Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen – BOStrab
BOStrab
Ausfertigungsdatum: 11.12.1987
Vollzitat:
„Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1410) geändert worden ist“
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.10.2019 I 1410 |
Fußnote
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr mehr anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 5 Buchst. f G v. 8.12.2010 I 1864 mWv 15.12.2010 +++)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt | ||
Allgemeines | ||
§ 1 | Anwendungsbereich und allgemeine Begriffsbestimmungen | |
§ 2 | Grundregeln | |
§ 3 | Allgemeine Anforderungen an den Bau der Betriebsanlagen und Fahrzeuge | |
§ 4 | Allgemeine Anforderungen an den Betrieb | |
§ 5 | Technische Aufsicht | |
§ 6 | Ausnahmen | |
Zweiter Abschnitt | ||
Betriebsleitung | ||
§ 7 | Unternehmer | |
§ 8 | Betriebsleiter | |
§ 9 | Bestätigung als Betriebsleiter | |
Dritter Abschnitt | ||
Betriebsbedienstete | ||
§ 10 | Allgemeine Anforderungen an Betriebsbedienstete | |
§ 11 | Besondere Anforderungen an Fahrbedienstete | |
§ 12 | Ausbildung und Prüfung der Fahrbediensteten | |
§ 13 | Verhalten während des Dienstes | |
§ 14 | Verhalten bei Krankheit | |
Vierter Abschnitt | ||
Betriebsanlagen | ||
§ 15 | Streckenführung | |
§ 16 | Bahnkörper | |
§ 17 | Oberbau | |
§ 18 | Umgrenzung des lichten Raumes | |
§ 19 | Sicherheitsräume | |
§ 20 | Bahnübergänge | |
§ 21 | Signalanlagen | |
§ 22 | Zugsicherungsanlagen | |
§ 23 | Nachrichtentechnische Anlagen | |
§ 24 | Energieversorgungsanlagen | |
§ 25 | Fahrleitungsanlagen | |
§ 26 | Rückleitungen | |
§ 27 | Beleuchtungsanlagen | |
§ 28 | Rohrleitungen | |
§ 29 | Brücken | |
§ 30 | Tunnel | |
§ 31 | Haltestellen | |
§ 32 | Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige | |
Fünfter Abschnitt | ||
Fahrzeuge | ||
§ 33 | Fahrzeuggestaltung | |
§ 34 | Fahrzeugmaße | |
§ 35 | Fahrwerke | |
§ 36 | Bremsen | |
§ 37 | Antrieb | |
§ 38 | Fahrsteuerung | |
§ 39 | Stromabnehmer und Schleifer | |
§ 40 | Signaleinrichtungen | |
§ 41 | Bahnräumer und Schienenräumer | |
§ 42 | Kupplungseinrichtungen | |
§ 43 | Türen für den Fahrgastwechsel | |
§ 44 | Fahrzeugführerplatz | |
§ 45 | Innenbeleuchtung, Heizung und Lüftung | |
§ 46 | Informationseinrichtungen | |
§ 47 | Beschriftungen und Sinnbilder | |
§ 48 | Ausrüstung für Notfälle | |
Sechster Abschnitt | ||
Betrieb | ||
§ 49 | Fahrordnung | |
§ 50 | Zulässige Geschwindigkeiten | |
§ 51 | Signale | |
§ 52 | Einsatz von Betriebsbediensteten | |
§ 53 | Besetzen der Züge mit Fahrbediensteten | |
§ 54 | Fahrbetrieb | |
§ 55 | Teilnahme am Straßenverkehr | |
§ 56 | Verhalten bei Mängeln an Zügen | |
§ 57 | Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge | |
§ 58 | Benutzen und Betreten der Betriebsanlagen und Fahrzeuge | |
§ 59 | Betriebsgefährdende oder betriebsstörende Handlungen | |
Siebenter Abschnitt | ||
Verfahrensvorschriften | ||
§ 60 | Prüfung der Bauunterlagen für Betriebsanlagen | |
§ 61 | Aufsicht über den Bau von Betriebsanlagen und Fahrzeugen | |
§ 62 | Inbetriebnahmegenehmigung für Betriebsanlagen und Fahrzeuge | |
Achter Abschnitt | ||
Ordnungswidrigkeiten, Schluß- und Übergangsvorschriften | ||
§ 63 | Ordnungswidrigkeiten | |
§ 64 | Übergangsvorschrift | |
§ 65 | Inkrafttreten | |
Anlage 1 | ||
Kennzeichnung und Sicherung von Bahnübergängen | ||
Anlage 2 | ||
Grenzwerte für Bremsungen | ||
Anlage 3 | ||
Sinnbild zur Kenntlichmachung von Sitzplätzen für behinderte und andere sitzplatzbedürftige Personen | ||
Anlage 4 | ||
Signale |
Eingangsformel
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich und allgemeine Begriffsbestimmungen
- 1.
-
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
- 2.
-
in der Türkei
rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden. Das Gleiche gilt für Produkte, die in einem EFTA-Staat, der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt wurden. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Produkte, die nicht einem Schutzniveau von Sicherheit, Ordnung oder Umweltschutz entsprechen, das durch die in Deutschland geltenden technischen Vorschriften gewährleistet ist, soweit diese technischen Vorschriften im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21) angewendet werden.
- 1.
-
straßenabhängige Bahnen (§ 4 Abs. 1 PBefG),
- 2.
-
unabhängige Bahnen (§ 4 Abs. 2 PBefG).
Unabhängige Bahnen sind durch ihre Bauart oder Lage auf der gesamten Streckenlänge vom Straßenverkehr oder anderen Verkehrssystemen getrennt.
- 1.
-
im Fahrbetrieb (Fahrbedienstete),
- 2.
-
bei der Steuerung und Überwachung des Betriebsablaufs,
- 3.
-
als Verantwortliche bei der Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge,
- 4.
-
als Leitende oder Aufsichtführende über Beschäftigte nach den Nummern 1 bis 3.
- 1.
-
die bau-, maschinen- und elektrotechnischen Anlagen für den Fahrbetrieb, einschließlich der Hilfsbauwerke,
- 2.
-
die für den Aufenthalt und die Abfertigung der Fahrgäste bestimmten Anlagen,
- 3.
-
die Abstellanlagen für Fahrzeuge,
- 4.
-
die an das Gleisnetz angeschlossenen Werkstätten.
- 1.
-
Personenfahrzeuge, die der Beförderung von Personen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes dienen und
- 2.
-
Betriebsfahrzeuge, die insbesondere für die Ausbildung von Betriebsbediensteten, für die Instandhaltung von Betriebsanlagen oder für Maßnahmen bei Betriebsstörungen und Unfällen eingesetzt werden.
§ 2 Grundregeln
- 1.
-
wenn die Betriebsanlagen, Fahrzeuge oder Teile davon hinsichtlich ihrer Beschaffenheit den für sie unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und den für sie geltenden Rechtsvorschriften, mit denen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt sind, entsprechen, oder
- 2.
-
soweit solche Rechtsvorschriften nicht bestehen, wenn die Betriebsanlagen, Fahrzeuge oder Teile davon nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach den von der Technischen Aufsichtsbehörde und von der Genehmigungsbehörde getroffenen Anordnungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebaut sind und betrieben werden.
§ 1 Absatz 1 Satz 3 bis 5 bleiben unberührt.
§ 3 Allgemeine Anforderungen an den Bau der Betriebsanlagen und Fahrzeuge
- 1.
-
die höchsten betrieblich auftretenden Beanspruchungen mechanischer, elektrischer und thermischer Art ohne Betriebsgefährdung aufgenommen werden können,
- 2.
-
gefahrbringende Teile und Einrichtungen nicht unbeabsichtigt berührt werden können,
- 3.
-
die Entstehung und Ausbreitung von Bränden durch vorbeugende Maßnahmen erschwert werden und im Brandfall die Möglichkeit zur Selbst- oder Fremdrettung von Personen oder eine Kombination von beidem sowie zur Brandbekämpfung besteht,
- 4.
-
bei Gleichstrombahnen mit Energieübertragung über Fahrschienen nachteilige Wirkungen der Streustromkorrosion gering sind,
- 5.
-
Bauteile und Einrichtungen gegen äußere Einflüsse geschützt sind, soweit es betrieblich erforderlich ist,
- 6.
-
das Bestehenbleiben zu hoher Berührungsspannungen durch Schutzmaßnahmen verhindert wird,
- 7.
-
durch elektrische Beeinflussungen die Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt werden kann,
- 8.
-
Störungen im Betriebsablauf zügig beseitigt werden können.
§ 4 Allgemeine Anforderungen an den Betrieb
- 1.
-
die im Sechsten Abschnitt geregelten betrieblichen Sachverhalte,
- 2.
-
die mittels nachrichtentechnischer Anlagen nach § 23 geführte sicherheitsrelevante Kommunikation mit Betriebsstellen und
- 3.
-
die Fahrdaten der in § 33 Absatz 13 genannten Geräte,
und ist befugt, die in den Nummern 1 bis 3 genannten Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies erforderlich ist, um den Betrieb sicher führen zu können, den Zustand und die Instandhaltung der Anlagen und Fahrzeuge zu dokumentieren und die Ursachen gefährlicher Ereignisse aufklären zu können. Der Unternehmer ist außerdem befugt, der Technischen Aufsichtsbehörde aus den in Satz 1 genannten Daten die für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte zu übermitteln. Soweit es sich um personenbezogene Daten handelt, sind diese nach spätestens 96 Stunden zu löschen, es sei denn, ihre Kenntnis ist für die Erfüllung des Zwecks der in Satz 1 genannten Speicherung weiterhin erforderlich.
§ 5 Technische Aufsicht
- 1.
-
ihm für die Beseitigung von Mängeln eine angemessene Frist setzen,
- 2.
-
bei unzureichender Sicherheit die Unterbrechung oder Einstellung von Bauarbeiten anordnen oder die Benutzung bestimmter Betriebsanlagen und Fahrzeuge beschränken oder untersagen.
§ 6 Ausnahmen
Zweiter Abschnitt
Betriebsleitung
§ 7 Unternehmer
- 1.
-
keine die Betriebssicherheit einschränkenden Weisungen erhält und
- 2.
-
in Angelegenheiten, die die Sicherheit des Betriebes berühren, Weisungen gegenüber den Betriebsbediensteten und sonstigen im Betrieb Beschäftigten erteilen kann.
Soll eine vom Betriebsleiter im Rahmen seiner Aufgaben nach § 8 vorgeschlagene Maßnahme nicht durchgeführt werden, so ist der Betriebsleiter vom Unternehmer umfassend und unverzüglich über die Gründe der Ablehnung in schriftlicher oder elektronischer Form zu unterrichten. Dem Betriebsleiter dürfen durch die Erfüllung der ihm in dieser Verordnung übertragenen Aufgaben im Unternehmen keine persönlichen Nachteile entstehen.
- 1.
-
Planung und Bau von Betriebsanlagen,
- 2.
-
Beschaffung von Fahrzeugen,
- 3.
-
Feststellung des Bedarfs an Betriebsbediensteten,
- 4.
-
Auswahl, Aus- und Fortbildung, Verwendung und Beaufsichtigung der Betriebsbediensteten,
- 5.
-
Untersuchungen von Dienstverfehlungen der Betriebsbediensteten und den sich daraus ergebenden Maßnahmen,
- 6.
-
Vereinbarungen über die Übertragung von Aufgaben, die die Verantwortung des Betriebsleiters berühren, auf Personen oder Stellen, die dem Unternehmen nicht angehören.
§ 8 Betriebsleiter
- 1.
-
Unfälle, bei denen ein Mensch getötet oder schwer verletzt worden ist oder Betriebsanlagen oder Fahrzeuge erheblich beschädigt worden sind,
- 2.
-
Betriebsvorkommnisse, die öffentliches Aufsehen erregen.
§ 9 Bestätigung als Betriebsleiter
- 1.
-
ihre Befähigung durch erfolgreichen Abschluss der Betriebsleiterprüfung nachgewiesen hat und
- 2.
-
keine Tatsachen vorliegen, die sie für die Tätigkeit eines Betriebsleiters als unzuverlässig erscheinen lassen.
- 1.
-
die Große Staatsprüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst in einem Fachgebiet bestanden hat, zu dem in erheblichem Umfang Planung, Bau und Betrieb spurgebundener Bahnen gehören und
- 2.
-
mindestens drei Jahre in Straßenbahnunternehmen in den für den Bau und Betrieb der Straßenbahn wesentlichen Fachbereichen als Ingenieur tätig gewesen ist.
Die Tätigkeit bei Schienenbahnunternehmen auch während des Vorbereitungsdienstes vor der Großen Staatsprüfung kann ganz oder teilweise angerechnet werden.
- 1.
-
ein Lebenslauf mit Lichtbild,
- 2.
-
ein Nachweis, dass ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt ist,
- 3.
-
das Zeugnis über die bestandene Betriebsleiterprüfung oder in Fällen nach Absatz 2 das Zeugnis über die bestandene Große Staatsprüfung und Nachweise über die Tätigkeit in Straßenbahnunternehmen.
Dritter Abschnitt
Betriebsbedienstete
§ 10 Allgemeine Anforderungen an Betriebsbedienstete
- 1.
-
mindestens 18 Jahre alt ist,
- 2.
-
geistig und körperlich tauglich ist und
- 3.
-
nicht durch Tatsachen belastet ist, die ihn für die Tätigkeit als unzuverlässig erscheinen lassen.
§ 11 Besondere Anforderungen an Fahrbedienstete
- 1.
-
Auszubildende und Absolventen des staatlich anerkannten Ausbildungsberufs der „Fachkraft im Fahrbetrieb“, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Schienenfahrerlaubnis und seit mindestens einem Jahr die straßenverkehrsrechtliche Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen und
- 2.
-
Zugabfertiger und Fahrbedienstete, die Fahrzeuge ausschließlich in Abstellanlagen und Werkstätten bedienen.
Im Fall des Satzes 2 Nummer 1 ist vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis die nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 erforderliche geistige und körperliche Eignung durch ein Gutachten entsprechend § 10 Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung nachzuweisen.
§ 12 Ausbildung und Prüfung der Fahrbediensteten
§ 13 Verhalten während des Dienstes
§ 14 Verhalten bei Krankheit
Vierter Abschnitt
Betriebsanlagen
§ 15 Streckenführung
§ 16 Bahnkörper
§ 17 Oberbau
- 1.
-
die Züge auch unter ungünstigen Betriebsverhältnissen sicher zum Halten gebracht werden können,
- 2.
-
ein liegengebliebener Zug von einem anderen fortbewegt werden kann.
§ 18 Umgrenzung des lichten Raumes
§ 19 Sicherheitsräume
§ 20 Bahnübergänge
- 1.
-
Lichtzeichen mit der Farbfolge Gelb – Rot nach Anlage 1 Bild 2, die mit Halbschranken nach Anlage 1 Bild 3 verbunden sein können und
- 2.
-
Überwachungssignale Bü 0 und Bü 1 nach Anlage 4 vor dem Bahnübergang oder eine in Zugsicherungsanlagen eingebundene Überwachung der Einrichtungen nach Nummer 1.
Auf Streckenabschnitten mit Fahren auf Sicht dürfen anstelle der in Satz 1 bezeichneten Überwachungssignale auch Fahrsignale nach Anlage 4 unmittelbar vor dem Bahnübergang verwendet werden.
§ 21 Signalanlagen
- 1.
-
Fahrzeugführer Aufträge erhalten sollen, die von den Anordnungen der Wechsellichtzeichen des Straßenverkehrs abweichen,
- 2.
-
eingleisige Streckenabschnitte im Zweirichtungsbetrieb befahren werden; dabei müssen die Fahrsignale so geschaltet sein, daß der Abschnitt jeweils nur für eine Richtung freigegeben und die freigegebene Richtung nur bei unbesetztem Abschnitt gewechselt werden kann.
§ 22 Zugsicherungsanlagen
- 1.
-
die Fahrwege einzustellen und zu sichern,
- 2.
-
den Zügen Aufträge über die Fahrweise zu übermitteln,
- 3.
-
die Fahrweise der Züge technisch zu überwachen und bei gefährdenden Abweichungen zu beeinflussen.
- 1.
-
mindestens der Bremswegabstand von sicherungstechnisch erfaßbaren Hindernissen frei ist und freigehalten wird,
- 2.
-
die zugehörigen Weichen verschlossen sind und
- 3.
-
die zulässigen Geschwindigkeiten bei den Aufträgen über die Fahrweise berücksichtigt sind.
Als sicherungstechnisch erfaßbare Hindernisse gelten fahrende und stehende Züge, Gleisenden sowie Fahrwege, die nicht gegen Flanken- oder Gegenfahrten gesichert sind.
§ 23 Nachrichtentechnische Anlagen
§ 24 Energieversorgungsanlagen
- 1.
-
Hilfseinspeisungen, soweit es die betrieblichen Verhältnisse erfordern,
- 2.
-
Ersatzeinspeisungen aus einer netzunabhängigen Energiequelle für
- a)
-
Sicherheitsbeleuchtungen nach § 27 Abs. 4, Kennleuchten für Notausgänge nach § 30 Abs. 6 und, soweit es die Betriebssicherheit erfordert, nachrichtentechnische Anlagen nach § 23; sie müssen deren Energiebedarf bei Ausfall der netzabhängigen Einspeisungen für eine ausreichende Zeitdauer decken können,
- b)
-
Zugsicherungsanlagen nach § 22, soweit betrieblich erforderlich; sie müssen deren Energiebedarf bei Ausfall der netzabhängigen Einspeisungen während des Auslaufens des Fahrbetriebes decken können.
Die Einspeisungen müssen mit selbsttätigen Umschalteinrichtungen ausgestattet sein.
§ 25 Fahrleitungsanlagen
§ 26 Rückleitungen
§ 27 Beleuchtungsanlagen
- 1.
-
in Bereichen von Betriebsanlagen, die für den Aufenthalt von Personen bestimmt sind, sowie in deren Zu- und Abgängen;
- 2.
-
in Tunneln und Unterführungen, wenn sie länger als 100 m oder nicht durchblickbar sind.
Die Forderung nach Satz 1 kann auch durch die allgemeine Straßenbeleuchtung erfüllt werden.
- 1.
-
Betriebsanlagen nach Absatz 1 ohne Gefährdung benutzt werden können und insbesondere Bahnsteigkanten deutlich erkennbar sind,
- 2.
-
keine Signale vorgetäuscht werden,
- 3.
-
die Erkennbarkeit von Signalen nicht beeinträchtigt wird.
- 1.
-
Bahnsteige, soweit es die Verkehrsbedeutung oder die betrieblichen Verhältnisse erfordern, insbesondere bei Haltestellen in Hoch- oder Tieflage,
- 2.
-
Rettungswege,
- 3.
-
Sicherheitsräume in Tunneln, ausgenommen Sicherheitsräume unter Bahnsteigen und Laufstegen,
- 4.
-
Notausgänge,
- 5.
-
Räume, in denen Fahrgäste bedient werden,
- 6.
-
Zu- und Abgänge von Bahnsteigen nach Nummer 1 und von Räumen nach Nummer 5.
§ 28 Rohrleitungen
§ 29 Brücken
§ 30 Tunnel
- 1.
-
der Auftrieb auch bei höchstem zu erwartendem Grundwasserstand die Standsicherheit nicht gefährdet,
- 2.
-
bei einem Brand die Standsicherheit seiner tragenden Bauteile gewährleistet bleibt,
- 3.
-
eindringende Feuchtigkeit den Betrieb nicht beeinträchtigt.
- 1.
-
den Fahrschienen,
- 2.
-
der Bewehrung oder Metallkonstruktion anderer Bahnbauwerke und bahnfremder Anlagen.
- 1.
-
von Straßenfahrbahnen einen angemessenen Abstand haben,
- 2.
-
jederzeit zugänglich sein; sie dürfen insbesondere nicht durch Straßenfahrzeuge blockiert werden können,
- 3.
-
von innen mit mäßigem Kraftaufwand, ohne Hilfsmittel und mit einem selbsterklärenden sowie deutlich gekennzeichneten Mechanismus geöffnet werden können und
- 4.
-
gegen unbefugtes Öffnen von außen gesichert sein.
- 1.
-
in abzusperrende Bereiche selbsttätig eingeschlossen werden,
- 2.
-
auf Absperrvorrichtungen auffahren.
§ 31 Haltestellen
- 1.
-
durch Zeichen als solche kenntlich gemacht sein; bei Haltestellen in Hoch- oder Tieflage müssen die Zugänge gekennzeichnet sein,
- 2.
-
den Namen der Haltestelle aufweisen und mit Einrichtungen für Fahr- und Netzpläne ausgestattet sein,
- 3.
-
als Doppelhaltestelle gekennzeichnet sein, wenn an einem Bahnsteig zwei Züge hintereinander halten und abgefertigt werden können.
Haltestellen sollen Bahnsteige besitzen sowie Wetterschutz- und Sitzmöglichkeiten bieten.
- 1.
-
Einrichtungen zur Information und Abfertigung der Fahrgäste,
- 2.
-
Anlagen zur Überwachung des Fahrgastwechsels,
- 3.
-
Notrufeinrichtungen,
- 4.
-
Feuerlöscheinrichtungen, Löschwasserversorgung,
- 5.
-
Mitteln und Einrichtungen zur Ersten Hilfe und sicheren Information im Gefahrenfall und
- 6.
-
einer Brandmeldeanlage (BMA).
§ 32 Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige
Fünfter Abschnitt
Fahrzeuge
§ 33 Fahrzeuggestaltung
- 1.
-
je Sitzplatz eine Last von 750 N
- 2.
-
je qm Stehplatzfläche eine Last von 5.000 N
anzunehmen.
- 1.
-
die Baustoffe und Bauteile in Fahrgasträumen ausreichenden Widerstand gegen Entstehung und Ausbreitung von Bränden bieten,
- 2.
-
Einrichtungen mit erhöhter Brandgefahr so beschaffen oder eingebaut sein, daß mit dem Übergreifen eines Brandes auf Fahrgasträume nicht zu rechnen ist,
- 3.
-
im Brandfalle der Entwicklung und Ausbreitung von Hitze und Schadstoffen soweit vorgebeugt sein, daß der Zug noch verlassen werden kann.
- 1.
-
im Fahrgastraum ein systemeigener Brand nicht entstehen kann,
- 2.
-
bei einem außerhalb des Fahrgastraumes entstehenden systemeigenen Brand Fahrgäste bis zur Fremdrettung möglichst vor Verletzungen geschützt sind,
- 3.
-
Fahrgäste gerettet werden können.
§ 34 Fahrzeugmaße
1. | Breite im Höhenbereich | ||
a) | bis 3,4 m über Schienenoberkante | 2,65 m, | |
b) | oberhalb von 3,4 m über Schienenoberkante | 2,25 m; |
-
über die Seitenwände hinausragende Fahrtrichtungsanzeiger, Meldeleuchten, Rückspiegel oder die gleichwertige technische Einrichtung im Sinne des § 44 Absatz 4, geöffnete Türen und ausgefahrene Trittstufen rechnen nicht zur Fahrzeugbreite.
2. | Höhe über Schienenoberkante bis Oberkante des abgezogenen Stromabnehmers | 4,0 m. |
§ 35 Fahrwerke
§ 36 Bremsen
- 1.
-
Fahrzeuge und Züge ohne Gefährdung der Fahrgäste mit möglichst geringem Ruck bis zum Stillstand verzögert werden können (Betriebsbremsung),
- 2.
-
der Kraftschluß zwischen Rad und Schiene im betriebsnotwendigen Umfang ausgenutzt werden kann,
- 3.
-
sie im Zusammenwirken Bremskräfte und Dauerleistungen aufweisen, die den Neigungsverhältnissen im Streckennetz und den betrieblichen Verhältnissen angepaßt sind.
- 1.
-
eine Bremse vom Kraftschluß zwischen Rad und Schiene unabhängig sein,
- 2.
-
die anderen Bremsen durch Sandstreueinrichtungen ergänzt sein,
- 3.
-
mit den Bremsen mindestens die mittleren Bremsverzögerungen nach Anlage 2 Tabelle 2 erreicht werden (Gefahrbremsung).
- 1.
-
bei unabhängigen Bahnen höchstens 40 km/h und
- 2.
-
bei straßenabhängigen Bahnen höchstens 30 km/h
fahren. Dabei müssen mindestens die mittleren Bremsverzögerungen nach Anlage 2 Tabelle 1 erreicht werden.
§ 37 Antrieb
- 1.
-
beim generatorischen Bremsen,
- 2.
-
beim Schleudern sowie Überbremsen,
- 3.
-
bei stoßartigen Änderungen der Fahrleitungsspannung
zu beachten.
§ 38 Fahrsteuerung
- 1.
-
Bremsbefehle gegenüber Fahrbefehlen vorrangig ausgeführt werden,
- 2.
-
Antriebskräfte und Bremskräfte sich mit möglichst geringem Ruck ändern,
- 3.
-
bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer die Ausführung der Bremsbefehle überwacht wird.
§ 39 Stromabnehmer und Schleifer
§ 40 Signaleinrichtungen
- 1.
-
Geber für das Zugsignal Z 1 (Spitzensignal), wobei die beiden unteren Leuchten des Zugsignals Z 1 als Scheinwerfer ausgeführt sein müssen, die
- a)
-
den Gleisbereich ausreichend beleuchten können,
- b)
-
sich gleichzeitig und gleichmäßig abblenden lassen,
- c)
-
sich nicht unbeabsichtigt verstellen können,
- 2.
-
an der Rückseite, bei Zweirichtungsfahrzeugen an beiden Seiten, Geber für das Zugsignal Z 2 (Schlusssignal), das Zugsignal Z 3 (Bremssignal) und zwei rote Rückstrahler,
- 3.
-
Geber für das Zugsignal Z 4 (Fahrtrichtungssignal) an beiden Längsseiten mindestens vorn und hinten,
- 4.
-
Geber für das Zugsignal Z 5 (Warnblinksignal) an beiden Längsseiten mindestens vorn und hinten, die im gleichen Takt blinken müssen.
§ 41 Bahnräumer und Schienenräumer
§ 42 Kupplungseinrichtungen
§ 43 Türen für den Fahrgastwechsel
- 1.
-
dem Fahrzeugführer anzeigen, daß die Türen geschlossen sind,
- 2.
-
bei Türen auf beiden Längsseiten ein seitenabhängiges Öffnen zulassen,
- 3.
-
bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer sicherstellen, daß Züge nur bei geschlossenen Türen anfahren können.
§ 44 Fahrzeugführerplatz
§ 45 Innenbeleuchtung, Heizung und Lüftung
§ 46 Informationseinrichtungen
- 1.
-
an der Stirnseite des Zuges die Linienbezeichnung und den Endpunkt der Linie,
- 2.
-
an der Einstiegseite die Linienbezeichnung, den Endpunkt der Linie und soweit erforderlich den Linienverlauf,
- 3.
-
an der Rückseite des Zuges die Linienbezeichnung,
- 4.
-
im Fahrgastraum den Streckenplan oder den Linienverlauf und soweit erforderlich die Linienbezeichnung
anzeigen. Die Anzeigen müssen auch bei Dunkelheit erkennbar sein.
- 1.
-
zur Ansage der nächsten Haltestelle und sonstiger betrieblicher Hinweise,
- 2.
-
zur Abgabe und Bestätigung des Haltewunsches mindestens im Bereich jeder Tür, sofern an einzelnen Haltestellen nur bei Bedarf gehalten wird.
§ 47 Beschriftungen und Sinnbilder
- 1.
-
auf den Längsseiten Name und Betriebssitz des Unternehmers oder dessen Geschäftszeichen oder Wappen sowie die Fahrzeugnummer,
- 2.
-
Betätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste,
- 3.
-
Zeichen an den Stellen, an denen Hebezeuge angesetzt werden dürfen,
- 4.
-
bei Betriebsfahrzeugen Angaben über das zulässige Ladegewicht.
- 1.
-
Betätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste,
- 2.
-
Sinnbilder nach Anlage 3 an den Sitzplätzen, die für in ihrer Mobilität eingeschränkte Personen und für Fahrgäste mit kleinen Kindern vorzusehen sind,
- 3.
-
Hinweise auf Einrichtungen und Ausrüstungen für Notfälle.
§ 48 Ausrüstung für Notfälle
Sechster Abschnitt
Betrieb
§ 49 Fahrordnung
- 1.
-
bei Fahren auf Sicht vom Fahrzeugführer bewirkt werden,
- 2.
-
bei Fahren auf Zugsicherung durch Zugsicherungsanlagen nach § 22 gewährleistet sein.
- 1.
-
Züge unabhängiger Bahnen,
- 2.
-
Züge straßenabhängiger Bahnen
- a)
-
bei Streckenhöchstgeschwindigkeit über 70 km/h,
- b)
-
in Tunneln.
- 1.
-
bei Rangierbewegungen,
- 2.
-
in kurzen Tunneln straßenabhängiger Bahnen, wenn der Betriebsbremsweg einsehbar ist,
- 3.
-
bei Betriebsstörungen unter Beachtung von Dienstanweisungen.
- 1.
-
bei Fahren auf Sicht durch Fahrsignale nach § 21 Absatz 3 Nummer 2,
- 2.
-
bei Fahren auf Zugsicherung durch Zugsicherungsanlagen nach § 22.
Bei vorübergehend eingleisigem Fahrbetrieb kann diese Forderung auch durch andere Maßnahmen erfüllt werden.
§ 50 Zulässige Geschwindigkeiten
1. | bei Vorbeifahrt an Bahnsteigen ohne Halt | 40 km/h, |
2. | beim Befahren von nicht verschlossenen Weichen gegen deren Spitze | 15 km/h. |
§ 51 Signale
§ 52 Einsatz von Betriebsbediensteten
- 1.
-
Namen der Fahrbediensteten,
- 2.
-
Dienstbeginn und Dienstende,
- 3.
-
besondere Vorkommnisse.
§ 53 Besetzen der Züge mit Fahrbediensteten
wenn
- 1.
-
Anlagen und Einrichtungen für selbsttätigen Fahrbetrieb vorhanden sind, die den Forderungen des § 22 entsprechen und nach § 52 Abs. 3 überwacht werden,
- 2.
-
regelmäßig überprüft wird, daß der lichte Raum des Gleises von Personen und von sicherungstechnisch nicht erfaßbaren Hindernissen frei ist,
- 3.
-
Entgleisungen unmittelbar im System erkannt werden und eine geeignete Beeinflussung der Zugsteuerung erfolgt,
- 4.
-
zwischen den Fahrgästen und einer Betriebsstelle Sprechmöglichkeit besteht und
- 5.
-
die Fahrgäste im Notfall unverzüglich gerettet werden können.
§ 54 Fahrbetrieb
§ 55 Teilnahme am Straßenverkehr
§ 56 Verhalten bei Mängeln an Zügen
§ 57 Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge
1. | Tunnel und Haltestellenbauwerke, sonstige Bahnbauwerke, ausgenommen Erdbauwerke | 10 Jahre, |
2. | Energieversorgungsanlagen | 4 Jahre, |
3. | Brücken | 6 Jahre, |
4. | Fahrleitungsanlagen | 5 Jahre, |
5. | Gleisanlagen | 5 Jahre, |
6. | Zugsicherungsanlagen | 5 Jahre, |
7. | Signalanlagen | 5 Jahre, |
8. | die Betriebssicherheit wesentlich beeinflussende maschinentechnische Anlagen | 5 Jahre, |
9. | Bahnübergänge | 2 Jahre, |
10. | Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige | 1 Jahr, |
11. | Fahrzeuge, nach Zurücklegung von 500.000 km, spätestens jedoch nach | 8 Jahren, |
12. | brandschutztechnische Anlagen | 1 Jahr. |
§ 58 Benutzen und Betreten der Betriebsanlagen und Fahrzeuge
§ 59 Betriebsgefährdende oder betriebsstörende Handlungen
- 1.
-
Außentüren oder Einrichtungen zur Notbremsung von Fahrzeugen missbräuchlich zu betätigen und
- 2.
-
in den für den Aufenthalt und die Abfertigung der Fahrgäste bestimmten unterirdischen Anlagen sowie unter den überdachten Bereichen oberirdischer Haltestellen mit Ausnahme von Fahrgastunterständen zu rauchen, ein offenes Feuer zu entfachen oder brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen.
Siebenter Abschnitt
Verfahrensvorschriften
§ 60 Prüfung der Bauunterlagen für Betriebsanlagen
- 1.
-
im Falle des § 28 Abs. 2 oder 3 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes eine Planfeststellung unterbleibt oder
- 2.
-
die Prüfung der Bauunterlagen nicht bereits im Rahmen einer nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlichen Genehmigung oder Planfeststellung erfolgt ist.
§ 61 Aufsicht über den Bau von Betriebsanlagen und Fahrzeugen
- 1.
-
die Ordnungsmäßigkeit der Bauausführung,
- 2.
-
die Brauchbarkeit der verwendeten Baustoffe und Bauteile,
- 3.
-
die ausreichende Sicherung des durch den Bau berührten Fahrbetriebes.
§ 62 Inbetriebnahmegenehmigung für Betriebsanlagen und Fahrzeuge
Achter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Schluß- und Übergangsvorschriften
§ 63 Ordnungswidrigkeiten
- 1.
-
entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 oder 3 einen Betriebsleiter oder einen Stellvertreter nicht bestellt,
- 2.
-
entgegen § 60 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 1, mit dem Bau von Betriebsanlagen oder sonstigen Anlagen beginnt,
- 3.
-
entgegen § 62 Absatz 1 Satz 1 eine Betriebsanlage oder ein Fahrzeug in Betrieb nimmt.
Nummer 2 gilt für den anderen Träger eines Vorhabens (§ 3 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes) entsprechend.
- 1.
-
als Person, die nicht Betriebsbedienstete ist, entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 Betriebsanlagen oder Fahrzeuge betritt oder sonst benutzt,
- 2.
-
entgegen § 59 Satz 2 Nummer 1 eine Außentür oder eine Einrichtung zur Notbremsung betätigt.
§ 64 Übergangsvorschrift
§ 65 Inkrafttreten
Schlußformel
Anlage 1 (zu § 20 Absatz 5 Nummer 1)
Kennzeichnung und Sicherung von Bahnübergängen
Anlage 2 (zu § 36)
Grenzwerte für Bremsungen
Die Grenzwerte a und s der Tabellen 1 und 2 gelten für leere Fahrzeuge auf geradem, ebenem und trockenem Gleis.
a in m/s (hoch) 2 |
|
|
s in m |
|
|
v in km/h |
|
|
a | v(hoch)2 | |
|
||
3,6 (hoch) 2 x 2 s | ||
Tabelle 1 | ||
Grenzwerte bei Ausfall einer Bremse (§ 36 Absatz 3 und 7) |
||
v km/h |
a m/s (hoch) 2 |
s m |
20 | 0,77 | 20 |
30 | 0,87 | 40 |
40 | 0,95 | 65 |
50 | 1,03 | 94 |
60 | 1,06 | 131 |
70 | 1,07 | 177 |
80 | 1,07 | 230 |
90 | 1,08 | 290 |
100 | 1,09 | 355 |
Tabelle 2 | ||
Grenzwerte bei Gefahrbremsungen (§ 36 Absatz 6 Nummer 3) |
||
v km/h |
a m/s (hoch) 2 |
s m |
20 | 1,71 | 9 |
30 | 2,04 | 17 |
40 | 2,29 | 27 |
50 | 2,47 | 39 |
60 | 2,57 | 54 |
70 | 2,73 | 69 |
Anlage 3 (zu § 47 Abs. 2 Nr. 2)
Sinnbild zur Kenntlichmachung von Sitzplätzen für behinderte und andere sitzplatzbedürftige Personen
Anlage 4 (zu den §§ 20, 21, 40, 51)
Signale
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Übersicht | ||
1. | Hauptsignale | H |
2. | Vorankündigungssignale | V |
3. | Fahrsignale | F |
4. | Abfertigungssignale | A |
5. | Zugsignale | Z |
6. | Geschwindigkeitssignale | G |
7. | Schutzsignale | Sh |
8. | Rangiersignale | R |
9. | Schaltsignale | St |
10. | Weichensignale | W |
11. | Überwachungssignale für Bahnübergänge | Bü |
12. | Sondersignale | So |
(Fundstelle: BGBl. I 1987, Nr 58, Anlageband S. 6 – 28)
- 1.
-
Hauptsignale (Fahren auf Zugsicherung)
- 2.
-
Vorankündigungssignale (Fahren auf Zugsicherung)
Bei beschränktem Raum können die Lichter senkrecht untereinander angeordnet sein, wenn keine Verwechslungen mit anderen Signalbildern zu befürchten sind.
- 3.
-
Fahrsignale (Fahren auf Sicht)
- 4.
-
Abfertigungssignale
- 5.
-
Zugsignale
- 6.
-
Geschwindigkeitssignale
Die Kennziffern der Signale G 1, G 2 und G 4 bedeuten, daß der angegebene Wert in km/h als Geschwindigkeit zugelassen ist; werden einstellige Kennziffern verwendet, gilt deren zehnfacher Wert als zulässige Geschwindigkeit.
- 7.
-
Schutzsignale
- 8.
-
Rangiersignale
- 9.
-
Schaltsignale
- 10.
-
Weichensignale
- 11.
-
Überwachungssignale für Bahnübergänge
- 12.
-
Sondersignale
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