Bayerisches Eisenbahnmuseum in Nördlingen öffnet bald wieder

Erschienen: 20/02/2025Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Bayern, Eisenbahngeschichte, │ AKTUELL │, Ausstellung, Bayerisches Eisenbahnmuseum, Dampflok, Lokomotive, Museum, Nördlingen

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Bessere Mobilfunkversorgung in der Bahn durch neue Technik

Erschienen: 20/02/2025Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Technologie & Digitalisierung, │ AKTUELL │, Bahn, Deutsche Bahn, GSM-R, Handyempfang, Mobilfunk, Mobilfunkempfang, Zugfunk, Zugverkehr

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Nachwuchs ist Zukunft: DB stellt 2025 rund 5.700 Auszubildende und Studierende ein

Erschienen: 22/12/2024Source: PresseinformationenBy

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Busse und Stadtbahnen bleiben in Niedersachsen und Bremen in den Depots

Erschienen: 20/02/2025Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Bremen, Niedersachsen, Tarifverhandlungen & Streiks, │ AKTUELL │, Bus, Gewerkschaft, Nahverkehr, Stadtbahn, Straßenbahn, Streik, Tarifverhandlung, U-Bahn, Verdi, Warnstreik, ÖPNV

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Hübner: Auftrag aus Italien

Erschienen: 18/02/2025Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Allgemein

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DB setzt Schadensersatz im Luftfrachtkartell erfolgreich durch

Erschienen: 19/02/2025Source: PresseinformationenBy

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Hohe Unfallgefahr – Zahl der Bahnübergänge soll reduziert werden

Erschienen: 21/02/2025Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Unfallstatistik, │ TOPMELDUNG │, Auto, Bahn, Bahnübergang, Deutsche Bahn, Unfallgefahr, Zug

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Zwischenbericht zur Störung durch betriebliche Fehlhandlung zwischen Bruchköbel und Nidderau

Source: Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung - Fachmitteilungen

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Hochbahn: U4-Ausbau geht voran

Erschienen: 19/02/2025Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Hamburg

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Nahverkehr in Baden-Württemberg steht wegen Warnstreiks still

Erschienen: 20/02/2025Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Baden-Württemberg, Tarifverhandlungen & Streiks, │ AKTUELL │, Bus, Gewerkschaft, Nahverkehr, Stadtbahn, Straßenbahn, Streik, Tarifverhandlung, U-Bahn, Verdi, Warnstreik, ÖPNV

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VIAS bleibt Betreiber des Regionalverkehrs im Niederrheinnetz

Erschienen: 20/02/2025Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Netzvergabe, Nordrhein-Westfalen, │ AKTUELL │, │ INTERESSANT │, NRW, NWL, Niederrheinnetz, Regionalverkehr, VRR, Verkehrsvertrag, Vias

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Untersuchungen zur Zugkollision in Würzburg Hbf abgeschlossen

Source: Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung - Fachmitteilungen

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Bund veröffentlicht Fußgängerstrategie

Erschienen: 19/02/2025Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Verkehrspolitik

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Verbände senden Signal der Geschlossenheit

Erschienen: 20/02/2025Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Verkehrspolitik

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ICE prallt gegen Betonklotz – Zugausfälle und Verspätungen

Erschienen: 20/02/2025Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Hindernis im Gleis, Sachsen-Anhalt, │ AKTUELL │, Bundespolizei, Hindernisbereitung, ICE, Schnellbremsung, Verspätung, Zugausfälle

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Aufsichtsrat bestätigt Sanierungsfahrplan der Deutschen Bahn und beschließt die nächsten Generalsanierungen

Erschienen: 20/12/2024Source: PresseinformationenBy

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DB und EVG einigen sich auf Tarifabschluss: Planungssicherheit für Sanierung

Erschienen: 16/02/2025Source: PresseinformationenBy

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Mit dem Zug zum Flug: Eurowings wieder Partner bei Rail & Fly

Erschienen: 24/01/2025Source: PresseinformationenBy

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Gefährliche Gegenstände an Bahnhöfen über Karneval verboten

Erschienen: 21/02/2025Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Nordrhein-Westfalen, Waffenverbotszone, │ TOPMELDUNG │, Bielefeld, Bochum, Bonn, Bundespolizei, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Essen, Gefahr, Hamm, Kontrolle, Köln, Mönchengladbach, Mülheim, Münster, NRW, Oberhausen, Paderborn, Recklinghausen, Sicherheit, Waffenverbot, Wuppertal

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Umrüstung von Diesel- auf E-Busse

Erschienen: 21/02/2025Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Baden-Württemberg

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Untersuchungen zur Zugkollision zwischen Meinersen und Leiferde (b Gifhorn) abgeschlossen

Source: Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung - Fachmitteilungen

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Untersuchungen zur Zugkollision in Flandersbach abgeschlossen

Source: Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung - Fachmitteilungen

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Alstom unterstützt GTR bei Reaktivierung von 30 Zügen

Erschienen: 20/02/2025Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Bahnindustrie, Großbritannien, │ AKTUELL │, Alstom, Class 379

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Klimabusförderung in Bayern

Erschienen: 20/02/2025Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Bayern

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Berliner Hauptbahnhof wird leistungsfähiger – mehr Weichen für mehr Verkehr

Erschienen: 07/02/2025Source: PresseinformationenBy

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Untersuchungen zum Bahnübergangsunfall (Zusammenprall) in Marienborn aufgenommen

Source: Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung - Fachmitteilungen

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Bayern fordert Finanzreform

Erschienen: 20/02/2025Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Bayern, Verkehrspolitik

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Eisenbahner mit Herz 2025 gesucht

Erschienen: 21/02/2025Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Allgemein

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VBN: Bürgerbusse sind erfolgreich

Erschienen: 19/02/2025Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Bremen, Niedersachsen

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Zwischenbericht zur Zugkollision in Reichertshausen (Ilm)

Source: Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung - Fachmitteilungen

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Untersuchungen zur Zugkollision in München Nord Rbf abgeschlossen

Source: Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung - Fachmitteilungen

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Kuppeln auf Speed: Digitale Automatische Kupplung im Schlussspurt zur Serienreife

Erschienen: 23/12/2024Source: PresseinformationenBy

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DB AG: Neuer EVG-Tarifvertrag

Erschienen: 20/02/2025Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Allgemein

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Deutsche Bahn: Schadensersatz im Luftfrachtkartell erfolgreich durchgesetzt

Erschienen: 20/02/2025Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Verkehrs- & Transportwirtschaft, │ AKTUELL │, Bahn, Deutsche Bahn, Gerichtsprozess, Luftfrachtkartell, Schadensersatz, Wirtschaft

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Die Schiene auf Dauer stärken

Erschienen: 20/02/2025Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Kommentar

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Ausbaumaßnahmen im Ruhrgebiet

Erschienen: 19/02/2025Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Fahrplanänderungen, VRR

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Bodo zu Gewalt in Ravensburg

Erschienen: 21/02/2025Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Baden-Württemberg

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Verdi streikt: Nahverkehr steht in NRW-Städten still

Erschienen: 21/02/2025Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Nordrhein-Westfalen, Tarifverhandlungen & Streiks, │ AKTUELL │, Bus, Gewerkschaft, NRW, Nahverkehr, Stadtbahn, Straßenbahn, Streik, Tarifverhandlung, U-Bahn, Verdi, Warnstreik, ÖPNV

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Gericht bestätigt Gäubahn-Pläne

Erschienen: 21/02/2025Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Stuttgart

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NASA ruft zum Mitmachen auf

Erschienen: 21/02/2025Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Sachsen-Anhalt

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Zug entgleist nach Kollision mit Elefantenherde

Erschienen: 20/02/2025Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Sri Lanka, Tiere im Gleis, │ AKTUELL │, Elefant, Entgleisung, Unfall, Zug

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Warnstreiks legen Nahverkehr in Deutschland vielerorts lahm

Erschienen: 21/02/2025Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Tarifverhandlungen & Streiks, │ TOPTHEMA │, Baden-Württemberg, Bremen, Bus, Gewerkschaft, Hessen, NRW, Nahverkehr, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Straßenbahn, Streik, Tarifverhandlung, Tram, U-Bahn, Verdi, Warnstreik, ÖPNV

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Schienenersatzverkehr in München

Erschienen: 19/02/2025Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: München

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Genau der richtige Weg

Erschienen: 17/02/2025Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Kommentar

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Modernisierung in Hagen

Erschienen: 21/02/2025Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Fahrplanänderungen, VRR

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Alle Infos zur Tarifrunde 2025

Erschienen: 19/01/2025Source: PresseinformationenBy

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Erste Elektriker-Azubis bei der SWEG

Erschienen: 18/02/2025Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Baden-Württemberg

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Jeder Kilometer zählt: Deutsche Bahn startet Klima Cup

Erschienen: 03/02/2025Source: PresseinformationenBy

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Tödlicher Unfall in Bielefeld – Güterzug erfasst Person

Erschienen: 20/02/2025Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Nordrhein-Westfalen, Personenunfall, │ AKTUELL │, Bielefeld, Bundespolizei, Gleis, Güterzug, Hauptbahnhof, NRW

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ESTW Obere Lahn kommt voran

Erschienen: 18/02/2025Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Hessen, Rheinland-Pfalz

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Unbesetztes Stellwerk – Einschränkungen bei Zügen im Rheingau

Erschienen: 21/02/2025Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Hessen, Personalbedingte Fahrplanänderungen, Rheinland-Pfalz, │ TOPTHEMA │, Rheingau, Stellwerk, Zugverkehr

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In Rheinland-Pfalz fällt der Nahverkehr vielerorts aus

Erschienen: 21/02/2025Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Rheinland-Pfalz, Tarifverhandlungen & Streiks, │ AKTUELL │, Bad Kreuznach, Bus, Gewerkschaft, Kaiserslautern, Mainz, Nahverkehr, Pirmasens, Straßenbahn, Streik, Tarifverhandlung, Trier, Verdi, Warnstreik, ÖPNV

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Sanierung Berlin-Hamburg steht an

Erschienen: 18/02/2025Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Fahrplanänderungen, Fernverkehr

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Besser Surfen an Bahnhöfen: Deutsche Bahn bringt WLAN an weitere 820 Stationen

Erschienen: 23/12/2024Source: PresseinformationenBy

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Rollstuhl auf Bahnübergang – Schnelle Reaktion verhindert Unfall

Erschienen: 21/02/2025Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Baden-Württemberg, Personen im Gleis, │ TOPMELDUNG │, Bahnübergang, Bundespolizei, Lokführer, Rollstuhl, Unfall, Zug

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GDL-Papier zur DB-Konzernstruktur

Erschienen: 20/02/2025Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Verkehrspolitik

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Zwischenbericht zur Zugkollision in Leipzig-Schönefeld

Source: Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung - Fachmitteilungen

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Wichtiger Meilenstein beim Videoausbau erreicht: 11.000 Kameras an Bahnhöfen im Einsatz

Erschienen: 29/12/2024Source: PresseinformationenBy

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Super-Sparwochen bei der Bahn: 2 Millionen zusätzliche Schnäppchentickets und 20 Prozent Rabatt auf Sparpreise

Erschienen: 13/01/2025Source: PresseinformationenBy

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Nur im Februar: Valentinsaktion für alle 1,2 Millionen BahnCard-50-Kund:innen

Erschienen: 31/01/2025Source: PresseinformationenBy

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Untersuchungen zur Zugkollision in Dorsfeld aufgenommen

Source: Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung - Fachmitteilungen

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Bis zu 6,6 Prozent mehr: Deutsche Bahn legt EVG in der ersten Verhandlungsrunde Angebot vor

Erschienen: 28/01/2025Source: PresseinformationenBy

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Zweite Verhandlungsrunde: DB legt EVG erweitertes Angebot vor

Erschienen: 05/02/2025Source: PresseinformationenBy

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Verbesserungen in Gunzenhausen

Erschienen: 18/02/2025Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Bayern

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Leichenfund auf Güterwaggon

Erschienen: 19/02/2025Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Mecklenburg-Vorpommern

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Generalsanierung: Deutsche Bahn vergibt Aufträge für umfassende Ersatzverkehre in den Jahren 2026 und 2027

Erschienen: 23/01/2025Source: PresseinformationenBy

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Hamburg–Berlin: Verkehrskonzept für die Generalsanierung weitgehend fertiggestellt

Erschienen: 17/01/2025Source: PresseinformationenBy

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Mann in Berlin von Tram erfasst und gestorben

Erschienen: 20/02/2025Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Berlin, Personenunfall, │ AKTUELL │, Polizei, Tram, Unfall

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Untersuchungen zum Bahnübergangsunfall (Zusammenprall) zwischen Hamburg-Harburg und Hittfeld aufgenommen

Source: Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung - Fachmitteilungen

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Bilanz 2024: DB InfraGO verbaut knapp 17 Milliarden Euro für bessere Infrastruktur

Erschienen: 30/12/2024Source: PresseinformationenBy

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DB schließt mit Bahnindustrie erstmals Volumenvertrag: 6,3 Milliarden Euro für moderne Leit- und Sicherungstechnik

Erschienen: 11/02/2025Source: PresseinformationenBy

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Ein Jahr ICE-Instandhaltung in Cottbus: Nun kommen alle ICE 4 der DB in die Lausitz

Erschienen: 10/01/2025Source: PresseinformationenBy

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Wiener Linien starten in die Gleisbausaison

Erschienen: 18/02/2025Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Fahrplanänderungen, Österreich

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Tankcodierung für ortsbewegliche Tanks und Behälter gemäß BAM (Güterwagen, Container)

Tankcodierung für ortsbewegliche Tanks und Behälter gemäß BAM (Güterwagen, Container)

Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

Fachgruppe III.2                                                     Stand August 2002

Hinweise zur Bestimmung der Tankcodierung nach Kapitel 4.3 und der Tankanweisung nach 4.2 RID/ADR 2001 bzw. Kapitel 4.2 IMDG-Code für bestehende Tankcontainer/ortsbewegliche Tanks mit Baumusterzulassungen der BAM

Inhaltsverzeichnis

  1. Allgemeines

  2. Vorgehensweise

  3. Tankcodierungen nach 4.3.3.1.1/4.3.4.1.1 RID/ADR

  4. Sondervorschriften TC und TE nach 6.8.4 RID/ADR

  5. Tankanweisungen und Sondervorschriften nach 4.2.4 RID/ADR/IMDG-Code

Anhang 1: Definition „Sachkundiger“

Anhang 2: Tankcodierungen

Anhang 3: Tankanweisungen

Anhang 4: Anlage zum Zulassungsschein (Beispiel)

 


1. Allgemeines zu Tankcodierungen/Tankanweisungen

Tanktypen werden mit Tankcodierungen und Tankanweisungen beschrieben und in den Verzeichnissen der gefährlichen Güter (Tabelle A) bzw. den Gefahrgutlisten den einzelnen Stoffeinträgen zugeordnet. Sie entsprechen den am wenigsten strengen Tankvorschriften.

Für Tankcontainer ist nach 6.8.2.3.1 und 6.8.2.5.2 RID/ADR in der Bescheinigung über die Zulassung des Baumusters und auf dem Tankcontainer selbst oder auf einer Tafel die Tankcodierung nach 4.3.4.1.1 anzugeben. Hierfür gibt es in Kapitel 1.6 RID/ADR Übergangsvorschriften. Ortsbewegliche Tanks sind nach Kapitel 4.2 RID/ADR/IMDG-Code einer Tankanweisung1 zuzuordnen.
Die dem Tank zuzuordnenden Tankcodierungen/Tankanweisungen müssen den tatsächlichen Ausführungen des Tanks entsprechen. Dabei sind die in der Tabelle A bzw. der Gefahrgutliste enthaltenen Sondervorschriften zu berücksichtigen.

Für bestehende Zulassungen nach RID und/oder ADR gilt das Kapitel 4.3; für bestehende Zulassungen, die auch den Seeverkehr nach IMDG-Code einschließen, gelten die Kapitel 4.2 IMDG-Code und 4.3 RID/ADR.

Für die Bestimmung der Tankcodierung und der Sondervorschriften gelten die nachstehenden Angaben und Hinweise. Der Ausdruck Tank umfasst dabei Tanks von Tankcontainern, Tankwechselbehältern, Saug-Druck-Tanks, MEGC (Tankcontainer mit mehreren Elementen) und ortsbewegliche Tanks.

 


2. Vorgehensweise

Die Zuordnung der Tankcodierung bzw. der Tankanweisung und die Feststellung der eingehaltenen Sondervorschriften für Bau (TC) und Ausrüstung (TE) für bestehende, von der BAM zugelassene Tanks, darf nur durch einen Sachverständigen oder Sachkundigen (s. Anhang 1) erfolgen.

Die Anbringung der Tankcodierung bzw. der Tankanweisung2 ist darüber hinaus nur gestattet, wenn die wiederkehrenden Prüfungen bzw. Zwischenprüfungen entsprechend der zutreffenden Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Angaben im Zulassungsschein durchgeführt wurden und das Fälligkeitsdatum für die nächste Prüfung nicht überschritten ist.
Wird eine Tankanweisung angebracht, sind die Buchstaben „IMO“ – zur Kennzeichnung des 29. Amendments – voranzustellen.

Ist in der Baumusterzulassung die Möglichkeit der alternativen Ausrüstung vorgesehen und besitzen einzelne Kammern eines Tanks unterschiedliche Tankcodes (Tankanweisungen) und/oder erfüllen sie unterschiedliche Sondervorschriften, sind für jede Kammer der Tankcode (die Tankanweisung) und die Sondervorschriften gesondert zu ermitteln.

Analog zur Kennzeichnung mit der Zulassungsnummer ist die Tankcodierung (die Tankanweisung2) gut sichtbar an den Längsseiten, möglichst in Höhe der Mittellinie oder in der Nähe des Tankschildes anzubringen. Die Schrifthöhe muss mindestens 50 mm betragen.

Die Anbringung ist vom Sachverständigen/Sachkundigen unter Angabe von Ort, Datum, Tanknummer, Zulassungsnummer und Tankcodierung (ggf. Tankanweisung) aufzuzeichnen und aufzubewahren.

 


3. Tankcodierungen nach 4.3.3.1.1/4.3.4.1.1 RID/ADR (s. auch Anhang 2)

Zum 1. Teil der Tankcodierung

• Tanks, insbesondere Saug-Druck-Tanks, die sowohl für feste als auch für flüssige Stoffe ausgelegt sind, erhalten die Kennbuchstaben „L und S“. Es sind beide Tankcodierungen anzugeben.

Zum 2. Teil der Tankcodierung

  • Der Berechnungsdruck kann nur über den Zulassungsschein, bei Tanks die mit der BAM-Liste verknüpft sind, auch über die Anlage zum Zulassungsschein (dargestellt als Berechnungsdruck: „<= „x“ oder …“ mit „x“ als Berechnungsdruck) oder ggf. die Tankprüfbescheinigung ermittelt werden (siehe Beispiel in Anhang 4).

  • Fehlt die Angabe in den Unterlagen, gilt Berechnungsdruck gleich Prüfdruck. In der Anlage zum Zulassungsschein (BAM-Liste) ist der Buchstabe „G“ auch für Berechnungsdrücke von mehr als 110 kPa (1,1 bar) aber weniger als 0,4 MPa (4 bar) verwendet worden. „G“ gilt nach RID/ADR 2001 für einen Berechnungsdruck von weniger als 150 kPa (1,5 bar)

  • Die in der Zulassung bzw. in der Anlage vorgefundenen Berechnungsdrücke sind, wenn sie nicht mit den Werten G, 1,5, 2,65, 4, 10, 15 oder 21 übereinstimmen, auf diese Werte zu reduzieren (1,3 = G; 2 = 1,5; 5 = 4 usw.).

Hinweis:
– Es ist durch die vorgenannte „Abrundung“ möglich, dass der in der Tankcodierung angegebene Berechnungsdruck einen kleineren Wert aufweist, als der auf dem Tankschild angegebene Prüfdruck des Tanks.
– Bei einem Berechnungsdruck von ≥10 bar ist zu prüfen, ob der Tank mit Vakuumventil (Ansprechdruck ≥ 0,21 bar -äußerer Überdruck) ausgerüstet ist.3 Wenn dies zutrifft, ist -bei Tanks mit Sicherheitsventilen- als Tankcode „L10xN“ oder, wenn gleichzeitig ein separates Sicherheitsventil mit vorgeschalteter Berstscheibe vorhanden ist oder bei Tanks ohne Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung, „L4BH“ bzw. „L4CH“ auszuwählen. Siehe auch Erläuterungen zum 4. Teil.

In diesen (seltenen) Fällen ist Rücksprache mit der BAM zu halten, da auch die Anbringung von zwei Tankcodierungen möglich ist.

Zum 3. Teil der Tankcodierung

• Die vorgefundene Art der Verschlüsse ist zu ermitteln und mit dem Zulassungsschein bzw. der Anlage zum Zulassungsschein zu vergleichen.

Zuordnung der Tankcodierung zur “Anlage zum Zulassungsschein” (BAM-Liste):

Die in der Spalte “zulässige Werte und Symbole” der Anlage zum Zulassungsschein ver-
wendeten Angaben sind nachfolgend den Teilen 3 und 4 des Tankcodes gegenübergestellt:

Anlage zum Zulassungsschein (BAM-Liste)

Tankcodierung ADR/RID 2001 (Teil 3)  

„A“ 

„A o. B“ 

Je nach Ausführung (Armaturen vorhanden: B oder

nicht vorhanden –Reinigungsöffnung-: C) 

„A o. B o. C“ 

Zum 4. Teil der Tankcodierung

Bei Tanks mit der BAM-Liste als Anhang zum Zulassungsschein müssen die Buchstaben V, F, N und H wie folgt eingetragen werden:

Symbole der Anlage zum Zulassungsschein  (Anwendung der BAM-Liste) 

Teil 4 der Tankcodierung RID/ADR 2001

Typ der Sicherheitseinrichtung

Lüftungseinrichtung

Sicherheitsventil/-einrichtung

„N“ 

„V“ 

N (s. Erläuterung zu Vakuumventilen. Nicht für

die Beförderung von Stoffen der Klasse 3 mit  Flp. < 61 °C zugelassen ) 

„N“ 

„V o. FT“ 

F bei Lüftungseinrichtung, sonst N

„N“ 

„V o. FT o. NA “ 

N

„N o. NF“ 

„V o. FT o. NA “ 

H

Hinweise:
Unter Lüftungseinrichtungen sind nach RID/ADR 2001 die ständig geöffneten und nicht absperrbaren Lüftungseinrichtungen gemeint. Dies sind keine Vakuumventile.

Der Kennbuchstabe „V“ muss angegeben werden, wenn:
• ein Tank mit ständig geöffneter, nicht absperrbarer Lüftungseinrichtung ohne flammendurchschlagsicherer Armatur vorhanden ist (wurde von der BAM bisher nicht zugelassen und fehlt daher in obiger Tabelle)

Der Kennbuchstabe „F“ muss angegeben werden, wenn:
• ein Tank mit ständig geöffneter, nicht absperrbarer Lüftungseinrichtung (mit flammendurchschlagsicherer Armatur oder in explosionsdruckstoßfester Bauweise) vorhanden ist (wurde von der BAM bisher nur in zwei Fällen für „Benzintanks“ zugelassen)

Der Kennbuchstabe „N“ muss angegeben werden, wenn:
• nur ein Sicherheitsventil ohne vorgeschaltete Berstscheibe oder

• nur ein Sicherheitsventil ohne vorgeschaltete Berstscheibe und ein Vakuumventil oder

• ein Sicherheitsventil mit vorgeschalteter Berstscheibe und ein paralleles Vakuumventil oder

• nur eine Berstscheibe oder

• eine Berstscheibe parallel zu den vorgenannten Sicherheitseinrichtungen vorhanden ist.

Vakuumventile an zugelassenen Tanks zur Beförderung von entzündbaren flüssigen Stoffen (gekennzeichnet durch den Buchstaben „F“ in der Tankcodierung) sind mit Flammendurchschlagsicherungen ausgerüstet, wenn der Tank nicht explosionsdruckstoßfest ist. Dies ist in der Anlage zum Zulassungsschein bei Lüftungseinrichtungen mit „V o. FT“ ausgedrückt.

Der Kennbuchstabe „H“ muss angegeben werden, wenn der Tank luftdicht verschlossen ist. Dies sind alle Tanks ohne Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung (Prüfdruck mindestens 0,4 MPa (4 bar)) oder mit Sicherheitsventil mit vorgeschalteter Berstscheibe oder mit Schmelzsicherung.
Tanks mit einem Prüfdruck von mindestens 4 bar ohne Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung, aber mit Vakuumventil mit einem Ansprechdruck von mindestens 0,21 bar -äußerer Überdruck-) gelten ebenfalls als dicht verschlossen. Dies allerdings nur in Verbindung mit der Sondervorschrift TE15 (s. Hinweis zum 2. Teil).

Hinweis:
Tanks mit Vakuumventil mit einem Ansprechdruck von weniger als 0,21 bar -äußerer Überdruck- gelten als nicht dicht verschlossen. Die Codierung N trifft hier nur zu, wenn die Tanks gleichzeitig mit Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung ausgerüstet sind (s. Anhang 2).

4. Sondervorschriften TA, TC und TE nach 6.8.4 RID/ADR

Allgemeines

• Ausgehend von den Grundsätzen des ADR/RID 2001 sind alle vom Tank eingehaltenen Sondervorschriften für die Zulassung TA, den Bau TC und die Ausrüstung TE (siehe 6.8.4 RID/ADR) zu berücksichtigen/anzugeben. Hierzu kann bei Auslegungsschwierigkeiten die Unterlage in Anhang 5 verwendet werden. Diese Hilfe wurde von einem Arbeitskreis VdTÜV/EBA/BAM entwickelt.

Bei neuen Baumustern wird die Zuordnung der Sondervorschriften durch die BAM mit der Angabe im Zulassungsschein bzw. der Anlage zum Zulassungsschein erfolgen.

• Bei den in der folgenden Tabelle aufgeführten Klassen, Ziffern und Buchstaben kann davon ausgegangen werden, dass die dort entsprechend genannten Sondervorschriften eingehalten sind, wenn der Tank in ordnungsgemäßem Zustand ist.

Stoffbezeichnung  

gemäß 

RID/ADR 1999 

Eingehaltene Sonder- vorschrift      (RID/ADR 2001) 

Klasse

Ziffer

Buchstabe

4.2

6

TC1

4.2

17

a

TC1

4.2

19

a

TC1

4.2

31

a

TC1

4.2

32

a

TC1

4.2

33

a

TC1

5.1

1

a, b, c

TC2

5.1

1

a

TE7

5.1

1

a, b, c

TE8

5.1

1

a

TE9

5.1

20

TE9

5.1

1

a

TE11

5.1

1

a

TE16

5.1

3

a

TE16

5.1

5

TE16

5.1

20

TC3

5.1

20

TE10

5.2

9

TE12

5.2

10

TE12

5.2

19

TE12

5.2

20

TE12

6.1

24

b

TC4

6.1

alle

a

TE1

8

alle

a

TE1

8

3

a

TC6

8

3

a

TC6

8

6

a

TC1

8

14

TC5

8

61

b, c

TE11

9

20

c

TE14

9

20

c

TE18

9

20

c

TC7

Zu TC1
• Eine Feststellung ist bei Gastanks nicht erforderlich bzw. kann vorausgesetzt werden, da die Sondervorschrift bereits in den Vorschriften für Gastanks enthalten ist.
• Bei anderen Tanks gilt TC1 als erfüllt, wenn die Tanks für einen Berechnungsdruck von mindestens 21 bar und einen Prüfdruck von mindestens 10 bar zugelassen sind.

Zu TE20
• Ist auch bei Kombination Sicherheitsventil mit Berstscheibe zutreffend.

 

5. Tankanweisungen und Sondervorschriften nach 4.2.4 RID/ADR/IMDG-Code
(s. Anhang 3)

Die erforderlichen Parameter der Tankanweisung können dem Zulassungsschein oder der Anlage zum Zulassungsschein entnommen werden. Sie sind mit der tatsächlichen Ausführung des Tanks zu vergleichen.

Es bedeuten die Abkürzungen hinsichtlich:

Anweisungen

• „IMO Tank-Typ 2“ T1 oder T2, je nach Bodenöffnung wie in Anhang 3 angegeben

• „IMO Tank-Typ 1“ T3 bis T23, wie in Anhang 3 angegeben

Mindestwanddicke in Bezugsstahl

• „MW“ „siehe 6.7.2.4.2″

• „x o. MW“ mit x = Mindestwanddicke des Tankkörpers in Baustahl/Bezugsstahl

Druckentlastungseinrichtungen

• „N“ „normal“ (Sicherheitsventil ohne vorgeschaltete Berstscheibe und/oder Berstscheibe parallel)

• „N oder NF“ „siehe 6.7.2.8.3″ (Sicherheitsventil mit vorgeschalteter Berstscheibe)

Bodenöffnungen

A“ „siehe 6.7.2.6.2“ (Untenentleerung mit 2 Verschlüssen)

A oder B“ „siehe 6.7.2.6.3“ (Untenentleerung mit 3 Verschlüssen)

A oder B oder C“ „nicht zugelassen“ (keine Öffnung unterhalb des Flüssigkeitsspiegels)

Stimmen die ermittelten Tankanweisungen nicht mit den Parametern der in Anhang 3 enthaltenen Tankanweisung überein, ist entsprechend der Tankhierarchie eine passende niedrigere Anweisung auszuwählen.

 


Anhang 1: Definition „Sachkundiger“

In den Zulassungsscheinen der BAM für Baumuster vorgenannter Tanks ist in Punkt 7. „Nebenbestimmungen“ folgende Auflage/Bedingung enthalten:

„Jeder Auf- und Abbau der Ausrüstungsteile ist von einem Sachverständigen oder Sachkundigen zu prüfen und aufzuzeichnen“. Diese Nebenbestimmung wird um die Anbringung der Tankcodierung bzw. der Tankanweisung erweitert werden.

Sachkundiger im Sinne dieser Nebenbestimmung ist nur, wer die nachstehend aufgeführten Festlegungen und Voraussetzungen erfüllt:

1. auf Grund seiner Ausbildung, seiner Kenntnisse und seiner durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bietet, dass er die Prüfung ordnungsgemäß durchführt,

2. die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt,

3. hinsichtlich der Prüfungen keinen Weisungen unterliegt,

4. falls erforderlich über geeignete Prüfeinrichtungen verfügt und

5. durch die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nachweist, dass er die in Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Bescheinigung ist der BAM auf Verlangen vorzulegen und die Sachkunde ist der BAM auf Verlangen nachzuweisen.

 


Anhang 2: Tankcodierungen

Die vier Teile der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 angegebenen Tankcodierung haben folgende Bedeutung:

Teil 

Beschreibung 

Tankcodierung 

Tanktyp 

L = Tank für Stoffe in flüssigem Zustand (flüssige Stoffe oder feste Stoffe, die in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben werden)

S = Tank für Stoffe in festem (pulverförmigem oder körnigem) Zustand

C = Tank für verdichtete Gase

P = Tank für verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase

R = Tank für tiefgekühlt verflüssigte Gase

Berechnungs- 

druck 

G = Mindestberechnungsdruck gemäß allgemeinen Vorschriften des Absatzes

6.8.2.1.14

1,5; 2,65; 4; 10; 15 oder 21

x = Zahlenwert des zutreffenden Mindestprüfdrucks in bar gemäß Tabelle in Absatz

22 = Mindestberechnungsdruck in bar

Öffnungen 

(Abs. 6.8.2.2.3)

A = Tank mit Bodenöffnungen mit 2 Verschlüssen für das Befüllen oder Entleeren

B = Tank mit Bodenöffnungen mit 3 Verschlüssen für das Befüllen oder Entleeren

C = Tank mit obenliegenden Öffnungen, der unterhalb des Flüssigkeitsspiegels nur mit Reinigungsöffnungen versehen ist

D = Tank mit obenliegenden Öffnungen ohne Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels

Sicherheitsventil/-einrichtung

V = Tank mit Lüftungseinrichtung ohne Flammendurchschlagsicherung oder nicht explosionsdruckstoßfester Tank

F = Tank mit Lüftungseinrichtung mit Flammendurchschlagsicherung gemäß Absatz 6.8.2.2.6 oder explosionsdruckstoßfester Tank

N = Tank mit Sicherheitsventil gemäß Absatz 6.8.2.2.8 oder 6.8.2.2.9, der

nicht luftdicht verschlossen ist; ein solcher Tank darf – außer bei Gastanks – mit Vakuumventilen ausgerüstet sein

H = luftdicht verschlossener Tank (siehe Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1 und Sondervorschriften TE1 und TE15)

Einige, in 4.3.4.1.3 RID/ADR genannte Stoffe unterliegen besonderen Vorschriften und sind in der Spalte 12 Tabelle A mit einem (+) gekennzeichnet. In diesen Fällen erfolgt die Stoffzuordnung wie bisher durch die BAM mit namentlicher Nennung.


Anhang 3: Tankanweisungen

Anweisungen für ortsbewegliche Tanks mit Verwendung von Teilen der RID/ADR Tankcodierung zum Vergleich (letzte Spalte).

Hinweis:
Tankcodierung und Tankanweisung sind nicht direkt vergleichbar, weil bei ortsbeweglichen Tanks im Gegensatz zu den Tanks nach Kapitel 6.8 RID/ADR die Mindestwanddicke anstelle des fiktiven Berechnungsdrucks enthalten ist.

T 1 – T 22 

Anweisungen für ortsbewegliche Tanks

Anweisung für  ortsbewegliche  Tanks

Mindest-
prüfdruck
(bar)

Mindestwanddicke des Tankkörpers (in mm Bezugsstahl) (siehe Unterabschnitt 6.7.2.4)

Druckentlastungs-
einrichtungen
(siehe Unterabschnitt 6.7.2.8)

Bodenöffnungen
(siehe Unterab-
schnitt 6.7.2.6)

T 1 

1,5

siehe 6.7.2.4.2/34

normal

siehe 6.7.2.6.2

T 2 

1,5

siehe 6.7.2.4.2/34

normal

siehe 6.7.2.6.3

T 3 

2,65

siehe 6.7.2.4.2

normal

siehe 6.7.2.6.2

T 4 

2,65

siehe 6.7.2.4.2

normal

siehe 6.7.2.6.3

T 5 

2,65

siehe 6.7.2.4.2

siehe 6.7.2.8.3

nicht zugelassen

T 6 

4

siehe 6.7.2.4.2

normal

siehe 6.7.2.6.2

T 7 

4

siehe 6.7.2.4.2

normal

siehe 6.7.2.6.3

T 8 

4

siehe 6.7.2.4.2

normal

nicht zugelassen

T 9 

4

6 mm

normal

nicht zugelassen

T 10 

4

6 mm

siehe 6.7.2.8.3

nicht zugelassen

T 11 

6

siehe 6.7.2.4.2

normal

siehe 6.7.2.6.3

T 12 

6

siehe 6.7.2.4.2

siehe 6.7.2.8.3

siehe 6.7.2.6.3

T 13 

6

6 mm

normal

nicht zugelassen

T 14 

6

6 mm

siehe 6.7.2.8.3

nicht zugelassen

T 15 

10

siehe 6.7.2.4.2

normal

siehe 6.7.2.6.3

T 16 

10

siehe 6.7.2.4.2

siehe 6.7.2.8.3

siehe 6.7.2.6.3

T 17 

10

6 mm

normal

siehe 6.7.2.6.3

T 18 

10

6 mm

siehe 6.7.2.8.3

siehe 6.7.2.6.3

T 19 

10

6 mm

siehe 6.7.2.8.3

nicht zugelassen

T 20 

10

8 mm

siehe 6.7.2.8.3

nicht zugelassen

T 21 

10

10 mm

normal

nicht zugelassen

T 22 

10

10 mm

siehe 6.7.2.8.3

nicht zugelassen

Weitere Anweisungen gelten für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 und organische Peroxide (T23), für nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase (T50) und für tiefgekühlt verflüssigte Gase (T75).

 

Tankhierarchie

Wird in der Liste der gefährlichen Güter bei einem gefährlichen Stoff eine bestimmte Anweisung für ortsbewegliche Tanks angegeben, dürfen auch andere ortsbewegliche Tanks verwendet werden, wenn sie Anweisungen entsprechen, die höhere Prüfdrücke, größere Wanddicken der Tankkörper und strengere Anforderungen für die Bodenöffnungen und Druckentlastungseinrichtungen vorschreiben. Die folgenden Richtlinien dienen zur Bestimmung eines geeigneten ortsbeweglichen Tanks, der für die Beförderung eines bestimmten Stoffes verwendet werden darf:

Anweisung für ortsbewegliche Tanks 

weitere zugelassene Anweisungen für ortsbewegliche Tanks

T 1

T 2, T 3, T 4, T 5, T 6, T 7, T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16,

T 17, T 18, T 19, T 20, T 21, T 22

T 2

T 4, T 5, T 7, T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19,

T 20, T 21, T 22

T 3

T 4, T 5, T 6, T 7, T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18,

T 19, T 20, T 21, T 22

T 4

T 5, T 7, T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19,

T 20, T 21, T 22

T 5

T 10, T 14, T 19, T 20, T 22

T 6

T 7, T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19, T 20,

T 21, T 22

T 7

T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21,

T 22

T 8

T 9, T 10, T 13, T 14, T 19, T 20, T 21, T 22

T 9

T 10, T 13, T 14, T 19, T 20, T 21, T 22

T 10

T 14, T 19, T 20, T 22

T 11

T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21, T 22

T 12

T 14, T 16, T 18, T 19, T 20, T 22

T 13

T 14, T 19, T 20, T 21, T 22

T 14

T 19, T 20, T 22

T 15

T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21, T 22

T 16

T 18, T 19, T 20, T 22

T 17

T 18, T 19, T 20, T 21, T 22

T 18

T 19, T 20, T 22

T 19

T 20, T 22

T 20

T 22

T 21

T 22

T 22

keine


Anhang 4 Anlage zum Zulassungsschein (Beispiel)

Anlage zum/enclosure to

ZULASSUNGSSCHEIN

APPROVAL CERTIFICATE

für das Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweglichen Tanks mit der Zulassungsnummer

 

for the prototype of a tank-container/portable tank with approval number

D/BAM//TC

Anleitung zur Auswahl der zugelassenen Stoffe aus dem Anhang zur Baumusterzulassung (BAM-Liste)

Guidance for the selection of permitted substances from the annex of the type-approval (BAM-List)

Teil 11:

Tanks mit Untenentleerung bzw. Reinigungsöffnung, mit  Sicherheitsventil, mit vorgeschalteter Berstscheibe, nach den in 5. aufgeführten Zeichnungen.

Part 11: 

Tanks either with bottom-discharge or with cleaning  aperture, with a safety valve preceded by a frangible disc, as per the drawings in section 5. 

Spalte Column

Bezeichnung Term

zulässige Werte und Symbole permissible Values and Symbols  (o. = oder/or)


Teil I-3 (allgemeine Stoffangaben) – gelbe Seiten – Part I-3 (General substance information) – yellow pages

7      Dichte/Density (kg/l) ……………………………………………………………………………………..    ≤  1,27

Teil II-4 (Landverkehr) – rosa Seiten –

Part II-4  (Land mode) – pink pages –

9      Berechnungsüberdruck/Calculation Pressure (gauge) (bar) ……………………………………..     ≤ x o. G

10      Prüfüberdruck/Test Pressure (gauge) (bar) ………………………………………………………….    ≤ y o. G

11      Betriebsüberdruck/Working Pressure (gauge) (bar) ……………………………………………….     ≤ z o. G

12      Typ der Sicherheitseinrichtung/Type of Safety Device …………………………………………..     N o. NF

13      Bodenöffnung/Bottom opening …………………………………………………………………………    A o. B

14      Lüftungseinrichtung/Venting Device ………………………………………………………………….    V o. FT o. NA

16      Sonderanforderungen sind einzuhalten/Special Provisions to be observed

Teil II-5 (Seeverkehr) – blaue Seiten –

Part II-5 (Sea mode) – blue pages –

19      IMO Tank-Typ/IMO Tank-Type …………………………………………………………………………    1 o. 2

20      Prüfüberdruck/Test Pressure (gauge) (bar) ………………………………………………………….    ≤ 4

21      Typ der Sicherheitseinrichtung/Type of Safety Device …………………………………………..     N o. NF

22      Bodenöffnung/Bottom opening …………………………………………………………………………    A o. B

23      Mindestwanddicke in Baustahl/Min. Shell Thickness in mild steel (mm) ……………………..     ≤ 8 o. MW
24      Lüftungseinrichtung/Venting Device ………………………………………………………………….    V o. FT o. NA

25      Sonderanforderungen sind einzuhalten/Special Provisions to be observed

Teil II-6 (Beständigkeitsbewertung) – goldgelbe Seiten –

Part II-6 (Evaluation of compatibility) – golden yellow pages –

30      Bewertung/ Auflage CrNiMo-Stahl/Evaluation/Condition austen. CrNiMo-steel   5/6/8 J./yrs.+
31      Bewertung/ Auflage CrNiMo-Stahl/Evaluation/Condition austen. CrNiMo-steel  2,5/3/4 J./yrs.+


Anhang 5 Anwendung der Sondervorschriften TC und TE

TC1 

Für die Werkstoffe und den Bau dieser Tankkörper gelten die Vorschriften des Abschnitts 6.8.5.

1

· bei allen Tanks mit Codierung „L21“ (außer Brom), wenn der  Prüfdruck mind.10 bar beträgt

nein

TC2 

Tankkörper und ihre Ausrüstungsteile müssen aus  Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5 % oder einem geeigneten Stahl hergestellt sein, der keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids  bewirkt. Wenn die Tankkörper aus Reinaluminium
mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5 %  hergestellt sind, braucht die Wanddicke nicht mehr  als 15 mm zu betragen, auch wenn die Berechnung  nach Absatz 6.8.2.1.17 einen höheren Wert ergibt.

2014, 2015,  2984, 3149

5.1 OC1

L4BV(+),  L4DV(+),  LGBV

1, 2, 3

·                     TE8

und TE11,

·                     TE8,

TE9 und  TE16

·                     TE7,

TE8, TE9 und  TE16

· nur eintragen, wenn Stoff(e) in der Zulassung genannt sind

· ; wenn Tankkörper nicht aus Al: in Klammern

ja, wenn  Tankkörper  aus Al

TC3 

Tankkörper müssen aus austenitischem Stahl hergestellt sein.

2426

5.1 O1

L4BV

1

·                     TE9

und TE10

· nur eintragen, wenn Stoff in der Zulassung genannt ist

ja

TC4 

Tankkörper müssen mit einer Emailauskleidung oder einer gleichwertigen Schutzauskleidung versehen  sein, sofern der Werkstoff des Tankkörpers von UN  3250 Chloressigsäure angegriffen wird.

3250

6.1 TC1

L4BH

2

·  wenn keine Auskleidung vorhanden und der Werkstoff nicht angegriffen wird: in Klammern

nein

TC5 

Tankkörper müssen mit einer Bleiauskleidung von  mindestens 5 mm Dicke oder einer gleichwertigen  Auskleidung versehen sein.

1744

8 CT1

L21DH(+)

1

· nur eintragen, wenn Stoff in der Zulassung genannt ist

ja

TC6 

Sofern die Verwendung von Aluminium für die Tanks erforderlich ist, müssen diese Tanks aus Aluminium  mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5 %  hergestellt sein; auch wenn die Berechnung nach  Absatz 6.8.2.1.17 einen höheren Wert ergibt,  braucht die Wanddicke nicht mehr als 15 mm zu  betragen.

1796, 2031,  2032

8 CO1 COT

L10BH

1

· wenn Verwendung von Al nicht erforderlich: in Klammern

ja, wenn  Tankkörper  aus Al

TC7 

NUR ADR: Die Mindestwanddicke des Tankkörpers darf nicht geringer als 3 mm sein.

3257

9 M9

LGAV

3

·                     TE2,

TE14 und- TE18 (ADR)

· nur eintragen, wenn Stoff(e) in der Zulassung genannt und Temperaturbetrieb über 100° C

nein

 

 

TE1 

Wenn die Tanks, Batterie-Fahrzeuge bzw. Batteriewagen oder MEGC mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muss vor diesen eine Berstscheibe  angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe  und des Sicherheitsventils muss den Anforderungen  der zuständigen Behörde entsprechen. Zwischen der Berstscheibe und dem Sicherheitsventil ist ein  Druckmesser oder eine andere geeignete Anzeige- einrichtung vorzusehen, um die Feststellung von  Brüchen, Perforationen oder Undichtheiten der  Scheibe, durch die das Sicherheitssystem funktions- unfähig werden kann, zu ermöglichen.

mehrere  (934 Stoffe)

3, 4.2, 4.3,   6.1, 6.2, 8

L4BH,  L4DH,  L4DH(+),

L10BH,  L10CH,  L10DH;  L15CH,  L15DH,  L15DH(+),

L21DH,  L21DH(+),  SGAH,  S10AH

1, 2, 3

· immer bei Tanks der Codierung „H“,

· wenn kein Sicherheitsventil vorhanden: in Klammern

nein

TE2 

Die Untenentleerung der Tanks darf ein außen  angebrachter Auslaufstutzen mit Absperreinrichtung sein, wenn er aus einem verformungsfähigen Werkstoff aus Metall hergestellt ist.

3256, 3257

3, 9

LGAV

3

·                     keine

oder

·                     TC7

und TE14

· nicht eintragen, da TE2 der Codierung „A“ entspricht und 2003  gestrichen wird

TE3 

Die Tanks müssen zusätzlich folgenden Vorschriften entsprechen:

Die Heizeinrichtung darf nicht bis ins Innere des  Tankkörpers führen, sondern muss außen am Tankkörper angebracht sein. Ein zur Entleerung des  Phosphors dienendes Rohr darf jedoch mit einem  Wärmemantel versehen sein. Die Heizeinrichtung  dieses Mantels muss so eingestellt sein, dass ein  Überschreiten der Temperatur des Phosphors über  die Beladetemperatur des Tankkörpers verhindert  wird. Die anderen Rohre müssen in den oberen Teil  des Tankkörpers führen; die Öffnungen müssen  oberhalb des höchstzulässigen Standes des Phosphors liegen und unter verriegelbaren Kappen vollständig verschließbar sein.

Der Tank muss mit einer Messeinrichtung zum  Nachprüfen des Phosphorstandes versehen sein und, wenn Wasser als Schutzmittel verwendet wird,  mit einem festen Zeichen, das den höchstzulässigen  Wasserstand anzeigt.

1381, 2447

4.2

L10DH(+)

1

· nur eintragen, wenn Stoff(e) in der Zulassung genannt

nein

TE4 

Die Tankkörper müssen mit einer Wärmeisolierung aus schwer entzündbaren Werkstoffen versehen  sein (das gilt auch für deren Abdeckung).

2304, 2448,  3176

4.1 F2, F3

LGBV,  LGBV(+)

2, 3

·                     TE6

· jeder Tank, der Sondervorschrift erfüllt

·Wenn TE4 erfüllt, ist auch
TE5 erfüllt

nein

TE5 

Wenn die Tankkörper mit einer Wärmeisolierung  versehen sind, muss diese aus schwer entzündbaren Werkstoffen bestehen.

1389, 1391,  1392, 1407,  1415, 1420,  1421, 1422,  1423, 1428,  2257

4.3 W1, W2

L10BN(+),  L10CH(+)

1

· nur eintragen, wenn Stoff(e) in der Zulassung genannt;

· wenn Tankkörper ohne Wärmeisolierung: in Klammern

· Wenn Isolierung vorhanden und TE 5 erfüllt, ist auch TE 4 erfüllt.

nein

TE6 

Die Tanks dürfen mit Ventilen versehen sein, die  sich bei einem Druckunterschied von 20 kPa bis 30

kPa (0,2 bar bis 0,3 bar) von selbst nach innen oder  nach außen öffnen.

2304, 2448,  3176

4.1 F2, F3

LGBV,  LGBV(+)

2, 3

·                     TE4

· wenn Tank nicht mit Ventilen versehen: in Klammern;

· wenn Tank mit Ventilen versehen: dann kein Code „H“, sondern nur „V“ oder „F“ oder (bei Vorhandensein von Sicherheitsventilen)  „N“ (siehe auch TE14)

ja, wenn  Tank mit  Ventilen  versehen

TE7 

Die Entleerungseinrichtungen der Tankkörper müssen mit zwei hintereinanderliegenden, voneinander  unabhängigen Verschlüssen versehen sein, von denen der erste aus einer inneren Absperreinrichtung mit einem Schnellschlussventil einer genehmigten Bauart und der zweite aus einer äußeren Absperreinrichtung am Ende jedes Auslaufstutzens  besteht. Am Ausgang der äußeren Absperreinrichtung ist ein Blindflansch oder eine gleich wirksame  Einrichtung anzubringen. Wenn die Schlauchanschlüsse weggerissen werden, muss die innere  Absperreinrichtung mit dem Tankkörper verbunden  und geschlossen bleiben.

2015

5.1

L4BV(+)

1

·  TC2,
TE8, TE9 und

TE16

· nur eintragen, wenn Stoff(e) in der Zulassung genannt

nein

TE8 

Die Schlauchanschlüsse der Tanks müssen aus  Werkstoffen hergestellt sein, die keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids verursachen.

2014, 2015,  2984, 3149

5.1, OC1

LGBV,  L4BV(+),

L4DV(+)

1, 2, 3

·                     TC2

und TE 11,

·                     TC2,

TE7, TE9 und  TE16

· nur eintragen, wenn Stoff(e) in der Zulassung genannt

nein

TE9 

Die Tanks sind oben mit einer Verschlusseinrichtung  zu versehen, die so beschaffen sein muss, dass sich  im Inneren des Tankkörpers kein Überdruck infolge der Zersetzung der beförderten Stoffe bilden kann  und das Ausfließen von Flüssigkeit und das Eindringen fremder Substanzen ins Innere des Tankkörpers  verhindert wird.

2015, 2426

5.1, O1,

OC1

L4BV,  L4BV(+),  L4DV(+)

1

·                     TC2,

TE7, TE8 und  TE 16,

·                     TC3

und TE10

· nur eintragen, wenn Stoff(e) in der Zulassung genannt

nein

TE10 

Die Verschlusseinrichtungen der Tanks müssen so hergestellt sein, dass während der Beförderung  keine Verstopfung der Einrichtungen durch fest  gewordenes Ammoniumnitrat möglich ist.

2426

5.1 O1

L4BV

·  TC3,
TE9 und TA1

· nur eintragen, wenn Stoff(e) in der Zulassung genannt

ja

Sind die Tanks mit einem wärmeisolierenden Stoff  umgeben, so muss dieser aus anorganischem Material bestehen und vollständig frei von brennbaren  Stoffen sein.

TE11 

Die Tankkörper sowie ihre Bedienungsausrüstungen müssen so beschaffen sein, dass das Eindringen  fremder Substanzen ins Innere des Tankkörpers,  das Ausfließen von Flüssigkeit und die Entstehung eines gefährlichen Überdrucks im Innern des Tank- körpers infolge Zersetzung der beförderten Stoffe  verhindert wird.

1791, 1908,  2014, 2984,  3149

5.1, 8

LGBV,

L4BV(+)

2, 3

· keine oder · TC2 und TE8

· nur eintragen, wenn Stoff(e) in der Zulassung genannt

nein

TE12 

Die Tanks müssen mit einer Wärmeisolierung nach Absatz 6.8.2.14 versehen sein.

[NUR ADR: Wenn die SADT des organischen Peroxids im Tank höchstens 55 °C beträgt oder der Tank aus Aluminium hergestellt ist, muss der Tankkörper  vollständig isoliert sein.] Der Sonnenschutz und jeder von ihm nicht bedeckte Teil des Tanks oder die  äußere Umhüllung einer vollständigen Isolierung  müssen einen weißen Anstrich haben oder in blan- kem Metall ausgeführt sein. Der Anstrich muss vor  jeder Beförderung gereinigt und bei Vergilben oder  Beschädigung erneuert werden. Die Wärmeisolierung darf keine brennbaren Stoffe enthalten.

Die Tanks müssen mit Temperaturmessgeräten ausgerüstet sein.

Die Tanks müssen mit Sicherheitsventilen und  Notfall-Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. Unterdruckventile dürfen ebenfalls verwendet  werden. Notfall-Druckentlastungseinrichtungen  müssen bei Drücken ansprechen, die den Eigen- schaften des organischen Peroxids und der Bauart  des Tanks entsprechend festgesetzt werden.  Schmelzsicherungen dürfen am Tankkörper nicht  zugelassen werden.

3109, 3110,  3119, 3120

5.2

L4BN(+),

S4AN(+)

· nur eintragen, wenn Stoff(e) in der Zulassung genannt

ja

Die Tanks müssen mit federbelasteten Sicherheitsventilen ausgerüstet sein, um einen wesentlichen  Druckaufbau im Tankkörper durch Zersetzungsprodukte und Dämpfe zu vermeiden, die bei einer Temperatur von 50 °C gebildet werden können. Die Abblasmenge und der Ansprechdruck des (der)  Sicherheitsventils (-ventile) ist auf der Grundlage der  Prüfergebnisse nach Sondervorschrift TA2 festzulegen. Der Ansprechdruck darf jedoch keinesfalls so  gewählt sein, dass flüssige Stoffe aus den Ventilen  entweichen können, wenn der Tank umstürzt.

q = 70961⋅ F A0,82

             Die Notfall-Druckentlastungseinrichtungen der Tanks

dürfen als federbelastete Ventile oder als Berstscheiben ausgeführt sein, die so ausgelegt sind,  dass sämtliche entstehenden Zersetzungsprodukte und Dämpfe entlastet werden, die sich bei selbstbeschleunigender Zersetzung oder bei vollständige  Feuereinwirkung während eines Zeitraumes von  mindestens einer Stunde unter Bedingungen entwickeln, die durch folgende Formeln definiert werden:

wobei

             q = Wärmeschutzaufnahme [W]

F =             −  PO

             A = benetzte Fläche [m2]

             F = Isolierungsfaktor [-]

             F = 1 für nicht isolierte Tanks oder

[W ⋅m1 ⋅K1]

wobei

             K = Wärmeleitfähigkeit der Isolierungsschicht

                                                                                                                                                                                                                               

             L   = Dicke der Isolierungsschicht [m]

[W ⋅m1 ⋅K1]

U = K/L = Wärmeleitkoeffizient der Isolierung

TPO = Temperatur des Peroxids unter Entlastungsbedingungen [K]

Der Ansprechdruck der Notfall- Druckentlastungseinrichtung(en) muss höher sein als der oben genannte und auf der Grundlage der  Prüfergebnisse nach Sondervorschrift TA2 festgelegt sein. Die Notfall-Druckentlastungseinrichtungen müssen so bemessen sein, dass der höchste Druck  im Tank zu keinem Zeitpunkt den Prüfdruck des  Tanks übersteigt.

Bem. Im Handbuch Prüfungen und Kriterien Anhang 5 ist ein Beispiel für eine Prüfmethode zur Dimensionierung der Notfall-Druckentlastungseinrichtungen  angegeben.

Für vollständig isolierte Tanks ist zur Ermittlung der Kapazität und der Einstellung der Notfall- Druckentlastungseinrichtung(en) von einem Isolierungsverlust von 1 % der Oberfläche auszugehen.

Unterdruckventile und federbelastete Sicherheitsventile der Tanks sind mit einer Flammendurchschlagsicherung auszurüsten, es sei denn, die zu  befördernden Stoffe und deren Zersetzungsprodukte  sind nicht brennbar. Die Verminderung der Abblasmenge der Ventile durch diese Flammendurchschlagsicherung ist zu berücksichtigen.

TE13 

Die Tanks müssen mit einer Wärmeisolierung sowie  einer außen angebrachten Heizausrüstung versehen sein.

1829

8

L10BH

1

· immer ab Codierung „L10BH“ eintragen

nein

TE14 

Die Tanks müssen mit einer Wärmeisolierung versehen sein. Sie dürfen auch mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein, die sich bei einem  Druckunterschied von 20 kPa (0,2 bar) bis 30 kPa  (0,3 bar) von selbst nach innen oder nach außen öffnen.

3257

9 M9

LGAV

3

·                     TC7,

TE2 und  TE18 (ADR)

· wenn Tank nicht mit Ventilen versehen: in Klammern;

· wenn Tank mit Ventilenversehen: dann kein Code „H“, son- dern nur „V“ oder „F“ oder (bei Vor- handensein von Sicherheitsventilen)  „N“

· Wenn TE4 erfüllt, kann TE14 gleichzeitig mit TE4 und TE6  eingetragen werden.

nein

Wärmeisolierungen in direktem Kontakt mit dem  Tankkörper müssen eine Entzündungstemperatur aufweisen, die mindestens 50 °C über der Höchsttemperatur liegt, für die der Tank ausgelegt ist.

TE15 

Tanks, die mit Vakuumventilen ausgerüstet sind, die sich bei einem Unterdruck von mindestens 21 kPa  (0,21 bar) öffnen, gelten als luftdicht verschlossen.  Nur RID: Tanks gelten als luftdicht verschlossen,  wenn sie mit zwangsbetätigten federbelasteten Belüftungsventilen ausgestattet sind, die bei einem  Unterdruck von mehr als 0,4 bar öffnen.

mehrere  (563 Stoffe)

3, 6.1

SGAH,

L4BH

2, 3

·                     TE1

· nur bei Tanks der Codierungen „L4BH“ und „SGAH“

· wenn Vakuumventil nicht: in Klammern

nein

TE16 

NUR RID (Kesselwagen und Batteriewagen): Kein  Tank des Kesselwagens darf aus Holz bestehen, es sei denn, dieses ist mit einem geeigneten Überzug  geschützt.

1745, 1746,  1873, 2015,  2495

L4BV(+),

L4DV(*),  L4DN(+),  L10DH

·                     keine

oder

·                     TC2,

TE7, TE8 und  TE9

· nur eintragen, wenn Stoff(e) in der Zulassung genannt

nein

TE17 

NUR RID (abnehmbare Tanks): Für abnehmbare Tanks gelten folgende Vorschriften:

a) sie sind auf den Wagengestellen so zu befestigen, dass sie sich nicht verschieben können;

b) sie dürfen nicht durch Sammelrohre miteinander verbunden sein;

c) wenn sie gerollt werden können, müssen die Ventile mit Schutzkappen versehen sein.

1052, 1790,  2817

L4DH,

L21DH(+)

· Bei +-Stoffen nur eintragen, wenn Stoff(e) in der Zulassung genannt;

· wenn Tank nicht abnehmbar: in Klammern

nein

TE18 

NUR ADR: Die Tanks für Stoffe, die bei einer Temperatur über 190 °C gefüllt werden, müssen mit  senkrecht zu den oberen Einfüllöffnungen angebrachten Leitblechen versehen sein, um beim Befüllen eine rasche und lokalisierte Erwärmung des  Mantels zu verhindern.

3257

9 M9

LGAV

3

·                     TC7,

TE2, TE14

· nur eintragen, wenn Stoff(e) in der Zulassung genannt

nein

TE19 

NUR ADR (festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge)):

Einrichtungen am oberen Teil des Tanks müssen:

– entweder in einem eingelassenen Dom eingebaut sein

– oder mit einem innenliegenden Sicherheitsventil versehen sein

– oder durch eine Schutzkappe oder durch quer  und/oder längs angeordnete Konstruktionselemente

mehrere

6.1, 6.2

..H

1, 2, 3

· immer, wenn Tank mit
Codierung „H“ und für Klassen  6.1/6.2

nein

oder durch gleich wirksame Einrichtungen geschützt  sein, die so angebracht sein müssen, dass beim  Umkippen des Fahrzeugs keine Beschädigung der  Ausrüstungsteile möglich ist.

Einrichtungen am unteren Teil des Tanks:

Die Rohrstutzen und die seitlichen Verschlusseinrichtungen sowie alle Entleerungseinrichtungen  müssen entweder von der äußersten Begrenzung  des Tanks um 200 mm zurückversetzt oder durch ein schützendes Profil mit einem Widerstandsmoment von mindestens 20 cm3 quer zur Fahrtrichtung  geschützt sein; der Bodenabstand muss bei vollem  Tank mindestens 300 mm betragen.

Die Einrichtungen an der Rückseite des Tanks  müssen durch eine Stoßstange nach Abschnitt 9.7.6 geschützt sein. Diese Einrichtungen müssen so  hoch über dem Boden angebracht sein, dass sie  durch die Stoßstange ausreichend geschützt sind.

TE20 

Ungeachtet der anderen Tankcodierungen, die unter

der Tankhierarchie im rationalisierten Ansatz in  Absatz 4.3.4.1.2 zugelassen sind, müssen Tanks  immer mit einem Sicherheitsventil ausgerüstet sein.

2211

9 M3

SGAN

3

· immer, wenn Tank mit
Sicherheitsventil ausgerüstet ist und Tankcode „S“

ja

 

09/09/2024Comments OffBAM | Behälter | Container | Güterwagen | Kessel | Kesselwagen | ortsbeweglich | Sondervorschriften | Tank | Tankcodierung | Tanks | Tankwagen
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