Mittelmeer Nürnberg – Treuchtlingen
78 Skandinavien – Mittelmeer Treuchtlingen – Augsburg – München
79 Skandinavien – Mittelmeer Nürnberg – Ingolstadt – München
80 Skandinavien – Mittelmeer München – Rosenheim – Grenze DE/AT (– Innsbruck)
81 Skandinavien – Mittelmeer (Kolding –) Grenze DK/DE – Flensburg – Hamburg
82 Skandinavien – Mittelmeer (København –) Grenze DK/DE – Lübeck – Hamburg
83 Skandinavien – Mittelmeer Hamburg – Uelzen – Hildesheim – Göttingen
84 Skandinavien – Mittelmeer Rostock – Berlin – Bitterfeld
85 Skandinavien – Mittelmeer Bitterfeld – Leipzig – Hof – Regensburg – München
86 Skandinavien – Mittelmeer Bitterfeld – Halle – Erfurt – Nürnberg

 

11/01/2024Comments OffAEG | Allgemeines Eisenbahngesetz | Eisenbahn | Gesetz
EBO – Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

Die deutsche EBO zum nachlesen auf BahnInfos.com.
(Wir haben in der Darstellung – gegenüber der offiziellen PDF-Version – ein paar inhaltliche Anpassungen vorgenommen).


   

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)

EBO

Ausfertigungsdatum: 08.05.1967

Vollzitat:

„Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. April 2019 (BGBl. I S. 479) geändert worden ist“

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 5.4.2019 I 479

Datenquelle: Bundesministerium für Justiz / Bundesamt für Justiz

Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1982 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. EBO Anhang EV +++)
 

Überschrift: V gilt auch in Berlin gem. V 930-1-2 v. 15.11.1984 I 1369

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt
Allgemeines

Geltungsbereich      § 1
Allgemeine Anforderungen      § 2
Ausnahmen, Genehmigungen      § 3
Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken      § 3a

Zweiter Abschnitt
Bahnanlagen

Begriffserklärungen      § 4
Spurweite      § 5
Gleisbogen      § 6
Gleisneigung      § 7
Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke      § 8
Regellichtraum      § 9
Gleisabstand       § 10
Bahnübergänge       § 11
Höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen      § 12
Bahnsteige, Rampen       § 13
Signale und Weichen      § 14
Streckenblock, Zugbeeinflussung     § 15
Fernmeldeanlagen      § 16
Untersuchen und Überwachen der Bahnanlagen      § 17

Dritter Abschnitt
Fahrzeuge

Einteilung, Begriffserklärungen      § 18
Radsatzlasten und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit      § 19
Radsatzabstand und Bogenlauf      § 20
Räder und Radsätze      § 21
Begrenzung der Fahrzeuge     § 22
Bremsen      § 23
Zug- und Stoßeinrichtungen      § 24
Freie Räume und Bauteile an den Fahrzeugenden      § 25
(weggefallen)      § 26
(weggefallen)      § 27
Ausrüstung und Anschriften      § 28
(weggefallen)      §§ 29 bis 31
Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge      § 32
Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge      § 33

Vierter Abschnitt
Bahnbetrieb

Begriff, Art und Länge der Züge      § 34
Bremsen der Züge      § 35
Zusammenstellen der Züge      § 36
Ausrüsten der Züge mit Mitteln zur ersten Hilfeleistung      § 37
Fahrordnung      § 38
Zugfolge      § 39
Fahrgeschwindigkeit      § 40
(weggefallen)     § 41
Rangieren, Hemmschuhe     § 42
Sichern stillstehender Fahrzeuge     § 43
(weggefallen)       § 44
Besetzen der Triebfahrzeuge und Züge      § 45
(weggefallen)      § 46

Fünfter Abschnitt
Personal

Betriebsbeamte      § 47
Anforderungen an Betriebsbeamte      § 48
(weggefallen)      §§ 49 bis 53
Ausbildung, Prüfung      § 54

Sechster Abschnitt
Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen

(weggefallen)      §§ 55 bis 61
Betreten und Benutzen der Bahnanlagen und Fahrzeuge      § 62
Verhalten auf dem Gebiet der Bahnanlagen      § 63
Beschädigen der Bahn und betriebsstörende Handlungen      § 64
Eisenbahnbedienstete      § 64a
Ordnungswidrigkeiten      § 64b

Siebter Abschnitt
Schlußbestimmungen

Übergangsregelung     § 65
Inkrafttreten     § 66

Anlagen

1 Regellichtraum
2 Ermittlung der Grenzlinie
3 Ermittlung der Grenzlinie bei Oberleitung
4 Gleisabstand
5 –
6 Räder und Radsätze
7 Bezugslinie G1
8 Bezugslinie G2
9 Einschränkung der Fahrzeugmaße
10 Zug- und Stoßeinrichtungen
11 Freizuhaltende Räume an den Fahrzeugenden

Eingangsformel

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225), geändert durch das Gesetz vom 1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1161), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens vom 28. September 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 654) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für regelspurige Eisenbahnen. Sie gilt nicht für den Bau, den Betrieb oder die Benutzung der Bahnanlagen eines nichtöffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens.

(2) Die Strecken werden entsprechend ihrer Bedeutung nach Hauptbahnen und Nebenbahnen unterschieden. Die Entscheidung darüber, welche Strecken Hauptbahnen und welche Nebenbahnen sind, treffen

1. für die Eisenbahnen des Bundes das jeweilige Unternehmen,

2. für Eisenbahnen, die nicht zum Netz der Eisenbahnen des Bundes gehören (nichtbundeseigene Eisenbahnen), die zuständige Landesbehörde.

(3) Die in voller Breite einer Seite gedruckten Vorschriften dieser Verordnung gelten für Haupt- und Nebenbahnen,

die auf der linken Hälfte einer Seite nur für Hauptbahnen.

die auf der rechten Hälfte einer Seite nur für Nebenbahnen.

(4) Die Vorschriften für Neubauten gelten auch für umfassende Umbauten bestehender Bahnanlagen und Fahrzeuge; sie sollen auch bei der Unterhaltung und Erneuerung berücksichtigt werden.

§ 2 Allgemeine Anforderungen

(1) Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind so anzuwenden, daß die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen.

(4) Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs können erlassen

1. für die Eisenbahnen des Bundes und für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das
Eisenbahn-Bundesamt,

2. für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

§ 3 Ausnahmen, Genehmigungen

(1) Ausnahmen können zulassen

1. von allen Vorschriften dieser Verordnung zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse

    a) für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur; die zuständigen Landesbehörden sind zu unterrichten, wenn die Einheit des Eisenbahnwesens berührt wird;

    b) für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,

2. im übrigen, soweit Ausnahmen in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz ausdrücklich vorgesehen sind,

    a) für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,

    b) für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Aufsichtsbehörde.

(2) Genehmigungen, die in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz vorgesehen sind, erteilen

1. für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das
Eisenbahn-Bundesamt,

2. für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

§ 3a Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken

(1) Auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken dürfen anstelle der Vorschriften des zweiten bis fünften Abschnitts mit Ausnahme des § 11 die entsprechenden Vorschriften des Nachbarstaates angewendet werden.

(2) Zur Gewährleistung eines sicheren und flüssigen Eisenbahnbetriebs auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken kann das Eisenbahninfrastrukturunternehmen neben Deutsch die Betriebssprache des angrenzenden ausländischen Eisenbahninfrastrukturunternehmens als zweite Betriebssprache zulassen.

(3) Auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken, auf denen das Eisenbahninfrastrukturunternehmen neben Deutsch eine zweite Betriebssprache zugelassen hat, müssen sich die Fahrdienstleiter in Deutsch und in der zweiten zugelassenen Betriebssprache jeweils auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen* mündlich und schriftlich verständigen können.

(4) Auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken können abweichend von Absatz 3 die bis zum Ablauf des 2. Dezember 2015 bestehenden örtlichen, zwischen den Eisenbahnen, den zuständigen Behörden oder den Staaten abgeschlossenen Vereinbarungen zur Nutzung der Sprache eines Nachbarstaates weiter angewendet werden.
* Amtlicher Hinweis: Dieser Referenzrahmen ist erschienen unter dem Titel „Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen“, 2013, Klett-Langenscheidt Verlag, München.

Zweiter Abschnitt
Bahnanlagen

§ 4 Begriffserklärungen

(1) Bahnanlagen sind alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch Nebenbetriebsanlagen sowie sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die das Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern. Es gibt Bahnanlagen der Bahnhöfe, der freien Strecke und sonstige Bahnanlagen. Fahrzeuge gehören nicht zu den Bahnanlagen.

(2) Bahnhöfe sind Bahnanlagen mit mindestens einer Weiche, wo Züge beginnen, enden, ausweichen oder wenden dürfen. Als Grenze zwischen den Bahnhöfen und der freien Strecke gelten im allgemeinen die Einfahrsignale oder Trapeztafeln, sonst die Einfahrweichen.

(3) Blockstrecken sind Gleisabschnitte, in die ein Zug nur einfahren darf, wenn sie frei von Fahrzeugen sind.

(4) Blockstellen sind Bahnanlagen, die eine Blockstrecke begrenzen. Eine Blockstelle kann zugleich als Bahnhof, Abzweigstelle, Überleitstelle, Anschlußstelle, Haltepunkt, Haltestelle oder Deckungsstelle eingerichtet sein.

(5) Abzweigstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Züge von einer Strecke auf eine andere Strecke übergehen können.

(6) Überleitstellen sind Blockstellen der freien Strecke, wo Züge auf ein anderes Gleis derselben Strecke übergehen können.

(7) Anschlußstellen sind Bahnanlagen der freien Strecke, wo Züge ein angeschlossenes Gleis als Rangierfahrt befahren können, ohne daß die Blockstrecke für einen anderen Zug freigegeben wird. Ausweichanschlußstellen sind Anschlußstellen, bei denen die Blockstrecke für einen anderen Zug freigegeben werden kann.

(8) Haltepunkte sind Bahnanlagen ohne Weichen, wo Züge planmäßig halten, beginnen oder enden dürfen.

(9) Haltestellen sind Abzweigstellen oder Anschlußstellen, die mit einem Haltepunkt örtlich verbunden sind.

(10) Deckungsstellen sind Bahnanlagen der freien Strecke, die den Bahnbetrieb insbesondere an beweglichen Brücken, Kreuzungen von Bahnen, Gleisverschlingungen und Baustellen sichern.

(11) Hauptgleise sind die von Zügen planmäßig befahrenen Gleise. Durchgehende Hauptgleise sind die Hauptgleise der freien Strecke und ihre Fortsetzung in den Bahnhöfen. Alle übrigen Gleise sind Nebengleise.

§ 5 Spurweite

(1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter
Schienenoberkante (SO).

(2) Das Grundmaß der Spurweite beträgt 1.435 mm.

(3) Die Spurweite darf nicht größer sein als
1.465 mm in Hauptgleisen, 
1.470 mm in Nebengleisen;

sie darf nicht kleiner sein als 1.430 mm.

(4) In Bogen mit Radien unter 175 m darf die Spurweite folgende Werte nicht unterschreiten:
Bogenradien 

Bogenradien unter 175 bis 150m: Spurweite 1.435mm
Bogenradien unter 150 bis 125m: Spurweite 1.440mm
Bogenradien unter 125 bis 100m. Spurweite 1.445mm

§ 6 Gleisbogen

(1) Der Bogenradius in durchgehenden Hauptgleisen soll bei Neubauten nicht weniger als
300 m auf Hauptbahnen und 180 m auf Nebenbahnen

betragen.

(2) Die Richtung durchgehender Hauptgleise darf sich in der Regel nur stetig ändern. Wo erforderlich, sind Übergangsbogen anzulegen.

(3) In den Bogen der durchgehenden Hauptgleise muß in der Regel die äußere Schiene höher liegen als die innere (Überhöhung). Die Überhöhung ist in Abhängigkeit von der Beschaffenheit des Oberbaus, von der Bauart der Fahrzeuge sowie von der Ladung und deren Sicherung festzulegen; sie darf unter Einbeziehung der sich im Betrieb einstellenden Abweichungen 180 mm nicht überschreiten.

(4) Jede Änderung der Überhöhung ist durch eine Überhöhungsrampe zu vermitteln, deren Neigung nicht größer sein darf als
1:400 auf Hauptbahnen. Und 1:300 auf Nebenbahnen.

§ 7 Gleisneigung

(1) Die Längsneigung auf freier Strecke soll bei Neubauten
12,5v.T. auf Hauptbahnen und 40v.T. auf Nebenbahnen

nicht überschreiten.

(2) Die Längsneigung von Bahnhofsgleisen, ausgenommen Rangiergleise und solche Bahnhofsgleise, in denen die Güterzüge durch Schwerkraft aufgelöst oder gebildet werden, soll bei Neubauten 2,5v.T. nicht überschreiten.

(3) Neigungswechsel in Hauptgleisen sind auszurunden.

§ 8 Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke

(1) Oberbau und Bauwerke müssen Fahrzeuge mit der jeweils zugelassenen Radsatzlast und dem jeweils zugelassenen Fahrzeuggewicht je Längeneinheit bei der zugelassenen Geschwindigkeit aufnehmen können, mindestens aber Fahrzeuge

(auf Hauptbahnen:)
mit einer Radsatzlast von 18 t und einem
Fahrzeuggewicht je Längeneinheit von 5,6t/m.

(auf Nebenbahnen)
mit einer Radsatzlast von 16 t und einem Fahrzeuggewicht
je Längeneinheit von 4,5 t/m. Ausnahmen von diesen Mindestwerten sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

(2) Der Oberbau muß beim Neubau und bei der Erneuerung zusammenhängender Gleisabschnitte so hergestellt werden, daß er Radsatzlasten von mindestens 20 t auf Hauptbahnen und möglichst 18 t auf Nebenbahnen aufnehmen kann.

(3) Bauwerke müssen beim Neubau und bei der Erneuerung mindestens für Radsatzlasten von 25 t und für Fahrzeuggewichte je Längeneinheit von 8 t/m bemessen werden. Bauwerke unter Gleisen, auf denen ausschließlich Stadtschnellbahnen verkehren, dürfen für geringere Lasten bemessen werden, mindestens jedoch für Radsatzlasten von 20 t und für Fahrzeuggewichte je Längeneinheit von 6 t/m.

§ 9 Regellichtraum

(1) Der Regellichtraum ist der zu jedem Gleis gehörende, in der Anlage 1 dargestellte Raum. Der Regellichtraum setzt sich zusammen aus dem von der jeweiligen Grenzlinie umschlossenen Raum und zusätzlichen Räumen für
bauliche und betriebliche Zwecke.

(2) Die Grenzlinie umschließt den Raum, den ein Fahrzeug unter Berücksichtigung der horizontalen und vertikalen Bewegungen sowie der Gleislagetoleranzen und der Mindestabstände von der Oberleitung benötigt. Die Maße der Grenzlinie sind nach den Anlagen 2 und 3 zu berechnen.

(3) In die in Anlage 1 gekennzeichneten Bereiche des Regellichtraums (Bild 1 Bereiche A und B) und in den Raum für das Durchrollen der Räder (Bild 2 Bereich C) dürfen feste Gegenstände unter den dort genannten Bedingungen hineinragen; bestehende Eintragungen in den Regellichtraum dürfen beibehalten werden. Der von der Grenzlinie umschlossene Raum ist jedoch freizuhalten; das gilt nicht für Gleise mit Einrichtungen zum Reinigen und Instandsetzen von Fahrzeugen, sofern die Gleise nur für diese Zwecke benutzt werden.

(4) Bei Gleisen mit Stromschiene ist beiderseits ein Raum für den Durchgang der Stromabnehmer freizuhalten, dessen Größe sich nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen richtet.

(5) Die Oberleitung darf in den von der Grenzlinie umschlossenen Raum hineinragen; dies gilt auch für die Stromschiene. Für den Fahrdraht gelten die Mindesthöhen nach Anlage 3 Nr. 3; Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

§ 10 Gleisabstand

(1) Der Gleisabstand ist der Abstand von Mitte zu Mitte benachbarter Gleise; er muß mindestens den in der Anlage 4 Nr. 1 oder 2 genannten Maßen entsprechen.

(2) Auf der freien Strecke muß bei Neubauten und umfassenden Umbauten der Gleisabstand mindestens 4,00 m betragen; bei Gleisen, auf denen ausschließlich Stadtschnellbahnen verkehren, ist eine Verringerung des Gleisabstandes bis auf 3,80 m zulässig. Bestehende Gleisabstände von 4,00 m – bei Stadtschnellbahnen von 3,80 m – und weniger dürfen nicht verringert werden.

(3) In Bahnhöfen muß der Gleisabstand – außer bei Überladegleisen – mindestens 4,00 m, bei Neubauten mindestens 4,50 m betragen. Bestehende Gleisabstände von 4,50 m und weniger dürfen nicht verringert werden; Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). Durchgehende Hauptgleise ohne Zwischenbahnsteig dürfen im Gleisabstand der freien Strecke durch den Bahnhof geführt werden. Wird der Gleisabstand der freien Strecke vergrößert, so darf der Gleisabstand im Bahnhof bis zum Umbau der Gleisanlagen bestehen bleiben.

(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Gleisabstände müssen bei Gleisen mit Radien unter 250 m nach Anlage 4 Nr. 3 vergrößert werden.

(5) Für die Dauer von Bauarbeiten darf der Gleisabstand auf die in der Anlage 4 Nr. 1 oder 2 genannten Maße verringert werden, wenn die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.

§ 11 Bahnübergänge

(1) Bahnübergänge sind höhengleiche Kreuzungen von Eisenbahnen mit Straßen, Wegen und Plätzen. Übergänge, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen, und Übergänge für Reisende gelten nicht als Bahnübergänge.

(2) (Auf Hauptbahnen) Auf Strecken mit einer zugelassenen Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h sind Bahnübergänge unzulässig.

(3) Auf Bahnübergängen hat der Eisenbahnverkehr Vorrang vor dem Straßenverkehr. Der Vorrang ist durch Aufstellen von Andreaskreuzen (Anlage 5 Bild 1) zu kennzeichnen. Dies ist nicht erforderlich an Bahnübergängen von
1. Feld- und Waldwegen, wenn die Bahnübergänge ausreichend erkennbar sind,
2. Fußwegen,
3. Privatwegen ohne öffentlichen Verkehr, die als solche gekennzeichnet sind,
4. anderen Straßen und Wegen über Nebengleise, wenn die Bahnübergänge für das Befahren mit Eisenbahnfahrzeugen durch Posten vom Straßenverkehr freigehalten werden.

(4) Die Andreaskreuze sind an den Stellen anzubringen, vor denen Straßenfahrzeuge und Tiere angehalten werden müssen, wenn der Bahnübergang nicht überquert werden darf.

(5) An Bahnübergängen in Hafen- und Industriegebieten darf auf das Aufstellen von Andreaskreuzen verzichtet werden, wenn an den Einfahrten Andreaskreuze mit dem Zusatzschild „Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang“ oder „Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang“ angebracht sind. Dies gilt nicht für Bahnübergänge, die nach Absatz 6 technisch gesichert sind.

(6) Bahnübergänge sind durch
1. Lichtzeichen (Anlage 5 Bild 2) oder Blinklichter (Anlage 5 Bild 4) oder
2. Lichtzeichen mit Halbschranken (Anlage 5 Bild 3) oder Blinklichter mit Halbschranken (Anlage 5 Bild 5)
oder
3. Lichtzeichen mit Schranken (Anlage 5 Bild 3) oder
4. Schranken

technisch zu sichern, soweit nachstehend keine andere Sicherung zugelassen ist. Als neue technische Sicherungen sollen Blinklichter und Blinklichter mit Halbschranken nicht mehr verwendet werden.

(auf Nebenbahnen)
(7) Bahnübergänge dürfen gesichert werden
1. bei schwachem Verkehr (Absatz 13) durch
die Übersicht auf die Bahnstrecke (Absatz
12) oder bei fehlender Übersicht auf die
Bahnstrecke an eingleisigen Bahnen durch
hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge
(Absatz 18), wenn die Geschwindigkeit der
Eisenbahnfahrzeuge am Bahnübergang
höchstens 20 km/h – an Bahnübergängen von
Feld- und Waldwegen höchstens 60 km/h –
beträgt;

2. bei mäßigem Verkehr (Absatz 13) und
eingleisigen Bahnen durch die Übersicht
auf die Bahnstrecke in Verbindung mit
hörbaren Signalen der Eisenbahnfahrzeuge
(Absatz 18) oder bei fehlender Übersicht
auf die Bahnstrecke – mit besonderer
Genehmigung (§ 3 Abs. 2) – durch hörbare
Signale der Eisenbahnfahrzeuge, wenn die
Geschwindigkeit der Eisenbahnfahrzeuge
am Bahnübergang höchstens 20 km/h – an
Bahnübergängen von Feld- und Waldwegen
höchstens 60 km/h – beträgt.

(auf Hauptbahnen)
(8) Bahnübergänge über Nebengleise dürfen wie
Bahnübergänge über Nebenbahnen (Absatz 7) gesichert werden.

(9) Bahnübergänge von Fuß- und Radwegen dürfen durch die Übersicht auf die Bahnstrecke (Absatz 12) oder durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge (Absatz 18) gesichert werden. Außerdem

müssen auf Hauptbahnen Umlaufsperren oder ähnlich wirkende Einrichtungen angebracht sein.

dürfen auf Nebenbahnen
Umlaufsperren oder ähnlich wirkende Einrichtungen angebracht sein.

(10) Bahnübergänge von Privatwegen

Auf Hauptbahnen:
ohne öffentlichen Verkehr, die als solche

gekennzeichnet sind, dürfen gesichert werden bei
einer Geschwindigkeit der Eisenbahnfahrzeuge am
Bahnübergang von höchstens 140 km/h
a) durch die Übersicht auf die Bahnstrecke
(Absatz 12) und Abschlüsse oder
b) durch Abschlüsse in Verbindung mit
einer Sprechanlage zum zuständigen
Betriebsbeamten.

Auf Nebenbahnen:
1. ohne öffentlichen Verkehr, die als solche

gekennzeichnet sind, dürfen gesichert werden
a) durch die Übersicht auf die
Bahnstrecke (Absatz 12) oder
b) durch hörbare Signale der
Eisenbahnfahrzeuge (Absatz 18),
wenn ihre Geschwindigkeit am
Bahnübergang höchstens 60 km/h
beträgt, oder
c) durch Abschlüsse in Verbindung mit
einer Sprechanlage zum zuständigen
Betriebsbeamten oder
d) – mit besonderer Genehmigung (§ 3
Abs. 2) – durch Abschlüsse;

2. mit öffentlichem Verkehr in Hafen – und
Industriegebieten dürfen bei schwachem
und mäßigem Verkehr (Absatz 13) gesichert
werden
a) durch die Übersicht oder
b) durch Abschlüsse, wenn
die Geschwindigkeit der
Eisenbahnfahrzeuge am
Bahnübergang höchstens 20 km/h
beträgt.

Abschlüsse (z. B. Sperrbalken, Tore) sind von demjenigen, dem die Verkehrssicherungspflicht obliegt, verschlossen, mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2) nur geschlossen zu halten.

(11) Eine Sicherung nach den Absätzen 6 bis 10 ist nicht erforderlich, wenn der Bahnübergang durch Posten gesichert wird. Der Posten hat die Wegebenutzer so lange durch Zeichen anzuhalten, bis das erste Eisenbahnfahrzeug etwa die Straßenmitte erreicht hat.

(12) Die Übersicht auf die Bahnstrecke ist vorhanden, wenn die Wegebenutzer bei richtigem Verhalten auf Grund der Sichtverhältnisse die Bahnstrecke so weit und in einem solchen Abstand übersehen können, daß sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt den Bahnübergang ungefährdet überqueren oder vor ihm anhalten können.

(13) Bahnübergänge haben

1. schwachen Verkehr, wenn sie neben anderem Verkehr in der Regel innerhalb eines Tages von höchstens 100 Kraftfahrzeugen überquert werden,

2. mäßigen Verkehr, wenn sie neben anderem Verkehr in der Regel innerhalb eines Tages von mehr als 100 bis zu 2.500 Kraftfahrzeugen überquert werden,

3. starken Verkehr, wenn sie neben anderem Verkehr in der Regel innerhalb eines Tages von mehr als 2.500 Kraftfahrzeugen überquert werden.

(14) Weisen Bahnübergänge während bestimmter Jahreszeiten oder an bestimmten Tagen abweichend von der Einstufung nach Absatz 13 eine höhere Verkehrsstärke auf, so müssen sie, haben sie eine niedrigere Verkehrsstärke, so dürfen sie während dieser Zeiten entsprechend gesichert werden.

(15) Das Schließen der Schranken – ausgenommen Anrufschranken (Absatz 17) – ist auf den Straßenverkehr abzustimmen
1. durch Lichtzeichen oder
2. durch mittelbare oder unmittelbare Sicht des Schrankenwärters oder
3. bei schwachem oder mäßigem Verkehr durch hörbare Zeichen.

(16) Bahnübergänge mit Schranken – ausgenommen Anrufschranken (Absatz 17) und Schranken an Fuß- und Radwegen – müssen von der Bedienungsstelle aus mittelbar oder unmittelbar eingesehen werden können. Dies ist nicht erforderlich, wenn das Schließen der Schranken durch Lichtzeichen auf den Straßenverkehr abgestimmt und das Freisein des Bahnüberganges durch technische Einrichtungen festgestellt wird.

(17) Anrufschranken sind Schranken, die ständig oder während bestimmter Zeiten geschlossen gehalten und auf Verlangen des Wegebenutzers, wenn dies ohne Gefahr möglich ist, geöffnet werden. Anrufschranken sind mit einer Sprechanlage auszurüsten, wenn der Schrankenwärter den Bahnübergang von der Bedienungsstelle aus nicht einsehen kann.

(18) Vor Bahnübergängen, vor denen nach den Absätzen 7 bis 10 hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge gegeben werden müssen, sind Signaltafeln aufzustellen.

(19) Ein Bahnübergang, dessen technische Sicherung ausgefallen ist, muß – außer bei Hilfszügen nach § 40 Abs. 6 – durch Posten nach Absatz 11 gesichert werden. Ein Zug, der mit dem Triebfahrzeugführer allein besetzt ist, darf, nachdem er angehalten hat und die Wegebenutzer durch Achtung-Signal gewarnt sind, den Bahnübergang ohne Sicherung durch Posten befahren.

§ 12 Höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen

(1) Neue höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen dürfen außerhalb der Bahnhöfe oder der Hauptsignale von Abzweigstellen nicht angelegt werden. Für vorübergehend anzulegende Kreuzungen sind Ausnahmen zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

(2) Wie bei höhengleichen Kreuzungen von Schienenbahnen der Betrieb zu führen ist, bestimmen

1. für Eisenbahnen des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt,

2. für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

§ 13 Bahnsteige, Rampen

(1) Bei Neubauten oder umfassenden Umbauten von Personenbahnsteigen sollen in der Regel die Bahnsteigkanten auf eine Höhe von 0,76 m über Schienenoberkante gelegt werden; Höhen von unter 0,38 m und über 0,96  sind unzulässig. Bahnsteige, an denen ausschließlich Stadtschnellbahnen halten, sollen auf eine Höhe von 0,96 m über Schienenoberkante gelegt werden. In Gleisbogen ist auf die Überhöhung Rücksicht zu nehmen.

(2) Feste Gegenstände auf Personenbahnsteigen (Säulen und dergleichen) müssen bis zu einer Höhe von 3,05 m über Schienenoberkante mindestens 3,00 m von Gleismitte entfernt sein. Bei bestehenden Anlagen mit geringem Verkehr darf das Maß von 3,00 m bis auf 2,70 m unterschritten werden; Ausnahmen von diesem Mindestmaß sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

Auf Hauptbahnen:
(3) Auf Bahnsteigen an Gleisen, die mit einer

Geschwindigkeit von mehr als 160 km/h befahren
werden, sind die bei Durchfahrten freizuhaltenden
Flächen zu kennzeichnen; bei mehr als 200 km/h sind
Vorkehrungen zu treffen, daß sich keine Reisenden im
Gefahrenbereich auf den Bahnsteigen aufhalten.

Auf Hauptbahnen:
(4) Für den Schutz der Reisenden, die Übergänge (§ 11 Abs. 1 Satz 2)
überschreiten müssen, ist zu sorgen.
Bei Gleisen, die mit einer Geschwindigkeit von mehr
als 160 km/h befahren werden, sind Übergänge unzulässig.

(5) Seitenrampen, an denen Güterwagen mit nach außen aufschlagenden Türen be- oder entladen werden sollen, dürfen nicht höher als 1,10 m sein. Die Höhe darf 1,00 m nicht überschreiten, wenn dort nach außen aufschlagende Einsteigetüren von Reisezugwagen geöffnet werden müssen. Andere Seitenrampen zum Be- oder Entladen von Wagen dürfen – ausgenommen an Hauptgleisen – bis zu 1,20 m über Schienenoberkante hoch sein.

(6) Für die Dauer von Bauarbeiten darf von den Vorschriften der Absätze 1, 2, 4 Satz 2 und Absatz 5 abgewichen werden, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.

§ 14 Signale und Weichen

(1) Ist nach den Vorschriften dieser Verordnung die Anwendung von Signalen vorgesehen, so dürfen nur die in der Eisenbahn-Signalordnung vorgeschriebenen Signale benutzt werden. Den Signalen am Fahrweg sind entsprechende Anzeigen im Führerraum gleichgestellt; sie dürfen die Signale am Fahrweg ersetzen.

(2) Die Einfahrten in Bahnhöfe sind
 

(auf Nebenbahnen)
bei einer Einfahrgeschwindigkeit von mehr als 50 km/
h

durch Hauptsignale (Einfahrsignale) zu sichern. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

(3) Die Ausfahrten aus Bahnhöfen sind

(auf Nebenbahnen)
bei einer Ausfahrtgeschwindigkeit von mehr als 60
km/h

durch Hauptsignale (Ausfahrsignale) zu sichern. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

(4) Die Grundstellung für Hauptsignale ist die Stellung „Zughalt“. Eine andere Stellung ist zulässig

(auf Hauptbahnen)
1. für Hauptsignale in Streckenabschnitten mit selbsttätiger Streckenblockung,

2. für Hauptsignale von Betriebsstellen, die für längere Dauer oder in regelmäßig wiederkehrenden
Zeitabschnitten an der Regelung der Zugfolge nicht beteiligt sind.

(auf Nebenbahnen) 
3. für Einfahrsignale bei Zugleitbetrieb.

(5) Blockstellen, Abzweigstellen, Überleitstellen und Gleisverschlingungen sind durch Hauptsignale

(auf Hauptbahnen)
zu sichern.


(auf Nebenbahnen)
zu sichern, wenn dort mit mehr als 60 km/h – beim

Befahren von Weichen  gegen die Spitze mit mehr als
50 km/h – gefahren wird. Ausnahmen  sind zulässig (§
3 Abs. 1 Nr.2).

(6) Bewegliche Brücken sind örtlich durch Signale so zu sichern, daß die Signale in der Haltstellung verschlossen sind, solange die Brücke entriegelt ist, und daß die Brücke bei Fahrtstellung der Signale nicht entriegelt werden kann.

(7) Höhengleiche Kreuzungen zweier Schienenbahnen, die dieser Verordnung unterstehen, sind durch Hauptsignale in gegenseitiger Abhängigkeit zu sichern. Untersteht eine der Bahnen nicht dieser Verordnung, so ist mit der Zulassung (§ 3 Abs. 2) der Kreuzung zu bestimmen, ob und wie sie zu sichern ist.

(8) Auf der freien Strecke liegende

(auf Hauptbahnen)
Weichen

(auf Nebenbahnen)
Weichen, die mit mehr als 50 km/h gegen die Spitze

befahren werden,

und damit zusammenhängende Gleiskreuzungen sind durch Signale zu sichern. Anschlußstellen können auch durch Signale benachbarter Zugfolgestellen gesichert werden, wenn zwischen Anschlußweichen, Flankenschutzeinrichtungen und Signalen Abhängigkeit besteht.

(9) Weichen, die

(auf Nebenbahnen)
mit mehr als 50 km/h

gegen die Spitze befahren werden, müssen von den für die Zugfahrt gültigen Signalen derart abhängig sein, daß die Signale nur dann in Fahrtstellung gebracht werden können, wenn die Weichen für den Fahrweg richtig liegen und verschlossen sind (Signalabhängigkeit). Hierbei sind ferngestellte Weichen, die von Reisezügen gegen die Spitze befahren werden, gegen Umstellen unter dem Zug festzulegen oder einzeln zu sichern.

(10) Ist die Signalabhängigkeit von Weichen, die von Zügen gegen die Spitze befahren werden, vorübergehend
aufgehoben oder

(auf Hauptbahnen)
beeinträchtigt,

(auf Nebenbahnen)
beeinträchtigt, oder werden nichtsignalabhängige

Weichen, ausgenommen  Rückfallweichen, von
Reisezügen mit mehr als 40 km/h bis höchstens 50
 km/h gegen die Spitze befahren,

so sind sie technisch zu sichern oder zu bewachen.

(11) Für

(auf Hauptbahnen)
Reisezüge
sind Flankenschutzvorkehrungen zu treffen.

(auf Nebenbahnen)
Reisezüge, die mit mehr als 50 km/h fahren,
sind Flankenschutzvorkehrungen zu treffen.

(auf Hauptbahnen)
Der Flankenschutz für Gleise, die mit mehr als 160

km/h befahren werden, muß in Bahnhöfen und auf
Anschlußstellen durch Schutzweichen gewährleistet
sein.

(12) Mit den Einfahrsignalen und den Hauptsignalen auf der freien Strecke sind Vorsignale

(auf Hauptbahnen)
zu verbinden.

(auf Nebenbahnen)
zu verbinden, wenn im Bremswegabstand vor

dem Hauptsignal mit mehr als  60 km/h gefahren
wird. Ist hiernach kein Vorsignal erforderlich, so
 muß der Bremswegabstand durch eine Signaltafel
gekennzeichnet werden.

Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

(13) Der Abstand zwischen dem Hauptsignal und dem zugehörigen Vorsignal soll mindestens so groß sein wie der zugelassene größte Bremsweg (§ 35 Abs. 4). Kürzere Vorsignalabstände sind zulässig, wenn dies aus örtlichen Gründen nicht zu umgehen ist; bei Verkürzungen um mehr als 5% müssen besondere Bremstafeln für den jeweils vorhandenen Vorsignalabstand (Bremsweg) aufgestellt sein.

(14) Das Hauptsignal „Langsamfahrt“ ist durch das Vorsignal „Langsamfahrt erwarten“

(auf Hauptbahnen)
anzukündigen.

(auf Nebenbahnen)
anzukündigen, wenn vom Vorsignal ab mit mehr als
60 km/h gefahren wird.

Hiervon kann bei Ausfahrsignalen an Ausweichgleisen, auf denen keine Durchfahrten zugelassen sind, abgesehen werden.

(15) Für nicht an ein Gleisbildstellwerk angeschlossene Weichen ist eine Grundstellung zu bestimmen, wenn Fahrten über diese Weichen Fahrten auf den Hauptgleisen gefährden können.

(16) Weichen in Hauptgleisen müssen mit Weichensignalen versehen sein, wenn sie von den für die Zugfahrt gültigen Signalen nicht abhängig

(auf Hauptbahnen)
sind.

(auf Nebenbahnen)
sind oder im allgemeinen nicht verschlossen gehalten

werden. Bei  ausreichender Beleuchtung sind
Weichensignale nicht erforderlich.

(17) Zwischen zusammenlaufenden Gleisen muß ein Grenzzeichen vorhanden sein, bis zu dem ein Gleis ohne Gefährdung von Fahrzeugen im Nachbargleis besetzt sein darf. Der Mindestgleisabstand am Grenzzeichen ergibt sich aus Anlage 4. Bei ungünstigen örtlichen Verhältnissen darf statt des Grenzzeichens eine andere Kennzeichnung verwendet werden.

§ 15 Streckenblock, Zugbeeinflussung

(auf Hauptbahnen)
(1) Auf Bahnen mit besonders dichter Zugfolge muß

das Signal für die Fahrt in eine Blockstrecke unter
Verschluß der nächsten Blockstelle liegen.

(2) (auf Hauptbahnen) Strecken

(auf Nebenbahnen)
mit Signalen, die nach § 14 vorgeschrieben sind und

auf denen mehr als 80 km/h zugelassen sind,

(auf Hauptbahnen)
müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und ein
unzulässiges Anfahren gegen Halt zeigende Signale überwacht werden kann.

(auf Nebenbahnen)
Strecken mit Signalen, die nach § 14 vorgeschrieben

sind, auf denen
1. mehrere Züge gleichzeitig verkehren und
2. Reisezugverkehr stattfindet oder mehr als 50
km/h zugelassen sind,
müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch
die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden
kann. Zugleitstrecken, bei denen die Voraussetzungen
des Satzes 2 Nummer 1 und 2 vorliegen, sind mit
technischen Einrichtungen auszurüsten, durch die
ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden
kann. Ausnahmen von Satz 2 und Satz 3 sind nach § 3
Absatz 1 Nummer 2 zulässig.

(3) (auf Hauptbahnen) Strecken, auf denen mehr als 160 km/h
zugelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung
ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum
Halten gebracht und außerdem geführt werden kann.

(4) Für weitere Strecken können die zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden die Ausrüstung mit Zugbeeinflussung oder technischen Einrichtungen vorschreiben, wenn die örtlichen Verhältnisse oder eine besondere Gefahrensituation dies erfordern.

§ 16 Fernmeldeanlagen

(1) Zugfolgestellen 

(auf Nebenbahnen)
und Zuglaufmeldestellen

sind durch Fernmeldeanlagen zu verbinden. Schrankenposten und Streckenfernsprecher sind in die Verbindung einzuschalten.

(auf Nebenbahnen)
Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

(2) (auf Hauptbahnen) Auf Strecken ohne
Streckenblockeinrichtung,

(auf Nebenbahnen)
die von Reisezügen

oder
von Zügen mit mehr als 60 km/h
befahren werden.

sind fernmündliche Zugmeldungen durch Sprachspeicher aufzuzeichnen. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
 
(3) Streckenfernsprecher sind auf freier Strecke einzubauen, soweit es erforderlich ist.
 
(4) Strecken, die von Reisezügen befahren werden, sollen mit Zugfunkeinrichtungen ausgerüstet sein. Mit Zugfunkeinrichtungen müssen ausgerüstet sein

(auf Hauptbahnen)
1. Strecken, auf denen mehr als 160

km/h zugelassen sind,

(auf Hauptbahnen)
2. Strecken ohne Streckenblockeinrichtungen, auf denen

a) Reisezüge oder
b) Züge mit mehr als 60 km/h
verkehren. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

(5) (auf Hauptbahnen) Bahnsteige an Gleisen, die mit mehr
als 160 km/h befahren werden, sollen mit
Lautsprecheranlagen ausgerüstet sein.

§ 17 Untersuchen und Überwachen der Bahnanlagen

(1) Die Bahnanlagen sind planmäßig auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu untersuchen. Art, Umfang und Häufigkeit der Untersuchung haben sich nach Zustand und Belastung der Bahnanlagen sowie nach der zugelassenen Geschwindigkeit zu richten.

(2) Gefährdete Stellen sind so zu überwachen, daß Betriebsgefährdungen rechtzeitig erkannt und
Gegenmaßnahmen getroffen werden können.

Dritter Abschnitt
Fahrzeuge

§ 18 Einteilung, Begriffserklärungen

(1) Die Fahrzeuge werden entsprechend ihrer Zweckbestimmung nach Regelfahrzeugen und Nebenfahrzeugen unterschieden. Regelfahrzeuge müssen den nachstehenden Bauvorschriften entsprechen. Nebenfahrzeuge brauchen diesen Vorschriften nur insoweit zu entsprechen, als es für den Sonderzweck, dem sie dienen sollen, erforderlich ist.

(2) Die Regelfahrzeuge werden nach Triebfahrzeugen und Wagen unterschieden.

(3) Die Triebfahrzeuge werden eingeteilt in Lokomotiven, Triebwagen und Kleinlokomotiven.

(4) Die Triebfahrzeuge werden entweder unmittelbar bedient oder werden gesteuert. Steuerung ist die Regelung der Antriebs- und Bremskraft durch eine Steuereinrichtung von einem führenden Fahrzeug aus oder durch Fernsteuerung.

(5) Die Wagen werden eingeteilt in Reisezugwagen und Güterwagen. Zu den Reisezugwagen zählen Personen-, Reisezuggepäck-, Autoreisezug- und Postwagen. Zu den Güterwagen zählen auch die Güterzuggepäckwagen.

§ 19 Radsatzlasten und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit

(1) Bei stillstehenden Fahrzeugen, deren Radsatzabstände 1.500 mm nicht unterschreiten, sind Radsatzlasten

bis zu 18 t auf Hauptbahnen und bis zu 16 t auf Nebenbahnen
und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit
bis zu 5,6 t/m auf Hauptbahnen und bis zu 4,5 t/m auf Nebenbahnen

zulässig. Höhere Radsatzlasten und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit sind zulässig, wenn sie vom Oberbau und von den Bauwerken sicher aufgenommen werden können. Bei Radsatzabständen unter 1.500 mm sind die zulässigen Radsatzlasten und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit entsprechend der Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke einzuschränken.

(2) Die Radsatzlast ist der auf einen Radsatz, das Fahrzeuggewicht je Längeneinheit ist der auf 1,00 m Fahrzeuglänge (Länge über Puffer gemessen) entfallende Anteil der Gesamtlast.

§ 20 

§ 21 Räder und Radsätze

(1) Die Räder und Radsätze der Fahrzeuge müssen so beschaffen und gelagert sein, daß Gleisbogen mit 150 m Radius und 1.435 mm Spurweite einwandfrei durchfahren werden können. Die Räder eines Radsatzes müssen Spurkränze haben und dürfen auf der Radsatzwelle seitlich nicht verschiebbar sein; Ausnahmen für Spurwechselradsätze sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

(2) Für Räder und Radsätze gelten die Maße der Anlage 6. Hiervon darf abgewichen werden, wenn nachgewiesen ist, daß die Räder und Radsätze die Fahrzeuge im Gleis sicher führen.

(3) Bei Rädern, die aus einem Stück gefertigt sind, muß die Mindestdicke des Radkranzes durch eine auf der äußeren Stirnfläche eingedrehte Rille gekennzeichnet sein (Anlage 6).

(4) Bei neu zu bauenden Wagen ohne Drehgestelle muß der Abstand der Endradsätze mindestens 4.500 mm und das Verhältnis von Radsatzabstand zu Gesamtlänge – über die nicht eingedrückten Puffer gemessen – mindestens 45 : 100 betragen.

(5) Bei den bis zum 28. Mai 1967 erstmalig in Betrieb genommenen Wagen ohne Drehgestelle, die nicht im internationalen Verkehr eingesetzt werden, muß der Abstand der Endradsätze mindestens 3.000 mm betragen.

§ 22 Begrenzung der Fahrzeuge

(1) Für die Abmessungen der Fahrzeuge, die freizügig im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden sollen, gilt die Bezugslinie G 1 nach Anlage 7, für die Abmessungen der übrigen Fahrzeuge die Bezugslinie G 2 nach Anlage 8. Die Bezugslinie nach Anlage 8 Bild 3 darf für Wagen nur mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2) angewendet werden.

(2) Für Fahrzeuge in besonderen Einsatzbereichen des Fernschnellverkehrs und der Stadtschnellbahnen sind Überschreitungen der Maße der Bezugslinien mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2) zulässig.

(3) Für die Berechnung der Fahrzeugabmessungen sind die Maße der Bezugslinien gemäß Anlage 9
einzuschränken.

(4) Für gesenkte Stromabnehmer gilt die Bezugslinie, die dem Fahrzeug zugrunde liegt. Stromabnehmer in Arbeitsstellung müssen
1. die Grenzlinie bei Oberleitung (Anlage 3) einhalten oder
2. an Gleisen mit Stromschiene innerhalb des Raumes nach § 9 Abs. 4 bleiben.

(5) Signalmittel und Rückspiegel dürfen die Fahrzeugbreite beiderseits um höchstens 50 mm überschreiten.

(6) Sandstreuer und Bahnräumer dürfen in den von den Rädern bestrichenen Raum hineinragen.

(7) Bremsteile, die unmittelbar auf die Schiene wirken, und Bremsklötze dürfen in den von den Rädern bestrichenen Raum hineinragen, wenn sie im Bereich zwischen den Radsätzen eines Drehgestells angebracht sind und die Wirksamkeit von Rangiereinrichtungen nicht beeinträchtigen.

(8) Entkuppelte Schrauben- und Leitungskupplungen müssen so aufgehängt oder eingeschraubt werden können, daß sie nicht tiefer als 140 mm über Schienenoberkante herabreichen.

§ 23 Bremsen

(1) Die Fahrzeuge – ausgenommen Kleinlokomotiven – müssen mit durchgehender selbsttätiger Bremse ausgerüstet sein. Diese muß in beliebiger Reihung mit den Bremsbauarten derjenigen Bahnen zusammenarbeiten, auf deren Strecken die Fahrzeuge übergehen. Für eine beschränkte Anzahl von Güterwagen genügt das Ausrüsten mit Bremsleitung.

(2) Eine durchgehende Bremse ist selbsttätig, wenn sie bei jeder unbeabsichtigten Unterbrechung der Bremsleitung wirksam wird.

(3) Fahrzeuge, in denen Personen befördert werden, müssen leicht sichtbare und erreichbare Notbremsgriffe haben, durch die eine Notbremsung eingeleitet werden kann. Die Notbremseinrichtung darf so beschaffen sein, daß eine eingeleitete Notbremsung aufgehoben werden kann. Bei Stadtschnellbahnfahrzeugen ist es zulässig, daß die Betätigung eines Notbremsgriffes außerhalb von Bahnsteigbereichen nur eine Anzeige im Führerraum auslöst.

(4) Triebfahrzeuge und andere führende Fahrzeuge müssen eine Handbremse oder eine sich selbst feststellende Bremse (zum Beispiel Federspeicherbremse) haben. Bei Kleinlokomotiven genügt eine in der Bremsstellung feststellbare Fußbremse.

(5) Die Wagen müssen in genügender Anzahl mit Handbremsen ausgerüstet sein.

(6)

(7)

(8)

§ 24 Zug- und Stoßeinrichtungen

(1) Die Fahrzeuge müssen an beiden Enden federnde Zug- und Stoßeinrichtungen haben.

(2) Fahrzeuge, die im Betrieb dauernd verbunden bleiben, gelten hinsichtlich der Ausrüstung mit Zug- und Stoßeinrichtungen als nur ein Fahrzeug. Mehr als zwei Fahrzeuge dürfen nur mit besonderer Genehmigung (§ 3 Abs. 2) dauernd ohne Zwischenschaltung federnder Zug- und Stoßeinrichtungen verbunden werden.

(3) Die Fahrzeuge sind in der Regel mit Schraubenkupplungen und Puffern nach Anlage 10 zu versehen; andere Zug- und Stoßeinrichtungen sind an Fahrzeugen für besondere Zwecke zulässig.

(4)

(5)

(6)

§ 25 Freie Räume und Bauteile an den Fahrzeugenden

(1) Die Fahrzeuge müssen so gestaltet sein, daß ein gefahrloses Kuppeln möglich ist. Die dafür erforderlichen Räume (Anlage 11) müssen bei Fahrzeugen mit Schraubenkupplungen und Seitenpuffern von festen Teilen frei sein, wenn sich die Zugeinrichtung in Mittelstellung befindet; elastisch verformbare Teile der Übergangseinrichtungen und Verbindungsleitungen dürfen in diese Räume hineinragen. Im Bereich unterhalb der Puffer dürfen keine festen Teile den Zugang behindern.

(2) Feste Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge müssen von der Stoßebene der ganz eingedrückten Puffer mindestens 40 mm entfernt sein. Hiervon darf abgewichen werden, wenn gefährliche Berührungen der Fahrzeuge ausgeschlossen sind.

(3) Tritte an den Fahrzeugseiten müssen von der Stoßebene der ganz eingedrückten Puffer mindestens 150 mm entfernt sein.

(4) An den Güterwagen müssen die Stirnseiten mit Stützen zur Aufnahme der Schlußsignalmittel versehen sein, soweit die Wagen dafür geeignet sind. An den übrigen Fahrzeugen sind die Stirnseiten in der Regel mit zwei fest eingebauten Schlußsignalen, sonst mit zwei Signalstützen auszurüsten. Erforderlichenfalls müssen Aufsteigtritte und Handgriffe für das Anbringen der Signalmittel vorhanden sein.

§§ 26 und 27 (weggefallen)

§ 28 Ausrüstung und Anschriften

(1) Triebfahrzeuge und andere führende Fahrzeuge müssen folgende Ausrüstung haben:

1. Einrichtungen zum Geben hörbarer Signale,

2. Bahnräumer,

3. Geschwindigkeitsanzeiger,

4. Zugbeeinflussung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und bei Fahrzeugen mit einer zulässigen Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h ein unzulässiges Anfahren gegen Halt zeigende Signale überwacht werden kann, wenn die Fahrzeuge auf Strecken mit Zugbeeinflussung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 verkehren,

4a. Zugbeeinflussung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann, wenn die Fahrzeuge auf Strecken mit Zugbeeinflussung nach § 15 Absatz 2 Satz 2 verkehren,

4b. technische Einrichtung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann, wenn die Fahrzeuge auf Strecken mit technischen Einrichtungen nach § 15 Absatz 2 Satz 3 verkehren,

4c. Zugbeeinflussung oder technische Einrichtung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann, wenn die Fahrzeuge auf Strecken mit Zugbeeinflussung oder technischen Einrichtungen verkehren, auf denen eine solche Ausrüstung nach § 15 Absatz 4 vorgeschrieben worden ist,

5. Zugbeeinflussung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann, wenn die zulässige Geschwindigkeit der Fahrzeuge mehr als 160 km/h beträgt,

6. Sicherheitsfahrschaltung, die bei Geschwindigkeiten von 20 km/h und mehr anspricht und bei
Dienstunfähigkeit des Triebfahrzeugführers selbsttätig das Anhalten des Zuges oder der Rangierfahrt bewirkt. Bei vorhandenen Kleinlokomotiven ist diese Ausrüstung nur erforderlich, wenn das Fahrzeug in Zügen mit dem Triebfahrzeugführer oder Bediener allein besetzt werden soll,

7. Zugfunkeinrichtungen, wenn

     a) die zulässige Geschwindigkeit der Fahrzeuge mehr als 100 km/h beträgt oder

     b) die Fahrzeuge auf Strecken nach § 16 Abs. 4 Nr. 2 verkehren,

8. Funkenfänger und verschließbare Aschkasten, wenn feste Brennstoffe verfeuert werden.

(2) Einsteigetüren der Reisezugwagen müssen sicher wirkende Verschlußeinrichtungen erhalten. Nach außen aufschlagende Einsteigetüren in den Seitenwänden der Reisezugwagen müssen Verschlußeinrichtungen haben, bei denen durch Zuschlagen der Tür ein doppelter Verschluß selbsttätig herbeigeführt wird. Der doppelte Verschluß muß durch zwei getrennte Verschlußteile herbeigeführt werden oder durch einen Verschlußteil, der in zwei Stufen schließt. Bei neu zu bauenden Reisezugwagen müssen die Verschlußeinrichtungen darüber hinaus so beschaffen sein, daß die Türen – ausgenommen im Notfall – während der Fahrt von innen nicht geöffnet werden
können; Reisezugwagen, die nach dem 1. Januar 1970 erstmalig in Betrieb genommen wurden, sind mit solchen Verschlußeinrichtungen bei der nächsten Untersuchung auszurüsten.

(3) Öffnungen der Einsteigetüren müssen im Innern der Personenwagen mit Schutzeinrichtungen gegen das Einklemmen der Finger versehen sein.

(4) Fernbetätigte oder automatisch schließende Türen müssen so beschaffen sein, daß bei ihrer Betätigung Personen nicht gefährdet werden.

(5) Seitliche Schiebetüren der Gepäckwagen und Gepäckabteile müssen gegen unbeabsichtigtes Schließen der Türen gesichert sein. Die dabei freizuhaltende Öffnung muß mindestens 300 mm betragen.

(6) Glasscheiben in neu zu bauenden Reisezugwagen müssen aus Sicherheitsglas bestehen.

(7) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß Entstehung und Ausbreitung von Bränden erschwert werden.

(8) Fahrzeuge, in denen Personen befördert werden, müssen in ausreichender Anzahl Ausstiegsmöglichkeiten für Notfälle haben.

(9) An den zum Öffnen eingerichteten Seitenfenstern der Reisezugwagen und der Güterzuggepäckwagen muß eine Warnung vor dem Hinauslehnen angebracht sein.

(10) Reisezugwagen, die auf Strecken mit elektrischer Oberleitung verkehren, müssen so eingerichtet sein, daß ein Besteigen des Daches oder hochgelegener Tritte und Leitern bei im Betrieb regelmäßig vorkommenden Arbeiten, wie Aufstecken der Signalmittel, Füllen der Wasserbehälter, nicht erforderlich ist.

(11) Unter jedem Kopfstück eines Güterwagens müssen zwei Kupplergriffe vorhanden sein.

(12) Wagen sollen auf jeder Langseite mindestens einen Tritt und einen Handgriff für Rangierer haben.

(13) Die Vorschriften für die Ausrüstung von Personenwagen gelten, soweit erforderlich, auch für Triebwagen.

(14) Fahrzeuge müssen die für Betrieb, Unterhaltung und Arbeitsschutz erforderlichen Anschriften und Zeichen tragen.

§§ 29 bis 31 (weggefallen)

§ 32 Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge

(1) Neue Fahrzeuge dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie abgenommen worden sind (§ 3 Abs. 2).

(2) Die Fahrzeuge sind planmäßig wiederkehrend zu untersuchen.

(3) Art, Umfang und Häufigkeit der Untersuchung nach Absatz 2 haben sich nach Zustand und Umfang der Nutzung der Eisenbahnfahrzeuge zu richten. Soweit für die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen keine Instandhaltungsstellen-Bescheinigung erforderlich ist oder die für die Instandhaltung zuständige Stelle keine anderweitigen Vorgaben für die Instandhaltung getroffen hat, soll eine Untersuchung mindestens alle sechs Jahre durchgeführt werden. Die Frist zwischen zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen darf in diesen Fällen mehrmals bis zu einem Jahr auf höchstens acht Jahre verlängert werden, wenn festgestellt ist, dass der Zustand des Fahrzeugs dies zulässt.

(4) Über die Untersuchungen der Fahrzeuge sind Nachweise zu führen.

§ 33 Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge

(1) Dampfkessel, Druckbehälter und sonstige überwachungsbedürftige Anlagen, die mit einem Fahrzeug fest verbunden sind, müssen nach einer zugelassenen Bauart ausgeführt sein; sie müssen vor Inbetriebnahme sowie planmäßig wiederkehrend geprüft werden. Eine Bauartzulassung ist nicht erforderlich für Getränkeschankanlagen und Aufzuganlagen.

(2) Mit dem Fahrzeug fest verbundene Dampfkessel sind planmäßig wiederkehrend alle drei Jahre einer inneren Prüfung zu unterziehen; diese Frist darf auf höchstens vier Jahre verlängert werden, wenn es der Zustand der Dampfkessel zuläßt. Eine innere Prüfung ist vor der Wiederinbetriebnahme erforderlich, wenn der Dampfkessel länger als zwei Jahre außer Betrieb war. In jedem Kalenderjahr ist – außer bei Lokomotivdampfkesseln und Heizdampfkesseln mit automatischer Regelung – eine äußere Prüfung durchzuführen.

(3) Durch Wasserdruck sind zu prüfen

1. Lokomotivdampfkessel

     a) bei der Prüfung vor Inbetriebnahme,

     b) bei der inneren Prüfung,

     c) nach Kesselarbeiten, die die Betriebssicherheit beeinflussen können,

2. sonstige Dampfkessel

     a) bei der Prüfung vor Inbetriebnahme,

     b) mindestens alle 9 Jahre,

     c) nach Kesselarbeiten, die die Betriebssicherheit beeinflussen können,

     d) vor einer Wiederinbetriebnahme, wenn der Kessel länger als zwei Jahre außer Betrieb war.

(4) Die Prüfungen und Fristverlängerungen sind von zugelassenen Sachverständigen durchzuführen; sie dürfen in einfachen Fällen bei Druckbehältern und sonstigen überwachungsbedürftigen Anlagen von Sachkundigen durchgeführt werden.

(5) Als Sachverständige sind zugelassen

1. die Ingenieure, die vom Eisenbahn-Bundesamt oder von der zuständigen Landesbehörde als Sachverständige anerkannt sind,

2. Sachverständige der Technischen Überwachungsvereine und der Technischen Überwachungsämter.

(6) Über Prüfungen und Fristverlängerungen sind Nachweise zu führen. An Dampfkesseln ist das Datum der letzten inneren Prüfung anzubringen.

Vierter Abschnitt
Bahnbetrieb

§ 34 Begriff, Art und Länge der Züge

(1) Züge sind die auf die freie Strecke übergehenden, aus Regelfahrzeugen bestehenden, durch Maschinenkraft bewegten Einheiten und einzeln fahrenden Triebfahrzeuge. Geeignete Nebenfahrzeuge dürfen wie Züge behandelt oder in Züge eingestellt werden.

(2) Wendezüge sind vom Führerraum an der Spitze aus gesteuerte Züge, deren Triebfahrzeuge beim Wechsel der Fahrtrichtung den Platz im Zuge beibehalten.

(3) Geschobene Züge sind Züge, deren Triebfahrzeuge nicht an der Spitze laufen und die nicht von der Spitze aus gesteuert werden.

(4) Nachgeschobene Züge sind Züge, deren Triebfahrzeuge an der Spitze laufen oder die von der Spitze aus gesteuert werden und die ein weiteres Triebfahrzeug nachschiebt, das nicht von der Spitze aus gesteuert wird.

(5) Zwei nachschiebende Triebfahrzeuge sind stets miteinander zu kuppeln. Mit mehr als zwei Triebfahrzeugen darf nicht nachgeschoben werden. In Gefällen müssen nachschiebende Triebfahrzeuge mit dem Zug gekuppelt sein.

(6) Züge müssen Signale führen, die den Schluß sowie bei Dunkelheit und unsichtigem Wetter die Spitze erkennen lassen. Ausnahmen für das Führen des Schlußsignals sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

(7) Züge werden in Reisezüge und Güterzüge eingeteilt. Güterzüge mit Personenbeförderung gehören im Sinne dieser Verordnung zu den Reisezügen, ausgenommen im Fall des § 40 Abs. 2 Nr. 1. Militärgüterzüge gelten auch dann nicht als Reisezüge im Sinne dieser Verordnung, wenn sie mit Truppen besetzt sind, ausgenommen im Fall des § 14 Abs. 10. Darüber hinaus ist von den Eisenbahnverwaltungen zu bestimmen, welche Züge als Reisezüge und welche als Güterzüge gelten.

(8) Ein Zug darf nicht länger sein, als es seine Bremsverhältnisse, Zug- und Stoßeinrichtungen und die Bahnanlagen zulassen. Reisezüge dürfen nur dann länger als die Bahnsteige sein, wenn die Sicherheit der Reisenden durch betriebliche Anweisungen gewährleistet ist.

§ 35 Bremsen der Züge

(1) Züge mit einer zulässigen Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h müssen mit durchgehender Bremse gefahren werden.

(2) Die Bremsverhältnisse eines Zuges müssen sicherstellen, daß der Zug innerhalb des zulässigen Bremswegs zum Halten gebracht werden kann; sie werden mit Hilfe der Bremstafeln ermittelt.

(3) Die Bremstafeln werden genehmigt

1. für Eisenbahnen des Bundes vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,

2. für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen von der zuständigen Landesbehörde.

(4) Als größte Bremswege sind zulässig

1 000 m auf Hauptbahnen und 700 m auf Nebenbahnen.

Für bestimmte Strecken können die in Absatz 3 genannten Behörden auch Bremswege zulassen, die über 1 000 m oder 700 m hinausgehen. Für Züge, die mit Zugbeeinflussung gemäß § 15 Abs. 3 geführt werden, gelten besondere Bremswege.

(5) Die Eisenbahnverwaltungen haben über das Bremsen auf Strecken mit einer Neigung von mehr als 40v.T. besondere Vorschriften aufzustellen und den in Absatz 3 genannten Aufsichtsbehörden zur Genehmigung vorzulegen.

(6) Das letzte oder vorletzte Fahrzeug eines Zuges muß eine wirkende Bremse haben. Hat das letzte Fahrzeug keine wirkende Bremse, so soll es nicht mit Reisenden besetzt sein.

(7) Bevor ein mit durchgehender Bremse fahrender Zug den Anfangsbahnhof verläßt, ist eine Bremsprobe vorzunehmen. Die Bremsprobe ist zu wiederholen, so oft der Führerstand gewechselt oder der Zug ergänzt oder getrennt wird, es sei denn, daß Fahrzeuge nur am Schluß abgehängt werden. Für Züge, die während mehrerer Fahrten unverändert bleiben, sind Ausnahmen zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

§ 36 Zusammenstellen der Züge

(1) Die Radsatzlast und das Fahrzeuggewicht je Längeneinheit der Fahrzeuge dürfen nicht größer sein, als es für die zu befahrende Bahnstrecke zugelassen ist.

(2) Wagen, die nur durch die Ladung verbunden sind, müssen in den hinteren Teil des Zuges eingestellt werden. Wagen, über die dieselbe Ladung reicht, und Wagen mit ungewöhnlicher Kupplung dürfen nicht unmittelbar vor oder hinter Wagen laufen, die mit Reisenden besetzt sind.

(3) Wagen mit gefährlichem Gut, die entsprechend gekennzeichnet sind, sind unter Anwendung besonderer Vorsichtsmaßnahmen in Züge einzustellen und zu befördern.

(4) Wagen von Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland dürfen in Züge nur eingestellt werden, wenn sie den Bestimmungen über die Technische Einheit im Eisenbahnwesen entsprechen. Hiervon darf nur mit Zustimmung der in § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Behörden abgewichen werden.

§ 37 Ausrüsten der Züge mit Mitteln zur ersten Hilfeleistung

Reisezüge sind mit Mitteln zur ersten Hilfeleistung auszurüsten. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

§ 38 Fahrordnung

Auf zweigleisigen Bahnen ist rechts zu fahren. Hiervon kann abgewichen werden

1. in Bahnhöfen und bei der Einführung von Streckengleisen in Bahnhöfe,

2. zwischen einem Bahnhof und einer Abzweigstelle oder Anschlußstelle oder einem benachbarten Bahnhof, der nur an eines der beiden Streckengleise angeschlossen ist,

3. bei Gleiswechselbetrieb,

4. bei Sperrung oder Belegung des rechten Gleises,

5. bei Arbeitszügen und Arbeitswagen,

6. bei Hilfszügen,

7. bei zurückkehrenden Schiebelokomotiven,

8. bei Nebenfahrzeugen.

§ 39 Zugfolge

(1) Die Folge der Züge wird durch Zugfolgestellen, die Reihenfolge durch Zugmeldestellen, die stets auch Zugfolgestellen sind, geregelt. Für die Zugfolge ist der Fahrdienstleiter verantwortlich. Örtlich nicht besetzte Zugfolgestellen sind einem Fahrdienstleiter zuzuordnen.

(2)

(auf Nebenbahnen)
Bei Zugleitbetrieb wird der Zuglauf über

Zuglaufmeldestellen geregelt.  Für den Zuglauf ist der
Zugleiter verantwortlich.

(3) Züge dürfen auf Bahnen mit einer zugelassenen Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h nur im Abstand der Zugfolgestellen einander folgen; bei eingleisigem Betrieb darf das Gleis bis zur nächsten Ausweichstelle nicht durch einen Zug der Gegenrichtung beansprucht sein. Hiervon darf abgewichen werden bei Störungen oder Gleissperrungen,

(auf Nebenbahnen)
ferner beim Fahren im Sichtabstand und bei

Zugleitbetrieb, wenn  die Sicherheit durch betriebliche
Anweisungen oder durch technische  Einrichtungen
gewährleistet ist.

(4) Die Ein-, Aus- oder Durchfahrt eines Zuges darf nur zugelassen werden, wenn sein Fahrweg frei ist. Wenn bei gestörter Gleisfreimeldeanlage das Freisein des Fahrwegs nicht durch Augenschein festgestellt werden kann oder wenn der Einfahrweg in einem Stumpfgleis oder besetzten Gleis endet, muß die Sicherheit durch betriebliche Anweisungen oder technische Einrichtungen gewährleistet sein.

(auf Nebenbahnen)
Bei Zugleitbetrieb darf dem Zugführer die

Fahrwegprüfung für den nächsten   Zug – ohne
Meldung an den Zugleiter – übertragen werden.

(5) An Haltsignalen dürfen Züge nur mit besonderem Auftrag vorbeifahren.

(6) Die Annäherung der Züge ist den Schrankenwärtern und Posten (§ 11 Abs. 11) anzukündigen.

(7) Ist die Verständigung zwischen den Zugfolgestellen gestört, so darf ein Zug mit der Anweisung zu vorsichtiger Fahrt abgelassen werden, wenn angenommen werden kann, daß der vorausgefahrene Zug auf der nächsten Zugfolgestelle eingetroffen und ein Gegenzug auf demselben Gleis nicht zu erwarten ist.

(8) Gleisabschnitte, auf denen die zugelassene Geschwindigkeit ermäßigt werden muß, sind durch Signale kenntlich zu machen oder schriftlich bekanntzugeben.

(9) Unbefahrbare Gleisabschnitte sind abzuriegeln, auch wenn kein Zug erwartet wird.

(10) Regelfahrzeuge, die nicht in Zügen befördert werden, und Nebenfahrzeuge dürfen nur mit Wissen der benachbarten Zugmeldestellen,

(auf Nebenbahnen)
bei Zugleitbetrieb mit Zustimmung des Zugleiters,

auf die freie Strecke gelassen werden. Ihre Annäherung ist den Schrankenwärtern und Posten (§ 11 Abs. 11) anzukündigen.

§ 40 Fahrgeschwindigkeit

(1) Die Geschwindigkeit, mit der ein Zug höchstens fahren darf (zulässige Geschwindigkeit), ist abhängig von

1. der Bauart der einzelnen Fahrzeuge,

2. der Art und Länge der Züge (§ 34),

3. den Bremsverhältnissen (§ 35),

4. den Streckenverhältnissen,

5. den betrieblichen Verhältnissen

und von den Vorschriften der folgenden Absätze.

(2) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt

1. für Reisezüge mit durchgehender Bremse

(auf Hauptbahnen)
250 km/h,

wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit
Zugbeeinflussung (§ 15 Absatz 3, § 28 Absatz 1

(auf Nebenbahnen)
100 km/h,

wenn die in den §§ 5, 6, 11, 15 Absatz 1, §
16 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 genannten, für

(auf Hauptbahnen)
Nummer 5) ausgerüstet sind und diese wirksam

ist, oder 160 km/h, wenn Strecke und führende
Fahrzeuge mit Zugbeeinflussung (§ 15 Absatz 2 Satz
1, § 28 Absatz 1 Nummer 4) ausgerüstet sind und
diese wirksam ist, sonst 50 km/h;

(auf Nebenbahnen)
Hauptbahnen geltenden Vorschriften eingehalten

sind, sonst 80 km/h; abweichend davon beträgt
die zulässige Geschwindigkeit 50 km/h, wenn die
Zugbeeinflussung der Strecke oder des führenden
Fahrzeuges vorübergehend nicht wirksam ist oder
bei Zugleitbetrieb die Sicherheit durch technische
Einrichtungen vorübergehend nicht gewährleistet
ist;

2. für Güterzüge mit durchgehender Bremse

(auf Hauptbahnen)
120 km/h,

wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit
Zugbeeinflussung (§ 15 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz
1 Nummer 4) ausgerüstet sind und diese wirksam
ist, sonst 50 km/h;

(auf Nebenbahnen)
80 km/h;

abweichend davon beträgt die zulässige
Geschwindigkeit 50 km/h, wenn die
Zugbeeinflussung der Strecke oder des führenden
Fahrzeuges vorübergehend nicht wirksam ist oder
bei Zugleitbetrieb die Sicherheit durch technische
Einrichtungen vorübergehend nicht gewährleistet
ist;

3. für Züge ohne durchgehende Bremse 50 km/h.

(3) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 50 km/h, wenn

1. führende Lokomotiven mit dem Tender voran fahren; Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2);

2. andere führende Triebfahrzeuge sowie Steuerwagen ausnahmsweise vom hinteren Führerstand aus bedient werden müssen und der vordere Führerstand mit einem Betriebsbeamten besetzt ist, der den Zug zum Halten bringen kann;

3. bei einmännig besetzten führenden Fahrzeugen die Sicherheitsfahrschaltung gestört ist.

(4) Geschobene Züge dürfen höchstens 30 km/h fahren,

(auf Nebenbahnen)
über Bahnübergänge ohne technische
Sicherung (vgl.
§ 11 Abs. 3) höchstens 20 km/h.

(5) Nachgeschobene Züge dürfen höchstens 60 km/h fahren. Ist das nachschiebende Triebfahrzeug an die durchgehende Bremse angeschlossen, darf der Zug höchstens 80 km/h fahren.

(6) Hilfszüge (z. B. Gerätewagen, Hilfslokomotiven) dürfen auch bei Dienstruhe verkehren, wenn ihre Geschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt. Bahnübergänge mit offenen Schranken sowie mit fernüberwachten oder nicht eingeschalteten Lichtzeichen oder Blinklichtern dürfen dabei ohne Sicherung durch Posten mit höchstens 10 km/h befahren werden.

(7) In Gleisbogen darf die Geschwindigkeit betragen
 
     v = Wurzel aus r/11,8 x (u + u(tief)f)
     v = Geschwindigkeit in km/h
     r = Bogenradius in m
     u = Überhöhung in mm.
     u(tief)f = Überhöhungsfehlbetrag in mm

Der Überhöhungsfehlbetrag ist in Abhängigkeit von der Beschaffenheit des Oberbaus, von der Bauart der Fahrzeuge sowie von der Ladung und deren Sicherung festzulegen; er soll nicht größer sein als 150 mm.

(8) Für Probefahrten (Versuchszüge) sind Ausnahmen von vorstehenden Vorschriften zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2), ausgenommen von der Vorschrift in Absatz 6.

§ 41 
(weggefallen)

§ 42 Rangieren, Hemmschuhe

(1) Rangierbewegungen, die eine Zugfahrt oder eine andere Rangierfahrt gefährden können, dürfen nicht ausgeführt werden.

(2) Das Rangieren auf dem Einfahrgleis über das Einfahrsignal hinaus ist in der Regel verboten. Läßt es sich im Einzelfall nicht vermeiden, so ist dazu die schriftliche Erlaubnis des Fahrdienstleiters oder Zugleiters einzuholen.

Auf Bahnhöfen ohne Einfahrsignale ist das Rangieren über die Einfahrweiche oder die Trapeztafel hinaus gestattet, wenn die Sicherheit durch betriebliche Anweisungen gewährleistet ist.

(3) Die Höhe der Hemmschuhe darf das Maß von 125 mm über Schienenoberkante nicht überschreiten.

§ 43 Sichern stillstehender Fahrzeuge

(1) Stillstehende Fahrzeuge sind gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern, wenn es die Sicherheit erfordert.

(2) Triebfahrzeuge müssen beaufsichtigt werden, solange sie durch eigenen Kraftantrieb bewegungsfähig und gegen unbeabsichtigte Bewegung nicht besonders gesichert sind.

§ 44

(weggefallen)

§ 45 Besetzen der Triebfahrzeuge und Züge

(1) Arbeitende Triebfahrzeuge müssen während der Fahrt mit einem Triebfahrzeugführer besetzt sein; gesteuerte Triebfahrzeuge (§ 18 Abs. 4) dürfen unbesetzt sein. Bei Kleinlokomotiven dürfen die Aufgaben des Triebfahrzeugführers auch von einem Bediener von Kleinlokomotiven wahrgenommen werden.

(2) Der Triebfahrzeugführer muß sich während der Fahrt bei Triebfahrzeugen mit zwei Führerräumen im vorderen Führerraum, bei Triebfahrzeugen, die von einem führenden Fahrzeug aus gesteuert werden, an der Spitze des Zuges aufhalten. Bei Rangierfahrten oder bei kurzen Rückwärtsbewegungen braucht er den Führerraum nicht zu wechseln; ferngesteuerte Rangierfahrten dürfen unbesetzt sein.

(3) Sofern in den Absätzen 4 und 6 nichts anderes bestimmt ist, sind führende Fahrzeuge in Zügen außerdem mit einem Triebfahrzeugbegleiter zu besetzen, wenn sie keine wirksame Sicherheitsfahrschaltung haben.
Der Triebfahrzeugbegleiter hat sich an der Strecken- und Signalbeobachtung zu beteiligen und den Zug erforderlichenfalls zum Halten zu bringen.

(4) Arbeitende Dampflokomotiven sind, soweit erforderlich, mit einem Heizer zu besetzen.

(5) In den besetzten besonderen Führerräumen der Triebfahrzeuge und Steuerwagen darf außer den dienstlich dazu berechtigten Personen niemand ohne Erlaubnis der zuständigen Stellen mitfahren.

(6) Das vorderste Fahrzeug geschobener Züge ist mit einem Betriebsbeamten zu besetzen. Hiervon darf bei kurzem Zurücksetzen abgewichen werden. Der Betriebsbeamte muß sich mit dem Triebfahrzeugführer verständigen können und Signalmittel zur Warnung der Wegebenutzer vor Bahnübergängen ohne technische Sicherung mitführen.

(7) Reisezüge sind mit mindestens einem Zugbegleiter zu besetzen, sofern dessen betriebliche Aufgaben nicht von einem anderen Betriebsbeamten oder von technischen Einrichtungen übernommen werden. Sie dürfen ohne Zugbegleiter verkehren, wenn das Schließen der Wagentüren auf den Fahrgastwechsel abgestimmt und das Geschlossensein der Wagentüren vor Abfahrt dem Triebfahrzeugführer angezeigt oder bei einfachen Verhältnissen von ihm festgestellt wird.

§ 46

(weggefallen)

Fünfter Abschnitt
Personal

§ 47 Betriebsbeamte

(1) Betriebsbeamte im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die tätig sind als

1. Leitende oder Aufsichtführende in der Erhaltung der Bahnanlagen und im Betrieb der Bahn,

2. Betriebskontrolleure und technische Bahnkontrolleure,

3. Fahrdienstleiter, Zugleiter, Aufsichtsbeamte und Zugmelder,

4. Leiter von technischen Dienststellen des äußeren Eisenbahndiensts sowie andere Aufsichtführende im
Außendienst dieser Stellen,

5. Weichensteller und Rangierleiter,

6. Wagenuntersuchungs- und Bremsbeamte,

7. Strecken- und Schrankenwärter,

8. Zugbegleiter,

9. Triebfahrzeugführer, einschließlich Bediener von Kleinlokomotiven und Führer von Nebenfahrzeugen,

10. Heizer und Triebfahrzeugbegleiter.

(2) Die Betriebsbeamten sind verpflichtet, für die sichere und pünktliche Durchführung des Eisenbahnbetriebs zu sorgen. Sie haben, soweit erforderlich, eine richtigzeigende Uhr zu tragen.

(3) Die Betriebsbeamten sind in der zur sicheren Durchführung des Betriebs erforderlichen Anzahl einzusetzen.

(4) Den Betriebsbeamten sind schriftliche oder elektronische Anweisungen über ihre dienstlichen Pflichten zugänglich zu machen.

(5) Über jeden Betriebsbeamten sind Personalunterlagen zu führen.

(6) Eisenbahnen haben Regelungen über die Arbeitszeit und Ruhezeit von Betriebsbeamten aufzustellen, soweit nicht gesetzliche oder tarifvertragliche Vorschriften zur Arbeitszeitgestaltung gelten. Die Regelungen müssen mindestens den gesetzlichen Vorschriften zur Arbeitszeitgestaltung entsprechen.

§ 48 Anforderungen an Betriebsbeamte

(1) Die Betriebsbeamten müssen mindestens 18 Jahre, Triebfahrzeugführer jedoch mindestens 20 Jahre alt sein.

(2) Die Betriebsbeamten müssen körperlich tauglich und frei von solchen Krankheiten und Krankheitsanlagen sein, die eine Gefahr für die Betriebssicherheit bilden können. Zur körperlichen Tauglichkeit gehören auch ein ausreichendes Sehvermögen, ein ausreichendes Hörvermögen und, bei Betriebsbeamten, deren Dienst das Erkennen farbiger Signale erfordert, Farbentüchtigkeit. Ob diese Bedingungen erfüllt sind, soll durch einen von der Eisenbahnverwaltung bestellten Arzt festgestellt werden.

(3) Die Betriebsbeamten müssen

1. ohne oder mit Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen) eine Sehschärfe nach Snellen von mindestens 0,5 auf dem einen Auge und mindestens 0,3 auf dem anderen Auge haben,

2. die Umgangssprache auf einem Ohr mindestens auf fünf Meter und auf dem anderen Ohr mindestens auf drei Meter verstehen.

(4) Triebfahrzeugführer, Bediener von Kleinlokomotiven, Führer von Nebenfahrzeugen, Heizer und
Triebfahrzeugbegleiter, deren Sehschärfe ohne oder mit Sehhilfe auf einem Auge erstmals 0,5 unterschreitet, dürfen in ihrer Tätigkeit belassen werden, wenn die Minderung der Sehschärfe nicht auf ein fortschreitendes Augenleiden zurückzuführen ist.

(5) Die Eisenbahnen haben zu überwachen, daß Sehvermögen, Farbentüchtigkeit und Hörvermögen, wie es in den Absätzen 2 bis 4 vorgeschrieben ist, vorhanden sind.

(6) Die Betriebsbeamten müssen die besonderen Eigenschaften haben, die ihr Dienst erfordert; dies kann durch Eignungsuntersuchungen festgestellt werden.

(7) Ausnahmen von den in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Anforderungen sind bei besonderen Verhältnissen oder bei einfachen Betriebsverhältnissen zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

§§ 49 bis 53

(weggefallen)

§ 54 Ausbildung, Prüfung

(1) Den Betriebsbeamten sind die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die sie zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres Dienstes befähigen.

(2) Die Eisenbahnen haben sich durch Prüfungen oder in sonst geeigneter Weise vom Vorhandensein der geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten zu überzeugen. Hierüber sind Nachweise zu führen.

(3)

Sechster Abschnitt
Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen

§§ 55 bis 61

(weggefallen)

§ 62 Betreten und Benutzen der Bahnanlagen und Fahrzeuge

(1) Die Bahnanlagen und Fahrzeuge dürfen von Personen, die nicht amtlich dazu befugt sind, nur insoweit betreten oder benutzt werden, als sie dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen oder ein besonderes Nutzungsverhältnis dazu berechtigt.

(2) Der Aufenthalt innerhalb der Gleise ist nicht gestattet, es sei denn, daß dies zur Erfüllung amtlicher Aufgaben erforderlich oder im Rahmen eines Nutzungsverhältnisses zugelassen worden ist.

(3) Bahnübergänge von Privatwegen ohne öffentlichen Verkehr, die als solche gekennzeichnet sind, dürfen nur von den Berechtigten und nur unter den dafür festgelegten Bedingungen benutzt werden. Bei Annäherung an diese Bahnübergänge und bei ihrer Benutzung ist besondere Aufmerksamkeit anzuwenden.

(4) Bahnübergänge von Privatwegen mit öffentlichem Verkehr dürfen Personen nur anlegen und dem öffentlichen Verkehr überlassen, sofern sie dies mit dem Bahnunternehmer vereinbart haben und ihnen obliegende Sicherungsmaßnahmen durchführen.

§ 63 Verhalten auf dem Gebiet der Bahnanlagen

(1) Das Ein- und Aussteigen ist nur an den dazu bestimmten Stellen und nur an der dazu bestimmten Seite der Fahrzeuge gestattet.

(2) Von den Gleisen ist ein genügender Abstand zu halten. Geschlossene Absperrungen an Übergängen für Reisende gelten als Verbot, die Gleise zu überschreiten, auch wenn die Absperrungen zwischen oder hinter den Gleisen angebracht sind.

(3) Solange sich ein Fahrzeug bewegt, ist es verboten, die Außentüren zu öffnen, ein- oder auszusteigen, die Trittbretter zu betreten und sich auf den Plattformen aufzuhalten, soweit dies nicht ausdrücklich gestattet ist.

(4) Es ist untersagt, aus den Wagen Gegenstände zu werfen, die jemanden verletzen oder eine Sache beschädigen können.

(5) Bei einem außerplanmäßigen Halt dürfen die Reisenden nur mit Zustimmung des Zugpersonals aussteigen. Sie müssen dessen Weisungen für das weitere Verhalten Folge leisten.

§ 64 Beschädigen der Bahn und betriebsstörende Handlungen

Es ist verboten, Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen, Schranken oder sonstige Sicherungseinrichtungen unerlaubt zu öffnen, Fahrthindernisse zu bereiten oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.

§ 64a Eisenbahnbedienstete

Die Vorschriften der §§ 62 bis 64 gelten nicht für Bedienstete der Eisenbahnen in Ausübung ihres Dienstes.

§ 64b Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich

1. (weggefallen)

2. an einer nicht dazu bestimmten Seite eines Fahrzeugs oder an einer nicht dazu bestimmten Stelle einsteigt oder aussteigt,

3. einsteigt oder aussteigt, ein Trittbrett betritt oder sich ohne ausdrückliche Gestattung auf einer Plattform aufhält, solange sich das Fahrzeug bewegt,

4. eine Bahnanlage, eine Betriebseinrichtung oder ein Fahrzeug verunreinigt oder

5. bei einem außerplanmäßigen Halt ohne Zustimmung des Zugpersonals aussteigt oder Weisungen des Zugpersonals für das weitere Verhalten nicht Folge leistet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne amtliche Befugnis eine Bahnanlage oder ein Fahrzeug insoweit betritt oder benutzt, als sie nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dient oder als kein besonderes Nutzungsverhältnis dazu berechtigt,

2. sich innerhalb der Gleise aufhält, ohne daß dies zur Erfüllung amtlicher Aufgaben erforderlich oder im Rahmen eines Nutzungsverhältnisses zugelassen ist,

3. eine Außentür öffnet, solange sich das Fahrzeug bewegt,

4. eine Sache aus dem Wagen wirft, die geeignet ist, einen anderen zu verletzen oder eine Sache zu
beschädigen,

5. eine Schranke oder eine sonstige Sicherungseinrichtung unerlaubt öffnet, ein Fahrthindernis bereitet oder eine andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlung vornimmt oder

6. den Bahnübergang eines Privatwegs mit öffentlichem Verkehr anlegt und dem öffentlichen Verkehr überläßt, ohne dies mit dem Bahnunternehmer vereinbart oder ihm obliegende Sicherungsmaßnahmen durchgeführt zu haben.

(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 wird im Bereich der Eisenbahnen des Bundes auf die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde übertragen.

§ 65 Übergangsregelung

Strecken, die am 1. Dezember 2012 die Voraussetzungen nach § 15 Absatz 2 nicht erfüllen, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 nachzurüsten. Bis zur Erfüllung der Ausrüstungsanforderungen nach § 15 Absatz 2 haben die Eisenbahnen anderweitige Maßnahmen zu treffen, die die sichere Betriebsführung gewährleisten.

§ 66 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 28. Mai 1967 in Kraft.
(2) Am gleichen Tag treten außer Kraft
1. 
2. 
3. die Eisenbahn-Befähigungsverordnung (EBefVO) vom 22. August 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 1234).
Die Befähigungsanforderungen für das Personal der unter die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (BOS) vom 25. Juni 1943 (Reichsgesetzbl. II S. 285) fallenden Eisenbahnen richten sich bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung nach den §§ 48 bis 54 und § 60 Abs. 3 dieser Verordnung.

Fußnote

§ 66 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 Kursivdruck: Jetzt ESBO v. 25.2.1972 933-11

Schlußformel

D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r V e r k e h r

Anlage 1 (zu § 9)

(Fundstelle: BGBl I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 2 – 5)

Bild 1

Regellichtraum

in der Geraden und in Bogen
bei Radien von 250 m und mehr

Die Maße beziehen sich auf die
Verbindungslinie der Schienen-
oberkanten (SO) in Sollage;
die Mittellinie steht senkrecht
auf der Verbindungslinie.

Unterer Teil der Grenzlinie
siehe Bild 2

Zu Bild 1

Bereich A:

Zulässig sind Einragungen von baulichen Anlagen, wenn es der Bahnbetrieb erfordert (z. B. Bahnsteige, Rampen, Rangiereinrichtungen, Signalanlagen), sowie Einragungen bei Bauarbeiten, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.

Bereich B:

Zulässig sind Eintragungen bei Bauarbeiten, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.

_____________________________

1) Bei Gleisen, auf denen ausschließlich Stadtschnellbahnfahrzeuge verkehren, dürfen die Maße um 100 mm verringert werden. In Tunneln sowie unmittelbar angrenzenden Einschnittsbereichen ist die Verringerung der halben Breite des Regellichtraums auf 1900 mm zulässig, sofern besondere Fluchtwege vorhanden sind. Die Neigung der Schrägen ändert sich nicht.

2) Bei Gleisen, auf denen überwiegend Stadtschnellbahnfahrzeuge verkehren, 960 mm.

3) Den Grenzlinien liegen die Bezugslinie G 2, der Regelwert so= 0,4 des Neigungskoeffizienten eines Fahrzeugs und folgende bautechnische Einflußgrößen zugrunde:

große Grenzlinie / kleine Grenzlinie
Radius (r) 250 m ₒₒ
Überhöhung (u) 160 mm / 50 mm
Überhöhungsfehlbetrag (uf) 150 mm / 50 mm
Spurbreite (l) 1470 mm / 1445 mm
Ausrundungsradius bei
Neigungswechsel (ra)2000 m / 2000 m
Hebungsreserve 50 mm / 50 mm
Schienenabnutzung 10 mm / 10 mm
Bei Gleisen mit Oberleitung zusätzlich:
Arbeitshöhe der Stromabnehmer 5600 mm / 5600 mm
Mindestabstand von der Oberleitung
(15 kV Wechselstrom) 150 mm / 150 mm

große Grenzlinie / kleine Grenzlinie
Radius (r) 250 m ₒₒ

Überhöhung (u) 160 mm / 50 mm
Überhöhungsfehlbetrag (uf) 150 mm / 50 mm
Spurbreite (l) 1470 mm / 1445 mm
Ausrundungsradius bei
Neigungswechsel (ra)2000 m / 2000 m
Hebungsreserve 50 mm / 50 mm
Schienenabnutzung 10 mm / 10 mm
Bei Gleisen mit Oberleitung zusätzlich:
Arbeitshöhe der Stromabnehmer 5600 mm / 5600 mm
Mindestabstand von der Oberleitung
(15 kV Wechselstrom) 150 mm / 150 mm

4) Den Grenzlinien bei Oberleitung liegt der Neigungskoeffizient so= 0,225 eines Triebfahrzeuges und das halbe Breitenmaß eines Stromabnehmers von 975 mm zugrunde.

Zu Bild 1

Tabelle 1

Maße des Regellichtraums bei Oberleitung in Gleisbogen mit Radien von 250 m und mehr

Stromart Nennspannung
Mindesthöhe
Halbe Mindestbreite b
im Arbeitshöhenbereich des
Stromabnehmers über SO
Abschrägung
der Ecken
a
≤ 5300 über
5300
bis 5500
über
5500
bis 5900
über
5900
bis 6500 c d
 kV mm
Wechsel- 15 5200 1430 1440 1470 1510 300 400
strom 25 5340 1500 1510 1540 1580 335 447
Gleich- bis 1,5 5000 1315 1325 1355 1395 250 350
strom 3 5030 1330 1340 1370 1410 250 350

Stromart Nennspannung
Mindesthöhe
Halbe Mindestbreite b

im Arbeitshöhenbereich des
Stromabnehmers über SO
Abschrägung

der Ecken
a
≤ 5300 über
5300
bis 5500
über

5500
bis 5900
über

5900
bis 6500 c d
kV mm

Wechsel- 15 5200 1430 1440 1470 1510 300 400
strom 25 5340 1500 1510 1540 1580 335 447
Gleich- bis 1,5 5000 1315 1325 1355 1395 250 350
strom 3 5030 1330 1340 1370 1410 250 350

Tabelle 2

Vergrößerung des Regellichtraums in Gleisbogen mit Radien unter 250 m

Bogenradius Erforderliche Vergrößerung der halben
Breitenmaße des Regellichtraums des Regellichtraums an der Bogeninnenseite an der Bogenaußenseite bei Oberleitung m mm
250 0 0 0
225 25 30 10
200 50 65 20
190 65 80 25
180 80 100 30
150 135 170 50
120 335 365 80
100 530 570 110

Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

 

Bogenradius Erforderliche Vergrößerung der halben
Breitenmaße des Regellichtraums des Regellichtraums an der Bogeninnenseite an der Bogenaußenseite bei Oberleitung m mm
250 0 0 0
225 25 30 10
200 50 65 20
190 65 80 25
180 80 100 30
150 135 170 50
120 335 365 80
100 530 570 110

 

Bild 2
Unterer Teil der Grenzlinie

Maße in Millimeter

a) bei Gleisen, die von allen Fahrzeugen befahren werden dürfen

b) bei Gleisen, die ausschließlich von Fahrzeugen befahren werden, die die Bezugslinie der Anlagen 7 und 8 Bilder 2 einhalten

a ≥ 150 mm für unbewegliche Gegenstände, die nicht fest mit der Schiene verbunden sind.
a ≥ 135 mm für unbewegliche Gegenstände, die fest mit der Schiene verbunden sind.
b = 41 mm für Einrichtungen, die das Rad an der inneren Stirnfläche führen.
b ≥ 45 mm an Bahnübergängen und Übergängen (§ 11 Abs. 1)
b ≥ 70 mm für alle übrigen Fälle.
z = Ecken, die ausgerundet werden dürfen.

Die Höhenmaße der Grenzlinien beziehen sich auf die Verbindungslinie der Schienenoberkanten (SO) in Istlage (Berücksichtigung der Schienenabnutzung).

Bereich C:
Raum für das Durchrollen der Räder. Zulässig sind Einragungen von Einrichtungen und Geräten, wenn es deren Zweck erfordert (z. B. Rangiereinrichtungen).

Anlage 2 (zu § 9)
Ermittlung der Grenzlinie

(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 6 – 9)

1 Die halben Breitenmaße der Grenzlinie für feste Anlagen sind durch Addition folgender horizontal wirkender Einflußgrößen zu berechnen:

1.1 Halbes Breitenmaß der Bezugslinie G 2; Vergrößerungen der Bezugslinie für Fahrzeuge gemäß § 22 Abs. 2 sind zu berücksichtigen.

1.2 Überschreitungen der Bezugslinie, die sich aus der Verschiebung infolge der Stellung eines Fahrzeugs im Gleisbogen und unter Berücksichtigung der Spurweite des Gleises ergibt (Ausladung).

1.3 Verschiebung aus quasistatischer Seitenneigung, die sich beim Stand eines Fahrzeugs in einem Gleis mit Überhöhung oder bei Fahrt in einem Gleisbogen mit Überhöhungsfehlbetrag ergibt, wobei nur der Wert in Ansatz gebracht wird, der den bereits in der Bezugslinie enthaltenen Anteil von 50 mm übersteigt.

1.4 Zufallsbedingte Verschiebungen aus

a) Gleislageunregelmäßigkeiten,

b) Schwingungen infolge der Wechselwirkung zwischen Fahrzeug und Gleis und

c) dem Einfluß der Unsymmetrie bis zu 1 Grad, die sich aus den Bau- und Einstellungstoleranzen der Fahrzeuge und einer ungleichmäßigen Lastverteilung ergibt.

Hierbei darf die geringe Wahrscheinlichkeit des gleichzeitigen Auftretens aller ungünstigen Einflüsse berücksichtigt werden.

2 Die Verschiebungen nach 1.2 bis 1.4 dürfen bei Geschwindigkeiten bis 160 km/h auch nach den folgenden Tabellen ermittelt werden:

2.1 Ausladung (zu 1.2)

2.1.1. bei Radien von 250 m und mehr

Ausladung mm / Spurweite / Spurweite
Radius m
≤ 1445 mm ≤ 1470 mm
250 20 33
300 18 30
400 14 27
500 13 25
600 11 24
800 10 22
1000 9 21
2000 7 20
3000 6 19
ₒₒ 5 18

Ausladung mm / Spurweite / Spurweite
Radius m
≤ 1445 mm ≤ 1470 mm

250 20 33
300 18 30
400 14 27
500 13 25
600 11 24
800 10 22
1000 9 21
2000 7 20
3000 6 19
ₒₒ 5 18

2.1.2 bei Radien unter 250 m

Radius Ausladung m mm
Bogeninnenseite Bogenaußenseite
225 55 60
200 85 95
190 95 110
180 110 130
170 130 145
150 165 195
120 365 395
100 560 600

Radius Ausladung m mm
Bogeninnenseite Bogenaußenseite
225 55 60
200 85 95
190 95 110
180 110 130
170 130 145
150 165 195
120 365 395
100 560 600

Für Höhen bis 400 mm über SO dürfen die Tabellenwerte um 5 mm verringert werden.

Zu 2.1.1 und 2.1.2:
Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

2.2 Verschiebung aus quasistatischer Seitenneigung (zu 1.3)

Verschiebung *) bei Überhöhung oder Überhöhungsfehlbetrag mm
Höhe der
Bezugslinie
50 75 100 130 150 160
mm mm
4680 0 28 56 90 112 123
3835 0 23 45 72 89 98
3530 0 21 41 65 81 89
1170 0 5 9 15 18 20
≤ 400 0 0 0 0 0 0

Verschiebung *) bei Überhöhung oder Überhöhungsfehlbetrag mm
Höhe der

Bezugslinie
50 75 100 130 150 160

mm mm
4680 0 28 56 90 112 123
3835 0 23 45 72 89 98
3530 0 21 41 65 81 89
1170 0 5 9 15 18 20
≤ 400 0 0 0 0 0 0

Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.
*) Bei einem Neigungskoeffizienten s = 0,4
 
2.3 Zufallsbedingte Verschiebung (zu 1.4)

Verschiebung Höhe der Bezugslinie bei nicht festgelegtem Gleis bei festgelegtem Gleis bei festgelegtem Gleis und einem Überhöhungs- oder Querhöhenfehler
≤ 5 mm
 a b a b a b
mm mm
4680 110 140 106 137 78 116
3835 91 114 85 110 62 93
3530 84 104 78 100 57 84
1170 37 40 21 25 14 19
≤ 400 30 31 6 6 2 3

     a: Auf der Bogeninnenseite
     b: Auf der Bogenaußenseite und im geraden Gleis

3 Die Höhenmaße der Grenzlinie sind — ausgenommen im Bereich ≤ 125 mm — aus den Höhenmaßen der Bezugslinie G 2 zu berechnen und

3.1 im Bereich ≥ 3530 mm zu vergrößern um

     a) den Einfluß des Wechsels der Längsneigung und

     b) die Hebungsreserve für die Unterhaltung des Gleises,
 
3.2 im Bereich ≤ 1170 mm zu vermindern um

     a) den Einfluß des Wechsels der Längsneigung und

     b) die Abnutzung der Schienen und das Absinken des Gleises im Betrieb.
 
Zu 3.1 und 3.2:
Der Einfluß des Wechsels der Längsneigung wird wie folgt berechnet:

50 000
ra [mm]
 
ra = Ausrundungsradius in m

4 Für die Höhenmaße der Grenzlinie im Bereich ≤ 125 mm gilt Anlage 1 Bild 2.

5 Bei Geschwindigkeiten von mehr als 160 km/h sind aerodynamische Einflüsse zu berücksichtigen.

Anlage 3 (zu § 9)
Ermittlung der Grenzlinie bei Oberleitung

(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 10 – 12)

1 Die halben Breitenmaße der Grenzlinie bei Oberleitung sind durch Addition folgender horizontal wirkender Einflußgrößen zu berechnen:

1.1 Halbes Breitenmaß des Stromabnehmers,

1.2 Schwingung des Stromabnehmers,

1.3 Auslenkung des Stromabnehmers im Gleisbogen,

1.4 Verschiebung infolge der Stellung eines Fahrzeugs im Gleisbogen und unter Berücksichtigung der Spurweite des Gleises (Ausladung),

1.5 Verschiebung aus quasistatischer Seitenneigung, die sich beim Stand eines Fahrzeugs in einem Gleis mit Überhöhung oder bei Fahrt in einem Gleisbogen mit Überhöhungsfehlbetrag ergibt, wobei nur der Wert in Ansatz gebracht wird, der den bereits in 1.2 enthaltenen Anteil von 66 mm überschreitet,

1.6 Zufallsbedingte Verschiebungen aus Gleislageunregelmäßigkeiten; hierbei darf die geringe Wahrscheinlichkeit des gleichzeitigen Auftretens aller ungünstigen Einflüsse berücksichtigen werden.

1.7 Mindestabstand von der Oberleitung

Nennspannung kV / Abstand mm
Wechselstrom 15 kV: 150 (100) mm Abstand *)
Wechselstrom 25 kV: 220 (150) mm Abstand *)
Gleichstrom 1,5 kV: 35 (25) mm Abstand *)
Gleichstrom 3 kV: 50 (35) mm Abstand *)

*) Die Werte in Klammern dürfen nur bei vorübergehender Annäherung des Stromabnehmers an ortsfeste Bauteile angewendet werden.
 
2 Die Verschiebungen nach 1.2 bis 1.6 dürfen bei Geschwindigkeiten bis 160 km/h auch nach den folgenden Tabellen ermittelt werden:

2.1 Schwingung und Auslenkung (zu 1.2 und 1.3)

Arbeitshöhe des Stromabnehmers mm / Verschiebung mm
6500mm: 170mm *)
5000mm: 110mm *)

Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.
*) Bei einem Neigungskoeffizienten s = 0,225
 
2.2 Ausladung bei Radien von 100 m und mehr (zu 1.4)

Ausladung mm Spurweite Spurweite Radius m
≤ 1445 mm ≤ 1470 mm
100 43
120 39
150 34
200 30
250 15 28
300 13 26
400 11 24
500 10 23
600 9 22
800 8 21
1000 8 20
2000 6 19
3000 6 18
ₒₒ 5 18

Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

 

Ausladung mm Spurweite Spurweite Radius m
≤ 1445 mm ≤ 1470 mm

100 43
120 39
150 34
200 30
250 15 28
300 13 26
400 11 24
500 10 23
600 9 22
800 8 21
1000 8 20
2000 6 19

3000 6 18
ₒₒ 5 18

 

2.3 Verschiebung aus quasistatischer Seitenneigung (zu 1.5)

Verschiebung *) bei Überhöhung oder Überhöhungsfehlbetrag mm
Arbeitshöhe des Stromabnehmers
66 100 130 150 160
mm mm
6500 0 31 58 76 85
5000 0 23 44 57 64

Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.
*) Bei einem Neigungskoeffizienten s = 0,225

Verschiebung *) bei Überhöhung oder Überhöhungsfehlbetrag mm
Arbeitshöhe des Stromabnehmers
66 100 130 150 160

mm mm
6500 0 31 58 76 85
5000 0 23 44 57 64

2.4 Zufallsbedingte Verschiebungen (zu 1.6)

Arbeitshöhe des Stromabnehmers Verschiebung bei nicht festgelegtem
Gleis bei festgelegtem Gleis bei festgelegtem Gleis
und einem Überhöhungs-
oder Querhöhenfehler
≤ 5 mm mm mm
6500 99 95 32
6000 92 87 29
5500 85 80 27
5000 79 73 25

Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden

Arbeitshöhe des Stromabnehmers Verschiebung bei nicht festgelegtem
Gleis bei festgelegtem Gleis bei festgelegtem Gleis
und einem Überhöhungs-
oder Querhöhenfehler
≤ 5 mm mm mm
6500 99 95 32
6000 92 87 29
5500 85 80 27
5000 79 73 25

 

3 Mindestfahrdrahthöhe über Schienenoberkante

Nennspannung kV / Höhe mm
Wechselstrom 15 kV: 4950 mm Höhe
Wechselstrom 25 kV: 5020 mm Höhe
Gleichstrom 1,5 kV: 4850 mm Höhe
Gleichstrom 3 kV: 4865 mm Höhe

Anlage 4 (zu § 10)
Gleisabstand

(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 13 – 14)

1 Der Mindestgleisabstand ist durch Addition der halben Breitenmaße der Grenzlinien zu berechnen.

2.1 Der Mindestgleisabstand darf auch wie folgt ermittelt werden:

Mindestgleisabstand bei einer Geschwindigkeit von km/h Radius 160 140 120 100 80 70 60 50 40 30
m m
2100 3,50 3,50 3,50 3,50 3,50 3,50 3,50 3,50 3,50 3,50
1600 3,54 3,50 ▼
1300 3,58 3,53 3,50
1100 3,61 3,56 3,51
950 3,59 3,53 ▼
850 3,61 3,55 3,50
700 3,59 3,53 ▼
600 3,62 3,55 3,50
500 3,59 3,52 ▼
450 3,61 3,54 3,50 ▼
400 3,55 3,52 3,50 ▼
300 3,61 3,56 3,52 3,50 ▼
250 3,60 3,55 3,51 3,50 ▼
225 3,63 3,58 3,56 3,50
200 3,71 3,66 3,62 3,62
180 3,80 3,74 3,69 3,68

Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

Mindestgleisabstand bei einer Geschwindigkeit von km/h Radius 160 140 120 100 80 70 60 50 40 30
m m
2100 3,50 3,50 3,50 3,50 3,50 3,50 3,50 3,50 3,50 3,50
1600 3,54 3,50 ▼
1300 3,58 3,53 3,50
1100 3,61 3,56 3,51
950 3,59 3,53 ▼
850 3,61 3,55 3,50
700 3,59 3,53 ▼
600 3,62 3,55 3,50
500 3,59 3,52 ▼
450 3,61 3,54 3,50 ▼
400 3,55 3,52 3,50 ▼
300 3,61 3,56 3,52 3,50 ▼
250 3,60 3,55 3,51 3,50 ▼
225 3,63 3,58 3,56 3,50
200 3,71 3,66 3,62 3,62
180 3,80 3,74 3,69 3,68

 

2.2 Hat das äußere Gleis eine größere Überhöhung (ua) als das innere Gleis (ui), so ist der Mindestgleisabstand zu vergrößern um

 

3,53 / 1,50 • ( ua – ui ) [mm]
 

3 Bei Radien unter 250 m müssen die Gleisabstände von 4,00 m und 3,80 m (§ 10 Abs. 2) sowie von 4,00 m und 4,50 m (§ 10 Abs. 3) wie folgt vergrößert werden:

Radius in m / Vergrößerung in mm
Radius 250 m:  0 mm Vergrößerung
Radius 225 m: 55 mm Vergrößerung
Radius 200 m: 120 mm Vergrößerung
Radius 180 m: 180 mm Vergrößerung
Radius 170 m: 215 mm Vergrößerung
Radius 150 m: 305 mm Vergrößerung
Radius 120 m: 700 mm Vergrößerung
Radius 100 m: 1100 mm Vergrößerung

Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

Anlage 5 (zu § 11)

(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 15 – 19)

Maße in Millimetern

Bild 1
Andreaskreuz

Andreaskreuz

1. Wenn das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in einer abzweigenden Richtung gelten soll, ist dies durch ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil zu kennzeichnen.

2. Bei Gleisen mit elektrischer Fahrleitung sind die Andreaskreuze in der Mitte mit einem Blitzpfeil zu versehen.

3. In Ortschaften oder bei beengten Verhältnissen sind Abweichungen vom Höhenmaß “~ 1 000″ zulässig.
 

Bild 2
Lichtzeichen

 Farbfolge GELB-ROT

Bild 2
Lichtzeichen
 Farbfolge GELB-ROT

 

1. Wenn Lichtzeichen nur für den Straßenverkehr in einer abzweigenden Richtung gelten sollen, sind sie in Pfeilform auszuführen. An Fußwegen dürfen die Lichtzeichen mit Fußgänger-Symbolen versehen werden.

2. Zusätzlich zu den Lichtzeichen dürfen Wecker oder andere hörbare Zeichen verwendet werden.

3. Bei mehrgleisigen Strecken sind Lichtzeichen nur in Verbindung mit Halbschranken oder Schranken zu verwenden.

4. In Ortschaften oder bei beengten Verhältnissen darf das Andreaskreuz neben oder über dem Lichtzeichen angebracht sein. Bei Lichtzeichen für Fußwege darf auf das Andreaskreuz verzichtet werden.

Siehe auch Erläuterungen zu Bild 1

 

Bild 3
Lichtzeichen mit Halbschranke oder Schranke

Bild 3
Lichtzeichen mit Halbschranke oder Schranke

1. Die Schrankenbäume müssen ausreichend erkennbar sein, solange sie bewegt werden oder geschlossen sind.

2. Die Schraffen sind senkrecht auszuführen; sie dürfen bis zur Erneuerung schräg sein.

3. Halbschranken sperren nur die Zufahrt auf den Bahnübergang; ihre Länge ist so zu bemessen, daß der Straßenverkehrsteilnehmer ungehindert den Bahnübergang räumen kann.

Siehe auch Erläuterungen zu den Bildern 1 und 2

 

Bild 4
Rotes Blinklicht

Bild 4
Rotes Blinklicht

1. Zusätzlich zum Blinklicht dürfen Wecker oder andere hörbare Zeichen verwendet werden.

2. In Ortschaften oder bei beengten Verhältnissen darf das Andreaskreuz um 90° gedreht (quer) über dem Blinklicht angebracht und vom Höhenmaß “~ 2650” abgewichen werden.

3. Ein Blinklicht in Pfeilform zeigt an, daß es nur für den Straßenverkehr in Richtung des Pfeiles gilt.

4. Für besondere Blinklichter an Fußwegen sind Signalschirme mit einer Höhe von 400 mm und einer Breite von 500 mm zugelassen. Auf Andreaskreuze kann gemäß § 11 Abs. 3 verzichtet werden.

5. An mehrgleisigen Strecken dürfen Bahnübergänge mit schachem Verkehr durch Blinklichter in Verbindung mit einer im Signalschirm angebrachten gelben Leuchtschrift “2 Züge” und Wecker oder andere hörbare Zeichen gesichert werden. Die zusätzlichen Sicherungen werden wirksam, wenn und solange der Bahnübergang für einen weiteren Zug gesperrt bleibt.

Siehe auch Erläuterungen zu Bild 1

 

Bild 5
Rotes Blinklicht mit Halbschranke

Bild 5
Rotes Blinklicht mit Halbschranke

Siehe Erläuterungen zu den Bildern 1, 3 und 4

Anlage 6 (zu § 21)
Räder und Radsätze

(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 20 – 21)

Bezeichnung Meßkreisdurchmesser der Räder Mindestmaß Höchstmaß
> 840 1 4101) 1 426
Spurmaß (SR) - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
840 bis 330 1 4151) 1 426
Abstand der inneren > 840 1 3572) 1 3632)
Stirnfläche (AR) 840 bis 330 1 3592) 1 3632)
Radreifen-/Radkranzbreite (BR) ≥ 330 1303) 1334) 150 1404)
Spurkranzdicke (Sd) > 840 20 224) 33
840 bis 330 27,5 33
> 760 26 36
Spurkranzhöhe (Sh) 760 bis 330 32 38
Dicke des Radreifens in Meßkreisebene (Rd) ≥ 330 25 355) -
Spurkranzflankenmaß (qR) ≥ 330 6,56) -

Bezeichnung Meßkreisdurchmesser der Räder Mindestmaß Höchstmaß
> 840 1 4101) 1 426
Spurmaß (SR) – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – –
840 bis 330 1 4151) 1 426
Abstand der inneren > 840 1 3572) 1 3632)
Stirnfläche (AR) 840 bis 330 1 3592) 1 3632)
Radreifen-/Radkranzbreite (BR) ≥ 330 1303) 1334) 150 1404)
Spurkranzdicke (Sd) > 840 20 224) 33
840 bis 330 27,5 33

> 760 26 36
Spurkranzhöhe (Sh) 760 bis 330 32 38
Dicke des Radreifens in Meßkreisebene (Rd) ≥ 330 25 355) –

Spurkranzflankenmaß (qR) ≥ 330 6,56) –

1) Bei Zwischenradsätzen beträgt das Mindestmaß 1395 mm

2) Nennmaß 1360 mm


3) 133 mm, wenn Balkengleisbremsen wirksam werden sollen


4) Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr


5) Reisezugwagen im grenzüberschreitenden Verkehr


6) Maß zur Beurteilung der Spurkranzflankenabnutzung

Bild 1
Vollrad

Maße in MillimeterBild 1
Vollrad

   

Bild 2
bereiftes Rad

Bild 2
bereiftes Rad

Bild 3
Radsatz

Bild 3
Radsatz

Anlage 7 (zu § 22)

(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 22 – 23)

Maße in Millimetern

Bezugslinie G 1

für Fahrzeuge, die auch im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden

Bild 1

Bezugslinie G 1
für Fahrzeuge, die auch im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden
Bild 1

Unterer Teil der
Bezugslinie
siehe Bilder 2 und 3

   

Bild 2
Bezugslinie für die unteren Teile der Fahrzeuge
(ausgenommen besetzte Personenwagen)

Bild 2
Bezugslinie für die unteren Teile der Fahrzeuge
(ausgenommen besetzte Personenwagen)

   

Bild 3
Bezugslinie für die unteren Teile besetzter Personenwagen

Bild 3
Bezugslinie für die unteren Teile besetzter Personenwagen

Anlage 8 (zu § 22)

(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 24 – 25)

Maße in Millimetern

Bezugslinie G 2

für Fahrzeuge, die nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden

Bild 1

Bezugslinie G 2
für Fahrzeuge, die nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden
Bild 1

* Zulässige Höhe für Fahrzeugteile, aus denen Dampf ausströmen kann

Unterer Teil der Bezugslinie
Siehe Bilder 2 und 3

 

Bild 2

Bezugslinie für die unteren Teile der Fahrzeuge

Bild 2
Bezugslinie für die unteren Teile der Fahrzeuge

  

Bild 3

Bezugslinie für die unteren Teile der Fahrzeuge, die nicht über Gleise fahren dürfen, deren Einrichtungen nach der Grenzlinie für feste Anlagen gemäß Anlage 1 Bild 2 Buchstabe b bemessen sind (Ablaufberge, Rangiereinrichtungen).

Bild 3
Bezugslinie für die unteren Teile der Fahrzeuge, die nicht über Gleise fahren dürfen, deren Einrichtungen nach der Grenzlinie für feste Anlagen gemäß Anlage 1 Bild 2 Buchstabe b bemessen sind (Ablaufberge, Rangiereinrichtungen).

Anlage 9 (zu § 22)
Einschränkung der Fahrzeugmaße

(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 26)

1. Für die Berechnung der Fahrzeugabmessungen sind die Maße der Bezugslinien (Anlage 7 und 8)
einzuschränken um die Einflüsse aus:
     1.1 den horizontalen Verschiebungen, die sich aus den Querspielen zwischen Fahrzeugaufbau und den Radsätzen sowie aus der Stellung der Radsätze im Gleisbogen und in der Geraden ergeben,
    1.2 der Veränderung der Fahrzeughöhe infolge Abnutzung,
    1.3 den senkrechten Ausschlägen,
    1.4 der senkrechten Verschiebungen, die sich aus der Stellung des Fahrzeugs in Kuppen- und
Wannenausrundungen ergibt,
    1.5 der quasistatischen Seitenneigung, die sich bei Stand in einem Gleis mit 50 mm Überhöhung oder bei Fahrt in einem Gleisbogen mit 50 mm Überhöhungsfehlbetrag ergibt und
    1.6 der über 1 Grad hinausgehender Unsymmetrie, die sich aus den Bau- und Einstellungstoleranzen des Fahrzeugs und der vorgesehenen Belastung ergibt.

2. Die vorgenannten Einschränkungen dürfen wie folgt verringert werden:

Anlage 9 (zu § 22)
Einschränkung der Fahrzeugmaße

l = Spurweite des Gleises; die Spurweite ist mit 1,465 m anzusetzen;
für Wagen mit Drehgestellen im Gleisborgen l = 1,435 m

Anlage 10 (zu § 24)
Zug- und Stoßeinrichtungen

(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 27)

Anlage 10 (zu § 24)
Zug- und Stoßeinrichtungen

1. Die Pufferscheiben müssen so bemessen sein, daß die Puffer beim Durchfahren der in § 21 Abs. 1
genannten Gleisbogen nicht hintereinandergreifen können.

2. Der in Blickrichtung auf die Stirnseite des Fahrzeugs linke Pufferteller muß gewölbt sein. Sind beide Pufferteller gewölbt, so darf der Wölbungsradius nicht kleiner als 1 500 mm sein.

3. Die Pufferteller müssen einen Kreis mit dem Durchmesser von 370 mm überdecken, der oben und unten um jeweils 15 mm abgeflacht sein darf.

 

Anlage 11 (zu § 25)
Freizuhaltende Räume an den Fahrzeugenden

(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 28)

Anlage 11 (zu § 25)
Freizuhaltende Räume an den Fahrzeugenden
3. Die Pufferteller müssen einen Kreis mit dem Durchmesser von 370 mm überdecken, der oben und unten
um jeweils 15 mm abgeflacht sein darf.
Anlage 11 (zu § 25)
Freizuhaltende Räume an den Fahrzeugenden
(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 28)
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