Gotthard-Eröffnung terminiert

Erschienen: 05/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Schweiz

D

Dhttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Mannheim: Rückkehr zum Normalfahrplan

Erschienen: 05/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz

D

Dhttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Modernisierung der Superlative für eine starke Schiene: Schnellfahrstrecke Hannover–Würzburg für 850 Millionen Euro rundum erneuert

Erschienen: 07/06/2024Source: PresseinformationenBy

5

5https://bahninfos.com/?page_id=14147

VVO geht in den Ferienfahrplan

Erschienen: 02/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Fahrplanänderungen, Sachsen

I

Ihttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Elektrifizierung im Allgäu jetzt vorantreiben

Erschienen: 04/07/2024Source: Fahrgastverband PRO BAHN e.V.

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Dhttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Tramausbau in Mainz steht bevor

Erschienen: 02/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Rheinland-Pfalz

I

Ihttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Untersuchungen zur Zugkollision in Worms aufgenommen

Source: Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung - Fachmitteilungen

https://bahninfos.com/?page_id=14147

Zwischenbericht zur Zugentgleisung zwischen Garmisch-Partenkirchen und Farchant

Source: Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung - Fachmitteilungen

https://bahninfos.com/?page_id=14147

Bahnlärm im Mittelrheintal: Der Traum von einer leisen Welt

Erschienen: 05/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Klima- und Lärmschutz, Verkehrspolitik, │ INTERESSANT │

S

Shttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Fernverkehr durch Kürzungen bedroht

Erschienen: 27/06/2024Source: Fahrgastverband PRO BAHN e.V.

D

Dhttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Pro Bahn fordert zugesagte Gelder

Erschienen: 03/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Verkehrspolitik

D

Dhttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Preis für Karlsruher Stadtbahntunnel

Erschienen: 05/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Baden-Württemberg

D

Dhttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Gleisbegrünung in Dresden

Erschienen: 04/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Sachsen

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Ehttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Untersuchungen zur Zugentgleisung in Aachen West aufgenommen

Source: Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung - Fachmitteilungen

https://bahninfos.com/?page_id=14147

Bundespolizei räumt Zug mit 700 Fußball-Fans

Erschienen: 06/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Baden-Württemberg, Blaulicht, Zugevakuierung, │ AKTUELL │

K

Khttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Mehr Komfort und Zuverlässigkeit nach Amsterdam und Brüssel durch den neuen ICE 3neo

Erschienen: 15/06/2024Source: PresseinformationenBy

I

Ihttps://bahninfos.com/?page_id=14147

VRR: Neuer Verbandsvorsteher

Erschienen: 05/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: VRR

D

Dhttps://bahninfos.com/?page_id=14147

#mehrAchtung: DB wirbt mit Kampagne für mehr Respekt gegenüber ihren Mitarbeitenden

Erschienen: 12/06/2024Source: PresseinformationenBy

B

Bhttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Klare Kante gegen Hass und Gewalt: Soziale Projekte von DB-Nachwuchskräften ausgezeichnet

Erschienen: 04/07/2024Source: PresseinformationenBy

S

Shttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Pionierprojekt KIRA startet mit autonomen Fahrzeugen für den ÖPNV

Erschienen: 25/06/2024Source: PresseinformationenBy

E

Ehttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Untersuchungen zur Zugkollision in Mannheim aufgenommen

Source: Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung - Fachmitteilungen

https://bahninfos.com/?page_id=14147

Die finanziellen und technischen Risiken

Erschienen: 01/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Kommentar

D

Dhttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Pionierprojekt KIRA startet im RMV

Erschienen: 02/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Hessen

E

Ehttps://bahninfos.com/?page_id=14147

EPF-Konferenz in Warschau zu Ende gegangen

Erschienen: 23/06/2024Source: Fahrgastverband PRO BAHN e.V.

I

Ihttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Bahnsteige der Borkumer Kleinbahn jetzt barrierefrei

Erschienen: 06/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Barrierefreiheit, Infrastruktur, │ AKTUELL │

B

Bhttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Tram Affoltern: 100 Einsprachen

Erschienen: 03/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Schweiz

D

Dhttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Neuaufstellung der Stadtwerke Bonn

Erschienen: 05/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: go.Rheinland

D

Dhttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Mietvertrag für Abstellhalle von DDR-Prestigezug wird nicht verlängert

Erschienen: 05/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Eisenbahn, Eisenbahngeschichte, │ INTERESSANT │

D

Dhttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Radfahrer von Straßenbahn erfasst und schwer verletzt

Erschienen: 05/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Baden-Württemberg, Blaulicht, Personenunfall, │ MELDUNG │

K

Khttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Städtetag ungeduldig: Geld für das Deutschlandticket fehlt

Erschienen: 05/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Deutschlandticket, Tickets & Tarife, Verkehrspolitik, │ MELDUNG │

M

Mhttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Dementi der DB zu aktuellem Bericht des "SPIEGEL"

Erschienen: 14/06/2024Source: PresseinformationenBy

D

Dhttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Deutsche Bahn schließt Arriva-Verkauf ab und treibt Fokus auf Kerngeschäft voran

Erschienen: 03/06/2024Source: PresseinformationenBy

V

Vhttps://bahninfos.com/?page_id=14147

EQT und Kühne kaufen sich bei Flix ein

Erschienen: 05/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Transport & Logistik, Verkehrs- & Transportwirtschaft, │ INTERESSANT │

M

Mhttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Keine Verletzten bei Unfall an Bahnübergang nahe Tönning

Erschienen: 06/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Bahnübergangsunfall, Schleswig-Holstein, Unfälle & Gefährliche Ereignisse, │ AKTUELL │

T

Thttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Nach Stromunfall auf Güterbahnhof – Mädchen stirbt im Krankenhaus

Erschienen: 05/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Blaulicht, Nordrhein-Westfalen, Stromunfall, │ MELDUNG │

S

Shttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Für gutes Klima in der Bahn: DB und DLR verlängern ihre Kooperation für mehr Komfort und kluge Klimatisierung im Zug

Erschienen: 11/06/2024Source: PresseinformationenBy

D

Dhttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Stuttgart 21: Ab Ende 2025 Testbetrieb, im Dezember 2026 Eröffnung des künftigen Hauptbahnhofs

Erschienen: 11/06/2024Source: PresseinformationenBy

A

Ahttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Radfahrer zielt mit waffenähnlichem Gegenstand auf Tram

Erschienen: 05/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Blaulicht, Sachbeschädigung, Sachsen-Anhalt, │ MELDUNG │

H

Hhttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Baden-Württemberg macht Druck beim digitalen Bahnknoten

Erschienen: 06/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Infrastruktur, Stuttgart 21, Verkehrspolitik, │ AKTUELL │

S

Shttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Grüne Lieferketten ganz einfach: DB eröffnet größte Bio-Tankstelle in Ostdeutschland

Erschienen: 28/06/2024Source: PresseinformationenBy

F

Fhttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Erst wählen, dann reisen: 500.000 Sparpreise zusätzlich für Reisen in Europa

Erschienen: 01/06/2024Source: PresseinformationenBy

D

Dhttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Zwischenbericht zum Personenunfall zwischen Hürth-Kalscheuren und Brühl

Source: Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung - Fachmitteilungen

https://bahninfos.com/?page_id=14147

Untersuchungen zur Zugentgleisung in Köln Eifeltor abgeschlossen

Source: Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung - Fachmitteilungen

https://bahninfos.com/?page_id=14147

Reaktivierung in GE-Buer Nord

Erschienen: 02/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: VRR

I

Ihttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Über 100.000 verkaufte Fan-Tickets: DB ist auf EM-Sommer gut vorbereitet

Erschienen: 05/06/2024Source: PresseinformationenBy

M

Mhttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Investitionsprogramm in Thüringen gestartet

Erschienen: 02/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Thüringen

N

Nhttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Toilettenausbau in München

Erschienen: 04/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: München

I

Ihttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Zerschlagung von Güterbahntochter DB Cargo offenbar vom Tisch

Erschienen: 04/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Transport & Logistik, Verkehrs- & Transportwirtschaft, │ INTERESSANT │

B

Bhttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Untersuchungen zur Zugentgleisung in Rüsselsheim abgeschlossen

Source: Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung - Fachmitteilungen

https://bahninfos.com/?page_id=14147

Untersuchungen zur Störung durch betriebliche Fehlhandlung in Griesen (Oberbay) abgeschlossen

Source: Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung - Fachmitteilungen

https://bahninfos.com/?page_id=14147

Start der Sommerferien in NRW – Bahn rechnet mit vollen Zügen

Erschienen: 05/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Verschiedenes, │ MELDUNG │

D

Dhttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Untersuchungen zur Störung durch betriebliche Fehlhandlung in Nidderau aufgenommen

Source: Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung - Fachmitteilungen

https://bahninfos.com/?page_id=14147

Monopolkommission kritisiert DB-Struktur

Erschienen: 04/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Verkehrspolitik

I

Ihttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Ersatzverkehr an der Riedbahn: Busflotte und Team sind komplett

Erschienen: 29/05/2024Source: PresseinformationenBy

1

1https://bahninfos.com/?page_id=14147

Bogestra testet B80 neo

Erschienen: 03/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: VRR

S

Shttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Keine Eisenbahnmilliarde für die Straße!

Erschienen: 21/06/2024Source: Fahrgastverband PRO BAHN e.V.

D

Dhttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Mehr Durchblick, weniger Lärm: DB entwickelt innovative transparente Schallschutzwände

Erschienen: 15/05/2024Source: PresseinformationenBy

W

Whttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Leistungsausweitungen in Baunatal

Erschienen: 03/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Hessen

D

Dhttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Forderungen für bessere Anschlusssicherung im Zugverkehr

Erschienen: 30/06/2024Source: Fahrgastverband PRO BAHN e.V.

D

Dhttps://bahninfos.com/?page_id=14147

VRT: Hunde fahren kostenlos mit

Erschienen: 02/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Rheinland-Pfalz

D

Dhttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Erste EM-Woche: DB dankt Fans für Geduld und Umsicht

Erschienen: 22/06/2024Source: PresseinformationenBy

3

3https://bahninfos.com/?page_id=14147

DB weist Spiegel-Berichterstattung zurück

Erschienen: 26/06/2024Source: PresseinformationenBy

D

Dhttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Untersuchungen zur Zugkollision in Fallersleben abgeschlossen

Source: Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung - Fachmitteilungen

https://bahninfos.com/?page_id=14147

Regiobus testet HVO100

Erschienen: 05/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Brandenburg

D

Dhttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Zugreisen in Europa – Tickets und Fahrgastrechte

Erschienen: 02/07/2024Source: Fahrgastverband PRO BAHN e.V.

I

Ihttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Rund 45.000 Fans pro EM-Spieltag im Hamburger Nahverkehr unterwegs

Erschienen: 06/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Verschiedenes, │ TOPTHEMA │

H

Hhttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Jugendlicher auf Güterwaggon erleidet lebensgefährlichen Stromschlag

Erschienen: 05/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Blaulicht, Stromunfall, │ MELDUNG │

W

Whttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Weitere Episode aus der Reihe "Erfttalbahn noch später"

Erschienen: 28/06/2024Source: Fahrgastverband PRO BAHN e.V.

D

Dhttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Länderbahn mit neuem Geschäftsführer

Erschienen: 04/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Bayern

E

Ehttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Ruhrbahn tauft Tram-Triebzüge

Erschienen: 04/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: VRR

A

Ahttps://bahninfos.com/?page_id=14147

PRO BAHN Post Juli 2024

Erschienen: 26/06/2024Source: Fahrgastverband PRO BAHN e.V.

D

Dhttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Verspätungen und Ausfälle durch defektes Stellwerk

Erschienen: 05/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Nordrhein-Westfalen, │ MELDUNG │

 

 https://bahninfos.com/?page_id=14147

Die alte Debatte ist wieder da

Erschienen: 04/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Kommentar

D

Dhttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Schleswig-Holstein will mit eigenem Zug-Unternehmen sparen

Erschienen: 06/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Bahnindustrie, Eisenbahn, Eisenbahnfahrzeuge, Schleswig-Holstein, Transport & Logistik, Verkehrs- & Transportwirtschaft, │ TOPMELDUNG │

K

Khttps://bahninfos.com/?page_id=14147

EM-Start: DB mit positiver Bilanz zum Auftakt-Wochenende

Erschienen: 17/06/2024Source: PresseinformationenBy

S

Shttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Tun Direktzüge gut?

Erschienen: 02/07/2024Source: Fahrgastverband PRO BAHN e.V.

G

Ghttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Niedersachsens Verkehrsminister fordert Klarheit über Preis von Deutschlandticket

Erschienen: 06/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Deutschlandticket, Tickets & Tarife, Verkehrspolitik, │ TOPMELDUNG │

H

Hhttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Dachbegrünung in Freiburg

Erschienen: 03/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Baden-Württemberg

D

Dhttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Unbekannter wirft Glasflasche auf Frontscheibe von Güterzuglok

Erschienen: 06/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Blaulicht, Sachbeschädigung, │ AKTUELL │

H

Hhttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Schallschutzausbau in Gelsenkirchen

Erschienen: 03/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: VRR

I

Ihttps://bahninfos.com/?page_id=14147

#Bahn #ÖV #News – Links zu Medienmeldungen

Erschienen: 03/07/2024Source: Fahrgastverband PRO BAHN e.V.

N

Nhttps://bahninfos.com/?page_id=14147

EM-Halbzeit: 6 Millionen Fahrgäste in den ICE- und IC-Zügen der DB

Erschienen: 28/06/2024Source: PresseinformationenBy

S

Shttps://bahninfos.com/?page_id=14147

„Eisenbahner:in mit Herz 2024“: Vier DB-Mitarbeitende für ihren beherzten Einsatz für Reisende ausgezeichnet

Erschienen: 29/05/2024Source: PresseinformationenBy

M

Mhttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Abkürzungen

Ausbildungsbetriebe für Eisenbahn-Berufe (zugelassen vom EBA)

Liste der Betriebe die vom Eisenbahn-Bundesamt offiziell für die Ausbildung von Triebfahrzeugführern und anderen bahnaffinen Berufen offiziell zugelassen und zertifiziert sind.

Diese Liste kann dabei helfen einen passenden Ausbildungsträger für die berufliche Weiterbildung, Umschulung oder Qualifikation zu finden, da sie einen Überblick über alle in Deutschland vorhandenen Ausbildungsbetriebe verschafft.

Quelle: “Register der anerkannten Personen und Stellen für die Ausbildung gemäß § 14 TfV” vom Eisenbahn-Bundesamt
Stand: 20.06.2024
Alle Angaben ohne Gewähr. Änderungen sind jederzeit möglich.

 

 

Firma, Name

Vorname

Straße

Ort

Geschäftszeichen des Eisenbahn-Bundesamtes

1.

A.V.G. Bildung GmbH

Düsteres Tor

11

D

06449

Aschersleben

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/158-

1103#001

2.

AIXrail GmbH

Jülicher Straße

215

D

52070

Aachen

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/204-

1103#001

3.

Alm

Christian

Bruno-Lauenroth-Weg

9

D

22417

Hamburg

1., 2., 3.

Nein

DE-34atae/144-

1103#001

4.

AmE Raillogistik GmbH

Bernard-Remy-Straße

6

D

19322

Wittenberge

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/171-

1103#001

5.

askeo rail GmbH

Gärtnergasse

28

D

55116

Mainz

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/149-

1103#001

6.

AWV Verkehrsgewerbe Leipzig

GmbH

Vierackerwiesen

4

D

04179

Leipzig

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/082-1103

7.

Baden Rail GmbH

Friedensstraße

5a

D

77866

Rheinau

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/194-

1103#001

8.

Bahn Einsteiger

Hohe Straße

1-3

D

44139

Dortmund

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/167-

1103#001

9.

Bahn PT GmbH

Bahnhof

1

D

72160

Horb am

Neckar

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/022-

1103#004

10.

Bahndienste Ackermann e.K.

Industriestraße

5

D

67269

Grünstadt

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/234-

1103#001

11.

BahnSchul GbR

Berliner Straße

7A

D

15848

Beeskow

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/152-

1103#001

12.

Bahnservice Baron GmbH

Ringstraße

1

D

31683

Obernkirchen

1., 2., 3.

ja

DE-34atae/193-

1103#001

13.

Bayerische Oberlandbahn GmbH

(BOB)

Rudolf-Diesel-Ring

27

D

83607

Holzkirchen

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/106-1103

14.

BBL Logistik GmbH

Entenfangweg

7-9

D

30419

Hannover

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/058-

1103#001

15.

BeNEX Akademie GmbH & Co. KG

Regensburger Straße

31

D

93128

Regenstauf

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/161-

1103#001

16.

Berufsfortbildungswerk

Gemeinnützige Bildungseinrichtung des DGB GmbH (bfw)

Warliner Straße

6

D

17034

Neubrandenburg

1., 2., 3.

Nein

DE-34atae/061-

0024#002

17.

BM-Bahnberufe GmbH

Maybachstraße

10

D

76227

Karlsruhe

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/008-

1103#004

18.

Brachwitz

Rico

Abendseglersteig

26

D

12589

Berlin

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/115-

1103#003

19.

cantus Verkehrsgesellschaft mbH

Am Königstor

1a

D

34117

Kassel

1., 2., 3.

Nein

DE-34atae/207-

1103#001

20.

Captrain Deutschland GmbH

Lindemannstr.

79

D

44137

Dortmund

1., 2., 3.

Nein

DE-34atae/004-

1103#005

21.

CCI Campus Alsace

avenue de Colmar

234

F

67021

Strasbourg

4.

Nein

DE-34atae/075-

1103#002

22.

Consulting4Rail GmbH

Theodorshofweg

33

CH

4310

Rheinfelden

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/120-

1103#002

23.

DB Bahnbau Gruppe GmbH

Am Studio

1A

D

12489

Berlin

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/085-

1103#001

24.

DB Engineering & Consulting GmbH

Torgauer Straße

12-15

D

10829

Berlin

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/216-

1103#001

25.

DEA Projektgesellschaft mbH

Storkower Straße

132

D

10407

Berlin

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/164-

1103#001

26.

Deutsche Bahn AG, DB Training

Solmsstraße

18

D

60486

Frankfurt

am Main

1., 2., 3., 4.

Ja

DE-34atae/142-

1103#002

27.

Die Bildungsweisen

Westring

303

D

44629

Herne

Nein

Ja

DE-34atae/138-

1103#002

28.

Die Länderbahn GmbH (DLB)

Bahnhofsplatz

1

D

94234

Viechtach

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/016-

1103#003

29.

die zugvögel Eisenbahnpersonal- &

Service GmbH

Theodor-Heuss-Straße

5

D

38122

Braunschweig

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/190-

1103#001

30.

DMB Deutsche Gesellschaft für

Management in der Baupraxis mbH

Adolfsallee

59

D

65185

Wiesbaden

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/139-

1103#002

31.

EBS Hildesheim GmbH

Langer Garten

19

D

31137

Hildesheim

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/007-

1103#004

32.

EC Eisenbahn Campus GmbH

Süderstraße

73

D

20097

Hamburg

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/148-

1103#001

33.

ecco rail GmbH

Gautingerstraße

10

D

82319

Stamberg

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/188-

1103#001

34.

EDITH GmbH & Co KG

Petersstraße

2

D

25746

Heide

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/079-

1103#002

35.

EHB – Eisenbahn- und

Hafenbetriebsgesellschaft Region

Alte Poststraße

9

D

49074

Osnabrück

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/212-

1103#001

36.

Eisenbahn-Bau- und Betriebsgesellschaft Pressnitztalbahn mbH

Am Bahnhof

78

D

09477

Jöhstadt

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/088-

1103#002

37.

Eisenbahn-Bildungs-Akademie

E-B-A GmbH

An der Strusbek

34

D

22926

Ahrensburg

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/098-

1103#002

38.

Eisenbahnfachschule Rhein & Ruhr

GmbH

Barbarastraße

5

D

50735

Köln

1., 2., 3.

Nein

DE-34atae/183-

1103#001

39.

Eisenbahnschule Fiske

Sundern

46

D

46348

Raesfeld-Erle

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/132-

1103#002

40.

ER. bahn-consulting GmbH

Lina-Ammon-Straße

9

D

90471

Nürnberg

1., 2., 3.,

Ja

DE-34atae/122-1103

41.

Erfurter Bahn GmbH

Am Rasenrain

16

D

99086

Erfurt

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/130-

1103#002

42.

ETB Eisenbahn-Technische

Bildung GmbH

Elbestraße

6

D

16321

Bernau

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/074-1103

43.

FK-Railservice GmbH

Jahnstraße

29

D

91781

Weißenburg

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/153-

1103#001

44.

Gallus

Stephan

Paulinenstr

63

D

75323

Bad Wildbad

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/069-

1103#001

45.

GEA German Engineering-Academy

Lotte-Pulewka-Straße

18

D

14473

Potsdam

Nein

Ja

DE-34atae/078-

1103#001

46.

Go-Ahead Verkehrsgesellschaft

Deutschland GmbH

Rotebühlplatz

21-25

D

70178

Stuttgart

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/155-

1103#001

47.

GRT Global Rail Academy and Media

GmbH

Werkstättenstraße

18

D

51379

Leverkusen

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/112-

1103#002

48.

HAAsE GmbH Akademie

Blumenstraße

16a

D

93055

Regensburg

1., 2., 3.,4.

Ja

DE-34atae/137-

1103#002

49.

Hartenstein

Thomas

Schillerstraße

17

D

36043

Fulda

1., 2., 3.

Nein

DE-34atae/177-

1103#001

50.

HAZ – Arbeit + Zukunft e.V.

Am Walzwerk

19

D

45527

Hattingen

1., 2., 3.

Nein

DE-34atae/093-

1103#002

51.

HLB Hessenbahn GmbH

Erlenstraße

2

D

60325

Frankfurt

am Main

1., 2., 3.

Nein

DE-34atae/210-

1103#001

52.

Hp1-Bahndienste GmbH

Bachstraße

12a

D

84172

Buch am

Erlbach

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/118-

1103#002

53.

HSL Akademie GmbH

Spaldingstraße

110

D

20097

Hamburg

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/134-

1103#002

54.

Human Source GmbH

Kurfürstendamm

226

D

10719

Berlin

1., 2., 3.

Nein

DE-34atae/162-

1103#001

55.

International Academy of Railways (I-

A-O-R) GmbH

Südliche Münchner Str.

55

D

82031

Gründwald

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/179-

1103#001

56.

ITL Eisenbahngesellschaft mbH

Magdeburger Straße

58

D

01067

Dresden

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/045-

1103#001

57.

Joppich

Thomas

Alfred-Delp-Weg

3

D

78166

Donaueschingen

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/203-

1103#001

58.

KaS Bildung gGmbH

Katharienstraße

19

D

10711

Berlin

1., 2., 3.

Nein

DE-34atae/173-

1103#001

59.

kollektium GmbH

Gerichtsstraße

20

D

45355

Essen

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/221-

1103#001

60.

Kolping Bildung Deutschland gGmbH

Am Technologiepark

28

D

45307

Essen

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/002-

1103#004

61.

Kolping-Bildungszentren Westfalen     gem. GmbH, Akademie Hamm

Grünstraße

98 b

D

59063

Hamm

1., 2., 3.

Ja

 DE-34atae/124-1103

62.

Kompetenz für Schienengebundene

Verkehre GmbH

Ludwig-Erhard-Straße

55 a

D

04103

Leipzig

1., 2., 3.

Ja

 DE-34atae/119-

1103#002

63.

KonRail GmbH

Im Langental

9

D

67273

Weisenheim am Berg

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/213-

1103#001

64.

Kopfbahnhof GmbH

Diesterwegstraße

3

D

09350

Lichtenstein/ Sa.

Ja

DE-34atae/209-

1103#001

65.

Kugelmeier LokAkademie GmbH

Brölstraße

11

D

51545

Waldbröl

1., 2., 3.

Nein

DE-34atae/172-

1103#001

66.

LBD Donath

Willi-Brundert-Straße

10

D

06132

Halle (Saale)

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/165-

1103#001

67.

LoContact GmbH

Am Turm

22

D

53721

Siegburg

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/178-

1103#001

68.

Lokführer-Fachschule Hamburg;

Mark Pieper

Paul-Gerhardt-Straße

16

D

21077

Hamburg

1., 2., 3.

Nein

DE-34atae/084-

1103#002

69.

LokLöwen Akademie GmbH

Roßweg

20

D

20457

Hamburg

1., 2., 3.

Nein

DE-34atae/186-

1103#001

70.

Lokomotion Gesellschaft für

Schienentraktion mbH

Kastenbauerstraße

2

D

81677

München

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/086-

1103#002

71.

Lok-Partner Bildungsgesellschaft mbH & Co. KG

Müllensiefenring

14

D

58455

Witten

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/206-

1103#001

72.

LokSpace GmbH

Am Turm

22

D

53721

Siegburg

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/039-

1103#005

73.

LUKAS Lernen und Kommunikation

Ausbildung Schienenverkehr GmbH

Kölner Landstraße

271

D

52351

Düren

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/001-

1103#004

74.

Manuel Zimmermann

Qualifikation und Logistik

Wiesenstraße

13

D

56479

Hellenhahn-

Schellenberg

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/129-

1103#003

75.

MEV Eisenbahn-Verkehrsgesellschaft mbH

Walter-Krause-Straße

11

D

68163

Mannheim

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/090-

1103#003

76.

Möller

Karsten

Stralsunder Straße

1

D

23769

Fehmarn

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/042-

1103#001

77.

NEF Norddeutsche

Eisenbahnfachschule GmbH

Schmalbachstraße

17

D

38112

Braunschweig

1., 2., 3.

Ja

 DE-34atae/099-1103

78.

NIAG Bildungszentrum

Rheinberger Straße

95 a

D

47441

Moers

1., 2., 3., 4.

Nein

DE-34atae/052-

1103#001

79.

Norddeutsche Eisenbahngesellschaft Niebüll GmbH

Bahnhofsstraße

6

D

25899

Niebüll

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/184-

1103#001

80.

ODEG – Ostdeutsche

Eisenbahn GmbH

Möllendorffstraße

49

D

10367

Berlin

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/117-

1103#002

81.

ORTOLAN Akademie GmbH

Dorfstraße

1A

D

16356

Ahrensfelde

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/218-

1103#001

82.

Päller

Oaf

Niendorferstraße

1

D

29525

Uelzen

1., 2., 3.

Nein

DE-34atae/147-

1103#001

83.

PRIBASCH SB

Glowe

8b

D

15848

Friedland

1., 2., 3.

Ja

 DE-34atae/111-

1103#002

84.

Qualität auf Schienen

Bahnlogistik GmbH

Mittelstraße

3

D

41236

Mönchengladbach

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/170-

1103#001

85.

Rail Academy Regensburg GmbH

Neufferstraße

1

D

93055

Regensburg

1., 2., 3.

Nein

DE-34atae/191-

1103#001

86.

Rail Cargo Carrier – Germany GmbH

Nürnberger Straße

34

D

85055

Ingolstadt

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/168-

1103#001

87.

Rail Rockers GmbH

Amsinckstraße

57

D

20097

Hamburg

1., 2., 3.

Nein

DE-34atae/175-

1103#001

88.

Railconzept GmbH

Hindenburgstraße

49

D

31515

Wunstorf

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/101-

1103#002

89.

Railservice Mittelweser GmbH

Bahnhof

4

D

27305

Bruchhausen-

Vilsen

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/198-

1103#001

90.

RailXpert GmbH

Arneburger Straße

24

D

39576

Stendal

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/110-

1103#003

91.

RBH Logistics GmbH

Talstraße

12

D

45966

Gladbeck

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/127-

1103#002

92.

Regiobahn Bitterfeld Berlin GmbH

Straße am Landgraben

5

D

06749

Bitterfeld-

Wolfen

Nein

Ja

DE-34atae/077-

1103#003

93.

RheinCargo GmbH & Co. KG

Hammer Landstraße

3

D

41460

Neuss

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/223-

1103#001

94.

Rhomberg Sersa Vossloh GmbH

Jean-Monnet-Straße

14

D

54343

Föhren

Nein

Ja

 DE-34atae/128-

1103#002

95.

RT&S Lokführer-Akademie GmbH

Mercatorstraße

1 a +b

D

47051

Duisburg

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/200-

1103#001

96.

SBH Nordost GmbH

Forum des Handwerks

1

D

33098

Paderborn

1., 2., 3., 4.

Ja

DE-34atae/116-

1103#002

97.

SBH West GmbH

Forum des Handwerks

1

D

33098

Paderborn

1., 2., 3., 4.

Ja

 DE-34atae/100-

1103#003

98.

Schelzke

Falk

Straße der Freundschaft

13

D

03116

Drebkau

Nein

Ja

DE-34atae/047-

1103#004

99.

SchienenManagement

SchulungsAkademie GmbH

Kieler Str.

53

D

24768

Rendsburg

Nein

Ja

DE-34atae/211-

1103#001

100.

Schienenverkehrsgesellschaft mbH

(SVG)

Marienbader Straße

48

D

70372

Stuttgart

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/068-

1103#001

101.

Schmiedel

Christian

Am Sandfeld

10

D

04509

Löbnitz

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/182-

1103#001

102.

SES Aus- und Fortbildung e. K.

Handwerkerallee

18

D

25358

Horst

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/102-

1103#002

103.

SIBACON GmbH

Heuchterstraße

86

D

41844

Wegberg

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/125-

1103#002

104.

Spitzke Akademie für Aus- und

Weiterbildung AG

Märkische Allee

39/41

D

14979

Großbeeren

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/105-

1103#002

105.

S-Rail GmbH

Münchener Straße

67

D

83395

Freilassing

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/160-

1103#001

106.

SWD Südwestdeutsche

Bahnakademie GmbH

Industriestraße

5

D

67269

Grünstadt

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/189-

1103#001

107.

TEB – Training für Eisenbahnen in

Berlin GmbH

Gustav-Müller-Platz

1

D

10829

Berlin

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/057-

1103#002

108.

Traction For Railways

Ingo Rudolf

Friedrich-Engels-Str.

33

D

01589

Riesa

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/080-

1103#002

109.

Train & Technical Service GmbH

Wolfener Straße

32-34

D

12681

Berlin

Nein

Ja

DE-34atae/066-

1103#002

110.

Train4Train GmbH

Am Rebstock

4

D

37619

Bodenwerder

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/003-

1103#004

111.

TX Logistik AG

Junkersring

33

D

53844

Troisdorf

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/205-

1103#001

112.

Uckermärkische Eisenbahn

Dienstleistungs GmbH (UED)

Brüssower Allee

90

D

17291

Prenzlau

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/020-

1103#004

113.

UPZ Bahnakademie GmbH

Max-Planck-Straße

15

D

06796

Sanderdorf-

Brehna

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/048-

0024#004

114.

UTL Umwelt- und Transportlogistik

GmbH

August-Ruf-Straße

8

D

78224

Singen

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/222-

1103#001

115.

Verband Deutscher

Eisenbahnfachschulen e.V. (VDEF)

Merseburger Straße

46

D

06110

Halle (Saale)

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/065-

1103#003

116.

Via Lingua

rue de Bourgogne

12

F

57070

Metz

4.

Nein

DE-34atae/081-

1103#002

117.

Warstat

Matthias

Postfach 530 116

D

01291

Dresden

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/109-

1103#002

118.

Witaschek

Ingo

Bürgerstraße

35

D

19322

Wittenberge

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/181-

1103#001

119.

Zeigersprung UG

Leopoldstraße

2-8

D

32051

Herford

1., 2., 3.

Ja

DE-34atae/217-

1103#001

120.

Zug-Pilot GmbH

Eppendorfer Baum

39a

D

20249

Hamburg

 2., 3.

Nein

DE-34atae/019-

1103#004

 

29/06/2024Comments OffBerufe | EBA | Eisenbahn | Eisenbahn-Bundesamt | Liste | Register | Triebfahrzeugführer
DB Sperrliste 09.06.2024 – 14.12.2024

Sperrliste 

der Deutschen Bahn für Gastfahrten, Freifahrten und Dienstreisen von DB-Konzern-Mitarbeiter

Wegen starker Nachfrage kannst Du in bestimmten Zügen / Tagen / Streckenabschnitten folgende Angebote nicht nutzen:
– TagesTicket M Fern F (Freifahrt)
– TagesTicket M Fern F Kind (Freifahrt)
– Internationales Fahrscheinheft für Eisenbahnpersonal (ohne viersprachigen Stempel „Kein Zuschlag erforderlich“ / „Dienstreise“)

Gültig vom 09.06.2024 bis 14.12.2024

Zugnummer / ab – bis / Wochentag / abweichender Zeitraum

ICE 12 Köln Hbf Aachen Hbf Fr, Sa, So
ICE 14 Köln Hbf Aachen Hbf Fr, Sa, So
ICE 17 Aachen Hbf Köln Hbf Fr, So
ICE 26 Regensburg Hbf Nürnberg Hbf tgl.
ICE 27 Nürnberg Hbf Regensburg Hbf Sa, So
ICE 28 Regensburg Hbf Nürnberg Hbf tgl.
ICE 29 Nürnberg Hbf Regensburg Hbf Sa
EC 83 München Hbf Kufstein Sa
EC 85 München Hbf Kufstein Sa
EC 86 Kufstein München Hbf Sa
EC 87 München Hbf Kufstein Sa
EC 88 Kufstein München Hbf Sa, So
ICE 93 Nürnberg Hbf Regensburg Hbf Sa, So
EC 112 Salzburg Hbf München Hbf Sa, So
EC 113 München Hbf Salzburg Hbf Sa
ICE 123 Oberhausen Hbf Köln Hbf Fr, Sa, So
ICE 124 Köln Hbf Oberhausen Hbf Fr, Sa, So
ICE 125 Oberhausen Hbf Köln Hbf So
ICE 126 Köln Hbf Oberhausen Hbf Fr, Sa, So
ICE 127 Oberhausen Hbf Köln Hbf So
ICE 128 Köln Hbf Oberhausen Hbf Fr, Sa, So
IC 142 Berlin Hbf Hannover Hbf Fr, So
IC 143 Hannover Hbf Berlin Hbf Fr, So
IC 144 Berlin Hbf Hannover Hbf Fr, So
IC 145 Hannover Hbf Berlin Hbf Fr, So
EC 173 Berlin Hbf Dresden Hbf Mo, Fr, Sa, So 01.07. – 15.09.2024
EC 175 Berlin Hbf Dresden Hbf Mo, Fr, Sa, So 01.07. – 15.09.2024
EC 177 Berlin Hbf Dresden Hbf Mo, Fr, Sa, So 01.07. – 15.09.2025
EC 190 München Hbf Lindau-Reutin Mo, Fr, So
EC 192 München Hbf Lindau-Reutin Mo, Fr, So
ICE 315 Aachen Hbf Köln Hbf Fr, Sa, So
ICE 316 Köln Hbf Aachen Hbf Fr, Sa
ICE 317 Aachen Hbf Köln Hbf Mo, Fr, So
EC 379 Berlin Hbf Dresden Hbf Mo, Fr, Sa, So 01.07. – 15.09.2025
ICE 505 Erfurt Hbf Nürnberg Hbf Fr, So
ICE 506 Nürnberg Hbf Erfurt Hbf Fr, So
ICE 507 Erfurt Hbf Nürnberg Hbf Fr, So
ICE 508 Nürnberg Hbf Erfurt Hbf Fr, So
ICE 509 Erfurt Hbf Nürnberg Hbf Fr, So
ICE 558 Berlin Hbf Bielefeld Hbf Fr, So
ICE 707 Berlin Hbf Erfurt Hbf Mo, Do, Fr, Sa, So
ICE 798 Göttingen Berlin Hbf Fr, So
ICE 927 Hamburg Hbf Köln Hbf Fr, So
ICE 1002 München Hbf Berlin Hbf Fr, So
ICE 1004 München Hbf Hamburg Hbf Fr, So
ICE 1005 Berlin Hbf München Hbf Fr, So
ICE 1007 Berlin Hbf München Hbf Fr, So
ICE 1157 Köln Hbf Berlin-Spandau Mo, So
ICE 1578 Kassel-Wilhelmshöhe Celle Fr, So
ICE 1579 Celle Kassel-Wilhelmshöhe Fr, So
ICE 1601 Berlin Hbf Nürnberg Hbf Fr, So
ICE 1671 Celle Kassel-Wilhelmshöhe Fr, So
ICE 1672 Kassel-Wilhelmshöhe Celle Fr, So
ICE 1696 Stuttgart Hbf Berlin Hbf Fr, So
IC 2174 Dresden-Neustadt Berlin Flughafen BER Fr, So
IC 2176 Elsterwerda Berlin Südkreuz tgl.
IC 2177 Neustrelitz Hbf Elsterwerda Fr, So
IC 2179 Neustrelitz Hbf Elsterwerda Fr, Sa, So
TGV 9552 Mannheim Hbf Saarbrücken Hbf Fr
ICE 9553 Saarbrücken Hbf Mannheim Hbf So

Quelle: Deutsche Bahn AG

29/06/2024Comments Off2024 | DB | Deutsche Bahn | Dienstreisen | Freifahrten | Gastfahrt | Gastfahrten | Mitarbeiter | Sperrliste
Zes / Nls – Leitstellen der Bahnstromversorgung DB Deutschland

Schalten im Stromnetz der DB


Übersicht und Kontaktinformationen für Leitstellen der Bahnstromversorgung der DB in Deutschland:

HSL Frankfurt (110 kV): Bearbeitung Schaltantragsberechtigung von 10000 bis 19999
Sbs: 069 629 91 5112/ -5113
Notruf: 069 629 91 5115
Mail: db.energie.sbs.frankfurt@deutschebahn.com


Zes Karlsruhe: Bearbeitung Schaltantragsberechtigung von 20000 bis 29999
Zes: 069 629 91 5342
Notruf: 069 629 91 5345
Sls: 069 629 91 5344
Mail: ZES.Karlsruhe@deutschebahn.com


Zes München: Bearbeitung Schaltantragsberechtigung von 30000 bis 39999
Zes: 069 629 91 5332
Notruf: 069 629 91 5335
Sls: 069 629 91 5334
Mail: SLS.Muenchen@deutschebahn.com


Zes Berlin: Bearbeitung Schaltantragsberechtigung von 40000 bis 49999
Zes: 069 629 91 5312
Notruf: 069 629 91 5315
Sls: 069 629 91 5314
Mail: ZES.Berlin@deutschebahn.com


Zes Leipzig: Bearbeitung Schaltantragsberechtigung von 50000 bis 59999
Zes: 069 629 91 5322
Notruf: 069 629 91 5325
Sls: 069 629 91 5324
Mail: SLS.Leipzig@deutschebahn.com


Zes Köln: Bearbeitung Schaltantragsberechtigung von 60000 bis 69999
Zes: 069 629 91 5362
Notruf: 069 629 91 5365
Sls: 069 629 91 5364
Mail: ZES.Koeln@deutschebahn.com


Zes Lehrte: Bearbeitung Schaltantragsberechtigung von 70000 bis 79999
Zes: 069 629 91 5372
Notruf: 069 629 91 5375
Sls: 069 629 91 5374
Mail: ZES.Lehrte@deutschebahn.com


Zes Borken: Bearbeitung Schaltantragsberechtigung von 80000 bis 89999
Zes: 069 629 91 5352
Notruf: 069 629 91 5355
Sls: 069 629 91 5354
Mail: SLS.Borken@deutschebahn.com


Nls Berlin: Bearbeitung Schaltantragberechtigung
Nls: 069 629 91 5222
Notruf: 069 629 91 5225
Sls: 069 629 91 5224
Mail: Netzleitstelle.Margrafendamm@deutschebahn.com


Nls Hamburg: Bearbeitung Schaltantragsberechtigung
Nls: 069 629 91 5212
Notruf: 069 629 91 5215
Sls: 069 629 91 5214
Mail: SLS.Hamburg@deutschebahn.com


Die Schaltantragsberechtigung als 15-kv Schaltantragsteller gilt für alle Zes-Bereiche.
Die Schaltberechtigung für die Nls Berlin und Nls Hamburg gilt nur in den jeweiligen Nls-Bereichen.
Bei der S-Bahn Berlin sind alle SAS immer auch Kurzschließberechtigt.
ZES = Oberleitung
NLS = Stromschiene

28/06/2024Comments Off, Bahnstromversorgung | DB | Deutsche Bahn | Deutschland | Leitstellen | Nls | Schaltantragsberechtigung | Schaltantragsteller | Zes
Online-Quiz Schaltantragsteller

Dieses Quiz enthält Fragen zum Thema “Schaltantragsteller (SAS)” aus dem deutschen Eisenbahnbetrieb, welche oft in Prüfungen und LEK’s bei der Ausbildung von Eisenbahn-Berufen abgefragt werden.
Es können mehrere Antwortmöglichkeiten richtig sein.
Aktuell sind ca. 30 Fragen zu diesem Thema online.


1.

Wann werden Ausschaltungen im Oberleitungsnetz notwendig?

 

Wählen Sie die richtigen Antworten aus:

(DB Tb0600)

 

 

 

 

2.

Welche Vorgaben gibt es bei der Dokumentation von Schaltanträgen?

Wählen Sie die richtigen Antworten aus:

(DB Tb0600)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

Was ist hinsichtlich der Sprechdisziplin bei Schaltanträgen zu beachten?

Wählen Sie die richtigen Antworten aus:

(DB Tb0600)

 

 

 

 

 

 

 

4.

Unter welchen Punkt laut Betra ist der zuständige Fdl und Schaltantragsteller zu finden?

Wählen Sie die richtigen Antworten aus:

(DB Tb0600)

 

 

 

 

5.

Welche Angaben enthält der “Übersichtsplan mit Schaltanweisung” bzw. “Übersichtsschaltplan”?

Wählen Sie die richtigen Antworten aus:

(DB Tb0600)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.

Wie lautet der definierten Schutzabstand zu aktiven Teilen der Oberleitungsanlage für Mitarbeiter, die mindestens bahntechnisch unterwiesen wurden?

Wählen Sie die richtigen Antworten aus:

(DB Tb0600)

 

 

 

 

7.

Wofür steht die Abkürzung “Ebsü”?

 

Wählen Sie die richtigen Antworten aus:

(DB Tb0600)

 

 

 

8.

Wie werden die elektrischen Teilbereiche der freien Strecke und innerhalb der Bahnhöfe bezeichnet?

Wählen Sie die richtigen Antworten aus:

(DB Tb0600)

 

 

 

 

 

9.

Wie ist ein Streckentrenner im Übersichtsschaltplan dargestellt?

Wählen Sie die richtige Antwort aus:

(DB Tb0600)

 

 

 

 

10.

Welches sind die fünf Sicherheitsregeln der Elektrotechnik?

Wählen Sie die richtigen Antworten aus:

(DB Tb0600)

 

 

 

 

 

 

 

11.

Welche Steuerungsarten für Masttrennschalter sind möglich?

Wählen Sie die richtigen Antworten aus:

(DB Tb0600)

 

 

 

 

12.

Bei welcher Bedienungsart muss zwingend ein Schaltantrag gestellt werden?

Wählen Sie die richtigen Antworten aus:

(DB Tb0600)

 

 

 

 

13.

Wie sieht ein Streckentrenner ungefähr aus? 

Wählen Sie die richtige Antwort aus:

(DB Tb0600)

 

 

 

 

14.

Was sind Bahnenergieleitungen der Oberleitungsanlage?

Wählen Sie die richtigen Antworten aus:

(DB Tb0600)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

15.

In welcher Richtlinie sind die fünf Sicherheitsregeln der Elektrotechnik beschrieben?

Wählen Sie die richtigen Antworten aus:

(DB Tb0600)

 

 

 

 

 

 

16.

Welche Personen sind an der Umsetzung der 5 Sicherheitsregeln beteiligt?

Wählen Sie die richtigen Antworten aus:

(DB Tb0600)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

17.

Wie ist eine Streckentrennung im Übersichtsschaltplan dargestellt?

Wählen Sie die richtige Antwort aus:

(DB Tb0600)

 

 

 

 

18.

Wie sind die einzelnen Bedienungsarten der Masttrennschalter im Übersichtsplan dargestellt?

Wählen Sie die richtigen Antworten aus:

(DB Tb0600)

 

 

 

 

 

 

 

19.

Welche Nebenverbrauchsanlagen können aus dem Oberleitungsnetz mit elektrischer Energie versorgt werden?

Wählen Sie die richtigen Antworten aus:

(DB Tb0600)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

20.

Wie ist das richtige Verhalten, wenn man einen Fremdkörper in der Oberleitung feststellt?

Wählen Sie die richtigen Antworten aus:

(DB Tb0600)

 

 

 

 

 

21.

Welche Farben für Leitungen, Gleise, Schaltgruppen und Schaltabschnitte im “Übersichtsplan mit Schaltanweisung – Ebsü” sind korrekt?

 

Wählen Sie die richtigen Antworten aus:

(DB Tb0600)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

22.

Welche Aufgabe hat ein Streckentrenner und wo wird er verwendet?

Wählen Sie die richtigen Antworten aus:

(DB Tb0600)

 

 

 

 

 

23.

Was sind die Aufgaben eines Schaltantragstellers?

 

Wählen Sie die richtigen Antworten aus:

(DB Tb0600)

 

 

 

 

 

 

24.

Wie hoch ist der Fahrdraht in der Regel ausgehend von der Schienenoberkante?

Wählen Sie die richtigen Antworten aus:

(DB Tb0600)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

25.

Was ist beim Besteigen von abgestellten Schienenfahrzeugen unter einer eingeschalteten Oberleitung zu beachten?

Wählen Sie die richtigen Antworten aus:

(DB Tb0600)

 

 

 

 

 

26.

Welche Kommunikationseinrichtungen dürfen Schaltantragsteller verwenden?

Wählen Sie die richtigen Antworten aus:

(DB Tb0600)

 

 

 

 

 

27.

Während ein Schaltantragsteller auf einer Baumaßnahme eingesetzt wird, ereignet sich ein schwerer Personenunfall. Wie muss der Schaltantragsteller nun handeln?

Wählen Sie die richtigen Antworten aus:

(DB Tb0600)

 

 

 

 

 

 

 

28.

Welche Aufgabe erfüllt eine Streckentrennung und welche Aussagen dazu sind richtig?

Wählen Sie die richtigen Antworten aus:

(DB Tb0600)

 

 

 

 

 

29.

Welche Schutzmaßnahmen gegen ein direktes Berühren unter Spannung stehender Teile gibt es?

Wählen Sie die richtigen Antworten aus:

(DB Tb0600)

 

 

 

 

 

30.

Spannungstrichter:
Was muss in folgender Situation beachtet werden? Wie verhält sich die betroffene Person die sich weniger als 10m von einem herabhängenden Teil der Oberleitung befindet?

Spannungstrichter Oberleitungsanlage Bahn

Wählen Sie die richtigen Antworten aus:

(DB Tb0600)

 

 

 

 

 

 

 

31.

Welche Angaben muss ein Schaltantrag enthalten?

 

Wählen Sie die richtigen Antworten aus:

(DB Tb0600)

 

 

 

 

 

 

 

 





27/06/2024Comments OffEisenbahn | Fragen | Fragenkatalog | LEK | Lernkarten | Prüfung | Quiz | SAS | Schaltantragsteller
Liste der Regelwerke und Richtlinien der DB / VDV

Auflistung der Regelwerke und Richtlinien (Ril) der DB / VDV mit Stand vom November 2020:

DBRW-Netz-002

Betriebsregelwerk EVU (BRW) – Mitarbeiter (mit*04)

Betriebsregelwerk EVU (BRW) – Mitarbeiter Module ohne Module “Triebfahrzeuge führen” (enthält: BRW-VDV-002 und Ril 408.21 – 27 und 408.48)

DBRW-Netz-002*04

Aktualisierung 04 zu BRW-Netz-002

 

DBRW-Netz-003

Betriebsregelwerk EVU (BRW) – Alle Mitarb (mit*04)

Betriebsregelwerk EVU (BRW) – Alle Mitarbeiter Module (enthält: BRW-VDV-003 und Ril 408.21 – 27 und Ril 408.21 – 27 und 408.48)

DBRW-Netz-003*04

Aktualisierung 04 zu BRW-Netz-003

 

DBRW-VDV-001

Betriebsregelwerk EVU (BRW) – Komplettfas (mit*04)

Betriebsregelwerk für Eisenbahnverkehrsunternehmen

DBRW-VDV-001(A4)

Betriebsregelwerk EVU (BRW) – Komplettfas (mit*04)

 

DBRW-VDV-001(A4)*04

Aktualisierung 04 zu BRW-VDV-001(A4)

 

DBRW-VDV-001*04

Aktualisierung 04 zu BRW-VDV-001

 

DBRW-VDV-002

Betriebsregelwerk EVU (BRW) – Mitarbeiter (mit*04)

Betriebsregelwerk EVU (BRW) – Mitarbeiter Module ohne Module “Triebfahrzeuge führen”

DBRW-VDV-002*04

Aktualisierung 04 zu BRW-VDV-002

 

DBRW-VDV-003

Betriebsregelwerk EVU (BRW) – Alle Mitarb (mit*04)

Betriebsregelwerk EVU (BRW) – Alle Mitarbeiter Module

DBRW-VDV-003*04

Aktualisierung 04 zu BRW-VDV-003

 

DBRW-VDV-004(A4)

Betriebsregelwerk EVU (BRW) – Unternehmer (mit*04)

 

DBRW-VDV-004(A4)*04

Aktualisierung 04 zu BRW-VDV-004(A4)

 

DDBNETZE-003-EVU-Modul

Regelbuch NETZE Bahnbetrieb-gelbe Seiten(i.d.F.*04

Regelbuch DBNETZE für Triebfahrzeugführer – Basisteil – Gelbe Seiten –

D046.0401

Betr. Ausbildungsplan Eisenb. im Betr.dienst L/T

Betrieblicher Ausbildungsplan Eisenbahner / Eisenbahnerin im Betriebsdienst Fachrichtung Lokführer
und Transport DB Regio AG

D046.0587

Betr. Ausbildungsplan Fachlagerist/Fachlageristin

Betrieblicher Ausbildungsplan Fachlagerist / Fachlageristin DB Fernverkehr AG

D046.2065

Funktionsausb.Führer Zweiwegebaggern (i.d.F.Bek.5)

Funktionsausbildung zum Führer von Zweiwegebaggern für Fahrten in gesperrten Gleisen im Rahmen einer Betriebs- und Bauanweisung im Fach Bahnbetrieb

D046.2133*01

Aktualisierung 01 zur 046.2133

 

D046.2135

Funktionsausbildung zum Warner für handausgelöste

Funktionsausbildung zum Warner für handausgelöste Warnsysteme

D046.2150

Anpassungsfortbildung zum Helfer im Bahnbetrieb

Anpassungsfortbildung zum Helfer im Bahnbetrieb; Grundsätze

D046.2505

Funktionsausbildung zum Weichenwärter

Funktionsausbildung zum Weichenwärter

D046.2541

FA zum Zugführer und Rangierbegleiter im Rahmen vo

FA zum Zugführer und Rangierbegleiter im Rahmen von Baumaßnahmen

D046.2542

Funktionsausbildung zum Rangierbegleiter für Notf.

Funktionsausbildung zum Rangierbegleiter für Notfalltechnikeinsatz und Schienenpflegesysteme

D046.2732

Funktionsausbildung zur Bahnsteigpflegekraft

Funktionsausbildung zur Bahnsteigpflegekraft mit Aufgaben eines Antragsstellers für betriebliche Maß
nahmen

D046.2801

Einführungsprogramm für Ingenieure im Netz(mit*01)

Einführungsprogramm für Ingenieure im Netz; Leit- und Sicherungstechnik

D046.2801*01

Aktualisierung 1 zur Ril 046.2801

 

D046.2802

Einführungsprogramm für Ingenieure im Netz(mit*01)

Einführungsprogramm für Ingenieure im Netz; Elektrotechnik

D046.2802*01

Aktualisierung 1 zur Ril 046.2802

 

D046.2803

Einführungsprogramm für Ingenieure im Netz(mit*01)

Einführungsprogramm für Ingenieure im Netz; Fahrbahn

D046.2803*01

Aktualisierung 1 zur Ril 046.2803

 

D046.3000

Betr.Fortb.i.R.d.W.z.Fachwirt/in f.d.Bahnbetrieb

Betriebliche Fortbildung im Rahmen der Weiterbildung zum Fachwirt / Fachwirtin für den Bahnbetrieb

D090.9011

Umweltschutz; Bahnanlagen und Wasserschutzgebiete

Umweltschutz; Bahnanlagen und Wasserschutzgebiete

D099.1402*

Zusatzbestimmungen zur Intercontainer Betriebsanleitung

D123.0130

Selbstrettung

Maßnahmen der Selbstrettung im Reiseverkehr planen

D123.0140

Einsatzfall am Ereignisort

Maßnahmen bei der Behandlung gefährlicher Ereignisse; Aufgaben und Zuständigkeiten am Ereignisort

D123.0160

Qualifizierungsmaßnahmen im Notfallmanagement

Qualifizierungsmaßnahmen im Notfallmanagement organisieren und durchführen

D123.0160-Leitfaden*

Leitfaden-Hilfeleistungseinsätze im Gleisbereich

der DB AG

D123.0170

Hilfe aufrufen, Ereignisse melden (m. *01)

Aufrufen von Hilfe und Melden von Ereignissen

D123.0170*01

1. Aktualisierung zur 123.0170

 

D123.0190

Statistik gefährlicher Ereignisse

Gefährliche Ereignisse und Brandereignisse statistisch erfassen und auswerten

D124.0600

Dampfgetriebene Schienenfahrzeuge

Dampfgetriebene Schienenfahrzeuge

D132.0118

Arbeiten im Gleisbereich (m.*02)

Arbeiten im Gleisbereich

D132.0118*02

Aktualisierung 02 zu D132.0118

Arbeiten im Gleisbereich

D135.1301

Präventive Evakuierung mit Securitybezug großfläc

Präventive Evakuierung mit Securitybezug großflächiger Bereiche

D301

Signalbuch (mit *11)

Signalbuch (SB)

D306_Bd1

Verladerichtlinien-Band 1 (m. *02)

Verladerichtlinien-Band 1; Grundsätze

D306_Bd1*01

Nachtrag 1 zu D306/IIBd1

 

D306_Bd1*02

Nachtrag 2 zu D306_Bd1

 

D306_Bd1Vorbem

Vorbemerkungen zum Band 1 (Anlage II RIV); Grundsä

Vorbemerkungen zum Band 1 (Anlage II RIV); Grundsätze

D306_Bd1Vorbem.*02

Bek.2 zu Vorbem. zum Bd1 Anlage II RIV;Grundsätze

 

D306_Bd1Vorbem.*03

Bek.3 zu Vorbem. zum Bd1 Anlage II RIV;Grundsätze

 

D306_Bd1Vorbem.*04

Bek.4 zu Vorbem. zum Bd1 Anlage II RIV;Grundsätze

 

D306_Bd1Vorbem.*05

Bek.5 zu Vorbem. zum Bd.1 Anlage II RIV;Grundsätze

 

D306_Bd1Vorbem.*06

Bek.6 zu Vorbem. zum Bd.1 Anlage II RIV;Grundsätze

 

D306_Bd1Vorbem.*07

Bek.7 zu Vorbem. zum Bd.1 Anlage II RIV;Grundsätze

 

D306_Bd1Vorbem.*08

Bek.8 zu Vorbem. zum Bd1 Anlage II RIV;Grundsätze

 

D306_Bd1Vorbem.*09

Bek.9 zu Vorbem. zum Bd.1 Anlage II RIV;Grundsätze

 

D306_Bd2

Verladerichtlinien Band 2; Güter (m. *02)

Verladerichtlinien Band 2; Güter

D306_Bd2…*

Verladebeispiele…

 

D306_Bd2*01

Nachtrag 1 zu D306/IIBd2

 

D306_Bd2*02

Nachtrag 2 zu D306_Bd2

 

D306_Bd2_000218000116

Reibwerterhöhende Unterlagen

Reibwerterhöhende Unterlagen

D306_Bd2_000218000216

Behelfsmäßiges Niederbinden mit Gurthaken

Behelfsmäßiges Niederbinden mit Gurthaken

D306_Bd2_000218000316

Festbinden mit Zurrgurten aus Polyester

Festbinden mit Zurrgurten aus Polyester

D306_Bd2_000218000416

Zurrpunkte für Fest- und Niederbindungen

Zurrpunkte für Fest- und Niederbindungen

D306_Bd2_0005410109

Abdeckung mit verstärktem Raschelnetz

Abdeckung mit verstärktem Raschelnetz

D306_Bd2_00080II19

Verzeichnis der von DB Cargo AG veröffentlichten V

Verzeichnis der von DB Cargo AG veröffentlichten Verladebeispiele

D306_Bd2_001215400108

Blechrollen (geölt und ungeölt) auf speziellen Sat

Blechrollen (geölt und ungeölt) auf speziellen Sattelgestellen

D306_Bd2_001215400119

Schienen bis 75 m Länge (auf mehreren Flachwagen)

Schienen bis 75 m Länge (auf mehreren Flachwagen)

D306_Bd2_001215410117

Rundeisen auf InnoWagen Sggrrs

Rundeisen auf InnoWagen Sggrrs

D306_Bd2_001215410118

Stahlbrammen auf Innowaggon Sggrrs

Stahlbrammen auf Innowaggon Sggrrs

D306_Bd2_001215410316

Bunde aus Stahlrohren, geschichtet auf Innofreight

Bunde aus Stahlrohren, geschichtet auf Innofreight-Paletten (TYP RWP) verladen auf Containertragwagen

D306_Bd2_001215610116

Stahlrohre in Rohre eingesetzt und geschichtet

Stahlrohre in Rohre eingesetzt und geschichtet

D306_Bd2_001215610216

Stahlrohre in Rohre eingesetzt und gesattelt

Stahlrohre in Rohre eingesetzt und gesattelt

D306_Bd2_0012180a16

Dünnwandige Stahlrohre geschichtet, ø bis 324 mm

Dünnwandige Stahlrohre geschichtet, ø bis 324 mm

D306_Bd2_0012180a17

Walzdrahtbunde, Achse in Wagenquerrichtung, zweila

Walzdrahtbunde, Achse in Wagenquerrichtung, zweilagig gesattelt, nur im deutschen Binnenverkehr

D306_Bd2_0012180b16

Grobbleche ungeölt, mit Überbreite

Grobbleche ungeölt, mit Überbreite

D306_Bd2_0012180c16

Feinschrott

Feinschrott

D306_Bd2_0012180d16

Walzdrahtbunde, Achse in Wagenquerrichtung, zweila

Walzdrahtbunde, Achse in Wagenquerrichtung, zweilagig gesattelt

D306_Bd2_0012180e16

Schienen mit einer Länge bis 60 m auf mehreren Fla

Schienen mit einer Länge bis 60 m auf mehreren Flachwagen

D306_Bd2_0012180f16

Schienen mit einer Länge bis 60 m bis 180 m

Schienen mit einer Länge bis 60 m bis 180 m

D306_Bd2_0012180g16

Schienen mit einer Länge bis 180 m in einer Schich

Schienen mit einer Länge bis 180 m in einer Schicht auf mehreren Flachwagen

D306_Bd2_0012180h16

Schienen mit einer Länge über 60 m bis 120 m

Schienen mit einer Länge über 60 m bis 120 m

D306_Bd2_0012180i16

Schienen mit einer Länge über 30 m bis 60 m auf mi

Schienen mit einer Länge über 30 m bis 60 m auf mindestens drei Wagen

D306_Bd2_001218000116

Stahlbrammen oder Stahlknüppel

Stahlbrammen oder Stahlknüppel

D306_Bd2_001218000117

Aluminiumbarren

Aluminiumbarren

D306_Bd2_001218000216

Grobblechtafeln ungeölt von mind. 8 mm Dicke und 3

Grobblechtafeln ungeölt von mind. 8 mm Dicke und 3 m Länge

D306_Bd2_001218000316

Walzdraht, einlagig, wechselseitig an die Borde ge

Walzdraht, einlagig, wechselseitig an die Borde geladen

D306_Bd2_001218000416

Blechpakete, gestapelt, in Wagen mit seitlich vers

Blechpakete, gestapelt, in Wagen mit seitlich versetzbaren Rungen

D306_Bd2_001218000516

Blechpakete, gestapelt, in Wagen mit seitlich vers

Blechpakete, gestapelt, in Wagen mit seitlich versetzbaren Rungen, mit Kreuzbindungen

D306_Bd2_001218000616

Spezialeinrichtung zum Sichern von Stahlrohren mit

Spezialeinrichtung zum Sichern von Stahlrohren mit großem Außendurchmesser

D306_Bd2_001218000716

Kippgefährdete Coils, Achse in Wagenquerrichtung

Kippgefährdete Coils, Achse in Wagenquerrichtung

D306_Bd2_001218000816

Radsätze auf Flachwagen

Radsätze auf Flachwagen

D306_Bd2_001218000916

Schienen bis 36 m Länge

Schienen bis 36 m Länge

D306_Bd2_001218001016

Schienen bis 180 m Länge auf Flachwagen mit stabil

Schienen bis 180 m Länge auf Flachwagen mit stabilen Seitenrungen (System Railer ULS)

D306_Bd2_001218001116

Schienen bis 180 m Länge auf Flachwagen mit Spezia

Schienen bis 180 m Länge auf Flachwagen mit Spezialseitenrungen (System “Bützow”)

D306_Bd2_001218001216

Schienen bis 180 m Länge auf Flachwagen mit Spezia

Schienen bis 180 m Länge auf Flachwagen mit Spezialgestellen (System STS)

D306_Bd2_001218001316

Schienen mit einer Länge über 40 m bis 120 m auf m

Schienen mit einer Länge über 40 m bis 120 m auf mindestens drei Wagen

D306_Bd2_001218001416

Grobbleche auf in Wagenlängsrichtung liegenden Unt

Grobbleche auf in Wagenlängsrichtung liegenden Unterlagen und Zwischenlagen

D306_Bd2_001218010116

Coils, Achse in Wagenquerrichtung

Coils, Achse in Wagenquerrichtung

D306_Bd2_001218010117

Walzdrahtbunde, Achse in Wagenquerrichtung, zweila

Walzdrahtbunde, Achse in Wagenquerrichtung, zweilaig gesattelt, Bunde mit hohem Druck gepresst

D306_Bd2_001218010216

Coils auf Sattelgestellen aus Holz, Achse in Wagen

Coils auf Sattelgestellen aus Holz, Achse in Wagenlängsrichtung

D306_Bd2_001218010416

Coils auf Stahlpaletten, gleitend verladen, in ges

Coils auf Stahlpaletten, gleitend verladen, in geschlossenen Zügen

D306_Bd2_001218010516

Coils warmgewalzt und nicht geölt in Zügen bis 90k

Coils warmgewalzt und nicht geölt in Zügen bis 90km/h Höchstgeschwindigkeit

D306_Bd2_001218010616

Coils, mit Keilschuhen gesichert bis 20 t

Coils, mit Keilschuhen gesichert bis 20 t

D306_Bd2_001218010816

Dünnwandige Stahlrohre geschichtet, ø bis 324 mm

Dünnwandige Stahlrohre geschichtet, ø bis 324 mm

D306_Bd2_001218010916

Gussrohre mit Muffen an einem Rohrende, geschichte

Gussrohre mit Muffen an einem Rohrende, geschichtet, Länge 6,0 bis 6,5 m

D306_Bd2_001218011016

Stahlrohre in geschlossenen Zügen ohne rangierdien

Stahlrohre in geschlossenen Zügen ohne rangierdienstliche Unterwegsbehandlung

D306_Bd2_001218011116

Rohre mit quadratischem oder rechteckigem Querschn

Rohre mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt

D306_Bd2_001218011216

Kupferanodenpakete auf einer Palette in geschlosse

Kupferanodenpakete auf einer Palette in geschlossenen Zügen

D306_Bd2_001218011316

Kupferanodenpakete in geschlossenen Zügen

Kupferanodenpakete in geschlossenen Zügen

D306_Bd2_001218011416

Schienen mit einer Länge von 25 m bis 60 m

Schienen mit einer Länge von 25 m bis 60 m

D306_Bd2_001218011516

Schienen mit einer Länge von 60 m bis 120 m

Schienen mit einer Länge von 60 m bis 120 m

D306_Bd2_001218011616

Stranggussstäbe, rund, ab 150mm Durchmesser

Stranggussstäbe, rund, ab 150mm Durchmesser

D306_Bd2_001218700115

Schienen auf einem Wagen, verzogen verladen

Schienen auf einem Wagen, verzogen verladen

D306_Bd2_0015100108

Mittelbleche und Grobbleche (ungeölt)

Mittelbleche und Grobbleche (ungeölt)

D306_Bd2_0015100199

Schienen bis 36m Länge in 2 Schichten verladen

Schienen bis 36m Länge in 2 Schichten verladen

D306_Bd2_0015100299

Schienen bis 36m Länge in einer oder mehreren Flac

Schienen bis 36m Länge in einer oder mehreren Flachwagen

D306_Bd2_0015210102

Pakete aus Kupferanoden in Ganzzügen

Pakete aus Kupferanoden in Ganzzügen

D306_Bd2_0015400103

Stahlrohre gesattelt, in E-Wagen

Stahlrohre gesattelt, in E-Wagen

D306_Bd2_0015400109

Blechrollen (ungeölt und mit rauer Oberfläche) auf

Blechrollen (ungeölt und mit rauer Oberfläche) auf speziellen Sattelgestellen (Typ 16 P – 1500 MSO O
strava)

D306_Bd2_0015400203

Stahlrohre geschichtet, in E-Wagen

Stahlrohre geschichtet, in E-Wagen

D306_Bd2_0015410111

Biegsame Stahlrohre mit einer Länge bis 43 m auf m

Biegsame Stahlrohre mit einer Länge bis 43 m auf mehreren Wagen

D306_Bd2_0015410208

Blechrollen (ungeölt) auf speziellen Sattelgestell

Blechrollen (ungeölt) auf speziellen Sattelgestellen (Typ NH Ostrava-P)

D306_Bd2_0017400104

Blechpakete verschiedener Länge

Blechpakete verschiedener Länge

D306_Bd2_0017400304

Blechrollen, Coils

Blechrollen, Coils

D306_Bd2_0017400404

Aluminiumstangen mit eingebundenen Unterlagen

Aluminiumstangen mit eingebundenen Unterlagen

D306_Bd2_0017400504

Formatbleche zu Paketen gebunden

Formatbleche zu Paketen gebunden

D306_Bd2_0017410104

Mittel- und Grobbleche

Mittel- und Grobbleche

D306_Bd2_0017410105

Grob- und Mittelbleche, ungeölt

Grob- und Mittelbleche, ungeölt

D306_Bd2_0017410199

Schienen auf mehreren Flachwagen

Schienen auf mehreren Flachwagen

D306_Bd2_0017410205

Grob- und Mittelbleche, ungeölt

Grob- und Mittelbleche, ungeölt

D306_Bd2_0017410299

Schienen auf zwei Flachwagen

Schienen auf zwei Flachwagen

D306_Bd2_0018100107

Walzdrahtbunde (einlagig)

Walzdrahtbunde (einlagig)

D306_Bd2_0018100111

Radsätze

Radsätze

D306_Bd2_0018100114

Schienen in einer Lage auf mehr als 2 Wagen

Schienen in einer Lage auf mehr als 2 Wagen

D306_Bd2_0018100209

Drahtrollen auf Spezialwagen

Drahtrollen auf Spezialwagen

D306_Bd2_0018100214

Schienen auf 2 Wagen

Schienen auf 2 Wagen

D306_Bd2_0018100309

Alu-Pressbolzen

Alu-Pressbolzen

D306_Bd2_0018100409

Schienen auf einem Wagen

Schienen auf einem Wagen

D306_Bd2_0018110110

Stahlgussblooms

Stahlgussblooms

D306_Bd2_0018110404

Schmalbandrollenpakete, Achse senkrecht

Schmalbandrollenpakete, Achse senkrecht

D306_Bd2_0018200109

Coils vertikal verladen in speziell eingerichteten

Coils vertikal verladen in speziell eingerichteten Rilnnss-Wagen

D306_Bd2_0018210107

Spundwandprofile (nicht geölt)

Spundwandprofile (nicht geölt)

D306_Bd2_0018210115

Walzdrahtbunde verladen in Querrichtung in 2 Lagen

Walzdrahtbunde verladen in Querrichtung in 2 Lagen

D306_Bd2_0018300110

Geölte und nicht geölte Stahlrohre ø 56” (1422mm)

Geölte und nicht geölte Stahlrohre ø 56” (1422mm), Wanddicke 16 bis 24mm

D306_Bd2_0018510110

Aluminiumcoils in Holzmulden verladen

Aluminiumcoils in Holzmulden verladen

D306_Bd2_0018700101

Gleisjoche mit Gleisschwellen

Gleisjoche mit Gleisschwellen

D306_Bd2_0018700112

Profile, Stahlträger, nicht geölt, paketiert und v

Profile, Stahlträger, nicht geölt, paketiert und verzogen verladen

D306_Bd2_0018810106

Brammen , aus Stahl

Brammen , aus Stahl

D306_Bd2_0018810184

Walzdrahtbunde

Walzdrahtbunde

D306_Bd2_0022180a16

Schnittholz auf Flachwagen mit Niederbindeeinricht

Schnittholz auf Flachwagen mit Niederbindeeinrichtung

D306_Bd2_002218000116

Holz- bzw. Transportkisten mit Arretierungsblechen

Holz- bzw. Transportkisten mit Arretierungsblechen

D306_Bd2_002218010116

Spanplattenblöcke

Spanplattenblöcke

D306_Bd2_002218010117

Stammholz, mit Überhang

Stammholz, mit Überhang

D306_Bd2_002218010218

Stammholz auf Innofreight-Rundholzpalette, Typ DB

Stammholz auf Innofreight-Rundholzpalette, Typ DB Cargo

D306_Bd2_002218010219

Stammholz auf Innofreight-Rundholzpalette, Typ RHP

Stammholz auf Innofreight-Rundholzpalette, Typ RHP P22

D306_Bd2_002218010319

Stammholz (Länge bis 4 m)

Stammholz (Länge bis 4 m)

D306_Bd2_002218010417

Spanplattenpakete

Spanplattenpakete

D306_Bd2_002218010516

Abfallholz

Abfallholz

D306_Bd2_002218010616

Alte Gleisschwellen aus Holz, teilweise mit Rippen

Alte Gleisschwellen aus Holz, teilweise mit Rippenplatten

D306_Bd2_002218010617

Stammholz (Länge mindestens 3m)

Stammholz (Länge mindestens 3m)

D306_Bd2_002218010716

Buchholz/Eichenholz, nicht entrindet

Buchholz/Eichenholz, nicht entrindet

D306_Bd2_002218100118

Brettsperrholzelemente (BSP)

Brettsperrholzelemente (BSP)

D306_Bd2_002218100119

Brettsperrholz Elemente (BSP)

Brettsperrholz Elemente (BSP)

D306_Bd2_002218110216

Stammholz

Stammholz

D306_Bd2_0025510108

Rundholz

Rundholz

D306_Bd2_0028100107

Spanplatten

Spanplatten

D306_Bd2_0028100108

Stammholz

Stammholz

D306_Bd2_0028100205

Bauholz (Kantholz), sägerau

Bauholz (Kantholz), sägerau

D306_Bd2_0028110107

Sperrholzplatten, Pressplatten

Sperrholzplatten, Pressplatten

D306_Bd2_0028110115

Altschwellen mit verschiedenen Abmessungen

Altschwellen mit verschiedenen Abmessungen

D306_Bd2_0028110203

Rundholz

Rundholz

D306_Bd2_0028110299

Rundholz

Rundholz

D306_Bd2_0028110410

Schnittholz-Trockenkammerware

Schnittholz-Trockenkammerware

D306_Bd2_0028700103

Lang- und Rundhölzer

Lang- und Rundhölzer

D306_Bd2_0028700203

Holzschwellen (nicht getränkt oder mit Teeröl getr

Holzschwellen (nicht getränkt oder mit Teeröl getränkt)

D306_Bd2_004218000116

Zellulose in Balleneinheiten

Zellulose in Balleneinheiten

D306_Bd2_004218000216

Gemischte Verladung von Papierrollen

Gemischte Verladung von Papierrollen

D306_Bd2_004218000316

Papierrollen, Rollenachse in Wagenlängs- und – que

Papierrollen, Rollenachse in Wagenlängs- und – querrichtung

D306_Bd2_004218010118

Papierrollen, Rollenachse in Wagenlängsrichtung

Papierrollen, Rollenachse in Wagenlängsrichtung

D306_Bd2_004218010216

Zellstoff in Ballen (Units)

Zellstoff in Ballen (Units)

D306_Bd2_0047400111

Papierrollen auf Kartonsatteln (Wellbeds)

Papierrollen auf Kartonsatteln (Wellbeds)

D306_Bd2_0047410104

Stehende Papierrollen

Stehende Papierrollen

D306_Bd2_0048110102

Papierrollen, Rollenachsen in Wagenlängsrichtung

Papierrollen, Rollenachsen in Wagenlängsrichtung

D306_Bd2_0048110107

Gemischte Verladung von Papierrollen mit Gurtkeile

Gemischte Verladung von Papierrollen mit Gurtkeilen

D306_Bd2_0048110110

Papierrollen, stehend verladen

Papierrollen, stehend verladen

D306_Bd2_0062180a16

Gleisjoche auf Gleisjochtransportwagen ohne Rollen

Gleisjoche auf Gleisjochtransportwagen ohne Rolleneinrichtung

D306_Bd2_0062180a17

Tübbingsegmente aus Beton in geschlossenen Zügen

Tübbingsegmente aus Beton in geschlossenen Zügen

D306_Bd2_0062180a18

Gleisschwellen in Wagenquerrichtung

Gleisschwellen in Wagenquerrichtung

D306_Bd2_0062180b19

Gleisschwellen in Wagenquerrichtung

Gleisschwellen in Wagenquerrichtung

D306_Bd2_0062180c16

Gleisschwellen in Ladegestellen auf Flachwagen

Gleisschwellen in Ladegestellen auf Flachwagen

D306_Bd2_0062180d16

Gleisschwellen aus Beton

Gleisschwellen aus Beton

D306_Bd2_0062180e16

Gleisschwellen in Wagenquerrichtung

Gleisschwellen in Wagenquerrichtung

D306_Bd2_0062180f16

Gleisschwellen in Wagenlängsrichtung in Spezialpal

Gleisschwellen in Wagenlängsrichtung in Spezialpaletten

D306_Bd2_0062180g16

Gleisjoche auf Wagen mit Spezialstirnrungen

Gleisjoche auf Wagen mit Spezialstirnrungen

D306_Bd2_0062180h16

Y-Stahlschwellen in Wagenquerrichtung

Y-Stahlschwellen in Wagenquerrichtung

D306_Bd2_0062180i16

Gleisschwellen aus Beton in geschlossenen Zügen

Gleisschwellen aus Beton in geschlossenen Zügen

D306_Bd2_006218000116

Spannbetonmaste

Spannbetonmaste

D306_Bd2_006218000117

Tübbingsegmente aus Beton in geschlossenen Zügen

Tübbingsegmente aus Beton in geschlossenen Zügen

D306_Bd2_006218000316

Betonplatten auf Spezialflats (gleitende Verladewe

Betonplatten auf Spezialflats (gleitende Verladeweise)

D306_Bd2_006218000416

Gleisschwellen aus Beton und Stahl in Wagenquerric

Gleisschwellen aus Beton und Stahl in Wagenquerrichtung

D306_Bd2_006218000516

Weichenschwellen aus Beton

Weichenschwellen aus Beton

D306_Bd2_006218000616

Gleisjoche

Gleisjoche

D306_Bd2_006218000716

Brüstungsplatten auf Spezialflats (gleitende Verla

Brüstungsplatten auf Spezialflats (gleitende Verladeweise)

D306_Bd2_006218110118

Rigipsplatten

Rigipsplatten

D306_Bd2_0068100110

BigBags auf Transportgestellen

BigBags auf Transportgestellen

D306_Bd2_0068100111

Lärmschutzwände aus Beton auf Transportgestellen

Lärmschutzwände aus Beton auf Transportgestellen

D306_Bd2_0068110111

Lärmschutzwände aus Beton

Lärmschutzwände aus Beton

D306_Bd2_0068700106

Betonschwellen, alle Arten

Betonschwellen, alle Arten

D306_Bd2_007218000116

Räderfahrzeuge mit eigenem Antrieb und angekuppelt

Räderfahrzeuge mit eigenem Antrieb und angekuppeltem Anhängerfahrzeug

D306_Bd2_007218000117

Sattelzüge der US Army, über die Kurzkupplung verl

Sattelzüge der US Army, über die Kurzkupplung verladen

D306_Bd2_007218010116

Personenkraftwagen und andere Räderfahrzeuge bis m

Personenkraftwagen und andere Räderfahrzeuge bis maximal 2200 kg Gewicht

D306_Bd2_007218010117

Kraftfahrzeuge auf Laaeks 553 und Laaes 556 in Bel

Kraftfahrzeuge auf Laaeks 553 und Laaes 556 in Beladestellung

D306_Bd2_007218010216

Traktoren

Traktoren

D306_Bd2_007218010218

Elektrofahrzeuge mit einem Gewicht bis 2800 kg, au

Elektrofahrzeuge mit einem Gewicht bis 2800 kg, ausschließlich durch Radvorleger und Feststellbremse gesichert

D306_Bd2_007218010317

Kraftfahrzeuge bis 3200kg auf einem Laaers 560

Kraftfahrzeuge bis 3200kg auf einem Laaers 560

D306_Bd2_007218010318

Kraftfahrzeuge bis 3200 kg Gewicht auf Laaers 560

Kraftfahrzeuge bis 3200 kg Gewicht auf Laaers 560

D306_Bd2_007218010516

Kraftfahrzeuge ausschließlich in geschlossenen Züg

Kraftfahrzeuge ausschließlich in geschlossenen Zügen

D306_Bd2_007218010616

Kraftfahrzeuge bis 220 kg Gewicht und einer Mindes

Kraftfahrzeuge bis 220 kg Gewicht und einer Mindestspurweite von 1585 mm

D306_Bd2_0078110107

Schneidwerke von Mähdreschern, Ladungsgewicht bis

Schneidwerke von Mähdreschern, Ladungsgewicht bis 3000 kg

D306_Bd2_0078110111

Luftbereifte Räderfahrzeuge mit einem Gewicht bis

Luftbereifte Räderfahrzeuge mit einem Gewicht bis 2.200 kg

D306_Bd2_0078310101

Kraftfahrzeuge mit Einzelgewicht bis 5000 kg

Kraftfahrzeuge mit Einzelgewicht bis 5000 kg

D306_Bd2_009.18700103

Intermodale Ladeeinheiten (UTI)

Intermodale Ladeeinheiten (UTI)

D306_Bd2_009128510211

Intermodale Ladeeinheiten des KV

Intermodale Ladeeinheiten des KV

D306_Bd2_00918700296

Großcontainer übereinandergestapelt – Wechselbehäl

Großcontainer übereinandergestapelt – Wechselbehälter übereinandergestapelt

D306_Bd2_0092180a17

KV-Züge mit Vmax = 140km/h

KV-Züge mit Vmax = 140km/h

D306_Bd2_009218000116

Leckagewannen

Leckagewannen

D306_Bd2_009218000117

Zwei 20′-ISO-Container, verbunden durch Horizontal

Zwei 20′-ISO-Container, verbunden durch Horizontal-Twistlocks zu 40′-ISO-Container

D306_Bd2_009218000216

DB-Absatzmulden für Schüttgüter

DB-Absatzmulden für Schüttgüter

D306_Bd2_009218000316

Absetzmulden für Schüttgüter (System: “awilog”)

Absetzmulden für Schüttgüter (System: “awilog”)

D306_Bd2_009218000416

Tricon-Container/Quadron-Container verbunden mit S

Tricon-Container/Quadron-Container verbunden mit Sealock-connectors zu 20′-ISO-Containereinheiten

D306_Bd2_009218010116

Absetzmulden für Schüttgüter (System “awilog”)

Absetzmulden für Schüttgüter (System “awilog”)

D306_Bd2_009218400116

Behälter für Güter in loser Schüttung

Behälter für Güter in loser Schüttung

D306_Bd2_00938510110

Transportbehälter der Firma ACTS

Transportbehälter der Firma ACTS

D306_Bd2_0098210214

Nicht kranbare Sattelanhänger verladen anhand der

Nicht kranbare Sattelanhänger verladen anhand der NIKRASA-Plattform

D306_Bd2_0118000199

Leeres Hohlglas, max. Stapelhöhe 2 x Palettengrund

Leeres Hohlglas, max. Stapelhöhe 2 x Palettengrundmaß

D306_Bd2_0118000299

Leeres Hohlglas, Stapelhöhe bis 2,25 m

Leeres Hohlglas, Stapelhöhe bis 2,25 m

D306_Bd2_0118010199

Leeres Hohlglas, gestapelt auf Kunststoffplatten

Leeres Hohlglas, gestapelt auf Kunststoffplatten

D306_Bd2_100218000116

Niederbindeverlängerung

Niederbindeverlängerung

D306_Bd2_1008100197

Stammholz, Rohre, Träger, Matten

Stammholz, Rohre, Träger, Matten

D306_Bd2_1008100297

Blechrollen in gesattelter Verladeweise

Blechrollen in gesattelter Verladeweise

D306_Bd2_1008200104

Walzdrahtbunde, verladen in Wagenquerrichtung in 2

Walzdrahtbunde, verladen in Wagenquerrichtung in 2 Lagen auf besonders eingerichteten Wagen

D306_Bd2_1008300204

Beförderung von Schienen mit 80,90 und 108 m Länge

Beförderung von Schienen mit 80,90 und 108 m Länge auf Spezialwagen

D306_Bd2_1008700101

Pkw, auf für den Fähr – / Tunnelverkehr mit Großbr

Pkw, auf für den Fähr – / Tunnelverkehr mit Großbritannien geeigneten Wagen

D306_Bd2_1008700102

PKW und Kastenwagen

PKW und Kastenwagen

D306_Bd2_1008700196

Räderfahrzeuge, landwirtschaftliche Maschinen und

Räderfahrzeuge, landwirtschaftliche Maschinen und Traktoren

D306_Bd2_1008700296

Räderfahrzeuge und Maschinen auf Rädern

Räderfahrzeuge und Maschinen auf Rädern

D306_Bd2_1008800195

Sattelanhänger

Sattelanhänger

D306_Bd2_1008810192

Walzdrahtrollen

Walzdrahtrollen

D306_Bd2_2002180a16

Lange selbsttragende Ladegüter

Lange selbsttragende Ladegüter

D306_Bd2_2005400196

Starre und lange Ladeeinheit auf zwei Tragwagen mi

Starre und lange Ladeeinheit auf zwei Tragwagen mit speziellen Drehschemeln

D306_Bd2_2008100103

Einwegsicherungsmittel zum Niederbinden: ÖBB-Polye

Einwegsicherungsmittel zum Niederbinden: ÖBB-Polyestergewebegurt “Modell 2002”

D306_Bd2_2008100196

Grobblechtafeln von mind. 8 mm Dicke

Grobblechtafeln von mind. 8 mm Dicke

D306_Bd2_2008300100

Gestelle für den Transport und die Lagerung von Ra

Gestelle für den Transport und die Lagerung von Radsatzteilen für Eisenbahnfahrzeuge

D306_Bd2_2008300102

Gestelle für den Transport und die Lagerung von Ra

Gestelle für den Transport und die Lagerung von Rad- satzteilen für Eisenbahnfahrzeuge

D306_Bd2_2008300179

Blechrollen quer zur Längsachse des Wagens

Blechrollen quer zur Längsachse des Wagens

D306_Bd2_2008701196

Kabeltrommel-Stahlkeile

Kabeltrommel-Stahlkeile

D306_Bd2_2008701396

Butan- oder Propangasflaschen in Metallgestellen

Butan- oder Propangasflaschen in Metallgestellen

D306_Bd2_2008710196

Schienen mit einer Länge über 36 m bis auf 75 m au

Schienen mit einer Länge über 36 m bis auf 75 m auf Drehgestell-Flachwagen mit Seitenrungen

D306_Bd2_2008710296

Mehrfachlademulden – System SNCF

Mehrfachlademulden – System SNCF

D306_Bd2_9.1.221811011

Sonderbehälter BoxInBox mit aufgesetztem Führungsr

Sonderbehälter BoxInBox mit aufgesetztem Führungsrahmen

D306_Bd2_9.1.321811011

Flats für Holzverladung (Forstlogistik CH AG “FLP”

Flats für Holzverladung (Forstlogistik CH AG „FLP“) System TiRex 20 Kassetten System

D306_Bd2_9.1.38510315

Flat bzw. Zwischenrahmen (ZRW)

Flat bzw. Zwischenrahmen (ZRW)

D306_Bd2_9.1.435381011

Wagenadapterrahmen (WAR)

Wagenadapter (WAR)

D306_Bd2_9.4218010119

Tragvorrichtung „r2L 2.0 – KV Trailer use“ der Fa.

Tragvorrichtung „r2L 2.0 – KV Trailer use“ der Fa. Kässbohrer

D306_Bd2_9.4218510119

Sattelanhänger mit überragender Ladung auf der Rüc

Sattelanhänger mit überragender Ladung auf der Rückseite

D306_Bd2Vorbem

Vorbemerkungen zum Band 2 (Anlage II RIV); Güter

Vorbemerkungen zum Band 2 (Anlage II RIV); Güter

D306_Bd2Vorbem.*01

Bek.1 zu Vorbem. zum Bd2 Anlage II RIV

 

D306_Bd2Vorbem.*12

Bek.12 zu Vorbem. zum Bd2 Anlage II RIV Güter

 

D306Heft2Anlage3

Europübereinkommen Heft 2 Anlage 3 (Stand:Bek.9)

Zusammensetzung des EUROP-Wagenparkes und Merkmale der EUROP-Wagen

D306Heft2Anlage3*10

Aktualisierung 10 zum Heft 2 Anlage 3

 

D306Heft2Anlage3*11

Aktualisierung 11 zum Heft 2 Anlage 3

 

D402.0101

Grundsätze des Trassenmanagements

Grundsätze

D402.0102

Stichwortverzeichnis

Stichwortverzeichnis

D402.0103

Verzeichnis der Abkürzungen

Verzeichnis der Abkürzungen

D402.0104

Verzeichnis der Begriffe

Verzeichnis der Begriffe

D402.0201

Trassenmanagement;Eisenbahninfrastrukturnutzungs-

Eisenbahninfrastrukturnutzungsverordnung

D402.0202

Planungsproc. Trassenanmeldungen(mit*02)(15.12.19)

Planungsprocedere; Trassenanmeldungen

D402.0202*01

Aktualisierung 1 zur Ril 402.0202

 

D402.0202*02

Aktualisierung 2 zur Ril 402.0202

 

D402.0202*03

Aktualisierung 3 zur Ril 402.0202

 

D402.0202*04

Aktualisierung 4 zur Ril 402.0202

 

D402.0203

Aufgaben/Abläufe Planungsproc. (mit *04)(15.12.19)

Planungsprocedere; Aufgaben und Abläufe im Planungsprocedere für den Netzfahrplan

D402.0203*01

1. Aktualisierung zur Ril 402.0203

 

D402.0203*02

2. Aktualisierung zur Ril 402.0203

 

D402.0203*03

3. Aktualisierung zur Ril 402.0203

 

D402.0203*04

4. Aktualisierung zur Ril 402.0203

 

D402.0203*05

5. Aktualisierung zur Ril 402.0203

 

D402.0204

Planungsprocedere für Gelegenheitsver.(13.12.2020)

Planungsprocedere Planungsprocedere für den Gelegenheitsverkehr

D402.0205

Nutzung d.Bahnanlagen unter betr.Sonderbedingungen

Planungsprocedere; Nutzung der Bahnanlagen unter betrieblichen Sonderbedingungen

D402.0206

Planungsprocedere Abweichungen von Planungsparame

Abweichungen von Planungsparametern

D402.0207

Nummerierung der Züge u.Verwendung von Zugmummern

Planungsprocedere; Nummerierung der Züge, Zuteilung und Verwendung von Zugnummern

D402.0208

Planungsprocedere; Zuggattungen (13.12.2020)

Planungsprocedere; Zuggattungen

D402.0211

ETCS-Zugkategorie eingeben

ETCS-Zugkategorie eingeben

D402.0211*01

Aktualisierung 1 zur Ril 402.0211

 

D402.0220

Planungsprocedere; Bezug von Fahrpl. (15.12.2019)

Planungsprocedere; Bezug von Fahrplänen für Zugfahrten

D402.0302

Trassenkonstr./-koordination;Ergänzungsfahrpläne

Trassenkonstruktion/ -koordination; Ergänzungsfahrpläne

D402.0305

Baubedingte Fahrplanreg.abstimmen(mit*12)(15.12.19

Baubedingte Fahrplanregelungen abstimmen und kommunizieren

D402.0305*03

3. Aktualisierung zur Ril 402.0305

 

D402.0305*04

4. Aktualisierung zur Ril 402.0305

 

D402.0305*05

5. Aktualisierung zur Ril 402.0305

 

D402.0305*06

6. Aktualisierung zur Ril 402.0305

 

D402.0305*07

7. Aktualisierung zur Ril 402.0305

 

D402.0305*08

8. Aktualisierung zur Ril 402.0305

 

D402.0305*09

9. Aktualisierung zur Ril 402.0305

 

D402.0305*10

10. Aktualisierung zur Ril 402.0305

 

D402.0305*11

11. Aktualisierung zur Ril 402.0305

 

D402.0305*12

12. Aktualisierung zur Ril 402.0305

 

D402.0305*13

13. Aktualisierung zur Ril 402.0305

 

D406

Baubetriebsplanung, Betra und La (mit *02)

Baubetriebsplanung, Betra und La

D406.9002

Regionale Zusatzbestimmungen des RB Nord z.Ril 406

Regionale Zusatzbestimmungen des Regionalbereichs Nord zur Richtlinie 406 (ZusBest 406)

D406.9003

Regionale Zusatzbestimmungen der NL West

Regionale Zusätze des Regionalbereichs West zur Richtlinie 406 (R Zbest zur Ril 406)

D406.9005

Regionale Zusatzbestimmungen der RB Mitte

Regionale Zusatzbestimmungen des Regionalbereichs Mitte zur Richtlinie 406 (ZusBest 406)

D406.9006

Regionale Zusatzbestimmungen RB Südwest zur 406

Regionale Zusatzbestimmungen der Region Südwest zur Richtlinie 406 (ZusBest 406)

D406.9990

Regelungen mit Geltungsbereich für die GE Regional

Regelungen mit Geltungsbereich für die GE Regionalnetze

D406*02

2. Aktualisierung zu 406

Baubetriebsplanung, Betra und La

D40800

Fahrdienstvorschrift; Ril 408.01-06 und 408.48

Fahrdienstvorschrift; Richtlinien 408.01 – 06 und 408.48

D40800(A5)

Fahrdienstvorschrift, Ril408.01-06 u 408.48(m.*03)

Fahrdienstvorschrift, Richtlinien 408.01 – 06 und 408.48

D40800(A5)*02

Aktualisierung 02 zur Ril 40800(A5)

Fahrdienstvorschrift, Richtlinien 408.01 – 06 und 408.48

D40800(A5)*03

Aktualisierung 03 zur Ril 40800(A5)

Fahrdienstvorschrift, Richtlinien 408.01 – 06 und 408.48

D40800*01

Aktualisierung 01 zu Ril 40800

Fahrdienstvorschrift; Richtlinien 408.01 – 06 und 408.48

D40800*02

Aktualisierung 02 zu Ril 40800

Fahrdienstvorschrift; Richtlinien 408.01 – 06 und 408.48

D40800*03

Aktualisierung 03 zu Ril 40800

Fahrdienstvorschrift; Richtlinien 408.01 – 06 und 408.48

D40810

Fahrdienstvorschrift; Ril 408.11-16 und 408.31-37

Fahrdienstvorschrift; Richtlinien 412.01, 408.11 – 16, 408.31 – 37, 408.58 und weitere Planungsregel
n

D40810*01

Aktualisierung 01 zur Ril 40810

Fahrdienstvorschrift; Richtlinien 412.01, 408.11 – 16, 408.31 – 37, 408.58 und weitere Planungsregel
n

D40810*02

Aktualisierung 02 zur Ril 40810

Fahrdienstvorschrift; Richtlinien 412.01, 408.11 – 16, 408.31 – 37, 408.58 und weitere Planungsregel
n

D40810*03

Aktualisierung 03 zur Ril 40810

Fahrdienstvorschrift; Richtlinien 412.01, 408.11 – 16, 408.31 – 37, 408.58 und weitere Planungsregel
n

D40820

Fahrdienstvorschrift; Ril 408.21-27 und 408.48

Fahrdienstvorschrift; Richtlinien 408.21 – 27 und 408.48

D40820(A5)

Fahrdienstvorschrift, Ril 408.21-27 und 408.48

Fahrdienstvorschrift, Richtlinien 408.21 – 27 und 408.48

D40820(A5)*02

Aktualisierung 02 zur Ril 40820(A5)

Fahrdienstvorschrift, Richtlinien 408.21 – 27 und 408.48

D40820(A5)*03

Aktualisierung 03 zur Ril 40820(A5)

Fahrdienstvorschrift, Richtlinien 408.21 – 27 und 408.48

D40820*01

Aktualisierung 01 zu Ril 40820

Fahrdienstvorschrift; Richtlinien 408.21 – 27 und 408.48

D40820*02

Aktualisierung 02 zu Ril 40820

Fahrdienstvorschrift; Richtlinien 408.21 – 27 und 408.48

D40820*03

Aktualisierung 03 zu Ril 40820

Fahrdienstvorschrift; Richtlinien 408.21 – 27 und 408.48

D40830

Fahrdienstvorschrift; Ril 408.31-37 und 408.58

Fahrdienstvorschrift; Richtlinien 408.31 – 37, 408.58 und weitere Planungsregeln

D40830*01

Aktualisierung 01 zur Ril 40830

Fahrdienstvorschrift; Richtlinien 408.31 – 37, 408.58 und weitere Planungsregeln

D40830*02

Aktualisierung 02 zur Ril 40830

Fahrdienstvorschrift; Richtlinien 408.31 – 37, 408.58 und weitere Planungsregeln

D40830*03

Aktualisierung 03 zur Ril 40830

Fahrdienstvorschrift; Richtlinien 408.31 – 37, 408.58 und weitere Planungsregeln

D40848

Fahrdienstvorschrift; Richtlinie 408.48

Fahrdienstvorschrift; Richtlinie 408.48

D40848(A5)

Fahrdienstvorschrift; Richtlinie 408.48

Fahrdienstvorschrift, Richtlinie 408.48

D40848(A5)*01

Aktualisierung 01 zur Ril 40848(A5)

Fahrdienstvorschrift, Richtlinie 408.48

D40848(A5)*02

Aktualisierung 02 zur Ril 40848(A5)

Fahrdienstvorschrift, Richtlinie 408.48

D40848(A5)*03

Aktualisierung 03 zur Ril 40848(A5)

Fahrdienstvorschrift, Richtlinie 408.48

D40848*01

Aktualisierung 01 zur Ril 40848

Fahrdienstvorschrift; Richtlinie 408.48

D40848*02

Aktualisierung 02 zur Ril 40848

Fahrdienstvorschrift; Richtlinie 408.48

D40848*03

Aktualisierung 03 zur Ril 40848

Fahrdienstvorschrift; Richtlinie 408.48

D40858

Fahrdienstvorschrift; Richtlinie 408.58

Fahrdienstvorschrift; Richtlinie 408.58

D40858*01

Aktualisierung 01 zur Ril 40858

Fahrdienstvorschrift; Richtlinie 408.58

D40858*02

Aktualisierung 02 zur Ril 40858

Fahrdienstvorschrift; Richtlinie 408.58

D40858*03

Aktualisierung 03 zur Ril 40858

Fahrdienstvorschrift; Richtlinie 408.58

D412.1003

Bekanntgabe von Hauptsignalen mit abweichenden Sta

Örtliche Bestimmungen zur Richtlinie 301.1401 – Nebensignale (Ne), (So – DV 301) – aufstellen

D412.1205

Fehlende Signale So 15 und Bü 0/1 für Halbschranke

Örtliche Bestimmungen zur Richtlinie 301.1501 – Signale für Bahnübergänge (Bü), (So, Pf (DV 301)) –
aufstellen

D412.2001

Ersatzweises Sichern von Bahnübergängen (i.d.F*05)

Ersatzweises Sichern von Bahnübergängen

D412.2001*05

Aktualisierung 05 zu D412.2001

 

D412.2003

Schließen d. Schranken an wärterbed. BÜSA (idF*03)

Schließen der Schranken an wärterbedienten Bahnübergangssicherungsanlagen

D412.2004

Öffnen von Anrufschranken regeln

Öffnen von Anrufschranken regeln

D412.2005

Fahrplan f. Schranken-/Bahnübergangsposten (idF*04

Fahrplan für Schrankenposten / Übersicht der Mindestfahrzeiten Ermittlung von Mindestfahrzeiten

D412.9001

Überwachung der bahnbetriebssicherheitl. Aufsicht

Überwachung der bahnbetriebssicherheitlichen Aufsicht

D412.9004

Zeiweilig geschlossene Bahnübergänge

Zeiweilig geschlossene Bahnübergänge

D413

Infrastruktur gestalten (mit *03)

Infrastruktur gestalten

D413*01

Aktualisierung 01 zu 413

 

D413*02

Aktualisierung 02 zu 413

 

D413*03

Aktualisierung 03 zu 413

 

D420.9001

Kodierung der Zusatzverspätungen (i.d.F. *04)

Kodierung der Zusatzverspätungen

D42002

Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsuntern.(m*09)

Zusammenarbeit mit Eisenbahnverkehrsunternehmen

D42002*07

Aktualisierung 07 zur Ril 42002

 

D42002*07a

Aktualisierung 07a zur Ril 42002

 

D42002*08

Aktualisierung 08 zur Ril 42002

 

D42002*09

Aktualisierung 09 zur Ril 42002

 

D42311

Zusammenstellung für Zugangsberechtigte und Kunden

Zusammenstellung für Zugangsberechtigte und Kunden der DB Netz AG

D436

Zug- und Rangierfahrten im Zugleitbetrieb durchfüh

Zug- und Rangierfahrten im Zugleitbetrieb durchführen (ZLB)

D436*

Rückenschild zum 436

 

D437

Zug- und Rangierfahrten im Signal. Zugleitb (m*05)

Zug- und Rangierfahrten im Signalisierten Zugleitbetrieb durchführen

D437.0011

Zug- und Rangierfahrten im Signalisierten Zugleitb

Zug- und Rangierfahrten im Signalisierten Zugleitbetrieb mit Elektronischem Stellwerk durchführen (S
ZB-E); Regelungen für alle Mitarbeiter

D437.0013

Zug- und Rangierfahrten im Signalisierten Zugleitb

Zug- und Rangierfahrten im Signalisierten Zugleitbetrieb mit Elektronischem Stellwerk durchführen (
SZB-E); Aufgaben des Triebfahrzeugführers

D456

Bahnübergänge sichern (mit *04)

Bahnübergänge sichern

D456*01

Aktualisierung 01 zur Ril 456

 

D456*02

Aktualisierung 02 zur Ril 456

 

D456*03

Aktualisierung 03 zur Ril 456

 

D456*04

Aktualisierung 04 zur Ril 456

 

D45601

Regeln f. Fahrdienstl. bzw. Weichenwärter(idF *01)

Bahnübergänge sichern; Regeln für Fahrdienstleiter bzw. Weichenwärter, die gleichzeitig Bediener wär
terbedienter Schranken sind – Handbuch

D45610

Regeln für Schrankenwärter – Handbuch (i.d.F.*04)

Regeln für Schrankenwärter – Handbuch

D45610*04

Aktualisierung 04 zu D45610

 

D45620

Regeln f.Bahnübergangsposten (BÜP)-Handbuch (idF*4

Regeln für Bahnübergangsposten (BÜP) – Handbuch

D45620*04

Aktualisierung 04 zu D45620

 

D458.0301

Schwerwagentransporte beurteilen (mit *05)

Außergewöhnliche Sendungen; Schwerwagentransporte beurteilen; Aufgaben des bautechnischen Schwerwage
nsachbearbeiters

D458.0301*04

Aktualisierung 4 zur Ril 458.0301

 

D458.0301*05

Aktualisierung 5 zur Ril 458.0301

 

D462

Betrieb des Oberleitungsnetzes;Grundsätze

Betrieb des Oberleitungsnetzes

D464.0001

Gleichstrom-S-Bahnen; S-Bahnen Berlin und Hamburg

Gleichstrom- und Fahrleitungsschaltanlagen, Fahrleitungs- und Rückleitungsanlagen

D465.0001

Betrieb auf Steilstrecken

Betrieb auf Steilstrecken; Besondere Vorschriften über das Bremsen

D481.0101

Grundlagen für drahtgebundene Fernsprechverb.

Grundlagen für drahtgebundene Fernsprechverbindungen

D481.0103

Grundlagen für Verbindungen des Betriebs- und Inst

Grundlagen für Verbindungen des Betriebsfunks im GSM-R-Netz

D481.0109

Zugmeldungen, Aufträge u. Meldungen überwachen

Zugmeldungen, Aufträge und Meldungen überwachen

D481.0201

Grundlagen für Verbindungen des analogen Zugfunks

Grundlagen für Verbindungen des analogen Zugfunks

D481.0202

Gespräche über analogen Zugfunk führen

Gespräche über analogen Zugfunk führen

D481.0204

Gespräche ü.analog.Zugfunk Bauform VZF95 (i.d.F*01

Gespräche über analogen Zugfunk der Bauform VZF 95 führen

D481.0205

Grundlagen für Verbindungen des Zugfunks(i.d.F*03)

Grundlagen für Verbindungen des Zugfunks im GSM-R-Netz

D481.0205Z01

Zusätzliche Regeln für ortsfeste Teilnehmer im GSM

Zusätzliche Regeln für ortsfeste Teilnehmer im GSM-R-Netz

D481.0205Z02

Zusätzliche Regeln für das Zugpersonal im GSM-R-Zu

Zusätzliche Regeln für das Zugpersonal im GSM-R-Zugfunk

D481.0209

Zugfunkgespräche überwachen

Zugfunkgespräche überwachen

D481.0301

Gespräche über analogen Rangierfunk führen

Gespräche über analogen Rangierfunk führen

D481.0302

Grundlagen für Verbindungen zum Rangieren(i.F.*02)

Grundlagen für Verbindungen zum Rangieren im GSM-R-Netz

D481.0309

Rangierfunkgespräche überwachen

Rangierfunkgespräche überwachen

D481.9002

Fernsprechsammelteilnehmer BF 80/DIKOS 210

Bedienungsanleitung für Fernsprechsammelteilnehmer (FST) des Betriebsfernmeldesystems BF 80/DIKOS 210

D481.9003

Betriebsfernmeldesystem BF 80/DIKOS 210

Wechselsprechstellen und Fernsprechteilnehmerstellen des Betriebsfernmeldesystems BF 80/DIKOS 210

D481.9010

Mehrfachfernsprecher 84 (Bauart Neumann u Wenzel)

Bedienungsanleitung für Mehrfachfernsprecher 84, Bauarten Neumann und Wenzel

D481.9020

GSM-R Fernsprecher der Bauform Dicora-C bedienen

GSM-R Fernsprecher der Bauform Dicora-C bedienen

D481.9021

GSM-R Fernsprecher der Bauform Dicora-S bedienen

GSM-R Fernsprecher der Bauform Dicora-S bedienen

D481.9023

GSM-R Fernsprecher der Bauform Wenzel bedienen

GSM-R Fernsprecher der Bauform Wenzel bedienen

D481.9023Z01

GSM-R Fernsprechbedienteil für ortsfeste Teilnehme

GSM-R Fernsprechbedienteil für ortsfeste Teilnehmer der Bauform Wenzel mit erweiteter Bedienoberfläche bedienen (i.d.F.d.*01)

D481.9201

Bedienungsanleitung für die ortsfeste Zugfunk-

Ortsfeste Zugfunkeinrichtungen der Bauform AEG-Telefunken bedienen

D481.9205

Zugfunkgespräche über die FdZF-Verbindung führen

Zugfunkgespräche über die FdZF-Verbindung führen

D481.9206

Ortsfeste Zugfunkein.FADA Bauform Funkwerk Kölleda

Ortsfeste Zugfunkeinrichtung; Fahrdienstleiteranlage (FADA) der Bauform Funkwerk Kölleda bedienen

D481.9207

Stat. Anlagen des analogen Zugfunks Bauform VZF95

Stationäre Anlagen des analogen Zugfunks der Bauform VZF 95 bedienen

D481.9208

Dokumentationsrecorder CR6 bedienen

Dokumentationsrecorder CR 6 bedienen

D481.9209

Tk-Bedienplatz BZ/ESTW (BZ 2002) bedienen

Tk-Bedienplatz BZ/ESTW (BZ 2002) bedienen

D481.9209*01

1. Aktualisierung zur D 481.9209

 

D481.9215

Zugfunk-Fahrzeuggerät der Bauform MTRS im analogen

Zugfunk-Fahrzeuggerät der Bauform MTRS im analogen Zugfunk bedienen

D481.9215Z01

Kurzanleitung zur Systemumschaltung SNCF – DB im a

Kurzanleitung zur Systemumschaltung SNCF – DB im analogen Zugfunk

D481.9215Z02

Resume` des instructions: Changement de mode SNCF

Resume` des instructions: Changement de mode SNCF – DB

D481.9224

GSM-R Mobiltelefon der Bauform GPH im Betriebs- un

GSM-R Mobiltelefon der Bauform GPH im Betriebs- und Instandhaltungsfunk bedienen

D481.9225

GSM-R-Betriebsfunkgerät NNG OPH 940 i.d.F.*02

GSM-R-Betriebsfunkgerät NNG OPH 940 im Betriebsfunk bedienen

D481.9226

GSM-R Betriebsfunkgerät der Bauform OPH für Schran

GSM-R Betriebsfunkgerät der Bauform OPH für Schrankenwärter im Zugfunk bedienen

D481.9227

GSM-R-Betriebsfunkgerät SAGEM OPH TiGR 350 R

GSM-R-Betriebsfunkgerät SAGEM OPH TiGR 350 R im Betriebsfunk bedienen

D481.9301

Ortsfeste Sprechstellen des analogen Rangierfunks

Ortsfeste Sprechstellen des analogen Rangierfunks bedienen (allgemeine Hinweise)

D481.9311

Rangierfunk-Fahrzeugeinr. d.Bauform AEG-Telefunken

Rangierfunk-Fahrzeugeinrichtung der Bauform AEG-Telefunken bedienen

D481.9312

Rangierfunk-Fahrzeugeinr. d.Bauformen MF150A und B

Rangierfunk-Fahrzeugeinrichtung der Bauform MF 150 A und MF 150 B bedienen

D481.9313

Rangierfunk-Fahrzeugeinr. d.Bauform Telecar 9 bed.

Rangierfunk-Fahrzeugeinrichtung der Bauform Telecar 9 bedienen

D481.9321

Tragbare Funkfernspr. d.analogen Rangierfunks bed.

Tragbare Funkfernsprecher des analogen Rangierfunks bedienen (allgemeine Hinweise)

D481.9322

GSM-R-Betriebsfunkgerät der Bauform OPS im Rangier

GSM-R-Betriebsfunkgerät NNG OPS 940 im Rangierfunk bedienen

D482.4150

Awanst auf Strecken mit Zentralblock im ESTW

Ausweichanschlussstelle auf Strecken mit Zentralblock im ESTW

D482.4150Z01

Awanst und Blockschnittstelle

Awanst und Blockschnittstelle

D482.8001

Ortsstellbereiche

Ortsstellbereiche

D482.8002

Ortsgestellte Weichen und Gleissperren Allgemeine

Ortsgestellte Weichen und Gleissperren Allgemeines

D482.8002Z02

Klammerverschluss

Klammerverschluss

D482.8002Z03

Klinkenverschluss

Klinkenverschluss

D482.8003

Mechanisch ortsgestellte Weichen und Gleissperren

Mechanisch ortsgestellte Weichen und Gleissperren bedienen

D482.8004

Elektrisch ortsgestellte Weichen bedienen

Elektrisch ortsgestellte Weichen bedienen

D482.8101

Schlüsselschalter, -taster und Schlüsselsperre

Schlüsselschalter, Schlüsseltaster und Schlüsselsperre

D482.8601

Bahnübergangssicherungsanlagen; Einschaltung

Bahnübergangssicherungsanlagen; Einschaltung

D482.8602

Bahnübergangssicherungsanlagen; Hilfseinschaltung

Bahnübergangssicherungsanlagen; Hilfseinschaltung

D482.8603

Bahnübergangssicherungsanlagen; Rangierschalter

Bahnübergangssicherungsanlagen; Rangierschalter

D482.8604

Bahnübergangssicherungsanlagen; Unwirksamkeitstast

Bahnübergangssicherungsanlagen; Unwirksamkeitstaste

D482.8605

Bahnübergangssicherungsanlagen; Ausfahrschrankenöf

Bahnübergangssicherungsanlagen; Ausfahrschrankenöffnungsschalter

D482.9002*01

Aktualisierung 1

 

D482.9007

Signalanlagen bed.-Spurplanstellwerk Sp Dr L 30

Spurplanstellwerk Sp Dr L 30

D482.9018

SigAnl bedienen, Felderblock (m*1)

Felderblock

D482.9020

Bedien.Signalanlagen,Trägerfrequenzblock 71

Trägerfrequenzblock 71

D482.9025

Streckeneinrichtungen der LZB (i.d.F. *06)

Streckeneinrichtungen der Linienzugbeeinflussung (LZB)

D482.9041

Signalanl. bedienen-Sig.Zugleitbetrieb;(i.d.F.*3)

Signalisierter Zugleitbetrieb (SZB; örtlich nicht besetzte Betriebsstellen)

D482.9053*06

Aktualisierung 6

 

D482.9054

Mechan.Sicherungsanl.Th.Bedienung(Bed Mech) (m*1)

Mechanische Stellwerke

D482.9054*01

Aktualisierung 1

 

D482.9090Z03

Bedienung der Stellwerke Sp Dr S60 und Sp Dr L60 ü

Bedienung der Stellwerke Sp Dr S60 und Sp Dr L60 über die Fernsteuerung F L90

D482.9115

Zugnummernmeldeanlage ZNP 801

Zugnummernmeldeanlage ZNP 801

D482.9116

Zugnummernmeldeanlage ZNS 901 R

Zugnummernmeldeanlage ZNS 901 R

D482.9120

Signalanlagen bedienen – BZ-fähiges Zuglenksystem

BZ-fähiges Zuglenksystem ZLS 901 mit Gleisbenutzungstabelle

D483.0101

Punktförmige Zugbeeinflussungsanl. bedienen Allg.

Punktförmige Zugbeeinflussungsanlagen bedienen Allgemeiner Teil

D483.0111

I 60R, System PZB 90; I 60/ER24, System PZB 90

Punktförmige Zugbeeinflussungsanlagen bedienen; I 60R, System PZB 90; I 60/ER24, System PZB 90

D483.0112

PZ 80R, System PZB 90 bedienen

Punktförmige Zugbeeinflussungsanlagen bedienen; PZ 80R, System PZB 90

D483.0113

Punktförmige Zugbeeinflussungsanlagen bedienen

Punktförmige Zugbeeinflussungsanlagen bedienen; I 80, System PZB90

D483.0114

EBI Cab 500, System PZB 90

Punktförmige Zugbeeinflussungsanlagen bedienen; EBI Cab 500, System PZB 90

D483.0201

Linienförmige Zugbeeinflussungsanlagen bedienen

Linienförmige Zugbeinflussungsanlagen bedienen; Allgemeiner Teil

D483.0202

LZB 80-Linienförm.Zugbeeinfluss.anlagen bedienen

Linienförmige Zugbeeinflussungsanlagen bedienen; LZB 80-Fahrzeugeinrichtungen

D483.0301

Punktförmige Datenübertragungssysteme

Zugbeeinflussungsanlagen bedienen; Punktförmige Datenübertragungssysteme – Geschwindigkeitsüberwachu
ng für NeiTech-Züge (GNT)

D483.0305

ZBS bedienen, S-Bahn Berlin (Gültig 01.04.20)

Zugbeeinflussungsanlagen bedienen; Zugbeeinflussungssystem S-Bahn Berlin (ZBS)

D483.0701

ETCS-Fahrzeugeinrichtungen bedienen (idF*01)

ETCS-Fahrzeugeinrichtungen bedienen

D483.1001

Fahrtenregistrierungen auswerten (mit *01)

Zugbeeinflussungsanlagen bedienen; Fahrtenregistrierungen auswerten

D483.1001*01

Aktualisierung 01 zu 483.1001

 

D484.0000

Allgemeines

Allgemeines

D484.0001

Begriffe

Begriffe

D484.0005

Zusammenstellung der Meldungs- und Handlungstexte

Zusammenstellung der Meldungs- und Handlungstexte sowie Steuerfunktionen

D484.0011

Brandmeldeanlage (BMA)

Brandmeldeanlage (BMA)

D484.0012

Fluchttürüberwachung (FLÜ)

Fluchttürüberwachung (FLÜ)

D484.0013

Feuerlöschanlage (FLA)

Feuerlöschanlage (FLA)

D484.0014

Feuerlöschbrunnen (FLB)

Feuerlöschbrunnen (FLB)

D484.0016

Wasserhebeanlage (WHA)

Wasserhebeanlage (WHA)

D484.0017

Wasserpegelüberwachung (WPÜ)

Wasserpegelüberwachung (WPÜ)

D484.0019

Tunnelnotruf (TNR) alt

Tunnelnotruf (TNR) alt

D484.0020

Tunnelnotruf (TNR) neu

Tunnelnotruf (TNR) neu

D484.0021

Funk für Behörden und Organisationen mit Sicherhei

Funk für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS Funk)

D484.0022

Luftströmungsmeldeanlage (LsMA)

Luftströmungsmeldeanlage (LsMA)

D484.0023

Tunnelsicherheitsbeleuchtung (TSB) alt

Tunnelsicherheitsbeleuchtung (TSB) alt

D484.0024

Tunnelsicherheitsbeleuchtung (TSB) neu

Tunnelsicherheitsbeleuchtung (TSB) neu

D484.0030

Heißläufer- und Festbremsortungsanlagen (HOA/FBOA)

Heißläufer- und Festbremsortungsanlagen (HOA/FBOA)

D484.0031

Klimaanlage (KA)

Klimaanlage (KA)

D484.0032

TV-Anlagen

TV-Anlagen

D484.0033

Weichenheizung (WHZ)

Weichenheizung (WHZ)

D484.0034

Wehrkammertor (WKT)

Wehrkammertor (WKT)

D484.0035

Windmeldeanlage (WMA)

Windmeldeanlage (WMA)

D484.0036

Rückhaltebecken (RHB)

Rückhaltebecken (RHB)

D484.0037

Beleuchtung (BEL)

Beleuchtung (BEL)

D484.0038

Raumtemperaturüberwachung (RTÜ)

Raumtemperaturüberwachung (RTÜ)

D484.0040

Zugfunkanlage (ZFA)

Zugfunkanlage (ZFA)

D484.1000

Allgemeines

Allgemeines

D484.1001

Begriffe

Begriffe

D484.1010

Einbruchmeldeanlage

Einbruchmeldeanlage

D484.1011

Brandmeldeanlage

Brandmeldeanlage

D484.1012

Fluchttürüberwachung

Fluchttürüberwachung

D484.1019

Tunnelnotruf alt

Tunnelnotruf alt

D484.1020

Tunnelnotruf neu

Tunnelnotruf neu

D484.1021

Funk für Behörden und Organisationen mit Sicherhei

Funk für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

D484.1023

Tunnelsicherheitsbeleuchtung alt

Tunnelsicherheitsbeleuchtung alt

D484.1024

Tunnelsicherheitsbeleuchtung neu

Tunnelsicherheitsbeleuchtung neu

D484.1030

Heißläufer- und Festbremsortungsanlagen

Heißläufer- und Festbremsortungsanlagen

D484.1034

Wehrkammertor

Wehrkammertor

D484.1035

Windmeldeanlage (i.d.F. *01)

Windmeldeanlage

D491.0201

Übersicht über die Leistungsfähigkeit d. Tfz

Leistungsfähigkeit der Triebfahrzeuge Zweck, Aufbau, Inhalt und Anwendung

D492.0753

Triebfahrzeuge führen; Eisenbahnfahrzeug-F. (m*02)

Triebfahrzeuge führen; Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie

D492.0753*02

2. Aktualisierung zur 492.0753

 

D492.0753Z01

Ausfüllanleitung Beiblatt

Ausfüllanleitung Beiblatt

D492.1001

Eisenbahnfahrzeuge führen (in der Fassung *04)

Führen von Eisenbahnfahrzeugen

D492.1005

Führen v.elektr. arbeit. Eisenbahnfahr.(i.d.F.*03)

Führen von elektrisch arbeitenden Eisenbahnfahrzeugen

D493.0186Z06

Vorbereitungsarbeiten V1 für Fahrten in Doppeltra

Vorbereitungsarbeiten V1 für Fahrten in Doppeltraktion an nicht gekuppelten Lokomotiven der BR 186

D493.0187

Lokomotiven der BR 187 Bedienen

Lokomotiven der BR 187 Bedienen

D513.2001

Bahnsteige beleuchten

Bahnsteige beleuchten

D513.2002

Ersatzmaßnahmen bei ausgefallener Bahnsteigbeleuch

Ersatzmaßnahmen bei ausgefallener Bahnsteigbeleuchtung

D513.2010

Sicherungsmaßnahmen für Bahnsteige festlegen

Sicherungsmaßnahmen für Bahnsteige festlegen

D513.2011

Sicherungsmaßnahmen auf Bahnsteigen sicherstellen

Sicherungsmaßnahmen auf Bahnsteigen sicherstellen

D513.2901

Überwachen von Mitarbeitern

Überwachen von Mitarbeitern

D646

Satzung des Tarifverbandes der Bundeseigenen und

Satzung des Tarifverbandes der Bundeseigenen und Nichtbundeseigenen Eisenbahnen in Deutschland (TB
NE)

D711

Abrechnungsvorschrift zum Nordseeinseltarif

Nordseeinselverkehr

D715.1051

VerzBest. der Polnischen Staatsbahnen

Verzeichnis der Bestimmungsstellen der Polnischen Staatsbahnen

D715.1053

VerzBest der Nationalgesellschaft der Rumänischen

Verzeichnis der Bestimmungsstellen der Nationalgesellschaft der Rumänischen Eisenbahnen

D715.1054

VerzBest der Tschechischen Bahnen

Verzeichnis der Bestimmungsstellen der Tschechischen Bahnen

D715.1055

VerzBest der Ungarischen Staatseisenbahnen

Verzeichnis der Bestimmungsstellen der MAV CARGO

D715.1056

VerzBest der Eisenbahnen der Slowakischen Republik

Verzeichnis der Bestimmungsstellen der Eisenbahnen der Slowakischen Republik

D715.1072

VerzBest der Gemeinschaft der Jugoslawischen Eise

Verzeichnis der Bestimmungsstellen der Gemeinschaft der jugoslawischen Eisenbahnen

D715.1074

VerzBest der Bestimmunsstellen in Schweden

Verzeichnis der Bestimmungsstellen in Schweden (GC)

D715.1078

VerzBest der Kroatischen Eisenbahnen

Verzeichnis der Bestimmungsstellen der Kroatischen Eisenbahnen

D715.1079

VerzBest der Slowenischen Eisenbahnen

Verzeichnis der Bestimmungsstellen der Slowenischen Eisenbahnen

D715.1081

VerzBest der Österreichischen Bundesbahnen

Verzeichnis der Bestimmungsstellen der Österreichischen Bundesbahnen

D715.1082

VerzBest der Nationalen Gesellschaft Luxemburgisch

Verzeichnis der Bestimmungsstellen der Nationalen Gesellschaft der Luxemburgischen Eisenbahn

D715.1083

VerzBest der Italienischen Bahnen

Verzeichnis der Bestimmungsstellen der Italienischen Bahnen

D715.1084

Verzeichnis der Bestimmungsstellen von DB Schenker

Verzeichnis der Bestimmungsstellen von DB Schenker Rail Nederland N.V.

D715.1085

VerzBest der Schweizerischen Bundesbahnen

Verzeichnis der Bestimmungsstellen der Schweizerischen Bundesbahnen

D715.1086

VerzBest der Dänischen Staatsbahnen

Verzeichnis der Bestimmungsstellen der Dänischen Staatsbahnen

D715.1087

VerzBest der Bestimmungsstellen der SNCF

Verzeichnis der Bestimmungsstellen der Französischen Eisenbahnen (SNCF)

D715.1088

VerzBest der Nationalen Gesellschaft Belgische

Verzeichnis der Bestimmungsstellen der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen

D757TeilA*

VDV-Schrift 757 Teil A Neuausgabe zum 15.12.2019

 

D757TeilB*

VDV-Schrift 757TeilB-D91501 (in der Fassung *09)

 

D757TeilC*

VDV-Schrift 757 Teil C – DB Ril 91511

 

D800.0104

Kilometer-,Hektometer- und Zusatzzeichen (mit *01)

Kilometer-, Hektometer- und Zusatzzeichen anbringen

D800.0104*01

Aktualisierung 01 zu Ril 800.0104

 

D800.0110

Linienführung

Linienführung

D800.0120

Auswahl Weichen, Kreuzungen u. Hemmschuhausw.(idF1

Auswahl der Weichen, Kreuzungen und Hemmschuhauswurfvorrichtungen

D800.0130

Netzinfrastruktur;Streckenquerschnitte Erdkörper

Streckenquerschnitte auf Erdkörpern

D800.0230

Anleitung zur Erstellung von Anlagenkatastern

Anleitung zur Erstellung von Anlagenkatastern

D80004

Zugbildungsanlagen (ZBA)

Zugbildungsanlagen (ZBA)

D804

Eisenbahnbrücken planen, bauen und instand (m*04

Eisenbahnbrücken (und sonstige Ingenieurbauwerke) planen, bauen und instand halten

D804.0090

Schnittkrafttabellen Einfeld- u. Durchlaufträger

Schnittkrafttabellen Einfeld- und Durchlaufträger (Druckschrift)

D804.9010

Richtzeichn. stählerne Eisenbahnbrücken

Richtzeichnungen für stählerne Eisenbahnbrücken

D804.9011

Arbeitshilfe z. Erstellen v. Korrosionschutzplänen

Arbeitshilfe zum Erstellen von Korrosionsschutzplänen

D804.9030

Bauteile für massive (Eisenbahn-) Brücken

Bauteile für massive (Eisenbahn-) Brücken

D804.9040

Standardisierte Rahmenbauwerke

Rahmenbauwerke

D804.9050

Planungs- und Anwendungshinweise

Planungs- und Einbauhinweise für Hilfsbrücken

D804.9051

Planungs-und Einbauhinweise Schwellenersatz- träge

Planungs-und Einbauhinweise Schwellenersatzträgerverfahren (SETV)

D804.9060

Ausrüstungselemente für Eisenbahnbrücken

Ausrüstungselemente für Ingenieurbauwerke

D804*04

4. Aktualisierung zur 804

Eisenbahnbrücken (und sonstige Ingenieurbauwerke) planen, bauen und instand halten

D80480

Inspektion von Ingenieurbauwerken

Inspektion von Ingenieurbauwerken

D805

Bewertung der Tragsicherheit Eisenbahnbrücken(m*6)

Tragsicherheit bestehender Eisenbahnbrücken

D805*02

Aktualisierung 2 zur 805

Aktualisierung der Module 805 0101 und 805 0201

D805*03

Aktualisierung zur 805 (805.0001)

 

D805*04

Aktualisierung 4 zur 805

 

D805*05

Aktualisierung 5 zur 805

 

D805*06

Aktualisierung 6 zur 805 (805.0203)

 

D807.0401

Aerodynamik / Seitenwind – Grundlagen Sicherheits

Aerodynamik / Seitenwind – Grundlagen Sicherheitsnachweis Seitenwind –

D807.0404

Aerodynamik / Seitenwind – Grundlagen Sicherheitsn

Aerodynamik / Seitenwind – Grundlagen Sicherheitsnachweis Personenverkehr –

D807.0409

Aerodynamik / Seitenwind – Notwendige Dokumentat

Aerodynamik / Seitenwind – Notwendige Dokumentation –

D807.0411

Aerodynamik / Seitenwind – Grundlagen Personenfahr

Aerodynamik / Seitenwind – Grundlagen Personenfahrzeuge –

D807.0412

Aerodynamik / Seitenwind – Vorbewertung Personenfa

Aerodynamik / Seitenwind – Vorbewertung Personenfahrzeuge –

D807.0413

Aerodynamik / Seitenwind – Anforderungen an Perso

Aerodynamik / Seitenwind – Anforderungen an Personenfahrzeuge –

D807.0414

Aerodynamik / Seitenwind – Änderungen an Personen

Aerodynamik / Seitenwind – Änderungen an Personenfahrzeugen –

D807.0421

Aerodynamik / Seitenwind – Grundlagen Infrastrukt

Aerodynamik / Seitenwind – Grundlagen Infrastruktur –

D807.0422

Aerodynamik / Seitenwind – Vorbewertung Infrastru

Aerodynamik / Seitenwind – Vorbewertung Infrastruktur –

D807.0423

Aerodynamik / Seitenwind – Anforderungen an die I

Aerodynamik / Seitenwind – Anforderungen an die Infrastruktur –

D807.0424

Aerodynamik / Seitenwind – Infrastrukturbewertung

Aerodynamik / Seitenwind – Infrastrukturbewertung, Streckenänderung –

D807.0431

Aerodynamik / Seitenwind – Seitenwindstabilität v

Aerodynamik / Seitenwind – Seitenwindstabilität von Fahrzeugen –

D807.0432

Aerodynamik / Seitenwind – Windkanalversuche –

Aerodynamik / Seitenwind – Windkanalversuche –

D807.0433

Aerodynamik / Seitenwind – Windkennkurven Personen

Aerodynamik / Seitenwind – Windkennkurven Personenfahrzeuge –

D807.0439

Aerodynamik / Seitenwind – Standsicherheit von Fah

Aerodynamik / Seitenwind – Standsicherheit von Fahrzeugen –

D807.0441

Aerodynamik / Seitenwind – Seitenwindaufkommen de

Aerodynamik / Seitenwind – Seitenwindaufkommen der Infrastruktur –

D807.0442

Aerodynamik / Seitenwind – Bestimmung der Infrastr

Aerodynamik / Seitenwind – Bestimmung der Infrastruktureigenschaften –

D807.0443

Aerodynamik / Seitenwind – Bestimmung der Windhäuf

Aerodynamik / Seitenwind – Bestimmung der Windhäufigkeit –

D807.0445

Aerodynamik / Seitenwind – Bestimmung der Überschr

Aerodynamik / Seitenwind – Bestimmung der Überschreitenshäufigkeit –

D807.0449

Aerodynamik / Seitenwind – Planung seitenwindgesc

Aerodynamik / Seitenwind – Planung seitenwindgeschützer Infrastruktur –

D80704

Aerodynamik / Seitenwind

Aerodynamik / Seitenwind

D808.0210

Kostenermittlungsbuch KEB

Kostenermittlungsbuch KEB

D809

Infrastruktur- und elektrotechn.Maßnahmen

Infrastrukturmaßnahmen realisieren

D81301

Planungsgrundlagen

Planungsgrundlagen

D81302

Bahnsteige und ihre Zugänge planen

Bahnsteige und ihre Zugänge planen

D81303

Personenbahnhöfe planen – Wegeleit- Informationss.

Personenbahnhöfe planen; Wegeleit- und Informationssysteme

D81304

Planungshandbuch Anlagentechnik (mit *13)

Planungshandbuch Anlagentechnik

D81304*11

Aktualisierung 11 zur 81304

 

D81304*12

Aktualisierung 12 zur 81304

 

D81304*13

Aktualisierung 13 zur 81304

 

D81305

Personenbahnhöfe planen – Beleuchtungsanlagen

Personenbahnhöfe planen – Beleuchtungsanlagen

D815

Bahnübergangsanlagen planen und instandhalten

Bahnübergangsanlagen planen und instand halten

D819

LST-Anlagen planen (Nur Ordner und Register)

LST-Anlagen planen

D819.0101

Entwürfe und Pläne; Grundsätze

Entwürfe und Pläne; Grundsätze

D819.0102

Entwürfe und Pläne; Planunterlagen (mit *01)

Entwürfe und Pläne; Planunterlagen

D819.0102*01

Aktualisierung 1 zur Ril 819.0102

 

D819.0103

Planunterlagen erstellen und ändern (mit *02)

Entwürfe und Pläne; Planunterlagen erstellen und ändern

D819.0103*02

Aktualisierung 2 zur Ril 819.0103

 

D819.0104

Entwürfe und Pläne; Planunterlagen vorhalten und v

Entwürfe und Pläne; Planunterlagen vorhalten und verteilen

D819.0201

Signale für Zug- und Rangierfahrten;Grundsätze

Signale für Zug- und Rangierfahrten; Grundsätze

D819.0202

Hauptsignale

Signale für Zug- und Rangierfahrten; Hauptsignale

D819.0202*01

Aktualisierung 01 zu 819.0202

 

D819.0203

Vorsignale

Signale für Zug- und Rangierfahrten; Vorsignale

D819.0204

Zusatzsignale

Signale für Zug- und Rangierfahrten; Zusatzsignale

D819.0205

Ks-Signale

Signale für Zug- und Rangierfahrten; Ks-Signale

D819.0206

HI-Signale

Signale für Zug- und Rangierfahrten; Hl-Signale

D819.0301

Neben- oder sonstige Signale

Neben- und sonstige Signale

D819.0302

Schutz-, Rangiersignale

Schutz- und Rangiersignale

D819.0303*02

Aktualisierung 02 zu 819.0303

 

D819.0304

Geschwindigkeitssignale Lf 6 und Lf 7 (idF *01)

Geschwindigkeitssignale Lf 6 und Lf 7

D819.0306

Signale an Rückfallweichen

Signale für Zug- und Rangierfahrten; Signale an Rückfallweichen

D819.0401

Weichen und Kreuzungen – Grundsätze

Weichen und Kreuzungen – Grundsätze

D819.0505

Flankenschutzgrundsätze (i.d.F.*01)

Flankenschutzgrundsätze

D819.0507

Schnittstellen zwischen ESTW und ZLB – Strecken

Schnittstellen zwischen ESTW und Zugleitbetrieb (ZLB) – Strecken

D819.0509

Signalhaltstellung; Freimeldeabschnitte(i.d.F.*01)

Signalhaltstellung; Freimeldeabschnitte in Ein- und Ausfahrgleisen und hinter Blocksignalen der Abzw
/Üst

D819.0512

Planungsregeln für Betriebsbereiche

Planungsregeln für Betriebsbereiche

D819.0603

LST-Anlagen planen, Bedienoberflächen

Bedienoberflächen

D819.0604

LZB-Bedieneinrichtung in BZ planen

LZB-Bedieneinrichtung in BZ planen

D819.0702

Anschaltung von LST-Komponenten an die Stromversor

Anschaltung von LST-Komponenten an die Stromversorgung in Betriebszentralen

D819.0705

Bautechnik, Leit-, Signal-u. Telekommunikationstec

Vergabe von Netzwerkadressen in BZ und UZ

D819.0721

Leittechnik und Notbedienplatz in der UZ

Leittechnik und Notbedienplatz in der UZ

D819.0731

Leittechn.Einrichtungen,Zugnummernmeldeanlagen

Zugnummernmeldeanlagen planen

D819.0732

Leittechnische Einrichtungen; Zuglenkung planen

Leittechnische Einrichtungen; Zuglenkung planen

D819.0801

Beeinflussung und Schutzmaßnahmen;Übersicht

Beeinflussung und Schutzmaßnahmen von LST- und TKTechnik – Übersicht

D819.0802

Starkstrombeeinflussung,Induktive Beeinflussung

Beeinflussung und Schutzmaßnahmen; Starkstombeeinflussung; Induktive Beeinflussung – Übersicht

D819.0803

Induktive Beeinflussung-Berechnung

Beeinflussung und Schutzmaßnahmen; Starkstrombeeinflussung durch das Bahnsystem; Induktive Beeinflussung – Berechnung

D819.0804

Grenzwerte der Beeinflussungsspannung

Beeinflussung und Schutzmaßnahmen; Grenzwerte der Beeinflussungsspannung

D819.0805

Schutzmaßnahmen

Beeinflussung und Schutzmaßnahmen; Induktive Beeinflussung – Schutzmaßnahmen

D819.0806

Starkstrombeeinflussung durch das Bahnsystem;

Beeinflussung und Schutzmaßnahmen; Starkstrombeeinflussung durch das Bahnsystem; Induktive Beeinflussung – Beispiel

D819.0808

Blitz- und Überspannungsschutz von LST-Anlagen

Blitz- und Überspannungsschutz von LST-Anlagen

D819.0901

LST-Anlagen planen-Stromversorgung-Grundsätze

Stromversorgung; Grundsätze der Richtliniengruppe 819.09

D819.0902

Netzeinspeisung, VNB, bahneigen, Netzersatz…

Stromversorgung, Lieferung der Netze; Netzeinspeisung, VNB, bahneigen, Netzersatz ortsfest, mobil und Speisung aus der Fahrleitung

D819.0903

Schutzmaßnahmen, Vorlage technische Unterlagen

Stromversorgung; Schutzmaßnahmen, Vorlage technische Unterlagen

D819.0904

Stellwerksbauformen, technische Besonderheiten

Stromversorgung; Stellwerksbauformen, technische Besonderheiten

D819.0905

USV Anlagen, Gleichrichter und Wechselrichter

Stromversorgung; USV Anlagen, Gleichrichter und Wechselrichter

D819.0906

Stromversorgung TK

Stromversorgung TK

D819.1007

Blockanlagen; Ausweichanschlussstellen im ESTW – Z

Blockanlagen; Ausweichanschlussstellen im ESTW – Zentralblock

D819.1100

Planungsgrundsätze für selbsttätige Gleisfreimelde

Planungsgrundsätze für selbsttätige Gleisfreimeldeanlagen mit Achszähltechnik

D819.1101

Grundsätze für die Planung von Kabelaußenanlagen f

Grundsätze für die Planung von Kabelaußenanlagen für Achszählsysteme

D819.1190

LST Anlagen planen Niederfrequente Gleisstromkreis

LST Anlagen planen Niederfrequente Gleisstromkreise Siemens

D819.1210

Technische Sicherung der BÜ Automatische Gefahren

Technische Sicherung der BÜ Automatische Gefahrenraumfreimeldung (GFR)

D819.1221

Störhaltabhängigkeit fernüberwachter Bahnübergänge

Störhaltabhängigkeit an fernüberwachten Bahnübergängen für aus einer BZ-bediente Stellwerke planen

D819.1300

Zugbeeinflussung, Streckeneinrichtungen, Grundsätz

Grundsätze Zugbeeinflussung, Streckeneinrichtungen, Allgemeines und systemübergreifende Hinweise

D819.1303

Adressen von ETCS-Komponenten; Grundsätze, Vergabe

Adressen von ETCS-Komponenten; Grundsätze, Vergabe, Planunterlagen erstellen und prüfen

D819.1320

LZB; Grundsätze für die Ausrüstung mit linienförm

LZB; Grundsätze für die Ausrüstung mit linienförmiger Zugbeeinflussung

D819.1321

LZB; Spezifizierung für die Ausrüstung mit LZB L72

LZB; Spezifizierung für die Ausrüstung mit LZB L72

D819.1322

LZB; Spezifizierung für die Ausrüstung mit LZB L72

LZB; Spezifizierung für die Ausrüstung mit LZB L72CE

D819.1344

Grundsätze zur Erstellung der Ausführungsplanung P

Grundsätze zur Erstellung der Ausführungsplanung PT1 für ETCS Level 2

D819.1406

Rangierbereiche auf der Basis von EOW-Technik

Rangierbereiche auf der Basis von EOW-Technik

D819.1501

Nebenbahnen; Grundsätze (i.d.F.*01)

Nebenbahnen Grundsätze

D819.1502

Nebenbahnen; Hauptsignale (i.d.F.*01)

Nebenbahnen; Hauptsignale

D819.1503

Nebenbahnen; Vorsignale (i.d.F.*01)

Nebenbahnen Vorsignale

D819.1504

Nebenbahnen; Sicherung der Fahrten (i.d.F.*01)

Nebenbahnen Sicherung der Fahrten

D819.1701

Änderungen und Ergänzungen bei Bauarbeiten; Grunds

Änderungen und Ergänzungen bei Bauarbeiten; Grundsätze

D819.1702

Änderungen und Ergänzungen bei Bauarbeiten; Zugfah

Änderungen und Ergänzungen bei Bauarbeiten; Zugfahrten mit Hauptsignal

D819.1703

Änderungen und Ergänzungen bei Bauarbeiten; Zugfah

Änderungen und Ergänzungen bei Bauarbeiten; Zugfahrten ohne Hauptsignal

D819.1711

Änderungen und Ergänzungen bei Bauarbeiten

Änderungen und Ergänzungen bei Bauarbeiten; Reduzierung von Bahnanlagen (Zugangsweichen)

D819.2101

Kabel; Planung von Kabeltrassen

Kabel; Planung von Kabeltrassen

D819.2102

Kabel; Planung von Signalkabelanlagen

Kabelanlagen; Zusätzliche Bestimmungen für Signalkabel

D819.9001

Symbolbezeich. sicherungstechn. Pläne (mit *04)

Symbolbezeichnungen sicherungstechnischer Pläne

D819.9002

Symbole für signaltechnische Pläne

Symbole für sicherungstechnische Pläne

D81920

Ausgestaltung der Sicherungsanlagen der (m*)

Ausgestaltung der Sicherungsanlagen der gleichstrombetriebenen S-Bahnen Berlin und Hamburg

D820.2050

Erschütterungen und sekundärer Luftschall

Erschütterungen und sekundärer Luftschall

D820*10

10. Aktualisierung zur 820

 

D820*11

11. Aktualisierung zur 820

 

D82001

Grundlagen des Oberbaues

Grundlagen des Oberbaues

D821.1000

Oberbauinspektion; Grundlagen (m*01)

Grundlagen der Oberbauinspektion

D821.1000*01

Aktualisierung vom 01.05.04 (Ril 821.1000)

 

D821.2001

Oberbauinspektion;Prüfung der Gleisgeometrie (m*01

Prüfung der Gleisgeometrie mit Gleismessfahrzeugen

D821.2001*01

Aktualisierung 01 zur Ril 821.2001

Prüfung der Gleisgeometrie mit Gleismessfahrzeugen

D821.2003

Gleisbegehung durchführen

Gleisbegehung durchführen

D821.2004

Gleisbefahrungen durchführen

Prüfbedingungen; Streckenbefahrung

D821.2005

Oberbauinspektion;Inspektion der Weichen (m*02)

Inspektion der Weichen, Kreuzungen, Schienenauszüge und Hemmschuhauswurfvorrichtungen

D821.2005*01

Oberbauinspektion;Inspektion der Weichen,

Inspektion der Weichen, Kreuzungen, Schienenauszüge u. Hemmschuhauswurfvorrichtungen

D821.2005*02

Aktualisierung 02 zur Ril 821.2005

Inspektion der Weichen, Kreuzungen, Schienenauszüge u. Hemmschuhauswurfvorrichtungen

D821.2007

Zerstörungsfreie Prüfung von Schienen

Inspektion von Schienen in Gleisen und Weichen

D821.2007*01

Aktualisierung 01 zur Ril 821.2007

Inspektion von Schienen in Gleisen und Weichen

D821.2007A02

Schienenfehlerkatalog (Beurteilungsmaßstäbe)

 

D821.2009

Prüfbedingungen; Stoßlückenprüfung

Prüfbedingungen; Stoßlückenprüfung

D821.2016

Prüfbedingungen; Notlaschenverbindung

Inspektion von Notlaschenverbindungen in Betriebsgleisen

D821.2018

Beurteilung von Schäden an Spannbetonschwellen

Beurteilung von Fehlern an Spannbetonschwellen

D821.2099

Oberbauanlagen im Werkzaunbereich (v <= 25km/h)

Oberbauanlagen im Werkzaunbereich (v &#8804; 25km/h) inspizieren – Grundlagen

D821*21

Aktualisierung 21 zur Ril 821

 

D821*22

Aktualisierung 22 zur Ril 821

 

D82101

Oberbau inspizieren (mit 821*22)

Oberbau inspizieren

D823

Oberbauarbeiten planen (m*02)

Oberbauarbeiten planen

D823*02

2. Aktualisierung zur 823

 

D824.5510Z01

Arbeitsanweisung der Firma Elektro-Thermit GmbH&Co

Arbeitsanweisung der Firma Elektro-Thermit GmbH&CoKG

D824.5510Z02

Arbeitsanweisung der Firma Railtech-Plötz

Arbeitsanweisung der Firma Railtech-Plötz

D824.5510Z10

Schweißanweisung (WPS) AS – Schweißungen auf WSV-

Schweißanweisung (WPS) AS – Schweißungen auf WSV-Brücken mit offener Fahrbahn über den Nord-Ostsee-Kanal

D824*14

14. Aktualisierung zu 824

 

D824*15

15. Aktualisierung zu 824

 

D82401

Oberbauarbeiten durchführen

Oberbauarbeiten durchführen

D825

Baumaschinen einsetzen (mit *08)

Baumaschinen einsetzen

D825.8601

Baumaschinen einsetzen – Eisenbahndrehkrane

Eisenbahndrehkrane

D825*01

Aktualisierung 1 zur Ril 825 (825.0001, 825.0010)

 

D825*02

Aktualisierung 2 zur Ril 825 (825.0101, 825.0132,

Aktualisierung 1 zur Ril 825 (825.0101, 825.0132, 825.0501, 825.0522)

D825*03

Aktualisierung 3 zur Ril 825 (825.3021)

 

D825*04

Aktualisierung 4 zur D825(825.05xx,15xx,18xx,3021)

 

D825*05

Aktualisierung 5 zur Ril 825

 

D825*06

Aktualisierung 6 zur Ril 825

 

D825*07

Aktualisierung 7 zur Ril 825

 

D825*08

Aktualisierung 8 zur Ril 825

 

D826

Personelle Anforderungen z Inspektion,Bauüb.(m*02)

Personelle Anforderungen zur Inspektion, Bauüberwachung und Instandsetzung von Schienen

D826*01

1. Aktualisierung zu 826

Personelle Anforderungen zur Inspektion, Bauüberwachung und Instandsetzung von Schienen

D826*02

2. Aktualisierung zu 826

 

D836

Erdbauwerke planen, bauen u. instand halten(mit*7)

Erdbauwerke und sonstige geotechnische Bauwerke planen, bauen und instand halten

D836*02

Aktualisierung 02 zu 836

 

D836*03

Aktualisierung 03 zu 836

 

D836*04

Aktualisierung 04 zu 836

 

D836*05

Aktualisierung 05 zu 836

 

D836*06

Aktualisierung 06 zu 836

 

D836*07

Aktualisierung 07 zu 836

 

D853

Eisenbahntunnel planen, bauen und (mit *09)

Eisenbahntunnel planen, bauen und instand halten

D853*02

2. Aktualisierung Ril 853

 

D853*03

3. Aktualisierung Ril 853

 

D853*04

4. Aktualisierung Ril 853

 

D853*05

5. Aktualisierung Ril 853

 

D853*06

6. Aktualisierung Ril 853

 

D853*07

7. Aktualisierung Ril 853

 

D853*08

8. Aktualisierung Ril 853

 

D853*09

9. Aktualisierung Ril 853

 

D859.1701

Betriebliche Gefahrenmeldeanlagen planen

Betriebliche Gefahrenmeldeanlagen planen

D859.1703

Betriebliche Gefahrenmeldeanlagen planen

Betriebliche Gefahrenmeldeanlagen planen; Ortsfeste Heißläufer-/Festbremsortungsanlagen

D859.1704

Luftströmungs- und Windmeldeanlagen

Betriebliche Gefahrenmeldeanlagen planen; Luftströmungs- und Windmeldeanlagen

D859.1901

Meldeanlagensysteme planen

Meldeanlagensysteme planen

D859.1910

Meldeanlagensystem MAS90

Meldeanlagensysteme planen; Meldeanlagensystem MAS90

D859.1920

Meldeanlagensysteme planen; Zugnummerndecoder

Meldeanlagensysteme planen; Zugnummerndecoder

D877

Gas- u. Wasserleitungskreuzungsrichtlinie (mit*03)

Gas- und Wasserleitungskreuzungsrichtlinie

D877*01

Aktualisierung 1 zur Ril 877

 

D877*02

Aktualisierung 02 zur Ril 877

 

D877*03

Aktualisierung 03 zur Ril 877

 

D878

Stromleitungskreuzungsrichtlinien (mit *01)

Stromleitungskreuzungsrichtlinien

D878*01

Aktualisierung 01 zu 878

 

D879

Telekommunikationskreuzungsrichtlinien

Telekommunikationskreuzungsrichtlinien

D880.1030

Schutzanlagen in Triebfahrzeug-Abstellgleisen plan

Schutzanlagen in Triebfahrzeug-Abstellgleisen planen, betreiben und instand halten

D880.4010

Bautechnik; Verwertung von Altschotter

Verwertung von Altschotter

D882

Landschaftsplanung und Vegetationskontrolle

Landschaftsplanung und Vegetationskontrolle

D883*13

13. Aktualisierung zur 883

 

D88301

Gleis- und Bauvermessung (883 mit*14)

Gleis- und Bauvermessung

D88301*14

14. Aktualisierung zur 88301

 

D88501

Vorhaltung techn. und raumbezogener Bestandsdaten

Vorhaltung technischer und raumbezogener Bestandsdaten

D88501*01

1. Aktualisierung zur 88501

 

D88501*02

2. Aktualisierung zur 88501

 

D88501*03

3. Aktualisierung zur 88501

 

D892.9401

Katalog der Unterlagen Sp Dr S60 (m.*33)

Katalog der zugelassenen Relaisgruppen der Innenanlagen einschl. Gruppen in der Außenanlage für Signale und Schlüsselsperren einschl. der genehmigten

D892.9401*33

Aktualisierung 33 zu 892.9401

 

D892.9402

Katalog der Unterlagen Sp Dr L60 (mit *1-44)

Katalog der zugelassenen Relaisgruppen der Innenanlagen, Signaleinsätze und Schlüsselsperren einschl
. der genehmigten Unterlagen für Sp Dr L60

D892.9402*42

Aktualisierung 42 zu 892.9402

 

D892.9402*43

Aktualisierung 43 zu 892.9402

 

D892.9402*44

Aktualisierung 44 zu 892.9402

 

D892.9403

Katalog der Unterlagen Dr S, Dr S2, Dr S3(2)(m*10)

Katalog der zugelassenen Relaisgruppen der Innenanlagen und Gruppen in der Außenanlage für Signale und Schlüsselsperren einschl. der genehmigten Unter

D892.9403*10

Aktualisierung 10 zu 892.9403

 

D892.9404

Katalog der Unterlagen Sp Dr L30 (m.*15)

Katalog der zugelassenen Relaisgruppen der Innenanlagen, Signaleinsätze und Schlüsselsperren einschl
. der genehmigten Unterlagen für das Sp Dr L30 (Dr

D892.9404*16

Aktualisierung 16 zu 892.9404

 

D892.9405

Katalog der Unterlagen Sp Dr S 600… (mit * 1-14)

Katalog der zugelassenen Relaisgruppen, Energieversorgung und Gestelle einschl. der genehmigten Unterlagen für Sp Dr S600, Zb S600 und Zb S660 (Druck

D892.9406

Katalog der Unterlagen MC L84u.MC L84 M (m.*1-18)

Katalog der zugelassenen Relaisgruppen und Signaleinsätze einschl. der genehmigten Unterlagen für MC L 84, MC L 84N und SIG L90

D892.9406*16

Aktualisierung 16 zur 892.9406

 

D892.9406*17

Aktualisierung 17 zur 892.9406

 

D892.9406*18

Aktualisierung 18 zu 892.9406

 

D892.9407

Katalog der Unterlagen Blockbauform Sb L60 (m.*16)

Katalog der zugelassenen Relaisgruppen und Signaleinsätze einschl. der genehmigten Unterlagen für Blockbauform Sb L60

D892.9407*16

Aktualisierung 16 zu 892.9407

 

D892.9408

Katal.UnterlagenBlockbauformenSiemens(i.d.F.Bek.9)

Katalog der zugelassenen Relais- und Baugruppen der Blockbauformen der Fa. Siemens einschl. der genehmigten Unterlagen für Relaisblock TF-Block 59, 71

D892.9408*08

Aktualisierung 8 zur 892.9408

 

D892.9408*09

Aktualisierung 9 zu 892.9408

 

D892.9409

Katalog d.Unterl.Fernsteuerung DUS 501/502 (m.*10)

Katalog der zugelassenen Baugruppen, Schienen, Gehäuse und Gestelle einschl. der genehmigten Unterlagen für Fernsteuerung DUS 501/502

D892.9409*09

Aktualisierung 9

 

D892.9409*10

Aktualisierung 10

 

D892.9410*09

Katal. zugel Baugruppen F 70;Bek.9 (ersetzt DS)

Katalog der zugelassenen Baugruppen, Baugruppenträger, Relaisgruppen und Gestelle einschl. der genehmigten Unterlagen für Fernsteuerung F70

D892.9411

Katalog Ablaufanlagen und Rangierbereiche (m*7)

Katalog der zugelassenen Baugruppen für Ablaufanlagen und Rangierbereiche sowie Achszählanlagen einschl. der genehmigten Unterlagen der Firma Tiefenb

D892.9411*03

Aktualisierung 3 zur 8929411

 

D892.9411*04

Aktualisierung 4 zur 892.9411

 

D892.9411*05

Aktualisierung 05 zu 892.9411

 

D892.9411*06

Aktualisierung 06 zu 892.9411

 

D892.9411*07

Aktualisierung 7 zu 892.9411

 

D892.9413

Unterlagen BÜ-Anl.SiemensLo 1/57,FÜ60 usw.(*2)

Katalog der zugelassenen Relais- und Baugruppen, Gestelle und Rahmen einschl. der genehmigten Unterlagen für BÜ-Anlagen der Fa. Siemens, Lo 1/57, Fü 6

D892.9414

Katalog der zugelassenen… EBÜT-/EBÜT vB (m.*3)

Katalog der zugelassenen Relais- und Baugruppen, Gestelle und Rahmen einschl. der genehmigten Unterlagen für EBÜT- und EBÜT vB-Anlagen der Firmen Siem

D892.9414*02

Aktualisierung 2 zur DS 8929414

 

D892.9414*03

Aktualisierung 3 zur DS 8929414

 

D892.9416

Katalog Tonfrequenzgleisstromkreise Siemens (*04*)

Katalog der zugelassenen Baugruppen und Geräte einschließlich der genehmigten Unterlagen der Siemens – Tonfrequenzgleisstromkreise

D892.9416*02

Aktualisierung 2 zur 892.9416

 

D892.9416*03

Aktualisierung 3 zur 892.9416

 

D892.9416*04

Aktualisierung 4 zur 892.9416 (mit*04*)

 

D892.9416*04*

Druckfehlerber. zur Bek. 4 der 892.9416

 

D892.9418

Katalog der ..Baugruppen,-rahmen,Schränke u. (m*3)

Katalog der zugelassenen Baugruppen Baugruppenrahmen, Schränke und Software-Versionen einschl. der genehmigten Unterlagen für elektronische Achszählan

D892.9418*03

Aktualisierung 3 zur 892.9418 (mit*02)

 

D892.9419

Katalog zugelassenen Rechnersysteme, Baugruppen u.

Katalog der zugelassenen Rechnersysteme, Baugruppen und Softwareversionen einschließlich der genehmigten Unterlagen für Gleisfreimeldeeinrichtungen au

D892.9420

Katalog der Unterlagen Stellwerk(Siemens) (m*1-39)

Katalog der zugelassenen Rechnersysteme, Baugruppen und Software-Versionen einschl. der genehmigten Unterlagen für das elektronische Stellwerk Siemens

D892.9420*27

Aktualisierung 27 zur DS 8929420

 

D892.9420*28

Aktualisierung 28 zur DS 8929420

 

D892.9420*29

Aktualisierung 29 zur DS 8929420

 

D892.9420*30

Aktualisierung 30 zur DS 8929420

 

D892.9420*31

Aktualisierung 31 zur DS 8929420

 

D892.9420*32

Aktualisierung 32 zur DS 8929420

 

D892.9420*33

Aktualisierung 33 zur DS 8929420

 

D892.9420*34

Aktualisierung 34 zur 8929420

 

D892.9420*35

Aktualisierung 35 zur 8929420

 

D892.9420*36

Aktualisierung 36 zur 8929420

 

D892.9420*37

Aktualisierung 37 zur 8929420

 

D892.9420*38

Aktualisierung 38 zur 8929420

 

D892.9420*39

Aktualisierung 39 zur 8929420

 

D892.9421

Katalog d. Unterlagen Stellwerk SEL – El L (*45)

Katalog der zugelassenen Rechnersysteme, Baugruppen und Software-Versionen einschl. der genehmigten Unterlagen für das elektronische Stellwerk SEL El

D892.9421*27

Aktualisierung 27 zur DS 8929421

 

D892.9421*28

Aktualisierung 28 zur DS 8929421

 

D892.9421*29

Aktualisierung 29 zur DS 8929421

 

D892.9421*30

Aktualisierung 30 zur DS 8929421

 

D892.9421*31

Aktualisierung 31 zur DS 8929421

 

D892.9421*32

Aktualisierung 32 zur DS 8929421

 

D892.9421*33

Aktualisierung 33 zur DS 8929421

 

D892.9421*34

Aktualisierung 34 zur DS 8929421

 

D892.9421*35

Aktualisierung 35 zur DS 8929421

 

D892.9421*36

Aktualisierung 36 zur D 8929421

 

D892.9421*37

Aktualisierung 37 zur D 8929421

 

D892.9421*38

Aktualisierung 38 zur D8929421

 

D892.9421*39

Aktualisierung 39 zur DS 8929421

 

D892.9421*40

Aktualisierung 40 zur DS 8929421

 

D892.9421*41

Aktualisierung 41 zur DS 8929421

 

D892.9421*42

Aktualisierung 42 zu 892.9421

 

D892.9421*43

Aktualisierung 43 zu 892.9421

 

D892.9421*44

Aktualisierung 44 zu 892.9421

 

D892.9421*45

Aktualisierung 45 zu 892.9421

 

D892.9422

Katalog d.zugel.Baugrp.u.Softwarepk. (i.F.d.Bek.4)

Katalog der zugelassenen Baugruppen und Softwarepakete einschl. der genehmigten Unterlagen für BÜ-Anlagen der Firma Scheidt & Bachmann GmbH

D892.9425

Katalog Linienzugbeeinflussung SEL LZB L72 (m*11)

Katalog der zugelassenen Rechner, Baugruppen und Softwarepakete einschl. der genehmigten Unterlagen für die Linienzugbeeinflussung LZB L72 und LZB L7

D892.9425*02

Aktualisierung 2 zur DS 8929425

 

D892.9425*03

Aktualisierung 3 zur DS 8929425

 

D892.9425*04

Aktualisierung 4 zur DS 8929425

 

D892.9425*05

Aktualisierung 5 zur DS 8929425

 

D892.9425*06

Aktualisierung 6 zur DS 8929425

 

D892.9425*07

Aktualisierung 7 zur DS 8929425

 

D892.9425*08

Aktualisierung 8 zur DS 8929425

 

D892.9425*09

Aktualisierung 09 zu 892.9425

 

D892.9425*10

Aktualisierung 10 zu 892.9425

 

D892.9425*11

Aktualisierung 11 zu 892.9425

 

D892.9428

Katalog der zugelassenen Baugruppen und (mit *02)

Katalog der zugelassenen Baugruppen und Softwarepakete einschließlich der genehmigten Unterlagen für Gefahrenraumfreimeldungen der Firma Honeywell

D892.9428*02

Aktualisierung 2 zur 892.9428

 

D892.9430

Katal.zugelBaugruppen und Software (i.d.F. Bek. 2)

Katalog der zugelassenen Baugruppen und Software einschließlich der genehmigten Unterlagen für Heißläufer-/Festbremsortungsanlagen (i.d.F.Bek.2)

D89201

LST-Anlag. mont. u. instandhalten-Grundregeln(*33)

LST-Anlagen montieren und instandhalten – Grundregeln

D89201*14

Aktualisierung 14

 

D89201*15

Aktualisierung 15

 

D89201*16

Aktualisierung 16

 

D89201*17

Aktualisierung 17

 

D89201*22

Aktualisierung 22 zu 89201 (M 892.9109 892.9110)

 

D89201*23

Aktualisierung 23 zu 89201 (M892.0101bis892.0105Ne

 

D89201*24

Aktualisierung 24 zu 89201

 

D89201*25

Aktualisierung 25 (M892.0101Neu)

 

D89201*26

Aktualisierung 26 zu 89201

 

D89201*27

Aktualisierung 27 zu 89201 (892.9122)

 

D89201*28

Aktualisierung 28 zu 89201

 

D89201*29

Aktualisierung 29 zu 89201

 

D89201*30

Aktualisierung 30 zu 89201

 

D89201*31

Aktualisierung 31 zu 89201 (892.0101)

 

D89201*32

Aktualisierung 32 zu 89201 (892.0101 – 892.0104)

 

D89201*33

Aktualisierung 33 zu 89201

 

D89202

Montage u. Instandh. SigAnl.-Arbeitsinfo (mit*29)

LST-Anlagen montieren und instandhalten; Arbeitsinformationen

D89202*18

Aktualisierung 18 zur 89202

 

D89202*19

Aktualisierung 19 zur 89202

 

D89202*20

Aktualisierung 20 zur 89202

 

D89202*21

Aktualisierung 21 zur 89202 (892.9222)

 

D89202*22

Aktualisierung 22 zur 89202

 

D89202*23

Aktualisierung 23 zur 89202

 

D89202*24

Aktualisierung 24 zur 89202

 

D89202*25

Aktualisierung 25 zur 89202

 

D89202*26

Aktualisierung 26 zur 89202

 

D89202*27

Aktualisierung 27 zur Ril 89202

 

D89202*28

Aktualisierung 28 zur 89202

 

D89202*29

Aktualisierung 29 zur 89202

 

D89203

LST-Anlagen montieren und instandhalten (mit *66)

LST-Anlagen montieren und instandhalten; Merk- und Messblätter

D89203*61

Aktualisierung 61 zur 89203

 

D89203*62

Aktualisierung 62 zur 89203

 

D89203*63

Aktualisierung 63 zur 89203

 

D89203*64

Aktualisierung 64 zur 89203

 

D89203*65

Aktualisierung 65 zur 89203

 

D89203*66

Aktualisierung 66 zur 89203

 

D915.0101Z01

Bremsen einstellen; Bremshundertstel

Bremsen einstellen; Bremshundertstel

D91501Neuausgabe

Bremsen im Betrieb bedienen und prüfen (idF*09)

 

D91511

Bremsen im Betrieb bedienen und prüfen (abweichend

Bremsen im Betrieb bedienen und prüfen (abweichende Regeln zur 91501)

D93101

Nebenfahrzeuge und schienengebundene Geräte

 

D93490

Verzeichnis der Tiefladewagen

Verzeichnis der Tiefladewagen

D93612

Technische Regeln, Güterwagen bedienen u.behandeln

Technische Regeln: Güterwagen bedienen und behandeln

D93612*04

Aktualisierung 04 zu D93612 Techn. Regeln Güterw.

Technische Regeln: Güterwagen bedienen und behandeln

D951.0010

Schweißen von Schienenfahrzeugen;Regeln für Neubau

Schweißen: Regelungen für den Schienenfahrzeugneubau und die Ersatzteile (Version 6.0)

D954.9101

Elektrische Weichenheizanlagen (in d.Fassung *02)

Elektrische Weichenheizanlagen

D954.9101*01

Aktualisierung zur 954.9101

 

D954.9102

Elektrische Zugvorheizanlagen

Elektrische Zugvorheizanlagen

D954.9103

Beleuchtungsanl. gleisn./sicherheitsrel.Ber.(m*01)

Beleuchtungsanlagen im gleisnahen und/oder sicherheitsrelevanten Bereich

D954.9105

Gebäudeblitzschutz

Gebäudeblitzschutz

D954.9106

Elektrische Energieanlagen; Hochspannungsanlagen u

Transformatorenstationen und Energieverteilnetze

D954.9107

Elektrische Energieanlagen;Eisenbahntunnel

Eisenbahntunnel

D95401

Elektrische Energieanlagen

Elektrische Energieanlagen

D95402

50 Hz Elektrizität beziehen/ abgeben/ abrechnen

50 Hz Elektrizität beziehen/ abgeben/ abrechnen (wird vsl 2017 aktualisiert)

D955

Schaltanlagen für Bahnstrom (mit *01)

Schaltanlagen für Bahnstrom

D997.0128

Planen und Errichten von Oberleitungsanlagen in We

Planen und Errichten von Oberleitungsanlagen in Werkstätten und Behandlungsanlagen

D997.0130

Infrastrukturmaßnahmen an Oberleitungsanlagen übe

Infrastrukturmaßnahmen an Oberleitungsanlagen überwachen und abnehmen

D997.0130Z01

Anforderungen für auf Fahrzeugen installierte kont

Anforderungen für auf Fahrzeugen installierte kontinuierliche Fahrdrahthöhen-Messsysteme

D997.0130Z02

Anforderungen für auf Fahrzeugen installierte Mess

Anforderungen für auf Fahrzeugen installierte Messsysteme zur kontinuierlichen Erfassung der Fahrdra
htseitenlage bei Abnahmen

D997.0130Z03

Anforderungen für Auswerteverfahren der Fahrdrahtl

Anforderungen für Auswerteverfahren der Fahrdrahtlage-Messungen bei Oberleitungsabnahmen

D997.0130Z04

Anforderungen für auf Fahrzeugen installierte Mess

Anforderungen für auf Fahrzeugen installierte Messsysteme zur kontinuierlichen Erfassung von Kontaktkräften

D997.0131

Technische Freigabe von Systemen, Baugruppen und B

Technische Freigabe von Systemen, Baugruppen und Bauteilen für Oberleitungsanlagen

D997.0131Z02

Oberleitungsanlagen Anforderungskatalog – Ladestat

Oberleitungsanlagen Anforderungskatalog – Ladestation mit Oberleitung

D997.0140

Oberleitungsanlagen instand halten Allgemeines

Oberleitungsanlagen instand halten Allgemeines

D997.0141

Oberleitungsanlagen instand halten Zustandsprüfun

Oberleitungsanlagen instand halten Zustandsprüfungen

D997.0142

Oberleitungsanlagen instand halten Funktionsprüfu

Oberleitungsanlagen instand halten Funktionsprüfungen

D997.0143

Oberleitungsanlagen instand halten Außerordentlic

Oberleitungsanlagen instand halten Außerordentliche Prüfungen

D997.0144

Oberleitungsanlagen instand halten Vollinspektion

Oberleitungsanlagen instand halten Vollinspektion

D997.0145

Oberleitungsanlagen instand halten Instandsetzung

Oberleitungsanlagen instand halten Instandsetzung

D997.0146

Oberleitungsanlagen instand halten Fristen der Ins

Oberleitungsanlagen instand halten Fristen der Instandhaltung

D997.0147

Oberleitungsanlagen instand halten Nachweise führ

Oberleitungsanlagen instand halten Nachweise führen

D997.0148

Oberleitungsanlagen instand halten Störungen an O

Oberleitungsanlagen instand halten Störungen an Oberleitungsanlagen

D997.0149

Oberleitungsanlagen instand halten Toleranzen, Gre

Oberleitungsanlagen instand halten Toleranzen, Grenzmaße und Korrosionsschutz

D997.0301

Oberleitungsanlagen; Speisung und Schaltung der Ob

Oberleitungsanlagen; Speisung und Schaltung der Oberleitung planen

D997.0302

Oberleitungsanlagen; Bezeichnungen und Benennungen

Oberleitungsanlagen; Bezeichnungen und Benennungen festlegen

D997.9101

Arbeitsanweisung zur Verlängerung der Einsatzdauer

Verlängerung der Nutzungsdauer von Fahrdrähten

D997.9107

Oberleitungsanlagen; Korrosionsschutz durchführen

Oberleitungsanlagen – Korrosionsschutz durchführen

D997.9109

Mastfundamente instand setzen

Mastfundamente instand setzen

D997.9114

Vogelschutz an Oberleitungsanlagen

Oberleitungsanlagen; Vogelschutz an Oberleitungsanlagen

D997.9116

Montageanleitung zur Herstellung von Schienenansch

Montageanleitung zur Herstellung von Schienenanschlüssen und zur Verlegung von Bahnerdungsleitungen im Gleisbereich

D997.9117

Oberleitungsspannungsprüfeinrichtung (OLSP) idF*01

Oberleitungsspannungsprüfeinrichtung (OLSP)

D997.9118

Ortssteuereinr.und Fernwirkunterstationen (mit *01

Ortssteuereinrichtungen und Fernwirkunterstationen für Oberleitungsanlagen

D997.9118*01

Aktualisierung 01 zur Ril 997.9118

 

D99802

Gleichstrom S-Bahn Berlin, Verbindung mit der Rück

Gleichstrom S-Bahn Berlin, Verbindung mit der Rückleitung, Rückstromführung, Potentialtrennung und Potentialausgleich

D99802*01

1. Aktualisierung zur 99802 (998.0206)

21/06/2024No commentsAuflistung | DB | Deutsche Bahn | Liste | Regelwerk | Richtlinie | Richtlinien | Ril | VDV
EU-RICHTLINIE 2016/797 – Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Neufassung)

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union L 138/44 vom 26.5.2016

RICHTLINIE (EU) 2016/797 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. Mai 2016
über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union
(Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)

 

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —


gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1 sowie die Artikel 170 und 171,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (*1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (*2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (*3),
in Erwägung nachstehender Gründe:


(1) Die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) wurde mehrfach erheblich geändert.
Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Richtlinie vorzunehmen.


(2) Um den Bürgern der Union, den Wirtschaftsteilnehmern sowie den zuständigen Behörden in vollem Umfang die Vorteile zugutekommen zu lassen, die sich aus der Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums ergeben, müssen insbesondere die Verknüpfung und Interoperabilität der nationalen Eisenbahnnetze sowie der Zugang zu diesen Netzen gefördert und nach Artikel 171 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) jede Aktion durchgeführt werden, die sich gegebenenfalls im Bereich der Harmonisierung der technischen Normen als notwendig erweist.

(3) Das Ziel der Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Union sollte zur Bestimmung eines optimalen Niveaus der technischen Harmonisierung führen und es ermöglichen, grenzüberschreitende Eisenbahnverkehrsdienste in der Union und mit Drittländern zu erleichtern, zu verbessern und auszubauen sowie zur schrittweisen Verwirklichung des Binnenmarkts für Ausrüstungen und Dienstleistungen für den Bau, die Erneuerung, die Aufrüstung und den Betrieb des Eisenbahnsystems der Union beizutragen.

(4) Um einen Beitrag zur Vollendung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums zu leisten, Kosten und Dauer der Genehmigungsverfahren zu senken und die Eisenbahnsicherheit zu verbessern, ist es angemessen, die Genehmigungsverfahren auf Unionsebene zu modernisieren und zu vereinheitlichen.

(5) Untergrundbahnen, Straßenbahnen und andere Stadtbahnsysteme unterliegen in vielen Mitgliedstaaten lokalen technischen Anforderungen. Diese öffentlichen Personennahverkehrsdienste unterliegen in der Regel nicht der Erteilung von Genehmigungen innerhalb der Union. Darüber hinaus unterliegen Straßenbahnen und andere Stadtbahnsysteme aufgrund der gemeinsamen Infrastrukturnutzung oftmals den Vorschriften für den Straßenverkehr. Aus diesen Gründen ist für diese lokalen Systeme keine Interoperabilität erforderlich, und sie sollten daher vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden. Es steht den Mitgliedstaaten jedoch frei, die Bestimmungen dieser Richtlinie auch auf lokale Bahnsysteme anzuwenden, soweit sie dies für sinnvoll erachten.

 

(*1) ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 122.
(*2) ABl. C 356 vom 5.12.2013, S. 92.
(*3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 10. Dezember 2015 (ABl. C 57 vom 12.2.2016, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(*4) Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1).


(6) Eine Zweisystem-Stadtbahn ist ein Verkehrskonzept, das einen kombinierten Betrieb sowohl auf Infrastrukturen für Stadtbahnen als auch auf Eisenbahninfrastrukturen gestattet. Den Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein,
diejenigen Fahrzeuge vom Geltungsbereich der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie auszunehmen, die in erster Linie auf den Infrastrukturen der Stadtbahnen genutzt werden, aber mit bestimmten Bauteilen für schwere Eisenbahnfahrzeuge ausgerüstet sind, die für den Durchgangsverkehr auf einem begrenzten Abschnitt der Eisenbahninfrastrukturen ausschließlich zu Verbindungszwecken erforderlich sind. Nutzen Zweisystem-Stadtbahn­fahrzeuge Eisenbahninfrastrukturen, so sollte die Erfüllung aller grundlegenden Anforderungen sichergestellt werden, ebenso wie die Erfüllung des erwarteten Sicherheitsniveaus auf den betreffenden Strecken. Bei grenzüber­schreitenden Fällen sollten die zuständigen Behörden zusammenarbeiten.

(7) Voraussetzung für den kommerziellen Zugbetrieb im gesamten Eisenbahnnetz ist insbesondere eine hervorragende Kompatibilität zwischen Infrastruktur- und Fahrzeugmerkmalen, jedoch auch eine effiziente Verknüpfung der Informations- und Kommunikationssysteme der verschiedenen Infrastrukturbetreiber und
Eisenbahnunternehmen. Von dieser Kompatibilität und Verknüpfung hängen das Leistungsniveau, die Sicherheit und die Qualität der angebotenen Verkehrsdienste sowie deren Kosten ab, und auf dieser Kompatibilität und Verknüpfung beruht vor allem die Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Union.

(8) In den Rechtsvorschriften für den Eisenbahnsektor auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten sollten die Aufgaben und Verantwortlichkeiten klar geregelt werden, um sicherzustellen, dass die für Eisenbahnnetze geltenden Sicherheits-, Gesundheits- und Verbraucherschutzvorschriften beachtet werden. Diese Richtlinie sollte nicht zu einem verringerten Sicherheitsniveau oder höheren Kosten für das Eisenbahnsystem der Union führen.
Daher sollten die Europäische Eisenbahnagentur (im Folgenden „Agentur“) errichtet durch die Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) und die nationalen Sicherheitsbehörden die volle Verantwortung für die von ihnen ausgestellten Genehmigungen tragen.

(9) Die für Eisenbahnsysteme, Teilsysteme und Bauteile geltenden nationalen Rechtsvorschriften, internen Regelungen und technischen Spezifikationen weisen große Unterschiede auf, da sie Ausdruck der technischen Besonderheiten
der Industrie des jeweiligen Landes sind und ganz bestimmte Abmessungen, Vorrichtungen sowie besondere Merkmale festlegen. Dieser Sachverhalt kann einen flüssigen Zugverkehr im gesamten Gebiet der Union behindern.

(10) Die Eisenbahnindustrien der Union brauchen einen offenen und wettbewerbsorientierten Markt, damit sie ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt verbessern können.

(11) Für die gesamte Union sind daher grundlegende Interoperabilitätsanforderungen für ihr Eisenbahnsystem festzulegen.

(12) Die Erstellung der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (im Folgenden „TSI“) hat gezeigt, dass es einer Klarstellung bezüglich des Verhältnisses zwischen den grundlegenden Anforderungen und den TSI einerseits und den europäischen Normen und anderen Schriftstücken normativen Charakters andererseits bedarf. Insbesondere sollte klar unterschieden werden zwischen Normen oder Teilen von Normen, die für verbindlich erklärt werden sollten, damit die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden, und harmonisierten Normen, die nach
der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) erstellt worden sind. Soweit unbedingt erforderlich, können die TSI ausdrücklich auf die europäischen Normen oder Spezifikationen verweisen, die mit Beginn der Gültigkeit der TSI verbindlich werden.

(13) Um die Wettbewerbsfähigkeit der Schienenverkehrsbranche in der Union tatsächlich zu verbessern, ohne den Wettbewerb zwischen den Hauptakteuren des Eisenbahnsystems der Union zu verzerren, sollten die TSI und die Empfehlungen der Agentur zu diesen TSI nach den Grundsätzen der Offenheit, des Konsenses und der
Transparenz gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 erarbeitet werden.

(14) Ein hochwertiger Eisenbahnverkehr in der Union setzt unter anderem eine hervorragende Kompatibilität zwischen den Merkmalen des Netzes (im weitesten Sinne, einschließlich der ortsfesten Teile aller betroffenen Teilsysteme) und den Fahrzeugmerkmalen, (einschließlich der fahrzeugseitigen Teile aller betroffenen Teilsysteme) voraus. Von dieser Kompatibilität hängen das Leistungsniveau, die Sicherheit und die Qualität der Verkehrsdienste sowie deren Kosten ab.

 

(*1) Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Europäische Eisenbahnagentur und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
(*2) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).


(15) TSI haben unmittelbare oder potenzielle Auswirkungen auf Mitarbeiter, die am Betrieb und an der Wartung von Teilsystemen beteiligt sind. Bei der Ausarbeitung der TSI sollte die Agentur daher gegebenenfalls die Sozialpartner anhören.

(16) Sämtliche Bedingungen, denen eine Interoperabilitätskomponente genügen sollte, sowie das bei der Konformitäts­bewertung einzuhaltende Verfahren sollten in einer TSI festgelegt werden. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass jede Komponente dem in den TSI angegebenen Verfahren zur Bewertung der Konformität und Gebrauchstaug­lichkeit unterzogen werden sollte und mit einer entsprechenden Bescheinigung versehen werden sollte, die sich entweder auf die Bewertung der Konformität einer einzelnen Interoperabilitätskomponente mit den einschlägigen technischen Spezifikationen oder auf die Bewertung der Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente in ihrer eisenbahntechnischen Umgebung in Bezug auf die technischen Spezifikationen erstreckt.

(17) Bei der Erarbeitung neuer TSI sollte stets angestrebt werden, Kompatibilität mit den vorhandenen Teilsystemen zu gewährleisten. Hierdurch wird ein Beitrag geleistet zur Wettbewerbsfähigkeit des Eisenbahnverkehrs und zur Vermeidung unnötiger zusätzlicher Kosten durch die Anforderung der Erneuerung oder Aufrüstung bestehender Teilsysteme, um die Rückwärtskompatibilität zu gewährleisten. In den Ausnahmefällen, in denen es nicht möglich ist, die Kompatibilität zu gewährleisten, sollte es für TSI möglich sein, den notwendigen Rahmen schaffen, um zu entscheiden, ob eine neue Entscheidung oder Genehmigung zur Inbetriebnahme oder zum Inverkehrbringen des bestehenden Teilsystems notwendig ist und welche Fristen hierfür gegebenenfalls gelten.

(18) Können einzelne technische Aspekte, die grundlegenden Anforderungen entsprechen, nicht ausdrücklich in einer TSI behandelt werden, so sollten solche Aspekte, die noch einer Klärung bedürfen, in einem Anhang dieser TSI als „offene Punkte“ benannt werden. Für diese offenen Punkte sowie für Sonderfälle und im Hinblick auf Kompatibilität mit den vorhandenen Systemen sollten nationale Vorschriften, die in einem Mitgliedstaat von einer zuständigen nationalen, regionalen oder örtlichen Behörde erlassen werden können, maßgebend sein. Zur
Vermeidung von überflüssigen Prüfungen und unnötigem Verwaltungsaufwand sollten die nationalen Vorschriften klassifiziert werden, um die Entsprechungen zwischen den Vorschriften verschiedener Mitgliedstaaten, die dieselben Aspekte behandeln, zu ermitteln.

(19) Das Verfahren, das im Falle grundlegender Anforderungen an ein Teilsystem, die in der entsprechenden TSI noch nicht behandelt werden, anzuwenden ist, sollte festgelegt werden. In diesem Fall sollte es sich bei den Stellen, die mit den Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren beauftragt sind, um die bestimmten Stellen gemäß dieser Richtlinie handeln.

(20) Diese Richtlinie sollte für das gesamte Eisenbahnsystem der Union gelten, und der Geltungsbereich der TSI sollte ausgeweitet werden, um die Fahrzeuge und Netze einzubeziehen, die nicht zum transeuropäischen Eisenbahnsystem gehören. Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG sollte daher vereinfacht werden.

(21) Die funktionellen und technischen Spezifikationen, denen die Teilsysteme und ihre Schnittstellen entsprechen müssen, können je nach Einsatz der betreffenden Teilsysteme, zum Beispiel in Abhängigkeit von den Strecken- und Fahrzeugkategorien, insbesondere zur Gewährleistung der Kohärenz von Hochgeschwindigkeitsbahnsystemen und konventionellen Bahnsystemen, voneinander abweichen.

(22) Um die Eisenbahninteroperabilität in der gesamten Union schrittweise zu verwirklichen und die unterschiedlichen Altsysteme allmählich aneinander anzugleichen, sollten in den TSI die für die Erneuerung oder Aufrüstung
bestehender Teilsysteme geltenden Bestimmungen und gegebenenfalls Vorschläge für den stufenweisen Abschluss des Zielsystems genannt werden. Um jedoch die Wettbewerbsfähigkeit des Eisenbahnsektors aufrechtzuerhalten und übermäßige Kosten zu vermeiden, sollte das Inkrafttreten neuer oder geänderter TSI nicht zu einer sofortigen Anpassung von Fahrzeugen und Infrastruktureinrichtungen an die neuen Spezifikationen führen.

(23) In den TSI sollte angegeben werden, wann die Aufrüstung und die Erneuerung von Infrastruktureinrichtungen und Fahrzeugen eine neue Genehmigung erforderlich macht. In jedem Fall sollte der Antragsteller für die Aufrüstung und die Erneuerung von Infrastruktureinrichtungen durch die in der Verordnung (EU) 2016/796 genannte einzige Anlaufstelle ein Dossier bei der nationalen Sicherheitsbehörde einreichen, damit diese entscheiden kann, ob auf der Grundlage der Kriterien der vorliegenden Richtlinie eine neue Genehmigung erforderlich ist. Im Falle der Aufrüstung und der Erneuerung von Fahrzeugen mit einer Genehmigung für das Inverkehrbringen sollte der Antragsteller entscheiden können, ob er auf der Grundlage der Kriterien der vorliegenden Richtlinie bei der nationalen Sicherheitsbehörde oder der Agentur eine neue Genehmigung beantragen muss.

(24) Wegen des Stufenkonzepts zur Beseitigung der Hindernisse für die Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Union und der deshalb erforderlichen Zeit für die Verabschiedung von TSI muss vermieden werden, dass die Mitgliedstaaten neue nationale Regelungen erlassen oder Vorhaben in Angriff nehmen, die die Uneinheitlichkeit des bestehenden Systems noch verstärken.


(25) Um Interoperabilitätsbarrieren abzubauen, sollte die Menge der nationalen Vorschriften durch die Ausweitung des Geltungsbereichs der TSI auf das gesamte Eisenbahnsystem der Union allmählich verringert werden. Es sollte unterschieden werden zwischen den nationalen Vorschriften, die sich strikt auf die vorhandenen Systeme beziehen, und denen, die zur Behandlung offener Punkte in den TSI notwendig sind. Letztere Gruppe von Vorschriften sollten im Zuge der Klärung offener Punkte in den TSI schrittweise aufgehoben werden.

(26) Nationale Vorschriften sollten so erarbeitet und veröffentlicht werden, dass sie jedem potenziellen Nutzer eines nationalen Netzes verständlich sind. In diesen Vorschriften wird oft auf andere Dokumente wie nationale Normen, europäische Normen, internationale Normen oder andere technische Spezifikationen Bezug genommen, die möglicherweise ganz oder in Teilen durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind. Daher sollte die Pflicht zur Veröffentlichung nicht für Dokumente gelten, auf die in der nationalen Vorschrift direkt oder indirekt
Bezug genommen wird.

(27) Das Stufenkonzept entspricht den Erfordernissen der angestrebten Interoperabilität für das Eisenbahnsystem der Union, das sich durch einen alten Fahrweg- und Fahrzeugbestand in den Mitgliedstaaten auszeichnet, dessen
Aufrüstung oder Erneuerung mit erheblichen Investitionen verbunden ist; es ist besonders darauf zu achten, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Eisenbahn gegenüber anderen Verkehrsträgern aufrechterhalten wird.

(28) Aus praktischen Gründen hat es sich als notwendig erwiesen, das Eisenbahnsystem der Union aufgrund seines Umfangs und seiner komplexen Struktur in die folgenden Teilsysteme zu untergliedern: Infrastruktur,
streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung, fahrzeugseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung, Energie, Fahrzeuge, Betriebsführung und Verkehrssteuerung, Instandhaltung und Telematikan­
wendungen für den Personen- und Güterverkehr. Für jedes dieser Teilsysteme müssen die grundlegenden Anforderungen und die technischen Spezifikationen vorgeschrieben werden, insbesondere für die Komponenten und Schnittstellen, mit denen diese grundlegenden Anforderungen erfüllt werden. Jedes System wird in ortsfeste und mobile Komponenten aufgeteilt: einerseits das Netz, das aus den Strecken, Bahnhöfen, Terminals und ortsfesten Einrichtungen jeglicher Art besteht, die für die Gewährleistung des sicheren und durchgehenden Betriebs des Systems erforderlich sind, und andererseits alle Fahrzeuge, die auf diesem Netz verkehren. Daher besteht ein Fahrzeug für die Zwecke dieser Richtlinie aus einem Teilsystem (Fahrzeug) und gegebenenfalls anderen Teilsystemen (in erster Linie fahrzeugseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung). Obgleich das System in mehrere Bestandteile untergliedert ist, sollte die Agentur einen Gesamtüberblick über das System behalten, um Sicherheit und Interoperabilität zu fördern.

(29) Einer der allgemeinen Grundsätze des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, dem die Union als Vertragspartei angehört, ist die Barrierefreiheit, und die Vertragsstaaten werden zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen verpflichtet, um Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zu ermöglichen, unter anderem durch die Entwicklung, Verbreitung und Überwachung der Einhaltung entsprechender Mindeststandards und Leitlinien für die Zugänglichkeit. Barrierefreiheit für Menschen mit
Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität ist somit eine grundlegende Voraussetzung für die Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Union.

(30) Kein Mensch darf aufgrund einer Behinderung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden. Um zu gewährleisten, dass allen Unionsbürgern die Vorteile der Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums zugutekommen, sollten die Mitgliedstaaten ein Eisenbahnsystem fördern, das für alle zugänglich
ist.

(31) Die Durchführung der Bestimmungen über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Union sollte nicht dazu führen, dass übermäßige Kosten entstehen oder die Aufrechterhaltung der Interoperabilität bestehender Eisenbahnnetze unterlaufen wird.

(32) TSI wirken sich auch auf die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Eisenbahn durch die Benutzer aus; daher ist es erforderlich, die Benutzer, einschließlich gegebenenfalls Behindertenverbände, zu den sie betreffenden
Aspekten anzuhören.

(33) In ausreichend begründeten Ausnahmefällen ist den betroffenen Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, bestimmte TSI nicht anzuwenden. Diese Fälle sowie die bei Nichtanwendung einer bestimmten TSI anzuwendenden Verfahren sollten klar festgelegt werden.

(34) Die Ausarbeitung und Anwendung von TSI für das Eisenbahnsystem der Union darf die technologische Innovation nicht behindern; diese wiederum muss auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichtet sein.

(35) Um den einschlägigen Bestimmungen in Bezug auf die Vergabe von Aufträgen im Eisenbahnbereich, insbesondere der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1), zu entsprechen, werden die Auftraggeber die technischen Spezifikationen in die allgemeinen Unterlagen oder in die Vertragsunterlagen für jeden einzelnen Auftrag aufnehmen. Zu diesem Zweck ist es notwendig, eine Reihe von Vorschriften auszuarbeiten, auf die in diesen technischen Spezifikationen Bezug genommen wird.

(36) Die Union hat ein Interesse an einem den Anforderungen der Unionspolitik entsprechenden internationalen Normungssystem, mit dem Normen aufgestellt werden können, die von den internationalen Handelspartnern tatsächlich angewendet werden. Die europäischen Normungsorganisationen sollten daher ihre Zusammenarbeit mit internationalen Normungsorganisationen fortsetzen.

(37) Bei einem Auftraggeber, der die Planung, den Bau, die Erneuerung oder Aufrüstung eines Teilsystems in Auftrag gibt, könnte es sich um ein Eisenbahnunternehmen, einen Infrastrukturbetreiber, eine für die Instandhaltung
zuständige Stelle, einen Halter oder einen mit der Durchführung eines Vorhabens beauftragten Auftragnehmer handeln. Die Auftraggeber sollten die Spezifikationen bestimmen, die zur Ergänzung der europäischen Spezifikationen oder anderer Normen erforderlich sind. Diese Spezifikationen sollten die grundlegenden
Anforderungen erfüllen, die auf Unionsebene harmonisiert worden sind und denen das Eisenbahnsystem der Union entsprechen wird.

(38) Die Verfahren der Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitsbewertung von Komponenten müssen auf den Modulen für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung beruhen, deren Anwendung in den gemäß dieser Richtlinie angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität festgelegt wurden. Um die Entwicklung der betreffenden Industrien zu fördern, sollten so weit wie möglich Verfahren mit einem Qualitätssicherungssystem erarbeitet werden.

(39) Für die Konformität der Komponenten ist vor allem das Verwendungsgebiet maßgebend, damit nicht nur der freie Verkehr im Unionsmarkt, sondern auch die Interoperabilität des Systems gewährleistet ist. Die Bewertung der Gebrauchstauglichkeit sollte sich auf Komponenten, die für die Sicherheit, die Funktionstüchtigkeit oder die Wirtschaftlichkeit des Systems von besonders kritischer Bedeutung sind, erstrecken. Infolgedessen braucht der Hersteller auf Komponenten, die dieser Richtlinie unterliegen, die CE-Kennzeichnung nicht anzubringen. Die Konformitätserklärung des Herstellers sollte ausreichen, wenn die Konformitäts- und/oder Gebrauchstauglichkeits­bewertung vorgenommen worden ist.

(40) Die Hersteller sind gleichwohl verpflichtet, auf bestimmten Komponenten die CE-Kennzeichnung anzubringen, die die Konformität mit anderem Unionsrecht bestätigt.

(41) Bei Inkrafttreten einer TSI sind einige der Interoperabilitätskomponenten bereits in Verkehr gebracht worden. Damit diese Komponenten in ein Teilsystem integriert werden können, auch wenn sie der betreffenden TSI nicht genau entsprechen, sollte eine Übergangszeit vorgesehen werden.

(42) Die Teilsysteme des Eisenbahnsystems der Union sind einem Prüfverfahren zu unterziehen. Diese Prüfung sollte den für die Inbetriebnahme oder das Inverkehrbringen zuständigen Stellen die Gewähr bieten, dass die Ergebnisse
auf der Planungs-, Bau- und Inbetriebnahmestufe den geltenden ordnungsrechtlichen, technischen und betrieblichen Vorschriften entsprechen. Die Hersteller sollten auch von der Gleichbehandlung in allen Mitgliedstaaten ausgehen können.

(43) Nach der Inbetriebnahme oder dem Inverkehrbringen von Teilsystemen sollte sichergestellt werden, dass diese Teilsysteme gemäß den sie betreffenden grundlegenden Anforderungen betrieben und instand gehalten werden.
Gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) sind die Infrastruktur­betreiber, die Eisenbahnunternehmen oder die für die Instandhaltung zuständigen Stellen dafür verantwortlich, dass diese Anforderungen für ihre jeweiligen Teilsysteme erfüllt werden.

(44) Stellt sich im Betrieb heraus, dass ein Fahrzeug oder ein Fahrzeugtyp eine der geltenden grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, so sollten die betreffenden Eisenbahnunternehmen die erforderlichen Korrektur­maßnahmen ergreifen, um die Übereinstimmung des Fahrzeugs/der Fahrzeuge herzustellen. Führt diese Nichtüber­-einstimmung darüber hinaus zu einem schwerwiegenden Sicherheitsrisiko, so sollten die für die Überwachung des Verkehrs des Fahrzeugs zuständigen nationalen Sicherheitsbehörden die erforderlichen vorübergehenden Sicherheitsmaßnahmen ergreifen können, einschließlich der sofortigen Beschränkung oder Aussetzung des
jeweiligen Betriebs. Erweisen sich die Korrekturmaßnahmen als unzureichend und besteht das durch die Nichtübereinstimmung entstandene schwerwiegende Sicherheitsrisiko weiterhin, sollte es den nationalen Sicherheitsbehörden oder der Agentur möglich sein, die Genehmigung zu widerrufen oder zu ändern. In diesem
Zusammenhang sollte eine schwerwiegende Nichteinhaltung rechtlicher Verpflichtungen, die alleine oder in einer Abfolge von aus der Nichteinhaltung resultierenden Ereignissen zu einem Unfall oder schweren Unfall führen
kann, als schwerwiegendes Sicherheitsrisiko gelten. Das Widerrufsverfahren sollte durch einen angemessenen Informationsaustausch zwischen der Agentur und den nationalen Sicherheitsbehörden, einschließlich der Nutzung von Registern, erleichtert werden.

(*1) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch
Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie
2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
(*2) Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Sicherheit im Eisenbahnverkehr (siehe
Seite 102 dieses Amtsblatts).

(45) Die jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten aller beteiligten Akteure sollten in Bezug auf die Verfahren für das Inverkehrbringen und den Einsatz von Fahrzeugen sowie für die Inbetriebnahme ortsfester Einrichtungen präzisiert werden.

(46) Die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden sollten unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit zusammenarbeiten und entsprechend gemeinsame Zuständigkeiten für die Erteilung von Genehmigungen haben.
Zu diesem Zweck sollten Kooperationsvereinbarungen zwischen der Agentur und den nationalen Sicherheits­behörden geschlossen werden.

(47) Um sicherzustellen, dass die Ausrüstung des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (European Rail Traffic Management System, ERTMS) mit den geltenden einschlägigen Spezifikationen übereinstimmt, und um zu
verhindern, dass zusätzliche Anforderungen an das ERTMS dessen Interoperabilität beeinträchtigen, sollte die Agentur als „Behörde für das ERTMS-System“ fungieren. Zu diesem Zweck sollte die Agentur dafür verantwortlich sein, die geplanten technischen Lösungen zu bewerten, bevor Ausschreibungen für streckenseitige
ERTMS-Ausrüstung auf den Weg gebracht oder veröffentlicht werden, um zu prüfen, ob diese technischen Lösungen mit den einschlägigen TSI übereinstimmen und vollständig interoperabel sind. Überschneidungen zwischen dieser Bewertung durch die Agentur und den Aufgaben der notifizierten Stellen im Prüfverfahren
sollten vermieden werden. Daher sollte der Antragsteller die Agentur unterrichten, wenn das von der benannten Stelle durchgeführte Prüfverfahren bereits begonnen hat oder wenn bereits eine Konformitätsbescheinigung vorliegt. Der Antragsteller sollte die Wahl haben, ob er bei der Agentur solche Bewertungen für jedes einzelne
ERTMS-Projekt oder für eine Kombination von Vorhaben, eine Strecke, eine Gruppe von Strecken oder ein Netz beantragt.

(48) Das Inkrafttreten dieser Richtlinie sollte die Durchführung von ERTMS-Vorhaben, für die das Ausschreibungs- oder Vergabeverfahren bereits abgeschlossen ist, nicht verzögern.

(49) Um das Inverkehrbringen von Fahrzeugen zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte das Konzept einer unionsweit gültigen Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen eingeführt werden.
Auch wenn die Genehmigungen für das Inverkehrbringen den Handelsverkehr mit Fahrzeugen auf dem gesamten Unionsmarkt gestatten, darf ein Fahrzeug nur in dem Verwendungsgebiet genutzt werden, für das die Genehmigung erteilt wird. In diesem Zusammenhang sollte für jede Erweiterung des Verwendungsgebiets eine
aktualisierte Genehmigung für das Fahrzeug erforderlich sein. Es ist erforderlich, dass bereits nach vorausgehenden Richtlinien zugelassene Fahrzeuge ebenfalls eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erhalten, falls sie auf Netzen eingesetzt werden sollen, die nicht unter ihre Genehmigung fallen.

(50) Ist das Verwendungsgebiet auf ein Netz oder Netze innerhalb eines Mitgliedstaats beschränkt, so sollte der Antragsteller wählen können, ob er seinen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von
Fahrzeugen durch die in der Verordnung (EU) 2016/796 genannte einzige Anlaufstelle bei der nationalen Sicherheitsbehörde des jeweiligen Mitgliedstaats oder bei der Agentur einreicht. Die Wahl des Antragstellers sollte bis zum Abschluss oder zur Beendigung des Antrags verbindlich sein.

(51) Dem Antragsteller sollte ein geeignetes Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung der Agentur oder der nationalen Sicherheitsbehörden oder deren Untätigkeit zur Verfügung stehen. Für den Fall, dass die Agentur und
die nationalen Sicherheitsbehörden unterschiedliche Auffassungen in Bezug auf Bewertungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Fahrzeuggenehmigungen vertreten, sollten darüber hinaus eindeutige Bestimmungen zu den Verfahren und zur Beilegung von Streitigkeiten festgelegt werden.

(52) Spezifische Maßnahmen, einschließlich Kooperationsvereinbarungen, sollten geografische und geschichtliche Gegebenheiten bestimmter Mitgliedstaaten berücksichtigen und dabei das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts gewährleisten.

(53) Ist der Betrieb auf Netze beschränkt, die aus geografischen oder historischen Gründen spezielle Fachkenntnisse erfordern, und sind diese Netze vom Rest des Eisenbahnsystems der Union abgetrennt, so sollte es dem Antragsteller möglich sein, die erforderlichen Formalitäten auf lokaler Ebene im Benehmen mit den zuständigen
nationalen Sicherheitsbehörden vorzunehmen. Im Hinblick auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Kosten sollte es möglich sein, dass die zwischen der Agentur und den zuständigen nationalen Sicherheits­behörden zu schließenden Kooperationsvereinbarungen zu diesem Zweck die entsprechende Aufteilung der
Aufgaben vorsehen, jedoch ohne der endgültigen Zuständigkeit der Agentur für die Erteilung der Genehmigung vorzugreifen.

(54) Die Eisenbahnnetze der baltischen Staaten (Estland, Lettland und Litauen) haben genau wie benachbarte Drittländer eine Spurweite von 1 520 mm; allerdings unterscheidet sich diese von der Spurweite des Haupteisen­bahnnetzes der Union. Diese baltischen Eisenbahnnetze haben gemeinsame historische technische und betriebs­bezogene Anforderungen, die de facto für die Interoperabilität dieser Eisenbahnnetze sorgen; insofern könnten die in einem dieser Mitgliedstaaten ausgestellten Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen für die
anderen dieser Eisenbahnnetze gültig sein. Um in diesen Fällen eine effiziente und angemessene Zuweisung von Ressourcen für die Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen oder von Typgeneh­migungen von Fahrzeugen zu erleichtern und die Verwaltungslast für den Antragsteller und die ihm entstehenden Kosten zu verringern, sollten die spezifischen Vorkehrungen für die Zusammenarbeit zwischen der Agentur und den zuständigen nationalen Sicherheitsbehörden gegebenenfalls die Möglichkeit der vertraglichen Vergabe von
Aufgaben an diese nationalen Sicherheitsbehörden vorsehen.

(55) Mitgliedstaaten, in denen ein bedeutender Anteil des Schienenverkehrs mit Drittstaaten abgewickelt wird, die über die gleiche, sich vom Haupteisenbahnnetz der Union unterscheidende Spurweite verfügen, sollten andere Genehmigungsverfahren für gemeinsam mit diesen Drittstaaten genutzte Güterwagen und Reisezugwagen beibehalten können.

(56) Aus Gründen der Rückverfolgbarkeit und Sicherheit sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Antrag des Fahrzeughalters einem Fahrzeug eine europäische Fahrzeugnummer zuweisen. Anschließend sollten die Informationen über das Fahrzeug in ein Fahrzeugeinstellungsregister aufgenommen werden. Die Fahrzeugeins­tellungsregister sollten allen Mitgliedstaaten und bestimmten Wirtschaftsteilnehmern in der Union zur Abfrage zugänglich sein. Die Fahrzeugeinstellungsregister sollten ein einheitliches Datenformat aufweisen. Sie sollten deshalb gemeinsamen funktionellen und technischen Spezifikationen unterliegen. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und unangemessene Kosten zu vermeiden, sollte die Kommission eine Spezifikation für ein europäisches Fahrzeugeinstellungsregister beschließen, in das die nationalen Fahrzeugeinstellungsregister übernommen werden, um ein gemeinsames Instrument zu schaffen und gleichzeitig die Aufrechterhaltung zusätzlicher, für die besonderen Zwecke der Mitgliedstaaten bedeutsamer, Funktionen zu ermöglichen.

(57) Um die Rückverfolgung von Fahrzeugen und ihrer Vorgeschichte zu ermöglichen, sollten die Angaben zu den Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen zusammen mit den übrigen Fahrzeugdaten dokumentiert werden.

(58) Es sollten Verfahren für die Prüfung der Komptabilität zwischen Fahrzeug und Strecke, auf der es eingesetzt werden soll, nach der Ausstellung der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Fahrzeugs und vor dem Einsatz des Fahrzeugs durch ein Eisenbahnunternehmen in dem in der Genehmigung für das Inverkehrbringen
angegebenen Verwendungsgebiet festgelegt werden.

(59) Die benannten Stellen, die mit der Durchführung der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie mit dem Prüfverfahren für die Teilsysteme betraut sind, sollten ihre Entscheidungen insbesondere dann, wenn europäische Spezifikationen fehlen, so eng wie möglich aufeinander abstimmen.

(60) Die transparente Akkreditierung nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) sollte zur Gewährleistung des notwendigen Maßes an Vertrauen in Konformitätsbescheinigungen unionsweit von den nationalen Behörden als bevorzugtes Mittel zum Nachweis der fachlichen Kompetenz benannter Stellen und, entsprechend, der mit der Kontrolle der Einhaltung nationaler Vorschriften betrauten Stellen angesehen werden. Allerdings sollten nationale Behörden die Auffassung vertreten können, dass sie selbst
die geeigneten Mittel besitzen, um diese Begutachtung vorzunehmen. Um in solchen Fällen die Glaubwürdigkeit der durch andere nationale Behörden vorgenommenen Begutachtungen zu gewährleisten, sollten sie der
Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen Unterlagen übermitteln, aus denen hervorgeht, dass die begutachteten Konformitätsbewertungsstellen die einschlägigen rechtlichen Anforderungen erfüllen.

(61) Diese Richtlinie sollte sich auf die Festlegung der für Interoperabilitätskomponenten und Teilsysteme geltenden In­teroperabilitätsanforderungen beschränken. Um die Einhaltung dieser Anforderungen zu erleichtern, ist es erforderlich, eine Konformitätsvermutung für Interoperabilitätskomponenten und Teilsysteme vorzusehen, die den harmonisierten Normen entsprechen, welche gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zum Zweck der Angabe ausführlicher technischer Spezifikationen in Bezug auf diese Anforderungen angenommen werden.

(62) Aufgrund dieser Richtlinie ergriffene Maßnahmen sollten durch Initiativen ergänzt werden, die dazu dienen, innovativen und interoperablen Technologien im Eisenbahnsektor der Union finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen.

(*1) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).


(63) Um nicht wesentliche Teile dieser Richtlinie zu ergänzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte über die spezifischen Ziele von TSI zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(64) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für folgende Bereiche übertragen werden: TSI und Änderungen von TSI, einschließlich Änderungen zur Behebung von Mängeln in TSI; das Muster der EG-Konformitäts- und der Gebrauchstauglichkeits­erklärung von Interoperabilitätskomponenten und die Begleitdokumente; die Informationen, die in das Dossier aufzunehmen sind, das dem Antrag auf die vollständige oder teilweise Nichtanwendung einer oder mehrerer TSI beigefügt werden sollte, das Format und die Methoden der Übermittlung des Dossiers sowie gegebenenfalls die Entscheidung über die Nichtanwendung von TSI; die Einstufung der notifizierten nationalen Vorschriften in
verschiedene Gruppen, um die Prüfung der Kompatibilität zwischen ortsfester und mobiler Ausrüstung zu erleichtern; die Einzelheiten des EG-Prüfverfahrens und das Prüfverfahren im Fall nationaler Regelungen sowie die Muster der EG-Prüferklärung und die Muster für Unterlagen des der Prüferklärung beizufügenden technischen
Dossiers sowie die Muster für Prüfbescheinigungen; die praktischen Vorkehrungen für die Fahrzeuggenehmigung; das Muster der Typenkonformitätserklärung und gegebenenfalls die Ad-hoc-Module für die Konformitäts­bewertung; die nationalen Fahrzeugeinstellungsregister, das europäische Fahrzeugeinstellungsregister und das
Register der Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugtypen, und die gemeinsamen Spezifikationen für den Inhalt, das Datenformat, die funktionelle und technische Architektur, die Betriebsweise und die Vorschriften für die Dateneingabe und -abfrage für das Infrastrukturregister. Diese Befugnisse sollten gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) ausgeübt werden.

(65) Die TSI sollten regelmäßig überarbeitet werden. Für den Fall, dass Mängel in den TSI festgestellt werden, sollte die Agentur zu einer Stellungnahme aufgefordert werden, die unter bestimmten Bedingungen veröffentlicht und von allen Beteiligten (einschließlich der Unternehmen und der benannten Stellen) bis zur Änderung der betreffenden TSI als geeigneter Konformitätsnachweis verwendet werden kann.

(66) Durchführungsrechtsakte, mit denen neue TSI erstellt oder TSI geändert werden, sollten den von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten festgelegten spezifischen Zielen Rechnung tragen.

(67) Es sind bestimmte organisatorische Schritte notwendig, um die Agentur auf ihre erweiterte Rolle im Rahmen dieser Richtlinie vorzubereiten. Daher sollte eine angemessene Übergangszeit vorgesehen werden. In diesem Zeitraum sollte die Kommission die Fortschritte der Agentur bei der Vorbereitung auf ihre erweiterte Rolle überprüfen. Danach sollte die Kommission regelmäßig über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Richtlinie Bericht erstatten. Insbesondere sollte in diesem Bericht das Fahrzeuggenehmigungsverfahren, die Fälle, in denen TSI nicht angewendet werden, und die Nutzung von Registern bewertet werden. Die Kommission sollte auch Bericht erstatten zu Maßnahmen hinsichtlich der Identifikation und Rückverfolgbarkeit sicherheitskritischer Komponenten.

(68) Es ist erforderlich, den Mitgliedstaaten, nationalen Sicherheitsbehörden und Beteiligten ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Durchführung dieser Richtlinie zu gewähren.

(69) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die unionsweite Interoperabilität des Eisenbahnsystems, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des
Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(70) Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der Richtlinie 2008/57/EG inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der Richtlinie 2008/57/EG.

(71) Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang V Teil B genannten Frist für die Umsetzung der dort aufgeführten Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen 

(*1) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).


HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Mit dieser Richtlinie werden die Bedingungen festgelegt, die für die Verwirklichung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Union im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/798 erfüllt sein müssen, um ein optimales Maß an technischer Harmonisierung festzulegen, es zu ermöglichen, Eisenbahnverkehrsdienste in der Union und mit Drittländern zu erleichtern, zu verbessern und zu entwickeln und zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen
Eisenbahnraums und zur schrittweisen Vollendung des Binnenmarkts beizutragen. Diese Bedingungen betreffen die Planung, den Bau, die Inbetriebnahme, die Aufrüstung, die Erneuerung, den Betrieb und die Instandhaltung von Bestandteilen dieses Systems und darüber hinaus die Qualifikationen sowie die Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen in Bezug auf das für seinen Betrieb und seine Instandhaltung eingesetzte Personal.

(2) Diese Richtlinie enthält für jedes Teilsystem die Bestimmungen über Interoperabilitätskomponenten, Schnittstellen und Verfahren sowie die Bedingungen für die Gesamtkohärenz des Eisenbahnsystems der Union, die zur Verwirklichung der Interoperabilität erforderlich sind.

(3) Diese Richtlinie gilt nicht für
a) Untergrundbahnen;
b) Straßenbahnen und Stadtbahnfahrzeuge sowie Infrastrukturen, die ausschließlich von diesen Fahrzeugen genutzt werden;
c) Netze, die vom übrigen Eisenbahnsystem der Union funktional getrennt sind und die nur für die Personenbeförderung im örtlichen Verkehr, Stadt- oder Vorortverkehr genutzt werden, sowie Unternehmen, die ausschließlich derartige Netze nutzen.

(4) Die Mitgliedstaaten können von den Maßnahmen, die sie zur Durchführung dieser Richtlinie treffen, Folgendes ausnehmen:
a) Eisenbahninfrastrukturen im Privateigentum — einschließlich der Nebengleise —, die von ihrem Eigentümer oder einem Betreiber für den eigenen jeweiligen Güterverkehr oder für die Personenbeförderung zu nichtgewerblichen Zwecken genutzt werden, sowie ausschließlich auf diesen Infrastrukturen genutzte Fahrzeuge;
b) Infrastrukturen und Fahrzeuge, die ausschließlich für den lokal begrenzten Einsatz oder ausschließlich für historische oder touristische Zwecke genutzt werden;
c) Infrastrukturen für Stadtbahnen, die gelegentlich von schweren Eisenbahnfahrzeugen unter den Betriebsbedingungen für das betreffende Stadtbahnsystem genutzt werden, wenn dies für diese Fahrzeuge ausschließlich für
Verbindungszwecke erforderlich ist; und
d) Fahrzeuge, die in erster Linie auf den Infrastrukturen der Stadtbahnen genutzt werden, aber mit bestimmten Bauteilen für schwere Eisenbahnfahrzeuge ausgerüstet sind, die für den Durchgangsverkehr auf einem begrenzten Abschnitt der
Eisenbahninfrastrukturen ausschließlich zu Verbindungszwecken erforderlich sind.

(5) Für Zweisystem-Stadtbahnfahrzeuge, die im Eisenbahnsystem der Union verkehren, gilt für den Fall, dass keine für diese Zweisystem-Stadtbahnfahrzeuge geltenden TSI vorhanden sind, Folgendes:
a) Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nationale Vorschriften oder andere einschlägige zugängliche Maßnahmen erlassen werden, um sicherzustellen, dass diese Zweisystem-Stadtbahnfahrzeuge die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllen;
b) die Mitgliedstaaten sind befugt, nationale Vorschriften zu erlassen, um das Genehmigungsverfahren für solche Zweisystem-Stadtbahnfahrzeuge festzulegen. Die Behörde, die die Fahrzeuggenehmigungen erteilt, hört die jeweilige nationale Sicherheitsbehörde an, um sicherzustellen, dass der Mischbetrieb von Zweisystem-Stadtbahnfahrzeugen und schweren Eisenbahnfahrzeugen alle grundlegenden Anforderungen sowie alle einschlägigen gemeinsamen Sicherheitsziele (common safety targets, CSTs) erfüllt;
c) abweichend von Artikel 21 arbeiten die jeweils zuständigen Behörden im Falle eines grenzüberschreitenden Betriebs bei der Erteilung von Fahrzeuggenehmigungen zusammen.
Dieser Absatz gilt nicht für Fahrzeuge, die gemäß den Absätzen 3 und 4 vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
1. „Eisenbahnsystem der Union“ die in Anhang I aufgeführten Bestandteile;

2. „Interoperabilität“ die Eignung eines Eisenbahnsystems für den sicheren und durchgehenden Zugverkehr, indem den erforderlichen Leistungskennwerten entsprochen wird;

3. „Fahrzeug“ ein Eisenbahnfahrzeug mit oder ohne Antrieb, das auf Rädern auf Eisenbahn-Schienenwegen verkehren kann; ein Fahrzeug besteht aus einem oder mehreren strukturellen und funktionellen Teilsystemen;

4. „Netz“ Strecken, Bahnhöfe, Terminals und ortsfeste Einrichtungen jeglicher Art, die für die Gewährleistung des sicheren und durchgehenden Betriebs des Eisenbahnsystems der Union erforderlich sind;

5. „Teilsysteme“ die in Anhang II aufgeführten strukturellen oder funktionellen Teile des Eisenbahnsystems der Union;

6. „mobiles Teilsystem“ das Teilsystem „Fahrzeuge“ und das Teilsystem „fahrzeugseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“;

7. „Interoperabilitätskomponenten“ Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen, die in ein Teilsystem eingebaut sind oder eingebaut werden sollen und von denen die Interoperabilität des Eisenbahnsystems direkt oder indirekt abhängt, einschließlich sowohl materieller als auch immaterieller Produkte;

8. „Produkt“ ein Erzeugnis, das in einem Fertigungsprozess hergestellt worden ist, einschließlich Interoperabilitätskom­ponenten und Teilsysteme;

9. „grundlegende Anforderungen“ die Gesamtheit der in Anhang III beschriebenen Bedingungen, die das Eisenbahnsystem der Union, die Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten einschließlich der Schnittstellen erfüllen müssen;

10. „europäische Spezifikation“ eine Spezifikation, die einer der folgenden Kategorien zuzuordnen ist:
— eine gemeinsame technische Spezifikation im Sinne des Anhangs VIII der Richtlinie 2014/25/EU;
— eine europäische technische Zulassung im Sinne des Artikel 60 der Richtlinie 2014/25/EU oder
— eine europäische Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

11. „technische Spezifikation für die Interoperabilität“ (im Folgenden „TSI“) eine nach dieser Richtlinie angenommene Spezifikation, die für jedes Teilsystem oder Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gilt und die Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Union gewährleistet;

12. „Eckwerte“ alle ordnungsrechtlichen, technischen oder betrieblichen Bedingungen, die für die Interoperabilität von kritischer Bedeutung und in den einschlägigen TSI angegeben sind;

13. „Sonderfall“ jeden Teil des Eisenbahnsystems, der in den TSI besonderer Vorkehrungen vorübergehender oder dauerhafter Art bedarf, da geografische, topografische, städtebauliche oder die Kohärenz mit dem bestehenden
System betreffende Zwänge vorliegen, insbesondere Eisenbahnstrecken und -netze, die vom Netz des übrigen Gebiets der Union abgeschnitten sind, das Lichtraumprofil, die Spurweite oder der Gleisabstand sowie Fahrzeuge ausschließlich für den lokal oder regional begrenzten Einsatz oder ausschließlich für historische Zwecke und Fahrzeuge aus Drittländern oder mit Zielort in Drittländern;

14. „Aufrüstung“ umfangreiche Änderungsarbeiten an einem Teilsystem oder einem Teil davon, die eine Änderung des der EG-Prüferklärung beigefügten technischen Dossiers, soweit dieses vorhanden ist, zur Folge haben und mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems verbessert wird;

15. „Erneuerung“ umfangreiche Arbeiten zum Austausch eines Teilsystems oder eines Teils davon, mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems nicht verändert wird;

16. „vorhandenes Eisenbahnsystem“ die Infrastruktur, die durch die Strecken und ortsfesten Anlagen des vorhandenen Eisenbahnnetzes und durch die auf dieser Infrastruktur verkehrenden Fahrzeuge jeglicher Kategorie und Herkunft
gebildet wird;

17. „Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten“ den Ersatz von Bauteilen im Rahmen von Wartungs- oder Reparaturarbeiten durch Teile gleicher Funktion und Leistung;

18. „Zweisystem-Stadtbahnfahrzeug“ ein Fahrzeug, das für die kombinierte Nutzung sowohl auf Infrastrukturen für Stadtbahnen als auch auf Eisenbahninfrastrukturen ausgelegt ist;

19. „Inbetriebnahme“ die Gesamtheit aller Tätigkeiten, durch die ein Teilsystem in Dienst gestellt wird;

20. „Auftraggeber“ eine öffentliche oder private Stelle, die den Entwurf und/oder den Bau oder die Erneuerung oder Aufrüstung eines Teilsystems in Auftrag gibt;

21. „Halter“ die natürliche oder juristische Person, die als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter ein Fahrzeug als Beförderungsmittel verwertet und als solcher in einem Fahrzeugeinstellungsregister gemäß Artikel 47 registriert ist;

22. „Antragsteller“ eine natürliche oder juristische Person, die eine Genehmigung beantragt, wobei es sich um ein Eisenbahnunternehmen, einen Infrastrukturbetreiber oder andere natürliche oder juristische Personen wie einen
Hersteller, einen Eigentümer oder einen Halter handeln kann; für die Zwecke des Artikels 15 bezeichnet „Antragsteller“ einen Auftraggeber, einen Hersteller oder deren Bevollmächtigte; für die Zwecke des Artikels 19 bezeichnet „Antragsteller“ eine natürliche oder juristische Person, die eine Entscheidung der Agentur zur
Genehmigung von technischen Lösungen für Vorhaben für die streckenseitige ERTMS-Ausrüstung beantragt;

23. „Vorhaben in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium“ Vorhaben, deren Planung oder Bau so weit fortgeschritten ist, dass ihre Tragfähigkeit in der geplanten Form durch eine Änderung der technischen Spezifikationen beeinträchtigt werden könnte;

24. „harmonisierte Norm“ eine europäische Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

25. „nationale Sicherheitsbehörde“ eine Sicherheitsbehörde im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2016/798;

26. „Typ“ einen Fahrzeugtyp entsprechend den grundlegenden Konstruktionsmerkmalen des Fahrzeugs gemäß einer in dem einschlägigen Prüfungsmodul beschriebenen Baumuster oder Entwurfsprüfbescheinigung;

27. „Serie“ eine Reihe identischer Fahrzeuge einer bestimmten Bauart;

28. „für die Instandhaltung zuständige Stelle“ eine Stelle, die für die Instandhaltung gemäß Artikel 3 Nummer 20 der Richtlinie (EU) 2016/798 zuständig ist;

29. „Stadtbahnen“ ein Schienenverkehrssystem für den Stadt- und/oder Vorortverkehr, die einen Kollisionssicherheitswert der Kategorie C-III oder C-IV (gemäß EN 15227:2011) und eine Fahrzeugfestigkeit von höchstens 800 kN
(Längsdruckkraft im Kupplungsbereich) aufweisen; Stadtbahnsysteme können eigene Wegerechte haben oder sie sich mit dem Straßenverkehr teilen und tauschen normalerweise keine Fahrzeuge mit dem Personen- oder Güterfernverkehr aus;

30. „nationale Vorschriften“ alle in einem Mitgliedstaat erlassenen verbindlichen Vorschriften — unabhängig davon, welche Stelle diese Vorschriften erlässt —, in denen die die Eisenbahnsicherheit betreffenden oder technischen Anforderungen — mit Ausnahme der durch Unions- oder internationale Vorschriften festgelegten Anforderungen — enthalten sind, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber oder Dritte gelten;

31. „nominale Betriebsbereitschaft“ die normale Betriebsart und die vorhersehbaren erschwerten Bedingungen  (einschließlich Verschleiß) innerhalb des Bereichs und unter den Einsatzbedingungen, die in den technischen und den Instandhaltungsunterlagen spezifiziert sind;

32. „Verwendungsgebiet eines Fahrzeugs“ ein Netz oder Netze in einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten, in dem bzw. denen ein Fahrzeug verwendet werden soll;

33. „geeigneter Konformitätsnachweis“ nicht verbindliche Stellungnahmen der Agentur, die aufzeigen, wie die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen festgestellt werden kann;

34. „annehmbarer nationaler Konformitätsnachweis“ nicht verbindliche Stellungnahmen der Mitgliedstaaten, die aufzeigen, wie die Erfüllung der nationalen Vorschriften festgestellt werden kann;

35. „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung einer Interoperabilitätskomponente, eines Teilsystems oder eines Fahrzeugs in nominaler Betriebsbereitschaft auf dem Unionsmarkt;

36. „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die Produkte in Gestalt von Interoperabilitätskomponenten, Teilsystemen oder Fahrzeugen herstellt bzw. konstruieren oder herstellen lässt und sie unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt;

37. „Bevollmächtigter“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller oder Auftraggeber schriftlich beauftragt wurde, im Namen dieses Herstellers oder Auftraggebers bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

38. „technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Produkt, ein Teilsystem, ein Verfahren oder eine Dienstleistung genügen muss;

39. „Akkreditierung“ die Akkreditierung im Sinne des Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

40. „nationale Akkreditierungsstelle“ eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

41. „Konformitätsbewertung“ das Verfahren zur Bewertung, ob bestimmte Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein Teilsystem, eine Person oder eine Stelle erfüllt sind;

42. „Konformitätsbewertungsstelle“ eine Stelle, die als zuständige Stelle für Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierung, Prüfung, Zertifizierung und Inspektion benannt oder bestimmt wurde; eine Konformi­
tätsbewertungsstelle gilt nach der Benennung durch einen Mitgliedstaat als benannte Stelle; eine Konformitätsbewer­tungsstelle gilt nach der Bestimmung durch einen Mitgliedstaat als bestimmte Stelle;

43. „Mensch mit Behinderungen und Person mit eingeschränkter Mobilität“ jede Person mit einer dauerhaften oder vorübergehenden körperlichen, geistigen, intellektuellen oder sensorischen Beeinträchtigung, die in Wechselwirkung
mit verschiedenen Hindernissen der vollen, tatsächlichen und gleichberechtigten Benutzung von Beförderungsmitteln durch diese Person entgegenstehen können, oder eine Person, die aufgrund ihres Alters bei der Benutzung von Beförderungsmitteln nur eingeschränkt mobil ist;

44. „Infrastrukturbetreiber“ einen Infrastrukturbetreiber im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1);

45. „Eisenbahnunternehmen“ ein Eisenbahnunternehmen im Sinne des Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2012/34/EU sowie jedes andere öffentliche oder private Unternehmen, dessen Tätigkeit im Erbringen von Eisenbahnverkehrs­leistungen zur Beförderung von Gütern und/oder Personen besteht, wobei dieses Unternehmen die Traktion sicherstellen muss. Dies schließt auch Unternehmen ein, die ausschließlich die Traktionsleistung erbringen.

(*1) Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen
europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).

Artikel 3

Grundlegende Anforderungen

(1) Das Eisenbahnsystem der Union, die Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten einschließlich der Schnittstellen müssen den sie betreffenden grundlegenden Anforderungen entsprechen.

(2) Die technischen Spezifikationen im Sinne des Artikels 60 der Richtlinie 2014/25/EU, die zur Ergänzung europäischer Spezifikationen oder anderer in der Union gebräuchlicher Normen notwendig sind, dürfen nicht im Widerspruch zu den grundlegenden Anforderungen stehen.

 

KAPITEL II
TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR DIE INTEROPERABILITÄT

Artikel 4

Inhalt der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität

(1) Für jedes in Anhang II definierte Teilsystem wird eine TSI erstellt. Soweit erforderlich, kann ein Teilsystem Gegenstand mehrerer TSI sein und eine TSI mehrere Teilsysteme abdecken.

(2) Ortsfeste Teilsysteme müssen gemäß dieser Richtlinie und unbeschadet des Absatzes 3 Buchstabe f mit den zum Zeitpunkt des Antrags auf Genehmigung der Inbetriebnahme geltenden TSI und nationalen Vorschriften übereinstimmen.

Fahrzeuge müssen im Einklang mit dieser Richtlinie und unbeschadet des Absatzes 3 Buchstabe f mit den zum Zeitpunkt des Antrags auf Genehmigung des Inverkehrbringens geltenden TSI und nationalen Vorschriften übereinstimmen.

Konformität und Übereinstimmung ortsfester Teilsysteme und von Fahrzeugen sind während der Nutzung ständig aufrechtzuerhalten.

(3) In jeder TSI wird bzw. werden, soweit dies für die Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele dieser Richtlinie erforderlich ist,

a) der jeweilige Geltungsbereich (Teil des Netzes oder der Fahrzeuge gemäß Anhang I; Teilsystem oder Teile davon gemäß Anhang II) angegeben;

b) für das betreffende Teilsystem und seine Schnittstellen mit anderen Teilsystemen die grundlegenden Anforderungen genannt;

c) die funktionellen und technischen Spezifikationen festgelegt, denen das Teilsystem und seine Schnittstellen mit anderen Teilsystemen entsprechen müssen. Soweit erforderlich, können diese Spezifikationen je nach Einsatz des Teilsystems, zum Beispiel in Abhängigkeit von den in Anhang I vorgesehenen Kategorien von Strecken, Knotenpunkten und/oder Fahrzeugen, voneinander abweichen;

d) die Interoperabilitätskomponenten und Schnittstellen bestimmt, die Gegenstand von europäischen Spezifikationen sowie dazugehörigen europäischen Normen sind, die zur Verwirklichung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Union erforderlich sind;

e) für jeden in Betracht kommenden Fall die Verfahren angegeben, die einerseits zur Konformitätsbewertung oder Gebrauchstauglichkeitsbewertung der Interoperabilitätskomponenten oder andererseits zur EG-Prüfung der
Teilsysteme angewendet werden müssen. Diese Verfahren stützen sich auf die in dem Beschluss 2010/713/EU der Kommission (*1) festgelegten Module;

f) die Strategie zur Anwendung der TSI angegeben. Insbesondere sind unter Berücksichtigung der absehbaren Kosten und des absehbaren Nutzens sowie der voraussichtlichen Auswirkungen auf die betroffenen Beteiligten die zu
erreichenden Etappen festzulegen, damit sich schrittweise ein Übergang vom gegebenen Zustand zum Endzustand, in dem die TSI allgemein eingehalten werden, ergibt. Ist eine koordinierte Anwendung der TSI — etwa entlang eines Korridors oder zwischen Infrastrukturbetreibern und Eisenbahnunternehmen — erforderlich, so kann die Strategie Vorschläge für einen stufenweisen Abschluss einschließen;

g) für das betreffende Personal die Bedingungen in Bezug auf die berufliche Qualifikation sowie die Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen am Arbeitsplatz, die für den Betrieb und die Instandhaltung des betreffenden Teilsystems sowie für die Anwendung der TSI erforderlich sind, angegeben;

h) die für bestehende Teilsysteme und Fahrzeuge geltenden Bestimmungen angegeben, insbesondere in Bezug auf Aufrüstungen und Erneuerungen, und in diesen Fällen unter Angabe der Änderungsarbeiten, die einen Antrag für eine neue Genehmigung erforderlich machen;

i) die vom Eisenbahnunternehmen nach Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Fahrzeugs und vor der ersten Nutzung des Fahrzeugs zu kontrollierenden Parameter der Fahrzeuge und ortsfesten Teilsysteme sowie die
für diese Kontrolle anzuwendenden Verfahren angegeben, um die Kompatibilität zwischen Fahrzeugen und den Strecken, auf denen sie betrieben werden sollen, sicherzustellen.

(4) Jede TSI wird auf der Grundlage einer Prüfung des vorhandenen Teilsystems erarbeitet und gibt ein Teilsystem als Ziel an, das schrittweise und innerhalb einer angemessenen Frist erreicht werden kann. Die Annahme von TSI und deren
Einhaltung tragen Schritt für Schritt dazu bei, die Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Union zu verwirklichen.

(5) TSI wahren in geeigneter Weise die Kohärenz des im jeweiligen Mitgliedstaat vorhandenen Eisenbahnsystems. Zu diesem Zweck können für jede TSI Sonderfälle sowohl hinsichtlich des Netzes als auch hinsichtlich der Fahrzeuge vorgesehen werden, insbesondere für das Lichtraumprofil, die Spurweite, den Gleisabstand sowie Fahrzeuge aus Drittländern oder mit Zielort in Drittländern. Für jeden Sonderfall sind in der TSI die Einzelheiten der Anwendung der in Absatz 3 Buchstaben c bis g genannten TSI-Bestimmungen anzugeben.

(6) Können einzelne technische Aspekte, die grundlegenden Anforderungen entsprechen, nicht ausdrücklich in einer TSI behandelt werden, so werden sie in einem Anhang der TSI eindeutig als „offene Punkte“ benannt.

(7) TSI dürfen nicht verhindern, dass die Mitgliedstaaten über die Nutzung der Infrastrukturen für den Verkehr von Fahrzeugen, die nicht unter die TSI fallen, entscheiden.

(8) TSI können ausdrücklich und mit genauer Fundstellenangabe auf europäische oder internationale Normen oder Spezifikationen oder von der Agentur veröffentlichte technische Unterlagen verweisen, sofern dies für die Erreichung des
Zieles dieser Richtlinie unbedingt erforderlich ist. In diesem Fall werden diese Normen oder Spezifikationen (beziehungsweise die betreffenden Teile davon) oder technischen Unterlagen als Anhang der entsprechenden TSI betrachtet und mit Beginn der Gültigkeit der TSI verbindlich. Liegen keine solchen Normen oder Spezifikationen oder technischen Unterlagen vor, so kann bis zu deren Erstellung auf andere eindeutig benannte Schriftstücke normativen Charakters, die leicht zugänglich und öffentlich verfügbar sind, verwiesen werden.

(1) Beschluss 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstaug­lichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind (ABl. L 319 vom 4.12.2010, S. 1).

Artikel 5

Ausarbeitung, Annahme und Überarbeitung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität

(1) Um die konkreten Ziele der einzelnen TSI festzulegen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 gegebenenfalls delegierte Rechtsakte zu erlassen, die insbesondere Folgendes betreffen:

a) den geografischen und technischen Anwendungsbereich der TSI;

b) die geltenden grundlegenden Anforderungen;

c) das Verzeichnis der ordnungsrechtlichen, technischen und betrieblichen Bedingungen, die auf Teilsystemebene und auf Ebene der Schnittstellen zwischen Teilsystemen zu harmonisieren sind, und das erwartete Niveau ihrer Harmonisierung;

d) eisenbahnspezifische Verfahren für die Bewertung der Konformität und der Gebrauchstauglichkeit der Interoperabili­tätskomponenten;

e) besondere Verfahren des Eisenbahnsektors zur Bewertung der EG-Prüfung der Teilsysteme;

f) die Mitarbeiterkategorien, die am Betrieb und an der Wartung der betreffenden Teilsysteme beteiligt sind, und die allgemeinen Ziele für die Festlegung von Mindestanforderungen an die berufliche Qualifikation sowie an die Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen für das betreffende Personal;

g) jeden anderen erforderlichen Aspekt, der zu berücksichtigen ist, um die Interoperabilität im Eisenbahnsystem der Union gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2 sicherzustellen, beispielsweise die Angleichung von TSI an europäische oder internationale Normen oder Spezifikationen. Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte begründet die Kommission die Notwendigkeit einer neuen oder wesentlich geänderten TSI, einschließlich ihrer Auswirkungen auf geltende Vorschriften und technische Spezifikationen.

(2) Um die einheitliche Anwendung der in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, ersucht die Kommission die Agentur, TSI und deren Änderungen auszuarbeiten und gegenüber der Kommission entsprechende
Empfehlungen abzugeben.

Jeder TSI-Entwurf wird in folgenden Stufen erarbeitet:

a) Die Agentur bestimmt die Eckwerte der TSI und die Schnittstellen mit den anderen Teilsystemen sowie jeden gegebenenfalls erforderlichen Sonderfall.

b) Die Agentur erarbeitet den TSI-Entwurf unter Zugrundelegung der Eckwerte gemäß Buchstabe a. Gegebenenfalls berücksichtigt die Agentur den technischen Fortschritt, bereits durchgeführte Normungsarbeiten, bereits eingesetzte
Arbeitsgruppen und anerkannte Forschungsarbeiten.

(3) Bei der Ausarbeitung oder Überarbeitung jeder TSI (einschließlich der Eckwerte) berücksichtigt die Agentur die absehbaren Kosten und den absehbaren Nutzen aller geprüften technischen Lösungen sowie der Schnittstellen zwischen ihnen mit dem Ziel, die vorteilhaftesten Lösungen zu ermitteln und zu verwirklichen. In dieser Bewertung sind die zu erwartenden Auswirkungen auf alle betroffenen Betreiber und Wirtschaftsbeteiligten anzugeben und die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/798 gebührend zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten beteiligen sich an der Bewertung, indem sie gegebenenfalls die erforderlichen Daten bereitstellen.

(4) Die Agentur erarbeitet die TSI und deren Änderungen gemäß den Artikeln 5 und 19 der Verordnung (EU) 2016/796 und erfüllt dabei die Kriterien der Offenheit, des Konsenses und der Transparenz im Sinne des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012.

(5) Der in Artikel 51 genannte Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) wird regelmäßig über die Arbeiten zur Ausarbeitung der TSI unterrichtet. Damit die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Rechtsakte eingehalten werden, kann die Kommission während dieser Arbeit alle Aufträge erteilen oder alle Empfehlungen abgeben, die für die Gestaltung der TSI sowie für eine Kosten-Nutzen-Analyse zweckdienlich sind. Insbesondere kann die Kommission verlangen, dass Alternativlösungen geprüft und die Bewertung der Kosten und des Nutzens dieser Alternativlösungen in den dem TSI-Entwurf beizufügenden Bericht aufgenommen werden.

(6) Müssen aus Gründen der technischen Kompatibilität mehrere Teilsysteme gleichzeitig in Betrieb genommen werden, so müssen die Zeitpunkte der Anwendbarkeit der relevanten TSI miteinander übereinstimmen.

(7) Bei der Ausarbeitung, Annahme oder Überarbeitung der TSI berücksichtigt die Agentur die Meinung der Benutzer hinsichtlich der Merkmale, die unmittelbare Auswirkungen auf die Bedingungen für ihre Nutzung der Teilsysteme haben.
Zu diesem Zweck hört die Agentur während der Ausarbeitung und Überarbeitung der TSI die Benutzerverbände und -organisationen an. Sie fügt dem TSI-Entwurf einen Bericht mit den Ergebnissen dieser Anhörung bei.

(8) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/796 erstellt die Kommission mit Unterstützung des Ausschusses das Verzeichnis der zu anzuhörenden Fahrgastverbände und Organisationen und hält sie regelmäßig auf dem neuesten Stand. Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Betreiben der Kommission kann dieses Verzeichnis überprüft und aktualisiert werden.

(9) Bei der Ausarbeitung oder Überarbeitung der TSI berücksichtigt die Agentur die Meinung der Sozialpartner zu den in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe g genannten beruflichen Qualifikation und Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen am Arbeitsplatz. Zu diesem Zweck konsultiert die Agentur die Sozialpartner, bevor sie der Kommission Empfehlungen zu den TSI und ihren Änderungen übermittelt. Die Sozialpartner werden im Ausschuss für den sektoralen Dialog gehört, der mit dem Beschluss 98/500/EG der Kommission (*1) eingesetzt wurde. Die Sozialpartner geben ihre Stellungnahme innerhalb von drei Monaten ab der Konsultation ab.

(10) Führt die Überarbeitung einer TSI zu einer Änderung der Anforderungen, muss bei der neuen Fassung der TSI sichergestellt werden, dass sie mit denjenigen Teilsystemen kompatibel sind, die bereits nach früheren Fassungen der TSI in Betrieb genommen wurden.

(11) Die Kommission erstellt im Wege von Durchführungsrechtsakten TSI zur Erreichung der konkreten Ziele, die in den in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in
Artikel 51 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Sie enthalten alle in Artikel 4 Absatz 3 aufgeführten Elemente und erfüllen alle Anforderungen des Artikels 4 Absätze 4 bis 6 und 8.

(1) Beschluss 98/500/EG der Kommission vom 20. Mai 1998 über die Einsetzung von Ausschüssen für den sektoralen Dialog zur Förderung
des Dialogs zwischen den Sozialpartnern auf europäischer Ebene (ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 27).

Artikel 6

Mängel in den TSI

(1) Werden nach der Annahme einer TSI Mängel darin festgestellt, so wird die TSI im Einklang mit Artikel 5 Absatz 11 geändert. Gegebenenfalls wendet die Kommission dieses Verfahren ohne Verzug an. Zu diesen Mängeln gehören auch Fälle, die zu einem unsicheren Betrieb in einem Mitgliedstaat führen könnten.

(2) Bis zur Überarbeitung einer TSI kann die Kommission die Agentur zur Stellungnahme auffordern. Die Kommission prüft die Stellungnahme der Agentur und teilt dem Ausschuss ihre Schlussfolgerungen mit.

(3) Auf Verlangen der Kommission stellt die Stellungnahme der Agentur gemäß Absatz 2 geeignete Konformitäts­nachweise dar und kann somit bis zur Annahme einer überarbeiteten TSI zur Bewertung von Vorhaben herangezogen werden.

(4) Jedes Mitglied des in Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/796 genannten Netzes von Vertretungsgremien kann die Kommission auf mögliche Mängel in TSI hinweisen.


Artikel 7

Nichtanwendung der TSI

(1) Die Mitgliedstaaten können dem Antragsteller in folgenden Fällen gestatten, ganz oder teilweise von der Anwendung einer oder mehrerer TSI abzusehen:

a) bei Vorhaben, die den Neubau eines Teilsystems oder eines Teils davon oder die Erneuerung oder Aufrüstung eines bestehenden Teilsystems oder eines Teils davon betreffen, oder bei den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Phasen oder Bereichen, die bei Inkrafttreten dieser betreffenden TSI in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder die Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrags sind;

b) wenn die Bedingungen für eine rasche Wiederherstellung des Netzes nach einem Unfall oder einer Naturkatastrophe eine teilweise oder vollständige Anwendung der entsprechenden TSI wirtschaftlich oder technisch nicht erlauben; in diesem Fall ist die Nichtanwendung der TSI auf den Zeitraum bis zur Wiederherstellung des Netzes begrenzt;

c) bei Vorhaben, die die Erneuerung, Erweiterung oder Aufrüstung eines bestehenden Teilsystems oder eines Teils davon betreffen, wenn die Anwendung dieser betreffenden TSI die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens und/oder die Vereinbarkeit mit dem Eisenbahnsystem in dem betreffenden Mitgliedstaat, wie etwa in Bezug auf das Lichtraumprofil, die Spurweite, den Gleisabstand oder die elektrische Spannung beeinträchtigen würde;

d) bei aus Drittländern kommenden Fahrzeugen oder mit Zielort in Drittländern, deren Spurweite sich vom Haupteisen­bahnnetz in der Union unterscheidet.

e) bei Vorhaben, die den Neubau eines Teilsystems oder die Erneuerung bzw. die Aufrüstung eines bestehenden Teilsystems betreffen, die im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden, wenn dessen Eisenbahnnetz ein Binnennetz ist oder durch besondere geografische Verhältnisse vom Eisenbahnnetz der übrigen Union abgeschnitten ist.

(2) In dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fall übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission binnen eines Jahres nach Inkrafttreten einer jeden TSI ein Verzeichnis der Vorhaben in seinem Gebiet, die sich seines Erachtens in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden.

(3) In den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission über seine Absicht, ganz oder teilweise von der Anwendung einer oder mehrerer TSI abzusehen.

(4) In den in Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e dieses Artikels genannten Fällen übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission den Antrag auf vollständige oder teilweise Nichtanwendung der TSI zusammen mit einem Dossier, in dem der Antrag begründet wird, und nennt darin auch die Ausweichbestimmungen, die dieser anstatt der TSI anzuwenden beabsichtigt. In dem in Absatz 1 Buchstabe e dieses Artikels genannten Fall prüft die Kommission den
Antrag und beschließt über seine Annahme oder Ablehnung anhand der Vollständigkeit und Kohärenz der in dem Dossier enthaltenen Informationen. In den in Absatz 1 Buchstaben c und d dieses Artikels genannten Fällen erlässt die
Kommission ihre Entscheidung im Wege von Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage dieser Prüfung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 51 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

In den in Artikel 21 Absatz 6 Unterabsatz 3 genannten Fällen unterbreitet der Antragsteller das Dossier der Agentur. Die Agentur hört die zuständigen Sicherheitsbehörden an und teilt ihre abschließende Stellungnahme der Kommission mit.

(5) Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Informationen, die in das in Absatz 4 genannte Dossier aufzunehmen sind, das vorgeschriebene Format des Dossiers und die für seine Übermittlung anzuwendende Methode fest. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 51 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6) Der Mitgliedstaat kann die in Absatz 4 genannten Ausweichbestimmungen umgehend anwenden, bis die Kommission eine Entscheidung getroffen hat.

(7) Die Kommission trifft innerhalb von vier Monaten nach Einreichung des Antrags und des vollständigen Dossiers eine Entscheidung. Ergeht keine Entscheidung, so gilt der Antrag als genehmigt.

(8) Von den Ergebnissen dieser Prüfungen und dem Ausgang des Verfahrens nach Absatz 4 werden die Mitgliedstaaten unterrichtet.

 


KAPITEL III
INTEROPERABILITÄTSKOMPONENTEN

Artikel 8

Bedingungen für das Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle gebotenen Maßnahmen, damit die Interoperabilitätskomponenten

a) nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Verwirklichung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Union ermöglichen und den grundlegenden Anforderungen entsprechen;

b) in ihrem Verwendungsgebiet bestimmungsgemäß verwendet sowie ordnungsgemäß installiert und instand gehalten werden.
Dieser Absatz steht einem Inverkehrbringen dieser Komponenten für andere Anwendungen nicht entgegen.

(2) Die Mitgliedstaaten verbieten in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten zur Verwendung im Eisenbahnsystem der Union nicht unter Berufung auf diese Richtlinie und beschränken oder behindern
nicht, wenn diese Komponenten den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. Insbesondere schreiben sie keine Prüfungen vor, die bereits im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung der EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeits­
erklärung gemäß Artikel 10 erfolgt sind.

Artikel 9

Konformität oder Gebrauchstauglichkeit

(1) Die Mitgliedstaaten und die Agentur gehen davon aus, dass Interoperabilitätskomponenten den grundlegenden Anforderungen genügen, wenn sie die Bedingungen der entsprechenden TSI oder die zur Einhaltung dieser Bedingungen ausgearbeiteten entsprechenden europäischen Spezifikationen erfüllen. In der EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglich­keitserklärung wird bescheinigt, dass die Interoperabilitätskomponenten den in der entsprechenden TSI festgelegten Verfahren für die Bewertung der Konformität oder der Gebrauchstauglichkeit unterzogen wurden.

(2) Falls in der TSI verlangt, ist der EG-Erklärung Folgendes beizufügen:

a) eine von einer oder mehreren benannten Stellen ausgestellte Bescheinigung über die Konformität einer einzelnen Interoperabilitätskomponente mit den einschlägigen technischen Spezifikationen;

b) eine von einer oder mehreren benannten Stellen ausgestellte Bescheinigung über die Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente, wobei diese in ihrer eisenbahntechnischen Umgebung, insbesondere im Fall funktionaler Anforderungen, zu prüfen ist.

(3) Die EG-Erklärung ist vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten mit Datum zu versehen und zu unterzeichnen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster der EG-Konformitäts- oder Gebrauchs­tauglichkeitserklärung für Interoperabilitätskomponenten sowie das Verzeichnis der Begleitdokumente fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 51 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5) Ersatzteile für Teilsysteme, die bei Inkrafttreten der entsprechenden TSI bereits in Betrieb genommen wurden, können in diese Teilsysteme eingebaut werden, ohne dass sie Absatz 1 unterliegen.

(6) In den TSI kann für Eisenbahnerzeugnisse, bei denen es sich nach diesen TSI um Interoperabilitätskomponenten handelt und die bei Inkrafttreten der TSI bereits in Verkehr gebracht waren, ein Übergangszeitraum vorgesehen werden.
Diese Interoperabilitätskomponenten müssen Artikel 8 Absatz 1 entsprechen.

Artikel 10

Verfahren für die EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung

(1) Zur Ausstellung der EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung für eine Interoperabilitätskomponente hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die sie betreffenden TSI-Bestimmungen anzuwenden.

(2) Die Konformität oder Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente wird von der benannten Stelle bewertet, bei der der Hersteller oder sein Bevollmächtigter den Antrag gestellt hat, wenn dies in der entsprechenden TSI
vorgesehen ist.

(3) Fallen Interoperabilitätskomponenten auch unter andere Rechtsakte der Union, die andere Angelegenheiten betreffen, so gibt die EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung an, dass die Interoperabilitätskomponenten
auch den Anforderungen dieser anderen Rechtsakte entsprechen.

(4) Erfüllen weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter die Verpflichtungen der Absätze 1 und 3, so obliegen diese Verpflichtungen demjenigen, der die Interoperabilitätskomponente in Verkehr bringt. Zum Zwecke dieser Richtlinie
gelten die gleichen Verpflichtungen auch für denjenigen, der Interoperabilitätskomponenten oder Teile von Interoperabili­tätskomponenten unterschiedlichen Ursprungs zusammenfügt oder Interoperabilitätskomponenten für den Eigengebrauch herstellt.

(5) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass die EG-Erklärung unberechtigterweise ausgestellt wurde, so stellt er sicher, dass die Interoperabilitätskomponente nicht in Verkehr gebracht wird. In diesem Fall ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter
verpflichtet, die Konformität der Interoperabilitätskomponente entsprechend den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen wiederherzustellen.

Artikel 11

Nichtübereinstimmung von Interoperabilitätskomponenten mit grundlegenden Anforderungen

(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass eine Interoperabilitätskomponente, für die eine EG-Konformitäts- oder Gebrauchs­ tauglichkeitserklärung vorliegt und die in Verkehr gebracht worden ist und bestimmungsgemäß verwendet wird, die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen zu beeinträchtigen droht, so trifft der Mitgliedstaat alle gebotenen Maßnahmen, um den Einsatzbereich dieser Komponente zu beschränken, ihre Verwendung zu verbieten, sie vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission, die Agentur und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich unter Angabe der Gründe seiner Entscheidung über die getroffenen Maßnahmen und erläutert insbesondere, ob die Komponente nicht konform ist, weil

a) die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt werden;

b) die europäischen Spezifikationen, soweit sie in Anspruch genommen werden, nicht ordnungsgemäß angewandt wurden;

c) die europäischen Spezifikationen unvollständig sind.

(2) Die Agentur eröffnet auf der Grundlage eines von der Kommission erteilten Auftrags unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag der Erteilung des Auftrags das Anhörungsverfahren mit den Beteiligten. Stellt die Agentur nach dieser Anhörung fest, dass die Maßnahme unbegründet ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich die Kommission, den Mitgliedstaat, der die Maßnahme getroffen hat, und andere Mitgliedstaaten sowie den Hersteller oder
seinen Bevollmächtigten. Stellt die Agentur fest, dass die Maßnahme begründet ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich die Mitgliedstaaten.

(3) Hat eine Unzulänglichkeit in den europäischen Spezifikationen Anlass zur Entscheidung gemäß Absatz 1 gegeben, so wenden die Mitgliedstaaten, die Kommission oder die Agentur eine der folgenden Maßnahmen an:

a) vollständige oder teilweise Streichung der betreffenden Spezifikation aus den Veröffentlichungen, in denen sie aufgeführt ist;

b) wenn es sich bei der betreffenden Spezifikation um eine harmonisierte Norm handelt, Einschränkung oder Streichung dieser Norm gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

c) Überarbeitung der TSI gemäß Artikel 6.

(4) Erweist sich eine Interoperabilitätskomponente, für die die EG-Konformitätserklärung vorliegt, als nicht konform mit den wesentlichen Anforderungen, so trifft der zuständige Mitgliedstaat die gebotenen Maßnahmen gegenüber der Stelle, die diese Erklärung ausgestellt hat, und unterrichtet hiervon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.


KAPITEL IV
TEILSYSTEME

Artikel 12

Freier Verkehr der Teilsysteme

Unbeschadet des Kapitels V verbieten, beschränken oder behindern die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet nicht unter Berufung auf diese Richtlinie den Bau, die Inbetriebnahme oder den Betrieb von strukturellen Teilsystemen, die
Bestandteil des Eisenbahnsystems der Unionsind, wenn diese den grundlegenden Anforderungen entsprechen. Insbesondere scheiben sie keine Prüfungen vor, die bereits erfolgt sind

a) im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung der EG-Prüferklärung oder

b) in anderen Mitgliedstaaten vor oder nach Inkrafttreten dieser Richtlinie zur Überprüfung der Übereinstimmung mit identischen Anforderungen unter identischen Betriebsbedingungen.

Artikel 13

Übereinstimmung mit den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität und nationalen Vorschriften

(1) Die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden gehen davon aus, dass strukturelle Teilsysteme, die Bestandteil des Eisenbahnsystems der Union sind und für die eine mit Bezug auf die TSI gemäß Artikel 15 ausgestellte EG-Prüferklärung bzw. eine mit Bezug auf die nationalen Vorschriften gemäß Artikel 15 Absatz 8 ausgestellte Prüferklärung oder beides vorliegt, den grundlegenden Anforderungen entsprechen.

(2) Die nationalen Vorschriften für die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen und gegebenenfalls die annehmbaren nationalen Konformitätsnachweise gelten in den folgenden Fällen:

a) wenn bestimmte, grundlegende Anforderungen betreffende Aspekte — einschließlich der in Artikel 4 Absatz 6 genannten offenen Punkte — in den TSI nicht oder nicht vollständig behandelt werden;

b) wenn die vollständige oder teilweise Nichtanwendung einer oder mehrerer TSI gemäß Artikel 7 notifiziert wurde;

c) wenn ein Sonderfall die Anwendung technischer Vorschriften, die in der einschlägigen TSI nicht enthalten sind, erfordert,

d) bei nationalen Vorschriften zur Spezifizierung bestehender Systeme, mit denen lediglich auf die Bewertung der technischen Vereinbarkeit des Fahrzeugs mit dem Netz abgestellt wird;

e) bei Netzen und Fahrzeugen, die nicht von TSI erfasst werden;

f) als vorläufige dringliche Präventionsmaßnahme, insbesondere nach einem Unfall.

Artikel 14

Notifizierung der nationalen Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und der Agentur die in Artikel 13 Absatz 2 genannten geltenden nationalen Vorschriften in folgenden Fällen:

a) wenn die nationale(n) Vorschrift(en) nicht bis zum 15. Juni 2016 notifiziert worden ist/sind. In diesem Fall sind sie bis zum 16. Dezember 2016 zu notifizieren;

b) bei jeder Änderung der Vorschriften;

c) wenn gemäß Artikel 7 ein neuer Antrag auf Nichtanwendung der TSI eingereicht wurde;

d) wenn die nationalen Vorschriften nach Veröffentlichung oder Überarbeitung der betreffenden TSI überflüssig geworden sind.

(2) Die Mitgliedstaaten melden mithilfe des geeigneten IT-Systems den vollständigen Wortlaut der in Absatz 1 genannten nationalen Vorschriften gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2016/796.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten nationalen Vorschriften, einschließlich derer über die Schnittstellen zwischen Fahrzeugen und Netzen, leicht und allgemein zugänglich sind und mit einer für alle Beteiligten verständlichen Terminologie formuliert sind. Die Mitgliedstaaten können aufgefordert werden, zusätzliche Informationen zu diesen nationalen Vorschriften zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Mitgliedstaaten können neue nationale Vorschriften nur in folgenden Fällen festlegen:

a) wenn eine TSI nicht in vollem Umfang den grundlegenden Anforderungen entspricht;

b) als dringliche Präventionsmaßnahme, insbesondere nach einem Unfall.

(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Agentur und der Kommission mithilfe des geeigneten IT-Systems im Sinne des Artikels 27 der Verordnung (EU) 2016/796 die Entwürfe der neuen nationalen Vorschriften zur Kenntnisnahme vor der geplanten Einführung der vorgeschlagenen neuen Vorschrift in das einzelstaatliche Rechtssystem, zusammen mit einer Begründung für die Einführung dieser neuen nationalen Vorschrift; die Übermittlung erfolgt rechtzeitig und innerhalb der in Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/796 genannten Fristen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Entwurf ausreichend ausgearbeitet ist, damit die Agentur die Prüfung nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/796 durchführen kann.

(6) Wenn die Mitgliedstaaten eine neue nationale Vorschrift erlassen, so notifizieren sie diese der Agentur und der Kommission mithilfe des geeigneten IT-Systems im Sinne des Artikels 27 der Verordnung (EU) 2016/796.

(7) Im Falle dringlicher Präventionsmaßnahmen können die Mitgliedstaaten eine neue nationale Vorschrift unverzüglich anwenden. Diese Vorschrift wird gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/796 notifiziert und unterliegt der Beurteilung der Agentur gemäß Artikel 26 Absätze 1, 2 und 5 jener Verordnung.

(8) Notifizieren die Mitgliedstaaten eine in Absatz 1 genannte oder eine neue nationale Vorschrift, so begründen sie die Notwendigkeit dieser Vorschrift, um eine grundlegende Anforderung zu erfüllen, die noch nicht von der einschlägigen TSI abgedeckt wird.

(9) Die geplanten und die in Absatz 1 genannten nationalen Vorschriften werden von der Agentur nach den in den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) 2016/796 genannten Verfahren geprüft.

(10) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Einstufung der notifizierten nationalen Vorschriften in verschiedene Gruppen fest, um die gegenseitige Anerkennung in verschiedenen Mitgliedstaaten und das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, einschließlich der Kompatibilität zwischen ortsfester und mobiler Ausrüstung, zu erleichtern. Diese Durchführungsrechtsakte stützen sich auf die von der Agentur auf dem Gebiet der länderüber­greifenden Anerkennung erzielten Fortschritte und werden nach dem in Artikel 51 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Im Einklang mit den Durchführungsrechtsakten gemäß Unterabsatz 1 nimmt die Agentur eine Einstufung der nach diesem Artikel notifizierten nationalen Vorschriften vor.

(11) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Vorschriften und Einschränkungen ausschließlich lokaler Art nicht mitzuteilen. In diesen Fällen geben die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften und Einschränkungen in den in Artikel 49
genannten Infrastrukturregistern an.

(12) Auf die nach diesem Artikel notifizierten nationalen Vorschriften findet das Notifizierungsverfahren der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) keine Anwendung.

(13) Die nicht gemäß diesem Artikel notifizierten nationalen Vorschriften gelten nicht für die Zwecke dieser Richtlinie.

(*1) Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem
Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

Artikel 15

Verfahren zur Ausstellung der EG-Prüferklärung

(1) Zur Ausstellung der für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme gemäß Kapitel V erforderlichen EG-Prüferklärung ersucht der Antragsteller die Konformitätsbewertungsstelle oder -stellen seiner Wahl, das EG-Prüfverfahren
gemäß Anhang IV durchzuführen.

(2) Der Antragsteller gibt die EG-Prüferklärung für ein Teilsystem ab. Der Antragsteller erklärt in alleiniger Verantwortung, dass das betreffende Teilsystem den jeweiligen Prüfverfahren unterworfen wurde und die Anforderungen
des einschlägigen Unionsrechts und aller einschlägigen nationalen Vorschriften erfüllt. Die EG-Prüferklärung und ihre Anlagen müssen datiert und vom Antragsteller unterzeichnet sein.

(3) Der Auftrag der mit der EG-Prüfung eines Teilsystems betrauten benannten Stelle erstreckt sich über den gesamten Zeitraum von der Planung über den Bau bis hin zur Abnahme vor Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme des Teilsystems. Er umfasst im Einklang mit der jeweiligen TSI auch die Prüfung der Schnittstellen des betreffenden
Teilsystems mit dem System, dessen Teil es bildet.

(4) Der Antragsteller ist für die Erstellung des technischen Dossiers verantwortlich, das der EG-Prüferklärung beiliegen muss. Dieses technische Dossier enthält alle erforderlichen Schriftstücke hinsichtlich der Merkmale des Teilsystems sowie
gegebenenfalls alle Bescheinigungen über die Konformität der Interoperabilitätskomponenten. Es enthält ferner alle Angaben über Einsatzbedingungen und -beschränkungen, Wartung, laufende oder periodische Überwachung, Regelung und Instandhaltung.

(5) Im Falle einer Erneuerung oder Aufrüstung eines Teilsystems, die eine Änderung am technischen Dossier bewirkt und die Gültigkeit der bereits durchgeführten Prüfverfahren beeinträchtigt, prüft der Antragsteller, ob eine neue EG-
Prüferklärung erforderlich ist.

(6) Die benannte Stelle kann Zwischenprüfbescheinigungen ausstellen, die sich auf bestimmte Phasen des Prüfverfahrens oder bestimmte Teile des Teilsystems beziehen.

(7) Wenn es nach den einschlägigen TSI zulässig ist, kann die benannte Stelle Prüfbescheinigungen für eines oder mehrere Teilsysteme oder für bestimmte Teile dieser Teilsysteme ausstellen.

(8) Die Mitgliedstaaten benennen die Stellen, die für das Prüfverfahren nach den nationalen Vorschriften zuständig sind. Diesbezüglich sind die bestimmten Stellen für die entsprechenden Aufgaben zuständig. Unbeschadet des Artikels 30
kann ein Mitgliedstaat eine benannte Stelle als bestimmte Stelle bestimmen; in diesem Fall kann das gesamte Verfahren von einer einzigen Konformitätsbewertungsstelle durchgeführt werden.

(9) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes festlegen:

a) die Einzelheiten der EG-Prüfverfahren für Teilsysteme, einschließlich des Prüfverfahrens nach nationalen Vorschriften, und die Dokumentation, die der Antragsteller für die Zwecke dieses Verfahrens vorlegen muss;

b) die Muster der EG-Prüferklärung, einschließlich der Zwischenprüfbescheinigung im Falle einer Änderung des Teilsystems oder im Falle zusätzlicher Prüfungen, und Muster für Unterlagen des diesen Erklärungen beizufügenden technischen Dossiers sowie Muster für die Prüfbescheinigung.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 51 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 16

Nichtübereinstimmung von Teilsystemen mit grundlegenden Anforderungen

(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein strukturelles Teilsystem, für das eine EG-Prüferklärung zusammen mit dem technischen Dossier vorliegt, dieser Richtlinie und insbesondere den grundlegenden Anforderungen nicht in vollem Umfang entspricht, so kann er ergänzende Prüfungen verlangen.

(2) Der Mitgliedstaat, der diesen Antrag gestellt hat, teilt der Kommission unter Angabe der Gründe umgehend mit, welche ergänzenden Prüfungen beantragt wurden. Die Kommission hört die betroffenen Parteien umgehend an.

(3) Der Mitgliedstaat, der diesen Antrag gestellt hat, erklärt, ob die nicht vollständige Einhaltung dieser Richtlinie zurückzuführen ist

a) auf die Nichterfüllung der grundlegenden Anforderungen oder einer TSI oder auf die mangelhafte Anwendung einer TSI; in diesem Fall unterrichtet die Kommission unverzüglich den Mitgliedstaat, in dem die EG-Prüferklärung unberechtigterweise ausgestellt wurde, und fordert ihn auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen;

b) auf eine unvollständige TSI; in diesem Fall wird das Verfahren zur Änderung der TSI gemäß Artikel 6 eingeleitet.

Artikel 17

Konformitätsvermutung

Bei Interoperabilitätskomponenten und Teilsystemen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird davon ausgegangen, dass sie mit den grundlegenden Anforderungen, die in den betreffenden Normen oder Teilen behandelt werden, im Einklang stehen.


KAPITEL V

INVERKEHRBRINGEN UND INBETRIEBNAHME

Artikel 18

Genehmigung der Inbetriebnahme ortsfester Einrichtungen

(1) Die Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, „Energie“ und „Infrastruktur“ werden nur in Betrieb genommen, wenn sie so geplant, gebaut und installiert werden, dass die grundlegenden
Anforderungen erfüllt sind, und wenn die erforderliche Genehmigung gemäß den Absätzen 3 und 4 erteilt wurde.

(2) Die nationalen Sicherheitsbehörden genehmigen die Inbetriebnahme der im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats installierten oder betriebenen Teilsysteme „Energie“, „Infrastruktur“ und „streckenseitige Zugsteuerung/
Zugsicherung und Signalgebung“.

(3) Die nationalen Sicherheitsbehörden geben ausführliche Hinweise zur Beantragung der in diesem Artikel genannten Genehmigungen. Ein Antragsleitfaden, in dem die Voraussetzungen für diese Genehmigungen beschrieben und erklärt und die notwendigen Unterlagen aufgeführt werden, wird den Antragstellern unentgeltlich zugänglich gemacht. Die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden arbeiten bei der Verbreitung dieser Informationen zusammen.

(4) Der Antragsteller reicht einen Antrag auf Genehmigung der Inbetriebnahme ortsfester Einrichtungen bei der nationalen Sicherheitsbehörde ein. Der Antrag ist durch ein Dossier zu ergänzen, in dem Folgendes durch Unterlagen belegt ist:

a) die Prüferklärungen gemäß Artikel 15;

b) die aufgrund der einschlägigen TSI, nationalen Vorschriften und Register festgestellte technische Kompatibilität der Teilsysteme mit dem System, in das sie integriert werden;

c) die aufgrund der einschlägigen TSI, nationalen Vorschriften und gemeinsamen Sicherheitsmethoden („CSM“) gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/798 festgestellte sichere Integration der Teilsysteme.

d) im Falle von Teilsystemen streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und streckenseitige Signalgebung, die Ausrüstung mit dem Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem (ETCS) und/oder dem Globalen Mobilfunksystem für Eisenbahnen (GSM-R) umfassen, die positive Entscheidung der Agentur, die gemäß Artikel 19 dieser Richtlinie getroffen wurde, und im Falle einer Änderung des Entwurfs der Leistungsbeschreibung oder der Beschreibung der geplanten technischen Lösungen, die nach der positiven Entscheidung vorgenommen wurde, die Übereinstimmung mit dem Ergebnis des in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/796 genannten Verfahrens.


(5) Innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags des Antragstellers teilt die nationale Sicherheitsbehörde dem Antragsteller mit, dass das Dossier vollständig ist, oder sie fordert unter Setzung einer angemessenen Frist die einschlägigen zusätzlichen Informationen an. Die nationale Sicherheitsbehörde überprüft die Vollständigkeit, Relevanz und Kohärenz des Dossiers und, im Falle von streckenseitiger ERTMS-Ausrüstung, die Übereinstimmung mit der positiven Entscheidung der Agentur, die gemäß Artikel 19 dieser Richtlinie getroffen wurde, und gegebenenfalls die Übereinstimmung mit dem Ergebnis des in
Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/796 genannten Verfahrens. Nach dieser Überprüfung stellt die nationale Sicherheitsbehörde innerhalb einer angemessenen, im Voraus festgelegten Frist, spätestens jedoch vier Monate nach
Eingang aller erforderlichen Informationen, die Genehmigung für die Inbetriebnahme der ortsfesten Einrichtungen aus oder unterrichtet den Antragsteller über eine ablehnende Entscheidung.

(6) Bei einer Erneuerung oder Aufrüstung bestehender Teilsysteme reicht der Antragsteller ein Dossier mit der Beschreibung des Vorhabens bei der nationalen Sicherheitsbehörde ein. Innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags des Antragstellers teilt die nationale Sicherheitsbehörde dem Antragsteller mit, dass das Dossier vollständig ist, oder sie fordert unter Setzung einer angemessenen Frist die einschlägigen zusätzlichen Informationen an. Die nationale Sicherheitsbehörde prüft das Dossier — im Falle von Vorhaben zu streckenseitiger ERTMS-Ausrüstung in enger
Zusammenarbeit mit der Agentur — und entscheidet auf der Grundlage folgender Kriterien, ob eine neue Genehmigung für die Inbetriebnahme erforderlich ist, weil

a) durch die geplanten Arbeiten das Gesamtsicherheitsniveau des betreffenden Teilsystems beeinträchtigt werden könnte;

b) sie in den einschlägigen TSI vorgeschrieben ist;

c) es in den nationalen Umsetzungsplänen der Mitgliedstaaten vorgeschrieben ist; oder

d) an den Werten der Parameter, auf deren Grundlage die Genehmigung bereits erteilt wurde, Änderungen vorgenommen werden.
Die nationale Sicherheitsbehörde und die Agentur treffen ihre Entscheidungen innerhalb einer angemessenen, im Voraus festgelegten Frist, spätestens jedoch vier Monate nach Eingang aller erforderlichen Informationen.

(7) Eine Entscheidung, mit der eine Genehmigung der Inbetriebnahme ortsfester Einrichtungen versagt wird, ist von der nationalen Sicherheitsbehörde gebührend zu begründen. Der Antragsteller kann innerhalb eines Monats nach Eingang einer ablehnenden Entscheidung beantragen, dass die nationale Sicherheitsbehörde ihre Entscheidung überprüft. Dieser Antrag ist mit einer Begründung zu versehen. Die nationale Sicherheitsbehörde verfügt nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Überprüfung über eine Frist von zwei Monaten, um ihre Entscheidung zu bestätigen oder zu widerrufen. Wird die ablehnende Entscheidung einer nationalen Sicherheitsbehörde bestätigt, kann der Antragsteller bei der Beschwerdestelle, die von dem betreffenden Mitgliedstaat nach Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/798 benannt wird, Beschwerde einlegen.

Artikel 19

Harmonisierte Einführung des ERTMS in der Union

(1) Im Falle von Teilsystemen streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung, die Ausrüstung mit dem ETCS und/oder dem GSM-R umfassen, stellt die Agentur die harmonisierte Einführung des ERTMS in der Union sicher.

(2) Um die harmonisierte Einführung des ERTMS und die Interoperabilität auf Unionsebene sicherzustellen, prüft die Agentur vor etwaigen Ausschreibungen für streckenseitige ERTMS-Ausrüstung, dass die geplanten technischen Lösungen
mit den einschlägigen TSI vollständig übereinstimmen und demzufolge vollständig interoperabel sind.

(3) Der Antragsteller stellt einen Antrag auf Zustimmung der Agentur. Einem Antrag, der einzelne ERTMS-Vorhaben oder eine Kombination von Vorhaben, eine Strecke, eine Gruppe von Strecken oder ein Netz betrifft, ist ein Dossier beizufügen, das Folgendes enthält:

a) den Entwurf der Leistungsbeschreibung oder die Beschreibung der geplanten technischen Lösungen;

b) schriftliche Unterlagen zu den Bedingungen, die für die technische und operative Kompatibilität des Teilsystems mit den Fahrzeugen, die in dem betreffenden Netz betrieben werden sollen, erforderlich sind;

c) schriftliche Unterlagen zu der Übereinstimmung der geplanten technischen Lösungen mit den einschlägigen TSI;

d) alle sonstigen relevanten Dokumente wie Stellungnahmen der nationalen Sicherheitsbehörde, Prüferklärungen oder Konformitätsbescheinigungen.
Dieser Antrag sowie Informationen über alle Anträge, über den Stand der entsprechenden Verfahren und ihr Ergebnis sowie gegebenenfalls über die Ersuchen und Entscheidungen der Beschwerdekammer werden über die Artikel 12 der
Verordnung (EU) 2016/796 genannte zentrale Anlaufstelle gestellt.

Die nationalen Sicherheitsbehörden können eine Stellungnahme zu dem Genehmigungsantrag abgeben, und zwar vor Antragstellung gegenüber dem Antragsteller oder nach Antragstellung gegenüber der Agentur.

(4) Innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags des Antragstellers teilt die Agentur dem Antragsteller mit, dass das Dossier vollständig ist, oder sie fordert unter Setzung einer angemessenen Frist die einschlägigen zusätzlichen Informationen an.

Innerhalb einer angemessenen, im Voraus festgelegten Frist, spätestens jedoch zwei Monate nach Eingang aller erforderlichen Informationen, erlässt die Agentur eine positive Entscheidung oder unterrichtet den Antragsteller über etwaige Mängel. Die Agentur stützt ihre Stellungahme auf das Dossier des Antragstellers und auf etwaige
Stellungnahmen der nationalen Sicherheitsbehörden.

Erkennt der Antragsteller die von der Agentur festgestellten Mängel an, so berichtigt er die Vorhabenplanung und reicht bei der Agentur einen neuen Genehmigungsantrag ein.

Erkennt der Antragsteller die von der Agentur festgestellten Mängel nicht an, so findet das Verfahren des Absatzes 5 Anwendung.

In dem Fall, auf den Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Bezug nimmt, beantragt der Antragsteller keine neue Bewertung.


(5) Ist die Entscheidung der Agentur nicht positiv, so wird sie von der Agentur gebührend begründet. Der Antragsteller kann innerhalb eines Monats nach Eingang einer solchen Entscheidung einen mit Gründen versehenen Antrag stellen, dass die Agentur ihre Entscheidung überprüft. Die Agentur bestätigt oder widerruft ihre Entscheidung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags. Falls die Agentur ihre ursprüngliche Entscheidung bestätigt, ist der Antragsteller berechtigt, bei der mit Artikel 55 der Verordnung (EU) 2016/796 eingerichteten Beschwerdekammer Widerspruch einzulegen.

(6) Im Falle einer Änderung des Entwurfs der Leistungsbeschreibung oder einer Änderung der Beschreibung der geplanten technischen Lösungen, die nach Erlass der positiven Entscheidung vorgenommen wurde, unterrichtet der Antragsteller die Agentur und die nationale Sicherheitsbehörde unverzüglich über die in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/796 genannte zentrale Anlaufstelle. In diesem Fall findet Artikel 30 Absatz 2 jener Verordnung Anwendung.

Artikel 20

Inverkehrbringen mobiler Teilsysteme

(1) Mobile Teilsysteme werden vom Antragsteller nur in Verkehr gebracht, wenn sie so geplant, gebaut und installiert werden, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.

(2) Insbesondere stellt der Antragsteller sicher, dass die einschlägige Prüferklärung vorliegt.

Artikel 21

Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen

(1) Der Antragsteller bringt ein Fahrzeug erst in Verkehr, wenn er die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen erhalten hat, die von der Agentur gemäß den Absätzen 5 bis 7 oder von der nationalen Sicherheitsbehörde gemäß Absatz 8 ausgestellt wird.

(2) Der Antragsteller gibt in seinem Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs das Gebiet an, in dem das Fahrzeug eingesetzt wird. Der Antrag enthält den Nachweis dafür, dass die technische Kompatibilität des
Fahrzeugs mit dem Netz im Verwendungsgebiet geprüft worden ist.

(3) Der Antrag auf eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen wird ergänzt durch ein Dossier zu dem betreffenden Fahrzeug oder Fahrzeugtyp und Unterlagen, mit denen Folgendes nachgewiesen wird:

a) das Inverkehrbringen der mobilen Teilsysteme, aus denen das Fahrzeug besteht, gemäß Artikel 20, auf der Grundlage der EG-Prüferklärung;

b) die aufgrund der einschlägigen TSI und gegebenenfalls der nationalen Vorschriften festgestellte technische Kompatibilität der unter Buchstabe a genannten Teilsysteme in dem Fahrzeug;

c) die aufgrund der einschlägigen TSI und gegebenenfalls der nationalen Vorschriften und CSM gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/798 festgestellte sichere Integration der unter Buchstabe a genannten Teilsysteme in dem Fahrzeug;

d) die technische Kompatibilität des Fahrzeugs mit dem Netz im Verwendungsgebiet nach Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie, festgestellt aufgrund der einschlägigen TSI und gegebenenfalls der nationalen Vorschriften, der Infrastruk­turregister und der CSM zur Risikobewertung gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/798.
Dieser Antrag sowie Informationen über alle Anträge, über den Stand der entsprechenden Verfahren und ihr Ergebnis sowie gegebenenfalls über die Ersuchen und Entscheidungen der Beschwerdekammer werden über die Artikel 12 der
Verordnung (EU) 2016/796 genannte zentrale Anlaufstelle gestellt.

Wenn Prüffahrten erforderlich sind, um die technische Kompatibilität des Fahrzeugs gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b und d durch Unterlagen nachzuweisen, können die nationalen Sicherheitsbehörden dem Antragsteller befristete Genehmigungen zur Nutzung des Fahrzeugs für praktische Erprobungen im Netz erteilen. Der Infrastrukturbetreiber unternimmt im Benehmen mit dem Antragsteller alle Anstrengungen, um sicherzustellen, dass alle Prüffahrten innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags des Antragstellers stattfinden. Gegebenenfalls ergreift die nationale Sicherheitsbehörde Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Prüffahrten stattfinden.


(4) Die Agentur — oder, im Falle des Absatzes 8, die nationale Sicherheitsbehörde — erteilt die Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen oder unterrichtet den Antragsteller über ihre negative Entscheidung innerhalb einer angemessenen, im Voraus festgelegten Frist, spätestens jedoch vier Monate nach Eingang aller erforderlichen Informationen seitens des Antragstellers. Die Agentur oder — in den in Absatz 8 vorgesehenen Fällen — die nationale Sicherheitsbehörde wendet die praktischen Regelungen über das Genehmigungsverfahren an, die gemäß Absatz 9 im Wege eines Durchführungsrechtsakts festzulegen sind. Mit diesen Genehmigungen wird das Inverkehrbringen von Fahrzeugen auf dem Unionsmarkt gestattet.

(5) Die Agentur stellt Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen in Bezug auf die Fahrzeuge aus, deren Verwendungsgebiet sich in einem oder mehreren Mitgliedstaaten befindet. Im Hinblick auf die Erteilung dieser Genehmigungen verfährt die Agentur wie folgt:

a) Sie bewertet die in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d aufgeführten Bestandteile des Dossiers, um dessen Vollständigkeit, Relevanz und Kohärenz in Bezug auf die einschlägigen TSI zu prüfen; und

b) verweist das Dossier des Antragstellers an die für das geplante Verwendungsgebiet zuständigen nationalen Sicherheits­behörden, damit diese das Dossier bewerten, um dessen Vollständigkeit, Relevanz und Kohärenz in Bezug auf
Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d und die in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c aufgeführten Bestandteile in Bezug auf die einschlägigen nationalen Vorschriften zu prüfen.

Im Rahmen der Bewertungen gemäß der Buchstaben a und b können die Agentur oder die nationalen Sicherheits­behörden im Falle begründeter Zweifel die Durchführung von Prüffahrten im Netz verlangen. Zur Erleichterung dieser
Prüffahrten können die beteiligten nationalen Sicherheitsbehörden dem Antragsteller befristete Genehmigungen zur Nutzung des Fahrzeugs für Prüffahrten im Netz erteilen. Der Infrastrukturbetreiber unternimmt alle Anstrengungen, um
sicherzustellen, dass alle Prüffahrten innerhalb von drei Monaten ab dem entsprechenden Ersuchen der Agentur oder der nationalen Sicherheitsbehörde stattfinden.

(6) Innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags des Antragstellers teilt die Agentur dem Antragsteller mit, dass das Dossier vollständig ist, oder sie fordert unter Setzung einer angemessenen Frist die einschlägigen zusätzlichen
Informationen an. Hinsichtlich der Vollständigkeit, Relevanz und Kohärenz des Dossiers kann die Agentur auch die in Absatz 3 Buchstabe d aufgeführten Bestandteile bewerten.

Die Agentur trägt den Bewertungen gemäß Absatz 5 vollständig Rechnung, bevor sie ihre Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen trifft. Innerhalb einer angemessenen, im Voraus festgelegten Frist, spätestens jedoch vier Monate nach Eingang aller erforderlichen Informationen, stellt die Agentur die Genehmigung für das Inverkehrbringen aus oder unterrichtet den Antragsteller über eine ablehnende Entscheidung.

Im Falle der Nichtanwendung einer oder mehrerer TSI oder von Teilen davon gemäß Artikel 7 stellt die Agentur die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen erst nach Anwendung des in jenem Artikel festgelegten Verfahrens aus.

Die Agentur trägt die volle Verantwortung für die von ihr ausgestellten Genehmigungen.

(7) Stimmt die Agentur einer negativen Bewertung seitens einer oder mehrerer nationaler Sicherheitsbehörden gemäß Absatz 5 Buchstabe b nicht zu, so teilt sie dies der betreffenden Behörde bzw. den betreffenden Behörden unter Angabe
der Gründe mit. Die Agentur und die nationale Sicherheitsbehörde bzw. Sicherheitsbehörden arbeiten zusammen, um eine für alle Seiten annehmbare Bewertung zu erreichen. Erforderlichenfalls wird auch der Antragsteller in den Prozess einbezogen, wenn die Agentur und die nationale Sicherheitsbehörde bzw. die nationalen Sicherheitsbehörden dies beschließen. Kann sich nicht innerhalb eines Monats, nachdem die Agentur die nationale Sicherheitsbehörde über ihre
Nichtzustimmung unterrichtet hat, auf eine für alle Seiten annehmbare Bewertung geeinigt werden, so trifft die Agentur die endgültige Entscheidung, es sei denn, die nationale Sicherheitsbehörde bzw. die nationalen Sicherheitsbehörden haben die Angelegenheit im Rahmen eines Schiedsverfahrens an die gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2016/796 eingerichtete Beschwerdekammer verwiesen. Die Beschwerdekammer entscheidet innerhalb eines Monats nach dem Antrag der nationalen Sicherheitsbehörde bzw. Sicherheitsbehörden, ob der Entwurf der Entscheidung der Agentur bestätigt wird.

Stimmt die Beschwerdekammer der Agentur zu, trifft die Agentur unverzüglich eine Entscheidung.

Stimmt die Beschwerdekammer der negativen Bewertung der nationalen Sicherheitsbehörde zu, so stellt die Agentur eine Genehmigung für ein Verwendungsgebiet aus, das die Teile des Netzes ausschließt, für die eine negative Bewertung abgegeben wurde.

Stimmt die Agentur einer positiven Bewertung seitens der betreffenden nationalen Sicherheitsbehörde bzw. Sicherheits­behörden gemäß Absatz 5 Buchstabe b nicht zu, so teilt sie dies der betreffenden Behörde bzw. den betreffenden Behörden unter Angabe ihrer Gründe mit. Die Agentur und die nationale Sicherheitsbehörde bzw. Sicherheitsbehörden arbeiten zusammen, um sich auf eine für alle Seiten annehmbaren Bewertung zu einigen. Erforderlichenfalls wird auch
der Antragsteller in den Prozess einbezogen, wenn die Agentur und die nationale Sicherheitsbehörde bzw. die nationalen Sicherheitsbehörden dies beschließen. Kann sich nicht innerhalb eines Monats, nachdem die Agentur die nationale
Sicherheitsbehörde bzw. die nationalen Sicherheitsbehörden über ihre Nichtzustimmung unterrichtet hat, auf eine für alle Seiten annehmbare Bewertung geeinigt werden, so trifft die Agentur die endgültige Entscheidung.

(8) Ist das Verwendungsgebiet auf ein Netz oder Netze innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats beschränkt, so kann die nationale Sicherheitsbehörde dieses Mitgliedstaats in eigener Verantwortung und auf Antrag des Antragstellers die
Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen ausstellen. Im Hinblick auf die Ausstellung dieser Genehmigungen bewertet die nationale Sicherheitsbehörde das Dossier in Bezug auf die in Absatz 3 aufgeführten Bestandteile nach den in dem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 9 festgelegten Verfahren. Innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags des Antragstellers teilt die nationale Sicherheitsbehörde dem Antragsteller mit, dass das Dossier vollständig ist, oder sie fordert die einschlägigen zusätzlichen Informationen an. Die Genehmigung ist ferner
ohne Erweiterung des Verwendungsgebiets gültig für Fahrzeuge, die die Bahnhöfe benachbarter Mitgliedstaaten mit ähnlichen Netzmerkmalen anfahren, wenn sich diese Bahnhöfe in Grenznähe befinden, sofern zuvor die zuständigen nationalen Sicherheitsbehörden angehört wurden. Diese Anhörung kann im jeweiligen Einzelfall erfolgen oder in einer grenzübergreifenden Vereinbarung zwischen nationalen Sicherheitsbehörden festgelegt sein.

Ist das Verwendungsgebiet auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschränkt, so stellt im Falle der Nichtanwendung einer oder mehrerer TSI oder von Teilen davon gemäß Artikel 7 die nationale Sicherheitsbehörde die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen erst nach Anwendung des in jenem Artikel festgelegten Verfahrens aus.

Die nationale Sicherheitsbehörde trägt für die von ihr ausgestellten Genehmigungen die volle Verantwortung.

(9) Die Kommission erlässt bis zum 16. Juni 2018 im Wege von Durchführungsrechtsakten praktische Regelungen, in denen Folgendes geregelt ist:

a) in welcher Weise der Antragsteller die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen an die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und an die Typgenehmigung für Fahrzeuge zu erfüllen hat und welche Unterlagen
vorzulegen sind;

b) die Einzelheiten des Genehmigungsverfahrens wie etwa die Verfahrensstufen und zeitliche Vorgaben für jede Stufe des Verfahrens;

c) in welcher Weise die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen von der Agentur und der nationalen Sicherheitsbehörde auf den verschiedenen Stufen des Antrags- und Genehmigungsverfahrens einschließlich bei der Bewertung der Dossiers der Antragsteller zu erfüllen sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 51 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Sie tragen den Erfahrungen bei der Ausarbeitung der in Absatz 14 des vorliegenden Artikels genannten Vereinbarungen über Zusammenarbeit Rechnung.

(10) In der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen wird Folgendes angegeben:

a) das Verwendungsgebiet bzw. die Verwendungsgebiete;

b) die Werte der in den TSI und gegebenenfalls in den nationalen Vorschriften genannten Parameter, für die Prüfung der technischen Kompatibilität des Fahrzeugs mit dem Verwendungsgebiet;

c) die Einhaltung der einschlägigen TSI und nationalen Vorschriftswerke in Bezug auf die in Buchstabe b genannten Parameter;

d) die Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs und sonstige Beschränkungen.

(11) Jede Entscheidung, mit der die Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs abgelehnt oder ein Teil des Netzes gemäß einer in Absatz 7 genannten negativen Bewertung ausgeschlossen wird, ist gebührend zu begründen.
Der Antragsteller kann innerhalb eines Monats nach Eingang der ablehnenden Entscheidung beantragen, dass die Agentur bzw. die nationale Sicherheitsbehörde die Entscheidung überprüft. Die Agentur bzw. die nationale Sicherheitsbehörde verfügt nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Überprüfung über eine Frist von zwei Monaten, um ihre Entscheidung zu bestätigen oder zu widerrufen.

Wird die ablehnende Entscheidung der Agentur bestätigt, so kann der Antragsteller bei der gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2016/796 benannten Beschwerdekammer Beschwerde einlegen.

Wird die ablehnende Entscheidung einer nationalen Sicherheitsbehörde bestätigt, kann der Antragsteller nach nationalem Recht bei einer Beschwerdestelle Beschwerde einlegen. Die Mitgliedstaaten können für die Zwecke dieses Beschwerde­ verfahrens die in Artikel 55 der Richtlinie 2012/34/EU beschriebene Regulierungsstelle benennen. In diesem Fall findet Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/798 Anwendung.

(12) Im Falle der Erneuerung oder Aufrüstung bestehender Fahrzeuge, die bereits über eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen verfügen, ist eine neue Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen erforderlich, wenn

a) Änderungen an den Werten der in Absatz 10 Buchstabe b genannten Parameter vorgenommen werden, die außerhalb des Bereichs annehmbarer Parameter gemäß den TSI liegen,

b) durch die geplanten Arbeiten das Gesamtsicherheitsniveau des betreffenden Fahrzeugs beeinträchtigt werden könnte oder

c) es in den einschlägigen TSI vorgeschrieben ist.

(13) Möchte der Antragsteller das Verwendungsgebiet eines Fahrzeugs, das bereits über eine Genehmigung verfügt, erweitern, so ergänzt er das Dossier mit den in Absatz 3 aufgeführten einschlägigen Unterlagen in Bezug auf das zusätzliche Verwendungsgebiet. Der Antragsteller legt das Dossier der Agentur vor, die nach Durchführung der Verfahren gemäß den Absätzen 4 bis 7 eine aktualisierte Genehmigung für das erweiterte Verwendungsgebiet ausstellt.

Hat der Antragsteller eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen gemäß Absatz 8 erhalten und möchte er das Verwendungsgebiet innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats erweitern, so ergänzt er das Dossier mit den in
Absatz 3 aufgeführten einschlägigen Unterlagen in Bezug auf das zusätzliche Verwendungsgebiet. Er legt das Dossier der nationalen Sicherheitsbehörde vor, die nach Durchführung der Verfahren gemäß Absatz 8 eine aktualisierte Genehmigung für das erweiterte Verwendungsgebiet ausstellt.

(14) Für die Zwecke der Absätze 5 und 6 schließt die Agentur mit den nationalen Sicherheitsbehörden Kooperations­ vereinbarungen im Einklang mit Artikel 76 der Verordnung (EU) 2016/796. Bei diesen Vereinbarungen kann es sich um Einzel- oder um Rahmenvereinbarungen handeln, an denen eine oder mehrere nationale Sicherheitsbehörden beteiligt sein können. Sie enthalten eine detaillierte Beschreibung der Aufgaben und Bedingungen für durchzuführende Arbeiten,
die für ihre Ausstellung geltenden Fristen und die Aufteilung der vom Antragsteller zu zahlenden Gebühren. Sie können ferner spezifische Vorkehrungen für die Zusammenarbeit im Fall von Netzen enthalten, die aus geografischen oder
historischen Gründen spezielle Fachkenntnisse erfordern, mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand für den Antragsteller und die ihm entstehenden Kosten zu verringern. Sind diese Netze vom Rest des Eisenbahnsystems der Union abgetrennt,
können diese spezifischen Vereinbarungen für die Zusammenarbeit die Möglichkeit der vertraglichen Vergabe von Aufgaben an die zuständigen nationalen Sicherheitsbehörden einschließen, wenn dies erforderlich ist, um eine effiziente
und verhältnismäßige Zuweisung von Ressourcen für die Genehmigung sicherzustellen. Diese Vereinbarungen müssen zustande kommen, bevor die Agentur die Genehmigungsaufgaben gemäß Artikel 54 Absatz 4 übernimmt.

(15) Im Falle der Mitgliedstaaten, deren Eisenbahnnetze eine andere Spurweite aufweisen als das Haupteisenbahnnetz in der Union und für deren Eisenbahnnetze identische technische und betriebsbezogene Anforderungen gelten wie in
benachbarten Drittländern, schließen alle betreffenden nationalen Sicherheitsbehörden in diesen Mitgliedstaaten zusätzlich zu den in Absatz 14 genannten Kooperationsvereinbarungen mit der Agentur eine multilaterale Vereinbarung, um die Bedingungen festzulegen, unter denen eine in einem dieser Mitgliedstaaten ausgestellte Fahrzeuggenehmigung auch in den anderen betreffenden Mitgliedstaaten gültig ist.

(16) Dieser Artikel gilt nicht für Güterwagen oder Reisezugwagen in gemeinsamer Nutzung mit Drittstaaten, deren Spurweite sich von derjenigen des Haupteisenbahnnetzes in der Union unterscheidet und die die Genehmigung für das
Inverkehrbringen von Fahrzeugen nach einem anderen Verfahren erhalten haben. Die Vorschriften zur Regelung des Genehmigungsverfahrens für diese Fahrzeuge werden veröffentlicht und der Kommission notifiziert. Die Übereinstimmung dieser Fahrzeuge mit den grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie wird von dem betreffenden Eisenbahnunternehmen im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems sichergestellt. Die Kommission kann auf der
Grundlage des Berichts der Agentur eine Stellungnahme dazu abgeben, ob diese Vorschriften mit den Zielen dieser Richtlinie in Einklang stehen. Falls diese Vorschriften nicht im Einklang stehen, können die betreffenden Mitgliedstaaten
und die Kommission zusammenarbeiten, um geeignete Maßnahmen festzulegen, die zu ergreifen sind; erforderlichenfalls können einschlägige internationale Gremien daran beteiligt werden.

(17) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, diesen Artikel nicht auf aus Drittländern kommende Lokomotiven und Triebzüge anzuwenden, die bestimmungsgemäß bis zu einem Bahnhof fahren, der sich in seinem Hoheitsgebiet nahe der Grenze befindet und für grenzüberschreitenden Verkehr bestimmt ist. Die Übereinstimmung dieser Fahrzeuge mit den grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie wird von dem betreffenden Eisenbahnunternehmen im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems und gegebenenfalls gemäß Artikel 10 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2016/798 sichergestellt.


Artikel 22

Registrierung von Fahrzeugen, deren Inverkehrbringen genehmigt wurde

(1) Bevor ein Fahrzeug nach Erhalt der Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 21 erstmals verwendet wird, ist es auf Antrag des Halters in einem Fahrzeugeinstellungsregister im Sinne von Artikel 47 zu registrieren.

(2) Ist das Verwendungsgebiet des Fahrzeugs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschränkt, so wird es in diesem Mitgliedstaat registriert.

(3) Erstreckt sich das Verwendungsgebiet des Fahrzeugs auf das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat, so wird es in einem der beteiligten Mitgliedstaaten registriert.

Artikel 23

Prüfungen vor der Nutzung genehmigter Fahrzeug

(1) Bevor ein Eisenbahnunternehmen ein Fahrzeug in dem in der Genehmigung für das Inverkehrbringen angegebenen Verwendungsgebiet einsetzt, vergewissert es sich,

a) dass für das Fahrzeug eine Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 21 erteilt wurde und dass es ordnungsgemäß registriert ist;

b) dass das Fahrzeug mit der Strecke kompatibel ist, und zwar auf der Grundlage des Infrastrukturregisters, der einschlägigen TSI oder anderer, vom Infrastrukturbetreiber gebührenfrei und innerhalb einer angemessenen Frist
bereitzustellender Informationen, falls ein derartiges Register nicht besteht oder unvollständig ist, und

c) dass sich das Fahrzeug ordnungsgemäß in die Zusammensetzung des Zuges, als dessen Teil es betrieben werden soll, einfügt, und zwar unter Berücksichtigung des Sicherheitsmanagementsystems gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/798 und der TSI „Betriebsführung und Verkehrssteuerung“.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 kann das Eisenbahnunternehmen in Zusammenarbeit mit dem Infrastruktur­ betreiber Prüffahrten durchführen.

Der Infrastrukturbetreiber unternimmt im Benehmen mit dem Antragsteller alle Anstrengungen, um sicherzustellen, dass alle Prüffahrten innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags des Antragstellers stattfinden.

Artikel 24

Typgenehmigung von Fahrzeugen

(1) Die Agentur oder eine nationale Sicherheitsbehörde kann gegebenenfalls nach dem Verfahren gemäß Artikel 21 Typgenehmigungen für Fahrzeuge ausstellen. Der Antrag auf eine Typgenehmigung sowie Informationen über alle Anträge, über den Stand der entsprechenden Verfahren und ihr Ergebnis sowie gegebenenfalls über die Ersuchen und Entscheidungen der Beschwerdekammer werden über die Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/796 genannte zentrale Anlaufstelle gestellt.

(2) Stellt die Agentur oder eine nationale Sicherheitsbehörde eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen aus, so stellt sie auf Antrag des Antragstellers gleichzeitig die Typgenehmigung für das Fahrzeug aus, die sich auf das gleiche Verwendungsgebiet für das Fahrzeug bezieht.

(3) Bei Änderungen einschlägiger Bestimmungen in den TSI oder den nationalen Vorschriften, auf deren Grundlage bereits eine Typgenehmigung für Fahrzeuge ausgestellt wurde, wird in der TSI oder nationalen Vorschrift angegeben, ob
die bereits erteilte Typgenehmigung für Fahrzeuge weiterhin gültig ist oder erneuert werden muss. Muss die Genehmigung erneuert werden, so betreffen die von der Agentur oder einer nationalen Sicherheitsbehörde durchgeführten Prüfungen nur die geänderten Vorschriften.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster der Typenkonformitätserklärung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 51 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.


(5) Die Ausstellung der Typenkonformitätserklärung erfolgt

a) nach den Prüfverfahren der einschlägigen TSI oder

b) — für Fahrzeuge, für die TSI nicht angewendet werden — gemäß den Konformitätsbewertungsverfahren der Module B+D, B+F und H1 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1).

(6) Gegebenenfalls kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Ad-hoc-Modulen für die Konformitätsbewertung erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 51 Absatz 3 genannten
Prüfverfahren erlassen.

(7) Die Typgenehmigungen für Fahrzeuge werden in dem in Artikel 48 genannten Europäischen Register genehmigter Fahrzeugtypen eingetragen.

(*1) Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die
Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).

Artikel 25

Konformität von Fahrzeugen mit genehmigtem Fahrzeugtyp

(1) Ein Fahrzeug oder eine Serie von Fahrzeugen, für das bzw. für die die Konformität mit einem genehmigten Fahrzeugtyp gegeben ist, erhält auf der Grundlage einer vom Antragsteller vorgelegten Typenkonformitätserklärung ohne
weitere Prüfungen eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen gemäß Artikel 21.

(2) Genehmigungen für das Inverkehrbringen, die bereits aufgrund der früheren Genehmigung für das Inverkehrbringen des betreffenden Fahrzeugtyps bereits ausgestellt wurden, bleiben von der Erneuerung der Genehmigung eines Fahrzeugtyps gemäß Artikel 24 Absatz 3 unberührt.

Artikel 26

Nichterfüllung grundlegender Anforderungen durch Fahrzeuge oder Fahrzeugtypen

(1) Stellt ein Eisenbahnunternehmen während des Betriebs fest, dass ein von ihm genutztes Fahrzeug eine der geltenden grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, so ergreift es die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Übereinstimmung des Fahrzeugs herzustellen. Darüber hinaus kann es die Agentur und alle betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden über die ergriffenen Maßnahmen unterrichten. Liegen dem Eisenbahnunternehmen Hinweise vor, dass die Nichterfüllung bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen vorlag, informiert es die Agentur und alle anderen betreffenden nationalen Sicherheitsbehörden.

(2) Erhält eine nationale Sicherheitsbehörde, zum Beispiel im Laufe des Überwachungsverfahrens im Sinne des Artikels 17 der Richtlinie (EU) 2016/798, Kenntnis davon, dass ein Fahrzeug oder ein Fahrzeugtyp bei bestimmungsgemäßer Verwendung, dem entweder von der Agentur gemäß Artikel 21 Absatz 5 oder Artikel 24 oder von der nationalen Sicherheitsbehörde gemäß Artikel 21 Absatz 8 oder Artikel 24 eine Genehmigung für das Inverkehrbringen ausgestellt wurde, eine der geltenden grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, unterrichtet sie das
Eisenbahnunternehmen, das das Fahrzeug oder den Fahrzeugtyp einsetzt, und fordert es auf, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Fahrzeugs/der Fahrzeuge herzustellen. Die nationale Sicherheitsbehörde informiert die Agentur und alle anderen betreffenden nationalen Sicherheitsbehörden, einschließlich jener, in deren Hoheitsgebiet der Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines Fahrzeugs desselben Typs noch anhängig ist.

(3) Gewährleisten die von dem Eisenbahnunternehmen ergriffenen Korrekturmaßnahmen in den in Absätzen 1 und 2 dieses Artikels beschriebenen Fällen nicht die Übereinstimmung mit den geltenden grundlegenden Anforderungen und führt diese Nichtübereinstimmung zu einem schwerwiegenden Sicherheitsrisiko, so kann die betreffende nationale Sicherheitsbehörde im Rahmen ihrer Überwachungsaufgaben im Einklang mit Artikel 17 Absatz 6 der Richtlinie (EU)
2016/798 vorübergehende Sicherheitsmaßnahmen ergreifen. Die nationale Sicherheitsbehörde oder die Agentur kann parallel dazu vorübergehende Sicherheitsmaßnahmen in Form einer Aussetzung der Fahrzeugtypgenehmigung
anwenden; diese unterliegen einer gerichtlichen Überprüfung und dem Schiedsverfahren nach Artikel 21 Absatz 7.

(4) In den in Absatz 3 genannten Fällen kann die Agentur oder die nationale Sicherheitsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat, nach einer Überprüfung der Wirksamkeit der zur Beseitigung des schwerwiegenden Sicherheitsrisikos ergriffenen Maßnahmen entscheiden, die Genehmigung zu widerrufen oder zu ändern, wenn erwiesen ist, dass eine grundlegende Anforderung zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung nicht erfüllt wurde. Zu diesem Zweck unterrichten sie unter Angabe der Gründe für ihre Entscheidung den Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder der Fahrzeugtypgenehmigung über ihre Entscheidung. Der Inhaber kann innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung der Agentur oder der nationalen Sicherheitsbehörde beantragen, dass diese die
Entscheidung überprüfen. In diesem Fall wird die Widerrufsentscheidung vorübergehend ausgesetzt. Die Agentur bzw. die nationale Sicherheitsbehörde verfügt nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Überprüfung über eine Frist von einem Monat, um ihre Entscheidung zu bestätigen oder zu widerrufen.
Gegebenenfalls ist im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Agentur und der nationalen Sicherheitsbehörde hinsichtlich der Notwendigkeit, die Genehmigung einzuschränken oder zu widerrufen, das Schiedsverfahren nach
Artikel 21 Absatz 7 zu befolgen. Endet dieses Verfahren mit der Entscheidung, dass die Fahrzeuggenehmigung weder eingeschränkt noch widerrufen wird, so werden die in Absatz 3 dieses Artikels genannten vorläufigen Sicherheits­maßnahmen ausgesetzt.

(5) Wird die Entscheidung der Agentur bestätigt, so kann der Inhaber der Fahrzeuggenehmigung bei der gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2016/796 benannten Beschwerdekammer innerhalb der in Artikel 59 jener Verordnung
genannten Frist Beschwerde einlegen. Wird die Entscheidung einer nationalen Sicherheitsbehörde bestätigt, so kann der Inhaber der Fahrzeuggenehmigung innerhalb von zwei Monaten nach Notifizierung dieser Entscheidung im Rahmen der
in Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/798 genannten nationalen gerichtlichen Nachprüfung Widerspruch einlegen. Die Mitgliedstaaten können für die Zwecke dieses Beschwerdeverfahrens die in Artikel 56 der Richtlinie
2012/34/EU beschriebene Regulierungsstelle benennen.

(6) Beschließt die Agentur, eine von ihr erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen zu widerrufen oder zu ändern, so unterrichtet sie sämtliche nationalen Sicherheitsbehörden unter Angabe der Gründe für ihre Entscheidung.

Beschließt eine nationale Sicherheitsbehörde, eine von ihr erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen zu widerrufen, so unterrichtet sie unverzüglich die Agentur unter Angabe der Gründe für ihre Entscheidung. Die Agentur unterrichtet
anschließend die anderen nationalen Sicherheitsbehörden.

(7) Die Entscheidung der Agentur oder der nationalen Sicherheitsbehörde, die Genehmigung zu widerrufen, wird in das entsprechende Fahrzeugregister gemäß Artikel 22 bzw. im Falle einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp in das
Europäischen Register für genehmigte Fahrzeugtypgen gemäß Artikel 24 Absatz 7 eingetragen. Die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden stellen sicher, dass Eisenbahnunternehmen, die Fahrzeuge des gleichen Typs des vom Widerruf betroffenen Fahrzeugs oder Typs einsetzen, ordnungsgemäß unterrichtet werden. Diese Eisenbahnunternehmen prüfen zunächst, ob das gleiche Problem der Nichterfüllung vorliegt. In diesem Fall gilt das Verfahren dieses Artikels.

(8) Wird eine Genehmigung für das Inverkehrbringen widerrufen, so darf das betreffende Fahrzeug nicht mehr eingesetzt und sein Verwendungsgebiet darf nicht erweitert werden. Wird eine Typgenehmigung für ein Fahrzeug widerrufen, so dürfen darauf aufbauende Fahrzeuge nicht in den Verkehr gebracht werden; falls sie bereits in den Verkehr gebracht wurden, so sind sie aus dem Verkehr zu nehmen. Eine neue Genehmigung kann für Einzelfahrzeuge nach dem Verfahren des Artikels 21 bzw. für Fahrzeugtypen nach dem Verfahren des Artikels 24 beantragt werden.

(9) Beschränkt sich in den Fällen nach den Absätzen 1 oder 2 die Nichterfüllung der grundlegenden Anforderungen auf einen Teil des Verwendungsgebiets des betreffenden Fahrzeugs und bestand diese Nichterfüllung bereits zum
Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung, so ist diese so zu ändern, dass die betreffenden Teile des Verwendungsgebiets ausgeschlossen werden.

KAPITEL VI
KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN

Artikel 27

Notifizierende Behörden

(1) Die Mitgliedstaaten benennen notifizierende Behörden, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Begutachtung, Benennung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen, einschließlich der Einhaltung des Artikels 34, zuständig sind.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Behörden der Kommission und den anderen Stellen in den Mitgliedstaaten, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1 wahrzunehmen, Meldung erstatten. Sie stellen ferner sicher, dass sie die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die bestimmten Stellen gemäß Artikel 15 Absatz 8 unterrichten.

(3) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Begutachtung und Überwachung nach Absatz 1 von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu erfolgen haben.

(4) Falls die notifizierende Behörde die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Begutachtung, Benennung oder Überwachung an eine nicht hoheitliche Stelle delegiert oder ihr auf andere Weise überträgt, so muss diese Stelle eine
juristische Person sein und den Anforderungen des Artikels 28 genügen. Sie schließt Übereinkommen zur Deckung der aus ihrer Tätigkeit entstehenden Haftungsansprüche.

(5) Die notifizierende Behörde trägt die volle Verantwortung für die Tätigkeiten, die von der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführt werden.

Artikel 28

Anforderungen an notifizierende Behörden

Eine notifizierende Behörde
a) wird so eingerichtet, dass jeder Interessenkonflikt mit Konformitätsbewertungsstellen vermieden wird,

b) wird so strukturiert und geführt, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt ist,

c) wird so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle von kompetenten Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, welche die Begutachtung durchgeführt haben,

d) bietet weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf gewerblicher oder wettbewerblicher Grundlage an, noch erbringt sie diese,

e) wahrt die Vertraulichkeit der von ihr erlangten Informationen,

f) verfügt über kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl, sodass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

Artikel 29

Verpflichtung der notifizierenden Behörden zur Bereitstellung von Informationen

Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre Verfahren zur Begutachtung, Benennung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen sowie über Änderungen in diesen Verfahren. Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.

Artikel 30

Konformitätsbewertungsstellen

(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle muss für die Zwecke der Benennung die Anforderungen der Absätze 2 bis 7 dieses Artikels sowie der Artikel 31 und 32 erfüllen.

(2) Eine Konformitätsbewertungsstelle wird nach nationalem Recht errichtet und verfügt über Rechtspersönlichkeit.

(3) Eine Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage, alle Konformitätsbewertungsaufgaben durchzuführen, die ihr nach Maßgabe der einschlägigen TSI zugewiesen wurden und im Rahmen derer sie benannt wurde, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der Konformitätsbewertungsstelle selbst, in ihrem Auftrag und unter ihrer Verantwortung erfüllt werden. Eine Konformitätsbewertungsstelle verfügt jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art oder Kategorie eines Produkts, im Rahmen dessen sie benannt wurde, über Folgendes:

a) die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformi­tätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen;

b) die maßgeblichen Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Möglichkeit der Anwendung dieser Verfahren sicherzustellen. Sie verfügt über geeignete
Grundsätze und Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als benannte Konformitätsbewertungsstelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird;

c) geeignete Verfahren zur Durchführung der Tätigkeiten, bei denen die Größe eines Unternehmens, die Branche, in der es tätig ist, seine Struktur sowie der Grad der Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Massenfertigungs- oder Seriencharakter des Herstellungsprozesses gebührend berücksichtigt werden.
Ihr stehen die erforderlichen Mittel zur Verfügung, um die technischen und administrativen Aufgaben, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, in angemessener Weise zu erledigen, und sie haben Zugang zu allen benötigten
Ausrüstungen oder Einrichtungen.

(4) Konformitätsbewertungsstellen schließen eine Haftpflichtversicherung ab, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen wird oder sofern der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die
Konformitätsbewertung verantwortlich ist.

(5) Die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle wahren die berufliche Verschwiegenheit in Bezug auf Informationen, welche sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß der einschlägigen TSI oder einer nationalen Durchführungsvorschrift erhalten, außer gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben. Eigentumsrechte sind zu schützen.

(6) Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe benannter Konformitätsbewertungsstellen mit, die im Rahmen des einschlägigen Unionsrechts
geschaffen wurde, bzw. sorgen dafür, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird, und wenden die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie an.

(7) Konformitätsbewertungsstellen, die für die Teilsysteme „fahrwegseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“ und/oder „fahrzeugseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“ benannt sind, wirken an den
Tätigkeiten der nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/796 geschaffenen ERTMS-Arbeitsgruppe mit bzw. sorgen dafür, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird. Sie wenden die von dieser Gruppe erarbeiteten Leitlinien an.
Sollten sie die Anwendung für nicht angebracht oder unmöglich halten, so teilen die betreffenden Konformitätsbewer­tungsstellen ihre Bemerkungen der ERTMS-Arbeitsgruppe zur Erörterung und fortlaufenden Verbesserung der Leitlinien
mit.

Artikel 31

Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen

(1) Bei einer Konformitätsbewertungsstelle handelt es sich um einen unabhängigen Dritten, der mit der Organisation oder dem Hersteller des Produkts, das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht.

Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Produkte bewertet, an deren Planung, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann als solche Stelle gelten, sofern ihre Unabhängigkeit und das Nichtbestehen von Interessenskonflikten nachgewiesen wird.

(2) Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Führungsebene und ihres Bewertungs­personals ist zu garantieren.

(3) Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Führungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewer­tungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter sind nicht der Planer, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der Produkte, die sie bewerten, noch der Bevollmächtigte einer dieser Parteien. Dies schließt nicht die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Produkten, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig sind, oder die Verwendung solcher Produkte zum persönlichen Gebrauch aus.

(4) Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Führungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewer­tungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter nehmen weder direkt an der Planung, Herstellung bzw. Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung dieser Produkte teil, noch vertreten sie an diesen Tätigkeiten beteiligte Parteien. Sie befassen sich nicht mit Tätigkeiten, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten, für die sie benannt sind, beeinträchtigen können. Dieses Verbot gilt insbesondere für Beratungsdienstleistungen.

(5) Konformitätsbewertungsstellen gewährleisten, dass die Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragneh­mer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.

(6) Konformitätsbewertungsstellen und ihre Mitarbeiter führen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und erforderlichen Fachkompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen
keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten auswirken könnte; dies gilt speziell für Einflussnahmen durch Personen oder
Personengruppen, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.

Artikel 32

Mitarbeiter der Konformitätsbewertungsstellen

(1) Die für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Mitarbeiter verfügen über folgende Fähigkeiten:

a) eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung umfasst, für die die Konformitätsbewertungsstelle benannt wurde;

b) eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis zur Durchführung solcher Bewertungen;

c) angemessene Kenntnisse und ein angemessenes Verständnis der wesentlichen Anforderungen, der geltenden harmonisierten Normen sowie des einschlägigen Unionsrechts;

d) die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen.

(2) Die Entlohnung der obersten Führungsebene und des bewertenden Personals der Konformitätsbewertungsstelle richtet sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen.

Artikel 33

Vermutung der Konformität einer Konformitätsbewertungsstelle

Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder Teilen davon erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, so wird davon
ausgegangen, dass sie die Anforderungen der Artikel 30 bis 32 erfüllt, soweit die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.

Artikel 34

Zweigunternehmen von benannten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen durch benannte Stellen


(1) Vergibt eine benannte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragneh­mer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das
Zweigunternehmen die Anforderungen der Artikel 30 bis 32 erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde entsprechend.

(2) Die benannten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.

(3) Die Tätigkeiten von benannten Stellen werden nur mit Zustimmung des Auftraggebers an einen Unterauftragneh­mer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen.

(4) Die benannten Stellen halten die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauf­tragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihm gemäß der einschlägigen TSI ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereit.
  

Artikel 35

Akkreditierte interne Stellen

(1) Die Antragsteller können die Konformitätsbewertungsverfahren, die in den Modulen A1, A2, C1 oder C2 gemäß Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG und in den Modulen CA1 und CA2 gemäß Anhang I des Beschlusses 2010/713/EU festgelegt sind, von einer akkreditierten internen Stelle durchführen lassen. Diese Stelle stellt einen eigenen und gesonderten Teil des betreffenden Antragstellers dar und darf sich nicht an der Planung, Herstellung, Lieferung, Installation, Verwendung oder Wartung der durch sie bewerteten Produkte beteiligen.

(2) Eine akkreditierte interne Stelle erfüllt die folgenden Anforderungen:

a) Sie ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert.

b) Die Stelle und ihre Mitarbeiter müssen vom Unternehmen, dem sie angehören, organisatorisch unterscheidbar sein und darin über Berichtsverfahren verfügen, die ihre Unparteilichkeit gewährleisten, und müssen das gegenüber der zuständigen nationalen Akkreditierungsstelle nachweisen.

c) Weder die Stelle noch ihre Mitarbeiter sind für die Planung, Herstellung, Lieferung, Installation, Betrieb oder Wartung der von ihnen zu bewertenden Produkte verantwortlich, und sie gehen keiner Tätigkeit nach, die der Unabhängigkeit ihres Urteils oder ihrer Integrität im Zusammenhang mit den Bewertungsaufgaben schaden könnte.

d) Die Stelle erbringt ihre Leistungen ausschließlich für das Unternehmen, dem sie angehört.

(3) Eine akkreditierte interne Stelle wird den Mitgliedstaaten oder der Kommission nicht benannt, allerdings werden der notifizierenden Behörde auf deren Verlangen Informationen über ihre Akkreditierung von dem Unternehmen, dem sie angehört, oder von der nationalen Akkreditierungsstelle übermittelt.

Artikel 36

Antrag auf Benennung

(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Benennung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist.

(2) Dem Antrag wird eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des Konformitätsbewertungsmoduls oder der -module und des Produkts oder der Produkte, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht, sowie, falls vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde beigelegt, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen der Artikel 30 bis 32 erfüllt.

(3) Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, so legt sie der notifizierenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die für die Überprüfung, Anerkennung und regelmäßige Überwachung, ob sie
die Anforderungen der Artikel 30 bis 32 erfüllt, notwendig sind.

Artikel 37

Benennungsverfahren

(1) Die notifizierenden Behörden benennen nur Konformitätsbewertungsstellen, die die Anforderungen der Artikel 30 bis 32 erfüllen.

(2) Die notifizierenden Behörden benennen gegenüber der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mithilfe des elektronischen Benennungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet wird, die in Absatz 1 genannten Stellen.

(3) Die Benennung enthält vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem betreffenden
Konformitätsbewertungsmodul oder -modulen und dem Produkt oder Produkten sowie die einschlägige Akkreditie­rungsurkunde oder anderweitige Bestätigung der Kompetenz gemäß Absatz 4.

(4) Beruht eine Benennung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 36 Absatz 2, so legt die notifizierende Behörde der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten als Nachweis alle Unterlagen vor, die die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle und die getroffenen Regelungen bescheinigen, durch die sichergestellt ist, dass die Stelle regelmäßig überwacht wird und dauerhaft den Anforderungen der Artikel 30 bis 32 genügt.

(5) Die betreffende Stelle darf nur dann die Aufgaben einer benannten Stelle wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach einer Benennung, wenn eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder innerhalb von zwei Monaten nach einer Benennung, wenn keine Akkreditierung vorliegt, Einwände erhoben haben.

(6) Die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten werden über jede wesentliche Änderung der Benennung informiert.

Artikel 38

Kennnummern und Verzeichnisse benannter Stellen

(1) Die Kommission weist einer benannten Stelle eine Kennnummer zu.
Eine benannte Stelle erhält nur eine Kennnummer, selbst wenn sie im Rahmen mehrerer Rechtsakte der Union benannt ist.

(2) Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der im Rahmen dieser Richtlinie benannten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie benannt wurden. Die Kommission sorgt dafür, dass dieses Verzeichnis auf dem neuesten Stand gehalten wird.

Artikel 39

Änderungen der Benennungen

(1) Stellt eine notifizierende Behörde fest oder erhält Kenntnis davon, dass eine benannte Stelle die Anforderungen der Artikel 30 bis 32 nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, so schränkt die notifizierende Behörde die Benennungen gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht entsprochen oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Sie setzt die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Benennung oder wenn die benannte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift der benennende Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle entweder von einer anderen benannten Stelle weiter bearbeitet oder für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.

Artikel 40

Anfechtungen der Kompetenz benannter Stellen

(1) Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie irgendeinen Zweifel an der Kompetenz einer benannten Stelle oder der dauerhaften Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine benannte Stelle hat oder in
denen ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden.

(2) Der benennende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage der Benennung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.

(3) Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.

(4) Stellt die Kommission fest, dass eine benannte Stelle die Voraussetzungen für ihre Benennung nicht oder nicht mehr erfüllt, so setzt sie den benennenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis und fordert ihn auf, die erforderlichen
Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, einschließlich eines Widerrufs der Benennung, sofern dies nötig ist.

Artikel 41

Verpflichtungen benannter Stellen in Bezug auf ihre Tätigkeit

(1) Die benannten Stellen führen die Konformitätsbewertungen im Einklang mit den Konformitätsbewertungs­ verfahren gemäß der einschlägigen TSI durch.

(2) Konformitätsbewertungen werden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsteilnehmer vermieden werden. Die benannten Stellen üben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grads der Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Herstellungsprozesses aus.

Sie gehen dabei allerdings so vor, wie es für die Bewertung der Übereinstimmung des Produkts mit dieser Richtlinie erforderlich ist.

(3) Stellt eine benannte Stelle fest, dass ein Hersteller die Anforderungen nicht erfüllt hat, die in der einschlägigen TSI oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen festgelegt sind, so fordert sie den
Hersteller zu geeigneten Korrekturmaßnahmen auf und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus.

(4) Hat eine benannte Stelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Produkt die Anforderungen, die in der einschlägigen TSI oder in den entsprechenden
harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen festgelegt sind, nicht mehr erfüllt, so fordert sie den Hersteller zu geeigneten Korrekturmaßnahmen auf und setzt die Bescheinigung falls nötig aus oder widerruft sie.

(5) Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, so versieht die benannte Stelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen mit Einschränkungen, setzt sie aus oder widerruft sie.

Artikel 42

Verpflichtung der benannten Stellen zur Bereitstellung von Informationen

(1) Die benannten Stellen melden der notifizierenden Behörde

a) jede Vorenthaltung, Einschränkung, Aussetzung und jeden Widerruf einer Bescheinigung,

b) alle Umstände mit Auswirkungen auf den Geltungsbereich und die Bedingungen der Benennung,

c) jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben,

d) auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Benennung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten sie ausgeführt haben, einschließlich grenzübergreifender Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen.
Die zuständigen nationalen Sicherheitsbehörden werden auch über jede Vorenthaltung, Einschränkung, Aussetzung und jeden Widerruf einer Bescheinigung gemäß Buchstabe a unterrichtet.

(2) Die benannten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die im Rahmen der Benennung nach dieser Richtlinie benannt wurden und ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten für dieselben Produkte nachgehen, einschlägige
Informationen über negative und auf Verlangen auch über positive Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.

(3) Die benannten Stellen übermitteln der Agentur die EG-Prüfbescheinigungen für Teilsysteme sowie die EG- Konformitäts- und die EG Gebrauchstauglichkeitsbescheinigungen für Interoperabilitätskomponenten.

Artikel 43

Austausch von bewährten Verfahren

Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch über bewährte Verfahren zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Benennungspolitik zuständig sind.

Artikel 44

Koordinierung der benannten Stellen

Die Kommission stellt eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den unter dieser Richtlinie benannten Stellen durch die Errichtung einer sektoralen Gruppe sicher. Die Agentur unterstützt die Tätigkeiten der benannten Stellen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/796.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sich die von ihnen notifizierten Stellen an der Arbeit dieser Gruppe direkt oder über bestimmte Bevollmächtigte beteiligen.

Artikel 45

Bestimmte Stellen

(1) Die Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen gemäß den Artikeln 30 bis 34 gelten auch für die nach Artikel 15 Absatz 8 bestimmten Stellen, außer:

a) im Fall der von ihren Mitarbeitern gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c geforderten Fertigkeiten, muss die bestimmte Stelle über angemessene Kenntnisse und ein angemessenes Verständnis des nationalen Rechts verfügen;

b) im Fall von gemäß Artikel 34 Absatz 4 für die benennende Behörde bereitzuhaltenden Dokumenten, wenn die bestimmte Stelle die Dokumente, die sich auf die von Zweigunternehmen oder Auftragnehmern durchgeführten Tätigkeiten beziehen, beifügen muss.

(2) Die Verpflichtungen in Bezug auf die Tätigkeit gemäß Artikel 41 gelten auch für die nach Artikel 15 Absatz 8 bestimmten Stellen, außer diese Verpflichtungen beziehen sich auf nationale Vorschriften anstatt auf TSI.

(3) Die Meldepflichten gemäß Artikel 42 Absatz 1 gelten auch für die bestimmten Stellen, die die Mitgliedstaaten entsprechend zu unterrichten haben.

KAPITEL VII
REGISTER

Artikel 46

Fahrzeugnummerierungssystem

(1) Bei der Registrierung gemäß Artikel 22 wird jedem Fahrzeug von der zuständigen Behörde im Mitgliedstaat der Registrierung eine europäischen Fahrzeugnummer (European vehicle number — im Folgenden „EVN“) zugewiesen. Jedes Fahrzeug wird mit der zugeteilten EVN gekennzeichnet.

(2) Die Spezifikationen der EVN werden im Rahmen der in Artikel 47 Absatz 2 genannten Maßnahmen nach Maßgabe der jeweiligen TSI festgelegt.

(3) Jedem Fahrzeug wird nur einmal eine EVN zugeteilt, es sei denn, dass in den in Artikel 47 Absatz 2 genannten Maßnahmen nach Maßgabe der jeweiligen TSI etwas anderes bestimmt ist.

(4) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten bei Fahrzeugen, die auf Fahrten aus oder nach Drittländern eingesetzt werden oder eingesetzt werden sollen und deren Spurweite sich von der im Haupteisenbahnnetz in der Union unterscheidet, akzeptieren, dass die Fahrzeuge nach einem anderen Kennzeichnungscode eindeutig identifiziert sind.

Artikel 47

Fahrzeugeinstellungsregister

(1) Bis das in Absatz 5 genannte europäische Fahrzeugeinstellungsregister betriebsbereit ist, führt jeder Mitgliedstaat ein nationales Fahrzeugeinstellungsregister. Dieses Register:

a) entspricht den in Absatz 2 aufgeführten gemeinsamen Spezifikationen;

b) wird von einer von allen Eisenbahnunternehmen unabhängigen Stelle geführt und aktualisiert;

c) ist den in den Artikeln 16 und 22 der Richtlinie (EU) 2016/798 genannten nationalen Sicherheitsbehörden und Untersuchungsstellen zugänglich; darüber hinaus wird es auf Antrag bei berechtigtem Interesse den in Artikel 55 der
Richtlinie 2012/34/EU genannten Regulierungsstellen und der Agentur, den Eisenbahnunternehmen und den Infrastrukturbetreibern sowie allen Personen oder Organisationen zugänglich gemacht, die Fahrzeuge registrieren oder
im Register erwähnt sind.

(2) Die Kommission beschließt im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen für die nationalen Fahrzeugeinstellungsregister bezüglich Inhalt, Datenformat, funktioneller und technischer Architektur, Betriebsweise — einschließlich Vorkehrungen für den Datenaustausch — sowie Regeln für die Dateneingabe und -abfrage.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 51 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Das nationale Fahrzeugeinstellungsregister enthält mindestens folgende Angaben:

a) die EVN;

b) Angaben zur EG-Prüferklärung und der ausstellenden Stelle;

c) Angaben zu dem in Artikel 48 genannten Europäischen Register genehmigter Fahrzeugtypen;

d) Identifizierung des Fahrzeugeigners und des Fahrzeughalters;

e) Betriebsbeschränkungen für das Fahrzeug;

f) Angaben zur für die Instandhaltung zuständigen Stelle.

(4) Solange die nationalen Fahrzeugeinstellungsregister nicht entsprechend der in Absatz 2 genannten Spezifikation miteinander verbunden sind, aktualisiert jeder Mitgliedstaat die ihn betreffenden Daten in seinem Register, indem er die Änderungen übernimmt, die ein anderer Mitgliedstaat in dessen eigenem Register vorgenommen hat.

(5) Um Verwaltungsaufwand und unangemessene Kosten für die Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsbeteiligten zu verringern, beschließt die Kommission bis zum 16. Juni 2018, unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Kosten-Nutzen-Analyse, im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen und funktionellen Spezifikationen für das europäische Fahrzeugeinstellungsregister, das die nationalen Fahrzeugeinstellungsregister integrieren soll, um allen Nutzern eine harmonisierte Schnittstelle für die Registrierung von Fahrzeugen und die Datenverwaltung zu
gewährleisten. Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Absatz 3 finden Anwendung. Diese Spezifikation erstreckt sich unter anderem auf Inhalt, Datenformat, funktionelle und technische Architektur, Betriebsweise — einschließlich Vorkehrungen für den Datenaustausch — sowie Regeln für die Dateneingabe und -abfrage und Migrationsschritte.

Diese Durchführungsrechtsakte werden auf Empfehlung der Agentur nach dem in Artikel 51 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Das europäische Fahrzeugeinstellungsregister wird unter Berücksichtigung der von der Agentur und den Mitgliedstaaten bereits eingerichteten IT-Anwendungen und Register — wie etwa des mit den nationalen Fahrzeugeinstellungsregister vernetzten Europäischen Zentralisierten Virtuellen Fahrzeugeinstellungsregisters — entwickelt. Das europäische Fahrzeugeinstellungsregister muss bis 16. Juni 2021 betriebsbereit sein.

(6) Der Halter zeigt dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug registriert wurde, etwaige Änderungen der Daten in den Fahrzeugeinstellungsregistern, die Abwrackung eines Fahrzeugs oder seine Entscheidung, die Registrierung eines
Fahrzeugs nicht länger aufrechtzuerhalten, unverzüglich an.

(7) Im Falle von Fahrzeugen, die erstmals in einem Drittland eine Genehmigung erhalten haben und anschließend in einem Mitgliedstaat eingesetzt wurden, sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass die Fahrzeugdaten, die mindestens
Angaben über den Halter des betreffenden Fahrzeugs, die für die Instandhaltung zuständige Einrichtung und Betriebsbe­schränkungen für das Fahrzeug einschließen müssen, über ein Fahrzeugeinstellungsregister abgefragt werden können
oder unverzüglich auf andere Weise in einem leicht lesbaren Format nach den gleichen nichtdiskriminierenden Grundsätzen bereitgestellt werden, wie sie für ähnliche Daten eines Fahrzeugeinstellungsregisters gelten.

Artikel 48

Europäisches Register genehmigter Fahrzeugtypen

(1) Die Agentur errichtet und führt ein Register der gemäß Artikel 24 erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugtypen. Dieses Register:

a) ist öffentlich und elektronisch zugänglich,

b) entspricht den in Absatz 2 aufgeführten gemeinsamen Spezifikationen,

c) ist mit den maßgeblichen Fahrzeugeinstellungsregistern verbunden.

(2) Die Kommission beschließt im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen für das Register genehmigter Fahrzeugtypen bezüglich Inhalt, Datenformat, funktioneller und technischer Architektur, Betriebsweise sowie Regeln für die Dateneingabe und -abfrage. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 51 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Das Register enthält zu jedem Fahrzeugtyp mindestens die folgenden Angaben:

a) technische Merkmale des Fahrzeugtyps entsprechend den jeweiligen TSI, einschließlich derjenigen für die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität;

b) den Namen des Herstellers;

c) die Daten zu den Genehmigungen in Bezug auf das Verwendungsgebiet eines Fahrzeugtyps einschließlich aller Einschränkungen oder Widerrufe.

Artikel 49

Infrastrukturregister

(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass ein Infrastrukturregister, in dem gemäß der jeweiligen TSI für die jeweiligen Teilsysteme oder Teile davon die Werte der Netzparameter angegeben sind, veröffentlicht wird.

(2) Die Werte der im Infrastrukturregister erfassten Parameter werden zusammen mit den Werten der im Register der Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugtypen erfassten Parameter dazu verwendet, die technische Kompatibilität zwischen Fahrzeug und Netz zu prüfen.

(3) Im Infrastrukturregister können Einsatzbedingungen für ortsfeste Einrichtungen und sonstige Beschränkungen festgelegt sein.

(4) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sein Infrastrukturregister gemäß Absatz 5 aktualisiert wird.

(5) Die Kommission beschließt im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen für das Infrastrukturregister bezüglich Inhalt, Datenformat, funktioneller und technischer Architektur, Betriebsweise sowie Regeln für die Dateneingabe und -abfrage. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 51 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.


KAPITEL VIII
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 50

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 15. Juni 2016 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Es ist besonders wichtig, dass die Kommission ihrer üblichen Praxis folgt und vor dem Erlass dieser delegierten Rechtsakte Konsultationen mit Sachverständigen, auch mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, durchführt.

(4) Die in Artikel 5 Absatz 1 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem Beschluss genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 51

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem nach Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG des Rates (*1) eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

(*1) Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems
(ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6).

Artikel 52

Begründung

Entscheidungen aufgrund dieser Richtlinie über die Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitsbewertung von Interopera­bilitätskomponenten und die Prüfung von Teilsystemen, die Bestandteil des Eisenbahnsystems der Union sind, sowie Entscheidungen aufgrund der Artikel 7, 12 und 17 sind im Einzelnen zu begründen. Sie sind den Betroffenen unverzüglich unter Angabe der Rechtsbehelfe, die aufgrund der in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvor­schriften möglich sind, und der Fristen für das Einlegen dieser Rechtsbehelfe mitzuteilen.

Artikel 53

Berichterstattung und Information

(1) Bis zum 16. Juni 2018 berichtet die Kommission über Fortschritte bei der Vorbereitung der erweiterten Rolle der Agentur im Rahmen dieser Richtlinie. Ferner berichtet die Kommission alle drei Jahre, erstmals drei Jahre nach Ablauf des Übergangszeitraums gemäß Artikel 54, dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Fortschritte bei der Herbeiführung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Union und bei der Arbeit der Agentur in diesem Zusammenhang. Dieser Bericht enthält ferner eine Evaluierung der Einrichtung und Nutzung der Register nach Kapitel VII sowie eine Analyse der in Artikel 7 aufgeführten Fälle und der Anwendung des Kapitels V, wobei insbesondere die Funktionsweise der zwischen der Agentur und den nationalen Sicherheitsbehörden geschlossenen Kooperationsvereinbarungen bewertet wird. Für die Zwecke des ersten Berichts nach Ablauf des Übergangszeitraums führt die Kommission schrittweise eingehende Anhörungen mit den einschlägigen Wirtschaftsbeteiligten durch und stellt ein Programm für die Begutachtung der Fortschritte auf. Die Kommission unterbreitet, falls dies unter Berücksichtigung der vorgenannten Analyse angezeigt ist, Vorschläge für gesetzgeberische Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die sich auch auf die künftige Rolle der Agentur bei der Verbesserung der Interoperabilität erstrecken.

(2) Die Agentur erarbeitet und aktualisiert regelmäßig ein Instrument, das auf Anfrage eines Mitgliedstaats, des Europäischen Parlaments oder der Kommission einen Überblick über das Interoperabilitätsniveau des Eisenbahnsystems der Union liefern kann. Bei diesem Instrument werden die in den Registern gemäß Kapitel VII enthaltenen Informationen verwendet.

Artikel 54

Übergangsregelung für die Nutzung von Fahrzeugen

(1) Unbeschadet des Absatzes 4 dieses Artikels unterliegen Fahrzeuge, die zwischen dem 15. Juni 2016 und dem 16. Juni 2019 genehmigt werden müssen, den Bestimmungen in Kapitel V der Richtlinie 2008/57/EG.

(2) Gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigungen für die Inbetriebnahme von Fahrzeugen und alle anderen vor dem 15. Juni 2016 erteilten Genehmigungen — einschließlich Genehmigungen, die im Rahmen internationaler Übereinkünfte, insbesondere des RIC (Regolamento Internazionale Carrozze) und des RIV (Regolamento Internazionale Veicoli), erteilt wurden — bleiben zu den Bedingungen, unter denen sie erteilt wurden, weiterhin gültig.

(3) Fahrzeuge, deren Inbetriebnahme gemäß den Absätzen 1 und 2 genehmigt wurde, erhalten eine neue Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, damit sie auch auf Netzen, auf die sich ihre Genehmigung noch nicht erstreckt, betrieben werden können. Das Inverkehrbringen in diesen zusätzlichen Netzen unterliegt Artikel 21.

(4) Die Agentur führt spätestens ab dem 16. Juni 2019 ihre Genehmigungsaufgaben gemäß den Artikeln 21 und 24 sowie die in Artikel 19 genannten Aufgaben in Bezug auf Verwendungsgebiete in denjenigen Mitgliedstaaten aus, die gegenüber der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2 vorgenommen haben. Abweichend von den Artikeln 21 und 24 können die nationalen Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2 vorgenommen haben, bis zum 16. Juni 2020 weiterhin Genehmigungen gemäß der Richtlinie 2008/57/EG ausstellen.

Artikel 55

Sonstige Übergangsbestimmungen

(1) Die Anhänge IV, V, VII und IX der Richtlinie 2008/57/EG finden bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Durchführungsrechtsakte nach Artikel 7 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 10 sowie Artikel 15 Absatz 9 der vorliegenden Richtlinie weiterhin Anwendung.

(2) Die Richtlinie 2008/57/EG findet weiterhin Anwendung auf streckenseitige ERTMS-Vorhaben, die zwischen dem 15. Juni 2016 und dem 16. Juni 2019 in Betrieb genommen werden sollen.

(3) Vorhaben, bei denen Ausschreibung und Vertragsvergabe vor 16. Juni 2019 abgeschlossen wurden, unterliegen nicht der Vorabgenehmigung durch die Agentur gemäß Artikel 19.

(4) Bis 16. Juni 2031 unterliegen die Optionen in Verträgen, die vor dem 15. Juni 2016 unterzeichnet worden sind, nicht der Vorabgenehmigung durch die Agentur gemäß Artikel 19; dies gilt auch dann, wenn sie nach 15. Juni 2016 umgesetzt werden.

(5) Vor der Genehmigung der Inbetriebnahme von streckenseitiger ERTMS-Ausrüstung, die nicht der Vorabgenehmigung durch die Agentur gemäß Artikel 19 unterlag, arbeiten die nationalen Sicherheitsbehörden mit der Agentur zusammen, um sicherzustellen, dass die technischen Lösungen entsprechend Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/796 in vollem Umfang interoperabel sind.

Artikel 56

Empfehlungen und Stellungnahmen der Agentur

Für die Zwecke der Durchführung dieser Richtlinie gibt die Agentur Empfehlungen und Stellungnahmen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/796 ab. Gegebenenfalls werden diese Empfehlungen und Stellungnahmen bei der
Ausarbeitung der Durchführungsrechtsakte nach dieser Richtlinie berücksichtigt.

Artikel 57

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 und 2, Artikel 7 Absätze 1 bis 4 und 6, Artikel 8, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absätze 1, 3 und 4, den Artikeln 12, 13 und 14, Artikel 15 Absätze 1 bis 8, Artikel 16, Artikel 18, Artikel 19 Absatz 3, den Artikeln 21 bis 39, Artikel 40 Absatz 2, den Artikeln 41, 42, 44, 45 und 46, Artikel 47 Absätze 1, 3, 4 und 7, Artikel 49 Absätze 1 bis 4, Artikel 54 und den Anhängen I, II, III und IV bis zum 16. Juni 2019 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.

(2) Die Mitgliedstaaten können den Übergangszeitraum gemäß Absatz 1 um ein Jahr verlängern. Zu diesem Zweck notifizieren die Mitgliedstaaten, die die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht innerhalb des Übergangszeitraums nach Absatz 1 in Kraft setzen, dies bis zum 16. Dezember 2018 der Agentur und der Kommission und fügen die Gründe für die Verlängerung bei.

(3) Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein,
dass Verweise in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobenen Richtlinien als Bezug auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und bestimmen die Formulierung dieser Erklärung.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(5) Zypern und Malta sind von der Pflicht zur Umsetzung und Durchführung von Artikel 13, Artikel 14 Absätze 1 bis 8, 11 und 12, Artikel 15 Absätze 1 bis 9, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 19 bis 26, Artikel 45, 46 und 47, Artikel 49 Absätze 1 bis 4 und Artikel 54 dieser Richtlinie ausgenommen, solange in ihrem Hoheitsgebiet kein Eisenbahnsystem besteht. Sobald aber eine öffentliche oder private Stelle einen offiziellen Antrag auf Bau einer Eisenbahnlinie im Hinblick auf ihren Betrieb durch ein oder mehrere Eisenbahnunternehmen stellt, erlassen die betroffenen Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Umsetzung der in Unterabsatz 1 genannten Artikel innerhalb von zwei Jahren ab Eingang des Antrags.

Artikel 58

Aufhebung

Die Richtlinie 2008/57/EG in der Fassung der in Anhang V Teil A genannten Richtlinien wird mit Wirkung vom 16. Juni 2020 aufgehoben, ohne dass davon die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der in Anhang V Teil B aufgeführten Richtlinien in nationales Recht berührt werden.
Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.

Artikel 59

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

 


Artikel 60

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 11. Mai 2016.

Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ

Im Namen des Rates
Die Präsidentin
J.A. HENNIS-PLASSCHAERT

 


ANHANG I

BESTANDTEILE DES EISENBAHNSYSTEMS DER UNION

1. Netz

Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst das Netz der Union folgende Bestandteile:

a) eigens für Hochgeschwindigkeitszüge gebaute Strecken, die für Geschwindigkeiten von im Allgemeinen mindestens 250 km/h ausgelegt sind,

b) eigens für Hochgeschwindigkeitszüge ausgebaute Strecken, die für Geschwindigkeiten von rund 200 km/h ausgelegt sind,

c) eigens für Hochgeschwindigkeitszüge ausgebaute Strecken, die aufgrund der sich aus der Topografie, der Oberflächengestalt oder der städtischen Umgebung ergebenden Zwänge von spezifischer Beschaffenheit sind und deren Geschwindigkeit im Einzelfall angepasst werden muss. Dazu gehören auch die Verbindungsstrecken zwischen dem Hochgeschwindigkeits- und dem konventionellen Netzen, Bahnhofsdurchfahrten, Anschlüsse zu Terminals, Betriebswerken usw., die von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen mit Normalgeschwindigkeit befahren werden,

d) für den Personenverkehr vorgesehene konventionelle Strecken,

e) für den gemischten Verkehr (Personen- und Güterverkehr) vorgesehene konventionelle Strecken,

f) für den Güterverkehr vorgesehene konventionelle Strecken,

g) Personenverkehrsknoten,

h) Güterverkehrsknoten, einschließlich Terminals für kombinierten Verkehr,

i) Verbindungswege zwischen den vorstehend genannten Elementen.
Dieses Netz umfasst Verkehrssteuerungs-, Ortungs- und Navigationssysteme, Datenverarbeitungs- und Telekommuni­kationseinrichtungen, die für den Personenfernverkehr und den Güterverkehr auf diesem Netz zur Gewährleistung
eines sicheren und ausgewogenen Netzbetriebs und einer wirksamen Verkehrssteuerung vorgesehen sind.

2. Fahrzeuge
Für die Zwecke dieser Richtlinie gehören zu den Fahrzeugen der Union alle Fahrzeuge, die für den Verkehr auf der Gesamtheit oder einem Teil des Netzes der Union geeignet sind:
— Lokomotiven und Fahrzeuge für den Personenverkehr, einschließlich Diesel- oder elektrischen Triebfahrzeugen, Diesel- oder elektrischen Triebzügen, und Reisezugwagen;
— Güterwagen, einschließlich Tiefladewagen,, die für das gesamte Netz ausgelegt sind, und Fahrzeuge zur Beförderung von Lastkraftwagen;
— Spezialfahrzeuge, z. B. Bau- und Instandhaltungsfahrzeuge.
Diese Liste von Fahrzeugen schließt auch jene Fahrzeuge ein, die speziell für den Betrieb auf den verschiedenen in Nummer 1 beschriebenen Typen von Hochgeschwindigkeitsstrecken konzipiert sind.

ANHANG II

TEILSYSTEME

1. Verzeichnis der Teilsysteme
Für die Zwecke dieser Richtlinie wird das Eisenbahnsystem der Union wie folgt in Teilsysteme untergliedert:

a) strukturelle Bereiche:
— Infrastruktur,
— Energie,
— streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung,
— fahrzeugseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung,
— Fahrzeuge; oder

b) funktionelle Bereiche:
— Betriebsführung und Verkehrssteuerung,
— Instandhaltung,
— Telematikanwendungen für den Personen- und Güterverkehr.

2. Beschreibung der Teilsysteme
Für jedes Teilsystem oder jeden Teil von Teilsystemen wird von der Agentur bei der Erarbeitung des entsprechenden TSI-Entwurfs die Liste der mit der Interoperabilität verbundenen Elemente und Aspekte vorgeschlagen. Unbeschadet der Festlegung dieser Aspekte oder der Interoperabilitätskomponenten und unbeschadet der Reihenfolge, in der die Teilsysteme in die TSI einbezogen werden, umfassen die Teilsysteme Folgendes:

2.1. Infrastruktur
Gleise, Weichen, Bahnübergänge, Kunstbauten (Brücken, Tunnel usw.), eisenbahnbezogene Bahnhofsbestandteile (u. a. Eingänge, Bahnsteige, Zugangs- und Servicebereiche, Toiletten und Informationssysteme sowie deren Zugänglichkeitsfunktionen für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität), Sicherheits- und Schutzausrüstung.

2.2. Energie
Energieversorgungssystem, einschließlich Oberleitungen und streckenseitiger Teile der Stromverbrauchsmess- und Ladeeinrichtungen.

2.3. Streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung
Alle erforderlichen streckenseitigen Ausrüstungen zur Gewährleistung der Sicherung, Steuerung und Kontrolle der Bewegung von Zügen, die zum Verkehr im Netz zugelassen sind.

2.4. Fahrzeugseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung
Alle erforderlichen fahrzeugseitigen Ausrüstungen zur Gewährleistung der Sicherung, Steuerung und Kontrolle der Bewegung von Zügen, die zum Verkehr im Netz zugelassen sind.

2.5. Betriebsführung und Verkehrssteuerung
Verfahren und zugehörige Ausrüstungen, die eine kohärente Nutzung der verschiedenen strukturellen Teilsysteme erlauben, und zwar sowohl im Normalbetrieb als auch bei Betriebsstörungen, einschließlich insbesondere der
Zugbildung und Zugfahrten, der Planung und der Abwicklung der Betriebsführung.
Die Gesamtheit der erforderlichen beruflichen Qualifikationen für die Durchführung von Schienenverkehrsdiensten jeglicher Art.

2.6. Telematikanwendungen
Dieses Teilsystem umfasst gemäß Anhang I zwei Teile:

a) Anwendungen im Personenverkehr, einschließlich der Systeme zur Information der Fahrgäste vor und während der Fahrt, Buchungssysteme, Zahlungssysteme, Reisegepäckabfertigung, Anschlüsse zwischen Zügen und zwischen der Eisenbahn und anderen Verkehrsträgern;

b) Anwendungen im Güterverkehr, einschließlich der Informationssysteme (Verfolgung der Güter und der Züge in Echtzeit), Rangier- und Zugbildungssysteme, Buchungssysteme, Zahlungs- und Fakturierungssysteme, Anschlüsse zu anderen Verkehrsträgern, Erstellung elektronischer Begleitdokumente.

2.7. Fahrzeuge
Wagenkastenstruktur, System der Zugsteuerung und Zugsicherung sowie die dazugehörigen Einrichtungen des Zuges, Stromabnahmeeinrichtungen, Traktions- und Energieumwandlungseinrichtungen, fahrzeugseitige Stromver­brauchsmess- und Ladeeinrichtungen, Bremsanlagen, Kupplungen, Laufwerk (Drehgestelle, Achsen etc.) und Aufhängung, Türen, Mensch-Maschine-Schnittstellen (Triebfahrzeugführer, Zugbegleitpersonal und Fahrgäste, einschließlich Zugänglichkeitsfunktionen für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität), passive oder aktive Sicherheitseinrichtungen und Erfordernisse für die Gesundheit der Fahrgäste und des Zugbegleit­personals.

2.8. Instandhaltung
Verfahren, zugehörige Ausrüstungen, logistische Instandhaltungseinrichtungen, Reserven zur Durchführung vorgeschriebener Instandsetzungsarbeiten und vorbeugender Instandhaltung im Hinblick auf die Gewährleistung der
Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Union und der erforderlichen Leistungsfähigkeit.

ANHANG III

GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN

1. Allgemeine Anforderungen
1.1. Sicherheit

1.1.1. Die Planung, der Bau oder die Herstellung, die Instandhaltung und die Überwachung der sicherheitsrelevanten Bauteile, insbesondere derjenigen, die am Zugverkehr beteiligt sind, müssen die Sicherheit auch unter bestimmten
Grenzbedingungen auf dem für das Netz festgelegten Niveau halten.

1.1.2. Die Kennwerte für das Rad-Schiene-System müssen die Kriterien der Laufstabilität erfüllen, damit bei der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine sichere Fahrt gewährleistet ist. Die Kennwerte für die Bremsausrüstung müssen gewährleisten, dass bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit ein Anhalten innerhalb des festgelegten Bremswegs möglich ist.

1.1.3. Die verwendeten Bauteile müssen während ihrer gesamten Nutzungsdauer den spezifizierten gewöhnlichen oder Grenzbeanspruchungen standhalten. Durch geeignete Mittel ist sicherzustellen, dass sich die Sicherheitsaus­wirkungen eines unvorhergesehenen Versagens in Grenzen halten.

1.1.4. Die Auslegung der ortsfesten Einrichtungen und der Fahrzeuge und die Auswahl der Werkstoffe müssen das Entstehen, die Ausbreitung und die Auswirkungen von Feuer und Rauch im Fall eines Brandes in Grenzen halten.

1.1.5. Die für die Betätigung durch die Fahrgäste vorgesehenen Einrichtungen müssen so konzipiert sein, dass weder das sichere Funktionieren der Einrichtungen noch die Gesundheit und Sicherheit der Benutzer beeinträchtigt werden,
wenn sie in einer voraussehbaren Weise betätigt werden, auch wenn diese den angebrachten Hinweisen nicht entspricht.

1.2. Zuverlässigkeit und Betriebsbereitschaft
Die Planung, Durchführung und Häufigkeit der Überwachung und Instandhaltung der festen und beweglichen Teile, die am Zugverkehr beteiligt sind, müssen deren Funktionsfähigkeit unter den vorgegebenen Bedingungen gewährleisten.

1.3. Gesundheit
1.3.1. Werkstoffe, die aufgrund ihrer Verwendungsweise die Gesundheit von Personen, die Zugang zu ihnen haben, gefährden können, dürfen in Zügen und Infrastruktureinrichtungen nicht verwendet werden.

1.3.2. Die Auswahl, die Verarbeitung und die Verwendung dieser Werkstoffe müssen so erfolgen, dass eine gesundheits­schädliche oder -gefährdende Rauch- und Gasentwicklung insbesondere im Fall eines Brandes in Grenzen gehalten wird.

1.4. Umweltschutz
1.4.1. Die Umweltauswirkungen des Baus und Betriebs des Eisenbahnsystems sind bei der Planung dieses Systems entsprechend geltendem Unionsrecht zu berücksichtigen.

1.4.2. In Zügen und Infrastruktureinrichtungen verwendete Werkstoffe müssen eine umweltschädliche oder -gefährdende Rauch- und Gasentwicklung, insbesondere im Fall eines Brandes, verhindern.

1.4.3. Fahrzeuge und Energieversorgungsanlagen sind so auszulegen und zu bauen, dass sie mit Anlagen, Einrichtungen und öffentlichen oder privaten Netzen, bei denen Interferenzen möglich sind, elektromagnetisch verträglich sind.

1.4.4. Konzeption und Betrieb des Eisenbahnsystems dürfen nicht zu einer Überschreitung der zulässigen Grenzwerte der vom System ausgehenden Lärmemissionen an folgenden Orten führen:
— in den in der Nähe einer Eisenbahninfrastruktur gelegenen Gebieten im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Richtlinie 2012/34/EU und
— im Führerstand.

1.4.5. Der Betrieb des Eisenbahnsystems darf in normalem Instandhaltungszustand für die in der Nähe des Fahrwegs gelegenen Einrichtungen und Bereiche keine unzulässigen Bodenschwingungen verursachen.

26.5.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 138/89


1.5. Technische Kompatibilität
Die technischen Merkmale der Infrastrukturen und ortsfesten Einrichtungen müssen untereinander und mit denen der Züge, die im Eisenbahnsystem verkehren sollen, kompatibel sein. Diese Anforderung erstreckt sich auch auf die sichere Integration des Teilsystems Fahrzeuge in die Infrastruktur.

Erweist sich die Einhaltung dieser Merkmale auf bestimmten Teilen des Netzes als schwierig, so können Zwischen­lösungen, die eine künftige Kompatibilität gewährleisten, eingeführt werden.

1.6. Zugänglichkeit
1.6.1. Die Teilsysteme „Infrastruktur“ und „Fahrzeuge“ müssen für Personen mit eingeschränkter Mobilität und behinderte Menschen mithilfe von Barrierevermeidung und Barrierenabbau sowie anderen geeigneten
Maßnahmen zugänglich sein, um ihnen einen gleichberechtigten Zugang zu gewährleisten. Dies erstreckt sich auf Planung, Bau, Erneuerung, Aufrüstung, Instandhaltung und Betrieb der einschlägigen Teile von Teilsystemen, die
der Öffentlichkeit zugänglich sind.

1.6.2. Die Teilsysteme „Betriebsführung“ und „Telematikanwendungen für den Personenverkehr“ müssen die Funktionen aufweisen, die erforderlich sind, um Personen mit eingeschränkter Mobilität und behinderten Menschen mithilfe
von Barrierevermeidung und Barrierenabbau sowie anderen geeigneten Maßnahmen einen gleichberechtigten Zugang zu ermöglichen.

2. Besondere Anforderungen an die einzelnen Teilsysteme
2.1. Infrastruktur

2.1.1. Sicherheit

Es müssen angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um den Zugang zu den Anlagen oder deren unbefugtes Betreten zu verhindern.

Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um die Gefahren für Personen, insbesondere bei der Durchfahrt der Züge in Bahnhöfen, in Grenzen zu halten.

Infrastruktureinrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, müssen so konstruiert und gebaut werden, dass die Risiken für die Sicherheit von Personen (Stabilität, Brand, Zugang, Fluchtwege, Bahnsteige usw.) in Grenzen gehalten werden.

Zur Berücksichtigung der besonderen sicherheitstechnischen Bedingungen bei langen Tunneln und Viadukten sind geeignete Vorkehrungen zu treffen.

2.1.2. Zugänglichkeit
Ein für die Öffentlichkeit zugängliches Teilsystem „Infrastruktur“ muss im Einklang mit Nummer 1.6 für Personen mit eingeschränkter Mobilität und behinderte Menschen zugänglich sein.

2.2. Energie
2.2.1. Sicherheit

Der Betrieb der Energieversorgungsanlagen darf die Sicherheit von Zügen und Personen (Fahrgäste, Betriebs­personal, Anlieger und Dritte) nicht gefährden.

2.2.2. Umweltschutz
Der Betrieb der Energieversorgungsanlagen (elektrisch oder thermisch) darf keine über die festgelegten Grenzwerte hinausgehenden Umweltbelastungen verursachen.

2.2.3. Technische Kompatibilität
Die Energieversorgungssysteme (elektrisch oder thermisch) müssen
— den Zügen die Erreichung der festgelegten Leistungswerte gestatten,
— im Fall der Energieversorgungssysteme mit den Stromabnahmeeinrichtungen der Züge kompatibel sein.


2.3. Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung
2.3.1. Sicherheit

Die Anlagen und Verfahren der Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung müssen einen Zugverkehr entsprechend den Sicherheitsvorgaben für das Netz ermöglichen. Die Zugsteuerungs-/Zugsicherungs- und Signalgebungssysteme müssen weiterhin den sicheren Verkehr von Zügen ermöglichen, deren Weiterfahrt unter vorgegebenen Einschränkungen gestattet ist.

2.3.2. Technische Kompatibilität
Alle neuen Infrastruktureinrichtungen und alle neuen Fahrzeuge, die nach der Festlegung kompatibler Zugsteuerungs-/Zugsicherungs- und Signalgebungssysteme gebaut oder entwickelt werden, müssen sich für die Verwendung dieser Systeme eignen.

Die in den Führerständen der Züge eingebauten Einrichtungen für die Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung müssen unter den vorgegebenen Bedingungen einen flüssigen Betrieb des Eisenbahnsystems gewährleisten.

2.4. Fahrzeuge
2.4.1. Sicherheit

Die Bauart der Fahrzeuge und der Übergänge zwischen den Fahrzeugen muss so konzipiert sein, dass die Fahrgast- und Führerstandräume bei Zusammenstößen oder Entgleisungen geschützt sind.

Die elektrischen Anlagen dürfen die Betriebssicherheit der Zugsteuerungs-/Zugsicherungs- und Signalanlagen nicht beeinträchtigen.

Die Bremsverfahren und -kräfte müssen mit der Auslegung des Oberbaus, der Kunstbauten und der Signalanlagen vereinbar sein.

Es müssen Vorkehrungen für den Zugang zu den unter Spannung stehenden Bauteilen getroffen werden, um eine Gefährdung von Personen zu vermeiden.

Bei Gefahr müssen Vorrichtungen den Fahrgästen die Möglichkeit bieten, den Triebfahrzeugführer zu unterrichten, und es dem Zugbegleitpersonal ermöglichen, sich mit den Fahrgästen in Verbindung zu setzen.

Die Sicherheit der Fahrgäste beim Ein-und Aussteigen in die Züge bzw. aus den Zügen muss gewährleistet sein. Die Schließ- und Öffnungsvorrichtung der Einstiegstüren muss die Sicherheit der Fahrgäste gewährleisten.

Es müssen Notausstiege vorhanden und ausgeschildert sein.

Zur Berücksichtigung der besonderen sicherheitstechnischen Bedingungen in langen Tunneln sind geeignete Vorkehrungen zu treffen.

Eine Notbeleuchtung mit ausreichender Beleuchtungsstärke und Autonomie ist an Bord der Züge zwingend vorgeschrieben.

Die Züge müssen mit einer Lautsprecheranlage ausgestattet sein, damit das Zugbegleitpersonal Mitteilungen an die Reisenden durchgeben kann.

Den Fahrgästen sind die für sie geltenden Regelungen sowohl in den Bahnhöfen als auch in den Zügen in leicht verständlicher Weise und umfassend mitzuteilen.

2.4.2. Zuverlässigkeit und Betriebsbereitschaft
Die Bauweise der wichtigsten Einrichtungen, Laufwerk, Traktionseinrichtungen und Bremsanlagen sowie Zugsteuerung und Zugsicherung müssen unter vorgegebenen Einschränkungen eine Weiterfahrt des Zuges ermöglichen, ohne dass die in Betrieb verbleibenden Einrichtungen dadurch beeinträchtigt werden.

2.4.3. Technische Kompatibilität
Die elektrische Ausrüstung muss mit dem Betrieb der Zugsteuerungs-/Zugsicherungs- und Signalanlagen kompatibel sein.

Bei elektrischem Antrieb müssen die Stromabnahmeeinrichtungen den Zugverkehr mit den Stromsystemen des Eisenbahnsystems ermöglichen.

Die Fahrzeuge müssen aufgrund ihrer Merkmale auf allen Strecken verkehren können, auf denen ihr Einsatz vorgesehen ist; die jeweiligen Klimabedingungen sind hierbei zu berücksichtigen.

2.4.4. Kontrolle
Die Züge sind mit einem Fahrtenschreiber auszustatten. Die Daten, die mit diesem Gerät aufgezeichnet werden, und die Verarbeitung der Daten müssen harmonisiert werden.

2.4.5. Zugänglichkeit
Ein für die Öffentlichkeit zugängliches Teilsystem „Fahrzeuge“ muss im Einklang mit Nummer 1.6 für Personen mit eingeschränkter Mobilität und behinderte Menschen zugänglich sein.

2.5. Instandhaltung
2.5.1. Gesundheitund Sicherheit

Die technischen Anlagen und Arbeitsverfahren in den Instandhaltungswerken müssen den sicheren Betrieb des betreffenden Teilsystems gewährleisten, und sie dürfen keine Gefahr für Gesundheit und Sicherheit darstellen.

2.5.2. Umweltschutz
Die von technischen Anlagen und Arbeitsverfahren in den Instandhaltungswerken ausgehenden Umweltbe­lastungen dürfen die zulässigen Werte nicht überschreiten.

2.5.3. Technische Kompatibilität
In den Instandhaltungsanlagen für Fahrzeuge müssen die Sicherheits-, Hygiene- und Komfortarbeiten an allen Fahrzeugen, für die sie ausgelegt wurden, durchgeführt werden können.

2.6. Betriebsführung und Verkehrssteuerung
2.6.1. Sicherheit

Die Angleichung der Betriebsvorschriften der Netze und die Qualifikation der Triebfahrzeugführer und des Zugbegleitpersonals und des Personals der Prüfstellen müssen einen sicheren Betrieb gewährleisten, wobei die unterschiedlichen Anforderungen für den grenzüberschreitenden Verkehr und den Inlandsverkehr zu
berücksichtigen sind.

Die Art und Häufigkeit der Instandhaltungsarbeiten, die Ausbildung und Qualifikation des Instandhaltungs­personals und des Personals der Prüfstellen sowie das Qualitätssicherungssystem in den Prüfstellen und Instandhaltungswerken der betreffenden Betreiber müssen ein hohes Sicherheitsniveau gewährleisten.

2.6.2. Zuverlässigkeit und Betriebsbereitschaft
Die Art und Häufigkeit der Instandhaltungsarbeiten, die Ausbildung und Qualifikation des Instandhaltungs­personals und des Personals der Prüfstellen sowie das von den betreffenden Betreibern eingerichtete Qualitätssi­cherungssystem in den Prüfstellen und Instandhaltungswerken müssen ein hohes Niveau an Zuverlässigkeit und Betriebsbereitschaft gewährleisten.

2.6.3. Technische Kompatibilität
Die Angleichung der Betriebsvorschriften der Netze und die Qualifikation der Triebfahrzeugführer, des Zugbegleit­personals und des Personals der Betriebsleitstellen müssen einen effizienten Betrieb des Eisenbahnsystems
gewährleisten, wobei die unterschiedlichen Anforderungen für den grenzüberschreitenden Verkehr und den Inlandsverkehr zu berücksichtigen sind.

2.6.4. Zugänglichkeit
Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Betriebsvorschriften die Funktionen vorsehen, die erforderlich sind, um die Zugänglichkeit für Personen mit eingeschränkter Mobilität und behinderte
Menschen zu gewährleisten.


2.7. Telematikanwendungen für den Personen- und Güterverkehr
2.7.1. Technische Kompatibilität
Die grundlegenden Anforderungen für den Bereich der Telematikanwendungen gewährleisten eine Mindestqualität der Dienstleistung für die Reisenden und die Güterverkehrskunden, insbesondere hinsichtlich der technischen Kompatibilität.
Bei diesen Anwendungen ist sicherzustellen,
— dass die Datenbanken, die Software und die Datenübertragungsprotokolle so erstellt werden, dass ein möglichst vielfältiger Datenaustausch zwischen verschiedenen Anwendungen und zwischen verschiedenen Betreibern gewährleistet ist, wobei vertrauliche Geschäftsdaten hiervon ausgeschlossen sind,
— dass die Benutzer einen leichten Zugriff zu den Informationen haben.

2.7.2. Zuverlässigkeit und Betriebsbereitschaft
Die Methoden der Nutzung, Verwaltung, Aktualisierung und Pflege dieser Datenbanken, Software und Datenübertragungsprotokolle müssen die Effizienz der Systeme und die Leistungsqualität gewährleisten.

2.7.3. Gesundheit
Die Benutzerschnittstellen dieser Systeme müssen den Mindestregeln für Ergonomie und Gesundheitsschutz entsprechen.

2.7.4. Sicherheit
Im Hinblick auf die Speicherung oder Übertragung sicherheitsrelevanter Daten ist für angemessene Integrität und Zuverlässigkeit zu sorgen.

2.7.5. Zugänglichkeit
Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Teilsysteme „Telematikanwendungen für den Personenverkehr“ die Funktionen aufweisen, die erforderlich sind, um die Zugänglichkeit für Personen mit eingeschränkter Mobilität und behinderte Menschen zu gewährleisten.

ANHANG IV

EG-PRÜFVERFAHREN FÜR TEILSYSTEME

1. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
„EG-Prüfung“ ist ein Verfahren, das der Antragsteller im Sinne des Artikels 15 durchführt, um nachzuweisen, dass die Anforderungen des einschlägigen Unionsrechts und aller einschlägigen nationalen Regelungen an ein Teilsystem erfüllt sind und das Teilsystem genehmigt und in Betrieb genommen werden kann.

2. VON EINER BENANNTEN STELLE AUSGESTELLTE PRÜFBESCHEINIGUNG
2.1. Einleitung

Für den Zweck dieser Richtlinie ist die Prüfung unter Bezugnahme auf die TSI das Verfahren, bei dem eine benannte Stelle prüft und bescheinigt, dass das Teilsystem den einschlägigen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) entspricht.

Hiervon unberührt bleiben die Pflichten des Antragstellers zur Einhaltung der anderen anwendbaren Rechtsakte der Union, auch möglicherweise in den anderen Regelungen vorgesehener Überprüfungen durch die Bewertungsstellen.

2.2. Zwischenprüfbescheinigung (ISV)
2.2.1 Grundsätze

Auf Antrag des Antragstellers können die Überprüfungen für bestimmte Teile eines Teilsystems durchgeführt oder auf bestimmte Stufen des Prüfverfahrens beschränkt werden. In solchen Fällen können die Ergebnisse der Überprüfung in einer „Zwischenprüfbescheinigung“ (ISV) dokumentiert werden, die die vom Antragsteller gewählte benannte Stelle ausstellt.

In der Zwischenprüfbescheinigung müssen die TSI aufgeführt sein, deren Einhaltung beurteilt worden ist.

2.2.2 Teile des Teilsystems
Der Antragsteller kann eine Zwischenprüfbescheinigung für jeden Teil, in den er das Teilsystem unterteilt, beantragen. Jeder Teil ist auf jeder der in Nummer 2.2.3 genannten Stufen zu prüfen.

2.2.3 Stufen des Prüfverfahrens
Das Teilsystem oder bestimmte Teile des Teilsystems werden auf jeder der folgenden Stufen geprüft:

a) Gesamtkonzeption;

b) Herstellung: Bau, insbesondere einschließlich Tiefbauarbeiten, Fertigung, Montage der Komponenten und Abstimmung des gesamten Teilsystems;

c) Abnahmeprüfung.
Der Antragsteller kann eine Zwischenprüfbescheinigung für die Konzeptionsphase (einschließlich der Typprüfungen) und für die Herstellungsphase für das gesamte Teilsystem oder für jeden Teil, in den er das Teilsystem unterteilt, beantragen (siehe Nummer 2.2.2).

2.3. Prüfbescheinigung
2.3.1. Die benannten Stellen, die mit der Prüfung beauftragt sind, bewerten die Konzeption, Herstellung und Abnahme des Teilsystems und stellen die Prüfbescheinigung für den Antragsteller aus, der seinerseits die EG-Prüferklärung
abgibt. In der Prüfbescheinigung müssen die TSI aufgeführt sein, deren Einhaltung beurteilt worden ist.

Wurde ein Teilsystem nicht im Hinblick auf die Einhaltung aller einschlägigen TSI bewertet (z. B. bei Ausnahmen, Teilanwendung von TSI für Aufrüstung oder Erneuerung, Übergangszeiträumen in einer TSI oder Sonderfällen), ist
in der Prüfbescheinigung genau anzugeben, in Bezug auf welche TSI oder Teile davon die Einhaltung von der benannten Stelle im Zuge des Prüfverfahrens nicht geprüft worden ist.


2.3.2. Sind bereits Zwischenprüfbescheinigungen ausgestellt worden, werden diese von der benannten Stelle, die mit der Prüfung des Teilsystems beauftragt ist, berücksichtigt; die Stelle prüft vor Ausstellung ihrer Prüfbescheinigung

a) die ordnungsgemäße Erfüllung der einschlägigen Anforderungen der TSI durch die Zwischenprüfbeschei­nigungen,

b) alle Aspekte, die von den Zwischenprüfbescheinigungen nicht abgedeckt sind, und

c) die Abnahme des gesamten Teilsystems.
2.3.3. Im Fall einer Änderung eines Teilsystems, für das bereits eine Prüfbescheinigung vorliegt, führt die benannte Stelle nur diejenigen Prüfungen und Versuche durch, die zweckdienlich und erforderlich sind, d. h., die Bewertung
bezieht sich nur auf die veränderten Teile des Teilsystems und deren Schnittstellen zu den unveränderten Teilen des Teilsystems.

2.3.4 Jede benannte Stelle, die an der Überprüfung eines Teilsystems beteiligt ist, legt für ihre Tätigkeiten ein Dossier gemäß Artikel 15 Absatz 4 an.

2.4. Der EG-Prüferklärung beigefügtes technisches Dossier
Das der EG-Prüferklärung beigefügte technische Dossier wird vom Antragsteller zusammengestellt und muss folgende Unterlagen enthalten:

a) technische Merkmale der Auslegung einschließlich der mit der Ausführung übereinstimmenden Gesamt- und Teilpläne, Pläne der elektrischen und hydraulischen Einrichtungen, Pläne der Steuerstromkreise, Beschreibung
der Datenverarbeitungs- und Automatiksysteme in der zur Dokumentation der durchgeführten Konformi­tätsprüfung erforderlichen Ausführlichkeit sowie Betriebs- und Wartungsanleitungen usw. für das betreffende Teilsystem;

b) ein Verzeichnis der in das Teilsystem eingebauten Interoperabilitätskomponenten gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d;

c) die in Artikel 15 Absatz 4 genannten Dossiers, die von jeder der an der Überprüfung eines Teilsystems beteiligten benannten Stelle angelegt wurden, mit folgenden Unterlagen:
— Kopien der EG-Prüferklärungen und gegebenenfalls der EG-Gebrauchstauglichkeitserklärungen, die für die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d genannten Interoperabilitätskomponenten ausgestellt wurden, gegebenenfalls zusammen mit den entsprechenden Berechnungsunterlagen und einer Ausfertigung der Berichte über die Versuche und Prüfungen, die aufgrund der gemeinsamen technischen Spezifikationen von den benannten Stellen durchgeführt wurden;
— eventuell vorhandene Zwischenprüfbescheinigungen, die der Prüfbescheinigung beigefügt sind, einschließlich des Ergebnisses der Überprüfung ihrer Gültigkeit durch die benannte Stelle;
— die Prüfbescheinigung mit den entsprechenden Berechnungsunterlagen, unterzeichnet von der benannten Stelle, die mit der Prüfung beauftragt ist, die bestätigt, dass das Teilsystem den Anforderungen der einschlägigen TSI entspricht, gegebenenfalls unter Angabe der während der Durchführung der Arbeiten
geäußerten Vorbehalte, die nicht ausgeräumt werden konnten; der Prüfbescheinigung sind auch die von derselben benannten Stelle im Rahmen ihres Auftrags erstellten Besuchs- und Prüfberichte gemäß den Nummern 2.5.2 und 2.5.3 beizufügen;

d) Prüfbescheinigungen, die gemäß anderer Rechtsakte der Union ausgestellt wurden;

e) ist eine Prüfung der sicheren Integration gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c erforderlich, so muss das betreffende technische Dossier den/die Bewertungsbericht(e) über die CSM für die Risikobewertung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) enthalten.

2.5. Beaufsichtigung durch die benannten Stellen
2.5.1. Der benannten Stelle, die mit der Prüfung der Herstellung beauftragt ist, ist ständig Zutritt zu den Baustellen, den Fertigungsstätten, den Lagerplätzen und gegebenenfalls zu den Vorfertigungsstätten, zu den Versuchsanlagen sowie generell zu allen Orten zu gewähren, deren Überprüfung sie im Rahmen ihres Auftrags für notwendig erachtet. Die benannte Stelle muss vom Antragsteller alle zweckdienlichen Unterlagen erhalten, insbesondere die Konstruktionszeichnungen und die technischen Unterlagen zum Teilsystem.

2.5.2. Die benannte Stelle, die mit der Prüfung der Ausführung beauftragt ist, nimmt in regelmäßigen Zeitabständen Nachprüfungen („Audits“) vor, um sich von der Einhaltung der einschlägigen TSI zu überzeugen. Sie erstellt bei dieser Gelegenheit einen Prüfbericht für die mit der Ausführung Beauftragten. Ihre Hinzuziehung kann in bestimmten Bauphasen erforderlich sein.

(1) Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von
Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung („Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit“) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44).


2.5.3. Darüber hinaus ist die benannte Stelle berechtigt, die Baustelle und die Fertigungsstätten unangemeldet zu besuchen. Bei dieser Gelegenheit kann die benannte Stelle vollständige oder Teilbereiche betreffende Nachprüfungen durchführen. Sie erstellt einen Besichtigungsbericht und liefert den für die Ausführung verantwortlichen Fachleuten gegebenenfalls einen Nachprüfungsbericht.

2.5.4. Die benannte Stelle muss in der Lage sein, ein Teilsystem zu überwachen, in das eine Interoperabilitäts­komponente eingebaut wird, um ihre Gebrauchstauglichkeit in der eisenbahntechnischen Umgebung, in der sie benutzt werden soll, zu bewerten, wenn dies nach der einschlägigen TSI erforderlich ist.

2.6. Hinterlegung
Eine Kopie des der EG-Prüferklärung beigefügten technischen Dossiers wird vom Antragsteller während der gesamten Lebensdauer des Teilsystems aufbewahrt. Das Dossier wird anderen Mitgliedstaaten oder der Agentur auf Verlangen übermittelt.

Die Dokumentation zu einem Antrag auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung muss bei der Behörde eingereicht werden, bei der die Genehmigung angestrebt wird. Die nationale Sicherheitsbehörde oder die Agentur
kann verlangen, dass Teile der mit dem Genehmigungsantrag eingereichten Unterlagen in ihre eigene Sprache übersetzt werden.

2.7. Veröffentlichung
Jede benannte Stelle veröffentlicht regelmäßig die einschlägigen Informationen über

a) eingegangene Prüfungs- und Zwischenprüfungsanträge,

b) Anträge auf Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung für die Verwendung von Interoperabilitäts­ komponenten,

c) die ausgestellten oder verweigerten Zwischenprüfbescheinigungen,

d) ausgestellte und verweigerte Prüfbescheinigungen und EG-Gebrauchstauglichkeitsbescheinigungen,

e) ausgestellte oder verweigerte Prüfbescheinigungen.

2.8. Sprache
Die Unterlagen und der Schriftwechsel im Zusammenhang mit dem EG -Prüfverfahren werden in einer Unionsamtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist, oder in einer von diesem akzeptierten Amtssprache der Union abgefasst.

3. VON EINER BESTIMMTEN STELLE AUSGESTELLTE PRÜFBESCHEINIGUNG
3.1. Einleitung

Falls nationale Vorschriften Anwendung finden, muss das Prüfverfahren ein Verfahren umfassen, bei dem für jeden Mitgliedstaat, in dem das Teilsystem genehmigt und in Betrieb genommen werden soll, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 bestimmte Stelle (im Folgenden „bestimmte Stelle“), prüft und bescheinigt, dass das
Teilsystem den gemäß Artikel 14 notifizierten nationalen Vorschriften entspricht.

3.2. Prüfbescheinigung
Die bestimmte Stelle stellt die Prüfbescheinigung für den Antragsteller aus.

Die Bescheinigung enthält eine genaue Angabe der nationalen Vorschrift(en), deren Konformität von der bestimmten Stelle im Zuge des Prüfverfahrens bewertet wurde.

Beziehen sich nationale Vorschriften auf die Teilsysteme, aus denen ein Fahrzeug besteht, so gliedert die bestimmte Stelle die Bescheinigung in zwei Teile: einen Teil mit den Angaben über die nationalen Vorschriften, die sich strikt auf die technische Kompatibilität zwischen dem Fahrzeug und dem betreffenden Netz beziehen, und
den anderen Teil für alle sonstigen nationalen Vorschriften.

3.3. Dossier
Das von der bestimmten Stelle angelegte und der Prüfbescheinigung im Fall nationaler Vorschriften beigefügte Dossier wird in das in Nummer 2.4 genannte, der EG-Prüferklärung beigefügte technische Dossier aufgenommen und enthält die technischen Daten für die Bewertung der Konformität des Teilsystems mit den nationalen Vorschriften.


3.4. Sprache
Die Unterlagen und der Schriftwechsel im Zusammenhang mit dem EG-Prüfverfahren werden in einer Unionsamtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist, oder in einer von diesem akzeptierten Amtssprache der Union abgefasst.

4. PRÜFVERFAHREN FÜR TEILE VON TEILSYSTEMEN NACH ARTIKEL 15 ABSATZ 7
Falls eine Prüfbescheinigung für bestimmte Teile eines Teilsystems auszustellen ist, gelten hierfür die Vorschriften dieses Anhangs für diese Teile entsprechend.


ANHANG V

TEIL A


Aufgehobene Richtlinien mit ihren Änderungen
(gemäß Artikel 58)
Richtlinie 2008/57/EG (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1)
Richtlinie 2009/131/EG (ABl. L 273 vom 17.10.2009, S. 12)
Richtlinie 2011/18/EU (ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 21)

TEIL B


Fristen für die Umsetzung in nationales Recht
(gemäß Artikel 57)
Richtlinie Umsetzungsfrist
2008/57/EG 19. Juli 2010
2009/131/EG 19. Juli 2010
2011/18/EU 31. Dezember 2011


ANHANG VI

Entsprechungstabelle

Richtlinie 2008/57/EG Vorliegende Richtlinie
Artikel 1 Artikel 1
Artikel 2 Buchstaben a bis z Artikel 2 Absätze 1 bis 5, 7 bis 17 und 19 bis 28
— Artikel 2 Absätze 6, 18 und 29 bis 45
Artikel 3 —
Artikel 4 Artikel 3
Artikel 5 Absatz 1 bis Absatz 3 Buchstabe g Artikel 4 Absatz 1 bis Absatz 3 Buchstabe g
— Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben h und i
Artikel 5 Absätze 4 bis 8 Artikel 4 Absätze 4 bis 8
Artikel 6 Artikel 5
Artikel 7 Artikel 6
Artikel 8 —
Artikel 9 Artikel 7
Artikel 10 Artikel 8
Artikel 11 Artikel 9
Artikel 12 —
Artikel 13 Artikel 10
Artikel 14 Artikel 11
Artikel 15 Absatz 1 Artikel 18 Absatz 2
Artikel 15 Absätze 2 und 3 —
Artikel 16 Artikel 12
Artikel 17 Artikel 13 und 14
Artikel 18 Artikel 15
Artikel 19 Artikel 16
— Artikel 17
— Artikel 18 (außer Absatz 3)
— Artikel 19, 20, 21, 22 und 23
Artikel 20 —
Artikel 21 —
Artikel 22 bis 25 —
Artikel 26 Artikel 24
Artikel 27 Artikel 14 Absatz 10
— Artikel 26
Artikel 28 und Anhang VIII Artikel 27 bis 44
— Artikel 45
Artikel 29 Artikel 51
Artikel 30 und 31 —
Artikel 32 Artikel 46
Artikel 33 Artikel 47 Absätze 3, 4, 6 und 7
— Artikel 47 Absätze 1, 2 und 5
Artikel 34 Artikel 48


Richtlinie 2008/57/EG Vorliegende Richtlinie
Artikel 35 Artikel 49
Artikel 36 —
— Artikel 50
Artikel 37 Artikel 52
Artikel 38 Artikel 57
Artikel 39 Artikel 53
— Artikel 54 und 55
— Artikel 56
Artikel 40 Artikel 58
Artikel 41 Artikel 59
Artikel 42 Artikel 60
Anhänge I bis III Anhänge I bis III
Anhang IV Artikel 9 Absatz 2
Anhang V Artikel 15 Absatz 9
Anhang VI Anhang IV
Anhang VII Artikel 14 Absatz 10
Anhang VIII Artikel 30, 31 und 32
Anhang IX Artikel 7 Absatz 5
Anhang X Anhang V
Anhang XI Anhang VI


Erklärung der Kommission zu erläuternden Dokumenten

Die Kommission weist darauf hin, dass sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission gemäß ihrer Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 27. Oktober 2011 zu erläuternden Dokumenten der Tatsache bewusst sind, dass die Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission hinsichtlich der Umsetzung von Richtlinien in innerstaatliches Recht erteilen, „klar und genau sein müssen“, um der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern, die Anwendung des Unionsrechts zu überwachen. In vorliegendem Fall wären erläuternde Dokumente
hierfür nützlich gewesen. Die Kommission bedauert, dass der endgültige Wortlaut keine entsprechenden Bestimmungen enthält.

21/03/2024No commentsBahnsystem | Eisenbahn | Eisenbahnsystem | EU | Europa | Europäische Union | EWR | Interoperabilität | Richtlinie
RIV / RIV-EUROP – International einsatzfähige Güterwagen

Regolamento Internazionale Veicoli

Das “Regolamento Internazionale Veicoli” (RIV) bzw. “Regolamento Internazionale dei Veicoli” gehört zu den Rechtsvorschriften für den internationalen Eisenbahnverkehr und ist ein erstmals 1922 zwischen europäischen Eisenbahn-Unternehmen beschlossenes Abkommen über international einsatzfähige Güterwagen. Es wurde am 1. Juli 2006 durch den Allgemeinen Vertrag für die Verwendung von Güterwagen (AVV) abgelöst. Das Zeichen RIV steht jedoch weiterhin für international einsetzbare Güterwagen.

Einzig die Beladevorschriften in der Anlage II sind bis auf Widerruf in Kraft geblieben. Der Rest wurde in den AVV übernommen und abgelöst oder aufgehoben.

Im RIV wurde festgelegt, welche technischen Bedingungen ein Wagen erfüllen muss, um international eingesetzt werden zu dürfen. Wagen, die diese Bedingungen erfüllten, trugen das Symbol RIV und durften ohne gesonderte Zulassung bei allen RIV-Eisenbahnen verkehren. Anhand der ersten beiden Nummern in der 12-stelligen Wagennummer war ersichtlich, ob es sich um einen RIV-Wagen handelte.

Es waren die Nummernbereiche:

  • 01-06 (-08)

  • 11-16 (-18)

  • 21-26 (-29)

  • 31-36 (-39)

Anmerkung; Die Nummernbereiche in Klammern waren für den Gemeinsamen Güterwagenpark reserviert, die – wenn sie entsprechend gebaut waren – auch das RIV-Zeichen tragen konnten, aber nicht mussten. Heute ist die 27 bzw. 37 in Deutschland wieder in Verwendung und von den ehemaligen AAE-Wagen belegt (als UIC-Bahnverwaltung hatte AAE ehemals den UIC-Code 68), die mit der Einführung des Ländercodes in “80 D-” integriert werden mussten. Diese tragen alle das RIV Zeichen.

Wagen ohne RIV-Zeichen konnten, wenn sie ein „Sonderraster“ hatten, in den entsprechenden Ländern verkehren. Wenn ein Wagen weder RIV-tauglich war, noch ein Sonderraster für die entsprechende fremde Bahnverwaltung trug, musste er als außergewöhnliche Sendung verkehren.

Die Beladevorschriften sind in der Anlage II des RIV geregelt, die Übergabeuntersuchung der Güterwagen im Band XII.

20/03/2024Comments OffAbkommen | Einsatzfähigkeit | Eisenbahn | Güterwagen | International | Rechtsvorschriften | RIV | RIV-EUROP
AVV – Allgemeiner Vertrag für die Verwendung von Güterwagen

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Durch die Liberalisierung im europäischen Bahnverkehr war eine Neuausrichtung des RIV notwendig. In der Folge entstand der “Allgemeiner Vertrag für die Verwendung von Güterwagen” (AVV) als Vertragswerk der UIC, der den Einsatz von Güterwagen auf dem Netz der Mitgliedsbahnen regelt. Am 1. Juli 2006 ist der AVV als Nachfolger des RIV-Reglement in Kraft getreten. Als einziger Teil des RIV-Werkes ist noch die Anlage II (Beladevorschriften) bis auf Widerruf in Kraft geblieben.

Weil die nationalen Bahnverwaltungen nicht mehr zu Güterwagen-Beförderungen verpflichtet werden konnten, war eine Änderung der bisherigen Praxis erforderlich. In der Präambel des AVV heißt es: “Die Verwendung von Güterwagen als Beförderungsmittel durch Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) erfordert die Schaffung von Vertragsbestimmungen, die die Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. Zum Zwecke der Steigerung der Effizienz und der Wettbewerbsfähigkeit des Schienengüterverkehrs vereinbaren die in der Anlage 1 genannten Halter und EVU die Anwendung der Bestimmungen des […] ALLGEMEINEN VERTRAGES FÜR DIE VERWENDUNG VON GÜTERWAGEN (AVV).

Im Gegensatz zum RIV ist der Gebrauch des AVV freiwillig. Verzichtet ein EVU jedoch auf die Anwendung des AVV, ist für jeden Wagen oder jeden Zuglauf eine Einzelvereinbarung mit den beteiligten Bahnverwaltungen notwendig.

Im Kapitel I werden Gegenstand, Anwendungsbereich, Kündigung und Weiterentwicklung des Vertrages sowie das Ausscheiden als Vertragspartei behandelt. Die Kapitel II bis VIII haben folgende Inhalte:

  • Kapitel II: Pflichten und Rechte des Halters (Technische Zulassung und Instandhaltung der Wagen, Wagenanschriften, Identifizierung der Wagen, Zugriffsrecht des Halters)

  • Kapitel III: Pflichten und Rechte des EVU (Übernahme, Zurückweisung und Behandlung der Wagen, Beförderungsfrist der Wagen und Haftung, Disposition leerer Wagen, Informationen an den Halter, Übergabe eines Wagens an Dritte, Übernahme von Wagen dritter Halter)

  • Kapitel IV: Feststellung und Behandlung der Schäden am Wagen im Gewahrsam eines EVU (Schadensfeststellung, Behandlung der Schäden, Behandlung verlorener Wagen und verlorener loser Bestandteile, Behandlung der Drehgestelle)

  • Kapitel V: Haftung bei Verlust oder Beschädigung eines Wagens (Haftung des verwendenden EVU, Höhe der Entschädigung, Haftung von Vorverwendern, Schadensminderungspflicht, Schadensregulierung)

  • Kapitel VI: Haftung für Schäden, die durch einen Wagen verursacht werden (Haftungsprinzip)

  • Kapitel VII: Haftung für Bedienstete und andere Personen (Haftungsprinzip)

  • Kapitel VIII: Sonstige Bestimmungen (Verladerichtlinien, Abrechnungen und Zahlungen, Schadensersatzpflicht, Gerichtsstand, Verjährung, Sprachen, Inkrafttreten)

Außerdem gibt es zwölf Anlagen (Verzeichnis der teilnehmenden Halter und EVU, Begriffsbestimmungen, Wagenbrief, Schadensprotokoll für Güterwagen, Berechnungsmethode des Zeitwertes eines Wagens, Entschädigungen bei Nutzungsausfall, Ersatzteile, Geschäftsordnung zur Anwendung und Weiterentwicklung des AVV, Bedingungen für die technische Übergangsuntersuchung an Güterwagen, Korrektive und präventive Instandhaltung, Anschriften und Kennzeichen an Güterwagen (separat herausgegeben), Schadenskatalog für Güterwagen).


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19/03/2024Comments OffAVV | Bahnverkehr | Eisenbahn | Güterwagen | RIV | Vertrag | Verwendung
EBOA – Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen (Bayern)

Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen

Vom 3. März 1983
(GVBl. S. 159)

BayRS 933-2-BVollzitat nach RedR: Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen (EBOA) vom 3. März 1983 (GVBl. S. 159, BayRS 933-2-B), die durch § 1 Nr. 98 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl. S. 174) geändert worden ist

Auf Grund des § 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (BGBl I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 1979 (BGBl I S. 989), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlaß von Verordnungen über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen vom 26. Oktober 1956 (BayBS IV S. 261) sowie auf Grund des Art. 30 des Bayerischen Eisenbahn- und Bergbahngesetzes (BayEBG) vom 17. November 1966 (GVBl S. 429, ber. S. 501), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 1982 (GVBl S. 722), erläßt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht

Erster Teil Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Verantwortlichkeit, Eisenbahnbetriebsleiter

§ 3 Befugnisse der Aufsichtsbehörde, Sachverständige


Zweiter Teil Bahnanlagen

§ 4 Begriffe, Vorbehalte

§ 5 Spurweite

§ 6 Gleisbogen, Überhöhung und Gleisneigung

§ 7 Umgrenzung des lichten Raumes

§ 8 Gleisabstand

§ 9 Leitungen im Bahnbereich

§ 10 Oberbau, Bauwerke und Fahrleitungen

§ 11 Bahnübergänge

§ 12 Erhaltung, Untersuchung und Sicherung der Bahnanlagen

§ 13 Maschinentechnische Anlagen


Dritter Teil Fahrzeuge

§ 14 Einteilung und Beschaffenheit der Fahrzeuge

§ 15 Begrenzung der Fahrzeuge und freizuhaltende Räume

§ 16 Räder und Radsätze

§ 17 Bremsen

§ 18 Zug- und Stoßeinrichtungen

§ 19 Sonstige Ausrüstung und Anschriften der Fahrzeuge

§ 20 Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge

§ 21 Bauartgenehmigung, Abnahme und Prüfung von Dampfkesseln auf Schienenfahrzeugen

§ 22 Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge


Vierter Teil Bahnbetrieb

§ 23 Eisenbahnbetriebsbedienstete

§ 24 Dienstanweisungen

§ 25 Zusammenstellung der Fahreinheit

§ 26 Fahrgeschwindigkeit

§ 27 Bewegen der Fahrzeuge

§ 28 Anhalten der Fahrzeuge

§ 29 Sicherung stillstehender Fahrzeuge

§ 30 Beförderung gefährlicher Güter

§ 31 Signale

§ 32 Besetzung der Triebfahrzeuge

§ 33 Mitfahren auf Triebfahrzeugen

§ 34 Meldungen


Fünfter Teil Sicherheit und Ordnung auf den Bahnanlagen

§ 35 Allgemeine Bestimmungen

§ 36 Betreten der Bahnanlagen

§ 37 Überqueren der Bahnanlagen

§ 38 Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen

§ 39 Personenbeförderung


Sechster Teil Schlußbestimmungen

§ 40 Ordnungswidrigkeiten

§ 41 Übergangsbestimmungen

§ 42 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Anlagen

1 Muster Geschäftsanweisung für den Eisenbahnbetriebsleiter der Anschlußbahn

2 Umgrenzung des lichten Raumes für Regelspur

3 Umgrenzung des lichten Raumes und Fahrzeugbegrenzung für Schmalspur ohne Rollfahrzeugbetrieb

4 Umgrenzung des lichten Raumes für Schmalspur mit Rollfahrzeugbetrieb

5 Vergrößerung der halben Breitenmaße des lichten Raumes für Regelspur

6 Vergrößerung des lichten Raumes und der Gleisabstände für Schmalspur

7 Raum für den Durchgang der Stromabnehmer bei Oberleitung für Regelspur

8 Vergrößerung der Gleisabstände für Regelspur in Bögen mit Halbmessern unter 250 m

9 Richtlinien für das Verlegen von Leitungen im Bahnbereich

10 Bahnübergangssicherung

11 Begrenzung für Regelspurfahrzeuge im Stillstand bei Mittelstellung im geraden Gleis

12 Begrenzung für Stromabnehmer der Regelspurfahrzeuge bei Oberleitung

13 Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Regelspurfahrzeuge mit Seitenpuffern

14 Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Schmalspurfahrzeuge mit Mittelpuffern

15 Radsatz und Räder für Regelspurfahrzeuge

16 Räder für Regelspurfahrzeuge mit kleinerem Meßkreisdurchmesser als 840 mm

17 Radsatz und Räder für Schmalspurfahrzeuge

18 Zug- und Stoßeinrichtung für Regelspurfahrzeuge

19 Warnungszeichen

20 Richtlinien für das erforderliche Hör- und Sehvermögen der Eisenbahnbetriebsbediensteten

21 Signale

I. Signale für Bahnübergänge (Bü)

II. Signale des Triebfahrzeugführers

III. Signale des Fahrtleiters

IV. Signale an Fahreinheiten

22 Bremsberechnung, Bremstafeln und Bremslastentafeln

I. Bremsberechnung

II. Bremstafeln

III. Bremslastentafeln

IV. Bremslastentafeln

23 Zahl der Achsen, die durch eine angezogene Handbremse gesichert werden

24 Einteilung der gefährlichen Güter in Klassen

25 Erläuterung der Gefahrzettel


Erster Teil Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Anschlußbahnen im Sinn des Art. 1 Abs. 5 BayEBG.

§ 2

Verantwortlichkeit, Eisenbahnbetriebsleiter

(1) Die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung obliegt dem Unternehmer der Anschlußbahn (Anschlußinhaber).

(2) 1Der Unternehmer hat entsprechend den Bestimmungen des Art. 13 BayEBG Eisenbahnbetriebsleiter zu bestellen und eine Geschäftsanweisung (Muster Anlage 1) aufzustellen (§ 6 Abs. 6 der Eisenbahnverordnung – EbV – vom 4. März 1970, GVBl S. 98, geändert durch Verordnung vom 30. November 1982, GVBl S. 986). 2Der Eisenbahnbetriebsleiter darf einer Weisung des Anschlußinhabers nicht nachkommen, wenn ihre Ausführung die Betriebssicherheit gefährden würde.

§ 3

Befugnisse der Aufsichtsbehörde, Sachverständige

(1) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.

(2) 1Sachverständige im Sinn dieser Verordnung sind

1.

der Landesbevollmächtigte für Bahnaufsicht bei den Bundesbahndirektionen,

2.

Sachverständige der Deutschen Bundesbahn, die im Auftrag des Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht tätig werden,

3.

sonstige Sachverständige, die für einzelne Fachbereiche von der zuständigen Behörde oder für die nach dieser Verordnung wahrzunehmenden Aufgaben von der Aufsichtsbehörde anerkannt sind; die Anerkennung ist auf fünf Jahre zu befristen.

2Die Vorschriften des § 21 Abs. 12 und des § 22 Abs. 5 bleiben unberührt.


Zweiter Teil Bahnanlagen

§ 4

Begriffe, Vorbehalte

(1) Bahnanlagen sind alle zum Betrieb einer Anschlußbahn erforderlichen Anlagen mit Ausnahme der Fahrzeuge.

(2) Die in der Genehmigung festgelegte Grenze der Anschlußbahn ist örtlich zu kennzeichnen.

(3) Bei nichtgenehmigungspflichtigen Änderungen von Bahnanlagen (Art. 4 BayEBG) kann sich die Aufsichtsbehörde die Betriebsabnahme sowie die Zustimmung zur Betriebseröffnung vorbehalten.

§ 5

Spurweite

(1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante.

(2) Das Grundmaß der Spurweite beträgt

bei Regelspur

1435 mm,

bei Schmalspur

1000 mm

und

750 mm.

(3) Die Spurweite darf nicht größer sein als

1470 mm

bei Regelspur,

1025 mm

bei Schmalspur von 1000 mm Grundmaß

und

775 mm

bei Schmalspur von 750 mm Grundmaß.

(4) Die Spurweite darf nicht kleiner sein als

1430 mm

bei Regelspur,

995 mm

bei Schmalspur von 1000 mm Grundmaß

und

745 mm

bei Schmalspur von 750 mm Grundmaß.

(5) 1Bei Regelspur darf in Bögen mit Halbmessern unter 175 m die Spurweite folgende Werte nicht unterschreiten:

Bogenhalbmesser

Spurweite (Mindestmaß)

unter 175 m bis 150 m

1435 mm,

unter 150 m bis 125 m

1440 mm,

unter 125 m bis 100 m

1445 mm.

2Bei Schmalspur sowie bei Verwendung von Rillenschienen bei Regelspur muß in Bögen mit Halbmessern unter 175 m das Mindestmaß der Spurweite vergrößert werden, wenn die Bauart der Fahrzeuge es erfordert.

§ 6

Gleisbogen, Überhöhung und Gleisneigung

(1) 1Im Gleisbogen soll der Halbmesser mindestens betragen:

bei Regelspur

140 m,

bei Schmalspur

50 m.

2Halbmesser unter 140 m bis 100 m sind bei Regelspur zulässig, wenn es die Bauart der Fahrzeuge gestattet und die örtlichen Verhältnisse keine größeren Halbmesser zulassen. 3Halbmesser unter 100 m bei Regelspur und 50 m bei Schmalspur dürfen nur mit besonderer Genehmigung der Aufsichtsbehörde angelegt werden.

(2) Bei Neubauten von Regelspurgleisanlagen ist zwischen Gegenbögen mit Halbmessern unter 200 m eine Zwischengerade anzulegen, deren Länge nach den Halbmessern der Gegenbögen und der Länge der einzusetzenden Fahrzeuge zu bestimmen ist, mindestens jedoch 6 m betragen muß.

(3) 1In Gleisbögen sind je nach Halbmesser und Fahrgeschwindigkeit Überhöhungen zulässig. 2Jede Änderung der Überhöhung ist durch eine Überhöhungsrampe zu vermitteln, deren Neigung nicht größer als 1:300 sein darf. 3Die Überhöhung darf in Gleisbögen höchstens betragen:

1. bei Regelspur

150 mm,

2. bei Schmalspur ohne Rollfahrzeugbetrieb

von 1000 mm Grundmaß

100 mm,

von 750 mm Grundmaß

50 mm,

3. bei Schmalspur mit Rollfahrzeugbetrieb

von 1000 mm Grundmaß

80 mm,

von 750 mm Grundmaß

40 mm.

(4) Die Längsneigung von Gleisen, in denen Fahrzeuge regelmäßig abgestellt werden, soll bei Neubauten 2,5‰ (1:400) nicht überschreiten.

(5) Neigungswechsel sollen mit einem Halbmesser von mindestens 300 m ausgerundet werden.

§ 7

Umgrenzung des lichten Raumes

(1) 1Bei Regelspurgleisen ist ein lichter Raum nach der in der Anlage 2 durch ausgezogene Linien gekennzeichneten Umgrenzung (Regellichtraum) freizuhalten. 2Bei Neubauten sind zusätzlich Seitenräume nach der Linie C–D freizuhalten. 3Stellen, an denen das Breitenmaß bis zur Linie C–D nicht eingehalten ist, sind örtlich zu kennzeichnen.

(2) 1Bei Schmalspurgleisen ohne Rollfahrzeugbetrieb bestimmt sich der lichte Raum nach der Fahrzeugbegrenzung zuzüglich der vorgeschriebenen Mindestabstände zwischen Fahrzeugbegrenzung und Umgrenzung des lichten Raumes (Anlage 3). 2Bei Neubauten muß der freizuhaltende lichte Raum um die in Anlage 3 dargestellten Seitenräume erweitert werden.

(3) Bei Schmalspurgleisen mit Rollfahrzeugbetrieb muß der lichte Raum nach Anlage 4 freigehalten werden; dabei müssen die Regelspurfahrzeuge auf Rollwagen auch in der Längsrichtung symmetrisch verladen werden.

(4) 1In Bögen sind die Breitenmaße des lichten Raumes nach den Anlagen 5 und 6 zu vergrößern. 2Die Vergrößerung muß im Abstand des längsten verkehrenden Fahrzeugs vor dem Bogenanfang beginnen und geradlinig auf ihr volles Maß gebracht werden.

(5) Bei elektrischem Betrieb ist je nach der Fahrleitungsspannung für den Durchgang des Stromabnehmers ein Raum nach Anlage 7 freizuhalten.

(6) Bei Festlegung des Gleises und bei Gegenständen, die in fester Verbindung mit dem Gleis stehen, dürfen die nach den Anlagen 2 und 5 vorgeschriebenen Maße für die halben Breitenmaße des Regellichtraumes um 30 mm verkleinert werden, wenn durch besondere Vorkehrungen dafür gesorgt ist, daß sich die Gleislage auf mindestens 30 m Länge vor und hinter diesen Bauteilen nicht verändern kann.

(7) 1Seitenrampen dürfen bei Regelspur im Abstand von 1700 mm von der Gleisachse bis 1,20 m über Schienenoberkante hoch sein. 2Bei Schmalspurgleisen mit Rollfahrzeugbetrieb erhöht sich dieses Maß um die Maße h1 bzw. h2 der Anlage 4. 3Wenn nach außen aufschlagende Wagentüren geöffnet werden sollen, dürfen die Seitenrampen jedoch nicht höher als 1,10 m, bei Schmalspurgleisen zuzüglich der Maße h1 bzw. h2 der Anlage 4 über Schienenoberkante sein. 4In der Geraden und in Bögen mit Halbmessern von 2000 m und mehr darf der Abstand der Rampenkante von der Gleisachse auf 1650 mm verkleinert werden, wenn das Gleis festgelegt ist.

(8) Für die Dauer von Bauarbeiten kann von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 abgewichen werden, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.

(9) Außer den Maßen für die Umgrenzung des lichten Raumes ist im Verkehrs- und Arbeitsbereich der zur persönlichen Sicherheit der Beschäftigten notwendige Schutzabstand einzuhalten.

§ 8

Gleisabstand

(1) Der Abstand der Gleise, gemessen von Gleismitte zu Gleismitte, muß, wenn zwischen ihnen nicht regelmäßig gearbeitet wird, mindestens betragen:

1. bei Neubauten

Regelspur

4,00 m,

Schmalspur

ohne

mit

Rollfahrzeugbetrieb

von 1000 mm Grundmaß

3,80 m

4,00 m,

von 750 mm Grundmaß

3,40 m

4,00 m,

2. bei bestehenden Anlagen

Regelspur

3,50 m,

Schmalspur

ohne

mit

Rollfahrzeugbetrieb

von 1000 mm Grundmaß

3,10 m

3,80 m,

von 750 mm Grundmaß

2,90 m

3,80 m.

(2) 1Der Abstand der Gleise, zwischen denen regelmäßig gearbeitet wird und zwischen denen sich Laufwege befinden, muß bei bestehenden Anlagen mindestens betragen:

bei Regelspur

4,00 m,

bei Schmalspur

ohne

mit

Rollfahrzeugbetrieb

von 1000 mm Grundmaß

3,60 m

4,00 m,

von 750 mm Grundmaß

3,40 m

4,00 m.

2Die Aufsichtsbehörde kann bei Neubauten fordern:

bei Regelspur

bis 4,50 m,

bei Schmalspur

ohne

mit

Rollfahrzeugbetrieb

von 1000 mm Grundmaß

bis 4,00 m

bis 4,50 m,

von 750 mm Grundmaß

bis 3,80 m

bis 4,50 m.

(3) Die Gleisabstände nach den Absätzen 1 und 2 sind bei Regelspur in Bögen mit Halbmessern unter 250 m gemäß Anlage 8 und bei Schmalspur ohne Rollfahrzeugbetrieb in Bögen mit Halbmessern von 5000 m und weniger und mit Rollfahrzeugbetrieb in Bögen mit Halbmessern unter 1500 m um die Werte, die sich aus Anlage 6 ergeben, zu vergrößern.

(4) 1Zwischen zusammenlaufenden Gleisen muß ein Grenzzeichen (rot-weißes Zeichen) vorhanden sein, das angibt, wie weit ein Gleis besetzt sein darf, ohne daß Fahrzeuge im benachbarten Gleis gefährdet werden. 2Das Zeichen steht im Winkel zwischen beiden Gleisen, und zwar entweder ein Zeichen in der Mitte zwischen beiden Gleisen oder je ein Zeichen neben der inneren Schiene jedes Gleises. 3An dieser Stelle muß der Abstand der Gleise mindestens betragen:

bei Regelspur

3,50 m,

bei Schmalspur

ohne

mit

Rollfahrzeugbetrieb

von 1000 mm Grundmaß

3,10 m

3,80 m,

von 750 mm Grundmaß

2,90 m

3,80 m.

4Liegen die zusammenlaufenden Gleise in Bögen mit Halbmessern im Bereich der Lichtraumvergrößerungen nach § 7 Abs. 4, so sind vorstehende Mindestgleisabstände um die Werte aus den Anlagen 6 und 8 zu vergrößern. 5Bei ungünstigen örtlichen Verhältnissen darf statt des Grenzzeichens eine andere Kennzeichnung verwendet werden.

§ 9

Leitungen im Bahnbereich

(1) 1Leitungen, die sich Bahnanlagen nähern, sie kreuzen oder mit ihnen parallel geführt werden, dürfen die Bahnanlagen nicht gefährden und die Sicherheit des Bahnbetriebes nicht beeinträchtigen. 2Sie sind in Aufzeichnungen zu erfassen und nach Möglichkeit örtlich kenntlich zu machen. 3Neue und zu verändernde Leitungen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu verlegen. 4Werden sie im Bahnbereich außerhalb abgeschlossener Werksbereiche verlegt, so sind daneben auch die technischen Bestimmungen der in der Anlage 9 aufgeführten Richtlinien zu beachten.

(2) 1Kreuzungen von Leitungen mit Gleisen sollen möglichst rechtwinklig und in gerader Linienführung ausgeführt werden. 2Bei Parallelführungen und Näherungen sind die erforderlichen Sicherheitsabstände von ortsfesten Anlagen, Gleisen und anderen Leitungen im Bahnbereich einzuhalten. 3Für Leitungen an stählernen Bauwerken, im Bereich von Signal- und Fernmeldekabeln und von Gleisen mit elektrischem Fahrbetrieb sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen.

(3) 1Für Neuanlagen und Änderungen von Kreuzungen, Parallelführungen und Näherungen von Leitungen für Gase, brennbare Flüssigkeiten, gefährliche Stoffe, Dämpfe, Wasser und Abwasser sowie Starkstromleitungen über 1 kV sind die Entwurfsunterlagen vom Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht eisenbahntechnisch zu prüfen. 2Die Leitungen sind von einem Sachverständigen oder durch die Aufsichtsbehörde eisenbahntechnisch abzunehmen.

(4) 1Kreuzungen, Näherungen und Parallelführungen sind in angemessenen Zeitabständen zu überwachen. 2Der Anschlußinhaber legt im Einvernehmen mit einem Sachverständigen hierfür die Fristen fest.

§ 10

Oberbau, Bauwerke und Fahrleitungen

(1) Gleisanlagen, Eisenbahnbrücken, Durchlässe, Stützmauern und andere Bauwerke müssen die dort verkehrenden Fahrzeuge entsprechend ihrer Radsatzlast und ihrem Fahrzeuggewicht je Längeneinheit bei der jeweils zulässigen Fahrgeschwindigkeit mit Sicherheit aufnehmen können.

(2) Stumpfgleise müssen Gleisabschlüsse haben.

(3) Fahrleitungsanlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

§ 11

Bahnübergänge

(1) Bahnübergänge sind höhengleiche Kreuzungen von Eisenbahnen mit Straßen, Wegen und Plätzen.

(2) 1Der Eisenbahnverkehr hat Vorrang vor dem Straßenverkehr

1.

auf Bahnübergängen mit Andreaskreuzen (Anlage 10 Bild 1),

2.

auf Bahnübergängen von Fuß-, Feld- oder Waldwegen,

3.

in Hafen- und Industriegebieten, wenn an den Einfahrten das Andreaskreuz mit dem Zusatzschild „Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang“ bzw. „Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang“ steht und

4.

auf Bahnübergängen von Privatwegen ohne öffentlichen Verkehr, die als solche gekennzeichnet sind.

2Anordnungen über den Vorrang sind nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde zu treffen.

(3) Andreaskreuze an Bahnübergängen gemäß Absatz 2 Nr. 1 sind an den Stellen anzubringen, vor denen Straßenfahrzeuge und Tiere angehalten werden müssen, wenn der Bahnübergang nicht überquert werden darf.

(4) Bahnübergänge haben

1.

schwachen Verkehr, wenn sie neben anderem Verkehr in der Regel innerhalb eines Tages von höchstens 100 Kraftfahrzeugen überquert werden,

2.

mäßigen Verkehr, wenn sie neben anderem Verkehr in der Regel innerhalb eines Tages von mehr als 100 bis zu 2500 Kraftfahrzeugen überquert werden, und

3.

starken Verkehr, wenn sie neben anderem Verkehr in der Regel innerhalb eines Tages von mehr als 2500 Kraftfahrzeugen überquert werden.

(5) Weisen Bahnübergänge während bestimmter Jahreszeiten oder an bestimmten Tagen abweichend von der Einstufung nach Absatz 4 eine höhere Verkehrsstärke auf, so müssen sie, haben sie niedrigere Verkehrsstärken, so können sie während dieser Zeiten entsprechend gesichert werden.

(6) 1Die Übersicht auf die Bahn ist vorhanden, wenn die Wegebenutzer bei richtigem Verhalten auf Grund der Sichtverhältnisse die Bahn so weit und in einem solchen Abstand übersehen können, daß sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt den Bahnübergang ungefährdet überqueren oder vor ihm anhalten können. 2Maßgebend für die Berechnung der Übersicht auf die Bahn ist die „Vorschrift für die Sicherung der Bahnübergänge bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen (BÜV NE)“.

(7) Bahnübergänge sind durch Posten (Absatz 8) oder technisch (Absätze 9 und 10) zu sichern, soweit nicht in den nachstehenden Bestimmungen (Absätze 11 bis 14) eine andere Sicherung zugelassen ist.

(8) 1Bei der Sicherung durch Posten ist wie folgt zu verfahren: Der Posten hat sich, mit Brust oder Rücken dem Straßenverkehr zugewandt, gut sichtbar auf der Straße aufzustellen und die Zeichen „Achtung“ (Hochheben eines ausgestreckten Armes) und anschließend „Halt“ (seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme) zu geben. 2Die Zeichen sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn es die Sichtverhältnisse sonst erfordern, mit rot leuchtender Handleuchte nach beiden Straßenrichtungen zu geben. 3Bei Tage ist eine weiß-rot-weiße Signalfahne zu verwenden. 4Das Zeichen „Halt“ ist solange zu geben, bis das erste Eisenbahnfahrzeug etwa die Straßenmitte erreicht hat. 5Der Posten kann zusätzlich ein rotweißes Absperrband benutzen.

(9) An Bahnübergängen ohne Vorrang der Bahn dürfen an Stelle der Sicherung durch Posten nach Absatz 8 handgeschaltete Lichtzeichen mit der Farbfolge „Gelb-Rot“ gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 3 StVO als technische Sicherung verwendet werden.

(10) Technische Sicherungen an Bahnübergängen mit Vorrang der Bahn sind:

1.

Lichtzeichen (Anlage 10 Bild 2),

2.

Lichtzeichen mit Halbschranken (Anlage 10 Bild 3),

3.

Blinklichter (Anlage 10 Bild 4),

4.

Blinklichter mit Halbschranken (Anlage 10 Bild 5),

5.

Schranken.

(11) 1Bahnübergänge mit schwachem Verkehr und Vorrang nach Absatz 2 dürfen durch die Übersicht auf die Bahn (Absatz 6) gesichert werden. 2Fehlt diese Übersicht, so dürfen an eingleisigen Bahnen die Bahnübergänge durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge gesichert werden, wenn die Fahrgeschwindigkeit der Eisenbahnfahrzeuge am Bahnübergang – ausgenommen an Bahnübergängen von Feld- und Waldwegen – höchstens 20 km/h beträgt.

(12) 1Bahnübergänge mit mäßigem Verkehr und Vorrang nach Absatz 2 dürfen bei eingleisigen Bahnen durch die Übersicht auf die Bahn (Absatz 6) in Verbindung mit hörbaren Signalen der Eisenbahnfahrzeuge gesichert werden. 2Fehlt diese Übersicht, so dürfen die Bahnübergänge nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge gesichert werden, wenn die Fahrgeschwindigkeit der Eisenbahnfahrzeuge am Bahnübergang – ausgenommen an Bahnübergängen von Feld- und Waldwegen – höchstens 20 km/h beträgt.

(13) 1Bahnübergänge von Fußwegen sowie Bahnübergänge von Radwegen mit Vorrang nach Absatz 2 dürfen durch die Übersicht auf die Bahn (Absatz 6) oder durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge gesichert werden. 2Außerdem dürfen Drehkreuze oder ähnlich wirkende Abschlüsse angebracht werden.

(14) Bahnübergänge von Privatwegen

1.

ohne öffentlichen Verkehr, die als solche gekennzeichnet sind, dürfen durch die Übersicht auf die Bahn (Absatz 6) oder durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge gesichert werden. Fehlt diese Übersicht, so darf mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch auf hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge verzichtet werden, wenn besondere Abschlüsse (z.B. Heckentore) angebracht sind, die von den Berechtigten jeweils zu bedienen und sonst verschlossen zu halten sind;

2.

mit öffentlichem Verkehr in Hafen- und Industriegebieten, die nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 gekennzeichnet sind, dürfen abweichend von den Absätzen 11 und 12 bei schwachem und mäßigem Verkehr durch die Übersicht oder wenn die Fahrgeschwindigkeit der Eisenbahnfahrzeuge am Bahnübergang höchstens 20 km/h beträgt, durch Abschlüsse gesichert werden. Die Abschlüsse sind von den Privatwegbesitzern jeweils zu bedienen und sonst geschlossen zu halten.

(15) 1Ein Bahnübergang, dessen technische Sicherung ausgefallen ist, muß durch Posten nach Absatz 8 gesichert werden. 2Eine Fahreinheit, die mit dem Triebfahrzeugführer allein besetzt ist, darf, nachdem sie angehalten hat und die Wegebenutzer durch Achtungssignal (Anlage 21 Teil II) gewarnt sind, den Bahnübergang ohne Sicherung durch Posten befahren.

(16) Vor Bahnübergängen, vor denen hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge zu geben sind, sind Pfeif- oder Läutetafeln (Anlage 21 Teil I) für den Triebfahrzeugführer aufzustellen.

(17) Schranken sind rot-weiß gestreift zu kennzeichnen; sie müssen ausreichend erkennbar sein, solange sie bewegt werden oder geschlossen sind.

(18) Der Wärter muß die Schranken – ausgenommen Anrufschranken mit Sprechanlage (Absatz 21) – von der Bedienungsstelle aus unmittelbar oder mittelbar sehen können.

(19) Schranken gelten als nahbedient, wenn der Wärter durch unmittelbare oder mittelbare Sicht oder durch Lichtzeichen (Anlage 10 Bild 2) das Schließen auf den Straßenverkehr abstimmen kann; alle übrigen Schranken gelten als fernbedient.

(20) 1Fernbediente Schranken sind an Bahnübergängen mit schwachem und mit mäßigem Verkehr zugelassen. 2An Bahnübergängen mit starkem Verkehr dürfen die Schranken nur während bestimmter Tageszeiten mit geringerer Verkehrsstärke und nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde fernbedient werden. 3Bei fernbedienten Schranken – ausgenommen Anrufschranken (Absatz 21) – müssen dem Schließen der Schranken Glockenzeichen vorausgehen. 4Die Schranken müssen von Hand aufwerfbar sein; das Aufwerfen muß dem Wärter angezeigt werden und er muß die Schranken wieder schließen können.

(21) 1Anrufschranken sind Schranken, die ständig oder während bestimmter Zeiten geschlossen gehalten werden; an Bahnübergängen von Wegen mit öffentlichem Verkehr dürfen sie nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verwendet werden. 2Anrufschranken sind mit einer Rufeinrichtung zum Wärter auszurüsten, damit sie auf Verlangen der Wegebenutzer geöffnet werden können, wenn dies ohne Gefahr möglich ist. 3Sie dürfen nicht von Hand aufwerfbar sein. 4Kann der Wärter die Schranken von der Bedienungsstelle aus nicht sehen, so sind sie mit einer Sprechanlage auszurüsten.

(22) 1Bahnübergänge von Wegen, die während bestimmter Zeiten nicht benutzt werden müssen, können mit Zustimmung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde während dieser Zeiten gesperrt werden; es bedarf dafür einer verkehrsrechtlichen Anordnung der Straßenverkehrsbehörde. 2Bei Bahnübergängen von Privatwegen nach Absatz 14 bedarf es dieser Anordnung nicht.

(23) 1Höhengleiche Übergänge, die nur dem innerbetrieblichen Verkehr der Bahn dienen oder innerhalb abgeschlossener Werksbereiche liegen, gelten nicht als Bahnübergänge im Sinn dieser Bestimmungen. 2Für diese Übergänge trifft der Anschlußinhaber die notwendigen Sicherungsmaßnahmen.

§ 12

Erhaltung, Untersuchung und Sicherung der Bahnanlagen

(1) Die Bahnanlagen sind in allen Teilen betriebssicher zu erhalten.

(2) 1Der ordnungsgemäße Zustand der Bahnanlagen ist durch sachkundige Bedienstete regelmäßig zu überwachen. 2Die Überwachung durch den Landesbevollmächtigten im Rahmen seiner technischen Aufsicht bleibt davon unberührt. 3Bestimmte Bahnanlagen (z.B. Brücken) sind darüber hinaus von Sachverständigen nach bestimmten Fristen zu untersuchen. 4Soweit Fristen nicht vorgeschrieben sind, legt sie der Anschlußinhaber, gegebenenfalls unter Beteiligung eines Sachverständigen, fest. 5Über die Untersuchungen sind Aufzeichnungen zu führen. 6Die Bestimmungen des § 13 bleiben unberührt.

(3) 1Gefahrenstellen im Gleisbereich sind während des Eisenbahnbetriebes kenntlich zu machen oder zu beaufsichtigen. 2Gleisabschnitte, auf denen die Fahrgeschwindigkeit vorübergehend ermäßigt werden muß, sind zu kennzeichnen oder auf andere Weise den Eisenbahnbetriebsbediensteten bekanntzugeben. 3Unbefahrbare Gleisabschnitte sind, auch wenn Schienenfahrzeuge nicht erwartet werden, örtlich zu sperren.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen bestimmen, daß Einfriedungen oder Schutzeinrichtungen zu schaffen sind.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, daß aus Sicherheitsgründen Signal- und Fernmeldeanlagen für den Bahnbetrieb einzurichten sind.

(6) Die Bahnanlagen sind entsprechend den Betriebs- und Verkehrsbedürfnissen zu beleuchten.

§ 13

Maschinentechnische Anlagen

(1) Maschinentechnische Anlagen, insbesondere Drehscheiben, Drehwinkel, Schiebebühnen, Wagenkipper, Seilzuganlagen, Gleiswaagen, Gleisbremsen, Rangier-Weiterführungseinrichtungen und Achssenken sowie Hebezeuge, Verlade- und Tankanlagen die ausschließlich dem Eisenbahnbetrieb dienen, sind Bahnanlagen im Sinn von § 4 Abs. 1.

(2) 1Zur Aufrechterhaltung ihrer Betriebssicherheit sind die maschinentechnischen Anlagen unbeschadet der Bestimmungen der Gewerbeordnung regelmäßig von Sachverständigen oder dem Eisenbahnbetriebsleiter im Einvernehmen mit einem Sachkundigen zu prüfen. 2Die Fristen für die Prüfungen betragen:

1. für Drehscheiben, Drehwinkel und

Schiebebühnen

6 Jahre,

2. für Gleiswaagen

3 Jahre,

3. für die übrigen unter Absatz 1 genannten Anlagen mit Ausnahme von Tankanlagen

1 Jahr.

3Die Fristen nach Satz 2 Nrn. 1 und 3 dürfen höchstens dreimal um ein Jahr verlängert werden, wenn durch die im Satz 1 benannten Personen festgestellt ist, daß der Zustand der Anlage es zuläßt.

(3) Die Prüfung muß sich auf alle Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit beeinflussen kann.

(4) 1Hebezeuge sind einer Prüfbelastung zu unterziehen, und zwar

1.

bei der Abnahme und nach Umbauten mit dem 1,25fachen der angeschriebenen zulässigen Belastung und

2.

bei den regelmäßigen Prüfungen mit der angeschriebenen zulässigen Belastung.

2Erfüllt ein Hebezeug bei der Prüfbelastung nicht die Anforderungen, so ist die zulässige Belastung so weit herabzusetzen, daß das Hebezeug der Prüfbelastung mit dem 1,25fachen Betrag der neuen zulässigen Belastung genügt. 3Die neue zulässige Belastung ist anzuschreiben.

(5) 1Die Ergebnisse der Abnahmen, Prüfungen und Prüfbelastungen sowie die Fristverlängerungen nach Absatz 2 sind in ein Prüfbuch einzutragen. 2Die Verantwortlichen (Absatz 2) sind namentlich zu benennen; sie müssen die Ergebnisse durch Unterschrift bestätigen.

Dritter Teil Fahrzeuge

§ 14

Einteilung und Beschaffenheit der Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge im Sinn dieser Verordnung werden nach Triebfahrzeugen und Wagen unterschieden.

(2) Triebfahrzeuge sind alle schienengebundenen Fahrzeuge mit Fahrantrieb, Zweiwegefahrzeuge und schienengebundene Arbeitsgeräte mit Fahrantrieb.

(3) 1Alle Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie die von ihnen zu befahrenden Gleisbögen ohne Zwängen durchfahren können. 2Regelspurtriebfahrzeuge sollen jedoch mindestens Bögen mit 140 m Halbmesser, Regelspurwagen solche mit 80 m Halbmesser befahren können.

(4) Die Fahrzeuge müssen so gebaut sein und instandgehalten werden, daß sie in dem für sie auf der Anschlußbahn zugelassenen Geschwindigkeitsbereich sicher bewegt werden können.

(5) Fahrzeuge besonderer Art, die nicht in Fahreinheiten eingestellt werden, und schienengebundene Rangierhilfsmittel brauchen den Bedingungen der §§ 16 bis 19 nur insoweit zu entsprechen, als es für ihren Einsatz erforderlich ist.

§ 15

Begrenzung der Fahrzeuge und freizuhaltende Räume

(1) 1Für die Begrenzung der Regelspurfahrzeuge gelten die Maße der Anlagen 11 und 12, für die Begrenzung der Schmalspurfahrzeuge die Maße der Anlage 3. 2Wenn es für das Durchfahren von Gleisbögen erforderlich ist, müssen die zulässigen Breitenmaße der Fahrzeuge eingeschränkt werden.

(2) Bremsklötze, Sandstreuer und Bahnräumer aller Fahrzeuge und die unabgefederten Teile der Triebfahrzeuge dürfen unter den unteren waagerechten Teil der in der Anlage 11 dargestellten Begrenzung der Fahrzeuge herabreichen

1.

bei Triebfahrzeugen bis auf höchstens 65 mm über Schienenoberkante und

2.

bei Fahrzeugen, wenn diese Teile auch in Gleisbögen innerhalb des durch die Radreifen bestrichenen Raumes bleiben und bei Wagen außerdem zwischen den Endachsen angebracht sind, bis auf höchstens 55 mm über Schienenoberkante.

(3) An den Stirnseiten der Regelspurfahrzeuge mit Seitenpuffern muß auf jeder Seite der Zugeinrichtung – bei ausschwenkbaren Zugeinrichtungen, wenn sie voll ausgeschwenkt sind – ein Raum nach Anlage 13 freigehalten werden.

(4) 1An den Stirnseiten neu zu bauender Schmalspurfahrzeuge – außer Rollböcken – muß auf jeder Seite der Zugeinrichtung ein Raum nach Anlage 14 freigehalten werden. 2Außerhalb dieses Raumes müssen alle festen Teile von der Stoßebene der ganz eingedrückten Puffer mindestens 40 mm entfernt bleiben.

§ 16

Räder und Radsätze

(1) 1Räder und Radsätze – außer denen von Zweiwegefahrzeugen mit besonderen Spurführungseinrichtungen – von Regelspurfahrzeugen müssen den Anlagen 15 oder 16 ,von Schmalspurfahrzeugen der Anlage 17 entsprechen. 2Die Räder eines Radsatzes dürfen auf der Radsatzwelle seitlich nicht verschiebbar sein. 3Bei Rädern von Rollfahrzeugen für Schmalspur darf der Meßkreisdurchmesser auch kleiner als 532 mm sein.

(2) 1Die Räder müssen Spurkränze haben. 2Sind aber drei oder mehr Radsätze in demselben Rahmen gelagert, so dürfen die Spurkränze der Zwischenradsätze geschwächt sein; sie dürfen fehlen, wenn die Zwischenradsätze unverschiebbar sind und eine genügende Auflage auf den Schienen haben.

(3) Bei neuen Rädern, die aus einem Stück gefertigt sind, muß die Mindestdicke der Teile, die die Radreifen ersetzen, durch eine Rille gekennzeichnet sein, die auf der äußeren Stirnfläche eingedreht ist (Anlage 15 Bild 3 und Anlage 16).

§ 17

Bremsen

(1) Triebfahrzeuge müssen mit einer feststellbaren Hand- oder Fußbremse oder mit einer sich selbst feststellenden Bremse (z.B. Federspeicherbremse) versehen sein, auch wenn sie andere Bremseinrichtungen haben.

(2) Im Wagenpark jeder Anschlußbahn soll eine genügende Anzahl Wagen mit Handbremsen vorhanden sein.

(3) Kurbeln oder Handräder von Handbremsen müssen beim Drehen im Sinn des Uhrzeigers die Bremsen anziehen.

(4) Werden auf Bahnen mit Oberleitung Wagen mit Handbremse verwandt, so muß die Handbremse so angeordnet sein, daß der Bremser nicht durch die elektrische Spannung gefährdet werden kann.

(5) Werden Fahrzeuge mit durchgehender Bremse ausgerüstet, so muß sie selbsttätig wirken, wenn die Bremsleitung unbeabsichtigt unterbrochen wird.

(6) 1Für die Auslegung der Bremsen gilt folgendes:

1.

Die Handbremse der Triebfahrzeuge soll so bemessen sein, daß die Summe aller Bremsklotzkräfte mindestens so groß ist wie 20% der Dienstgewichtskraft des Fahrzeuges. Die Bremsklotzkräfte an jeder einzelnen gebremsten Achse dürfen nicht größer sein als 80% der auf sie entfallenden Dienstgewichtskraft.

2.

Die Handbremse der Wagen soll so bemessen sein, daß die Summe aller Bremsklotzkräfte – ausgehend von einer Betätigungseinrichtung – 160 kN erreicht. Die Bremsklotzkräfte an jeder einzelnen gebremsten Achse dürfen nicht größer sein als 80% der auf sie entfallenden Gesamtgewichtskraft.

3.

Die durchgehende Bremse der Triebfahrzeuge soll so bemessen sein, daß die Summe aller Bremsklotzkräfte mindestens so groß ist wie 50% der Dienstgewichtskraft.

4.

Die durchgehende Bremse der Wagen soll so bemessen sein, daß die Summe aller Bremsklotzkräfte zwischen 70% und 80% der auf die gebremsten Achsen entfallenden Eigengewichtskraft beträgt. Die Bremsklotzkräfte beladener Wagen dürfen verstärkt werden.

2Satz 1 Nrn. 1 bis 4 gelten für Klotzbremsen mit Graugußsohlen. 3Bremsen anderer Bauart oder mit Werkstoffen anderer Reibwerte müssen so konstruiert werden, daß sie eine gleichwertige Bremswirkung erzielen.

§ 18

Zug- und Stoßeinrichtungen

(1) Die Fahrzeuge – ausgenommen Rollböcke – sollen an beiden Enden federnde Zug- und Stoßeinrichtungen haben.

(2) An den Fahrzeugen mit Schraubenkupplungen müssen die Maße nach Anlage 18 eingehalten werden.

(3) 1Der in Blickrichtung auf die Stirnseite des Fahrzeuges linke Pufferteller muß gewölbt sein. 2Sind beide Pufferteller gewölbt, so darf der Wölbungshalbmesser nicht kleiner als 1500 mm sein.

(4) Pufferteller müssen so bemessen sein, daß die Puffer beim Durchfahren der in § 6 Abs. 1 genannten Gleisbögen nicht hintereinander greifen können.

§ 19

Sonstige Ausrüstung und Anschriften der Fahrzeuge

(1) 1Triebfahrzeuge müssen mit einer Einrichtung zur Abgabe hörbarer Signale ausgerüstet sein. 2Sie müssen einen Geschwindigkeitsanzeiger haben, wenn die zulässige Fahrgeschwindigkeit mehr als 10 km/h beträgt.

(2) Fahrzeuge müssen folgende Anschriften tragen:

1.

Bezeichnung des Eigentümers,

2.

Betriebsnummer,

3.

Zeitpunkt der Abnahme oder der letzten Untersuchung sowie der Fristverlängerungen, je am Fahrgestell und an den überwachungsbedürftigen Anlagen,

4.

Dienstgewicht oder Eigengewicht und Tragfähigkeit,

5.

Bauarten der Bremsen, Bremsgewichte (nur an Fahrzeugen mit durchgehender Bremse),

6.

Name des Herstellers, Fabriknummer und Baujahr (nur an Triebfahrzeugen),

7.

größte zulässige Fahrgeschwindigkeit (in der Regel nur in Triebfahrzeugen).

(3) Fahrzeuge, die auf Bahnen mit Oberleitung fahren und bei denen die obersten Aufsteigtritte oder Leitersprossen höher als 2000 mm über Schienenoberkante liegen, müssen in unmittelbarer Nähe dieser Teile das in der Anlage 19 dargestellte Warnungszeichen (Blitzpfeil) tragen.

(4) Wagen sollen, sofern dies technisch möglich und es betrieblich erforderlich ist, auf jeder Langseite einen Tritt und einen Handgriff für Rangierer haben.

§ 20

Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge

(1) 1Die Aufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme von neuen Fahrzeugen (Art. 4 BayEBG) unter den Vorbehalt der Abnahme durch einen Sachverständigen stellen. 2Gleiches gilt für Änderungen an Fahrzeugen, die die Betriebssicherheit beeinflussen können, insbesondere wenn das Laufwerk oder die Bremsen geändert oder ein Triebfahrzeug mit Fernsteuerung ausgerüstet wurde.

(2) 1Die Fahrzeuge sind mindestens alle vier Jahre zu untersuchen. 2Diese Frist darf mehrmals um bis zu einem Jahr auf höchstens acht Jahre verlängert werden, wenn festgestellt ist, daß der Zustand des Fahrzeuges dies zuläßt. 3Unberührt bleibt die nach § 13 Abs. 2 jährlich durchzuführende Prüfung des Hebezeuges von Kranwagen.

(3) Die Untersuchungen und Feststellungen nach Absatz 2 müssen Sachverständige oder der Eisenbahnbetriebsleiter im Einvernehmen mit einem Sachkundigen vornehmen.

(4) Die Fristen für die Untersuchungen rechnen vom Tage nach beendeter Untersuchung oder Abnahmeuntersuchung an.

(5) 1Die Untersuchung nach Absatz 2 muß sich auf alle Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit beeinflussen kann. 2Das sind insbesondere Fahrzeugkasten und -rahmen, Drehgestelle, sonstige Fahrgestelle, Laufwerk, Bremsen, Zug- und Stoßeinrichtungen, Fahrzeugsignalanlagen sowie Zustand und Befestigung von Teilen, deren Herabfallen betriebsgefährdend sein kann. 3Dabei ist insbesondere auf Risse, Brüche und sonstige Schäden und auf festen Sitz der Niet- und Schraubverbindungen zu achten.

(6) Das Ergebnis der Untersuchungen und Feststellungen ist in Aufzeichnungen festzuhalten; die Verantwortlichen (Absatz 3) sind namentlich zu benennen, sie müssen das Ergebnis durch Unterschrift bestätigen.

(7) 1Die Bremseinrichtungen sind bei jeder Fristverlängerung und erforderlichenfalls auch zwischen zwei Untersuchungen durch sachkundige Bedienstete zu prüfen. 2Hierfür sind Aufzeichnungen zu führen.

(8) Für jedes Triebfahrzeug ist ein Betriebsbuch zu führen, das eine Beschreibung oder Darstellung des Fahrzeuges sowie ein Bremsschema und die Bescheinigungen über Bauartprüfung, Abnahme, Druckbehälterprüfung, Betriebserlaubnis, Inbetriebnahme, alle Untersuchungen und Fristverlängerungen nach Absatz 2 enthalten muß.

(9) Entgleiste oder beschädigte Fahrzeuge dürfen erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem sie überprüft und betriebsgefährdende Mängel behoben sind.

§ 21

Bauartgenehmigung, Abnahme und Prüfung von Dampfkesseln auf Schienenfahrzeugen

(1) Lokomotivdampfkessel müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebaut und betrieben werden.

(2) Lokomotivdampfkessel mit Feuerung müssen folgende Ausrüstung haben:

1.

zwei voneinander unabhängige Speiseeinrichtungen, von denen jede für sich auch bei Stillstand des Fahrzeuges dem Kessel die erforderliche Wassermenge zuführen kann,

2.

an jeder Einmündung einer Speiseleitung in den Kessel ein Speiseventil, das den Wasser- und Dampfabfluß aus dem Kessel selbsttätig verhindert. Die Speiseleitungen müssen auch von Hand absperrbar, das Absperrventil muß unmittelbar am Kessel angebracht sein,

3.

zwei voneinander unabhängige Einrichtungen, die den Wasserstand erkennen lassen, von denen eine ein Wasserstandsglas sein muß, das vom Kessel abgesperrt und ausgeblasen werden kann. Ausblaseleitungen müssen unfallsicher ausmünden, der Ausblasevorgang gut erkennbar sein,

4.

an der Kesselwand hinter dem Wasserstandsglas eine Marke für den festgelegten niedrigsten Wasserstand, die mindestens 100 mm über dem höchsten wasserberührten Punkt der Feuerbüchse liegen muß,

5.

zwei Sicherheitsventile, deren Belastung nicht ohne Lösen des Siegelverschlusses oder ohne Veränderung der Kontrollhülse über das festgelegte Maß hinaus gesteigert werden kann; die Sicherheitsventile müssen entlastbar sein,

6.

einen Kesseldruckmesser, der den Dampfdruck des Kessels anzeigt und auf dessen Zifferblatt der zulässige Betriebsüberdruck auffällig und unveränderlich gekennzeichnet ist; der Skalenbereich soll den Prüfüberdruck miterfassen,

7.

einen Anschluß für den Prüfdruckmesser,

8.

an sichtbarer Stelle ein ständig lesbares Kesselschild mit folgenden Angaben:

a)

zulässiger Betriebsüberdruck,

b)

Name des Herstellers,

c)

Fabriknummer,

d)

Baujahr,

9.

eine Ablaßvorrichtung, durch die der Kessel vollständig entleert werden kann.

(3) Dampfkessel feuerloser Lokomotiven müssen folgende Ausrüstung haben:

1.

an jeder Einmündung einer Speiseleitung in den Kessel ein Speiseventil, das den Wasser- und Dampfabfluß aus dem Kessel selbsttätig verhindert. Die Speiseleitungen müssen auch von Hand absperrbar, das Absperrventil muß unmittelbar am Kessel angebracht sein,

2.

ein Wasserstandsglas oder eine andere Einrichtung, die den Wasserstand erkennen läßt; das Wasserstandsglas muß vom Kessel absperrbar sein,

3.

ein Sicherheitsventil, dessen Belastung nicht ohne Lösen des Siegelverschlusses oder ohne Veränderung der Kontrollhülse über das festgelegte Maß hinaus gesteigert werden kann und das imstande ist, die volle Dampfmenge abzuführen, die dem Kessel im ungünstigsten Fall aus dem Zuleitungsnetz zuströmen kann; das Sicherheitsventil muß entlastbar sein,

4.

einen Kesseldruckmesser, der den Dampfdruck des Kessels anzeigt und auf dessen Zifferblatt der zulässige Betriebsüberdruck auffällig und unveränderlich gekennzeichnet ist; der Skalenbereich soll den Prüfüberdruck miterfassen,

5.

einen Anschluß für den Prüfdruckmesser,

6.

eine Einrichtung, die verhindert, daß die Steuerung während des Füllvorganges betätigt werden kann, und die die Füllung des Behälters nur bei Nullstellung der Steuerung ermöglicht,

7.

an sichtbarer Stelle ein ständig lesbares Kesselschild mit folgenden Angaben:

a)

zulässiger Betriebsüberdruck,

b)

Name des Herstellers,

c)

Fabriknummer,

d)

Baujahr.

(4) Lokomotivdampfkessel dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn ihre Bauart von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist und sie von einem Kesselsachverständigen abgenommen worden sind.

(5) Lokomotivdampfkessel müssen in regelmäßigen Zeitabständen von einem Kesselsachverständigen geprüft werden:

1.

Alle zwölf Monate muß durch eine äußere Prüfung der ordnungsgemäße Zustand des Kessels und seiner Ausrüstung und deren einwandfreie Funktion festgestellt werden. Die Prüfung muß während des Betriebes vorgenommen werden.

2.

Alle drei Jahre muß durch eine innere, mit einer Wasserdruckprüfung nach Absatz 8 verbundene Prüfung der betriebssichere Zustand des Kessels und seiner Ausrüstung festgestellt werden.

(6) Die Frist zwischen zwei aufeinanderfolgenden inneren Prüfungen darf durch einen Kesselsachverständigen mehrmals um bis zu einem Jahr auf höchstens sechs Jahre verlängert werden, wenn festgestellt ist, daß der Zustand der Lokomotivdampfkessel dies zuläßt.

(7) Die Fristen für die Prüfung der Lokomotivdampfkessel rechnen vom Tage der Inbetriebnahme nach beendeter Abnahme oder Prüfung an.

(8) 1Die Prüfung der Lokomotivdampfkessel muß mit einer Wasserdruckprüfung verbunden werden:

1.

bei der Abnahme,

2.

bei den Prüfungen nach Absatz 5 Nr. 2,

3.

vor einer Wiederinbetriebnahme, wenn sie länger als zwei Jahre außer Betrieb waren,

4.

nach jeder Ausbesserung, die die Betriebssicherheit beeinflussen kann.

2Bei dieser Prüfung muß die Bekleidung der Kessel so weit gelöst werden, wie es für die Besichtigung der Kessel von außen erforderlich ist.

(9) Bei einem zulässigen Betriebsüberdruck p des Lokomotivdampfkessels muß ein Prüfdruck von 1,3 p angewendet werden.

(10) 1Über alle Prüfungen des Lokomotivdampfkessels und alle Fristverlängerungen nach Absatz 6 sind Aufzeichnungen zu führen und im Betriebsbuch aufzubewahren. 2Das Datum der letzten Prüfung ist am Kessel an sichtbarer Stelle anzubringen.

(11) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 10 gelten auch für die Bauartgenehmigung, Abnahme und Prüfung von sonstigen Dampfkesseln, die mit einem Schienenfahrzeug fest verbunden sind und mit ihm zusammen betrieben werden.

(12) Kesselsachverständige sind:

1.

die Kesselsachverständigen der Deutschen Bundesbahn,

2.

die Kesselsachverständigen der Technischen Überwachungsorganisationen (TÜO),

3.

die Ingenieure, die von der Aufsichtsbehörde als Kesselsachverständige für nichtbundeseigene Eisenbahnen anerkannt sind.

§ 22

Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge

(1) Druckbehälter und sonstige überwachungsbedürftige Anlagen, die mit einem Fahrzeug fest verbunden und zu seinem Betrieb bestimmt sind, müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebaut und betrieben werden.

(2) 1Sie dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie zuvor von einem Sachverständigen abgenommen worden sind. 2Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt bis zu 200 bar o l (Bar mal Liter) können auch von Sachkundigen abgenommen werden.

(3) 1Druckbehälter müssen von einem Sachkundigen regelmäßig wiederkehrend geprüft werden, wenn der zulässige Betriebsüberdruck mehr als 1 bar beträgt und das Druckinhaltsprodukt größer als 200 bar o l, aber nicht größer als 1000 bar o l ist. 2Sie müssen von einem Sachverständigen regelmäßig geprüft werden, wenn der zulässige Betriebsüberdruck mehr als 1 bar und das Druckinhaltsprodukt mehr als 1000 bar o l beträgt. 3Der betriebssichere Zustand der Druckbehälter und ihrer Ausrüstung muß dabei alle acht Jahre durch eine innere Prüfung in Verbindung mit einer Druckprüfung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik festgestellt werden. 4Die Frist für die Prüfung des Druckbehälters rechnet vom Tage seiner Abnahmeprüfung oder Prüfung an. 5Diese Frist darf um höchstens sechs Monate überschritten werden, wenn der Untersuchungszeitpunkt des Fahrzeuges später liegt als die Prüfung des Druckbehälters. 6Über diese Prüfungen sind Aufzeichnungen zu führen.

(4) Druckbehälter, bei denen das Druckinhaltsprodukt 200 bar o l und weniger beträgt, sind bei jeder Untersuchung des Fahrzeuges innen zu reinigen.

(5) Sachverständige für Druckbehälter mit Ausnahme der Dampfkessel feuerloser Lokomotiven sind:

1.

die Behältersachverständigen der Deutschen Bundesbahn,

2.

die Druckbehältersachverständigen der Technischen Überwachungsorganisationen (TÜO),

3.

die Ingenieure, die von der Aufsichtsbehörde als Druckbehältersachverständige für nichtbundeseigene Eisenbahnen anerkannt sind.

(6) Druckluftbehälter, für die eine Baumusteranerkennung ausgesprochen ist, dürfen – abweichend von Absatz 2 – auch von einem von der zuständigen Behörde anerkannten Werksprüfer des Herstellerwerkes erstmalig vor Inbetriebnahme auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden.

(7) 1Sonstige überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik regelmäßig wiederkehrend zu prüfen. 2Für Ladegutbehälter gelten die Bestimmungen der Gewerbeordnung.

Vierter Teil Bahnbetrieb

§ 23

Eisenbahnbetriebsbedienstete

(1) Eisenbahnbetriebsbedienstete sind:

1.

Eisenbahnbetriebsleiter (Art. 13 BayEBG),

2.

Aufsichtspersonal,

3.

Triebfahrzeugführer, Heizer, Beimänner, Führer von Arbeitsgeräten, soweit die Geräte mit eigener Kraft auf den Gleisen bewegt werden,

4.

Betriebspersonal, z.B. Fahrtleiter, Fahrtbegleiter, Rangierer, Stellwerks-, Weichen- und Schrankenwärter,

5.

auf besondere Anweisung des Anschlußinhabers auch sonstiges Personal

und deren Vertreter.

(2) 1Der Eisenbahnbetriebsleiter und sein Stellvertreter müssen das 21. Lebensjahr (§ 6 Abs. 2 EbV), die übrigen Eisenbahnbetriebsbediensteten das 18. Lebensjahr vollendet haben. 2Die Eisenbahnbetriebsbediensteten müssen zuverlässig sein und die Kenntnisse sowie die körperlichen und geistigen Fähigkeiten besitzen, die ihr Dienst erfordert. 3Sie müssen über ein ausreichendes Hör- und Sehvermögen nach den Richtlinien der Anlage 20 verfügen. 4Das Hör- und Sehvermögen ist alle fünf Jahre nachzuprüfen.

(3) 1Der Anschlußinhaber hat dafür zu sorgen, daß die Eisenbahnbetriebsbediensteten für ihren Dienst ausgebildet und hinreichend unterwiesen werden; Triebfahrzeugführer haben ihre Fähigkeiten und Kenntnisse außerdem bei einer Probefahrt unter Aufsicht eines Sachverständigen nachzuweisen. 2Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.

(4) 1Die Eisenbahnbetriebsbediensteten sind im erforderlichen Umfang laufend zu unterweisen. 2Darüber sind Aufzeichnungen zu führen.

(5) Eisenbahnbetriebsbedienstete sind aus einem Dienst, für den sie sich als ungeeignet oder unzuverlässig erwiesen haben, zu entfernen.

(6) Der Anschlußinhaber hat dafür zu sorgen, daß seine Eisenbahnbetriebsbediensteten, die auch auf einer anschließenden Bahn Dienst leisten, den von dieser Bahn gestellten Bedingungen genügen.

(7) Der Anschlußinhaber hat dafür zu sorgen, daß über jeden Eisenbahnbetriebsbediensteten Personalunterlagen geführt werden, die u. a. Nachweise über die Voraussetzungen nach den Absätzen 2,3 und 6 enthalten müssen.

§ 24

Dienstanweisungen

(1) 1Für Anschlußbahnen, auf denen der Eisenbahnbetrieb mit Triebfahrzeugen geführt wird (§ 14 Abs. 2), ist eine Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst aufzustellen. 2Führt eine andere Bahn den Betrieb, gilt die zwischen der betriebsführenden Bahn und dem Anschlußinhaber vereinbarte Bedienungsanweisung als Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst.

(2) 1Die Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst ist den Eisenbahnbetriebsbediensteten zugänglich zu machen. 2Werden anschließende Bahnen mitbefahren, so sind die Vorschriften dieser Bahnen im erforderlichen Umfang den Bediensteten ebenfalls zugänglich zu machen.

§ 25

Zusammenstellung der Fahreinheit

(1) Eine Fahreinheit darf nur so zusammengestellt sein, wie ihre Fahrgeschwindigkeit, Bremsverhältnisse, Zug- und Stoßeinrichtungen und die Bahnanlagen es zulassen.

(2) Die Radsatzlast der Fahrzeuge und das Fahrzeuggewicht je Längeneinheit dürfen nicht größer sein, als die zu befahrende Bahnanlage es zuläßt.

§ 26

Fahrgeschwindigkeit

(1) 1Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit beträgt 30 km/h. 2Sie muß verringert werden, wenn es die Verhältnisse erfordern.

(2) Die Fahrgeschwindigkeit darf 20 km/h nicht überschreiten

1.

bei Fahreinheiten mit Rollfahrzeugen auf Schmalspur mit einem Grundmaß von 750 mm und

2.

bei geschobenen Fahreinheiten an Bahnübergängen, die weder durch Posten noch technisch gesichert sind.

§ 27

Bewegen der Fahrzeuge

(1) Wer ein Fahrzeug bewegt oder die Bewegung veranlaßt, hat dafür zu sorgen, daß diese Bewegung sicher durchgeführt wird.

(2) 1Fahrzeugbewegungen hat jeweils nur ein Eisenbahnbetriebsbediensteter zu leiten (Fahrtleiter). 2Er achtet auf den Fahrweg und gibt den Auftrag zur Ausführung der Fahrzeugbewegungen mündlich – auch durch Lautsprecher oder Funk – oder durch Signale (Anlage 21 Teil III), nachdem er die Beteiligten über Ziel und Weg verständigt hat. 3Er sorgt für die Befolgung der Vorschriften und wacht über die Sicherheit des Personals. 4Dazu hat er sich so aufzustellen, daß er die Bewegungen möglichst gut übersehen und sich mit den Beteiligten verständigen kann. 5Der Triebfahrzeugführer kann die Aufgaben des Fahrtleiters mitübernehmen.

(3) Ferngesteuerte Triebfahrzeuge brauchen nicht besetzt zu sein, wenn die Aufgaben des Fahrtleiters und des Triebfahrzeugführers von ein und demselben Eisenbahnbetriebsbediensteten wahrgenommen werden.

(4) 1Gleichzeitig bewegte Fahrzeuge – ausgenommen nachschiebende Triebfahrzeuge – müssen untereinander gekuppelt sein, außer wenn sie abgestoßen oder beigedrückt werden oder ablaufen sollen. 2Unbenutzte Luftschläuche und Kupplungsteile sind einzuhängen.

(5) 1Bevor Fahrzeuge bewegt werden, müssen Hindernisse beseitigt und an den Gleisen und Fahrzeugen beschäftigte Personen gewarnt sein. 2Die Bremsen sollen gelöst sein. 3Fahrzeuge dürfen nicht bewegt werden, wenn erkennbare Mängel am Fahrzeug oder an der Ladung die Betriebssicherheit beeinträchtigen können.

(6) 1Über das Abstoßen sowie über das Ablaufen von Wagen in Stumpfgleise oder Gleise, die im Gefälle liegen, erteilt der Anschlußinhaber besondere Anweisungen und setzt die zulässige Zahl der Wagenachsen und die hierbei erforderliche Bremsbesetzung fest. 2Wagen dürfen nur abgestoßen werden und nur ablaufen, wenn sie andere Fahreinheiten oder Wagen, an denen gearbeitet wird, nicht gefährden können.

(7) 1Bei geschobenen Fahreinheiten muß sich ein Fahrtbegleiter auf dem vordersten Fahrzeug befinden oder ihm seitlich vorausgehen, wenn

1.

der Triebfahrzeugführer oder der Fahrtleiter den Fahrweg nicht ausreichend übersehen kann oder

2.

Bahnübergänge befahren werden, die nicht technisch oder durch Posten gesichert sind.

2Der Fahrtbegleiter hat Signalmittel zur Verständigung mit dem Triebfahrzeugführer und zur Warnung der Wegebenutzer vor Bahnübergängen ohne technische Sicherung mitzuführen.

(8) 1Sollen Eisenbahnfahrzeuge durch Straßenfahrzeuge oder maschinentechnische Hilfseinrichtungen (z.B. Seilzuganlagen, Schiebebühnen, Motorwagenschieber o. ä.) innerhalb des Gleisbereiches einer Ladestelle bewegt werden, so stellt der Anschlußinhaber besondere Anweisungen auf, auch wenn dieses Bewegen von einem Eisenbahnbetriebsbediensteten durchgeführt oder überwacht wird. 2Er legt darin fest, wo, wie und durch wen solche Bewegungen durchgeführt werden dürfen. 3Sollen derartige Bewegungen außerhalb einer Ladestelle durchgeführt werden, bedarf es einer besonderen Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(9) Wagen dürfen von Hand oder mit Wagenrücker höchstens in Schrittgeschwindigkeit und so bewegt werden, daß sie jederzeit wieder angehalten werden können.

§ 28

Anhalten der Fahrzeuge

(1) 1Die in der Fahreinheit wirkenden Bremsen müssen diese bei bestimmten Fahrgeschwindigkeiten und Neigungen auf einem den Betriebserfordernissen entsprechenden Bremsweg zum Halten bringen können. 2Wenn die Bremsen des Triebfahrzeuges dazu allein nicht ausreichen, sind zusätzlich entweder Handbremsen in der Wagengruppe zu besetzen oder Wagen an die durchgehende Bremse anzuschließen. 3Die Bedingungen für das Anhalten der Fahrzeuge sind in die Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst (§ 24 Abs. 1) aufzunehmen.

(2) 1Von einem Triebfahrzeug mit einem Dienstgewicht zwischen 48 und 54 t und einem Mindestbremsgewicht von 50 t dürfen bei einem maßgeblichen Bremsweg von 400 m, einer Fahrgeschwindigkeit von 25 km/h und einer mittleren Radsatzlast bis zu 15 t in einer Fahreinheit ohne wirkende Wagenbremse bewegt werden

in der Waagerechten und

im Gefälle bis

2,5‰ höchstens

40 Wagenachsen

sowie

im Gefälle bis

5‰ höchstens

30 Wagenachsen,

im Gefälle bis

10‰ höchstens

18 Wagenachsen,

im Gefälle bis

20‰ höchstens

10 Wagenachsen.

2Hat die Fahreinheit mehr Wagenachsen, so muß eine Wagenhandbremse oder es müssen die Bremsen von zwei an die durchgehende Bremse angeschlossene Wagenachsen wirken, und zwar

in der Waagerechten und

im Gefälle bis

2,5‰ für je weitere

26 Wagenachsen

sowie

im Gefälle bis

5‰ für je weitere

15 Wagenachsen,

im Gefälle bis

10‰ für je weitere

10 Wagenachsen,

im Gefälle bis

20‰ für je weitere

4 Wagenachsen.

(3) 1Für Fahrten, bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt sind, hat der Anschlußinhaber die Bedingungen für das Anhalten der Fahrzeuge nach den maßgebenden Bremswegen, Fahrgeschwindigkeiten, Neigungen, Wagenachszahlen und gegebenenfalls Zahl der zu bremsenden Wagenachsen aufzustellen und von einem Sachverständigen prüfen zu lassen. 2Diese Bedingungen sind in der Regel nach Anlage 22 festzulegen.

(4) Sind die einzuhaltenden Anhaltewege kleiner als die Bremswege nach Anlage 22, so ist die Fahrgeschwindigkeit herabzusetzen.

(5) 1Für Fahrten in Steigungen gelten die für die Fahrt in der Waagerechten zulässigen Wagenachszahlen. 2Jedoch ist sicherzustellen, daß eine zum Stehen gekommene Fahreinheit nicht durch das Gefälle entläuft.

(6) 1Der Fahrtleiter ermittelt nach den in der Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst (§ 24 Abs. 1) festgelegten Bedingungen die erforderliche Zahl der Achsen, die hand- oder luftgebremst werden müssen. 2Er unterrichtet vor Beginn der Fahrt den Triebfahrzeugführer und erforderlichenfalls die Fahrtbegleiter über die in der Fahreinheit vorhandenen Bremsverhältnisse. 3Bei Fahrzeugen, die von Hand gebremst werden sollen, ist die Funktionstüchtigkeit der Handbremse zu prüfen. 4Bei Benutzung der durchgehenden Bremse ist eine Bremsprobe durchzuführen.

(7) 1In der Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst (§ 24 Abs. 1) ist festzulegen, in welchen Fällen eine volle oder vereinfachte Bremsprobe durchgeführt werden muß. 2Bei der vollen Bremsprobe ist das richtige Bremsen und Lösen aller eingeschalteten Bremsen festzustellen. 3Die volle Bremsprobe kann mit dem Führerbremsventil, das bei der beabsichtigten Fahrt betätigt werden soll, oder von einer ortsfesten Anlage aus durchgeführt werden. 4Bei der vereinfachten Bremsprobe ist das richtige Bremsen und Lösen am letzten luftgebremsten Fahrzeug und an den neu an die Bremsleitung angeschlossenen Fahrzeugen festzustellen. 5Die vereinfachte Bremsprobe muß mit dem Führerbremsventil durchgeführt werden, das bei der beabsichtigten Fahrt betätigt werden soll.

§ 29

Sicherung stillstehender Fahrzeuge

(1) 1Stillstehende Fahrzeuge sind gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern, wenn es die Sicherheit erfordert. 2Sie müssen in waagerechten Gleisen oder in Gleisen mit Neigungen bis zu 2,5‰ (1:400) soweit gesichert werden, daß ein Entlaufen über die nach § 8 Abs. 4 gekennzeichneten Stellen oder ein Haltesignal hinaus sowie auf einen Bahnübergang sicher verhindert wird. 3In stärkeren Neigungen müssen Fahrzeuge festgelegt werden; im allgemeinen genügt das Festlegen nach der Talseite.

(2) 1Fahrzeuge sind durch Anziehen von Handbremsen, Anlegen der Federspeicherbremse, Kuppeln mit gebremsten Fahrzeugen, durch Radvorleger, vorübergehend auch durch Hemmschuhe oder durch Anlegen der Luftbremse festzulegen; andere Gegenstände dürfen hierfür nicht verwendet werden. 2Luftgebremste Fahrzeuge gelten in Neigungen bis höchstens 2,5‰ (1:400) als ausreichend festgelegt, wenn sie nicht länger als 15 Minuten abgestellt werden. 3Das Festlegen durch Hemmschuhe kann vom Anschlußinhaber auch für längere Zeit zugelassen werden, wenn ein Entlaufen der Fahrzeuge nicht möglich ist. 4Die Höhe der Hemmschuhe darf das Maß von 125 mm über Schienenoberkante nicht überschreiten.

(3) 1Die Zahl der Achsen, die beim Abkuppeln des Triebfahrzeuges im stehenbleibenden Teil der Fahreinheit durch Anziehen von Handbremsen festzulegen ist, ist aus Anlage 23 zu entnehmen. 2Die Bedingungen für die Verwendung bodenbedienbarer Handbremsen sind in der Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst (§ 24 Abs. 1) aufzunehmen.

(4) Beim Aufstellen von Fahrzeugen vor einem Bahnübergang, einer nach § 8 Abs. 4 gekennzeichneten oder einer sonst freizuhaltenden Stelle ist zu berücksichtigen, daß die Fahrzeuge sich noch bewegen können, wenn sich die Pufferfedern strecken oder wenn andere Fahrzeuge anstoßen.

(5) Triebfahrzeuge müssen beaufsichtigt werden, solange sie durch eigenen Kraftantrieb bewegungsfähig und gegen unbeabsichtigte Bewegung sowie unbefugtes Ingangsetzen nicht gesichert sind.

§ 30

Beförderung gefährlicher Güter

(1) 1Wagen mit gefährlichen Gütern (Anlage 24) müssen vor Übernahme durch den Eisenbahnbetrieb mit Gefahrzettel nach Anlage 25 und gegebenenfalls durch einen Zettel mit rotem Ring auf weißem Grund (Rotringzettel) oder ein gleichseitiges gelbes Dreieck (massenexplosionsgefährliche Güter) gekennzeichnet sein. 2Darüber hinaus ist bei Kesselwagen für die Beförderung verflüssigter Gase ein orangefarbener Längsstreifen allseitig um den Tank herum angebracht.

(2) Wagen mit gefährlichen Gütern sind mit besonderer Vorsicht in Fahreinheiten einzustellen und zu befördern.

(3) 1Wagen mit Gefahrzettel Nr. 6 D oder Nr. 10, Wagen mit Rotringzettel sowie Wagen mit orangefarbenem Längsstreifen dürfen weder abgestoßen werden noch ablaufen. 2Auf sie dürfen auch andere Fahrzeuge nicht abgestoßen werden oder ablaufen.

(4) Bei der Beförderung von Wagen mit gefährlichen Gütern dürfen die Handbremsen

1.

von Wagen mit Gefahrzettel Nr. 6 D für radioaktive Stoffe und

2.

von Wagen, die mit Gefahrzettel Nr. 1 und zusätzlich durch den Rotringzettel oder ein gelbes Dreieck gekennzeichnet sind, sowie Handbremsen des vorhergehenden und des nachfolgenden Wagens

nicht besetzt werden.

(5) 1Für das Verhalten bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten sind vom Anschlußinhaber Unfallmerkblätter entsprechend § 12 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (Gefahrgutverordnung Eisenbahn – GGVE) vom 23. August 1979 (BGBl I S. 1502) vorzuhalten. 2Der Anschlußinhaber hat sicherzustellen, daß sein mit der Beförderung gefährlicher Güter befaßtes Personal über die Art des beförderten gefährlichen Gutes und über die Maßnahmen unterrichtet ist, die bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten zu treffen sind.

(6) 1Zur Beförderung von Wagenladungen mit Gefahrzettel Nr. 1 dürfen nur Wagen mit fester Bedachung, dichter Verschalung und gut schließenden Türen, Fenstern, Luken oder sonstigen Verschlüssen verwendet werden. 2Wagen mit Bremse müssen über den Rädern gegen Brand (Funkenschutzbleche) geschützt sein. 3Die Funkenschutzbleche dürfen nicht unmittelbar am Wagenboden befestigt sein.

(7) 1In die Nähe von Wagen mit Gefahrzettel Nr. 1 darf kein Feuer oder offenes Licht gebracht werden. 2In oder an den Wagen darf nicht geraucht werden. 3Türen und Fenster (Luftklappen) der Wagen müssen geschlossen gehalten werden.

(8) 1Zwischen Wagen oder Wagengruppen, die mit dem Gefahrzettel Nr. 1 gekennzeichnet sind, und Dampflokomotiven oder Wagenladungen, die

1.

den Gefahrzettel Nr. 2 A bis 2 D,

2.

den Gefahrzettel Nr. 3,

3.

den Gefahrzettel Nr. 4 und zusätzlich den Rotringzettel oder

4.

einen orangefarbenen Längsstreifen

tragen, müssen sich mindestens zwei Schutzwagen befinden. 2Die Schutzwagen dürfen keinen auf der Spitze stehenden quadratischen Gefahrzettel sowie keinen orangefarbenen Längsstreifen tragen.

(9) Wagen, die mit dem Gefahrzettel Nr. 1 und zusätzlich mit einem Rotringzettel oder mit einem gelben Dreieck gekennzeichnet sind, unterliegen außerdem den Bestimmungen der Absätze 10 bis 13.

(10) 1In Fahreinheiten dürfen grundsätzlich höchstens zehn Wagen, die zusätzlich mit dem gelben Dreieck gekennzeichnet sind, eingestellt werden. 2Sollen mehr als zehn Wagen, die zusätzlich mit dem gelben Dreieck gekennzeichnet sind, in eine Fahreinheit eingestellt werden, so sind möglichst gleichstarke Wagengruppen aus höchstens zehn Wagen zu bilden. 3Zwischen den Wagengruppen müssen mindestens vier Schutzwagen laufen, die die Voraussetzungen nach Absatz 8 erfüllen.

(11) Wagen, die zusätzlich mit dem Rotringzettel gekennzeichnet sind, müssen so unter sich und mit den Nachbarwagen gekuppelt werden, daß die Pufferfedern etwas angespannt sind.

(12) 1Fahreinheiten, in denen sich mehr als drei Wagen befinden, die zusätzlich mit dem gelben Dreieck gekennzeichnet sind, sind außer mit dem Triebfahrzeugführer mit mindestens einem Fahrtbegleiter zu besetzen. 2Die Bewegungen solcher Fahreinheiten sind besonders aufmerksam zu beobachten.

(13) Abgestellte Wagen, die zusätzlich mit dem Rotringzettel oder mit dem gelben Dreieck gekennzeichnet sind, müssen überwacht werden.

(14) Wagen mit Gefahrzettel Nr. 6 D für radioaktive Stoffe sollen nicht länger als eine Stunde in einem kleineren Abstand als 6 m von Arbeits-, Aufenthalts- oder Wohnräumen aufgestellt werden.

§ 31

Signale

(1) Signale sind nach der Anlage 21 anzuwenden.

(2) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn es die Sichtverhältnisse sonst erfordern, muß, wenn Bahnübergänge mit öffentlichem Verkehr befahren werden, die weder technisch noch durch Posten gesichert sind, das Triebfahrzeug das Dreilicht-Spitzensignal (Anlage 21 Teil IV) oder die Spitze geschobener Fahreinheiten das Zweilicht-Spitzensignal (Anlage 21 Teil IV) führen; ansonsten genügt es, die Spitze der Fahreinheit durch eine weiß leuchtende Laterne zu kennzeichnen.

(3) 1Weitere Signale müssen unmißverständlich sein. 2Sie sollen in Form und Bedeutung der Eisenbahn-Signalordnung 1959 (ESO 1959) vom 7. Oktober 1959 (BGBl II S. 1021) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.

§ 32

Besetzung der Triebfahrzeuge

(1) 1Arbeitende Triebfahrzeuge müssen während der Fahrt mit einem Triebfahrzeugführer besetzt sein. 2Dampflokomotiven müssen außerdem mit einem Heizer besetzt sein, wenn nicht gewährleistet ist, daß der Triebfahrzeugführer die Signale aufnehmen kann und durch die Arbeiten an der Feuerung bei seinen Aufgaben als Triebfahrzeugführer nicht behindert wird.

(2) Ferngesteuerte Triebfahrzeuge dürfen unbesetzt sein.

§ 33

Mitfahren auf Triebfahrzeugen

1Auf Triebfahrzeugen darf außer den dienstlich dazu berechtigten Personen ohne Erlaubnis des Anschlußinhabers oder des Eisenbahnbetriebsleiters niemand mitfahren. 2Es muß sichergestellt sein, daß der Triebfahrzeugführer nicht behindert wird.

§ 34

Meldungen

(1) Der Anschlußinhaber hat unbeschadet der Mitteilungspflicht nach Art. 16 Abs. 1 BayEBG dafür zu sorgen, daß alle Unfälle, bei denen

1.

Menschen getötet oder lebensgefährlich verletzt wurden,

2.

der Verdacht vorliegt, daß sie vorsätzlich herbeigeführt worden sind, oder

3.

Eisenbahnfahrzeuge mit Teilnehmern des öffentlichen Straßenverkehrs zusammengeprallt sind

sowie sonstige außergewöhnliche betriebsgefährdende Ereignisse unverzüglich der Aufsichtsbehörde gemeldet werden.

(2) Beschädigte Fahrzeuge, die den Betrieb gefährden können, und entgleiste Fahrzeuge hat der Anschlußinhaber der anschließenden Bahn zu melden, bevor sie dieser übergeben werden.

Fünfter Teil Sicherheit und Ordnung auf den Bahnanlagen

§ 35

Allgemeine Bestimmungen

1Wer sich innerhalb der Bahnanlagen aufhält, hat sich so zu verhalten, daß Sicherheit und Ordnung innerhalb der Bahnanlagen und im Bahnbetrieb aufrechterhalten bleiben. 2Der Anschlußinhaber hat die in den §§ 36 bis 39 enthaltenen und, soweit erforderlich, ergänzende Bestimmungen in geeigneter Weise bekanntzumachen und/oder geeignete Maßnahmen zu treffen.

§ 36

Betreten der Bahnanlagen

(1) 1Die Anlagen der Anschlußbahn dürfen außerhalb der zugelassenen Wege nur von Bediensteten, die den Eisenbahndienst ausüben und Personen, die dazu amtlich befugt sind, betreten werden. 2Der Anschlußinhaber oder der Eisenbahnbetriebsleiter kann darüber hinaus anderen Personen die Erlaubnis zum Betreten der Bahnanlagen erteilen.

(2) Der Aufenthalt im Gleisbereich ist nur aus zwingenden Gründen zulässig.

§ 37

Überqueren der Bahnanlagen

(1) 1Gleise dürfen – abgesehen von den in § 36 Abs. 1 genannten Personen – nur an den dafür bestimmten Stellen überquert werden. 2Sie dürfen an diesen Stellen jedoch nicht überquert werden, wenn unmittelbar zu erkennen ist oder angezeigt wird, daß sich ein Eisenbahnfahrzeug nähert.

(2) Geschlossene Schranken dürfen unerlaubt nicht geöffnet werden.

(3) Bahnübergänge von Privatwegen ohne öffentlichen Verkehr außerhalb abgeschlossener Werksbereiche dürfen nur von den Berechtigten und nur unter den vereinbarten Bedingungen benutzt werden.

(4) Bahnübergänge von Privatwegen mit öffentlichem Verkehr dürfen Personen nur anlegen und dem öffentlichen Verkehr überlassen, sofern sie dies mit dem Bahnunternehmer vereinbart haben und ihnen obliegende Sicherungsmaßnahmen durchführen.

§ 38

Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen

1Es ist verboten, die Bahnanlagen, die Betriebseinrichtungen oder die Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen, Gegenstände auf die Gleise zu legen oder sonstige Fahrthindernisse zu bereiten. 2Darüber hinaus ist es untersagt, unbefugt Weichen umzustellen, Schienenfahrzeuge in Bewegung zu setzen, die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtungen zu betätigen oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.

§ 39

Personenbeförderung

(1) Das Ein- und Aussteigen ist nur an den dazu bestimmten Stellen und nur an der dazu bestimmten Seite der Fahrzeuge gestattet.

(2) Solange sich ein Fahrzeug bewegt, ist es verboten, die Außentüren zu öffnen, ein- und auszusteigen und die Trittbretter zu betreten; der Aufenthalt auf Plattformen kann gestattet werden.

(3) 1Die Türen mit Personen besetzter Fahrzeuge müssen während der Fahrt geschlossen sein und von innen geöffnet werden können. 2Bei Güterwagen müssen die Türen durch die Verschlußüberwürfe festgestellt sein.

(4) Es ist untersagt, Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder herausragen zu lassen.

(5) Die Unterhaltung mit dem Triebfahrzeugführer während der Fahrt ist verboten.

Sechster Teil Schlußbestimmungen

§ 40

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 29 Nr. 5 BayEBG kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 11 Abs. 3, 5, 7, 8, 9, 11 bis 18, 20 und 21 Bahnübergänge nicht ordnungsgemäß sichert,

2.

entgegen § 20 Abs. 1 Fahrzeuge verwendet, die trotz Abnahmevorbehalt nicht abgenommen, oder entgegen § 20 Abs. 2 Fahrzeuge, die nicht fristgerecht untersucht worden sind, verwendet,

3.

entgegen § 21 Abs. 4, 5 und 6 Dampfkessel auf Schienenfahrzeugen ohne Bauartgenehmigung, Abnahme oder regelmäßige Prüfungen betreibt,

4.

entgegen § 22 Abs. 2 und 3 Druckbehälter oder sonstige überwachungsbedürftige Anlagen, die mit dem Fahrzeug fest verbunden und zu seinem Betrieb bestimmt sind, ohne Abnahme oder regelmäßige Prüfungen betreibt,

5.

entgegen § 25 den Verpflichtungen bei der Zusammenstellung von Fahreinheiten nicht nachkommt,

6.

entgegen § 29 stillstehende Fahrzeuge nicht ordnungsgemäß sichert,

7.

entgegen § 30 Abs. 1, 3 bis 11, 12 Satz 1 und Abs. 13 den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter zuwiderhandelt.

§ 41

Übergangsbestimmungen

(1) Bahnanlagen und Fahrzeuge, mit Ausnahme der Leitungen im Bahnbereich (§ 9), die bei Inkrafttreten dieser Verordnung dem bisher geltenden Recht, nicht aber den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, sind bis zum 31. Dezember 1985 diesen Bestimmungen anzupassen, soweit nicht von der Aufsichtsbehörde Fristverlängerungen bewilligt werden.

(2) Alle nach bisher geltendem Recht erteilten Ausnahmegenehmigungen – mit Ausnahme der zu § 8 (Regellichtraum) der Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen vom 6. Juni 1968 (GVBl S. 171) erteilten – werden spätestens am 31. Dezember 1983 unwirksam.

§ 42

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1983 in Kraft.

(2) (aufgehoben)

München, den 3. März 1983

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr

Anton Jaumann, Staatsminister


Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2)

Muster Geschäftsanweisung für den Eisenbahnbetriebsleiter der Anschlußbahn

………………

(genaue Bezeichnung der Anschlußbahn bzw. Name des Anschlußinhabers)

1.

Stellung des Eisenbahnbetriebsleiters

1.1

Der Eisenbahnbetriebsleiter ist für die Einhaltung der Bestimmungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen (EBOA) vom 3. März 1983 (GVBl S. 159) und der auf dieser Verordnung beruhenden Anordnungen – unbeschadet der eigenen Verantwortlichkeit des Anschlußinhabers (§ 2 Abs. 1 EBOA und Art. 12 BayEBG) – sowohl dem Anschlußinhaber als auch der Aufsichtsbehörde gegenüber im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 und 2 BayEBG in Verbindung mit § 6 EbV verantwortlich.

1.2

In Zweifelsfällen über die Auslegung der Bestimmungen der EBOA und der Anordnungen gemäß Nummer 1.1 ist, unabhängig von unverzüglich einzuleitenden Sicherheitsmaßnahmen, die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.

1.3

Der Eisenbahnbetriebsleiter wird bei allen Angelegenheiten, die zwischen dem Anschlußinhaber, den Aufsichtsbehörden und Dritten verhandelt werden und die die Bestimmungen der EBOA berühren (§ 6 Abs. 7 EbV), beteiligt.

1.4

Bei Abwesenheit des Eisenbahnbetriebsleiters gehen seine Aufgaben auf seinen Vertreter über.

2.

Rechte und Pflichten des Eisenbahnbetriebsleiters

2.1

Rechte

Der Eisenbahnbetriebsleiter ist gegenüber allen übrigen Eisenbahnbetriebsbediensteten (§ 23 Abs. 1 EBOA) und gegenüber allen sich im Gleisbereich der Anschlußbahn aufhaltenden Personen weisungsberechtigt.

2.2

Pflichten

2.2.1

Der Eisenbahnbetriebsleiter hat bei der Durchführung und Beaufsichtigung des Eisenbahnbetriebes (Art. 13 Abs. 1 BayEBG) insbesondere

2.2.1.1

darüber zu wachen, daß die für die Anschlußbahn gültigen Gesetze, Verordnungen, Vorschriften, Dienstanweisungen, Anordnungen und Auflagen eingehalten werden,

2.2.1.2

die Verantwortungsbereiche weiterer aufsichtsführender Personen entsprechend ihrem festgelegten fachlichen Aufgabengebiet abzugrenzen und eine geordnete Zusammenarbeit sicherzustellen,

2.2.1.3

die mit der Durchführung und Beaufsichtigung des Eisenbahnbetriebes betrauten Personen zu unterweisen und zu überwachen,

2.2.1.4

Anweisungen für den Eisenbahnbetriebsdienst und für andere Personen, die Eisenbahnwagen bewegen, aufzustellen, gegebenenfalls zu ändern und zu ergänzen,

2.2.1.5

Sicherungsmaßnahmen an Bahnübergängen und Übergängen (§ 11 Abs. 23 EBOA) sowie an Kreuzungen mit nicht zur Anschlußbahn gehörenden Gleisen festzulegen,

2.2.1.6

Unfälle und außergewöhnliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb an die Aufsichtsbehörde zu melden (§ 34 EBOA) und das dafür erforderliche Unfallmeldeverfahren festzulegen,

2.2.1.7

Genehmigungen zum Betreten der Bahnanlagen (§ 36 EBOA) und für das Mitfahren auf Triebfahrzeugen und Fahreinheiten der Anschlußbahn (§ 33 EBOA) zu erteilen, soweit dies nicht durch den Anschlußinhaber erfolgt, und

2.2.1.8

bei Pflichtwidrigkeiten von Eisenbahnbetriebsbediensteten und bei Vorkommnissen, die die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes beeinträchtigen können, Maßnahmen zur Erhaltung der Sicherheit zu ergreifen und gegebenenfalls dem Anschlußinhaber Meldung zu machen.

2.2.2

Der Eisenbahnbetriebsleiter hat bei der Instandhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge (Art. 13 Abs. 1 BayEBG) insbesondere

2.2.2.1

die regelmäßige Untersuchung und Prüfung entsprechend den in der EBOA festgelegten Fristen zu überwachen und

2.2.2.2

die regelmäßige Untersuchung gemäß den vom Anschlußinhaber festgelegten Fristen zu überwachen.

2.2.3

Der Eisenbahnbetriebsleiter hat ferner von allen betrieblichen Anschluß- und Gestattungsverträgen, soweit von ihnen Auswirkungen auf den Eisenbahnbetrieb zu erwarten sind, sowie sonstigen betrieblichen Vereinbarungen, die zwischen dem Anschlußinhaber und den Vertretern einer anderen Bahn geschlossen werden, Kenntnis zu nehmen.

……….

(Ort)

……….

(Datum)

……….

(Anschlußinhaber)


[Amtl. Anm.:] Diese Geschäftsanweisung ist lediglich ein Muster, das im wesentlichen die Stellung sowie die Rechte und Pflichten des Eisenbahnbetriebsleiters beschreibt. Auf besondere Umstände in einem Einzelbetrieb kann daher an dieser Stelle nicht eingegangen werden. Vielmehr ist der Anschlußinhaber verpflichtet, die für seinen Betrieb typischen Belange in der von ihm herauszugebenden Geschäftsanweisung zu berücksichtigen, damit die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes jederzeit gewährleistet ist. Auf die erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 6 Abs. 6 EbV) wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen.


Anlage 2 (zu § 7 Abs. 1)

Umgrenzung des lichten Raumes für Regelspur

Bild 1

Regellichtraum in der Geraden und in Bögen mit Halbmessern von 250 m und mehr

Regellichtraum in der Geraden und in Bögen mit Halbmessern von 250 m und mehr

*) bei Seitenrampen 1200 mm zulässig (§ 7 Abs. 7); wenn dort Wagentüren nach außen aufschlagen, nur 1100 mm.

Bild 2

Unterer Teil der Umgrenzung des lichten Raumes

Maße in Millimetern

Unterer Teil der Umgrenzung des lichten Raumes

.-.- Zulässige Einschränkung auf Strecken mit Zahnstangen

a = 150 mm für unbewegliche Gegenstände, die nicht fest mit der Fahrschiene verbunden sind.

a = 135 mm für unbewegliche Gegenstände, die fest mit der Fahrschiene verbunden sind.

b = 41 mm für Einrichtungen, die das Rad an der inneren Stirnfläche führen

b = 45 mm an Bahnübergängen und an Übergängen nach § 11 Abs. 23

b = 70 mm für alle übrigen Fälle

z = Ecken, die ausgerundet werden dürfen


Anlage 3 (zu § 7 Abs. 2 und § 15 Abs. 1)

Umgrenzung des lichten Raumes und Fahrzeugbegrenzung für Schmalspur ohne Rollfahrzeugbetrieb

Bild 1

Begrenzung für Fahrzeuge im Stillstand bei Mittelstellung im geraden Gleis und Mindestabstände zwischen Fahrzeugbegrenzung und Umgrenzung des lichten Raumes

Begrenzung für Fahrzeuge im Stillstand bei Mittelstellung im geraden Gleis und Mindestabstände zwischen Fahrzeugbegrenzung und Umgrenzung des lichten Raumes

beim Grundmaß der Spurweite von

1000 mm

750 mm

A

2900

2500

B

3650

3400

C

1880

1760

———- zugelassene größte Fahrzeugbegrenzung

.-.-.-.-.- Umgrenzung des lichten Raumes

– – – – – Seitenräume

Bild 2

Unterer Teil der Umgrenzung des lichten Raumes

Unterer Teil der Umgrenzung des lichten Raumes

z = Ecken, die ausgerundet werden dürfen Maße in Millimetern

Anlage 4 (zu § 7 Abs. 3)

Umgrenzung des lichten Raumes für Schmalspur mit Rollfahrzeugbetrieb

Umgrenzung des lichten Raumes für Schmalspur mit Rollfahrzeugbetrieb

Für den raum unterhalb des dargestellten Raumes gelten die Maße der Anlage 3 Bild 2.


Anlage 5 (zu § 7 Abs. 4)

Vergrößerung der halben Breitenmaße des lichten Raumes für Regelspur

Erforderliche Vergrößerungen e der halben Breitenmaße des Regellichtraumes

(ei auf der Bogeninnenseite, ea auf der Bogenaußenseite in mm)

Bogenhalbmesser

wenn Güterwagen oder lange Ladungen unbeschränkt übergehen

wenn Wagen oder Ladungen nur beschränkt übergehen

bis höchstens 20 m Drehzapfenabstand

Bis höchstens 14 m Drehzapfenabstand

bis höchstens 8 m Drehzapfen- oder Radsatzabstand

bis höchstens 6 m Drehzapfen- oder Radsatzabstand

bis höchstens 4,5 m Radsatzabstand

m

ei

ea

ei

ea

ei

ea

ei

ea

ei

ea

ei

ea

250

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

240

10

12

10

12

6

8

2

6

2

4

0

4

230

20

24

20

24

12

16

4

12

4

8

0

8

225

25

30

25

30

15

20

5

15

5

10

0

10

220

30

37

30

37

18

24

6

18

5

11

1

11

210

40

51

40

51

24

32

8

24

5

13

3

13

200

50

65

50

65

30

40

10

30

5

15

5

15

190

65

80

65

80

35

50

15

35

10

20

5

15

180

80

100

80

100

45

60

20

40

10

25

5

20

175

89

112

89

112

50

67

22

45

12

28

6

22

170

98

123

98

123

55

73

23

50

13

30

7

23

160

117

147

117

147

65

87

27

60

17

35

8

27

150

135

170

135

170

75

100

30

70

20

40

10

30

140

202

235

167

213

90

120

37

83

23

48

10

37

130

268

300

198

257

105

140

43

97

27

57

10

43

125

302

332

214

278

112

150

47

103

28

61

10

47

120

335

365

230

300

120

160

50

110

30

65

10

50

110

432

468

275

365

145

195

60

130

35

78

12

58

100

530

570

320

430

170

230

70

150

40

90

15

65

95

595

635

350

475

185

250

75

165

42

98

18

70

90

660

700

380

520

200

270

80

180

45

105

20

75

85

745

785

420

575

220

295

90

200

50

112

20

82

80

830

870

460

630

240

320

100

220

55

120

20

90

75

940

975

510

700

265

355

110

240

60

135

22

100

70

1050

1080

560

770

290

390

120

260

65

150

25

110

65

1195

1220

625

870

320

435

130

290

75

165

28

122

60

1340

1360

690

970

350

480

140

320

85

180

30

135

55

1545

1555

785

1105

400

540

160

365

95

205

35

152

50

1750

1750

880

1240

450

600

180

410

105

230

40

170

45

2075

2075

1025

1445

520

700

210

475

122

265

48

198

40

2400

2400

1170

1650

590

800

240

540

140

300

55

225

35

2880

2850

1380

1940

690

940

280

630

160

360

65

260

Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

Für Bogenhalbmesser unter 100 m gilt § 6 Abs. 1 Satz 3.


Anlage 6 (zu § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 3)

Vergrößerung des lichten Raumes und der Gleisabstände für Schmalspur

1.

Gleise ohne Rollfahrzeugbetrieb

Bogenhalbmesser

Bogeninnenseite

Bogenaußenseite

m

mm

mm

5000

20

20

2000

25

25

500

25

25

400

30

30

250

30

30

225

35

35

180

35

35

150

40

40

120

60

45

100

80

55

80

105

75

60

150

105

50

185

135

40

240

175

Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden; die Maße der Vergrößerung sind auf volle 5 mm aufzurunden.

2.

Gleise mit Rollfahrzeugbetrieb

2.1 Wenn Regelspurwagen unbeschränkt befördert werden

Bogenhalbmesser

Bei Rollbockbetrieb

Bei Rollwagenbetrieb

Bogeninnenseite

Bogenaußenseite

Bogeninnenseite

Bogenaußenseite

m

mm

mm

mm

mm

unter 1500 bis 500

0

0

0

20

unter 500 bis 300

0

0

0

40

unter 300 bis 250

30

10

20

60

unter 250 bis 225

60

30

60

60

unter 225 bis 200

90

60

80

70

unter 200 bis 190

100

100

100

70

unter 190 bis 180

130

100

110

80

unter 180 bis 150

190

170

180

120

unter 150 bis 120

370

360

390

320

unter 120 bis 100

590

550

600

510

unter 100 bis 90

730

690

750

650

unter 90 bis 80

900

840

910

800

unter 80 bis 70

1120

1050

1160

1010

unter 70 bis 60

1420

1300

1460

1260

2.2 Wenn Regelspurwagen mit höchstens 15,00 m Drehzapfenabstand befördert werden

Bogenhalbmesser

Bei Rollbockbetrieb

Bei Rollwagenbetrieb

Bogeninnenseite

Bogenaußenseite

Bogeninnenseite

Bogenaußenseite

m

mm

mm

mm

mm

unter 1500 bis 500

0

0

0

20

unter 500 bis 300

0

0

0

40

unter 300 bis 250

10

10

20

60

unter 250 bis 225

30

30

60

60

unter 225 bis 200

50

50

60

70

unter 200 bis 190

70

70

70

70

unter 190 bis 180

100

100

80

80

unter 180 bis 150

110

140

120

120

unter 150 bis 120

170

220

190

190

unter 120 bis 100

220

300

260

260

unter 100 bis 80

310

430

360

380

unter 80 bis 60

450

630

530

580

unter 60 bis 50

570

790

670

740

unter 50 bis 40

740

1030

880

980

unter 40 bis 35

880

1210

1030

1160

unter 35 bis 30

1050

1430

1230

1370

unter 30 bis 25

1290

1730

1520

1670

unter 25 bis 20

1660

2160

1950

2100

unter 20 bis 15

2310

2830

2710

2750

2.3 Wenn Regelspurwagen mit höchstens 8,00 m Radsatz- oder Drehzapfenabstand befördert werden

Bogenhalbmesser

Bei Rollbockbetrieb

Bei Rollwagenbetrieb

Bogeninnenseite

Bogenaußenseite

Bogeninnenseite

Bogenaußenseite

m

mm

mm

mm

mm

unter 1500 bis 500

0

0

0

20

unter 500 bis 300

0

0

0

40

unter 300 bis 250

10

10

0

60

unter 250 bis 225

20

20

0

60

unter 225 bis 200

30

30

10

70

unter 200 bis 190

40

40

10

70

unter 190 bis 180

40

40

10

80

unter 180 bis 150

60

60

30

100

unter 150 bis 120

100

100

60

140

unter 120 bis 100

110

150

70

190

unter 100 bis 80

140

210

110

270

unter 80 bis 60

200

310

170

390

unter 60 bis 50

250

390

220

480

unter 50 bis 40

320

500

290

630

unter 40 bis 35

380

600

350

740

unter 35 bis 30

450

710

420

880

unter 30 bis 25

540

860

510

1060

unter 25 bis 20

680

1080

650

1330

unter 20 bis 15

920

1440

900

1760

2.4 Wenn Regelspurwagen mit höchstens 4,50 m Radsatzabstand befördert werden

Bogenhalbmesser

Bei Rollbockbetrieb

Bei Rollwagenbetrieb

Bogeninnenseite

Bogenaußenseite

Bogeninnenseite

Bogenaußenseite

m

mm

mm

mm

mm

unter 1500 bis 500

0

0

0

20

unter 500 bis 300

0

0

0

40

unter 300 bis 250

10

10

0

60

unter 250 bis 225

20

20

0

60

unter 225 bis 200

20

20

10

70

unter 200 bis 190

20

20

10

70

unter 190 bis 180

20

20

10

80

unter 180 bis 150

20

30

20

90

unter 150 bis 120

30

50

30

110

unter 120 bis 100

30

70

50

140

unter 100 bis 80

40

100

60

170

unter 80 bis 60

50

140

100

230

unter 60 bis 50

60

170

130

270

unter 50 bis 40

80

220

180

340

unter 40 bis 35

90

270

210

400

unter 35 bis 30

100

320

250

460

unter 30 bis 25

130

390

310

550

unter 25 bis 20

160

490

390

670

unter 20 bis 15

210

650

540

890


Anlage 7 (zu § 7 Abs. 5)

Raum für den Durchgang der Stromabnehmer bei Oberleitung für Regelspur

Raum für den Durchgang der Stromabnehmer bei Oberleitung für Regelspur

In den Raum für den Durchgang der Stromabnehmer darf die Fahrleitung hineinragen. Der Fahrdraht darf jedoch

bis 1,5 kV Nennspannung nicht niedriger als 4850 mm über SO,

bei 3 kV Nennspannung nicht niedriger als 4865 mm über SO,

bei 15 kV Nennspannung nicht niedriger als 4950 mm über SO,

bei 25 kV Nennspannung nicht niedriger als 5020 mm über SO

herabreichen.


[Amtl. Anm.:] Bei Schmalspur ist für den Durchgang der Stromabnehmer und für die Aufhängung des Fahrdrahtes ein entsprechender Raum freizuhalten.


Anlage 8 (zu § 8 Abs. 3)

Vergrößerung der Gleisabstände für Regelspur in Bögen mit Halbmessern unter 250 m

Bogenhalbmesser

Erforderliche Vergrößerungen in mm

wenn Güterwagen oder Ladungen unbeschränkt übergehen

wenn Güterwagen oder Ladungen nur beschränkt übergehen

bis höchstens 20 m Drehzapfenabstand

bis höchstens 14 m Drehzapfenabstand

bis höchstens 8 m Drehzapfen- oder Radsatzabstand

bis höchstens 6 m Drehzapfen- oder Radsatzabstand

bis höchstens 4,5 m Radsatzabstand

m

250

0

0

0

0

0

0

225

50

50

30

20

15

10

200

115

115

65

35

25

15

190

140

140

90

50

30

20

180

180

180

100

60

40

30

150

300

300

180

100

60

40

120

700

530

280

160

90

60

100

1100

750

390

220

130

80

90

1370

900

460

260

150

100

80

1700

1090

550

310

180

110

70

2140

1340

670

370

220

140

60

2700

1660

830

460

270

170

50

3510

2120

1050

580

340

210

40

4800

2810

1380

770

440

280

35

5730

3320

1630

900

520

330

Zwischenwerte können geradlinig eingeschaltet werden.

Für Bogenhalbmesser unter 100 m gilt § 6 Abs. 1 Satz 3.


Anlage 9 (zu § 9 Abs. 1)

Richtlinien für das Verlegen von Leitungen im Bahnbereich

1.

Leitungen und Kesselwagen-Umfüllstellen für Gase

Richtlinien über Kreuzungen von Gasleitungen – NE-Gaskreuzungsrichtlinien –

2.

Wasserleitungen und unterirdisch verlegte Dampfleitungen

Richtlinien über Kreuzungen von Wasserleitungen – NE-Wasserkreuzungsrichtlinien –

3.

Starkstromleitungen

Richtlinien über Kreuzungen von Starkstromleitungen – NE-Stromkreuzungsrichtlinien –


Anlage 10 (zu § 11)

Bahnübergangssicherung

Bild 1

Andreaskreuz (Zeichen 201 der StVO)

Andreaskreuz (Zeichen 201 der StVO)

In Ortschaften und bei beengten Verhältnissen sind Abweichungen vom Höchstmaß „~ 1000“ zulässig. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, daß die Strecke elektrische Fahrleitungen hat. Ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil zeigt an, daß das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung des Pfeiles gilt.

Bild 2

Lichtzeichen

Lichtzeichen

Als technische Sicherung gemäß § 11 Abs. 10 und an Bahnübergängen mit Schranken (§ 11 Abs. 19) dürfen Lichtzeichen mit der Farbfolge Gelb-Rot verwendet werden. In Ortschaften und bei beengten Verhältnissen darf das Andreaskreuz neben oder über dem Lichtzeichen angebracht werden.

Bild 3

Lichtzeichen mit Halbschranke

Lichtzeichen mit Halbschranke

Zu den Bildern 2 und 3: Zusätzlich zum Lichtzeichen dürfen langsam schlagende Wecker verwendet werden.

Bild 4

Rotes Blinklicht

Rotes Blinklicht

Mehrgleisige Bahnübergänge mit schwachem Verkehr dürfen durch Blinklichter in Verbindung mit einer im Signalschirm angebrachten gelben Leuchtschrift „2 Züge“ und einem Wecker gesichert werden. Die zusätzlichen Sicherungen werden wirksam, wenn und solange der Bahnübergäng für eine weitere Fahreinheit gesperrt bleibt. Siehe auch Erläuterungen unter Bild 5.

Bild 5

Rotes Blinklicht mit Halbschranke

Rotes Blinklicht mit Halbschranke

Zu den Bildern 4 und 5: Zusätzlich zum Blinklicht dürfen im Blinkrhythmus schlagende Wecker verwendet werden. In Ortschaften und bei beengten Verhältnissen darf das Andreaskreuz um 90° gedreht (quer) über dem Blinklicht angebracht werden; vom Höhenmaß „~ 2650“ darf abgewichen werden. Ein Blinklicht in Pfeilform zeigt an, daß es nur für den Straßenverkehr in Richtung des Pfeiles gilt. Für besondere Blinklichter an Fußwegen sind Signalschirme mit einer Höhe von 400 mm und einer Breite von 500 mm zugelassen; auf Andreaskreuze kann verzichtet werden.


Anlage 11 (zu § 15 Abs. 1)

Begrenzung für Regelspurfahrzeuge im Stillstand bei Mittelstellung im geraden Gleis

Begrenzung für Regelspurfahrzeuge im Stillstand bei Mittelstellung im geraden Gleis


Anlage 12 (zu § 15 Abs. 1)

Begrenzung für Stromabnehmer der Regelspurfahrzeuge bei Oberleitung

Begrenzung für Stromabnehmer der Regelspurfahrzeuge bei Oberleitung


Anlage 13 (zu § 15 Abs. 3)

Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Regelspurfahrzeuge mit Seitenpuffern

Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Regelspurfahrzeuge mit Seitenpuffern


Anlage 14 (zu § 15 Abs. 4)

Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Schmalspurfahrzeuge mit Mittelpuffern

Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Schmalspurfahrzeuge mit Mittelpuffern


Anlage 15 (zu § 16 Abs. 1)

Radsatz und Räder für Regelspurfahrzeuge

Bild 1

Radsatz

Radsatz und Räder für Regelspurfahrzeuge

Bild 2

Bereiftes Rad

Bereiftes Rad

Bild 3

Vollrad

Vollrad


Anlage 16 (zu § 16 Abs. 1)

Räder für Regelspurfahrzeuge mit kleinerem Meßkreisdurchmesser als 840 mm

1.

Fahrzeuge mit Rädern, deren Meßkreisdurchmesser kleiner als 840 mm ist, müssen beim Befahren von Kreuzungen und Weichen mindestens die gleiche Sicherheit gegen Abirren in die falsche Spurrille und gegen Anfahren der Herzstückspitzen bieten wie Fahrzeuge mit Rädern, deren Meßkreisdurchmesser 840 mm oder mehr beträgt.

2.

Die Bedingungen nach Nummer 1 gelten bei nachstehenden Voraussetzungen als erfüllt:

a)

Der Meßkreisdurchmesser darf kleiner als 840 mm, aber – auch im abgenutzten Zustand – nicht kleiner als 600 mm sein, wenn die Spurkränze nach untenstehendem Bild ausgeführt sind. Für kleinere Meßkreisdurchmesser als 680 mm müssen außerdem die Bedingungen nach Buchstabe b eingehalten werden.

b)

Ist der Meßkreisdurchmesser kleiner als 680 mm, aber – auch im abgenutzten Zustand – nicht kleiner als 600 mm, so müssen Drehgestelle mit zwei oder mehr Radsätzen mit mindestens 1200 mm Radsatzabstand verwendet werden und die Endradsätze jedes Drehgestells längs und quer fest gelagert sein.

3.

Abweichungen von den Spurkranzmaßen nach untenstehendem Bild sind zulässig, wenn die Bedingungen nach Nummer 1 auf andere Weise als nach Nummer 2 erfüllt sind.

Abweichungen von den Spurkranzmaßen nach untenstehendem Bild sind zulässig, wenn die Bedingungen nach Nummer 1 auf andere Weise als nach Nummer 2 erfüllt sind.


Anlage 17 (zu § 16 Abs. 1)

Radsatz und Räder für Schmalspurfahrzeuge

Bild 1

Radsatz

Radsatz

Bild 2

Bereiftes Rad

Bereiftes Rad

Bild 3

Vollrad

Vollrad

() = Höchstmaß

)(= Mindestmaß

Nicht eingeklammerte Maße sind nicht bindend (außer dem Abstand von 10 mm über dem Meßkreis)


Anlage 18 (zu § 18 Abs. 2)

Zug- und Stoßeinrichtung für Regelspurfahrzeuge

Zug- und Stoßeinrichtung für Regelspurfahrzeuge

Zug- und Stoßeinrichtung für Regelspurfahrzeuge


Anlage 19 (zu § 19 Abs. 3)

Warnungszeichen

)(= Mindestmaß Maß in Millimetern

Warnungszeichen

Dieses Zeichen muß gelb auf dunklem Grund oder rot auf hellem Grund sein.


Anlage 20 (zu § 23 Abs. 2)

Richtlinien für das erforderliche Hör- und Sehvermögen der Eisenbahnbetriebsbediensteten

1.

Hörvermögen

Das Hörvermögen bei Einstellung ist ausreichend, wenn bei abgewendetem Gesicht auf jedem Ohr einzeln Flüstersprache mindestens auf 1 m oder Umgangssprache mindestens auf 5 m verstanden wird.

Bedienstete, deren Hörvermögen unter das angegebene Maß sinkt, können in ihrem Dienst belassen werden, wenn sie Umgangssprache auf einem Ohr mindestens auf 5 m, auf dem anderen Ohr mindestens auf 3 m verstehen.

2.

Sehschärfe

Die Sehschärfe muß bei Einstellung auf jedem Auge mindestens 0,5 nach dem von Snellen als Einheit angenommenen Maß betragen. Bei den in § 23 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 genannten Bediensteten sowie bei Fahrern von Arbeitsgeräten, Stellwerks-, Weichen- und Schrankenwärtern genügt eine Sehschärfe von mindestens 0,5 auf dem einen und 0,3 auf dem anderen Auge. Es genügt, wenn die erforderliche Sehschärfe mit Brille erreicht wird. In diesem Falle haben die Bediensteten im Dienst stets eine Brille zu tragen.

Bedienstete, deren Sehschärfe unter das angegebene Maß sinkt, können in ihrem Dienst belassen werden, wenn ihre Sehschärfe ohne oder mit Brille noch mindestens 0,3 auf dem einen und 0,2 auf dem anderen Auge beträgt. Beim Triebfahrzeugpersonal muß jedoch ein Augenarzt festgestellt haben, daß die Minderung der Sehschärfe nicht auf eine Erkrankung des inneren Auges zurückgeht.

3.

Farbentüchtigkeit

Bedienstete, die bei ihrer Tätigkeit farbige Signale zu beachten haben, müssen ausreichendes Farbenunterscheidungsvermögen besitzen. Dieses ist durch eine praktische Prüfung festzustellen.


Anlage 21 (zu § 11 Abs. 16, § 27 Abs. 2 und § 31)

Signale

I.

Signale für Bahnübergänge (Bü)

Die Überwachungssignale Bü 0/Bü 1 sowie die Signale Bü 2 und Bü 3 stehen vor Bahnübergängen mit Blinklichtern oder Lichtzeichen (mit oder ohne Halbschranken), die Signale Bü 4 und Bü 5 stehen vor Bahnübergängen ohne technische Sicherung.

Signal Bü 0

Signal Bü 0

Halt vor dem Bahnübergang! Weiterfahrt nach Sicherung

Ein gelbes Licht über einem schwarz-weiß schräg gestreiften rückstrahlenden Mastschild. Das gelbe Licht kann entfallen.

Signal Bü 1

Signal Bü 1

Der Bahnübergang darf befahren werden.

Ein blinkendes weißes Licht über einem schwarz-weiß schräg gestreiften rückstrahlenden Mastschild oder ein blinkendes weißes Licht über einem gelben Licht und einem schwarz-weiß schräg gestreiften rückstrahlenden Mastschild.

Die Signale stehen in der Regel in einem für das Abbremsen ausreichenden Abstand rechts neben dem Gleis. Auf Anordnung des Eisenbahnbetriebsleiters können sie auch links sowie unmittelbar vor dem Bahnübergang aufgesellt sein. Die Signale können wiederholt sein (Überwachungssignalwiederholer).

Überwachungssignalwiederholer

Die Überwachungssignalwiederholer sind durch eine rückstrahlende runde weiße Scheibe auf schwarzem Grund am Mastschild kenntlich.

Signal Bü 2 – Rautentafel –

Signal Bü 2 – Rautentafel –

Ein Überwachungssignal ist zu erwarten.

Eine rechteckige schwarze Tafel mit vier auf den Spitzen übereinanderstehenden Rauten.

Das Signal kennzeichnet den Einschaltpunkt von Blinklichtern oder Lichtzeichen mit Überwachungssignalen. Das Signal steht bei Blinklichtanlagen mindestens doppelt, bei Lichtzeichenanlagen mindestens dreimal so viele Meter vor dem Überwachungssignal, wie die dort zulässige Fahrtgeschwindigkeit in km/h beträgt.

Überwachungssignal unmittelbar vor dem Bahnübergang

Bei vereinfachten fahrzeuggeschalteten Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, bei denen das Überwachungssignal unmittelbar vor dem Bahnübergang steht, trägt die Raumtafel ein auf der Spitze stehendes weißes Dreieck mit schwarzem Rand.

Signal Bü 3- Merktafel –

Signal Bü 3- Merktafel –

Kennzeichnung des Einschaltpunktes von Blinklichtern oder Lichtzeichen mit Fernüberwachung

Eine schwarz-weiß waagerecht gestreifte Tafel.

Das Signal steht nur vor Bahnübergängen, die durch Blinklichter oder Lichtzeichen mit Fernüberwachung gesichert sind.

Signal Bü 4- Pfeiftafel –

Signal Bü 4- Pfeiftafel –

Etwa 3 Sekunden lang pfeifen

Eine rechteckige weiße Tafel mit schwarzem P oder eine rechteckige schwarze Tafel mit weißem Rand und weißem P.

Signal Bü 5- Läutetafel –

Signal Bü 5- Läutetafel –

Es ist zu läuten.

Eine rechteckige weiße Tafel mit schwarzem L.

Die Signale Bü 4 und Bü 5 stehen vor Bahnübergängen in der Regel rechts neben dem Gleis. Das Signal Bü 4 kann ausnahmsweise auch vor anderen Stellen sehen. Der Triebfahrzeugführer muß das Pfeifsignal etwa in der Mitte zwischen Pfeiftafel und Bahnübergang wiederholen. Vom Signal Bü 5 ab ist zu läuten, bis die Spitze der Fahreinheit den Bahnübergang überquert hat. Bei geschobenen Fahreinheiten ist von dem Betriebsbediensteten an der Spitze der Fahreinheit an den Signalen Bü 4 und Bü 5 und außerdem mehrmals vor dem Befahren des Bahnübergangs mit dem Signalhorn zu blasen. Die Signale sind rückstrahlend oder beleuchtet, wenn der Betrieb es erfordert.

II.

Signale des Triebfahrzeugführers

Die hörbaren Signale werden mit der Pfeife oder der sie ersetzenden Einrichtung des Fahrzeuges gegeben.

Signal Zp 1 – Achtungssignal –

Achtung

Signal Zp 1 – Achtungssignal –

Ein mäßig langer Ton

Signal Zp 2

Handbremsen mäßig anziehen

Signal Zp 2
Handbremsen mäßig anziehen

Ein kurzer Ton

Signal Zp 3

Handbremsen stark anziehen

Signal Zp 3
Handbremsen stark anziehen

Drei kurze Töne schnell nacheinander

Signal Zp 4

Handbremsen lösen

Signal Zp 4
Handbremsen lösen

Zwei mäßig lange Töne nacheinander

Signal Zp 5 – Notsignal –

Es ist etwas Außergewöhnliches eingetreten – Bremsen und Hilfe leisten

Signal Zp 5 – Notsignal –
Es ist etwas Außergewöhnliches eingetreten – Bremsen und Hilfe leisten

Mehrmals drei kurze Töne schnell nacheinander

III.

Signale des Fahrtleiters

Die Signale für Fahrzeugbewegungen nach § 27 Abs. 2 sind gleichzeitig mit der Mundpfeife oder dem Horn und mit einem Arm – bei Signal Ra 3 mit beiden Armen – zu geben, bei Dunkelheit unter Verwendung einer weiß-leuchtenden Laterne. Diese Signale gelten bereits, wenn sie nur sichtbar aufgenommen werden. Signal Ra 5 gilt bereits, wenn es nur hörbar oder nur sichtbar wahrgenommen wird. Als Signale werden gegeben:

Signal Ra 1

Wegfahren

Mit der Mundpfeife oder dem Horn

Signal Ra 1
Wegfahren
Mit der Mundpfeife oder dem Horn

Ein langer Ton und mit dem Arm

Tageszeichen

Nachtzeichen

Senkrechte Bewegung des Arms von oben nach unten

Senkrechte Bewegung der Laterne von oben nach unten

Das Signal bedeutet: Der Triebfahrzeugführer soll in Richtung vom Signalgeber wegfahren.

Signal Ra 2

Herkommen

Mit der Mundpfeife oder dem Horn

Signal Ra 2
Herkommen
Mit der Mundpfeife oder dem Horn

Zwei mäßig lange Töne und mit dem Arm

Tageszeichen

Nachtzeichen

Langsame waagrechte Bewegung des Arms hin und her

Langsame waagrechte Bewegung der Laterne hin und her

Das Signal bedeutet: Der Triebfahrzeugführer soll in Richtung auf den Signalgeber zufahren.

Zu den Signalen Ra 1 und Ra 2: Wenn nach dem Standort des Signalgebers Zweifel über die beabsichtigte Bewegungsrichtung entstehen können, so ist der Auftrag mündlich zu geben oder die Richtung anzuzeigen.

Signal Ra 3

Aufdrücken

Mit der Mundpfeife oder dem Horn

Signal Ra 3
Aufdrücken
Mit der Mundpfeife oder dem Horn

Zwei kurze Töne schnell nacheinander und mit den Armen

Tageszeichen

Nachtzeichen

Beide Arme in Schulterhöhe nach vorne heben und die flach ausgestreckten Hände wiederholt einander nähern

Wie am Tage, in der einen Hand eine Laterne

Das Signal bedeutet: Das Triebfahrzeug soll Fahrzeuge zum An- oder Abkuppeln usw. aufdrücken

Signal Ra 4

Abstoßen

Mit der Mundpfeife oder dem Horn

Signal Ra 4
Abstoßen
Mit der Mundpfeife oder dem Horn

Zwei lange und ein kurzer Ton und mit dem Arm

Tageszeichen

Nachtzeichen

Zweimal eine waagerechte Bewegung des Arms vom Körper nach außen und eine schnelle senkrechte Bewegung nach unten

Zweimal eine waagerechte Bewegung der Laterne vom Körper nach außen und eine schnelle senkrechte Bewegung nach unten

Signal Ra 5

Halt

Mit der Mundpfeife oder dem Horn

Signal Ra 5
Halt
Mit der Mundpfeife oder dem Horn

Drei kurze Töne schnell nacheinander und mit dem Arm

Tageszeichen

Nachtzeichen

Kreisförmige Bewegung des Arms

Kreisförmige Bewegung der Laterne

Das Signal bedeutet: Das Triebfahrzeug soll halten.

Signal Ra 14

Mäßigung der Fahrtgeschwindigkeit

Mit der Mundpfeife oder dem Horn

Signal Ra 14
Mäßigung der Fahrtgeschwindigkeit
Mit der Mundpfeife oder dem Horn

Ein langer Ton und mit dem Arm

Tageszeichen

Nachtzeichen

Hochhalten eines Arms

Hochhalten der Laterne

Das Signal bedeutet: Das Triebfahrzeug soll seine Fahrtgeschwindigkeit vermindern.

IV.

Signale an Fahreinheiten

Signal Zg 1 – Spitzensignal –

Tageszeichen Kein besonderes Signal

Nachtzeichen

a) Vorn am Fahrzeug, wenn dieses ein Triebfahrzeug oder Steuerwagen ist, drei weiße Lichter in Form eines A (Dreilicht-Spitzensignal)

Vorn am Fahrzeug, wenn dieses ein Triebfahrzeug oder Steuerwagen ist, drei weiße Lichter in Form eines A (Dreilicht-Spitzensignal)

b) Vorn am ersten Fahrzeug, wenn dieses nicht Triebfahrzeug oder Steuerwagen ist, zwei weiße Lichter in gleicher Höhe (Zweilicht-Spitzensignal)

Vorn am ersten Fahrzeug, wenn dieses nicht Triebfahrzeug oder Steuerwagen ist, zwei weiße Lichter in gleicher Höhe (Zweilicht-Spitzensignal)


Anlage 22 (zu § 28 Abs. 3 und 4)

Bremsberechnung, Bremstafeln und Bremslastentafeln

I.

Bremsberechnung

1.

In den nachstehenden Bremstafeln (Teil II) sind die Mindest-Bremshundertstel angegeben, die das sichere Einhalten von Bremswegen von 100 m, 200 m, 300 m und 400 m bei maßgebenden Neigungen zwischen 0 und 40 0/00 und Fahrgeschwindigkeiten zwischen 10 und 30 km/h gewährleisten.

2.

Die bei einer Fahreinheit vorhandenen Bremshundertstel b werden nach der Formel

b =

BTr + BW

. 100 [%]

GTr + GW

berechnet; hierbei ist

BTr =Bremsgewicht des Triebfahrzeuges in t, je nach Bremsstellung (P oder G)

BW =Summe der Bremsgewichte aller weiteren gebremsten Fahrzeuge in t, je nach Bremsstellung (P oder G)

GTr =Dienstgewicht des Triebfahrzeuges in t

GW = Summe der Gewichte aller weiteren Fahrzeuge in t.

Die Bremshundertstel in der Fahreinheit müssen gleich oder größer sein als die für die jeweilige Fahrstrecke und den Bremsweg geltenden Mindest-Bremshundertstel nach Teil II. Das Bremsgewicht ist an Fahrzeugen mit durchgehender Bremse angeschrieben

bei

Bremsbauarten mit verschiedenen Bremsstellungen für

schnell wirkende Bremsen (Bremsart P) und

langsam wirkende Bremsen (Bremsart G) sowie

bei

Wagen mit Lastwechsel-Umstelleinrichtungen für die Stellungen „Leer“ oder „Beladen“.

Handbremsen gelten als langsam wirkende Bremsen. Ist kein Bremsgewicht für die Handbremse angeschrieben, so ist als Bremsgewicht der auf zwei Achsen entfallende Anteil des Gesamtgewichts des Wagens anzurechnen, jedoch nicht mehr als 26 t.

Auf das Bremsgewicht dürfen nur wirkende Bremsen angerechnet werden.

3.

Werden von einem Triebfahrzeug Wagen ohne wirkende Wagenbremsen bewegt, so ist die zulässige Zahl a der angehängten ungebremsten Achsen nach der Formel

a =

BTr · 100 – b · GTr

[Achszahl]

b · GWr

zu berechnen; hierbei ist

BTr = Bremsgewicht des Triebfahrzeuges in t, je nach Bremsstellung (P oder G)

GTr =Dienstgewicht des Triebfahrzeuges in t

b = Mindest-Bremshundertstel in % aus den Bremstafeln nach Teil II für 100 m, 200 m, 300 m und 400 m

GWr =mittlere Radsatzlast aller Wagen in t.

Die errechneten Werte sind in Form von Tabellen in die Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst aufzunehmen. Ein Muster für solche Bremslastentafeln für Triebfahrzeuge enthält Teil III.

4.

Werden in einer Fahreinheit mehr Achsen bewegt als nach der Berechnung in Absatz 3 zulässig sind, so müssen zusätzliche Wagenachsen gebremst werden. Für je eine Handbremse oder zwei an die durchgehende Bremse angeschlossene Achsen darf zusätzlich die in den Tabellen des Teils IV genannte Anzahl ungebremster Wagenachsen mitgenommen werden. Dabei ist die mittlere Wagenradsatzlast mit 15 t und das Bremsgewicht (Handbremse) mit 26 t angenommen; werden vorwiegend Wagen mit größeren Wagenradsatzlasten befördert (bis zu höchstens 20 t), so sind die in den Tabellen angegebenen Wagenachszahlen um 30 % zu kürzen. Andernfalls ist die Zahl der zusätzlich zu befördernden ungebremsten Wagenachsen az nach der Formel

az =

BWA · 100

– 2

[Achszahl]

b · GWr

zu berechnen; hierbei ist

BWA = Bremsgewicht des gebremsten Wagens in t (durchgehende Bremse, je nach Bremsstellung (P oder G) oder Handbremse)

b = Mindest-Bremshundertstel in % aus den Bremstafeln nach Teil II für 100 m, 200 m, 300 m und 400 m

GWr = mittlere Radsatzlast aller Wagen in t.

II.

Bremstafeln

Bremsart P: schnell wirkende Bremsen

Bremsart G: langsam wirkende Bremsen

Bremstafel für 100 m Bremsweg

maßgebendes Gefälle

Bremsart

Bremshundertstel bei einer zulässigen Fahrgeschwindigkeit bis zu

in

im

10

15

20

25

30

Verhältnis

km/h

0

1:∞

P

G

13

16

18

23

26

42

37

71

55

5

1:200

P

G

18

19

23

29

35

52

50

97

70

10

1:100

P

G

26

29

34

49

46

76

64

86

15

1: 67

P

G

38

48

46

69

60

78

100

20

1: 50

P

G

51

65

59

89

73

91

116

25

1: 40

P

G

61

82

74

90

107

30

1: 33

P

G

72

87

105

125

35

1: 29

P

G

83

101

123

40

1: 25

P

G

95

115

139

Bremstafel für 200 m Bremsweg

maßgebendes Gefälle

Bremsart

Bremshundertstel bei einer zulässigen Fahrgeschwindigkeit bis zu

in

im

10

15

20

25

30

Verhältnis

km/h

0

1:∞

P

G

8

9

9

10

10

11

14

16

20

27

5

1:200

P

G

9

10

11

11

16

16

22

25

30

39

10

1:100

P

G

14

15

18

18

23

25

29

35

38

50

15

1:67

P

G

21

23

25

28

29

36

36

47

45

64

20

1: 50

P

G

27

32

32

38

37

46

44

59

53

76

25

1: 40

P

G

33

42

38

48

44

57

51

71

61

90

30

1: 33

P

G

40

53

45

59

50

69

59

83

68

35

1: 29

P

G

46

64

53

71

58

81

66

96

77

40

1: 25

P

G

53

75

60

82

66

93

75

85

Bremstafel für 300 m Bremsweg

maßgebendes Gefälle

Bremsart

Bremshundertstel bei einer zulässigen Fahrgeschwindigkeit bis zu

in

im

10

15

20

25

30

0/00

Verhältnis

km/h

0

1:∞

P

G

7

7

7

7

7

8

8

9

12

12

5

1:200

P

G

7

8

8

9

9

10

12

13

18

19

10

1:100

P

G

11

11

12

13

15

15

19

20

23

27

15

1: 67

P

G

16

16

18

19

21

22

24

27

29

35

20

1: 50

P

G

22

23

24

26

27

30

30

35

36

43

25

1: 40

P

G

26

29

30

33

33

38

36

45

42

52

30

1: 33

P

G

31

37

35

42

39

48

44

53

49

61

35

1: 29

P

G

36

45

41

50

45

56

51

62

57

71

40

1: 25

P

G

41

54

46

59

52

65

58

71

64

80

Bremstafel für 400 m Bremsweg

maßgebendes Gefälle

Bremsart

Bremshundertstel bei einer zulässigen Fahrgeschwindigkeit bis zu

in

im

10

15

20

25

30

Verhältnis

km/h

0

1:∞

P

G

6

6

6

6

6

6

6

6

8

8

5

1:200

P

G

6

6

6

6

8

7

10

10

13

14

10

1:100

P

G

9

8

11

10

13

12

16

15

19

19

15

1: 67

P

G

13

13

16

16

18

18

21

21

24

25

20

1: 50

P

G

19

19

21

21

23

23

26

27

30

32

25

1: 40

P

G

23

23

26

26

29

29

32

33

36

39

30

1: 33

P

G

28

28

31

31

34

35

38

40

42

46

35

1: 29

P

G

34

34

37

37

40

41

44

46

49

53

40

1: 25

P

G

38

38

42

43

46

47

50

53

55

60

III.

Bremslastentafeln für nur mit dem Triebfahrzeug gebremste Fahreinheiten

Bei einem Triebfahrzeug mit 25 t Dienstgewicht, 25 t Bremsgewicht in Bremsstellung P und 17 t Bremsgewicht in Bremsstellung G und bei 15 t mittlerer Wagenradsatzlast

Bei Anwendung der Bremstafel

für 100 m Bremsweg

für 200 m Bremsweg

maßgebendes Gefälle

Bremsart

Anzahl der höchstens anzuhängenden ungebremsten Wagenachsen bei einer Fahrgeschwindigkeit bis zu

in

im

10

15

20

25

30

10

15

20

25

30

Verhältnis

km/h

km/h

0

1:∞

P

G

11

5

8

3

5

3

19

11

17

10

15

9

10

5

7

3

5

1:200

P

G

8

4

6

2

3

2

17

10

14

9

9

5

6

3

4

10

1:100

P

G

5

2

3

2

10

6

8

5

6

3

4

2

3

15

1: 67

P

G

3

2

6

3

5

2

4

2

3

2

20

1: 50

P

G

5

2

4

3

2

25

1: 40

P

G

3

3

2

2

40

1: 25

P

G

Bei Anwendung der Bremstafel

für 300 m Bremsweg

für 400 m Bremsweg

maßgebendes Gefälle

Bremsart

Anzahl der höchstens anzuhängenden ungebremsten Wagenachsen bei einer Fahrgeschwindigkeit bis zu

in

im

10

15

20

25

30

10

15

20

25

30

Verhältnis

km/h

km/h

0

1:∞

P

G

22

15

22

15

22

13

19

11

12

8

26

17

26

17

26

17

26

17

19

13

5

1:200

P

G

22

13

19

11

17

10

12

7

8

4

26

17

26

17

19

15

15

10

11

6

10

1:100

P

G

14

9

12

7

9

6

7

4

6

3

17

13

14

10

11

8

9

6

7

4

15

1: 67

P

G

9

5

8

4

6

3

5

3

4

2

11

7

9

5

8

5

6

4

5

3

20

1: 50

P

G

6

3

5

3

5

2

4

2

3

7

4

6

4

6

3

5

3

4

2

25

1: 40

P

G

5

2

4

2

3

3

2

6

3

5

3

4

2

4

2

3

40

1: 25

P

G

2

2

2

3

2

2

2

IV.

Bremslastentafeln für durch zusätzliche Handbremsen gebremste Wagenachsen

Mittlere Wagenradsatzlast 15 t, mittleres Wagen-Bremsgewicht 26 t mit durchgehender Bremse in Bremsstellung G oder Handbremse

Bei Anwendung der Bremstafel

für 100 m Bremsweg

für 200 m Bremsweg

maßgebendes Gefälle

Anzahl der bei einer wirkenden Handbremse oder bei zwei an die durchgehende Bremse angeschlossenen Wagenachsen anzuhängenden ungebremsten Wagenachsen bei einer Fahrgeschwindigkeit bis zu

in

im

10

15

20

25

30

10

15

20

25

30

Verhältnis

km/h

km/h

0

1:∞

9

6

2

17

15

14

9

4

5

1:200

7

4

15

14

9

5

2

10

1:100

4

2

10

8

5

3

15

1: 67

6

4

3

2

20

1: 50

3

3

2

25

1: 40

2

2

40

1: 25

Bei Anwendung der Bremstafel

für 300 m Bremsweg

für 400 m Bremsweg

maßgebendes Gefälle

Anzahl der bei einer wirkenden Handbremse oder bei zwei an die durchgehende Bremse angeschlossenen Wagenachsen anzuhängenden ungebremsten Wagenachsen bei einer Fahrgeschwindigkeit bis zu

in

im

10

15

20

25

30

10

15

20

25

30

Verhältnis

km/h

km/h

0

1:∞

23

23

20

17

12

26

26

26

26

20

5

1:200

20

17

15

11

7

26

26

23

15

10

10

1:100

14

11

10

7

4

20

15

12

10

7

15

1: 67

9

7

6

4

3

11

9

8

6

5

20

1: 50

6

5

4

3

2

7

6

6

4

3

25

1: 40

4

3

3

2

6

5

4

3

2

40

1: 25

3

2

2


Anlage 23 (zu § 29 Abs. 3)

Zahl der Achsen, die durch eine angezogene Handbremse gesichert werden

Gefälle bis

Zahl der gesicherten Achsen

Verhältnis

3

1:333

66

4

1:250

50

5

1:200

40

6

1:167

32

8

1:125

24

10

1:100

20

12

1: 83

16

14

1: 71

14

16

1: 62

12

20

1: 50

10

25

1: 40

8

40

1: 25

4


Anlage 24 (zu § 30 Abs. 1)

Einteilung der gefährlichen Güter in Klassen

Die gefährlichen Güter sind in folgende Klassen eingeteilt:

Klasse 1a

Explosive Stoffe und Gegenstände

Klasse 1b

Mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände

Klasse 1c

Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter

Klasse 2

Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase

Klasse 3

Entzündbare flüssige Stoffe

Klasse 4.1

Entzündbare feste Stoffe

Klasse 4.2

Selbstentzündliche Stoffe

Klasse 4.3

Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln

Klasse 5.1

Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe

Klasse 5.2

Organische Peroxide

Klasse 6.1

Giftige Stoffe

Klasse 6.2

Ansteckungsgefährliche und ekelerregende Stoffe

Klasse 7

Radioaktive Stoffe

Klasse 8

Ätzende Stoffe


Anlage 25 (zu § 30 Abs. 1)

Erläuterung der Gefahrzettel

Die für die Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 8 vorgeschriebenen Gefahrzettel (siehe die Tafel am Schluß) bedeuten:

Nr. 1

(Bombe, schwarz auf orangefarbenem Grund):

Explosionsgefährlich

Nr. 2 A

(Flamme, schwarz auf rotem Grund):

Feuergefährlich (entzündbare flüssige Stoffe)

Nr. 2 B

(Flamme, schwarz auf Grund aus gleich breiten senkrechten roten und weißen Streifen):

Feuergefährlich (entzündbare feste Stoffe)

Nr. 2 C

(Flamme, schwarz auf weißem Grund; untere Hälfte des Zettels rot):

Selbstentzündlich

Nr. 2 D

(Flamme, schwarz auf blauem Grund):

Entzündliche Gase bei Berührung mit Wasser

Nr. 3

(Flamme über einem Kreis, schwarz auf gelbem Grund):

Entzündend wirkende Stoffe oder organische Peroxide

Nr. 4

(Totenkopf mit gekreuzten Gebeinen, schwarz auf weißem Grund):

Giftig; in den Wagen und an Be-, Ent- und Umladestellen getrennt von Nahrungs- und Genußmitteln zu lagern

Nr. 4 A

(Andreaskreuz auf einer Ähre, schwarz auf weißem Grund):

Gesundheitsschädlich; in Wagen und Be-, Ent- und Umladestellen getrennt von Nahrungs- und Genußmitteln zu halten

Nr. 5

(Reagenzgläser, aus denen Tropfen auf den Querschnitt einer Platte und auf eine Hand herabfallen; schwarz auf weißem Grund, untere Hälfte des Zettels schwarz mit weißem Rand):

Ätzend

Nr. 6 A

(Strahlensymbol; Aufschrift „RADIOACTIVE“, ein senkrechter Streifen auf der unteren Hälfte mit folgendem Text:

Radioaktiver Stoff in Versandstücken der Kategorie I-WEISS; bei Beschädigung der Versandstücke gesundheitsgefährdende Wirkung bei Aufnahme in den Körper, beim Einatmen und beim Berühren freigewordenen Stoffes

„Inhalt…

Aktivität…“

Symbol und Aufschriften schwarz auf weißem Grund, senkrechter Streifen rot):

Nr. 6 B

(wie Zettel 6 A, aber zwei senkrechte Streifen in der unteren Hälfte, mit folgendem Text:

Radioaktiver Stoff in Versandstücken der Kategorie II-GELB; von Versandstücken mit der Aufschrift „FOTO“ fernhalten; bei Beschädigung der Versandstücke gesundheitsgefährdende Wirkung bei Aufnahme in den Körper, beim Einatmen und beim Berühren freigewordenen Stoffes sowie Gefahr der Strahlenwirkung auf Entfernung

„Inhalt…

Aktivität…

Transportkennzahl…“

Symbol und Aufschriften schwarz, Grund: obere Hälfte gelb, untere Hälfte weiß, senkrechte Streifen rot):

Nr. 6 C

(wie Zettel 6 B, aber drei senkrechte Streifen in der unteren Hälfte):

Radioaktiver Stoff in Versandstücken der Kategorie III-GELB; von Versandstücken mit der Aufschrift „FOTO“ fernhalten und sich nicht unnötig in ihrer Nähe aufhalten; bei Beschädigung der Versandstücke gesundheitsgefährdende Wirkung bei Aufnahme in den Körper, beim Einatmen und beim Berühren freigewordenen Stoffes sowie Gefahr der Strahlenwirkung auf Entfernung

Erläuterung der Gefahrzettel
Erläuterung der Gefahrzettel

03/03/2024Comments OffAnschlußbahn | Anschlußbahnen | Bau | Bayern | Betriebsordnung | BOA | EBOA | Eisenbahn | Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen | Privatanschlußbahnen | Verordnung