Ril 490.0307 – Berechtigung zur Mitfahrt im Führerraum von Triebfahrzeugen und Steuerwagen erteilen
490.0307 | Berechtigung zur Mitfahrt im Führerraum von Triebfahrzeugen und Steuerwagen erteilen
Version 3.1 – Gültig ab 01.01.2019
Inhalt
Zusammenfassung
Diese Richtlinie regelt die Erteilung von Berechtigungen zur Mitfahrt (Mitfahrberechtigung) in Führerräumen der Triebfahrzeuge und Steuerwagen der Eisenbahnverkehrsunternehmen:
DB Cargo AG
DB Fernverkehr AG
DB Regio AG
Desweiteren erhalten Sie Informationen über die Arten der Mitfahrberechtigungen, die Anforderungen an Mitfahrende und Begleiter sowie die Antragsstellung über die zur Verfügung gestellte Web-Anwendung ‘DB Mitfahrberechtigung’.
Hinweis
Die Version 2.0 dieser Richtlinie wurde grundlegend bearbeitet.
Die Änderungen umfassen folgende wesentliche Punkte:
Die Antragstellung erfolgt künftig über die Web-Anwendung ‘DB Mitfahrberechtigung’.
Die Vorblätter V01-V05 entfallen daher ersatzlos.
Die Arten der Mitfahrberechtigungen bleiben in vollem Umfang erhalten
– Berechtigungskarte (blau/grün),
– Berechtigungsschein (Strecke/Gebiet/Züge)
Die Ausgabe von Berechtigungsscheinen (Züge) erfolgt ausschließlich im Geltungsbereich DB Fernverkehr
Die Formate der Berechtigungen werden angepasst
– Berechtigungskarten von DIN A7 auf Scheckkartenformat
– Berechtigungsscheine von DIN A5 auf DIN A7
Die Berechtigungen werden künftig im PDF-Format auf elektronischem Wege (E-Mail) übermittelt.
Die Berechtigungen gelten sowohl in elektronischer als auch in Papierform.
Sie können die Berechtigung bequem auf Ihrem mobilen Endgerät anzeigen (sofern vorhanden) oder farbig ausgedruckt mitführen.
Alle Mitfahrberechtigungen werden künftig personalisiert sein.
Mitfahrberechtigungen enthalten künftig keine Passbilder, stattdessen gelten sie ausschließlich in Verbindung mit
– gültigem Konzernausweis oder
– gültigem amtlichen Lichtbildausweis
Vor dem 01.01.2019 ausgegebene Mitfahrberechtigungen behalten bis zum Fahrplanwechsel Ende 2019 ihre Gültigkeit, sofern diese nicht bereits vorher erloschen ist.
Regelwerkseigenschaften
Hauptgruppe
Bahnbetrieb
Untergruppe
Tfz- und Tf-Einsatz planen und disponieren
Herausgeber
DB Cargo AG
Geltungsbereich
DB Fernverkehr AG
DB Regio AG
DB Cargo AG
Einschränkung der Geltung nach Rechtsraum
Keine Einschränkung
Zielgruppe
Führungskräfte , Betrieb/Produktion
Fachautor
jens sieberling (L.CBS 1)| EVI Link
Email: jens.sieberling@deutschebahn.com
Regelwerksverantwortung
L.CBS 1 – Safety, Risk Management and SMS
Geschäftsführungsverantwortung
L.CBS 1 – Safety, Risk Management and SMS
Richtlinie Bahnbetrieb Tfz- und Tf-Einsatz planen und disponieren
Berechtigung zur Mitfahrt im Führerraum von Triebfahrzeugen und Steuerwagen erteilen – 490.0307
1 Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie regelt die Erteilung von Berechtigungen zur Mitfahrt (Mitfahrberechtigung) in Führerräumen der Triebfahrzeuge und Steuerwagen der Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU)
– DB Cargo AG,
– DB Fernverkehr AG,
– DB Regio AG
sowie deren Kooperationspartner.
2 Zielgruppe
(1) Beschäftigte des DB Konzerns und dessen Kooperationspartner, die zur Wahrnehmung von Kontroll-, Überwachungs-, Ausbildungsaufgaben oder ständig wiederkehrende Aufgaben in den Führerräumen der Triebfahrzeuge und Steuerwagen der im Geltungsbereich genannten EVU mitfahren müssen, erhalten eine Mitfahrberechtigung.
(2) Grundsätzlich werden Mitfahrten nicht vermarktet, aber in bestimmten Ausnahmefällen (z.B. Presse) können für externe Personen Mitfahrberechtigungen in Form von Berechtigungsscheinen erteilt werden.
3 Grundsätze
(1) Beim Führerraum von Triebfahrzeugen und Steuerwagen handelt es sich um einen hochsensiblen und sicherheitsrelevanten Bereich. Deshalb wird die Erteilung von Mitfahrberechtigungen einer kritischen Prüfung unterzogen.
(2) Die Berechtigung zur Mitfahrt im Führerraum und Steuerwagen der im Geltungsbereich genannten EVU gilt nicht als Fahrausweis.
(3) Mitfahrberechtigungen werden personalisiert erteilt und ausgegeben.
(4) Der Geltungsbereich der Mitfahrberechtigung bezieht sich grundsätzlich auf das EVU und auf den Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Mitfahrenden und kann regional eingeschränkt werden.
Sobald sich für Mitarbeiter, die nicht bei im Geltungsbereich genannten EVU beschäftigt sind, eine regionale Einschränkung der Mitfahrberechtigung ergibt, wird die Mitfahrberechtigung in Form eines Berechtigungsscheines erteilt.
(5) Der Mitfahrende ist für die Einhaltung des Geltungsbereiches selbst verantwortlich.
(6) Die Berechtigung zur Mitfahrt im Führerraum beinhaltet auch die Erlaubnis zum Betreten der Bahnanlagen, die nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen. Der Mitfahrende muss daher zuvor nachweislich in die maßgeblichen Sicherheitsbestimmungen (z.B. „Führen von Triebfahrzeugen“ nach DGUV-I 214-053 und „Sonstige Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb“ nach DGUV-I 214-055 – in der jeweils gültigen Fassung -) unterwiesen sein.
(7) Für Triebfahrzeuge, bei denen der Zutritt zum Führerraum nur über den Maschinenraum des Triebfahrzeugs (z.B. BR 143/155/182/218/401/402) möglich ist, ist eine zusätzliche Unterweisung, auf Basis der gültigen Bedienungsanweisung des jeweiligen Fahrzeuges (Ril 493.XXXX) erforderlich.
(8) Der Begleiter unterweist die zu begleitenden Personen in die in Absatz (6) und (7) genannten Sicherheitsbestimmungen.
(9) Wird eine Mitfahrberechtigung bei DB Cargo beantragt, die eine Mitfahrt ohne Begleiter zulässt, muss der Mitfahrende als Betriebsbeamter gemäß § 47 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) tätig sein oder aber mindestens eine körperliche Eignung gemäß Ril 107.2004 „Tauglichkeit und Eignung“ durch eine körperliche Eignungsuntersuchung auf Basis des risikobezogenen Prüfverfahrens (Nr.: 45_000_J_007) „Aufenthalt und Tätigkeiten im Gleisbereich“ nachweisen.
Liegt für den Mitfahrenden keine körperliche Eignung vor oder ist der Mitfahrende kein Betriebsbeamter gemäß § 47 EBO, muss für die Mitfahrt im Führerraum immer ein Begleiter gestellt werden.
(10) Wird eine Mitfahrberechtigung bei DB Fernverkehr beantragt, die eine Mitfahrt ohne Begleiter zulässt, so muss der Mitfahrende grundsätzlich Betriebsbeamter gemäß § 47 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) sein.
Ist der Mitfahrende kein Betriebsbeamter gemäß § 47 EBO, muss für die Mitfahrt im Führerraum immer ein Begleiter gestellt werden.
(11) Begleiter müssen Inhaber einer Mitfahrberechtigung sein.
Vor Anmeldung der Mitfahrt beim diensthabenden Triebfahrzeugführer, ist der zu begleitende Mitfahrende, außerhalb des Gleisbereiches in Empfang zu nehmen und in die Örtlichkeiten und in die im Absatz (6) und (7) genannten Sicherheitsbestimmungen zu unterweisen, sofern vorab noch keine Unterweisung hierin stattgefunden hat.
(12) Die Legitimation zur Mitfahrt in den Führerräumen der im Geltungsbereich genannten EVU erfolgt in folgenden Arten:
• Berechtigungskarte (gilt in papier- und elektronischer Form):
– blau zur Mitfahrt und zum selbstständigen Führen von Triebfahrzeugen und Steuerwagen,
– grün zur Mitfahrt in Triebfahrzeugen und Steuerwagen
oder
• Berechtigungsschein (gilt in papier- und elektronischer Form) in Verbindung mit einem gültigen Lichtbildausweis.
(13) Die Berechtigung zum selbstständigen Führen von Triebfahrzeugen und Steuerwagen ergibt sich ausschließlich aus der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) bzw. der VDV-Schrift 753.
(14) Für das Erteilen der Mitfahrberechtigungen sind grundsätzlich die im Geltungsbereich genannten EVU zuständig.
4 Antragsstellung
(1) Die Antragsstellung erfolgt elektronisch über die Web-Anwendung „DB Mitfahrberechtigung“.
(2) Die Beantragung der Mitfahrberechtigung bei mehreren EVU erfolgt über einen elektronischen Antrag, welcher durch jedes beteiligte der im Geltungsbereich genannten EVU einzeln geprüft und bearbeitet wird.
(3) Die Anträge sind vollständig und richtig auszufüllen.
(4) Unvollständige oder nicht ausreichend begründete Anträge werden an den Antragsteller unter Angabe des Ablehnungsgrundes zurückgewiesen.
(5) Die Anträge sind von der jeweilig zuständigen disziplinarischen Führungskraft zu prüfen und zu genehmigen. Hierzu erhält die jeweilig zuständige disziplinarische Führungskraft eine elektronische Mitteilung und einen antragsbezogenen Datenbankzugriff zur Prüfung der Angaben.
(6) Die weitere Prüfung und Ausstellung der Mitfahrberechtigung erfolgt elektronisch und EVU-spezifisch.
(7) Anträge von Kooperationspartnern der im Geltungsbereich genannten EVU und externen Personen können in einer BKU-externen Umgebung gestellt werden. Die Web-Anwendung ist über das öffentliche Internet zugänglich. Die Genehmigung der Anträge wird von regionalen Ansprechpartnern des jeweiligen EVU durchgeführt.
5 Nachweise
(1) Dem Antrag von unbegleiteten Mitfahrberechtigungen bei den im Geltungsbereich genannten EVU sind die jeweils erforderlichen Nachweise wie folgt beizufügen.

* Bei DB-internen Mitarbeitern erfolgt der Nachweis durch die Bestätigung der Führungskraft im Rahmen der Prüfung.

* Bei DB-internen Mitarbeitern erfolgt der Nachweis durch die Bestätigung der Führungskraft im Rahmen der Prüfung.
Erläuterung der Abkürzungen:
TFS: Triebfahrzeugführerschein
ZB: Zusatzbescheinigung
NT: Nachweis Tauglichkeit/ Eignung
NÜ: Nachweis letzte Überwachung
6 Ausstellung und Versand
(1) Die Berechtigungskarten und Berechtigungsscheine werden dem Antragsteller nach Abschluss der beantragten Genehmigungen elektronisch übermittelt. Berechtigungsscheine für zu begleitende Mitfahrten bei DB Fernverkehr werden den Begleitern übermittelt.
7 Gültigkeit und Änderungen
(1) Der Gültigkeitszeitraum der Berechtigungskarten umfasst 3 Jahre, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Der maximale Gültigkeitszeitraum der Berechtigungsscheine beträgt 1 Jahr, kann jedoch eingeschränkt werden.
(2) Wird nach Ablauf der Gültigkeit einer Berechtigungskarte weiterhin eine Mitfahrberechtigung benötigt, so ist vor Ablauf der Gültigkeit einer Berechtigungskarte rechtzeitig (mindestens 3 Wochen) ein Folgeantrag zu stellen, sodass eine neue Berechtigungskarte ausgestellt werden kann.
(3) Beim Unternehmenswechsel innerhalb des DB Konzerns wird die Mitfahrberechtigung ungültig. Die Nutzung der Mitfahrberechtigung nach dem Wechsel ist nicht gestattet.
(4) Beim Ausscheiden aus dem DB Konzern ist die ausgegebene Mitfahrberechtigung ungültig. Eine Nutzung nach dem Ausscheiden ist nicht gestattet.
(5) Bei Verlust der gültigen Mitfahrberechtigung ist eine erneute Beantragung der Mitfahrberechtigung erforderlich.
(6) Bei Wegfall der Voraussetzungen (z.B. Wegfall der körperlichen Eignung, Änderung der Aufgaben) ist die Mitfahrberechtigung erloschen. Der Mitarbeiter meldet dies unaufgefordert und unverzüglich seiner zuständigen disziplinarischen Führungskraft. Diese weist den Mitarbeiter an, die Mitfahrberechtigung nicht mehr zu nutzen. Bei Wegfall der Voraussetzungen von Mitarbeitern von Kooperationspartnern der im Geltungsbereich genannten EVU, ist die Mitfahrberechtigung erloschen. Dieser Mitarbeiter meldet dies unaufgefordert und unverzüglich dem für ihn zuständigen regionalen Ansprechpartner des jeweiligen EVU.
(7) Ein Wirksamwerden der Absätze 3 bis 6 ist der ausgebenden Stelle des im Geltungsbereich genannten EVU unverzüglich zu melden.
8 Mitfahrten für externe Personen
(1) Folgende Bedingungen sind zu beachten:
– Externe Personen sind grundsätzlich zu begleiten. Der Begleiter muss den im Abschnitt 3 (11) beschriebenen Anforderungen genügen.
– Der Mitfahrende ist vor der Mitfahrt und außerhalb des Gleisbereiches durch den Begleiter in Empfang zu nehmen.
Die Fahrt beginnt für Reisezüge in einem (Knoten-) Bahnhof, für Güterzüge auf der Betriebsstelle, auf der der ohne Begleitung Mitfahrende zusteigen kann bzw. ein Begleiter für eine begleitete Mitfahrt gestellt werden kann.
– Für DB Fernverkehr und DB Regio gilt, dass für die Mitfahrt im Führerraum ein gültiger Fahrausweis erforderlich ist.
– Für DB Fernverkehr gilt, dass im Zeitraum von Oktober bis März grundsätzlich keine Mitfahrberechtigungen erteilt werden.
– Die Fahrten werden grundsätzlich nicht an Wochenenden oder an Feiertagen durchgeführt.
– Kinder dürfen erst ab 12 Jahren mitfahren. Diese müssen durch einen Erziehungsberechtigten oder einer ermächtigten Aufsichtsperson begleitet werden, die im Besitz einer nachzuweisenden Vollmacht des Erziehungsberechtigten ist.
(2) Die Kosten der Antragsbearbeitung und des Begleiters sind durch die externen Personen/ Unternehmen zu tragen:
– Für Privatpersonen: 100 € je angefangener Stunde Reisezeit zzgl. MwSt.
– Für Unternehmen: 400 € je angefangener Stunde Reisezeit zzgl. MwSt.
– Für Filmaufnahmen durch Mediengesellschaften und Verlage zur kommerziellen Nutzung: 1.000 € je angefangener Stunde Reisezeit zzgl. MwSt.
Die Abrechnung erfolgt EVU-spezifisch.
9 Mitfahrten konzernexterner EVU zum Erwerb der Orts- und Streckenkenntnis
(1) Konzernexterne EVU (Dritte) können zum Erwerb von Orts und Streckenkenntnis in den Führerräumen von Zügen der im Geltungsbereich genannten EVU mitfahren. Hierzu ist ein Berechtigungsschein des/der jeweiligen EVU erforderlich.
(2) Dem Antrag ist eine Kopie des Eisenbahnfahrzeugführerscheines / des Triebfahrzeugführerscheines, des gültigen Beiblattes / der gültigen Zusatzbescheinigung beizufügen.
(3) Für die Mitfahrt im Führerraum des Personenverkehrs ist ein gültiger Fahrausweis erforderlich.
(4) Die Kosten für die Antragsbearbeitung und den Begleiter richten sich nach Abschnitt 8 Absatz 2, deren Abrechnung erfolgt EVU-spezifisch.
10 Berechtigungskarte
(1) Die Mitfahrberechtigung in Form einer Berechtigungskarte umfasst zwei Arten:
– Berechtigungskarte blau, zum selbstständigen Führen und Mitfahren
oder
– Berechtigungskarte grün, zum Mitfahren.
(2) Der Geltungsbereich befindet sich auf der Rückseite der Berechtigungskarte und kann auf ein EVU und/oder ein Gebiet eingeschränkt sein.


11 Berechtigungsschein
(1) Die Gültigkeitsdauer von Berechtigungsscheinen ist auf maximal ein Jahr sowie auf
– ein oder mehrere EVU,
– auf einzelne Tage/ Züge oder
– für eine bestimmte Strecke/ Gebiet zu begrenzen.
(2) Sobald eine Begleitung erforderlich ist, ist der Berechtigungsschein nur für ein EVU gültig.
Seite 11 – Abbildungen hier nicht gezeigt
Berechtigungsschein Strecke (ohne Begleitung/mit Begleitung)
Berechtigungsschein Gebiet (ohne Begleitung/mit Begleitung)
Seite 12 – Abbildungen hier nicht gezeigt
Berechtigungsschein Züge (ohne Begleitung/mit Begleitung) nur bei DB Fernverkehr
(1) Die Abkürzungen der im Geltungsbereich genannten EVU lauten:
DB Cargo AG: DB Cargo
DB Fernverkehr AG: DB Fernverkehr
DB Regio AG: DB Regio
(2) Die Abkürzungen der Regionen der im Geltungsbereich genanntem EVU lauten:
EVU / Region / Abkürzung
DB Cargo AG / Cargo Management Region West / CMRW
DB Cargo AG / Cargo Management Region Mitte / CMRM
DB Cargo AG / Cargo Management Region Ost / CMRO
DB Fernverkehr AG / Individuelle Festlegung
DB Regio AG / Baden-Württemberg / BW
DB Regio AG / Bayern / BY
DB Regio AG / Mitte / MI
DB Regio AG / Nord / N
DB Regio AG / Nordrhein-Westfalen / NW
DB Regio AG / Nordost / NO
DB Regio AG / Südost / SO
DB RegioNetz Verkehr GmbH / Profitcenter Erzgebirgsbahn / EBG
DB RegioNetz Verkehr GmbH / Profitcenter Gäubodenbahn / GBB
DB RegioNetz Verkehr GmbH / Profitcenter Kurhessenbahn / KHB
DB RegioNetz Verkehr GmbH / Profitcenter Oberweisbacher Berg- und Schwarztalbahn / OBS
DB RegioNetz Verkehr GmbH / Profitcenter Südostbayernbahn / SOB
DB RegioNetz Verkehr GmbH / Profitcenter Westfrankenbahn / WFB
S-Bahnen / S-Bahn Berlin / SBB
S-Bahnen / S-Bahn Hamburg / SBH
S-Bahnen / S-Bahn München / SBM
S-Bahnen / S-Bahn Rhein-Main / SBF
S-Bahnen / S-Bahn Stuttgart / SBS
(3) Die Abkürzungen der Regionen der EVU werden hinter der Abkürzung des EVU aufgeführt.
z.B.:
• DB Cargo AG: „DB Cargo – CMRW/ …“
• DB Regio AG: „DB Regio – BW/ …“