Mehr Durchblick, weniger Lärm: DB entwickelt innovative transparente Schallschutzwände

Erschienen: 15/05/2024Source: PresseinformationenBy

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Untersuchungen zur Zugkollision in Fallersleben abgeschlossen

Source: Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung - Fachmitteilungen

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Mehr Komfort und Zuverlässigkeit nach Amsterdam und Brüssel durch den neuen ICE 3neo

Erschienen: 15/06/2024Source: PresseinformationenBy

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Reaktivierung in GE-Buer Nord

Erschienen: 02/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: VRR

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Keine Verletzten bei Unfall an Bahnübergang nahe Tönning

Erschienen: 06/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Bahnübergangsunfall, Schleswig-Holstein, Unfälle & Gefährliche Ereignisse, │ AKTUELL │

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Erst wählen, dann reisen: 500.000 Sparpreise zusätzlich für Reisen in Europa

Erschienen: 01/06/2024Source: PresseinformationenBy

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Dementi der DB zu aktuellem Bericht des "SPIEGEL"

Erschienen: 14/06/2024Source: PresseinformationenBy

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Rund 45.000 Fans pro EM-Spieltag im Hamburger Nahverkehr unterwegs

Erschienen: 06/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Verschiedenes, │ TOPTHEMA │

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„Eisenbahner:in mit Herz 2024“: Vier DB-Mitarbeitende für ihren beherzten Einsatz für Reisende ausgezeichnet

Erschienen: 29/05/2024Source: PresseinformationenBy

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Zugreisen in Europa – Tickets und Fahrgastrechte

Erschienen: 02/07/2024Source: Fahrgastverband PRO BAHN e.V.

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Pionierprojekt KIRA startet im RMV

Erschienen: 02/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Hessen

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Die alte Debatte ist wieder da

Erschienen: 04/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Kommentar

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Für gutes Klima in der Bahn: DB und DLR verlängern ihre Kooperation für mehr Komfort und kluge Klimatisierung im Zug

Erschienen: 11/06/2024Source: PresseinformationenBy

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Zwischenbericht zur Zugentgleisung zwischen Garmisch-Partenkirchen und Farchant

Source: Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung - Fachmitteilungen

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Toilettenausbau in München

Erschienen: 04/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: München

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DB weist Spiegel-Berichterstattung zurück

Erschienen: 26/06/2024Source: PresseinformationenBy

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Niedersachsens Verkehrsminister fordert Klarheit über Preis von Deutschlandticket

Erschienen: 06/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Deutschlandticket, Tickets & Tarife, Verkehrspolitik, │ TOPMELDUNG │

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Tun Direktzüge gut?

Erschienen: 02/07/2024Source: Fahrgastverband PRO BAHN e.V.

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Städtetag ungeduldig: Geld für das Deutschlandticket fehlt

Erschienen: 05/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Deutschlandticket, Tickets & Tarife, Verkehrspolitik, │ MELDUNG │

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Neuaufstellung der Stadtwerke Bonn

Erschienen: 05/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: go.Rheinland

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Radfahrer von Straßenbahn erfasst und schwer verletzt

Erschienen: 05/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Baden-Württemberg, Blaulicht, Personenunfall, │ MELDUNG │

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Ruhrbahn tauft Tram-Triebzüge

Erschienen: 04/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: VRR

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EM-Halbzeit: 6 Millionen Fahrgäste in den ICE- und IC-Zügen der DB

Erschienen: 28/06/2024Source: PresseinformationenBy

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Untersuchungen zur Zugkollision in Mannheim aufgenommen

Source: Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung - Fachmitteilungen

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Stuttgart 21: Ab Ende 2025 Testbetrieb, im Dezember 2026 Eröffnung des künftigen Hauptbahnhofs

Erschienen: 11/06/2024Source: PresseinformationenBy

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Investitionsprogramm in Thüringen gestartet

Erschienen: 02/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Thüringen

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Gotthard-Eröffnung terminiert

Erschienen: 05/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Schweiz

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Elektrifizierung im Allgäu jetzt vorantreiben

Erschienen: 04/07/2024Source: Fahrgastverband PRO BAHN e.V.

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EM-Start: DB mit positiver Bilanz zum Auftakt-Wochenende

Erschienen: 17/06/2024Source: PresseinformationenBy

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Die finanziellen und technischen Risiken

Erschienen: 01/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Kommentar

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Untersuchungen zur Störung durch betriebliche Fehlhandlung in Griesen (Oberbay) abgeschlossen

Source: Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung - Fachmitteilungen

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Ersatzverkehr an der Riedbahn: Busflotte und Team sind komplett

Erschienen: 29/05/2024Source: PresseinformationenBy

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EQT und Kühne kaufen sich bei Flix ein

Erschienen: 05/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Transport & Logistik, Verkehrs- & Transportwirtschaft, │ INTERESSANT │

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EPF-Konferenz in Warschau zu Ende gegangen

Erschienen: 23/06/2024Source: Fahrgastverband PRO BAHN e.V.

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Untersuchungen zur Zugentgleisung in Köln Eifeltor abgeschlossen

Source: Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung - Fachmitteilungen

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Mannheim: Rückkehr zum Normalfahrplan

Erschienen: 05/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz

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Bahnlärm im Mittelrheintal: Der Traum von einer leisen Welt

Erschienen: 05/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Klima- und Lärmschutz, Verkehrspolitik, │ INTERESSANT │

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Klare Kante gegen Hass und Gewalt: Soziale Projekte von DB-Nachwuchskräften ausgezeichnet

Erschienen: 04/07/2024Source: PresseinformationenBy

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Modernisierung der Superlative für eine starke Schiene: Schnellfahrstrecke Hannover–Würzburg für 850 Millionen Euro rundum erneuert

Erschienen: 07/06/2024Source: PresseinformationenBy

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Deutsche Bahn schließt Arriva-Verkauf ab und treibt Fokus auf Kerngeschäft voran

Erschienen: 03/06/2024Source: PresseinformationenBy

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Über 100.000 verkaufte Fan-Tickets: DB ist auf EM-Sommer gut vorbereitet

Erschienen: 05/06/2024Source: PresseinformationenBy

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Radfahrer zielt mit waffenähnlichem Gegenstand auf Tram

Erschienen: 05/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Blaulicht, Sachbeschädigung, Sachsen-Anhalt, │ MELDUNG │

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Keine Eisenbahnmilliarde für die Straße!

Erschienen: 21/06/2024Source: Fahrgastverband PRO BAHN e.V.

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Mietvertrag für Abstellhalle von DDR-Prestigezug wird nicht verlängert

Erschienen: 05/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Eisenbahn, Eisenbahngeschichte, │ INTERESSANT │

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Preis für Karlsruher Stadtbahntunnel

Erschienen: 05/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Baden-Württemberg

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Tram Affoltern: 100 Einsprachen

Erschienen: 03/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Schweiz

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Start der Sommerferien in NRW – Bahn rechnet mit vollen Zügen

Erschienen: 05/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Verschiedenes, │ MELDUNG │

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Nach Stromunfall auf Güterbahnhof – Mädchen stirbt im Krankenhaus

Erschienen: 05/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Blaulicht, Nordrhein-Westfalen, Stromunfall, │ MELDUNG │

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Monopolkommission kritisiert DB-Struktur

Erschienen: 04/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Verkehrspolitik

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Zwischenbericht zum Personenunfall zwischen Hürth-Kalscheuren und Brühl

Source: Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung - Fachmitteilungen

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Zerschlagung von Güterbahntochter DB Cargo offenbar vom Tisch

Erschienen: 04/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Transport & Logistik, Verkehrs- & Transportwirtschaft, │ INTERESSANT │

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VRT: Hunde fahren kostenlos mit

Erschienen: 02/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Rheinland-Pfalz

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Schleswig-Holstein will mit eigenem Zug-Unternehmen sparen

Erschienen: 06/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Bahnindustrie, Eisenbahn, Eisenbahnfahrzeuge, Schleswig-Holstein, Transport & Logistik, Verkehrs- & Transportwirtschaft, │ TOPMELDUNG │

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Weitere Episode aus der Reihe "Erfttalbahn noch später"

Erschienen: 28/06/2024Source: Fahrgastverband PRO BAHN e.V.

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Pro Bahn fordert zugesagte Gelder

Erschienen: 03/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Verkehrspolitik

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Tramausbau in Mainz steht bevor

Erschienen: 02/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Rheinland-Pfalz

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VVO geht in den Ferienfahrplan

Erschienen: 02/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Fahrplanänderungen, Sachsen

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Erste EM-Woche: DB dankt Fans für Geduld und Umsicht

Erschienen: 22/06/2024Source: PresseinformationenBy

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#Bahn #ÖV #News – Links zu Medienmeldungen

Erschienen: 03/07/2024Source: Fahrgastverband PRO BAHN e.V.

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Jugendlicher auf Güterwaggon erleidet lebensgefährlichen Stromschlag

Erschienen: 05/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Blaulicht, Stromunfall, │ MELDUNG │

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Bahnsteige der Borkumer Kleinbahn jetzt barrierefrei

Erschienen: 06/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Barrierefreiheit, Infrastruktur, │ AKTUELL │

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Bogestra testet B80 neo

Erschienen: 03/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: VRR

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Fernverkehr durch Kürzungen bedroht

Erschienen: 27/06/2024Source: Fahrgastverband PRO BAHN e.V.

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Untersuchungen zur Zugkollision in Worms aufgenommen

Source: Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung - Fachmitteilungen

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VRR: Neuer Verbandsvorsteher

Erschienen: 05/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: VRR

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Forderungen für bessere Anschlusssicherung im Zugverkehr

Erschienen: 30/06/2024Source: Fahrgastverband PRO BAHN e.V.

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Bundespolizei räumt Zug mit 700 Fußball-Fans

Erschienen: 06/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Baden-Württemberg, Blaulicht, Zugevakuierung, │ AKTUELL │

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Pionierprojekt KIRA startet mit autonomen Fahrzeugen für den ÖPNV

Erschienen: 25/06/2024Source: PresseinformationenBy

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Regiobus testet HVO100

Erschienen: 05/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Brandenburg

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Grüne Lieferketten ganz einfach: DB eröffnet größte Bio-Tankstelle in Ostdeutschland

Erschienen: 28/06/2024Source: PresseinformationenBy

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PRO BAHN Post Juli 2024

Erschienen: 26/06/2024Source: Fahrgastverband PRO BAHN e.V.

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Unbekannter wirft Glasflasche auf Frontscheibe von Güterzuglok

Erschienen: 06/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Blaulicht, Sachbeschädigung, │ AKTUELL │

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Untersuchungen zur Zugentgleisung in Rüsselsheim abgeschlossen

Source: Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung - Fachmitteilungen

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Untersuchungen zur Zugentgleisung in Aachen West aufgenommen

Source: Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung - Fachmitteilungen

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Schallschutzausbau in Gelsenkirchen

Erschienen: 03/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: VRR

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Verspätungen und Ausfälle durch defektes Stellwerk

Erschienen: 05/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Nordrhein-Westfalen, │ MELDUNG │

 

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Untersuchungen zur Störung durch betriebliche Fehlhandlung in Nidderau aufgenommen

Source: Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung - Fachmitteilungen

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Leistungsausweitungen in Baunatal

Erschienen: 03/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Hessen

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Baden-Württemberg macht Druck beim digitalen Bahnknoten

Erschienen: 06/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Infrastruktur, Stuttgart 21, Verkehrspolitik, │ AKTUELL │

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Länderbahn mit neuem Geschäftsführer

Erschienen: 04/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Bayern

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Gleisbegrünung in Dresden

Erschienen: 04/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Sachsen

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#mehrAchtung: DB wirbt mit Kampagne für mehr Respekt gegenüber ihren Mitarbeitenden

Erschienen: 12/06/2024Source: PresseinformationenBy

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Dachbegrünung in Freiburg

Erschienen: 03/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Baden-Württemberg

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EBKrG – Eisenbahnkreuzungsgesetz

EBKrG – Eisenbahnkreuzungsgesetz

Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz)

EBKrG

Ausfertigungsdatum: 14.08.1963

Vollzitat:

“Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist”

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 21.3.1971 I 337,
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 31.5.2021 I 1221

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 16.4.1971 +++)
 
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr  nicht mehr anzuwenden gem. Art. 109
Nr. 5 Buchst. a G v. 8.12.2010 I 1864 mWv 15.12.2010 +++)

§ 1

(1) Dieses Gesetz gilt für Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen.
(2) Kreuzungen sind entweder höhengleich (Bahnübergänge) oder nicht höhengleich (Überführungen).
(3) Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind die Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, sowie die Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, wenn die Betriebsmittel auf Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs übergehen können (Anschlußbahnen), und ferner die den Anschlußbahnen gleichgestellten Eisenbahnen.
(4) Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze.
(5) Straßenbahnen, die nicht im Verkehrsraum einer öffentlichen Straße liegen, werden, wenn sie Eisenbahnen kreuzen, wie Straßen, wenn sie Straßen kreuzen, wie Eisenbahnen behandelt.
(6) Beteiligte an einer Kreuzung sind das Unternehmen, das die Baulast des Schienenwegs der kreuzenden Eisenbahn trägt, und der Träger der Baulast der kreuzenden Straße.

§ 2

(1) Neue Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen, die nach der Beschaffenheit ihrer Fahrbahn geeignet und dazu bestimmt sind, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, sind als Überführungen herzustellen.
(2) In Einzelfällen, insbesondere bei schwachem Verkehr, kann die Anordnungsbehörde Ausnahmen zulassen. Dabei kann angeordnet werden, welche Sicherungsmaßnahmen an der Kreuzung mindestens zu treffen sind.
(3) Eine Kreuzung im Sinne des Absatzes 1 ist neu, wenn einer der beiden Verkehrswege oder beide Verkehrswege neu angelegt werden.

§ 3

Wenn und soweit es die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung erfordert, sind nach Maßgabe der Vereinbarung der Beteiligten (§ 5) oder der Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren (§§ 6 und 7) Kreuzungen

     1.
zu beseitigen oder
     2.
durch Baumaßnahmen, die den Verkehr an der Kreuzung vermindern, zu entlasten oder
     3.
durch den Bau von Überführungen, durch die Einrichtung technischer Sicherungen, insbesondere von Schranken oder Lichtsignalen, durch die Herstellung von Sichtflächen an Bahnübergängen, die nicht technisch gesichert sind, oder in sonstiger Weise zu ändern.

§ 4

(1) Erfordert die Linienführung einer neu zu bauenden Straße oder Eisenbahn eine Kreuzung, so hat der andere Beteiligte die neue Kreuzungsanlage zu dulden. Seine verkehrlichen und betrieblichen Belange sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Ist eine Kreuzungsanlage durch eine Maßnahme nach § 3 zu ändern, so haben die Beteiligten die Änderung zu dulden. Ihre verkehrlichen und betrieblichen Belange sind angemessen zu berücksichtigen.

§ 5

(1) Über Art, Umfang und Durchführung einer nach § 2 oder § 3 durchzuführenden Maßnahme sowie über die Verteilung der Kosten sollen die Beteiligten eine Vereinbarung treffen. Sehen die Beteiligten vor, daß Bund oder Land nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 zu den Kosten beitragen, ohne an der Kreuzung als Straßenbaulastträger beteiligt zu sein, so bedarf die Vereinbarung insoweit der Genehmigung. Die Genehmigung erteilt für den Bund das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, für das Land die nach Landesrecht zuständige Behörde. In Fällen geringer finanzieller Bedeutung kann auf die Genehmigung verzichtet werden.
(2) Einer Vereinbarung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn sich ein Beteiligter oder ein Dritter bereit erklärt, die Kosten für die Änderung oder Beseitigung eines Bahnübergangs nach § 3 abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes allein zu tragen, und für die Maßnahme ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird.

§ 6

Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Beteiligte eine Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren beantragen.

§ 7

Die Anordnungsbehörde kann das Kreuzungsrechtsverfahren auch ohne Antrag einleiten, wenn die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs eine Maßnahme erfordert. Sie kann verlangen, daß die Beteiligten Pläne für Maßnahmen nach § 3 vorlegen.

§ 8

(1) Wenn an der Kreuzung ein Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, entscheidet als Anordnungsbehörde das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
(2) In sonstigen Fällen entscheidet als Anordnungsbehörde die nach Landesrecht zuständige Behörde.

§ 9

§ 10

(1) Wird eine Maßnahme nach § 2 oder § 3 angeordnet, so ist über Art und Umfang der Maßnahme, über die Duldungspflicht sowie über die Rechtsbeziehungen der Beteiligten und die Kostentragung zu entscheiden.
(2) Die Beteiligten sind verpflichtet, der Anordnungsbehörde jede für die Entscheidung erforderliche Auskunft zu erteilen.
(3) Ist eine Maßnahme, die die Sicherheit des Verkehrs erfordert, unaufschiebbar, so kann über Art, Umfang und Durchführung sowie über die Duldungspflicht vorab entschieden werden.
(4) Sind sich die Beteiligten über die durchzuführende Maßnahme einig oder ist die Maßnahme bereits durchgeführt, so kann auf Antrag über die Kostentragung entschieden werden.
(5) Bestehen zwischen den Beteiligten Meinungsverschiedenheiten darüber, ob eine öffentliche Straße nach der Beschaffenheit ihrer Fahrbahn geeignet und dazu bestimmt ist, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, so kann die Anordnungsbehörde zur Vorbereitung einer Vereinbarung oder einer Anordnung auf Antrag eines Beteiligten darüber entscheiden.
(6) Die Entscheidung ist mit Gründen zu versehen und den Beteiligten zuzustellen.

§ 11

(1) Wird eine neue Kreuzung hergestellt, so hat der Beteiligte, dessen Verkehrsweg neu hinzukommt, die Kosten der Kreuzungsanlage zu tragen. Zu ihnen gehören auch die Kosten der durch die neue Kreuzung notwendigen Änderungen des anderen Verkehrswegs.
(2) Werden eine Eisenbahn und eine Straße gleichzeitig neu angelegt, so haben die Beteiligten die Kosten der Kreuzungsanlage je zur Hälfte zu tragen.

§ 12

(1) Wird an einer Überführung eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so fallen die dadurch entstehenden Kosten

     1.
demjenigen Beteiligten zur Last, der die Änderung verlangt oder sie im Fall einer Anordnung hätte verlangen müssen; Vorteile, die dem anderen Beteiligten durch die Änderung entstehen, sind auszugleichen (Vorteilsausgleich);
     2.
beiden Beteiligten zur Last, wenn beide die Änderung verlangen oder sie im Fall einer Anordnung hätten verlangen müssen, und zwar in dem Verhältnis, in dem die Kosten bei getrennter Durchführung der Änderung zueinander stehen würden. Nummer 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 werden die Kosten ohne Vorteilsausgleich hälftig geteilt, wenn die Überführung der Kreuzung einer Eisenbahn des Bundes mit einer Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes dient und beide Beteiligten eine Änderung verlangen, die die Erneuerung der Überführung zur Folge hat, oder sie im Fall einer Anordnung eine solche Änderung hätten verlangen müssen.

§ 13

(1) Wird an einem Bahnübergang eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so tragen die Beteiligten je ein Drittel der Kosten. Das letzte Drittel der Kosten trägt bei Kreuzungen mit einem Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes der Bund, bei Kreuzungen mit einem Schienenweg einer nicht-bundeseigenen Eisenbahn das Land.
(2) Bei Kreuzungen einer Eisenbahn des Bundes mit einer Straße in kommunaler Baulast trägt der Bund die Hälfte, die Eisenbahn des Bundes ein Drittel und das Land, in dem die Kreuzung liegt, ein Sechstel der Kosten. Bei Kreuzungen einer nichtbundeseigenen Eisenbahn mit einer Straße in kommunaler Baulast trägt das Land, in dem die Kreuzung liegt, zwei Drittel und die nichtbundeseigene Eisenbahn ein Drittel der Kosten. In Berlin und in der Freien und Hansestadt Hamburg gelten alle öffentlichen Straßen, die nicht in der Baulast des Bundes stehen, als Straßen in kommunaler Baulast.
(3) Wird zur verkehrlichen Entlastung eines Bahnübergangs ohne dessen Änderung eine Baumaßnahme nach § 3 Nr. 2 durchgeführt, durch die sich eine sonst notwendige Änderung des Bahnübergangs erübrigt, so gehören zu den Kosten nach Absatz 1 nur die Kosten, die sich bei Vornahme der ersparten Änderung ergeben würden. Die übrigen Kosten trägt derjenige Beteiligte allein, an dessen Verkehrsweg die Baumaßnahme durchgeführt wird.

Fußnote

(+++ § 13 Abs. 2 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 20 +++)

§ 14

(1) Die Anlagen an Kreuzungen, soweit sie Eisenbahnanlagen sind, hat der Eisenbahnunternehmer, soweit sie Straßenanlagen sind, der Träger der Straßenbaulast auf seine Kosten zu erhalten und bei Bahnübergängen auch in Betrieb zu halten. Die Erhaltung umfaßt die laufende Unterhaltung und die Erneuerung. Betriebskosten sind die örtlich entstehenden persönlichen und sächlichen Aufwendungen.
(2) An Bahnübergängen gehören

     1.
zu den Eisenbahnanlagen das sowohl dem Eisenbahnverkehr als auch dem Straßenverkehr dienende Kreuzungsstück, begrenzt durch einen Abstand von 2,25 m, bei Straßenbahnen von 1,00 m jeweils von der äußeren Schiene und parallel zu ihr verlaufend, ferner die Schranken, Warnkreuze (Andreaskreuze) und Blinklichter sowie andere der Sicherung des sich kreuzenden Verkehrs dienende Eisenbahnzeichen und -einrichtungen,
     2.
zu den Straßenanlagen die Sichtflächen, die Warnzeichen und Merktafeln (Baken) sowie andere der Sicherung des sich kreuzenden Verkehrs dienende Straßenverkehrszeichen und -einrichtungen.
(3) Eisenbahnüberführungen und Schutzerdungsanlagen gehören zu den Eisenbahnanlagen, Straßenüberführungen zu den Straßenanlagen.
(4) Die Beteiligten haben Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden.

Fußnote

§ 14 Abs. 1 u. 2: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 13.11.1974; 1975 I 228 – 1 BvL 27/73 –

§ 14a

(1) Wird die Straße eingezogen oder der Betrieb der Eisenbahn dauernd eingestellt, so bleiben die Beteiligten verpflichtet, die Kreuzungsanlagen in dem Umfang zu erhalten und in Betrieb zu halten, wie es die Sicherheit oder Abwicklung des Verkehrs auf dem bleibenden Verkehrsweg erfordert. Eine nach den Vorschriften des Eisenbahnrechts genehmigte Betriebseinstellung gilt nicht als dauernd im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie mit der Verpflichtung zur weiteren Vorhaltung der Anlagen verbunden ist. Die Einziehung der Straße oder die dauernde Einstellung des Betriebs der Eisenbahn ist dem anderen Beteiligten unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der im Zeitpunkt der Einziehung oder dauernden Betriebseinstellung erhaltungspflichtige Beteiligte oder sein Rechtsnachfolger hat Kreuzungsanlagen auf seine Kosten zu beseitigen, soweit und sobald es die Sicherheit oder Abwicklung des Verkehrs auf dem bleibenden Verkehrsweg erfordert.
(3) Die Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 kann der weichende Beteiligte vertraglich auf den bleibenden Beteiligten gegen Erstattung der Rückbaukosten übertragen.
(4) Die Beteiligten haben Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden.
(5) Die Verpflichtungen des weichenden Beteiligten aus den Absätzen 1 und 2 erlöschen, wenn die Kreuzungsanlage beseitigt worden ist oder der weichende Beteiligte die Verpflichtungen in einer Vereinbarung gemäß Absatz 3 auf den bleibenden Beteiligten übertragen hat.
(6) Der weichende Beteiligte hat dem bleibenden Beteiligten auf dessen Antrag sein Eigentum an solchen Grundstücken, die schon bisher von dem bleibenden Beteiligten benutzt worden sind oder die für die Verbesserung des bleibenden Verkehrswegs benötigt werden, mit allen Rechten und Pflichten zu übertragen. Für die Übertragung des Eigentums ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren, wobei der Verkehrswert des Grundstücks zugrunde zu legen ist.

§ 15

(1) Wird eine neue Kreuzung hergestellt, so hat im Fall des § 11 Abs. 1 der Beteiligte, dessen Verkehrsweg neu hinzukommt, die hierdurch verursachten Erhaltungs- und Betriebskosten dem anderen Beteiligten zu erstatten. Im Fall des § 11 Abs. 2 hat jeder Beteiligte seine Erhaltungs- und Betriebskosten ohne Ausgleich zu tragen.
(2) Wird an einer Überführung eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so hat der Beteiligte, der nach § 12 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 die Maßnahme verlangt oder sie im Fall einer Anordnung hätte verlangen müssen, dem anderen Beteiligten die hierdurch verursachten Erhaltungskosten zu erstatten. Im Fall des § 12 Absatz 2 hat jeder Beteiligte seine Erhaltungs- und Betriebskosten ohne Ausgleich zu tragen.
(3) Wird an einem Bahnübergang eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so hat jeder Beteiligte seine veränderten Erhaltungs- und Betriebskosten ohne Ausgleich zu tragen.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 sowie des Absatzes 2 Satz 1 ist auf Verlangen eines Beteiligten die Erhaltungs- und Betriebslast abzulösen.

§ 16

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die

     1.
der Umfang der Kosten nach den §§ 11, 12 und 13 näher bestimmt wird und für die Verwaltungskosten Pauschalbeträge festgesetzt werden;
     2.
bestimmt wird, wie die bei getrennter Durchführung der Maßnahmen nach § 12 Nr. 2 entstehenden Kosten unter Anwendung von Erfahrungswerten für die Baukosten in vereinfachter Form ermittelt werden;
     3.
die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträgen nach § 15 Abs. 4 näher bestimmt sowie dazu ein Verfahren zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten festgelegt werden,
     4.
bei neuartigen Anlagen, die nicht von § 14 Abs. 2 erfaßt werden, bestimmt wird, ob sie zu den Eisenbahn- oder zu den Straßenanlagen gehören.
(2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften erläßt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung des Bundesrates.

§ 17

Zur Förderung des Baus und des Ausbaus kommunaler Radwege sowie von Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 soll die Anordnungsbehörde den Beteiligten Zuschüsse gewähren.

§ 18

Die Aufsichtsbehörden haben die Durchführung der Anordnung nach diesem Gesetz sicherzustellen.

§ 19

(1) Bisherige Vereinbarungen, die sich auf Kreuzungen zwischen Straßen und Straßenbahnen, Anschlußbahnen sowie den Anschlußbahnen gleichgestellte Eisenbahnen beziehen, gelten fort.
(2) Die bisherige Kostenregelung für Erhaltungsmaßnahmen, die bei Inkrafttreten des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) bereits in der Ausführung begriffen sind, bleibt bestehen.
(3) Soweit aufgrund von Artikel 6 Abs. 106 Nr. 4 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes die Erhaltungslast für eine Straßenüberführung auf den Straßenbaulastträger übergegangen ist, hat der Eisenbahnunternehmer dafür einzustehen, daß er die Straßenüberführung in dem durch die Verkehrsbedeutung gebotenen Umfang ordnungsgemäß erhalten und den erforderlichen Grunderwerb durchgeführt hat. Als ordnungsgemäßer Erhaltungszustand gilt eine entsprechend seinen Vorschriften durchgeführte Unterhaltung der Straßenüberführung bis zum Zeitpunkt des gesetzlichen Übergangs der Baulast.

§ 20

§ 13 Absatz 2 Satz 2 kommt nicht zur Anwendung für Maßnahmen, über die die Beteiligtn nach § 1 Absatz 6 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vor dem 1. Januar 2022 eine Vereinbarung getroffen haben.

§ 21

Dieses Gesetz tritt am 1. Janur 1964 in Kraft.

01/02/2024Comments OffEBKrG | Eisenbahn | Eisenbahnkreuzungsgesetz | Gesetz | Kreuzung | Straßen
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