Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Fachgruppe III.2 Stand August 2002
Hinweise zur Bestimmung der Tankcodierung nach Kapitel 4.3 und der Tankanweisung nach 4.2 RID/ADR 2001 bzw. Kapitel 4.2 IMDG-Code für bestehende Tankcontainer/ortsbewegliche Tanks mit Baumusterzulassungen der BAM
Inhaltsverzeichnis
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Allgemeines
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Vorgehensweise
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Tankcodierungen nach 4.3.3.1.1/4.3.4.1.1 RID/ADR
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Sondervorschriften TC und TE nach 6.8.4 RID/ADR
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Tankanweisungen und Sondervorschriften nach 4.2.4 RID/ADR/IMDG-Code
Anhang 1: Definition „Sachkundiger“
Anhang 2: Tankcodierungen
Anhang 3: Tankanweisungen
Anhang 4: Anlage zum Zulassungsschein (Beispiel)
1. Allgemeines zu Tankcodierungen/Tankanweisungen
Tanktypen werden mit Tankcodierungen und Tankanweisungen beschrieben und in den Verzeichnissen der gefährlichen Güter (Tabelle A) bzw. den Gefahrgutlisten den einzelnen Stoffeinträgen zugeordnet. Sie entsprechen den am wenigsten strengen Tankvorschriften.
Für Tankcontainer ist nach 6.8.2.3.1 und 6.8.2.5.2 RID/ADR in der Bescheinigung über die Zulassung des Baumusters und auf dem Tankcontainer selbst oder auf einer Tafel die Tankcodierung nach 4.3.4.1.1 anzugeben. Hierfür gibt es in Kapitel 1.6 RID/ADR Übergangsvorschriften. Ortsbewegliche Tanks sind nach Kapitel 4.2 RID/ADR/IMDG-Code einer Tankanweisung1 zuzuordnen.
Die dem Tank zuzuordnenden Tankcodierungen/Tankanweisungen müssen den tatsächlichen Ausführungen des Tanks entsprechen. Dabei sind die in der Tabelle A bzw. der Gefahrgutliste enthaltenen Sondervorschriften zu berücksichtigen.
Für bestehende Zulassungen nach RID und/oder ADR gilt das Kapitel 4.3; für bestehende Zulassungen, die auch den Seeverkehr nach IMDG-Code einschließen, gelten die Kapitel 4.2 IMDG-Code und 4.3 RID/ADR.
Für die Bestimmung der Tankcodierung und der Sondervorschriften gelten die nachstehenden Angaben und Hinweise. Der Ausdruck Tank umfasst dabei Tanks von Tankcontainern, Tankwechselbehältern, Saug-Druck-Tanks, MEGC (Tankcontainer mit mehreren Elementen) und ortsbewegliche Tanks.
2. Vorgehensweise
Die Zuordnung der Tankcodierung bzw. der Tankanweisung und die Feststellung der eingehaltenen Sondervorschriften für Bau (TC) und Ausrüstung (TE) für bestehende, von der BAM zugelassene Tanks, darf nur durch einen Sachverständigen oder Sachkundigen (s. Anhang 1) erfolgen.
Die Anbringung der Tankcodierung bzw. der Tankanweisung2 ist darüber hinaus nur gestattet, wenn die wiederkehrenden Prüfungen bzw. Zwischenprüfungen entsprechend der zutreffenden Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Angaben im Zulassungsschein durchgeführt wurden und das Fälligkeitsdatum für die nächste Prüfung nicht überschritten ist.
Wird eine Tankanweisung angebracht, sind die Buchstaben „IMO“ – zur Kennzeichnung des 29. Amendments – voranzustellen.
Ist in der Baumusterzulassung die Möglichkeit der alternativen Ausrüstung vorgesehen und besitzen einzelne Kammern eines Tanks unterschiedliche Tankcodes (Tankanweisungen) und/oder erfüllen sie unterschiedliche Sondervorschriften, sind für jede Kammer der Tankcode (die Tankanweisung) und die Sondervorschriften gesondert zu ermitteln.
Analog zur Kennzeichnung mit der Zulassungsnummer ist die Tankcodierung (die Tankanweisung2) gut sichtbar an den Längsseiten, möglichst in Höhe der Mittellinie oder in der Nähe des Tankschildes anzubringen. Die Schrifthöhe muss mindestens 50 mm betragen.
Die Anbringung ist vom Sachverständigen/Sachkundigen unter Angabe von Ort, Datum, Tanknummer, Zulassungsnummer und Tankcodierung (ggf. Tankanweisung) aufzuzeichnen und aufzubewahren.
3. Tankcodierungen nach 4.3.3.1.1/4.3.4.1.1 RID/ADR (s. auch Anhang 2)
Zum 1. Teil der Tankcodierung
• Tanks, insbesondere Saug-Druck-Tanks, die sowohl für feste als auch für flüssige Stoffe ausgelegt sind, erhalten die Kennbuchstaben „L und S“. Es sind beide Tankcodierungen anzugeben.
Zum 2. Teil der Tankcodierung
-
Der Berechnungsdruck kann nur über den Zulassungsschein, bei Tanks die mit der BAM-Liste verknüpft sind, auch über die Anlage zum Zulassungsschein (dargestellt als Berechnungsdruck: „<= „x“ oder …“ mit „x“ als Berechnungsdruck) oder ggf. die Tankprüfbescheinigung ermittelt werden (siehe Beispiel in Anhang 4).
-
Fehlt die Angabe in den Unterlagen, gilt Berechnungsdruck gleich Prüfdruck. In der Anlage zum Zulassungsschein (BAM-Liste) ist der Buchstabe „G“ auch für Berechnungsdrücke von mehr als 110 kPa (1,1 bar) aber weniger als 0,4 MPa (4 bar) verwendet worden. „G“ gilt nach RID/ADR 2001 für einen Berechnungsdruck von weniger als 150 kPa (1,5 bar)
-
Die in der Zulassung bzw. in der Anlage vorgefundenen Berechnungsdrücke sind, wenn sie nicht mit den Werten G, 1,5, 2,65, 4, 10, 15 oder 21 übereinstimmen, auf diese Werte zu reduzieren (1,3 = G; 2 = 1,5; 5 = 4 usw.).
Hinweis:
– Es ist durch die vorgenannte „Abrundung“ möglich, dass der in der Tankcodierung angegebene Berechnungsdruck einen kleineren Wert aufweist, als der auf dem Tankschild angegebene Prüfdruck des Tanks.
– Bei einem Berechnungsdruck von ≥10 bar ist zu prüfen, ob der Tank mit Vakuumventil (Ansprechdruck ≥ 0,21 bar -äußerer Überdruck) ausgerüstet ist.3 Wenn dies zutrifft, ist -bei Tanks mit Sicherheitsventilen- als Tankcode „L10xN“ oder, wenn gleichzeitig ein separates Sicherheitsventil mit vorgeschalteter Berstscheibe vorhanden ist oder bei Tanks ohne Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung, „L4BH“ bzw. „L4CH“ auszuwählen. Siehe auch Erläuterungen zum 4. Teil.
In diesen (seltenen) Fällen ist Rücksprache mit der BAM zu halten, da auch die Anbringung von zwei Tankcodierungen möglich ist.
Zum 3. Teil der Tankcodierung
• Die vorgefundene Art der Verschlüsse ist zu ermitteln und mit dem Zulassungsschein bzw. der Anlage zum Zulassungsschein zu vergleichen.
Zuordnung der Tankcodierung zur “Anlage zum Zulassungsschein” (BAM-Liste):
Die in der Spalte “zulässige Werte und Symbole” der Anlage zum Zulassungsschein ver-
wendeten Angaben sind nachfolgend den Teilen 3 und 4 des Tankcodes gegenübergestellt:
Anlage zum Zulassungsschein (BAM-Liste) |
Tankcodierung ADR/RID 2001 (Teil 3) |
„A“ |
A |
„A o. B“ |
Je nach Ausführung (Armaturen vorhanden: B odernicht vorhanden –Reinigungsöffnung-: C) |
„A o. B o. C“ |
D |
Zum 4. Teil der Tankcodierung
Bei Tanks mit der BAM-Liste als Anhang zum Zulassungsschein müssen die Buchstaben V, F, N und H wie folgt eingetragen werden:
Symbole der Anlage zum Zulassungsschein (Anwendung der BAM-Liste) |
Teil 4 der Tankcodierung RID/ADR 2001 |
|
Typ der Sicherheitseinrichtung |
Lüftungseinrichtung |
Sicherheitsventil/-einrichtung |
„N“ |
„V“ |
N (s. Erläuterung zu Vakuumventilen. Nicht fürdie Beförderung von Stoffen der Klasse 3 mit Flp. < 61 °C zugelassen ) |
„N“ |
„V o. FT“ |
F bei Lüftungseinrichtung, sonst N |
„N“ |
„V o. FT o. NA “ |
N |
„N o. NF“ |
„V o. FT o. NA “ |
H |
Hinweise:
Unter Lüftungseinrichtungen sind nach RID/ADR 2001 die ständig geöffneten und nicht absperrbaren Lüftungseinrichtungen gemeint. Dies sind keine Vakuumventile.
Der Kennbuchstabe „V“ muss angegeben werden, wenn:
• ein Tank mit ständig geöffneter, nicht absperrbarer Lüftungseinrichtung ohne flammendurchschlagsicherer Armatur vorhanden ist (wurde von der BAM bisher nicht zugelassen und fehlt daher in obiger Tabelle)
Der Kennbuchstabe „F“ muss angegeben werden, wenn:
• ein Tank mit ständig geöffneter, nicht absperrbarer Lüftungseinrichtung (mit flammendurchschlagsicherer Armatur oder in explosionsdruckstoßfester Bauweise) vorhanden ist (wurde von der BAM bisher nur in zwei Fällen für „Benzintanks“ zugelassen)
Der Kennbuchstabe „N“ muss angegeben werden, wenn:
• nur ein Sicherheitsventil ohne vorgeschaltete Berstscheibe oder
• nur ein Sicherheitsventil ohne vorgeschaltete Berstscheibe und ein Vakuumventil oder
• ein Sicherheitsventil mit vorgeschalteter Berstscheibe und ein paralleles Vakuumventil oder
• nur eine Berstscheibe oder
• eine Berstscheibe parallel zu den vorgenannten Sicherheitseinrichtungen vorhanden ist.
Vakuumventile an zugelassenen Tanks zur Beförderung von entzündbaren flüssigen Stoffen (gekennzeichnet durch den Buchstaben „F“ in der Tankcodierung) sind mit Flammendurchschlagsicherungen ausgerüstet, wenn der Tank nicht explosionsdruckstoßfest ist. Dies ist in der Anlage zum Zulassungsschein bei Lüftungseinrichtungen mit „V o. FT“ ausgedrückt.
Der Kennbuchstabe „H“ muss angegeben werden, wenn der Tank luftdicht verschlossen ist. Dies sind alle Tanks ohne Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung (Prüfdruck mindestens 0,4 MPa (4 bar)) oder mit Sicherheitsventil mit vorgeschalteter Berstscheibe oder mit Schmelzsicherung.
Tanks mit einem Prüfdruck von mindestens 4 bar ohne Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung, aber mit Vakuumventil mit einem Ansprechdruck von mindestens 0,21 bar -äußerer Überdruck-) gelten ebenfalls als dicht verschlossen. Dies allerdings nur in Verbindung mit der Sondervorschrift TE15 (s. Hinweis zum 2. Teil).
Hinweis:
Tanks mit Vakuumventil mit einem Ansprechdruck von weniger als 0,21 bar -äußerer Überdruck- gelten als nicht dicht verschlossen. Die Codierung N trifft hier nur zu, wenn die Tanks gleichzeitig mit Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung ausgerüstet sind (s. Anhang 2).
4. Sondervorschriften TA, TC und TE nach 6.8.4 RID/ADR
Allgemeines
• Ausgehend von den Grundsätzen des ADR/RID 2001 sind alle vom Tank eingehaltenen Sondervorschriften für die Zulassung TA, den Bau TC und die Ausrüstung TE (siehe 6.8.4 RID/ADR) zu berücksichtigen/anzugeben. Hierzu kann bei Auslegungsschwierigkeiten die Unterlage in Anhang 5 verwendet werden. Diese Hilfe wurde von einem Arbeitskreis VdTÜV/EBA/BAM entwickelt.
Bei neuen Baumustern wird die Zuordnung der Sondervorschriften durch die BAM mit der Angabe im Zulassungsschein bzw. der Anlage zum Zulassungsschein erfolgen.
• Bei den in der folgenden Tabelle aufgeführten Klassen, Ziffern und Buchstaben kann davon ausgegangen werden, dass die dort entsprechend genannten Sondervorschriften eingehalten sind, wenn der Tank in ordnungsgemäßem Zustand ist.
Stoffbezeichnung |
gemäß |
RID/ADR 1999 |
Eingehaltene Sonder- vorschrift (RID/ADR 2001) |
Klasse |
Ziffer |
Buchstabe |
|
4.2 |
6 |
TC1 |
|
4.2 |
17 |
a |
TC1 |
4.2 |
19 |
a |
TC1 |
4.2 |
31 |
a |
TC1 |
4.2 |
32 |
a |
TC1 |
4.2 |
33 |
a |
TC1 |
5.1 |
1 |
a, b, c |
TC2 |
5.1 |
1 |
a |
TE7 |
5.1 |
1 |
a, b, c |
TE8 |
5.1 |
1 |
a |
TE9 |
5.1 |
20 |
TE9 |
|
5.1 |
1 |
a |
TE11 |
5.1 |
1 |
a |
TE16 |
5.1 |
3 |
a |
TE16 |
5.1 |
5 |
TE16 |
|
5.1 |
20 |
TC3 |
|
5.1 |
20 |
TE10 |
|
5.2 |
9 |
TE12 |
|
5.2 |
10 |
TE12 |
|
5.2 |
19 |
TE12 |
|
5.2 |
20 |
TE12 |
|
6.1 |
24 |
b |
TC4 |
6.1 |
alle |
a |
TE1 |
8 |
alle |
a |
TE1 |
8 |
3 |
a |
TC6 |
8 |
3 |
a |
TC6 |
8 |
6 |
a |
TC1 |
8 |
14 |
TC5 |
|
8 |
61 |
b, c |
TE11 |
9 |
20 |
c |
TE14 |
9 |
20 |
c |
TE18 |
9 |
20 |
c |
TC7 |
Zu TC1
• Eine Feststellung ist bei Gastanks nicht erforderlich bzw. kann vorausgesetzt werden, da die Sondervorschrift bereits in den Vorschriften für Gastanks enthalten ist.
• Bei anderen Tanks gilt TC1 als erfüllt, wenn die Tanks für einen Berechnungsdruck von mindestens 21 bar und einen Prüfdruck von mindestens 10 bar zugelassen sind.
Zu TE20
• Ist auch bei Kombination Sicherheitsventil mit Berstscheibe zutreffend.
5. Tankanweisungen und Sondervorschriften nach 4.2.4 RID/ADR/IMDG-Code
(s. Anhang 3)
Die erforderlichen Parameter der Tankanweisung können dem Zulassungsschein oder der Anlage zum Zulassungsschein entnommen werden. Sie sind mit der tatsächlichen Ausführung des Tanks zu vergleichen.
Es bedeuten die Abkürzungen hinsichtlich:
Anweisungen
• „IMO Tank-Typ 2“ T1 oder T2, je nach Bodenöffnung wie in Anhang 3 angegeben
• „IMO Tank-Typ 1“ T3 bis T23, wie in Anhang 3 angegeben
Mindestwanddicke in Bezugsstahl
• „MW“ „siehe 6.7.2.4.2″
• „x o. MW“ mit x = Mindestwanddicke des Tankkörpers in Baustahl/Bezugsstahl
Druckentlastungseinrichtungen
• „N“ „normal“ (Sicherheitsventil ohne vorgeschaltete Berstscheibe und/oder Berstscheibe parallel)
• „N oder NF“ „siehe 6.7.2.8.3″ (Sicherheitsventil mit vorgeschalteter Berstscheibe)
Bodenöffnungen
„A“ „siehe 6.7.2.6.2“ (Untenentleerung mit 2 Verschlüssen)
„A oder B“ „siehe 6.7.2.6.3“ (Untenentleerung mit 3 Verschlüssen)
„A oder B oder C“ „nicht zugelassen“ (keine Öffnung unterhalb des Flüssigkeitsspiegels)
Stimmen die ermittelten Tankanweisungen nicht mit den Parametern der in Anhang 3 enthaltenen Tankanweisung überein, ist entsprechend der Tankhierarchie eine passende niedrigere Anweisung auszuwählen.
Anhang 1: Definition „Sachkundiger“
In den Zulassungsscheinen der BAM für Baumuster vorgenannter Tanks ist in Punkt 7. „Nebenbestimmungen“ folgende Auflage/Bedingung enthalten:
„Jeder Auf- und Abbau der Ausrüstungsteile ist von einem Sachverständigen oder Sachkundigen zu prüfen und aufzuzeichnen“. Diese Nebenbestimmung wird um die Anbringung der Tankcodierung bzw. der Tankanweisung erweitert werden.
Sachkundiger im Sinne dieser Nebenbestimmung ist nur, wer die nachstehend aufgeführten Festlegungen und Voraussetzungen erfüllt:
1. auf Grund seiner Ausbildung, seiner Kenntnisse und seiner durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bietet, dass er die Prüfung ordnungsgemäß durchführt,
2. die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt,
3. hinsichtlich der Prüfungen keinen Weisungen unterliegt,
4. falls erforderlich über geeignete Prüfeinrichtungen verfügt und
5. durch die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nachweist, dass er die in Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Bescheinigung ist der BAM auf Verlangen vorzulegen und die Sachkunde ist der BAM auf Verlangen nachzuweisen.
Anhang 2: Tankcodierungen
Die vier Teile der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 angegebenen Tankcodierung haben folgende Bedeutung:
Teil |
Beschreibung |
Tankcodierung |
1 |
Tanktyp |
L = Tank für Stoffe in flüssigem Zustand (flüssige Stoffe oder feste Stoffe, die in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben werden)S = Tank für Stoffe in festem (pulverförmigem oder körnigem) ZustandC = Tank für verdichtete GaseP = Tank für verflüssigte oder unter Druck gelöste GaseR = Tank für tiefgekühlt verflüssigte Gase |
2 |
Berechnungs-druck |
G = Mindestberechnungsdruck gemäß allgemeinen Vorschriften des Absatzes6.8.2.1.141,5; 2,65; 4; 10; 15 oder 21x = Zahlenwert des zutreffenden Mindestprüfdrucks in bar gemäß Tabelle in Absatz22 = Mindestberechnungsdruck in bar |
3 |
Öffnungen(Abs. 6.8.2.2.3) |
A = Tank mit Bodenöffnungen mit 2 Verschlüssen für das Befüllen oder EntleerenB = Tank mit Bodenöffnungen mit 3 Verschlüssen für das Befüllen oder EntleerenC = Tank mit obenliegenden Öffnungen, der unterhalb des Flüssigkeitsspiegels nur mit Reinigungsöffnungen versehen istD = Tank mit obenliegenden Öffnungen ohne Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels |
4 |
Sicherheitsventil/-einrichtung |
V = Tank mit Lüftungseinrichtung ohne Flammendurchschlagsicherung oder nicht explosionsdruckstoßfester TankF = Tank mit Lüftungseinrichtung mit Flammendurchschlagsicherung gemäß Absatz 6.8.2.2.6 oder explosionsdruckstoßfester TankN = Tank mit Sicherheitsventil gemäß Absatz 6.8.2.2.8 oder 6.8.2.2.9, dernicht luftdicht verschlossen ist; ein solcher Tank darf – außer bei Gastanks – mit Vakuumventilen ausgerüstet seinH = luftdicht verschlossener Tank (siehe Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1 und Sondervorschriften TE1 und TE15) |
Einige, in 4.3.4.1.3 RID/ADR genannte Stoffe unterliegen besonderen Vorschriften und sind in der Spalte 12 Tabelle A mit einem (+) gekennzeichnet. In diesen Fällen erfolgt die Stoffzuordnung wie bisher durch die BAM mit namentlicher Nennung.
Anhang 3: Tankanweisungen
Anweisungen für ortsbewegliche Tanks mit Verwendung von Teilen der RID/ADR Tankcodierung zum Vergleich (letzte Spalte).
Hinweis:
Tankcodierung und Tankanweisung sind nicht direkt vergleichbar, weil bei ortsbeweglichen Tanks im Gegensatz zu den Tanks nach Kapitel 6.8 RID/ADR die Mindestwanddicke anstelle des fiktiven Berechnungsdrucks enthalten ist.
T 1 – T 22 |
Anweisungen für ortsbewegliche Tanks |
|||
Anweisung für ortsbewegliche Tanks |
Mindest-
|
Mindestwanddicke des Tankkörpers (in mm Bezugsstahl) (siehe Unterabschnitt 6.7.2.4) |
Druckentlastungs-
|
Bodenöffnungen
|
T 1 |
1,5 |
siehe 6.7.2.4.2/34 |
normal |
siehe 6.7.2.6.2 |
T 2 |
1,5 |
siehe 6.7.2.4.2/34 |
normal |
siehe 6.7.2.6.3 |
T 3 |
2,65 |
siehe 6.7.2.4.2 |
normal |
siehe 6.7.2.6.2 |
T 4 |
2,65 |
siehe 6.7.2.4.2 |
normal |
siehe 6.7.2.6.3 |
T 5 |
2,65 |
siehe 6.7.2.4.2 |
siehe 6.7.2.8.3 |
nicht zugelassen |
T 6 |
4 |
siehe 6.7.2.4.2 |
normal |
siehe 6.7.2.6.2 |
T 7 |
4 |
siehe 6.7.2.4.2 |
normal |
siehe 6.7.2.6.3 |
T 8 |
4 |
siehe 6.7.2.4.2 |
normal |
nicht zugelassen |
T 9 |
4 |
6 mm |
normal |
nicht zugelassen |
T 10 |
4 |
6 mm |
siehe 6.7.2.8.3 |
nicht zugelassen |
T 11 |
6 |
siehe 6.7.2.4.2 |
normal |
siehe 6.7.2.6.3 |
T 12 |
6 |
siehe 6.7.2.4.2 |
siehe 6.7.2.8.3 |
siehe 6.7.2.6.3 |
T 13 |
6 |
6 mm |
normal |
nicht zugelassen |
T 14 |
6 |
6 mm |
siehe 6.7.2.8.3 |
nicht zugelassen |
T 15 |
10 |
siehe 6.7.2.4.2 |
normal |
siehe 6.7.2.6.3 |
T 16 |
10 |
siehe 6.7.2.4.2 |
siehe 6.7.2.8.3 |
siehe 6.7.2.6.3 |
T 17 |
10 |
6 mm |
normal |
siehe 6.7.2.6.3 |
T 18 |
10 |
6 mm |
siehe 6.7.2.8.3 |
siehe 6.7.2.6.3 |
T 19 |
10 |
6 mm |
siehe 6.7.2.8.3 |
nicht zugelassen |
T 20 |
10 |
8 mm |
siehe 6.7.2.8.3 |
nicht zugelassen |
T 21 |
10 |
10 mm |
normal |
nicht zugelassen |
T 22 |
10 |
10 mm |
siehe 6.7.2.8.3 |
nicht zugelassen |
Weitere Anweisungen gelten für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 und organische Peroxide (T23), für nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase (T50) und für tiefgekühlt verflüssigte Gase (T75).
Tankhierarchie
Wird in der Liste der gefährlichen Güter bei einem gefährlichen Stoff eine bestimmte Anweisung für ortsbewegliche Tanks angegeben, dürfen auch andere ortsbewegliche Tanks verwendet werden, wenn sie Anweisungen entsprechen, die höhere Prüfdrücke, größere Wanddicken der Tankkörper und strengere Anforderungen für die Bodenöffnungen und Druckentlastungseinrichtungen vorschreiben. Die folgenden Richtlinien dienen zur Bestimmung eines geeigneten ortsbeweglichen Tanks, der für die Beförderung eines bestimmten Stoffes verwendet werden darf:
Anweisung für ortsbewegliche Tanks |
weitere zugelassene Anweisungen für ortsbewegliche Tanks |
T 1 |
T 2, T 3, T 4, T 5, T 6, T 7, T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16,T 17, T 18, T 19, T 20, T 21, T 22 |
T 2 |
T 4, T 5, T 7, T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19,T 20, T 21, T 22 |
T 3 |
T 4, T 5, T 6, T 7, T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18,T 19, T 20, T 21, T 22 |
T 4 |
T 5, T 7, T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19,T 20, T 21, T 22 |
T 5 |
T 10, T 14, T 19, T 20, T 22 |
T 6 |
T 7, T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19, T 20,T 21, T 22 |
T 7 |
T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21,T 22 |
T 8 |
T 9, T 10, T 13, T 14, T 19, T 20, T 21, T 22 |
T 9 |
T 10, T 13, T 14, T 19, T 20, T 21, T 22 |
T 10 |
T 14, T 19, T 20, T 22 |
T 11 |
T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21, T 22 |
T 12 |
T 14, T 16, T 18, T 19, T 20, T 22 |
T 13 |
T 14, T 19, T 20, T 21, T 22 |
T 14 |
T 19, T 20, T 22 |
T 15 |
T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21, T 22 |
T 16 |
T 18, T 19, T 20, T 22 |
T 17 |
T 18, T 19, T 20, T 21, T 22 |
T 18 |
T 19, T 20, T 22 |
T 19 |
T 20, T 22 |
T 20 |
T 22 |
T 21 |
T 22 |
T 22 |
keine |
Anhang 4 Anlage zum Zulassungsschein (Beispiel)
Anlage zum/enclosure to
ZULASSUNGSSCHEIN
APPROVAL CERTIFICATE
für das Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweglichen Tanks mit der Zulassungsnummer
|
for the prototype of a tank-container/portable tank with approval number |
D/BAM//TC
Anleitung zur Auswahl der zugelassenen Stoffe aus dem Anhang zur Baumusterzulassung (BAM-Liste)
Guidance for the selection of permitted substances from the annex of the type-approval (BAM-List)
Teil 11:Tanks mit Untenentleerung bzw. Reinigungsöffnung, mit Sicherheitsventil, mit vorgeschalteter Berstscheibe, nach den in 5. aufgeführten Zeichnungen. |
Part 11:Tanks either with bottom-discharge or with cleaning aperture, with a safety valve preceded by a frangible disc, as per the drawings in section 5. |
Spalte Column |
Bezeichnung Term |
zulässige Werte und Symbole permissible Values and Symbols (o. = oder/or) |
Teil I-3 (allgemeine Stoffangaben) – gelbe Seiten – Part I-3 (General substance information) – yellow pages
7 Dichte/Density (kg/l) …………………………………………………………………………………….. ≤ 1,27
Teil II-4 (Landverkehr) – rosa Seiten –
Part II-4 (Land mode) – pink pages –
9 Berechnungsüberdruck/Calculation Pressure (gauge) (bar) …………………………………….. ≤ x o. G
10 Prüfüberdruck/Test Pressure (gauge) (bar) …………………………………………………………. ≤ y o. G
11 Betriebsüberdruck/Working Pressure (gauge) (bar) ………………………………………………. ≤ z o. G
12 Typ der Sicherheitseinrichtung/Type of Safety Device ………………………………………….. N o. NF
13 Bodenöffnung/Bottom opening ………………………………………………………………………… A o. B
14 Lüftungseinrichtung/Venting Device …………………………………………………………………. V o. FT o. NA
16 Sonderanforderungen sind einzuhalten/Special Provisions to be observed
Teil II-5 (Seeverkehr) – blaue Seiten –
Part II-5 (Sea mode) – blue pages –
19 IMO Tank-Typ/IMO Tank-Type ………………………………………………………………………… 1 o. 2
20 Prüfüberdruck/Test Pressure (gauge) (bar) …………………………………………………………. ≤ 4
21 Typ der Sicherheitseinrichtung/Type of Safety Device ………………………………………….. N o. NF
22 Bodenöffnung/Bottom opening ………………………………………………………………………… A o. B
23 Mindestwanddicke in Baustahl/Min. Shell Thickness in mild steel (mm) …………………….. ≤ 8 o. MW
24 Lüftungseinrichtung/Venting Device …………………………………………………………………. V o. FT o. NA
25 Sonderanforderungen sind einzuhalten/Special Provisions to be observed
Teil II-6 (Beständigkeitsbewertung) – goldgelbe Seiten –
Part II-6 (Evaluation of compatibility) – golden yellow pages –
30 Bewertung/ Auflage CrNiMo-Stahl/Evaluation/Condition austen. CrNiMo-steel 5/6/8 J./yrs.+
31 Bewertung/ Auflage CrNiMo-Stahl/Evaluation/Condition austen. CrNiMo-steel 2,5/3/4 J./yrs.+
Anhang 5 Anwendung der Sondervorschriften TC und TE
TC1 |
Für die Werkstoffe und den Bau dieser Tankkörper gelten die Vorschriften des Abschnitts 6.8.5. |
1 |
· bei allen Tanks mit Codierung „L21“ (außer Brom), wenn der Prüfdruck mind.10 bar beträgt |
nein |
||||
TC2 |
Tankkörper und ihre Ausrüstungsteile müssen aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5 % oder einem geeigneten Stahl hergestellt sein, der keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids bewirkt. Wenn die Tankkörper aus Reinaluminium
|
2014, 2015, 2984, 3149 |
5.1 OC1 |
L4BV(+), L4DV(+), LGBV |
1, 2, 3 |
· TE8und TE11,· TE8,TE9 und TE16· TE7,TE8, TE9 und TE16 |
· nur eintragen, wenn Stoff(e) in der Zulassung genannt sind· ; wenn Tankkörper nicht aus Al: in Klammern |
ja, wenn Tankkörper aus Al |
TC3 |
Tankkörper müssen aus austenitischem Stahl hergestellt sein. |
2426 |
5.1 O1 |
L4BV |
1 |
· TE9und TE10 |
· nur eintragen, wenn Stoff in der Zulassung genannt ist |
ja |
TC4 |
Tankkörper müssen mit einer Emailauskleidung oder einer gleichwertigen Schutzauskleidung versehen sein, sofern der Werkstoff des Tankkörpers von UN 3250 Chloressigsäure angegriffen wird. |
3250 |
6.1 TC1 |
L4BH |
2 |
· wenn keine Auskleidung vorhanden und der Werkstoff nicht angegriffen wird: in Klammern |
nein |
|
TC5 |
Tankkörper müssen mit einer Bleiauskleidung von mindestens 5 mm Dicke oder einer gleichwertigen Auskleidung versehen sein. |
1744 |
8 CT1 |
L21DH(+) |
1 |
· nur eintragen, wenn Stoff in der Zulassung genannt ist |
ja |
|
TC6 |
Sofern die Verwendung von Aluminium für die Tanks erforderlich ist, müssen diese Tanks aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5 % hergestellt sein; auch wenn die Berechnung nach Absatz 6.8.2.1.17 einen höheren Wert ergibt, braucht die Wanddicke nicht mehr als 15 mm zu betragen. |
1796, 2031, 2032 |
8 CO1 COT |
L10BH |
1 |
· wenn Verwendung von Al nicht erforderlich: in Klammern |
ja, wenn Tankkörper aus Al |
|
TC7 |
NUR ADR: Die Mindestwanddicke des Tankkörpers darf nicht geringer als 3 mm sein. |
3257 |
9 M9 |
LGAV |
3 |
· TE2,TE14 und- TE18 (ADR) |
· nur eintragen, wenn Stoff(e) in der Zulassung genannt und Temperaturbetrieb über 100° C |
nein |
TE1 |
Wenn die Tanks, Batterie-Fahrzeuge bzw. Batteriewagen oder MEGC mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muss vor diesen eine Berstscheibe angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muss den Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechen. Zwischen der Berstscheibe und dem Sicherheitsventil ist ein Druckmesser oder eine andere geeignete Anzeige- einrichtung vorzusehen, um die Feststellung von Brüchen, Perforationen oder Undichtheiten der Scheibe, durch die das Sicherheitssystem funktions- unfähig werden kann, zu ermöglichen. |
mehrere (934 Stoffe) |
3, 4.2, 4.3, 6.1, 6.2, 8 |
L4BH, L4DH, L4DH(+),L10BH, L10CH, L10DH; L15CH, L15DH, L15DH(+),L21DH, L21DH(+), SGAH, S10AH |
1, 2, 3 |
· immer bei Tanks der Codierung „H“,· wenn kein Sicherheitsventil vorhanden: in Klammern |
nein |
|
TE2 |
Die Untenentleerung der Tanks darf ein außen angebrachter Auslaufstutzen mit Absperreinrichtung sein, wenn er aus einem verformungsfähigen Werkstoff aus Metall hergestellt ist. |
3256, 3257 |
3, 9 |
LGAV |
3 |
· keineoder· TC7und TE14 |
· nicht eintragen, da TE2 der Codierung „A“ entspricht und 2003 gestrichen wird |
|
TE3 |
Die Tanks müssen zusätzlich folgenden Vorschriften entsprechen:Die Heizeinrichtung darf nicht bis ins Innere des Tankkörpers führen, sondern muss außen am Tankkörper angebracht sein. Ein zur Entleerung des Phosphors dienendes Rohr darf jedoch mit einem Wärmemantel versehen sein. Die Heizeinrichtung dieses Mantels muss so eingestellt sein, dass ein Überschreiten der Temperatur des Phosphors über die Beladetemperatur des Tankkörpers verhindert wird. Die anderen Rohre müssen in den oberen Teil des Tankkörpers führen; die Öffnungen müssen oberhalb des höchstzulässigen Standes des Phosphors liegen und unter verriegelbaren Kappen vollständig verschließbar sein.Der Tank muss mit einer Messeinrichtung zum Nachprüfen des Phosphorstandes versehen sein und, wenn Wasser als Schutzmittel verwendet wird, mit einem festen Zeichen, das den höchstzulässigen Wasserstand anzeigt. |
1381, 2447 |
4.2 |
L10DH(+) |
1 |
· nur eintragen, wenn Stoff(e) in der Zulassung genannt |
nein |
|
TE4 |
Die Tankkörper müssen mit einer Wärmeisolierung aus schwer entzündbaren Werkstoffen versehen sein (das gilt auch für deren Abdeckung). |
2304, 2448, 3176 |
4.1 F2, F3 |
LGBV, LGBV(+) |
2, 3 |
· TE6 |
· jeder Tank, der Sondervorschrift erfüllt·Wenn TE4 erfüllt, ist auch
|
nein |
TE5 |
Wenn die Tankkörper mit einer Wärmeisolierung versehen sind, muss diese aus schwer entzündbaren Werkstoffen bestehen. |
1389, 1391, 1392, 1407, 1415, 1420, 1421, 1422, 1423, 1428, 2257 |
4.3 W1, W2 |
L10BN(+), L10CH(+) |
1 |
· nur eintragen, wenn Stoff(e) in der Zulassung genannt;· wenn Tankkörper ohne Wärmeisolierung: in Klammern· Wenn Isolierung vorhanden und TE 5 erfüllt, ist auch TE 4 erfüllt. |
nein |
|
TE6 |
Die Tanks dürfen mit Ventilen versehen sein, die sich bei einem Druckunterschied von 20 kPa bis 30kPa (0,2 bar bis 0,3 bar) von selbst nach innen oder nach außen öffnen. |
2304, 2448, 3176 |
4.1 F2, F3 |
LGBV, LGBV(+) |
2, 3 |
· TE4 |
· wenn Tank nicht mit Ventilen versehen: in Klammern;· wenn Tank mit Ventilen versehen: dann kein Code „H“, sondern nur „V“ oder „F“ oder (bei Vorhandensein von Sicherheitsventilen) „N“ (siehe auch TE14) |
ja, wenn Tank mit Ventilen versehen |
TE7 |
Die Entleerungseinrichtungen der Tankkörper müssen mit zwei hintereinanderliegenden, voneinander unabhängigen Verschlüssen versehen sein, von denen der erste aus einer inneren Absperreinrichtung mit einem Schnellschlussventil einer genehmigten Bauart und der zweite aus einer äußeren Absperreinrichtung am Ende jedes Auslaufstutzens besteht. Am Ausgang der äußeren Absperreinrichtung ist ein Blindflansch oder eine gleich wirksame Einrichtung anzubringen. Wenn die Schlauchanschlüsse weggerissen werden, muss die innere Absperreinrichtung mit dem Tankkörper verbunden und geschlossen bleiben. |
2015 |
5.1 |
L4BV(+) |
1 |
· TC2,
|
· nur eintragen, wenn Stoff(e) in der Zulassung genannt |
nein |
TE8 |
Die Schlauchanschlüsse der Tanks müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids verursachen. |
2014, 2015, 2984, 3149 |
5.1, OC1 |
LGBV, L4BV(+),L4DV(+) |
1, 2, 3 |
· TC2und TE 11,· TC2,TE7, TE9 und TE16 |
· nur eintragen, wenn Stoff(e) in der Zulassung genannt |
nein |
TE9 |
Die Tanks sind oben mit einer Verschlusseinrichtung zu versehen, die so beschaffen sein muss, dass sich im Inneren des Tankkörpers kein Überdruck infolge der Zersetzung der beförderten Stoffe bilden kann und das Ausfließen von Flüssigkeit und das Eindringen fremder Substanzen ins Innere des Tankkörpers verhindert wird. |
2015, 2426 |
5.1, O1,OC1 |
L4BV, L4BV(+), L4DV(+) |
1 |
· TC2,TE7, TE8 und TE 16,· TC3und TE10 |
· nur eintragen, wenn Stoff(e) in der Zulassung genannt |
nein |
TE10 |
Die Verschlusseinrichtungen der Tanks müssen so hergestellt sein, dass während der Beförderung keine Verstopfung der Einrichtungen durch fest gewordenes Ammoniumnitrat möglich ist. |
2426 |
5.1 O1 |
L4BV |
– |
· TC3,
|
· nur eintragen, wenn Stoff(e) in der Zulassung genannt |
ja |
Sind die Tanks mit einem wärmeisolierenden Stoff umgeben, so muss dieser aus anorganischem Material bestehen und vollständig frei von brennbaren Stoffen sein. |
||||||||
TE11 |
Die Tankkörper sowie ihre Bedienungsausrüstungen müssen so beschaffen sein, dass das Eindringen fremder Substanzen ins Innere des Tankkörpers, das Ausfließen von Flüssigkeit und die Entstehung eines gefährlichen Überdrucks im Innern des Tank- körpers infolge Zersetzung der beförderten Stoffe verhindert wird. |
1791, 1908, 2014, 2984, 3149 |
5.1, 8 |
LGBV,L4BV(+) |
2, 3 |
· keine oder · TC2 und TE8 |
· nur eintragen, wenn Stoff(e) in der Zulassung genannt |
nein |
TE12 |
Die Tanks müssen mit einer Wärmeisolierung nach Absatz 6.8.2.14 versehen sein.[NUR ADR: Wenn die SADT des organischen Peroxids im Tank höchstens 55 °C beträgt oder der Tank aus Aluminium hergestellt ist, muss der Tankkörper vollständig isoliert sein.] Der Sonnenschutz und jeder von ihm nicht bedeckte Teil des Tanks oder die äußere Umhüllung einer vollständigen Isolierung müssen einen weißen Anstrich haben oder in blan- kem Metall ausgeführt sein. Der Anstrich muss vor jeder Beförderung gereinigt und bei Vergilben oder Beschädigung erneuert werden. Die Wärmeisolierung darf keine brennbaren Stoffe enthalten.Die Tanks müssen mit Temperaturmessgeräten ausgerüstet sein.Die Tanks müssen mit Sicherheitsventilen und Notfall-Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. Unterdruckventile dürfen ebenfalls verwendet werden. Notfall-Druckentlastungseinrichtungen müssen bei Drücken ansprechen, die den Eigen- schaften des organischen Peroxids und der Bauart des Tanks entsprechend festgesetzt werden. Schmelzsicherungen dürfen am Tankkörper nicht zugelassen werden. |
3109, 3110, 3119, 3120 |
5.2 |
L4BN(+),S4AN(+) |
– |
· nur eintragen, wenn Stoff(e) in der Zulassung genannt |
ja |
Die Tanks müssen mit federbelasteten Sicherheitsventilen ausgerüstet sein, um einen wesentlichen Druckaufbau im Tankkörper durch Zersetzungsprodukte und Dämpfe zu vermeiden, die bei einer Temperatur von 50 °C gebildet werden können. Die Abblasmenge und der Ansprechdruck des (der) Sicherheitsventils (-ventile) ist auf der Grundlage der Prüfergebnisse nach Sondervorschrift TA2 festzulegen. Der Ansprechdruck darf jedoch keinesfalls so gewählt sein, dass flüssige Stoffe aus den Ventilen entweichen können, wenn der Tank umstürzt.q = 70961⋅ F ⋅ A0,82Die Notfall-Druckentlastungseinrichtungen der Tanksdürfen als federbelastete Ventile oder als Berstscheiben ausgeführt sein, die so ausgelegt sind, dass sämtliche entstehenden Zersetzungsprodukte und Dämpfe entlastet werden, die sich bei selbstbeschleunigender Zersetzung oder bei vollständige Feuereinwirkung während eines Zeitraumes von mindestens einer Stunde unter Bedingungen entwickeln, die durch folgende Formeln definiert werden:wobeiq = Wärmeschutzaufnahme [W]F = − POA = benetzte Fläche [m2]F = Isolierungsfaktor [-]F = 1 für nicht isolierte Tanks oder[W ⋅m−1 ⋅K−1]wobeiK = Wärmeleitfähigkeit der IsolierungsschichtL = Dicke der Isolierungsschicht [m][W ⋅m−1 ⋅K−1]U = K/L = Wärmeleitkoeffizient der IsolierungTPO = Temperatur des Peroxids unter Entlastungsbedingungen [K]Der Ansprechdruck der Notfall- Druckentlastungseinrichtung(en) muss höher sein als der oben genannte und auf der Grundlage der Prüfergebnisse nach Sondervorschrift TA2 festgelegt sein. Die Notfall-Druckentlastungseinrichtungen müssen so bemessen sein, dass der höchste Druck im Tank zu keinem Zeitpunkt den Prüfdruck des Tanks übersteigt.Bem. Im Handbuch Prüfungen und Kriterien Anhang 5 ist ein Beispiel für eine Prüfmethode zur Dimensionierung der Notfall-Druckentlastungseinrichtungen angegeben.Für vollständig isolierte Tanks ist zur Ermittlung der Kapazität und der Einstellung der Notfall- Druckentlastungseinrichtung(en) von einem Isolierungsverlust von 1 % der Oberfläche auszugehen.Unterdruckventile und federbelastete Sicherheitsventile der Tanks sind mit einer Flammendurchschlagsicherung auszurüsten, es sei denn, die zu befördernden Stoffe und deren Zersetzungsprodukte sind nicht brennbar. Die Verminderung der Abblasmenge der Ventile durch diese Flammendurchschlagsicherung ist zu berücksichtigen. |
||||||||
TE13 |
Die Tanks müssen mit einer Wärmeisolierung sowie einer außen angebrachten Heizausrüstung versehen sein. |
1829 |
8 |
L10BH |
1 |
· immer ab Codierung „L10BH“ eintragen |
nein |
|
TE14 |
Die Tanks müssen mit einer Wärmeisolierung versehen sein. Sie dürfen auch mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein, die sich bei einem Druckunterschied von 20 kPa (0,2 bar) bis 30 kPa (0,3 bar) von selbst nach innen oder nach außen öffnen. |
3257 |
9 M9 |
LGAV |
3 |
· TC7,TE2 und TE18 (ADR) |
· wenn Tank nicht mit Ventilen versehen: in Klammern;· wenn Tank mit Ventilenversehen: dann kein Code „H“, son- dern nur „V“ oder „F“ oder (bei Vor- handensein von Sicherheitsventilen) „N“· Wenn TE4 erfüllt, kann TE14 gleichzeitig mit TE4 und TE6 eingetragen werden. |
nein |
Wärmeisolierungen in direktem Kontakt mit dem Tankkörper müssen eine Entzündungstemperatur aufweisen, die mindestens 50 °C über der Höchsttemperatur liegt, für die der Tank ausgelegt ist. |
||||||||
TE15 |
Tanks, die mit Vakuumventilen ausgerüstet sind, die sich bei einem Unterdruck von mindestens 21 kPa (0,21 bar) öffnen, gelten als luftdicht verschlossen. Nur RID: Tanks gelten als luftdicht verschlossen, wenn sie mit zwangsbetätigten federbelasteten Belüftungsventilen ausgestattet sind, die bei einem Unterdruck von mehr als 0,4 bar öffnen. |
mehrere (563 Stoffe) |
3, 6.1 |
SGAH,L4BH |
2, 3 |
· TE1 |
· nur bei Tanks der Codierungen „L4BH“ und „SGAH“· wenn Vakuumventil nicht: in Klammern |
nein |
TE16 |
NUR RID (Kesselwagen und Batteriewagen): Kein Tank des Kesselwagens darf aus Holz bestehen, es sei denn, dieses ist mit einem geeigneten Überzug geschützt. |
1745, 1746, 1873, 2015, 2495 |
– |
L4BV(+),L4DV(*), L4DN(+), L10DH |
– |
· keineoder· TC2,TE7, TE8 und TE9 |
· nur eintragen, wenn Stoff(e) in der Zulassung genannt |
nein |
TE17 |
NUR RID (abnehmbare Tanks): Für abnehmbare Tanks gelten folgende Vorschriften:a) sie sind auf den Wagengestellen so zu befestigen, dass sie sich nicht verschieben können;b) sie dürfen nicht durch Sammelrohre miteinander verbunden sein;c) wenn sie gerollt werden können, müssen die Ventile mit Schutzkappen versehen sein. |
1052, 1790, 2817 |
L4DH,L21DH(+) |
· Bei +-Stoffen nur eintragen, wenn Stoff(e) in der Zulassung genannt;· wenn Tank nicht abnehmbar: in Klammern |
nein |
|||
TE18 |
NUR ADR: Die Tanks für Stoffe, die bei einer Temperatur über 190 °C gefüllt werden, müssen mit senkrecht zu den oberen Einfüllöffnungen angebrachten Leitblechen versehen sein, um beim Befüllen eine rasche und lokalisierte Erwärmung des Mantels zu verhindern. |
3257 |
9 M9 |
LGAV |
3 |
· TC7,TE2, TE14 |
· nur eintragen, wenn Stoff(e) in der Zulassung genannt |
nein |
TE19 |
NUR ADR (festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge)):Einrichtungen am oberen Teil des Tanks müssen:– entweder in einem eingelassenen Dom eingebaut sein– oder mit einem innenliegenden Sicherheitsventil versehen sein– oder durch eine Schutzkappe oder durch quer und/oder längs angeordnete Konstruktionselemente |
mehrere |
6.1, 6.2 |
..H |
1, 2, 3 |
· immer, wenn Tank mit
|
nein |
oder durch gleich wirksame Einrichtungen geschützt sein, die so angebracht sein müssen, dass beim Umkippen des Fahrzeugs keine Beschädigung der Ausrüstungsteile möglich ist.Einrichtungen am unteren Teil des Tanks:Die Rohrstutzen und die seitlichen Verschlusseinrichtungen sowie alle Entleerungseinrichtungen müssen entweder von der äußersten Begrenzung des Tanks um 200 mm zurückversetzt oder durch ein schützendes Profil mit einem Widerstandsmoment von mindestens 20 cm3 quer zur Fahrtrichtung geschützt sein; der Bodenabstand muss bei vollem Tank mindestens 300 mm betragen.Die Einrichtungen an der Rückseite des Tanks müssen durch eine Stoßstange nach Abschnitt 9.7.6 geschützt sein. Diese Einrichtungen müssen so hoch über dem Boden angebracht sein, dass sie durch die Stoßstange ausreichend geschützt sind. |
||||||||
TE20 |
Ungeachtet der anderen Tankcodierungen, die unterder Tankhierarchie im rationalisierten Ansatz in Absatz 4.3.4.1.2 zugelassen sind, müssen Tanks immer mit einem Sicherheitsventil ausgerüstet sein. |
2211 |
9 M3 |
SGAN |
3 |
· immer, wenn Tank mit
|
ja |
Keine Kommentare erlaubt.