AVV – Allgemeiner Vertrag für die Verwendung von Güterwagen
Durch die Liberalisierung im europäischen Bahnverkehr war eine Neuausrichtung des RIV notwendig. In der Folge entstand der „Allgemeiner Vertrag für die Verwendung von Güterwagen“ (AVV) als Vertragswerk der UIC, der den Einsatz von Güterwagen auf dem Netz der Mitgliedsbahnen regelt. Am 1. Juli 2006 ist der AVV als Nachfolger des RIV-Reglement in Kraft getreten. Als einziger Teil des RIV-Werkes ist noch die Anlage II (Beladevorschriften) bis auf Widerruf in Kraft geblieben.
Weil die nationalen Bahnverwaltungen nicht mehr zu Güterwagen-Beförderungen verpflichtet werden konnten, war eine Änderung der bisherigen Praxis erforderlich. In der Präambel des AVV heißt es: „Die Verwendung von Güterwagen als Beförderungsmittel durch Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) erfordert die Schaffung von Vertragsbestimmungen, die die Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. Zum Zwecke der Steigerung der Effizienz und der Wettbewerbsfähigkeit des Schienengüterverkehrs vereinbaren die in der Anlage 1 genannten Halter und EVU die Anwendung der Bestimmungen des […] ALLGEMEINEN VERTRAGES FÜR DIE VERWENDUNG VON GÜTERWAGEN (AVV).„
Im Gegensatz zum RIV ist der Gebrauch des AVV freiwillig. Verzichtet ein EVU jedoch auf die Anwendung des AVV, ist für jeden Wagen oder jeden Zuglauf eine Einzelvereinbarung mit den beteiligten Bahnverwaltungen notwendig.
Im Kapitel I werden Gegenstand, Anwendungsbereich, Kündigung und Weiterentwicklung des Vertrages sowie das Ausscheiden als Vertragspartei behandelt. Die Kapitel II bis VIII haben folgende Inhalte:
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Kapitel II: Pflichten und Rechte des Halters (Technische Zulassung und Instandhaltung der Wagen, Wagenanschriften, Identifizierung der Wagen, Zugriffsrecht des Halters)
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Kapitel III: Pflichten und Rechte des EVU (Übernahme, Zurückweisung und Behandlung der Wagen, Beförderungsfrist der Wagen und Haftung, Disposition leerer Wagen, Informationen an den Halter, Übergabe eines Wagens an Dritte, Übernahme von Wagen dritter Halter)
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Kapitel IV: Feststellung und Behandlung der Schäden am Wagen im Gewahrsam eines EVU (Schadensfeststellung, Behandlung der Schäden, Behandlung verlorener Wagen und verlorener loser Bestandteile, Behandlung der Drehgestelle)
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Kapitel V: Haftung bei Verlust oder Beschädigung eines Wagens (Haftung des verwendenden EVU, Höhe der Entschädigung, Haftung von Vorverwendern, Schadensminderungspflicht, Schadensregulierung)
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Kapitel VI: Haftung für Schäden, die durch einen Wagen verursacht werden (Haftungsprinzip)
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Kapitel VII: Haftung für Bedienstete und andere Personen (Haftungsprinzip)
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Kapitel VIII: Sonstige Bestimmungen (Verladerichtlinien, Abrechnungen und Zahlungen, Schadensersatzpflicht, Gerichtsstand, Verjährung, Sprachen, Inkrafttreten)
Außerdem gibt es zwölf Anlagen (Verzeichnis der teilnehmenden Halter und EVU, Begriffsbestimmungen, Wagenbrief, Schadensprotokoll für Güterwagen, Berechnungsmethode des Zeitwertes eines Wagens, Entschädigungen bei Nutzungsausfall, Ersatzteile, Geschäftsordnung zur Anwendung und Weiterentwicklung des AVV, Bedingungen für die technische Übergangsuntersuchung an Güterwagen, Korrektive und präventive Instandhaltung, Anschriften und Kennzeichen an Güterwagen (separat herausgegeben), Schadenskatalog für Güterwagen).
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