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Hintergründe zu „DV 301“ und „DS 301“: Mit der Teilung Deutschlands in die BRD und DDR entwickelten sich ab 1949 die Signale der Deutschen Bundesbahn („West“ / DS 301) und Deutschen Reichsbahn („Ost“ / DV 301)unabhängig voneinander weiter. Nach der Wiedervereinigung 1990 wurden die beiden Staatsbahnen DB und DR im Januar 1994 zu einer privatrechtlichen und gewinnorientierten DB AG (Deutsche Bahn AG) zusammengeführt. Seit dem wird versucht die unterschiedlichen Signalsysteme und Signale in den neuen und alten Bundesländern zu vereinheitlichen. Allerdings ist man auch nach über drei Jahrzehnten damit noch nicht sehr weit gekommen. So wurde 1994 das Ks-Signalsystem eingeführt, welches die bisherigen Haupt- und Vorsignalsyteme H/V, Hl und Sk im Zuge von Streckensanierungen nach und nach ersetzen soll.
Man merke sich: DS 301 (Druckschrift 301 der Deutschen Bundesbahn der BRD) = alte Bundesländer DV 301 (Dienstvorschrift 301 der Deutschen Reichsbahn der DDR) = neue Bundesländer
Stand November 2023. Alle Angaben ohne Gewähr. Spätere Änderungen möglich. Irrtümer vorbehalten. Diese Webseite ersetzt nicht die Regelwerke DB sondern dient lediglich als Hilfe/Lernhilfe/Infomaterial.
Begriffsbestimmungen
Die Signale dürfen nur in den vorgeschriebenen Formen, Farben und Klangarten und für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.
a) Signal Ein Signal ist ein sichtbares oder hörbares Zeichen mit einer festgelegten Information zur Gewährleistung des sicheren Bewegens von Eisenbahnfahrzeugen.
b) Signalbegriff Der Signalbegriff ist die Kurzbezeichnung eines Signals (z. B. Zs 1), die bei einigen Signalen durch eine Langbezeichnung ergänzt ist (z. B. Ersatzsignal).
c) Signalbedeutung Die Signalbedeutung ist die verbale Darstellung der Information, die ein Signal gibt.
d) Signalbeschreibung Die Signalbeschreibung ist die verbale Darstellung des Signalbildes oder des Signaltones.
e) Signalbild Das Signalbild umfasst die für ein sichtbares Signal festgelegten Formen, Farben und Merkmale (z.B. Symbole, Buchstaben, Zahlen). Ein sichtbares Signal kann ein Formsignal, Lichtsignal oder ein Handsignal sein.
f) Signalton Der Signalton umfasst das hörbare Signal, das aus einem oder mehreren Tönen besteht, für die die Dauer und, wenn erforderlich, auch die Tonhöhe festgelegt sind.
g) Abweichend von a) werden ortsfeste signaltechnische Einrichtungen, mit denen Signale nach a) gegeben werden, allgemein als Signal bezeichnet.
Es gibt z. B. – Hauptsignale, – Vorsignale, – Sperrsignale.
Sperrsignale zeigen an, ob in den folgenden Gleisabschnitt eingefahren und in diesem rangiert werden darf oder ob eine Drehscheibe oder Schiebebühne befahren werden darf. Sperrsignale werden auch als Zugdeckungssignale an Bahnsteigen, Brückendeckungssignale und Deckungssignale an Rückfallweichen angewendet.
Geltungsbereiche DS 301 und DV 301
Geltungsbereich DS 301 (Druckschrift 301 der ehemaligen Deutschen Bundesbahn) : Sollten einzelne Bestimmungen nur in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen, Bremen, Nordrhein-Westfahlen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg und Bayern angewendet werden, so ist bei der Bestimmung (in der Überschrift des Signals) der Vermerk „DS 301“ angebracht.
Geltungsbereich DV 301 (Dienstvorschrift 301 der ehemaligen Deutschen Reichsbahn) : Sollten einzelne Bestimmungen nur in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen angewendet werden, so ist bei der Bestimmung (in der Überschrift des Signals) der Vermerk „DV 301“ angebracht.
Geschwindigkeitsänderungen
(1) Eine durch ein Signal vorgegebene niedrigere zulässige Geschwindigkeit muss erreicht sein, wenn der Zug oder die Rangierfahrt das Signal mit der Spitze erreicht hat.
(2) Eine durch ein Signal vorgegebene höhere zulässige Geschwindigkeit darf gefahren werden, wenn ein Zug oder eine Rangierfahrt mit der gesamten Länge an der Stelle vorbeigefahren ist, an der die Geschwindigkeit erhöht werden darf.
(3) Bei einzelnen Signalen können abweichende Regeln gegeben sein.
Anschließender Weichenbereich
(1) Der anschließende Weichenbereich ist wie folgt begrenzt: Der Anfang liegt an dem Signal, ab dem die Fahrt zugelassen wird. Das Ende liegt – bei einer Fahrt auf Einfahrsignal oder Zwischensignal am folgenden Hauptsignal oder an einem etwa davor liegenden – bei mehreren, am letzten – gewöhnlichen Halteplatz des Zuges, – bei einer Fahrt auf Ausfahrsignal hinter der letzten Weiche im Fahrweg, wenn keine Weiche vorhanden ist, am Ausfahrsignal, – auf Abzweigstellen, Überleitstellen und auf Anschlussstellen mit Hauptsignal hinter der letzten Weiche im Fahrweg.
(2) Ist am Ende eines anschließenden Weichenbereichs eine höhere Geschwindigkeit zugelassen, darf die Geschwindigkeit erst dann erhöht werden, wenn der Zug den anschließenden Weichenbereich vollständig verlassen hat. Dies gilt nicht bei Halt am gewöhnlichen Halteplatz.
Nachtzeichen der Signale
(1) Die Nachtzeichen der Formsignale sind mit dem Eintritt der Dämmerung bis zum Eintritt voller Tageshelle anzuwenden. Bei unsichtigem Wetter sind die Nachtzeichen in jedem Fall so lange anzuwenden, bis die Tageszeichen auf eine Entfernung von 100 m zweifelsfrei zu erkennen sind. Unabhängig davon ist es zulässig, auch in anderen Fällen die Nachtzeichen insbesondere der Handsignale am Tage anzuwenden, wenn dadurch die Signalaufnahme verbessert werden kann.
(2) An Lichtsignalen ist während der Dunkelheit die Nachtbeleuchtung anzuwenden. Bei unsichtigem Wetter ist – soweit möglich – stets die Tagesbeleuchtung anzuwenden.
Nicht deutlich wahrnehmbare oder zweifelhafte Signale
Wird im Einzelfall ein Signal nicht deutlich wahrgenommen oder ist es zweifelhaft, muss die Bedeutung angenommen werden, die die größte Vorsicht erfordert.
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