Weitere Episode aus der Reihe "Erfttalbahn noch später"

Erschienen: 28/06/2024Source: Fahrgastverband PRO BAHN e.V.

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Schleswig-Holstein will mit eigenem Zug-Unternehmen sparen

Erschienen: 06/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Bahnindustrie, Eisenbahn, Eisenbahnfahrzeuge, Schleswig-Holstein, Transport & Logistik, Verkehrs- & Transportwirtschaft, │ TOPMELDUNG │

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Forderungen für bessere Anschlusssicherung im Zugverkehr

Erschienen: 30/06/2024Source: Fahrgastverband PRO BAHN e.V.

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VRT: Hunde fahren kostenlos mit

Erschienen: 02/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Rheinland-Pfalz

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Radfahrer zielt mit waffenähnlichem Gegenstand auf Tram

Erschienen: 05/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Blaulicht, Sachbeschädigung, Sachsen-Anhalt, │ MELDUNG │

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Ruhrbahn tauft Tram-Triebzüge

Erschienen: 04/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: VRR

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VVO geht in den Ferienfahrplan

Erschienen: 02/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Fahrplanänderungen, Sachsen

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Grüne Lieferketten ganz einfach: DB eröffnet größte Bio-Tankstelle in Ostdeutschland

Erschienen: 28/06/2024Source: PresseinformationenBy

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Zwischenbericht zur Zugentgleisung zwischen Garmisch-Partenkirchen und Farchant

Source: Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung - Fachmitteilungen

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Untersuchungen zur Zugkollision in Mannheim aufgenommen

Source: Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung - Fachmitteilungen

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Zugreisen in Europa – Tickets und Fahrgastrechte

Erschienen: 02/07/2024Source: Fahrgastverband PRO BAHN e.V.

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Die finanziellen und technischen Risiken

Erschienen: 01/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Kommentar

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Bogestra testet B80 neo

Erschienen: 03/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: VRR

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Gotthard-Eröffnung terminiert

Erschienen: 05/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Schweiz

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Ersatzverkehr an der Riedbahn: Busflotte und Team sind komplett

Erschienen: 29/05/2024Source: PresseinformationenBy

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Pionierprojekt KIRA startet mit autonomen Fahrzeugen für den ÖPNV

Erschienen: 25/06/2024Source: PresseinformationenBy

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Start der Sommerferien in NRW – Bahn rechnet mit vollen Zügen

Erschienen: 05/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Verschiedenes, │ MELDUNG │

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Tramausbau in Mainz steht bevor

Erschienen: 02/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Rheinland-Pfalz

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Pro Bahn fordert zugesagte Gelder

Erschienen: 03/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Verkehrspolitik

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Elektrifizierung im Allgäu jetzt vorantreiben

Erschienen: 04/07/2024Source: Fahrgastverband PRO BAHN e.V.

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Untersuchungen zur Zugentgleisung in Rüsselsheim abgeschlossen

Source: Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung - Fachmitteilungen

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Verspätungen und Ausfälle durch defektes Stellwerk

Erschienen: 05/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Nordrhein-Westfalen, │ MELDUNG │

 

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EQT und Kühne kaufen sich bei Flix ein

Erschienen: 05/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Transport & Logistik, Verkehrs- & Transportwirtschaft, │ INTERESSANT │

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Investitionsprogramm in Thüringen gestartet

Erschienen: 02/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Thüringen

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Nach Stromunfall auf Güterbahnhof – Mädchen stirbt im Krankenhaus

Erschienen: 05/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Blaulicht, Nordrhein-Westfalen, Stromunfall, │ MELDUNG │

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#Bahn #ÖV #News – Links zu Medienmeldungen

Erschienen: 03/07/2024Source: Fahrgastverband PRO BAHN e.V.

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Untersuchungen zur Zugentgleisung in Köln Eifeltor abgeschlossen

Source: Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung - Fachmitteilungen

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Tun Direktzüge gut?

Erschienen: 02/07/2024Source: Fahrgastverband PRO BAHN e.V.

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Ghttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Mehr Komfort und Zuverlässigkeit nach Amsterdam und Brüssel durch den neuen ICE 3neo

Erschienen: 15/06/2024Source: PresseinformationenBy

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Länderbahn mit neuem Geschäftsführer

Erschienen: 04/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Bayern

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Über 100.000 verkaufte Fan-Tickets: DB ist auf EM-Sommer gut vorbereitet

Erschienen: 05/06/2024Source: PresseinformationenBy

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Mhttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Untersuchungen zur Zugkollision in Worms aufgenommen

Source: Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung - Fachmitteilungen

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Tram Affoltern: 100 Einsprachen

Erschienen: 03/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Schweiz

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Monopolkommission kritisiert DB-Struktur

Erschienen: 04/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Verkehrspolitik

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Neuaufstellung der Stadtwerke Bonn

Erschienen: 05/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: go.Rheinland

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Regiobus testet HVO100

Erschienen: 05/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Brandenburg

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Keine Verletzten bei Unfall an Bahnübergang nahe Tönning

Erschienen: 06/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Bahnübergangsunfall, Schleswig-Holstein, Unfälle & Gefährliche Ereignisse, │ AKTUELL │

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Unbekannter wirft Glasflasche auf Frontscheibe von Güterzuglok

Erschienen: 06/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Blaulicht, Sachbeschädigung, │ AKTUELL │

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Hhttps://bahninfos.com/?page_id=14147

Jugendlicher auf Güterwaggon erleidet lebensgefährlichen Stromschlag

Erschienen: 05/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Blaulicht, Stromunfall, │ MELDUNG │

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Schallschutzausbau in Gelsenkirchen

Erschienen: 03/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: VRR

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Erst wählen, dann reisen: 500.000 Sparpreise zusätzlich für Reisen in Europa

Erschienen: 01/06/2024Source: PresseinformationenBy

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Deutsche Bahn schließt Arriva-Verkauf ab und treibt Fokus auf Kerngeschäft voran

Erschienen: 03/06/2024Source: PresseinformationenBy

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Rund 45.000 Fans pro EM-Spieltag im Hamburger Nahverkehr unterwegs

Erschienen: 06/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Verschiedenes, │ TOPTHEMA │

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Untersuchungen zur Störung durch betriebliche Fehlhandlung in Nidderau aufgenommen

Source: Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung - Fachmitteilungen

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Bahnsteige der Borkumer Kleinbahn jetzt barrierefrei

Erschienen: 06/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Barrierefreiheit, Infrastruktur, │ AKTUELL │

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EPF-Konferenz in Warschau zu Ende gegangen

Erschienen: 23/06/2024Source: Fahrgastverband PRO BAHN e.V.

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Niedersachsens Verkehrsminister fordert Klarheit über Preis von Deutschlandticket

Erschienen: 06/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Deutschlandticket, Tickets & Tarife, Verkehrspolitik, │ TOPMELDUNG │

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Für gutes Klima in der Bahn: DB und DLR verlängern ihre Kooperation für mehr Komfort und kluge Klimatisierung im Zug

Erschienen: 11/06/2024Source: PresseinformationenBy

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PRO BAHN Post Juli 2024

Erschienen: 26/06/2024Source: Fahrgastverband PRO BAHN e.V.

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Gleisbegrünung in Dresden

Erschienen: 04/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Sachsen

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Bahnlärm im Mittelrheintal: Der Traum von einer leisen Welt

Erschienen: 05/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Klima- und Lärmschutz, Verkehrspolitik, │ INTERESSANT │

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Reaktivierung in GE-Buer Nord

Erschienen: 02/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: VRR

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Bundespolizei räumt Zug mit 700 Fußball-Fans

Erschienen: 06/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Baden-Württemberg, Blaulicht, Zugevakuierung, │ AKTUELL │

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Khttps://bahninfos.com/?page_id=14147

EM-Start: DB mit positiver Bilanz zum Auftakt-Wochenende

Erschienen: 17/06/2024Source: PresseinformationenBy

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Leistungsausweitungen in Baunatal

Erschienen: 03/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Hessen

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Radfahrer von Straßenbahn erfasst und schwer verletzt

Erschienen: 05/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Baden-Württemberg, Blaulicht, Personenunfall, │ MELDUNG │

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„Eisenbahner:in mit Herz 2024“: Vier DB-Mitarbeitende für ihren beherzten Einsatz für Reisende ausgezeichnet

Erschienen: 29/05/2024Source: PresseinformationenBy

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#mehrAchtung: DB wirbt mit Kampagne für mehr Respekt gegenüber ihren Mitarbeitenden

Erschienen: 12/06/2024Source: PresseinformationenBy

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Dementi der DB zu aktuellem Bericht des "SPIEGEL"

Erschienen: 14/06/2024Source: PresseinformationenBy

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Untersuchungen zur Zugkollision in Fallersleben abgeschlossen

Source: Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung - Fachmitteilungen

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Mehr Durchblick, weniger Lärm: DB entwickelt innovative transparente Schallschutzwände

Erschienen: 15/05/2024Source: PresseinformationenBy

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Mietvertrag für Abstellhalle von DDR-Prestigezug wird nicht verlängert

Erschienen: 05/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Eisenbahn, Eisenbahngeschichte, │ INTERESSANT │

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Keine Eisenbahnmilliarde für die Straße!

Erschienen: 21/06/2024Source: Fahrgastverband PRO BAHN e.V.

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Toilettenausbau in München

Erschienen: 04/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: München

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Baden-Württemberg macht Druck beim digitalen Bahnknoten

Erschienen: 06/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Infrastruktur, Stuttgart 21, Verkehrspolitik, │ AKTUELL │

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Dachbegrünung in Freiburg

Erschienen: 03/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Baden-Württemberg

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Fernverkehr durch Kürzungen bedroht

Erschienen: 27/06/2024Source: Fahrgastverband PRO BAHN e.V.

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DB weist Spiegel-Berichterstattung zurück

Erschienen: 26/06/2024Source: PresseinformationenBy

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Zwischenbericht zum Personenunfall zwischen Hürth-Kalscheuren und Brühl

Source: Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung - Fachmitteilungen

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VRR: Neuer Verbandsvorsteher

Erschienen: 05/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: VRR

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Stuttgart 21: Ab Ende 2025 Testbetrieb, im Dezember 2026 Eröffnung des künftigen Hauptbahnhofs

Erschienen: 11/06/2024Source: PresseinformationenBy

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Städtetag ungeduldig: Geld für das Deutschlandticket fehlt

Erschienen: 05/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Deutschlandticket, Tickets & Tarife, Verkehrspolitik, │ MELDUNG │

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Klare Kante gegen Hass und Gewalt: Soziale Projekte von DB-Nachwuchskräften ausgezeichnet

Erschienen: 04/07/2024Source: PresseinformationenBy

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Untersuchungen zur Zugentgleisung in Aachen West aufgenommen

Source: Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung - Fachmitteilungen

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Pionierprojekt KIRA startet im RMV

Erschienen: 02/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Hessen

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Untersuchungen zur Störung durch betriebliche Fehlhandlung in Griesen (Oberbay) abgeschlossen

Source: Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung - Fachmitteilungen

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Die alte Debatte ist wieder da

Erschienen: 04/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Kommentar

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Modernisierung der Superlative für eine starke Schiene: Schnellfahrstrecke Hannover–Würzburg für 850 Millionen Euro rundum erneuert

Erschienen: 07/06/2024Source: PresseinformationenBy

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Preis für Karlsruher Stadtbahntunnel

Erschienen: 05/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Baden-Württemberg

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Zerschlagung von Güterbahntochter DB Cargo offenbar vom Tisch

Erschienen: 04/07/2024Source: BahnblogstelleBy Redaktion
Categories: Transport & Logistik, Verkehrs- & Transportwirtschaft, │ INTERESSANT │

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Erste EM-Woche: DB dankt Fans für Geduld und Umsicht

Erschienen: 22/06/2024Source: PresseinformationenBy

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EM-Halbzeit: 6 Millionen Fahrgäste in den ICE- und IC-Zügen der DB

Erschienen: 28/06/2024Source: PresseinformationenBy

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Mannheim: Rückkehr zum Normalfahrplan

Erschienen: 05/07/2024Source: Eisenbahnjournal Zughalt.deBy Stefan Hennigfeld
Categories: Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz

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Gesetze & Verordnungen

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EU-RICHTLINIE 2016/797 – Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Neufassung)

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union L 138/44 vom 26.5.2016

RICHTLINIE (EU) 2016/797 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. Mai 2016
über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union
(Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)

 

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —


gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1 sowie die Artikel 170 und 171,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (*1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (*2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (*3),
in Erwägung nachstehender Gründe:


(1) Die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) wurde mehrfach erheblich geändert.
Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Richtlinie vorzunehmen.


(2) Um den Bürgern der Union, den Wirtschaftsteilnehmern sowie den zuständigen Behörden in vollem Umfang die Vorteile zugutekommen zu lassen, die sich aus der Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums ergeben, müssen insbesondere die Verknüpfung und Interoperabilität der nationalen Eisenbahnnetze sowie der Zugang zu diesen Netzen gefördert und nach Artikel 171 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) jede Aktion durchgeführt werden, die sich gegebenenfalls im Bereich der Harmonisierung der technischen Normen als notwendig erweist.

(3) Das Ziel der Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Union sollte zur Bestimmung eines optimalen Niveaus der technischen Harmonisierung führen und es ermöglichen, grenzüberschreitende Eisenbahnverkehrsdienste in der Union und mit Drittländern zu erleichtern, zu verbessern und auszubauen sowie zur schrittweisen Verwirklichung des Binnenmarkts für Ausrüstungen und Dienstleistungen für den Bau, die Erneuerung, die Aufrüstung und den Betrieb des Eisenbahnsystems der Union beizutragen.

(4) Um einen Beitrag zur Vollendung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums zu leisten, Kosten und Dauer der Genehmigungsverfahren zu senken und die Eisenbahnsicherheit zu verbessern, ist es angemessen, die Genehmigungsverfahren auf Unionsebene zu modernisieren und zu vereinheitlichen.

(5) Untergrundbahnen, Straßenbahnen und andere Stadtbahnsysteme unterliegen in vielen Mitgliedstaaten lokalen technischen Anforderungen. Diese öffentlichen Personennahverkehrsdienste unterliegen in der Regel nicht der Erteilung von Genehmigungen innerhalb der Union. Darüber hinaus unterliegen Straßenbahnen und andere Stadtbahnsysteme aufgrund der gemeinsamen Infrastrukturnutzung oftmals den Vorschriften für den Straßenverkehr. Aus diesen Gründen ist für diese lokalen Systeme keine Interoperabilität erforderlich, und sie sollten daher vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden. Es steht den Mitgliedstaaten jedoch frei, die Bestimmungen dieser Richtlinie auch auf lokale Bahnsysteme anzuwenden, soweit sie dies für sinnvoll erachten.

 

(*1) ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 122.
(*2) ABl. C 356 vom 5.12.2013, S. 92.
(*3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 10. Dezember 2015 (ABl. C 57 vom 12.2.2016, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. April 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(*4) Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1).


(6) Eine Zweisystem-Stadtbahn ist ein Verkehrskonzept, das einen kombinierten Betrieb sowohl auf Infrastrukturen für Stadtbahnen als auch auf Eisenbahninfrastrukturen gestattet. Den Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein,
diejenigen Fahrzeuge vom Geltungsbereich der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie auszunehmen, die in erster Linie auf den Infrastrukturen der Stadtbahnen genutzt werden, aber mit bestimmten Bauteilen für schwere Eisenbahnfahrzeuge ausgerüstet sind, die für den Durchgangsverkehr auf einem begrenzten Abschnitt der Eisenbahninfrastrukturen ausschließlich zu Verbindungszwecken erforderlich sind. Nutzen Zweisystem-Stadtbahn­fahrzeuge Eisenbahninfrastrukturen, so sollte die Erfüllung aller grundlegenden Anforderungen sichergestellt werden, ebenso wie die Erfüllung des erwarteten Sicherheitsniveaus auf den betreffenden Strecken. Bei grenzüber­schreitenden Fällen sollten die zuständigen Behörden zusammenarbeiten.

(7) Voraussetzung für den kommerziellen Zugbetrieb im gesamten Eisenbahnnetz ist insbesondere eine hervorragende Kompatibilität zwischen Infrastruktur- und Fahrzeugmerkmalen, jedoch auch eine effiziente Verknüpfung der Informations- und Kommunikationssysteme der verschiedenen Infrastrukturbetreiber und
Eisenbahnunternehmen. Von dieser Kompatibilität und Verknüpfung hängen das Leistungsniveau, die Sicherheit und die Qualität der angebotenen Verkehrsdienste sowie deren Kosten ab, und auf dieser Kompatibilität und Verknüpfung beruht vor allem die Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Union.

(8) In den Rechtsvorschriften für den Eisenbahnsektor auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten sollten die Aufgaben und Verantwortlichkeiten klar geregelt werden, um sicherzustellen, dass die für Eisenbahnnetze geltenden Sicherheits-, Gesundheits- und Verbraucherschutzvorschriften beachtet werden. Diese Richtlinie sollte nicht zu einem verringerten Sicherheitsniveau oder höheren Kosten für das Eisenbahnsystem der Union führen.
Daher sollten die Europäische Eisenbahnagentur (im Folgenden „Agentur“) errichtet durch die Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) und die nationalen Sicherheitsbehörden die volle Verantwortung für die von ihnen ausgestellten Genehmigungen tragen.

(9) Die für Eisenbahnsysteme, Teilsysteme und Bauteile geltenden nationalen Rechtsvorschriften, internen Regelungen und technischen Spezifikationen weisen große Unterschiede auf, da sie Ausdruck der technischen Besonderheiten
der Industrie des jeweiligen Landes sind und ganz bestimmte Abmessungen, Vorrichtungen sowie besondere Merkmale festlegen. Dieser Sachverhalt kann einen flüssigen Zugverkehr im gesamten Gebiet der Union behindern.

(10) Die Eisenbahnindustrien der Union brauchen einen offenen und wettbewerbsorientierten Markt, damit sie ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt verbessern können.

(11) Für die gesamte Union sind daher grundlegende Interoperabilitätsanforderungen für ihr Eisenbahnsystem festzulegen.

(12) Die Erstellung der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (im Folgenden „TSI“) hat gezeigt, dass es einer Klarstellung bezüglich des Verhältnisses zwischen den grundlegenden Anforderungen und den TSI einerseits und den europäischen Normen und anderen Schriftstücken normativen Charakters andererseits bedarf. Insbesondere sollte klar unterschieden werden zwischen Normen oder Teilen von Normen, die für verbindlich erklärt werden sollten, damit die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden, und harmonisierten Normen, die nach
der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) erstellt worden sind. Soweit unbedingt erforderlich, können die TSI ausdrücklich auf die europäischen Normen oder Spezifikationen verweisen, die mit Beginn der Gültigkeit der TSI verbindlich werden.

(13) Um die Wettbewerbsfähigkeit der Schienenverkehrsbranche in der Union tatsächlich zu verbessern, ohne den Wettbewerb zwischen den Hauptakteuren des Eisenbahnsystems der Union zu verzerren, sollten die TSI und die Empfehlungen der Agentur zu diesen TSI nach den Grundsätzen der Offenheit, des Konsenses und der
Transparenz gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 erarbeitet werden.

(14) Ein hochwertiger Eisenbahnverkehr in der Union setzt unter anderem eine hervorragende Kompatibilität zwischen den Merkmalen des Netzes (im weitesten Sinne, einschließlich der ortsfesten Teile aller betroffenen Teilsysteme) und den Fahrzeugmerkmalen, (einschließlich der fahrzeugseitigen Teile aller betroffenen Teilsysteme) voraus. Von dieser Kompatibilität hängen das Leistungsniveau, die Sicherheit und die Qualität der Verkehrsdienste sowie deren Kosten ab.

 

(*1) Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Europäische Eisenbahnagentur und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
(*2) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).


(15) TSI haben unmittelbare oder potenzielle Auswirkungen auf Mitarbeiter, die am Betrieb und an der Wartung von Teilsystemen beteiligt sind. Bei der Ausarbeitung der TSI sollte die Agentur daher gegebenenfalls die Sozialpartner anhören.

(16) Sämtliche Bedingungen, denen eine Interoperabilitätskomponente genügen sollte, sowie das bei der Konformitäts­bewertung einzuhaltende Verfahren sollten in einer TSI festgelegt werden. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass jede Komponente dem in den TSI angegebenen Verfahren zur Bewertung der Konformität und Gebrauchstaug­lichkeit unterzogen werden sollte und mit einer entsprechenden Bescheinigung versehen werden sollte, die sich entweder auf die Bewertung der Konformität einer einzelnen Interoperabilitätskomponente mit den einschlägigen technischen Spezifikationen oder auf die Bewertung der Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente in ihrer eisenbahntechnischen Umgebung in Bezug auf die technischen Spezifikationen erstreckt.

(17) Bei der Erarbeitung neuer TSI sollte stets angestrebt werden, Kompatibilität mit den vorhandenen Teilsystemen zu gewährleisten. Hierdurch wird ein Beitrag geleistet zur Wettbewerbsfähigkeit des Eisenbahnverkehrs und zur Vermeidung unnötiger zusätzlicher Kosten durch die Anforderung der Erneuerung oder Aufrüstung bestehender Teilsysteme, um die Rückwärtskompatibilität zu gewährleisten. In den Ausnahmefällen, in denen es nicht möglich ist, die Kompatibilität zu gewährleisten, sollte es für TSI möglich sein, den notwendigen Rahmen schaffen, um zu entscheiden, ob eine neue Entscheidung oder Genehmigung zur Inbetriebnahme oder zum Inverkehrbringen des bestehenden Teilsystems notwendig ist und welche Fristen hierfür gegebenenfalls gelten.

(18) Können einzelne technische Aspekte, die grundlegenden Anforderungen entsprechen, nicht ausdrücklich in einer TSI behandelt werden, so sollten solche Aspekte, die noch einer Klärung bedürfen, in einem Anhang dieser TSI als „offene Punkte“ benannt werden. Für diese offenen Punkte sowie für Sonderfälle und im Hinblick auf Kompatibilität mit den vorhandenen Systemen sollten nationale Vorschriften, die in einem Mitgliedstaat von einer zuständigen nationalen, regionalen oder örtlichen Behörde erlassen werden können, maßgebend sein. Zur
Vermeidung von überflüssigen Prüfungen und unnötigem Verwaltungsaufwand sollten die nationalen Vorschriften klassifiziert werden, um die Entsprechungen zwischen den Vorschriften verschiedener Mitgliedstaaten, die dieselben Aspekte behandeln, zu ermitteln.

(19) Das Verfahren, das im Falle grundlegender Anforderungen an ein Teilsystem, die in der entsprechenden TSI noch nicht behandelt werden, anzuwenden ist, sollte festgelegt werden. In diesem Fall sollte es sich bei den Stellen, die mit den Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren beauftragt sind, um die bestimmten Stellen gemäß dieser Richtlinie handeln.

(20) Diese Richtlinie sollte für das gesamte Eisenbahnsystem der Union gelten, und der Geltungsbereich der TSI sollte ausgeweitet werden, um die Fahrzeuge und Netze einzubeziehen, die nicht zum transeuropäischen Eisenbahnsystem gehören. Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG sollte daher vereinfacht werden.

(21) Die funktionellen und technischen Spezifikationen, denen die Teilsysteme und ihre Schnittstellen entsprechen müssen, können je nach Einsatz der betreffenden Teilsysteme, zum Beispiel in Abhängigkeit von den Strecken- und Fahrzeugkategorien, insbesondere zur Gewährleistung der Kohärenz von Hochgeschwindigkeitsbahnsystemen und konventionellen Bahnsystemen, voneinander abweichen.

(22) Um die Eisenbahninteroperabilität in der gesamten Union schrittweise zu verwirklichen und die unterschiedlichen Altsysteme allmählich aneinander anzugleichen, sollten in den TSI die für die Erneuerung oder Aufrüstung
bestehender Teilsysteme geltenden Bestimmungen und gegebenenfalls Vorschläge für den stufenweisen Abschluss des Zielsystems genannt werden. Um jedoch die Wettbewerbsfähigkeit des Eisenbahnsektors aufrechtzuerhalten und übermäßige Kosten zu vermeiden, sollte das Inkrafttreten neuer oder geänderter TSI nicht zu einer sofortigen Anpassung von Fahrzeugen und Infrastruktureinrichtungen an die neuen Spezifikationen führen.

(23) In den TSI sollte angegeben werden, wann die Aufrüstung und die Erneuerung von Infrastruktureinrichtungen und Fahrzeugen eine neue Genehmigung erforderlich macht. In jedem Fall sollte der Antragsteller für die Aufrüstung und die Erneuerung von Infrastruktureinrichtungen durch die in der Verordnung (EU) 2016/796 genannte einzige Anlaufstelle ein Dossier bei der nationalen Sicherheitsbehörde einreichen, damit diese entscheiden kann, ob auf der Grundlage der Kriterien der vorliegenden Richtlinie eine neue Genehmigung erforderlich ist. Im Falle der Aufrüstung und der Erneuerung von Fahrzeugen mit einer Genehmigung für das Inverkehrbringen sollte der Antragsteller entscheiden können, ob er auf der Grundlage der Kriterien der vorliegenden Richtlinie bei der nationalen Sicherheitsbehörde oder der Agentur eine neue Genehmigung beantragen muss.

(24) Wegen des Stufenkonzepts zur Beseitigung der Hindernisse für die Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Union und der deshalb erforderlichen Zeit für die Verabschiedung von TSI muss vermieden werden, dass die Mitgliedstaaten neue nationale Regelungen erlassen oder Vorhaben in Angriff nehmen, die die Uneinheitlichkeit des bestehenden Systems noch verstärken.


(25) Um Interoperabilitätsbarrieren abzubauen, sollte die Menge der nationalen Vorschriften durch die Ausweitung des Geltungsbereichs der TSI auf das gesamte Eisenbahnsystem der Union allmählich verringert werden. Es sollte unterschieden werden zwischen den nationalen Vorschriften, die sich strikt auf die vorhandenen Systeme beziehen, und denen, die zur Behandlung offener Punkte in den TSI notwendig sind. Letztere Gruppe von Vorschriften sollten im Zuge der Klärung offener Punkte in den TSI schrittweise aufgehoben werden.

(26) Nationale Vorschriften sollten so erarbeitet und veröffentlicht werden, dass sie jedem potenziellen Nutzer eines nationalen Netzes verständlich sind. In diesen Vorschriften wird oft auf andere Dokumente wie nationale Normen, europäische Normen, internationale Normen oder andere technische Spezifikationen Bezug genommen, die möglicherweise ganz oder in Teilen durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind. Daher sollte die Pflicht zur Veröffentlichung nicht für Dokumente gelten, auf die in der nationalen Vorschrift direkt oder indirekt
Bezug genommen wird.

(27) Das Stufenkonzept entspricht den Erfordernissen der angestrebten Interoperabilität für das Eisenbahnsystem der Union, das sich durch einen alten Fahrweg- und Fahrzeugbestand in den Mitgliedstaaten auszeichnet, dessen
Aufrüstung oder Erneuerung mit erheblichen Investitionen verbunden ist; es ist besonders darauf zu achten, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Eisenbahn gegenüber anderen Verkehrsträgern aufrechterhalten wird.

(28) Aus praktischen Gründen hat es sich als notwendig erwiesen, das Eisenbahnsystem der Union aufgrund seines Umfangs und seiner komplexen Struktur in die folgenden Teilsysteme zu untergliedern: Infrastruktur,
streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung, fahrzeugseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung, Energie, Fahrzeuge, Betriebsführung und Verkehrssteuerung, Instandhaltung und Telematikan­
wendungen für den Personen- und Güterverkehr. Für jedes dieser Teilsysteme müssen die grundlegenden Anforderungen und die technischen Spezifikationen vorgeschrieben werden, insbesondere für die Komponenten und Schnittstellen, mit denen diese grundlegenden Anforderungen erfüllt werden. Jedes System wird in ortsfeste und mobile Komponenten aufgeteilt: einerseits das Netz, das aus den Strecken, Bahnhöfen, Terminals und ortsfesten Einrichtungen jeglicher Art besteht, die für die Gewährleistung des sicheren und durchgehenden Betriebs des Systems erforderlich sind, und andererseits alle Fahrzeuge, die auf diesem Netz verkehren. Daher besteht ein Fahrzeug für die Zwecke dieser Richtlinie aus einem Teilsystem (Fahrzeug) und gegebenenfalls anderen Teilsystemen (in erster Linie fahrzeugseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung). Obgleich das System in mehrere Bestandteile untergliedert ist, sollte die Agentur einen Gesamtüberblick über das System behalten, um Sicherheit und Interoperabilität zu fördern.

(29) Einer der allgemeinen Grundsätze des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, dem die Union als Vertragspartei angehört, ist die Barrierefreiheit, und die Vertragsstaaten werden zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen verpflichtet, um Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zu ermöglichen, unter anderem durch die Entwicklung, Verbreitung und Überwachung der Einhaltung entsprechender Mindeststandards und Leitlinien für die Zugänglichkeit. Barrierefreiheit für Menschen mit
Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität ist somit eine grundlegende Voraussetzung für die Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Union.

(30) Kein Mensch darf aufgrund einer Behinderung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden. Um zu gewährleisten, dass allen Unionsbürgern die Vorteile der Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums zugutekommen, sollten die Mitgliedstaaten ein Eisenbahnsystem fördern, das für alle zugänglich
ist.

(31) Die Durchführung der Bestimmungen über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Union sollte nicht dazu führen, dass übermäßige Kosten entstehen oder die Aufrechterhaltung der Interoperabilität bestehender Eisenbahnnetze unterlaufen wird.

(32) TSI wirken sich auch auf die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Eisenbahn durch die Benutzer aus; daher ist es erforderlich, die Benutzer, einschließlich gegebenenfalls Behindertenverbände, zu den sie betreffenden
Aspekten anzuhören.

(33) In ausreichend begründeten Ausnahmefällen ist den betroffenen Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, bestimmte TSI nicht anzuwenden. Diese Fälle sowie die bei Nichtanwendung einer bestimmten TSI anzuwendenden Verfahren sollten klar festgelegt werden.

(34) Die Ausarbeitung und Anwendung von TSI für das Eisenbahnsystem der Union darf die technologische Innovation nicht behindern; diese wiederum muss auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichtet sein.

(35) Um den einschlägigen Bestimmungen in Bezug auf die Vergabe von Aufträgen im Eisenbahnbereich, insbesondere der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1), zu entsprechen, werden die Auftraggeber die technischen Spezifikationen in die allgemeinen Unterlagen oder in die Vertragsunterlagen für jeden einzelnen Auftrag aufnehmen. Zu diesem Zweck ist es notwendig, eine Reihe von Vorschriften auszuarbeiten, auf die in diesen technischen Spezifikationen Bezug genommen wird.

(36) Die Union hat ein Interesse an einem den Anforderungen der Unionspolitik entsprechenden internationalen Normungssystem, mit dem Normen aufgestellt werden können, die von den internationalen Handelspartnern tatsächlich angewendet werden. Die europäischen Normungsorganisationen sollten daher ihre Zusammenarbeit mit internationalen Normungsorganisationen fortsetzen.

(37) Bei einem Auftraggeber, der die Planung, den Bau, die Erneuerung oder Aufrüstung eines Teilsystems in Auftrag gibt, könnte es sich um ein Eisenbahnunternehmen, einen Infrastrukturbetreiber, eine für die Instandhaltung
zuständige Stelle, einen Halter oder einen mit der Durchführung eines Vorhabens beauftragten Auftragnehmer handeln. Die Auftraggeber sollten die Spezifikationen bestimmen, die zur Ergänzung der europäischen Spezifikationen oder anderer Normen erforderlich sind. Diese Spezifikationen sollten die grundlegenden
Anforderungen erfüllen, die auf Unionsebene harmonisiert worden sind und denen das Eisenbahnsystem der Union entsprechen wird.

(38) Die Verfahren der Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitsbewertung von Komponenten müssen auf den Modulen für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung beruhen, deren Anwendung in den gemäß dieser Richtlinie angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität festgelegt wurden. Um die Entwicklung der betreffenden Industrien zu fördern, sollten so weit wie möglich Verfahren mit einem Qualitätssicherungssystem erarbeitet werden.

(39) Für die Konformität der Komponenten ist vor allem das Verwendungsgebiet maßgebend, damit nicht nur der freie Verkehr im Unionsmarkt, sondern auch die Interoperabilität des Systems gewährleistet ist. Die Bewertung der Gebrauchstauglichkeit sollte sich auf Komponenten, die für die Sicherheit, die Funktionstüchtigkeit oder die Wirtschaftlichkeit des Systems von besonders kritischer Bedeutung sind, erstrecken. Infolgedessen braucht der Hersteller auf Komponenten, die dieser Richtlinie unterliegen, die CE-Kennzeichnung nicht anzubringen. Die Konformitätserklärung des Herstellers sollte ausreichen, wenn die Konformitäts- und/oder Gebrauchstauglichkeits­bewertung vorgenommen worden ist.

(40) Die Hersteller sind gleichwohl verpflichtet, auf bestimmten Komponenten die CE-Kennzeichnung anzubringen, die die Konformität mit anderem Unionsrecht bestätigt.

(41) Bei Inkrafttreten einer TSI sind einige der Interoperabilitätskomponenten bereits in Verkehr gebracht worden. Damit diese Komponenten in ein Teilsystem integriert werden können, auch wenn sie der betreffenden TSI nicht genau entsprechen, sollte eine Übergangszeit vorgesehen werden.

(42) Die Teilsysteme des Eisenbahnsystems der Union sind einem Prüfverfahren zu unterziehen. Diese Prüfung sollte den für die Inbetriebnahme oder das Inverkehrbringen zuständigen Stellen die Gewähr bieten, dass die Ergebnisse
auf der Planungs-, Bau- und Inbetriebnahmestufe den geltenden ordnungsrechtlichen, technischen und betrieblichen Vorschriften entsprechen. Die Hersteller sollten auch von der Gleichbehandlung in allen Mitgliedstaaten ausgehen können.

(43) Nach der Inbetriebnahme oder dem Inverkehrbringen von Teilsystemen sollte sichergestellt werden, dass diese Teilsysteme gemäß den sie betreffenden grundlegenden Anforderungen betrieben und instand gehalten werden.
Gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) sind die Infrastruktur­betreiber, die Eisenbahnunternehmen oder die für die Instandhaltung zuständigen Stellen dafür verantwortlich, dass diese Anforderungen für ihre jeweiligen Teilsysteme erfüllt werden.

(44) Stellt sich im Betrieb heraus, dass ein Fahrzeug oder ein Fahrzeugtyp eine der geltenden grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, so sollten die betreffenden Eisenbahnunternehmen die erforderlichen Korrektur­maßnahmen ergreifen, um die Übereinstimmung des Fahrzeugs/der Fahrzeuge herzustellen. Führt diese Nichtüber­-einstimmung darüber hinaus zu einem schwerwiegenden Sicherheitsrisiko, so sollten die für die Überwachung des Verkehrs des Fahrzeugs zuständigen nationalen Sicherheitsbehörden die erforderlichen vorübergehenden Sicherheitsmaßnahmen ergreifen können, einschließlich der sofortigen Beschränkung oder Aussetzung des
jeweiligen Betriebs. Erweisen sich die Korrekturmaßnahmen als unzureichend und besteht das durch die Nichtübereinstimmung entstandene schwerwiegende Sicherheitsrisiko weiterhin, sollte es den nationalen Sicherheitsbehörden oder der Agentur möglich sein, die Genehmigung zu widerrufen oder zu ändern. In diesem
Zusammenhang sollte eine schwerwiegende Nichteinhaltung rechtlicher Verpflichtungen, die alleine oder in einer Abfolge von aus der Nichteinhaltung resultierenden Ereignissen zu einem Unfall oder schweren Unfall führen
kann, als schwerwiegendes Sicherheitsrisiko gelten. Das Widerrufsverfahren sollte durch einen angemessenen Informationsaustausch zwischen der Agentur und den nationalen Sicherheitsbehörden, einschließlich der Nutzung von Registern, erleichtert werden.

(*1) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch
Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie
2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
(*2) Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Sicherheit im Eisenbahnverkehr (siehe
Seite 102 dieses Amtsblatts).

(45) Die jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten aller beteiligten Akteure sollten in Bezug auf die Verfahren für das Inverkehrbringen und den Einsatz von Fahrzeugen sowie für die Inbetriebnahme ortsfester Einrichtungen präzisiert werden.

(46) Die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden sollten unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit zusammenarbeiten und entsprechend gemeinsame Zuständigkeiten für die Erteilung von Genehmigungen haben.
Zu diesem Zweck sollten Kooperationsvereinbarungen zwischen der Agentur und den nationalen Sicherheits­behörden geschlossen werden.

(47) Um sicherzustellen, dass die Ausrüstung des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (European Rail Traffic Management System, ERTMS) mit den geltenden einschlägigen Spezifikationen übereinstimmt, und um zu
verhindern, dass zusätzliche Anforderungen an das ERTMS dessen Interoperabilität beeinträchtigen, sollte die Agentur als „Behörde für das ERTMS-System“ fungieren. Zu diesem Zweck sollte die Agentur dafür verantwortlich sein, die geplanten technischen Lösungen zu bewerten, bevor Ausschreibungen für streckenseitige
ERTMS-Ausrüstung auf den Weg gebracht oder veröffentlicht werden, um zu prüfen, ob diese technischen Lösungen mit den einschlägigen TSI übereinstimmen und vollständig interoperabel sind. Überschneidungen zwischen dieser Bewertung durch die Agentur und den Aufgaben der notifizierten Stellen im Prüfverfahren
sollten vermieden werden. Daher sollte der Antragsteller die Agentur unterrichten, wenn das von der benannten Stelle durchgeführte Prüfverfahren bereits begonnen hat oder wenn bereits eine Konformitätsbescheinigung vorliegt. Der Antragsteller sollte die Wahl haben, ob er bei der Agentur solche Bewertungen für jedes einzelne
ERTMS-Projekt oder für eine Kombination von Vorhaben, eine Strecke, eine Gruppe von Strecken oder ein Netz beantragt.

(48) Das Inkrafttreten dieser Richtlinie sollte die Durchführung von ERTMS-Vorhaben, für die das Ausschreibungs- oder Vergabeverfahren bereits abgeschlossen ist, nicht verzögern.

(49) Um das Inverkehrbringen von Fahrzeugen zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte das Konzept einer unionsweit gültigen Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen eingeführt werden.
Auch wenn die Genehmigungen für das Inverkehrbringen den Handelsverkehr mit Fahrzeugen auf dem gesamten Unionsmarkt gestatten, darf ein Fahrzeug nur in dem Verwendungsgebiet genutzt werden, für das die Genehmigung erteilt wird. In diesem Zusammenhang sollte für jede Erweiterung des Verwendungsgebiets eine
aktualisierte Genehmigung für das Fahrzeug erforderlich sein. Es ist erforderlich, dass bereits nach vorausgehenden Richtlinien zugelassene Fahrzeuge ebenfalls eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erhalten, falls sie auf Netzen eingesetzt werden sollen, die nicht unter ihre Genehmigung fallen.

(50) Ist das Verwendungsgebiet auf ein Netz oder Netze innerhalb eines Mitgliedstaats beschränkt, so sollte der Antragsteller wählen können, ob er seinen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von
Fahrzeugen durch die in der Verordnung (EU) 2016/796 genannte einzige Anlaufstelle bei der nationalen Sicherheitsbehörde des jeweiligen Mitgliedstaats oder bei der Agentur einreicht. Die Wahl des Antragstellers sollte bis zum Abschluss oder zur Beendigung des Antrags verbindlich sein.

(51) Dem Antragsteller sollte ein geeignetes Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung der Agentur oder der nationalen Sicherheitsbehörden oder deren Untätigkeit zur Verfügung stehen. Für den Fall, dass die Agentur und
die nationalen Sicherheitsbehörden unterschiedliche Auffassungen in Bezug auf Bewertungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Fahrzeuggenehmigungen vertreten, sollten darüber hinaus eindeutige Bestimmungen zu den Verfahren und zur Beilegung von Streitigkeiten festgelegt werden.

(52) Spezifische Maßnahmen, einschließlich Kooperationsvereinbarungen, sollten geografische und geschichtliche Gegebenheiten bestimmter Mitgliedstaaten berücksichtigen und dabei das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts gewährleisten.

(53) Ist der Betrieb auf Netze beschränkt, die aus geografischen oder historischen Gründen spezielle Fachkenntnisse erfordern, und sind diese Netze vom Rest des Eisenbahnsystems der Union abgetrennt, so sollte es dem Antragsteller möglich sein, die erforderlichen Formalitäten auf lokaler Ebene im Benehmen mit den zuständigen
nationalen Sicherheitsbehörden vorzunehmen. Im Hinblick auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Kosten sollte es möglich sein, dass die zwischen der Agentur und den zuständigen nationalen Sicherheits­behörden zu schließenden Kooperationsvereinbarungen zu diesem Zweck die entsprechende Aufteilung der
Aufgaben vorsehen, jedoch ohne der endgültigen Zuständigkeit der Agentur für die Erteilung der Genehmigung vorzugreifen.

(54) Die Eisenbahnnetze der baltischen Staaten (Estland, Lettland und Litauen) haben genau wie benachbarte Drittländer eine Spurweite von 1 520 mm; allerdings unterscheidet sich diese von der Spurweite des Haupteisen­bahnnetzes der Union. Diese baltischen Eisenbahnnetze haben gemeinsame historische technische und betriebs­bezogene Anforderungen, die de facto für die Interoperabilität dieser Eisenbahnnetze sorgen; insofern könnten die in einem dieser Mitgliedstaaten ausgestellten Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen für die
anderen dieser Eisenbahnnetze gültig sein. Um in diesen Fällen eine effiziente und angemessene Zuweisung von Ressourcen für die Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen oder von Typgeneh­migungen von Fahrzeugen zu erleichtern und die Verwaltungslast für den Antragsteller und die ihm entstehenden Kosten zu verringern, sollten die spezifischen Vorkehrungen für die Zusammenarbeit zwischen der Agentur und den zuständigen nationalen Sicherheitsbehörden gegebenenfalls die Möglichkeit der vertraglichen Vergabe von
Aufgaben an diese nationalen Sicherheitsbehörden vorsehen.

(55) Mitgliedstaaten, in denen ein bedeutender Anteil des Schienenverkehrs mit Drittstaaten abgewickelt wird, die über die gleiche, sich vom Haupteisenbahnnetz der Union unterscheidende Spurweite verfügen, sollten andere Genehmigungsverfahren für gemeinsam mit diesen Drittstaaten genutzte Güterwagen und Reisezugwagen beibehalten können.

(56) Aus Gründen der Rückverfolgbarkeit und Sicherheit sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Antrag des Fahrzeughalters einem Fahrzeug eine europäische Fahrzeugnummer zuweisen. Anschließend sollten die Informationen über das Fahrzeug in ein Fahrzeugeinstellungsregister aufgenommen werden. Die Fahrzeugeins­tellungsregister sollten allen Mitgliedstaaten und bestimmten Wirtschaftsteilnehmern in der Union zur Abfrage zugänglich sein. Die Fahrzeugeinstellungsregister sollten ein einheitliches Datenformat aufweisen. Sie sollten deshalb gemeinsamen funktionellen und technischen Spezifikationen unterliegen. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und unangemessene Kosten zu vermeiden, sollte die Kommission eine Spezifikation für ein europäisches Fahrzeugeinstellungsregister beschließen, in das die nationalen Fahrzeugeinstellungsregister übernommen werden, um ein gemeinsames Instrument zu schaffen und gleichzeitig die Aufrechterhaltung zusätzlicher, für die besonderen Zwecke der Mitgliedstaaten bedeutsamer, Funktionen zu ermöglichen.

(57) Um die Rückverfolgung von Fahrzeugen und ihrer Vorgeschichte zu ermöglichen, sollten die Angaben zu den Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen zusammen mit den übrigen Fahrzeugdaten dokumentiert werden.

(58) Es sollten Verfahren für die Prüfung der Komptabilität zwischen Fahrzeug und Strecke, auf der es eingesetzt werden soll, nach der Ausstellung der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Fahrzeugs und vor dem Einsatz des Fahrzeugs durch ein Eisenbahnunternehmen in dem in der Genehmigung für das Inverkehrbringen
angegebenen Verwendungsgebiet festgelegt werden.

(59) Die benannten Stellen, die mit der Durchführung der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie mit dem Prüfverfahren für die Teilsysteme betraut sind, sollten ihre Entscheidungen insbesondere dann, wenn europäische Spezifikationen fehlen, so eng wie möglich aufeinander abstimmen.

(60) Die transparente Akkreditierung nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) sollte zur Gewährleistung des notwendigen Maßes an Vertrauen in Konformitätsbescheinigungen unionsweit von den nationalen Behörden als bevorzugtes Mittel zum Nachweis der fachlichen Kompetenz benannter Stellen und, entsprechend, der mit der Kontrolle der Einhaltung nationaler Vorschriften betrauten Stellen angesehen werden. Allerdings sollten nationale Behörden die Auffassung vertreten können, dass sie selbst
die geeigneten Mittel besitzen, um diese Begutachtung vorzunehmen. Um in solchen Fällen die Glaubwürdigkeit der durch andere nationale Behörden vorgenommenen Begutachtungen zu gewährleisten, sollten sie der
Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen Unterlagen übermitteln, aus denen hervorgeht, dass die begutachteten Konformitätsbewertungsstellen die einschlägigen rechtlichen Anforderungen erfüllen.

(61) Diese Richtlinie sollte sich auf die Festlegung der für Interoperabilitätskomponenten und Teilsysteme geltenden In­teroperabilitätsanforderungen beschränken. Um die Einhaltung dieser Anforderungen zu erleichtern, ist es erforderlich, eine Konformitätsvermutung für Interoperabilitätskomponenten und Teilsysteme vorzusehen, die den harmonisierten Normen entsprechen, welche gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zum Zweck der Angabe ausführlicher technischer Spezifikationen in Bezug auf diese Anforderungen angenommen werden.

(62) Aufgrund dieser Richtlinie ergriffene Maßnahmen sollten durch Initiativen ergänzt werden, die dazu dienen, innovativen und interoperablen Technologien im Eisenbahnsektor der Union finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen.

(*1) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).


(63) Um nicht wesentliche Teile dieser Richtlinie zu ergänzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte über die spezifischen Ziele von TSI zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(64) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für folgende Bereiche übertragen werden: TSI und Änderungen von TSI, einschließlich Änderungen zur Behebung von Mängeln in TSI; das Muster der EG-Konformitäts- und der Gebrauchstauglichkeits­erklärung von Interoperabilitätskomponenten und die Begleitdokumente; die Informationen, die in das Dossier aufzunehmen sind, das dem Antrag auf die vollständige oder teilweise Nichtanwendung einer oder mehrerer TSI beigefügt werden sollte, das Format und die Methoden der Übermittlung des Dossiers sowie gegebenenfalls die Entscheidung über die Nichtanwendung von TSI; die Einstufung der notifizierten nationalen Vorschriften in
verschiedene Gruppen, um die Prüfung der Kompatibilität zwischen ortsfester und mobiler Ausrüstung zu erleichtern; die Einzelheiten des EG-Prüfverfahrens und das Prüfverfahren im Fall nationaler Regelungen sowie die Muster der EG-Prüferklärung und die Muster für Unterlagen des der Prüferklärung beizufügenden technischen
Dossiers sowie die Muster für Prüfbescheinigungen; die praktischen Vorkehrungen für die Fahrzeuggenehmigung; das Muster der Typenkonformitätserklärung und gegebenenfalls die Ad-hoc-Module für die Konformitäts­bewertung; die nationalen Fahrzeugeinstellungsregister, das europäische Fahrzeugeinstellungsregister und das
Register der Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugtypen, und die gemeinsamen Spezifikationen für den Inhalt, das Datenformat, die funktionelle und technische Architektur, die Betriebsweise und die Vorschriften für die Dateneingabe und -abfrage für das Infrastrukturregister. Diese Befugnisse sollten gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) ausgeübt werden.

(65) Die TSI sollten regelmäßig überarbeitet werden. Für den Fall, dass Mängel in den TSI festgestellt werden, sollte die Agentur zu einer Stellungnahme aufgefordert werden, die unter bestimmten Bedingungen veröffentlicht und von allen Beteiligten (einschließlich der Unternehmen und der benannten Stellen) bis zur Änderung der betreffenden TSI als geeigneter Konformitätsnachweis verwendet werden kann.

(66) Durchführungsrechtsakte, mit denen neue TSI erstellt oder TSI geändert werden, sollten den von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten festgelegten spezifischen Zielen Rechnung tragen.

(67) Es sind bestimmte organisatorische Schritte notwendig, um die Agentur auf ihre erweiterte Rolle im Rahmen dieser Richtlinie vorzubereiten. Daher sollte eine angemessene Übergangszeit vorgesehen werden. In diesem Zeitraum sollte die Kommission die Fortschritte der Agentur bei der Vorbereitung auf ihre erweiterte Rolle überprüfen. Danach sollte die Kommission regelmäßig über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Richtlinie Bericht erstatten. Insbesondere sollte in diesem Bericht das Fahrzeuggenehmigungsverfahren, die Fälle, in denen TSI nicht angewendet werden, und die Nutzung von Registern bewertet werden. Die Kommission sollte auch Bericht erstatten zu Maßnahmen hinsichtlich der Identifikation und Rückverfolgbarkeit sicherheitskritischer Komponenten.

(68) Es ist erforderlich, den Mitgliedstaaten, nationalen Sicherheitsbehörden und Beteiligten ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Durchführung dieser Richtlinie zu gewähren.

(69) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die unionsweite Interoperabilität des Eisenbahnsystems, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des
Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(70) Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der Richtlinie 2008/57/EG inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der Richtlinie 2008/57/EG.

(71) Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang V Teil B genannten Frist für die Umsetzung der dort aufgeführten Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen 

(*1) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).


HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Mit dieser Richtlinie werden die Bedingungen festgelegt, die für die Verwirklichung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Union im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/798 erfüllt sein müssen, um ein optimales Maß an technischer Harmonisierung festzulegen, es zu ermöglichen, Eisenbahnverkehrsdienste in der Union und mit Drittländern zu erleichtern, zu verbessern und zu entwickeln und zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen
Eisenbahnraums und zur schrittweisen Vollendung des Binnenmarkts beizutragen. Diese Bedingungen betreffen die Planung, den Bau, die Inbetriebnahme, die Aufrüstung, die Erneuerung, den Betrieb und die Instandhaltung von Bestandteilen dieses Systems und darüber hinaus die Qualifikationen sowie die Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen in Bezug auf das für seinen Betrieb und seine Instandhaltung eingesetzte Personal.

(2) Diese Richtlinie enthält für jedes Teilsystem die Bestimmungen über Interoperabilitätskomponenten, Schnittstellen und Verfahren sowie die Bedingungen für die Gesamtkohärenz des Eisenbahnsystems der Union, die zur Verwirklichung der Interoperabilität erforderlich sind.

(3) Diese Richtlinie gilt nicht für
a) Untergrundbahnen;
b) Straßenbahnen und Stadtbahnfahrzeuge sowie Infrastrukturen, die ausschließlich von diesen Fahrzeugen genutzt werden;
c) Netze, die vom übrigen Eisenbahnsystem der Union funktional getrennt sind und die nur für die Personenbeförderung im örtlichen Verkehr, Stadt- oder Vorortverkehr genutzt werden, sowie Unternehmen, die ausschließlich derartige Netze nutzen.

(4) Die Mitgliedstaaten können von den Maßnahmen, die sie zur Durchführung dieser Richtlinie treffen, Folgendes ausnehmen:
a) Eisenbahninfrastrukturen im Privateigentum — einschließlich der Nebengleise —, die von ihrem Eigentümer oder einem Betreiber für den eigenen jeweiligen Güterverkehr oder für die Personenbeförderung zu nichtgewerblichen Zwecken genutzt werden, sowie ausschließlich auf diesen Infrastrukturen genutzte Fahrzeuge;
b) Infrastrukturen und Fahrzeuge, die ausschließlich für den lokal begrenzten Einsatz oder ausschließlich für historische oder touristische Zwecke genutzt werden;
c) Infrastrukturen für Stadtbahnen, die gelegentlich von schweren Eisenbahnfahrzeugen unter den Betriebsbedingungen für das betreffende Stadtbahnsystem genutzt werden, wenn dies für diese Fahrzeuge ausschließlich für
Verbindungszwecke erforderlich ist; und
d) Fahrzeuge, die in erster Linie auf den Infrastrukturen der Stadtbahnen genutzt werden, aber mit bestimmten Bauteilen für schwere Eisenbahnfahrzeuge ausgerüstet sind, die für den Durchgangsverkehr auf einem begrenzten Abschnitt der
Eisenbahninfrastrukturen ausschließlich zu Verbindungszwecken erforderlich sind.

(5) Für Zweisystem-Stadtbahnfahrzeuge, die im Eisenbahnsystem der Union verkehren, gilt für den Fall, dass keine für diese Zweisystem-Stadtbahnfahrzeuge geltenden TSI vorhanden sind, Folgendes:
a) Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nationale Vorschriften oder andere einschlägige zugängliche Maßnahmen erlassen werden, um sicherzustellen, dass diese Zweisystem-Stadtbahnfahrzeuge die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllen;
b) die Mitgliedstaaten sind befugt, nationale Vorschriften zu erlassen, um das Genehmigungsverfahren für solche Zweisystem-Stadtbahnfahrzeuge festzulegen. Die Behörde, die die Fahrzeuggenehmigungen erteilt, hört die jeweilige nationale Sicherheitsbehörde an, um sicherzustellen, dass der Mischbetrieb von Zweisystem-Stadtbahnfahrzeugen und schweren Eisenbahnfahrzeugen alle grundlegenden Anforderungen sowie alle einschlägigen gemeinsamen Sicherheitsziele (common safety targets, CSTs) erfüllt;
c) abweichend von Artikel 21 arbeiten die jeweils zuständigen Behörden im Falle eines grenzüberschreitenden Betriebs bei der Erteilung von Fahrzeuggenehmigungen zusammen.
Dieser Absatz gilt nicht für Fahrzeuge, die gemäß den Absätzen 3 und 4 vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
1. „Eisenbahnsystem der Union“ die in Anhang I aufgeführten Bestandteile;

2. „Interoperabilität“ die Eignung eines Eisenbahnsystems für den sicheren und durchgehenden Zugverkehr, indem den erforderlichen Leistungskennwerten entsprochen wird;

3. „Fahrzeug“ ein Eisenbahnfahrzeug mit oder ohne Antrieb, das auf Rädern auf Eisenbahn-Schienenwegen verkehren kann; ein Fahrzeug besteht aus einem oder mehreren strukturellen und funktionellen Teilsystemen;

4. „Netz“ Strecken, Bahnhöfe, Terminals und ortsfeste Einrichtungen jeglicher Art, die für die Gewährleistung des sicheren und durchgehenden Betriebs des Eisenbahnsystems der Union erforderlich sind;

5. „Teilsysteme“ die in Anhang II aufgeführten strukturellen oder funktionellen Teile des Eisenbahnsystems der Union;

6. „mobiles Teilsystem“ das Teilsystem „Fahrzeuge“ und das Teilsystem „fahrzeugseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“;

7. „Interoperabilitätskomponenten“ Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen, die in ein Teilsystem eingebaut sind oder eingebaut werden sollen und von denen die Interoperabilität des Eisenbahnsystems direkt oder indirekt abhängt, einschließlich sowohl materieller als auch immaterieller Produkte;

8. „Produkt“ ein Erzeugnis, das in einem Fertigungsprozess hergestellt worden ist, einschließlich Interoperabilitätskom­ponenten und Teilsysteme;

9. „grundlegende Anforderungen“ die Gesamtheit der in Anhang III beschriebenen Bedingungen, die das Eisenbahnsystem der Union, die Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten einschließlich der Schnittstellen erfüllen müssen;

10. „europäische Spezifikation“ eine Spezifikation, die einer der folgenden Kategorien zuzuordnen ist:
— eine gemeinsame technische Spezifikation im Sinne des Anhangs VIII der Richtlinie 2014/25/EU;
— eine europäische technische Zulassung im Sinne des Artikel 60 der Richtlinie 2014/25/EU oder
— eine europäische Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

11. „technische Spezifikation für die Interoperabilität“ (im Folgenden „TSI“) eine nach dieser Richtlinie angenommene Spezifikation, die für jedes Teilsystem oder Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gilt und die Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Union gewährleistet;

12. „Eckwerte“ alle ordnungsrechtlichen, technischen oder betrieblichen Bedingungen, die für die Interoperabilität von kritischer Bedeutung und in den einschlägigen TSI angegeben sind;

13. „Sonderfall“ jeden Teil des Eisenbahnsystems, der in den TSI besonderer Vorkehrungen vorübergehender oder dauerhafter Art bedarf, da geografische, topografische, städtebauliche oder die Kohärenz mit dem bestehenden
System betreffende Zwänge vorliegen, insbesondere Eisenbahnstrecken und -netze, die vom Netz des übrigen Gebiets der Union abgeschnitten sind, das Lichtraumprofil, die Spurweite oder der Gleisabstand sowie Fahrzeuge ausschließlich für den lokal oder regional begrenzten Einsatz oder ausschließlich für historische Zwecke und Fahrzeuge aus Drittländern oder mit Zielort in Drittländern;

14. „Aufrüstung“ umfangreiche Änderungsarbeiten an einem Teilsystem oder einem Teil davon, die eine Änderung des der EG-Prüferklärung beigefügten technischen Dossiers, soweit dieses vorhanden ist, zur Folge haben und mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems verbessert wird;

15. „Erneuerung“ umfangreiche Arbeiten zum Austausch eines Teilsystems oder eines Teils davon, mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems nicht verändert wird;

16. „vorhandenes Eisenbahnsystem“ die Infrastruktur, die durch die Strecken und ortsfesten Anlagen des vorhandenen Eisenbahnnetzes und durch die auf dieser Infrastruktur verkehrenden Fahrzeuge jeglicher Kategorie und Herkunft
gebildet wird;

17. „Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten“ den Ersatz von Bauteilen im Rahmen von Wartungs- oder Reparaturarbeiten durch Teile gleicher Funktion und Leistung;

18. „Zweisystem-Stadtbahnfahrzeug“ ein Fahrzeug, das für die kombinierte Nutzung sowohl auf Infrastrukturen für Stadtbahnen als auch auf Eisenbahninfrastrukturen ausgelegt ist;

19. „Inbetriebnahme“ die Gesamtheit aller Tätigkeiten, durch die ein Teilsystem in Dienst gestellt wird;

20. „Auftraggeber“ eine öffentliche oder private Stelle, die den Entwurf und/oder den Bau oder die Erneuerung oder Aufrüstung eines Teilsystems in Auftrag gibt;

21. „Halter“ die natürliche oder juristische Person, die als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter ein Fahrzeug als Beförderungsmittel verwertet und als solcher in einem Fahrzeugeinstellungsregister gemäß Artikel 47 registriert ist;

22. „Antragsteller“ eine natürliche oder juristische Person, die eine Genehmigung beantragt, wobei es sich um ein Eisenbahnunternehmen, einen Infrastrukturbetreiber oder andere natürliche oder juristische Personen wie einen
Hersteller, einen Eigentümer oder einen Halter handeln kann; für die Zwecke des Artikels 15 bezeichnet „Antragsteller“ einen Auftraggeber, einen Hersteller oder deren Bevollmächtigte; für die Zwecke des Artikels 19 bezeichnet „Antragsteller“ eine natürliche oder juristische Person, die eine Entscheidung der Agentur zur
Genehmigung von technischen Lösungen für Vorhaben für die streckenseitige ERTMS-Ausrüstung beantragt;

23. „Vorhaben in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium“ Vorhaben, deren Planung oder Bau so weit fortgeschritten ist, dass ihre Tragfähigkeit in der geplanten Form durch eine Änderung der technischen Spezifikationen beeinträchtigt werden könnte;

24. „harmonisierte Norm“ eine europäische Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

25. „nationale Sicherheitsbehörde“ eine Sicherheitsbehörde im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2016/798;

26. „Typ“ einen Fahrzeugtyp entsprechend den grundlegenden Konstruktionsmerkmalen des Fahrzeugs gemäß einer in dem einschlägigen Prüfungsmodul beschriebenen Baumuster oder Entwurfsprüfbescheinigung;

27. „Serie“ eine Reihe identischer Fahrzeuge einer bestimmten Bauart;

28. „für die Instandhaltung zuständige Stelle“ eine Stelle, die für die Instandhaltung gemäß Artikel 3 Nummer 20 der Richtlinie (EU) 2016/798 zuständig ist;

29. „Stadtbahnen“ ein Schienenverkehrssystem für den Stadt- und/oder Vorortverkehr, die einen Kollisionssicherheitswert der Kategorie C-III oder C-IV (gemäß EN 15227:2011) und eine Fahrzeugfestigkeit von höchstens 800 kN
(Längsdruckkraft im Kupplungsbereich) aufweisen; Stadtbahnsysteme können eigene Wegerechte haben oder sie sich mit dem Straßenverkehr teilen und tauschen normalerweise keine Fahrzeuge mit dem Personen- oder Güterfernverkehr aus;

30. „nationale Vorschriften“ alle in einem Mitgliedstaat erlassenen verbindlichen Vorschriften — unabhängig davon, welche Stelle diese Vorschriften erlässt —, in denen die die Eisenbahnsicherheit betreffenden oder technischen Anforderungen — mit Ausnahme der durch Unions- oder internationale Vorschriften festgelegten Anforderungen — enthalten sind, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber oder Dritte gelten;

31. „nominale Betriebsbereitschaft“ die normale Betriebsart und die vorhersehbaren erschwerten Bedingungen  (einschließlich Verschleiß) innerhalb des Bereichs und unter den Einsatzbedingungen, die in den technischen und den Instandhaltungsunterlagen spezifiziert sind;

32. „Verwendungsgebiet eines Fahrzeugs“ ein Netz oder Netze in einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten, in dem bzw. denen ein Fahrzeug verwendet werden soll;

33. „geeigneter Konformitätsnachweis“ nicht verbindliche Stellungnahmen der Agentur, die aufzeigen, wie die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen festgestellt werden kann;

34. „annehmbarer nationaler Konformitätsnachweis“ nicht verbindliche Stellungnahmen der Mitgliedstaaten, die aufzeigen, wie die Erfüllung der nationalen Vorschriften festgestellt werden kann;

35. „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung einer Interoperabilitätskomponente, eines Teilsystems oder eines Fahrzeugs in nominaler Betriebsbereitschaft auf dem Unionsmarkt;

36. „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die Produkte in Gestalt von Interoperabilitätskomponenten, Teilsystemen oder Fahrzeugen herstellt bzw. konstruieren oder herstellen lässt und sie unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt;

37. „Bevollmächtigter“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller oder Auftraggeber schriftlich beauftragt wurde, im Namen dieses Herstellers oder Auftraggebers bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

38. „technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Produkt, ein Teilsystem, ein Verfahren oder eine Dienstleistung genügen muss;

39. „Akkreditierung“ die Akkreditierung im Sinne des Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

40. „nationale Akkreditierungsstelle“ eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

41. „Konformitätsbewertung“ das Verfahren zur Bewertung, ob bestimmte Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein Teilsystem, eine Person oder eine Stelle erfüllt sind;

42. „Konformitätsbewertungsstelle“ eine Stelle, die als zuständige Stelle für Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierung, Prüfung, Zertifizierung und Inspektion benannt oder bestimmt wurde; eine Konformi­
tätsbewertungsstelle gilt nach der Benennung durch einen Mitgliedstaat als benannte Stelle; eine Konformitätsbewer­tungsstelle gilt nach der Bestimmung durch einen Mitgliedstaat als bestimmte Stelle;

43. „Mensch mit Behinderungen und Person mit eingeschränkter Mobilität“ jede Person mit einer dauerhaften oder vorübergehenden körperlichen, geistigen, intellektuellen oder sensorischen Beeinträchtigung, die in Wechselwirkung
mit verschiedenen Hindernissen der vollen, tatsächlichen und gleichberechtigten Benutzung von Beförderungsmitteln durch diese Person entgegenstehen können, oder eine Person, die aufgrund ihres Alters bei der Benutzung von Beförderungsmitteln nur eingeschränkt mobil ist;

44. „Infrastrukturbetreiber“ einen Infrastrukturbetreiber im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1);

45. „Eisenbahnunternehmen“ ein Eisenbahnunternehmen im Sinne des Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2012/34/EU sowie jedes andere öffentliche oder private Unternehmen, dessen Tätigkeit im Erbringen von Eisenbahnverkehrs­leistungen zur Beförderung von Gütern und/oder Personen besteht, wobei dieses Unternehmen die Traktion sicherstellen muss. Dies schließt auch Unternehmen ein, die ausschließlich die Traktionsleistung erbringen.

(*1) Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen
europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).

Artikel 3

Grundlegende Anforderungen

(1) Das Eisenbahnsystem der Union, die Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten einschließlich der Schnittstellen müssen den sie betreffenden grundlegenden Anforderungen entsprechen.

(2) Die technischen Spezifikationen im Sinne des Artikels 60 der Richtlinie 2014/25/EU, die zur Ergänzung europäischer Spezifikationen oder anderer in der Union gebräuchlicher Normen notwendig sind, dürfen nicht im Widerspruch zu den grundlegenden Anforderungen stehen.

 

KAPITEL II
TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR DIE INTEROPERABILITÄT

Artikel 4

Inhalt der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität

(1) Für jedes in Anhang II definierte Teilsystem wird eine TSI erstellt. Soweit erforderlich, kann ein Teilsystem Gegenstand mehrerer TSI sein und eine TSI mehrere Teilsysteme abdecken.

(2) Ortsfeste Teilsysteme müssen gemäß dieser Richtlinie und unbeschadet des Absatzes 3 Buchstabe f mit den zum Zeitpunkt des Antrags auf Genehmigung der Inbetriebnahme geltenden TSI und nationalen Vorschriften übereinstimmen.

Fahrzeuge müssen im Einklang mit dieser Richtlinie und unbeschadet des Absatzes 3 Buchstabe f mit den zum Zeitpunkt des Antrags auf Genehmigung des Inverkehrbringens geltenden TSI und nationalen Vorschriften übereinstimmen.

Konformität und Übereinstimmung ortsfester Teilsysteme und von Fahrzeugen sind während der Nutzung ständig aufrechtzuerhalten.

(3) In jeder TSI wird bzw. werden, soweit dies für die Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele dieser Richtlinie erforderlich ist,

a) der jeweilige Geltungsbereich (Teil des Netzes oder der Fahrzeuge gemäß Anhang I; Teilsystem oder Teile davon gemäß Anhang II) angegeben;

b) für das betreffende Teilsystem und seine Schnittstellen mit anderen Teilsystemen die grundlegenden Anforderungen genannt;

c) die funktionellen und technischen Spezifikationen festgelegt, denen das Teilsystem und seine Schnittstellen mit anderen Teilsystemen entsprechen müssen. Soweit erforderlich, können diese Spezifikationen je nach Einsatz des Teilsystems, zum Beispiel in Abhängigkeit von den in Anhang I vorgesehenen Kategorien von Strecken, Knotenpunkten und/oder Fahrzeugen, voneinander abweichen;

d) die Interoperabilitätskomponenten und Schnittstellen bestimmt, die Gegenstand von europäischen Spezifikationen sowie dazugehörigen europäischen Normen sind, die zur Verwirklichung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Union erforderlich sind;

e) für jeden in Betracht kommenden Fall die Verfahren angegeben, die einerseits zur Konformitätsbewertung oder Gebrauchstauglichkeitsbewertung der Interoperabilitätskomponenten oder andererseits zur EG-Prüfung der
Teilsysteme angewendet werden müssen. Diese Verfahren stützen sich auf die in dem Beschluss 2010/713/EU der Kommission (*1) festgelegten Module;

f) die Strategie zur Anwendung der TSI angegeben. Insbesondere sind unter Berücksichtigung der absehbaren Kosten und des absehbaren Nutzens sowie der voraussichtlichen Auswirkungen auf die betroffenen Beteiligten die zu
erreichenden Etappen festzulegen, damit sich schrittweise ein Übergang vom gegebenen Zustand zum Endzustand, in dem die TSI allgemein eingehalten werden, ergibt. Ist eine koordinierte Anwendung der TSI — etwa entlang eines Korridors oder zwischen Infrastrukturbetreibern und Eisenbahnunternehmen — erforderlich, so kann die Strategie Vorschläge für einen stufenweisen Abschluss einschließen;

g) für das betreffende Personal die Bedingungen in Bezug auf die berufliche Qualifikation sowie die Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen am Arbeitsplatz, die für den Betrieb und die Instandhaltung des betreffenden Teilsystems sowie für die Anwendung der TSI erforderlich sind, angegeben;

h) die für bestehende Teilsysteme und Fahrzeuge geltenden Bestimmungen angegeben, insbesondere in Bezug auf Aufrüstungen und Erneuerungen, und in diesen Fällen unter Angabe der Änderungsarbeiten, die einen Antrag für eine neue Genehmigung erforderlich machen;

i) die vom Eisenbahnunternehmen nach Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Fahrzeugs und vor der ersten Nutzung des Fahrzeugs zu kontrollierenden Parameter der Fahrzeuge und ortsfesten Teilsysteme sowie die
für diese Kontrolle anzuwendenden Verfahren angegeben, um die Kompatibilität zwischen Fahrzeugen und den Strecken, auf denen sie betrieben werden sollen, sicherzustellen.

(4) Jede TSI wird auf der Grundlage einer Prüfung des vorhandenen Teilsystems erarbeitet und gibt ein Teilsystem als Ziel an, das schrittweise und innerhalb einer angemessenen Frist erreicht werden kann. Die Annahme von TSI und deren
Einhaltung tragen Schritt für Schritt dazu bei, die Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Union zu verwirklichen.

(5) TSI wahren in geeigneter Weise die Kohärenz des im jeweiligen Mitgliedstaat vorhandenen Eisenbahnsystems. Zu diesem Zweck können für jede TSI Sonderfälle sowohl hinsichtlich des Netzes als auch hinsichtlich der Fahrzeuge vorgesehen werden, insbesondere für das Lichtraumprofil, die Spurweite, den Gleisabstand sowie Fahrzeuge aus Drittländern oder mit Zielort in Drittländern. Für jeden Sonderfall sind in der TSI die Einzelheiten der Anwendung der in Absatz 3 Buchstaben c bis g genannten TSI-Bestimmungen anzugeben.

(6) Können einzelne technische Aspekte, die grundlegenden Anforderungen entsprechen, nicht ausdrücklich in einer TSI behandelt werden, so werden sie in einem Anhang der TSI eindeutig als „offene Punkte“ benannt.

(7) TSI dürfen nicht verhindern, dass die Mitgliedstaaten über die Nutzung der Infrastrukturen für den Verkehr von Fahrzeugen, die nicht unter die TSI fallen, entscheiden.

(8) TSI können ausdrücklich und mit genauer Fundstellenangabe auf europäische oder internationale Normen oder Spezifikationen oder von der Agentur veröffentlichte technische Unterlagen verweisen, sofern dies für die Erreichung des
Zieles dieser Richtlinie unbedingt erforderlich ist. In diesem Fall werden diese Normen oder Spezifikationen (beziehungsweise die betreffenden Teile davon) oder technischen Unterlagen als Anhang der entsprechenden TSI betrachtet und mit Beginn der Gültigkeit der TSI verbindlich. Liegen keine solchen Normen oder Spezifikationen oder technischen Unterlagen vor, so kann bis zu deren Erstellung auf andere eindeutig benannte Schriftstücke normativen Charakters, die leicht zugänglich und öffentlich verfügbar sind, verwiesen werden.

(1) Beschluss 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstaug­lichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind (ABl. L 319 vom 4.12.2010, S. 1).

Artikel 5

Ausarbeitung, Annahme und Überarbeitung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität

(1) Um die konkreten Ziele der einzelnen TSI festzulegen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 gegebenenfalls delegierte Rechtsakte zu erlassen, die insbesondere Folgendes betreffen:

a) den geografischen und technischen Anwendungsbereich der TSI;

b) die geltenden grundlegenden Anforderungen;

c) das Verzeichnis der ordnungsrechtlichen, technischen und betrieblichen Bedingungen, die auf Teilsystemebene und auf Ebene der Schnittstellen zwischen Teilsystemen zu harmonisieren sind, und das erwartete Niveau ihrer Harmonisierung;

d) eisenbahnspezifische Verfahren für die Bewertung der Konformität und der Gebrauchstauglichkeit der Interoperabili­tätskomponenten;

e) besondere Verfahren des Eisenbahnsektors zur Bewertung der EG-Prüfung der Teilsysteme;

f) die Mitarbeiterkategorien, die am Betrieb und an der Wartung der betreffenden Teilsysteme beteiligt sind, und die allgemeinen Ziele für die Festlegung von Mindestanforderungen an die berufliche Qualifikation sowie an die Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen für das betreffende Personal;

g) jeden anderen erforderlichen Aspekt, der zu berücksichtigen ist, um die Interoperabilität im Eisenbahnsystem der Union gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2 sicherzustellen, beispielsweise die Angleichung von TSI an europäische oder internationale Normen oder Spezifikationen. Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte begründet die Kommission die Notwendigkeit einer neuen oder wesentlich geänderten TSI, einschließlich ihrer Auswirkungen auf geltende Vorschriften und technische Spezifikationen.

(2) Um die einheitliche Anwendung der in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, ersucht die Kommission die Agentur, TSI und deren Änderungen auszuarbeiten und gegenüber der Kommission entsprechende
Empfehlungen abzugeben.

Jeder TSI-Entwurf wird in folgenden Stufen erarbeitet:

a) Die Agentur bestimmt die Eckwerte der TSI und die Schnittstellen mit den anderen Teilsystemen sowie jeden gegebenenfalls erforderlichen Sonderfall.

b) Die Agentur erarbeitet den TSI-Entwurf unter Zugrundelegung der Eckwerte gemäß Buchstabe a. Gegebenenfalls berücksichtigt die Agentur den technischen Fortschritt, bereits durchgeführte Normungsarbeiten, bereits eingesetzte
Arbeitsgruppen und anerkannte Forschungsarbeiten.

(3) Bei der Ausarbeitung oder Überarbeitung jeder TSI (einschließlich der Eckwerte) berücksichtigt die Agentur die absehbaren Kosten und den absehbaren Nutzen aller geprüften technischen Lösungen sowie der Schnittstellen zwischen ihnen mit dem Ziel, die vorteilhaftesten Lösungen zu ermitteln und zu verwirklichen. In dieser Bewertung sind die zu erwartenden Auswirkungen auf alle betroffenen Betreiber und Wirtschaftsbeteiligten anzugeben und die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/798 gebührend zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten beteiligen sich an der Bewertung, indem sie gegebenenfalls die erforderlichen Daten bereitstellen.

(4) Die Agentur erarbeitet die TSI und deren Änderungen gemäß den Artikeln 5 und 19 der Verordnung (EU) 2016/796 und erfüllt dabei die Kriterien der Offenheit, des Konsenses und der Transparenz im Sinne des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012.

(5) Der in Artikel 51 genannte Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) wird regelmäßig über die Arbeiten zur Ausarbeitung der TSI unterrichtet. Damit die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Rechtsakte eingehalten werden, kann die Kommission während dieser Arbeit alle Aufträge erteilen oder alle Empfehlungen abgeben, die für die Gestaltung der TSI sowie für eine Kosten-Nutzen-Analyse zweckdienlich sind. Insbesondere kann die Kommission verlangen, dass Alternativlösungen geprüft und die Bewertung der Kosten und des Nutzens dieser Alternativlösungen in den dem TSI-Entwurf beizufügenden Bericht aufgenommen werden.

(6) Müssen aus Gründen der technischen Kompatibilität mehrere Teilsysteme gleichzeitig in Betrieb genommen werden, so müssen die Zeitpunkte der Anwendbarkeit der relevanten TSI miteinander übereinstimmen.

(7) Bei der Ausarbeitung, Annahme oder Überarbeitung der TSI berücksichtigt die Agentur die Meinung der Benutzer hinsichtlich der Merkmale, die unmittelbare Auswirkungen auf die Bedingungen für ihre Nutzung der Teilsysteme haben.
Zu diesem Zweck hört die Agentur während der Ausarbeitung und Überarbeitung der TSI die Benutzerverbände und -organisationen an. Sie fügt dem TSI-Entwurf einen Bericht mit den Ergebnissen dieser Anhörung bei.

(8) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/796 erstellt die Kommission mit Unterstützung des Ausschusses das Verzeichnis der zu anzuhörenden Fahrgastverbände und Organisationen und hält sie regelmäßig auf dem neuesten Stand. Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Betreiben der Kommission kann dieses Verzeichnis überprüft und aktualisiert werden.

(9) Bei der Ausarbeitung oder Überarbeitung der TSI berücksichtigt die Agentur die Meinung der Sozialpartner zu den in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe g genannten beruflichen Qualifikation und Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen am Arbeitsplatz. Zu diesem Zweck konsultiert die Agentur die Sozialpartner, bevor sie der Kommission Empfehlungen zu den TSI und ihren Änderungen übermittelt. Die Sozialpartner werden im Ausschuss für den sektoralen Dialog gehört, der mit dem Beschluss 98/500/EG der Kommission (*1) eingesetzt wurde. Die Sozialpartner geben ihre Stellungnahme innerhalb von drei Monaten ab der Konsultation ab.

(10) Führt die Überarbeitung einer TSI zu einer Änderung der Anforderungen, muss bei der neuen Fassung der TSI sichergestellt werden, dass sie mit denjenigen Teilsystemen kompatibel sind, die bereits nach früheren Fassungen der TSI in Betrieb genommen wurden.

(11) Die Kommission erstellt im Wege von Durchführungsrechtsakten TSI zur Erreichung der konkreten Ziele, die in den in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in
Artikel 51 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Sie enthalten alle in Artikel 4 Absatz 3 aufgeführten Elemente und erfüllen alle Anforderungen des Artikels 4 Absätze 4 bis 6 und 8.

(1) Beschluss 98/500/EG der Kommission vom 20. Mai 1998 über die Einsetzung von Ausschüssen für den sektoralen Dialog zur Förderung
des Dialogs zwischen den Sozialpartnern auf europäischer Ebene (ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 27).

Artikel 6

Mängel in den TSI

(1) Werden nach der Annahme einer TSI Mängel darin festgestellt, so wird die TSI im Einklang mit Artikel 5 Absatz 11 geändert. Gegebenenfalls wendet die Kommission dieses Verfahren ohne Verzug an. Zu diesen Mängeln gehören auch Fälle, die zu einem unsicheren Betrieb in einem Mitgliedstaat führen könnten.

(2) Bis zur Überarbeitung einer TSI kann die Kommission die Agentur zur Stellungnahme auffordern. Die Kommission prüft die Stellungnahme der Agentur und teilt dem Ausschuss ihre Schlussfolgerungen mit.

(3) Auf Verlangen der Kommission stellt die Stellungnahme der Agentur gemäß Absatz 2 geeignete Konformitäts­nachweise dar und kann somit bis zur Annahme einer überarbeiteten TSI zur Bewertung von Vorhaben herangezogen werden.

(4) Jedes Mitglied des in Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/796 genannten Netzes von Vertretungsgremien kann die Kommission auf mögliche Mängel in TSI hinweisen.


Artikel 7

Nichtanwendung der TSI

(1) Die Mitgliedstaaten können dem Antragsteller in folgenden Fällen gestatten, ganz oder teilweise von der Anwendung einer oder mehrerer TSI abzusehen:

a) bei Vorhaben, die den Neubau eines Teilsystems oder eines Teils davon oder die Erneuerung oder Aufrüstung eines bestehenden Teilsystems oder eines Teils davon betreffen, oder bei den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Phasen oder Bereichen, die bei Inkrafttreten dieser betreffenden TSI in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder die Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrags sind;

b) wenn die Bedingungen für eine rasche Wiederherstellung des Netzes nach einem Unfall oder einer Naturkatastrophe eine teilweise oder vollständige Anwendung der entsprechenden TSI wirtschaftlich oder technisch nicht erlauben; in diesem Fall ist die Nichtanwendung der TSI auf den Zeitraum bis zur Wiederherstellung des Netzes begrenzt;

c) bei Vorhaben, die die Erneuerung, Erweiterung oder Aufrüstung eines bestehenden Teilsystems oder eines Teils davon betreffen, wenn die Anwendung dieser betreffenden TSI die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens und/oder die Vereinbarkeit mit dem Eisenbahnsystem in dem betreffenden Mitgliedstaat, wie etwa in Bezug auf das Lichtraumprofil, die Spurweite, den Gleisabstand oder die elektrische Spannung beeinträchtigen würde;

d) bei aus Drittländern kommenden Fahrzeugen oder mit Zielort in Drittländern, deren Spurweite sich vom Haupteisen­bahnnetz in der Union unterscheidet.

e) bei Vorhaben, die den Neubau eines Teilsystems oder die Erneuerung bzw. die Aufrüstung eines bestehenden Teilsystems betreffen, die im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden, wenn dessen Eisenbahnnetz ein Binnennetz ist oder durch besondere geografische Verhältnisse vom Eisenbahnnetz der übrigen Union abgeschnitten ist.

(2) In dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fall übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission binnen eines Jahres nach Inkrafttreten einer jeden TSI ein Verzeichnis der Vorhaben in seinem Gebiet, die sich seines Erachtens in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden.

(3) In den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission über seine Absicht, ganz oder teilweise von der Anwendung einer oder mehrerer TSI abzusehen.

(4) In den in Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e dieses Artikels genannten Fällen übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission den Antrag auf vollständige oder teilweise Nichtanwendung der TSI zusammen mit einem Dossier, in dem der Antrag begründet wird, und nennt darin auch die Ausweichbestimmungen, die dieser anstatt der TSI anzuwenden beabsichtigt. In dem in Absatz 1 Buchstabe e dieses Artikels genannten Fall prüft die Kommission den
Antrag und beschließt über seine Annahme oder Ablehnung anhand der Vollständigkeit und Kohärenz der in dem Dossier enthaltenen Informationen. In den in Absatz 1 Buchstaben c und d dieses Artikels genannten Fällen erlässt die
Kommission ihre Entscheidung im Wege von Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage dieser Prüfung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 51 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

In den in Artikel 21 Absatz 6 Unterabsatz 3 genannten Fällen unterbreitet der Antragsteller das Dossier der Agentur. Die Agentur hört die zuständigen Sicherheitsbehörden an und teilt ihre abschließende Stellungnahme der Kommission mit.

(5) Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Informationen, die in das in Absatz 4 genannte Dossier aufzunehmen sind, das vorgeschriebene Format des Dossiers und die für seine Übermittlung anzuwendende Methode fest. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 51 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6) Der Mitgliedstaat kann die in Absatz 4 genannten Ausweichbestimmungen umgehend anwenden, bis die Kommission eine Entscheidung getroffen hat.

(7) Die Kommission trifft innerhalb von vier Monaten nach Einreichung des Antrags und des vollständigen Dossiers eine Entscheidung. Ergeht keine Entscheidung, so gilt der Antrag als genehmigt.

(8) Von den Ergebnissen dieser Prüfungen und dem Ausgang des Verfahrens nach Absatz 4 werden die Mitgliedstaaten unterrichtet.

 


KAPITEL III
INTEROPERABILITÄTSKOMPONENTEN

Artikel 8

Bedingungen für das Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle gebotenen Maßnahmen, damit die Interoperabilitätskomponenten

a) nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Verwirklichung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Union ermöglichen und den grundlegenden Anforderungen entsprechen;

b) in ihrem Verwendungsgebiet bestimmungsgemäß verwendet sowie ordnungsgemäß installiert und instand gehalten werden.
Dieser Absatz steht einem Inverkehrbringen dieser Komponenten für andere Anwendungen nicht entgegen.

(2) Die Mitgliedstaaten verbieten in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten zur Verwendung im Eisenbahnsystem der Union nicht unter Berufung auf diese Richtlinie und beschränken oder behindern
nicht, wenn diese Komponenten den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. Insbesondere schreiben sie keine Prüfungen vor, die bereits im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung der EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeits­
erklärung gemäß Artikel 10 erfolgt sind.

Artikel 9

Konformität oder Gebrauchstauglichkeit

(1) Die Mitgliedstaaten und die Agentur gehen davon aus, dass Interoperabilitätskomponenten den grundlegenden Anforderungen genügen, wenn sie die Bedingungen der entsprechenden TSI oder die zur Einhaltung dieser Bedingungen ausgearbeiteten entsprechenden europäischen Spezifikationen erfüllen. In der EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglich­keitserklärung wird bescheinigt, dass die Interoperabilitätskomponenten den in der entsprechenden TSI festgelegten Verfahren für die Bewertung der Konformität oder der Gebrauchstauglichkeit unterzogen wurden.

(2) Falls in der TSI verlangt, ist der EG-Erklärung Folgendes beizufügen:

a) eine von einer oder mehreren benannten Stellen ausgestellte Bescheinigung über die Konformität einer einzelnen Interoperabilitätskomponente mit den einschlägigen technischen Spezifikationen;

b) eine von einer oder mehreren benannten Stellen ausgestellte Bescheinigung über die Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente, wobei diese in ihrer eisenbahntechnischen Umgebung, insbesondere im Fall funktionaler Anforderungen, zu prüfen ist.

(3) Die EG-Erklärung ist vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten mit Datum zu versehen und zu unterzeichnen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster der EG-Konformitäts- oder Gebrauchs­tauglichkeitserklärung für Interoperabilitätskomponenten sowie das Verzeichnis der Begleitdokumente fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 51 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5) Ersatzteile für Teilsysteme, die bei Inkrafttreten der entsprechenden TSI bereits in Betrieb genommen wurden, können in diese Teilsysteme eingebaut werden, ohne dass sie Absatz 1 unterliegen.

(6) In den TSI kann für Eisenbahnerzeugnisse, bei denen es sich nach diesen TSI um Interoperabilitätskomponenten handelt und die bei Inkrafttreten der TSI bereits in Verkehr gebracht waren, ein Übergangszeitraum vorgesehen werden.
Diese Interoperabilitätskomponenten müssen Artikel 8 Absatz 1 entsprechen.

Artikel 10

Verfahren für die EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung

(1) Zur Ausstellung der EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung für eine Interoperabilitätskomponente hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die sie betreffenden TSI-Bestimmungen anzuwenden.

(2) Die Konformität oder Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente wird von der benannten Stelle bewertet, bei der der Hersteller oder sein Bevollmächtigter den Antrag gestellt hat, wenn dies in der entsprechenden TSI
vorgesehen ist.

(3) Fallen Interoperabilitätskomponenten auch unter andere Rechtsakte der Union, die andere Angelegenheiten betreffen, so gibt die EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung an, dass die Interoperabilitätskomponenten
auch den Anforderungen dieser anderen Rechtsakte entsprechen.

(4) Erfüllen weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter die Verpflichtungen der Absätze 1 und 3, so obliegen diese Verpflichtungen demjenigen, der die Interoperabilitätskomponente in Verkehr bringt. Zum Zwecke dieser Richtlinie
gelten die gleichen Verpflichtungen auch für denjenigen, der Interoperabilitätskomponenten oder Teile von Interoperabili­tätskomponenten unterschiedlichen Ursprungs zusammenfügt oder Interoperabilitätskomponenten für den Eigengebrauch herstellt.

(5) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass die EG-Erklärung unberechtigterweise ausgestellt wurde, so stellt er sicher, dass die Interoperabilitätskomponente nicht in Verkehr gebracht wird. In diesem Fall ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter
verpflichtet, die Konformität der Interoperabilitätskomponente entsprechend den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen wiederherzustellen.

Artikel 11

Nichtübereinstimmung von Interoperabilitätskomponenten mit grundlegenden Anforderungen

(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass eine Interoperabilitätskomponente, für die eine EG-Konformitäts- oder Gebrauchs­ tauglichkeitserklärung vorliegt und die in Verkehr gebracht worden ist und bestimmungsgemäß verwendet wird, die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen zu beeinträchtigen droht, so trifft der Mitgliedstaat alle gebotenen Maßnahmen, um den Einsatzbereich dieser Komponente zu beschränken, ihre Verwendung zu verbieten, sie vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission, die Agentur und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich unter Angabe der Gründe seiner Entscheidung über die getroffenen Maßnahmen und erläutert insbesondere, ob die Komponente nicht konform ist, weil

a) die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt werden;

b) die europäischen Spezifikationen, soweit sie in Anspruch genommen werden, nicht ordnungsgemäß angewandt wurden;

c) die europäischen Spezifikationen unvollständig sind.

(2) Die Agentur eröffnet auf der Grundlage eines von der Kommission erteilten Auftrags unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag der Erteilung des Auftrags das Anhörungsverfahren mit den Beteiligten. Stellt die Agentur nach dieser Anhörung fest, dass die Maßnahme unbegründet ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich die Kommission, den Mitgliedstaat, der die Maßnahme getroffen hat, und andere Mitgliedstaaten sowie den Hersteller oder
seinen Bevollmächtigten. Stellt die Agentur fest, dass die Maßnahme begründet ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich die Mitgliedstaaten.

(3) Hat eine Unzulänglichkeit in den europäischen Spezifikationen Anlass zur Entscheidung gemäß Absatz 1 gegeben, so wenden die Mitgliedstaaten, die Kommission oder die Agentur eine der folgenden Maßnahmen an:

a) vollständige oder teilweise Streichung der betreffenden Spezifikation aus den Veröffentlichungen, in denen sie aufgeführt ist;

b) wenn es sich bei der betreffenden Spezifikation um eine harmonisierte Norm handelt, Einschränkung oder Streichung dieser Norm gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

c) Überarbeitung der TSI gemäß Artikel 6.

(4) Erweist sich eine Interoperabilitätskomponente, für die die EG-Konformitätserklärung vorliegt, als nicht konform mit den wesentlichen Anforderungen, so trifft der zuständige Mitgliedstaat die gebotenen Maßnahmen gegenüber der Stelle, die diese Erklärung ausgestellt hat, und unterrichtet hiervon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.


KAPITEL IV
TEILSYSTEME

Artikel 12

Freier Verkehr der Teilsysteme

Unbeschadet des Kapitels V verbieten, beschränken oder behindern die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet nicht unter Berufung auf diese Richtlinie den Bau, die Inbetriebnahme oder den Betrieb von strukturellen Teilsystemen, die
Bestandteil des Eisenbahnsystems der Unionsind, wenn diese den grundlegenden Anforderungen entsprechen. Insbesondere scheiben sie keine Prüfungen vor, die bereits erfolgt sind

a) im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung der EG-Prüferklärung oder

b) in anderen Mitgliedstaaten vor oder nach Inkrafttreten dieser Richtlinie zur Überprüfung der Übereinstimmung mit identischen Anforderungen unter identischen Betriebsbedingungen.

Artikel 13

Übereinstimmung mit den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität und nationalen Vorschriften

(1) Die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden gehen davon aus, dass strukturelle Teilsysteme, die Bestandteil des Eisenbahnsystems der Union sind und für die eine mit Bezug auf die TSI gemäß Artikel 15 ausgestellte EG-Prüferklärung bzw. eine mit Bezug auf die nationalen Vorschriften gemäß Artikel 15 Absatz 8 ausgestellte Prüferklärung oder beides vorliegt, den grundlegenden Anforderungen entsprechen.

(2) Die nationalen Vorschriften für die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen und gegebenenfalls die annehmbaren nationalen Konformitätsnachweise gelten in den folgenden Fällen:

a) wenn bestimmte, grundlegende Anforderungen betreffende Aspekte — einschließlich der in Artikel 4 Absatz 6 genannten offenen Punkte — in den TSI nicht oder nicht vollständig behandelt werden;

b) wenn die vollständige oder teilweise Nichtanwendung einer oder mehrerer TSI gemäß Artikel 7 notifiziert wurde;

c) wenn ein Sonderfall die Anwendung technischer Vorschriften, die in der einschlägigen TSI nicht enthalten sind, erfordert,

d) bei nationalen Vorschriften zur Spezifizierung bestehender Systeme, mit denen lediglich auf die Bewertung der technischen Vereinbarkeit des Fahrzeugs mit dem Netz abgestellt wird;

e) bei Netzen und Fahrzeugen, die nicht von TSI erfasst werden;

f) als vorläufige dringliche Präventionsmaßnahme, insbesondere nach einem Unfall.

Artikel 14

Notifizierung der nationalen Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und der Agentur die in Artikel 13 Absatz 2 genannten geltenden nationalen Vorschriften in folgenden Fällen:

a) wenn die nationale(n) Vorschrift(en) nicht bis zum 15. Juni 2016 notifiziert worden ist/sind. In diesem Fall sind sie bis zum 16. Dezember 2016 zu notifizieren;

b) bei jeder Änderung der Vorschriften;

c) wenn gemäß Artikel 7 ein neuer Antrag auf Nichtanwendung der TSI eingereicht wurde;

d) wenn die nationalen Vorschriften nach Veröffentlichung oder Überarbeitung der betreffenden TSI überflüssig geworden sind.

(2) Die Mitgliedstaaten melden mithilfe des geeigneten IT-Systems den vollständigen Wortlaut der in Absatz 1 genannten nationalen Vorschriften gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2016/796.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten nationalen Vorschriften, einschließlich derer über die Schnittstellen zwischen Fahrzeugen und Netzen, leicht und allgemein zugänglich sind und mit einer für alle Beteiligten verständlichen Terminologie formuliert sind. Die Mitgliedstaaten können aufgefordert werden, zusätzliche Informationen zu diesen nationalen Vorschriften zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Mitgliedstaaten können neue nationale Vorschriften nur in folgenden Fällen festlegen:

a) wenn eine TSI nicht in vollem Umfang den grundlegenden Anforderungen entspricht;

b) als dringliche Präventionsmaßnahme, insbesondere nach einem Unfall.

(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Agentur und der Kommission mithilfe des geeigneten IT-Systems im Sinne des Artikels 27 der Verordnung (EU) 2016/796 die Entwürfe der neuen nationalen Vorschriften zur Kenntnisnahme vor der geplanten Einführung der vorgeschlagenen neuen Vorschrift in das einzelstaatliche Rechtssystem, zusammen mit einer Begründung für die Einführung dieser neuen nationalen Vorschrift; die Übermittlung erfolgt rechtzeitig und innerhalb der in Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/796 genannten Fristen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Entwurf ausreichend ausgearbeitet ist, damit die Agentur die Prüfung nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/796 durchführen kann.

(6) Wenn die Mitgliedstaaten eine neue nationale Vorschrift erlassen, so notifizieren sie diese der Agentur und der Kommission mithilfe des geeigneten IT-Systems im Sinne des Artikels 27 der Verordnung (EU) 2016/796.

(7) Im Falle dringlicher Präventionsmaßnahmen können die Mitgliedstaaten eine neue nationale Vorschrift unverzüglich anwenden. Diese Vorschrift wird gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/796 notifiziert und unterliegt der Beurteilung der Agentur gemäß Artikel 26 Absätze 1, 2 und 5 jener Verordnung.

(8) Notifizieren die Mitgliedstaaten eine in Absatz 1 genannte oder eine neue nationale Vorschrift, so begründen sie die Notwendigkeit dieser Vorschrift, um eine grundlegende Anforderung zu erfüllen, die noch nicht von der einschlägigen TSI abgedeckt wird.

(9) Die geplanten und die in Absatz 1 genannten nationalen Vorschriften werden von der Agentur nach den in den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) 2016/796 genannten Verfahren geprüft.

(10) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Einstufung der notifizierten nationalen Vorschriften in verschiedene Gruppen fest, um die gegenseitige Anerkennung in verschiedenen Mitgliedstaaten und das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, einschließlich der Kompatibilität zwischen ortsfester und mobiler Ausrüstung, zu erleichtern. Diese Durchführungsrechtsakte stützen sich auf die von der Agentur auf dem Gebiet der länderüber­greifenden Anerkennung erzielten Fortschritte und werden nach dem in Artikel 51 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Im Einklang mit den Durchführungsrechtsakten gemäß Unterabsatz 1 nimmt die Agentur eine Einstufung der nach diesem Artikel notifizierten nationalen Vorschriften vor.

(11) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Vorschriften und Einschränkungen ausschließlich lokaler Art nicht mitzuteilen. In diesen Fällen geben die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften und Einschränkungen in den in Artikel 49
genannten Infrastrukturregistern an.

(12) Auf die nach diesem Artikel notifizierten nationalen Vorschriften findet das Notifizierungsverfahren der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) keine Anwendung.

(13) Die nicht gemäß diesem Artikel notifizierten nationalen Vorschriften gelten nicht für die Zwecke dieser Richtlinie.

(*1) Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem
Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

Artikel 15

Verfahren zur Ausstellung der EG-Prüferklärung

(1) Zur Ausstellung der für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme gemäß Kapitel V erforderlichen EG-Prüferklärung ersucht der Antragsteller die Konformitätsbewertungsstelle oder -stellen seiner Wahl, das EG-Prüfverfahren
gemäß Anhang IV durchzuführen.

(2) Der Antragsteller gibt die EG-Prüferklärung für ein Teilsystem ab. Der Antragsteller erklärt in alleiniger Verantwortung, dass das betreffende Teilsystem den jeweiligen Prüfverfahren unterworfen wurde und die Anforderungen
des einschlägigen Unionsrechts und aller einschlägigen nationalen Vorschriften erfüllt. Die EG-Prüferklärung und ihre Anlagen müssen datiert und vom Antragsteller unterzeichnet sein.

(3) Der Auftrag der mit der EG-Prüfung eines Teilsystems betrauten benannten Stelle erstreckt sich über den gesamten Zeitraum von der Planung über den Bau bis hin zur Abnahme vor Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme des Teilsystems. Er umfasst im Einklang mit der jeweiligen TSI auch die Prüfung der Schnittstellen des betreffenden
Teilsystems mit dem System, dessen Teil es bildet.

(4) Der Antragsteller ist für die Erstellung des technischen Dossiers verantwortlich, das der EG-Prüferklärung beiliegen muss. Dieses technische Dossier enthält alle erforderlichen Schriftstücke hinsichtlich der Merkmale des Teilsystems sowie
gegebenenfalls alle Bescheinigungen über die Konformität der Interoperabilitätskomponenten. Es enthält ferner alle Angaben über Einsatzbedingungen und -beschränkungen, Wartung, laufende oder periodische Überwachung, Regelung und Instandhaltung.

(5) Im Falle einer Erneuerung oder Aufrüstung eines Teilsystems, die eine Änderung am technischen Dossier bewirkt und die Gültigkeit der bereits durchgeführten Prüfverfahren beeinträchtigt, prüft der Antragsteller, ob eine neue EG-
Prüferklärung erforderlich ist.

(6) Die benannte Stelle kann Zwischenprüfbescheinigungen ausstellen, die sich auf bestimmte Phasen des Prüfverfahrens oder bestimmte Teile des Teilsystems beziehen.

(7) Wenn es nach den einschlägigen TSI zulässig ist, kann die benannte Stelle Prüfbescheinigungen für eines oder mehrere Teilsysteme oder für bestimmte Teile dieser Teilsysteme ausstellen.

(8) Die Mitgliedstaaten benennen die Stellen, die für das Prüfverfahren nach den nationalen Vorschriften zuständig sind. Diesbezüglich sind die bestimmten Stellen für die entsprechenden Aufgaben zuständig. Unbeschadet des Artikels 30
kann ein Mitgliedstaat eine benannte Stelle als bestimmte Stelle bestimmen; in diesem Fall kann das gesamte Verfahren von einer einzigen Konformitätsbewertungsstelle durchgeführt werden.

(9) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes festlegen:

a) die Einzelheiten der EG-Prüfverfahren für Teilsysteme, einschließlich des Prüfverfahrens nach nationalen Vorschriften, und die Dokumentation, die der Antragsteller für die Zwecke dieses Verfahrens vorlegen muss;

b) die Muster der EG-Prüferklärung, einschließlich der Zwischenprüfbescheinigung im Falle einer Änderung des Teilsystems oder im Falle zusätzlicher Prüfungen, und Muster für Unterlagen des diesen Erklärungen beizufügenden technischen Dossiers sowie Muster für die Prüfbescheinigung.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 51 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 16

Nichtübereinstimmung von Teilsystemen mit grundlegenden Anforderungen

(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein strukturelles Teilsystem, für das eine EG-Prüferklärung zusammen mit dem technischen Dossier vorliegt, dieser Richtlinie und insbesondere den grundlegenden Anforderungen nicht in vollem Umfang entspricht, so kann er ergänzende Prüfungen verlangen.

(2) Der Mitgliedstaat, der diesen Antrag gestellt hat, teilt der Kommission unter Angabe der Gründe umgehend mit, welche ergänzenden Prüfungen beantragt wurden. Die Kommission hört die betroffenen Parteien umgehend an.

(3) Der Mitgliedstaat, der diesen Antrag gestellt hat, erklärt, ob die nicht vollständige Einhaltung dieser Richtlinie zurückzuführen ist

a) auf die Nichterfüllung der grundlegenden Anforderungen oder einer TSI oder auf die mangelhafte Anwendung einer TSI; in diesem Fall unterrichtet die Kommission unverzüglich den Mitgliedstaat, in dem die EG-Prüferklärung unberechtigterweise ausgestellt wurde, und fordert ihn auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen;

b) auf eine unvollständige TSI; in diesem Fall wird das Verfahren zur Änderung der TSI gemäß Artikel 6 eingeleitet.

Artikel 17

Konformitätsvermutung

Bei Interoperabilitätskomponenten und Teilsystemen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird davon ausgegangen, dass sie mit den grundlegenden Anforderungen, die in den betreffenden Normen oder Teilen behandelt werden, im Einklang stehen.


KAPITEL V

INVERKEHRBRINGEN UND INBETRIEBNAHME

Artikel 18

Genehmigung der Inbetriebnahme ortsfester Einrichtungen

(1) Die Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“, „Energie“ und „Infrastruktur“ werden nur in Betrieb genommen, wenn sie so geplant, gebaut und installiert werden, dass die grundlegenden
Anforderungen erfüllt sind, und wenn die erforderliche Genehmigung gemäß den Absätzen 3 und 4 erteilt wurde.

(2) Die nationalen Sicherheitsbehörden genehmigen die Inbetriebnahme der im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats installierten oder betriebenen Teilsysteme „Energie“, „Infrastruktur“ und „streckenseitige Zugsteuerung/
Zugsicherung und Signalgebung“.

(3) Die nationalen Sicherheitsbehörden geben ausführliche Hinweise zur Beantragung der in diesem Artikel genannten Genehmigungen. Ein Antragsleitfaden, in dem die Voraussetzungen für diese Genehmigungen beschrieben und erklärt und die notwendigen Unterlagen aufgeführt werden, wird den Antragstellern unentgeltlich zugänglich gemacht. Die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden arbeiten bei der Verbreitung dieser Informationen zusammen.

(4) Der Antragsteller reicht einen Antrag auf Genehmigung der Inbetriebnahme ortsfester Einrichtungen bei der nationalen Sicherheitsbehörde ein. Der Antrag ist durch ein Dossier zu ergänzen, in dem Folgendes durch Unterlagen belegt ist:

a) die Prüferklärungen gemäß Artikel 15;

b) die aufgrund der einschlägigen TSI, nationalen Vorschriften und Register festgestellte technische Kompatibilität der Teilsysteme mit dem System, in das sie integriert werden;

c) die aufgrund der einschlägigen TSI, nationalen Vorschriften und gemeinsamen Sicherheitsmethoden („CSM“) gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/798 festgestellte sichere Integration der Teilsysteme.

d) im Falle von Teilsystemen streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und streckenseitige Signalgebung, die Ausrüstung mit dem Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem (ETCS) und/oder dem Globalen Mobilfunksystem für Eisenbahnen (GSM-R) umfassen, die positive Entscheidung der Agentur, die gemäß Artikel 19 dieser Richtlinie getroffen wurde, und im Falle einer Änderung des Entwurfs der Leistungsbeschreibung oder der Beschreibung der geplanten technischen Lösungen, die nach der positiven Entscheidung vorgenommen wurde, die Übereinstimmung mit dem Ergebnis des in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/796 genannten Verfahrens.


(5) Innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags des Antragstellers teilt die nationale Sicherheitsbehörde dem Antragsteller mit, dass das Dossier vollständig ist, oder sie fordert unter Setzung einer angemessenen Frist die einschlägigen zusätzlichen Informationen an. Die nationale Sicherheitsbehörde überprüft die Vollständigkeit, Relevanz und Kohärenz des Dossiers und, im Falle von streckenseitiger ERTMS-Ausrüstung, die Übereinstimmung mit der positiven Entscheidung der Agentur, die gemäß Artikel 19 dieser Richtlinie getroffen wurde, und gegebenenfalls die Übereinstimmung mit dem Ergebnis des in
Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/796 genannten Verfahrens. Nach dieser Überprüfung stellt die nationale Sicherheitsbehörde innerhalb einer angemessenen, im Voraus festgelegten Frist, spätestens jedoch vier Monate nach
Eingang aller erforderlichen Informationen, die Genehmigung für die Inbetriebnahme der ortsfesten Einrichtungen aus oder unterrichtet den Antragsteller über eine ablehnende Entscheidung.

(6) Bei einer Erneuerung oder Aufrüstung bestehender Teilsysteme reicht der Antragsteller ein Dossier mit der Beschreibung des Vorhabens bei der nationalen Sicherheitsbehörde ein. Innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags des Antragstellers teilt die nationale Sicherheitsbehörde dem Antragsteller mit, dass das Dossier vollständig ist, oder sie fordert unter Setzung einer angemessenen Frist die einschlägigen zusätzlichen Informationen an. Die nationale Sicherheitsbehörde prüft das Dossier — im Falle von Vorhaben zu streckenseitiger ERTMS-Ausrüstung in enger
Zusammenarbeit mit der Agentur — und entscheidet auf der Grundlage folgender Kriterien, ob eine neue Genehmigung für die Inbetriebnahme erforderlich ist, weil

a) durch die geplanten Arbeiten das Gesamtsicherheitsniveau des betreffenden Teilsystems beeinträchtigt werden könnte;

b) sie in den einschlägigen TSI vorgeschrieben ist;

c) es in den nationalen Umsetzungsplänen der Mitgliedstaaten vorgeschrieben ist; oder

d) an den Werten der Parameter, auf deren Grundlage die Genehmigung bereits erteilt wurde, Änderungen vorgenommen werden.
Die nationale Sicherheitsbehörde und die Agentur treffen ihre Entscheidungen innerhalb einer angemessenen, im Voraus festgelegten Frist, spätestens jedoch vier Monate nach Eingang aller erforderlichen Informationen.

(7) Eine Entscheidung, mit der eine Genehmigung der Inbetriebnahme ortsfester Einrichtungen versagt wird, ist von der nationalen Sicherheitsbehörde gebührend zu begründen. Der Antragsteller kann innerhalb eines Monats nach Eingang einer ablehnenden Entscheidung beantragen, dass die nationale Sicherheitsbehörde ihre Entscheidung überprüft. Dieser Antrag ist mit einer Begründung zu versehen. Die nationale Sicherheitsbehörde verfügt nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Überprüfung über eine Frist von zwei Monaten, um ihre Entscheidung zu bestätigen oder zu widerrufen. Wird die ablehnende Entscheidung einer nationalen Sicherheitsbehörde bestätigt, kann der Antragsteller bei der Beschwerdestelle, die von dem betreffenden Mitgliedstaat nach Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/798 benannt wird, Beschwerde einlegen.

Artikel 19

Harmonisierte Einführung des ERTMS in der Union

(1) Im Falle von Teilsystemen streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung, die Ausrüstung mit dem ETCS und/oder dem GSM-R umfassen, stellt die Agentur die harmonisierte Einführung des ERTMS in der Union sicher.

(2) Um die harmonisierte Einführung des ERTMS und die Interoperabilität auf Unionsebene sicherzustellen, prüft die Agentur vor etwaigen Ausschreibungen für streckenseitige ERTMS-Ausrüstung, dass die geplanten technischen Lösungen
mit den einschlägigen TSI vollständig übereinstimmen und demzufolge vollständig interoperabel sind.

(3) Der Antragsteller stellt einen Antrag auf Zustimmung der Agentur. Einem Antrag, der einzelne ERTMS-Vorhaben oder eine Kombination von Vorhaben, eine Strecke, eine Gruppe von Strecken oder ein Netz betrifft, ist ein Dossier beizufügen, das Folgendes enthält:

a) den Entwurf der Leistungsbeschreibung oder die Beschreibung der geplanten technischen Lösungen;

b) schriftliche Unterlagen zu den Bedingungen, die für die technische und operative Kompatibilität des Teilsystems mit den Fahrzeugen, die in dem betreffenden Netz betrieben werden sollen, erforderlich sind;

c) schriftliche Unterlagen zu der Übereinstimmung der geplanten technischen Lösungen mit den einschlägigen TSI;

d) alle sonstigen relevanten Dokumente wie Stellungnahmen der nationalen Sicherheitsbehörde, Prüferklärungen oder Konformitätsbescheinigungen.
Dieser Antrag sowie Informationen über alle Anträge, über den Stand der entsprechenden Verfahren und ihr Ergebnis sowie gegebenenfalls über die Ersuchen und Entscheidungen der Beschwerdekammer werden über die Artikel 12 der
Verordnung (EU) 2016/796 genannte zentrale Anlaufstelle gestellt.

Die nationalen Sicherheitsbehörden können eine Stellungnahme zu dem Genehmigungsantrag abgeben, und zwar vor Antragstellung gegenüber dem Antragsteller oder nach Antragstellung gegenüber der Agentur.

(4) Innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags des Antragstellers teilt die Agentur dem Antragsteller mit, dass das Dossier vollständig ist, oder sie fordert unter Setzung einer angemessenen Frist die einschlägigen zusätzlichen Informationen an.

Innerhalb einer angemessenen, im Voraus festgelegten Frist, spätestens jedoch zwei Monate nach Eingang aller erforderlichen Informationen, erlässt die Agentur eine positive Entscheidung oder unterrichtet den Antragsteller über etwaige Mängel. Die Agentur stützt ihre Stellungahme auf das Dossier des Antragstellers und auf etwaige
Stellungnahmen der nationalen Sicherheitsbehörden.

Erkennt der Antragsteller die von der Agentur festgestellten Mängel an, so berichtigt er die Vorhabenplanung und reicht bei der Agentur einen neuen Genehmigungsantrag ein.

Erkennt der Antragsteller die von der Agentur festgestellten Mängel nicht an, so findet das Verfahren des Absatzes 5 Anwendung.

In dem Fall, auf den Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Bezug nimmt, beantragt der Antragsteller keine neue Bewertung.


(5) Ist die Entscheidung der Agentur nicht positiv, so wird sie von der Agentur gebührend begründet. Der Antragsteller kann innerhalb eines Monats nach Eingang einer solchen Entscheidung einen mit Gründen versehenen Antrag stellen, dass die Agentur ihre Entscheidung überprüft. Die Agentur bestätigt oder widerruft ihre Entscheidung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags. Falls die Agentur ihre ursprüngliche Entscheidung bestätigt, ist der Antragsteller berechtigt, bei der mit Artikel 55 der Verordnung (EU) 2016/796 eingerichteten Beschwerdekammer Widerspruch einzulegen.

(6) Im Falle einer Änderung des Entwurfs der Leistungsbeschreibung oder einer Änderung der Beschreibung der geplanten technischen Lösungen, die nach Erlass der positiven Entscheidung vorgenommen wurde, unterrichtet der Antragsteller die Agentur und die nationale Sicherheitsbehörde unverzüglich über die in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/796 genannte zentrale Anlaufstelle. In diesem Fall findet Artikel 30 Absatz 2 jener Verordnung Anwendung.

Artikel 20

Inverkehrbringen mobiler Teilsysteme

(1) Mobile Teilsysteme werden vom Antragsteller nur in Verkehr gebracht, wenn sie so geplant, gebaut und installiert werden, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.

(2) Insbesondere stellt der Antragsteller sicher, dass die einschlägige Prüferklärung vorliegt.

Artikel 21

Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen

(1) Der Antragsteller bringt ein Fahrzeug erst in Verkehr, wenn er die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen erhalten hat, die von der Agentur gemäß den Absätzen 5 bis 7 oder von der nationalen Sicherheitsbehörde gemäß Absatz 8 ausgestellt wird.

(2) Der Antragsteller gibt in seinem Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs das Gebiet an, in dem das Fahrzeug eingesetzt wird. Der Antrag enthält den Nachweis dafür, dass die technische Kompatibilität des
Fahrzeugs mit dem Netz im Verwendungsgebiet geprüft worden ist.

(3) Der Antrag auf eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen wird ergänzt durch ein Dossier zu dem betreffenden Fahrzeug oder Fahrzeugtyp und Unterlagen, mit denen Folgendes nachgewiesen wird:

a) das Inverkehrbringen der mobilen Teilsysteme, aus denen das Fahrzeug besteht, gemäß Artikel 20, auf der Grundlage der EG-Prüferklärung;

b) die aufgrund der einschlägigen TSI und gegebenenfalls der nationalen Vorschriften festgestellte technische Kompatibilität der unter Buchstabe a genannten Teilsysteme in dem Fahrzeug;

c) die aufgrund der einschlägigen TSI und gegebenenfalls der nationalen Vorschriften und CSM gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/798 festgestellte sichere Integration der unter Buchstabe a genannten Teilsysteme in dem Fahrzeug;

d) die technische Kompatibilität des Fahrzeugs mit dem Netz im Verwendungsgebiet nach Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie, festgestellt aufgrund der einschlägigen TSI und gegebenenfalls der nationalen Vorschriften, der Infrastruk­turregister und der CSM zur Risikobewertung gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/798.
Dieser Antrag sowie Informationen über alle Anträge, über den Stand der entsprechenden Verfahren und ihr Ergebnis sowie gegebenenfalls über die Ersuchen und Entscheidungen der Beschwerdekammer werden über die Artikel 12 der
Verordnung (EU) 2016/796 genannte zentrale Anlaufstelle gestellt.

Wenn Prüffahrten erforderlich sind, um die technische Kompatibilität des Fahrzeugs gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b und d durch Unterlagen nachzuweisen, können die nationalen Sicherheitsbehörden dem Antragsteller befristete Genehmigungen zur Nutzung des Fahrzeugs für praktische Erprobungen im Netz erteilen. Der Infrastrukturbetreiber unternimmt im Benehmen mit dem Antragsteller alle Anstrengungen, um sicherzustellen, dass alle Prüffahrten innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags des Antragstellers stattfinden. Gegebenenfalls ergreift die nationale Sicherheitsbehörde Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Prüffahrten stattfinden.


(4) Die Agentur — oder, im Falle des Absatzes 8, die nationale Sicherheitsbehörde — erteilt die Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen oder unterrichtet den Antragsteller über ihre negative Entscheidung innerhalb einer angemessenen, im Voraus festgelegten Frist, spätestens jedoch vier Monate nach Eingang aller erforderlichen Informationen seitens des Antragstellers. Die Agentur oder — in den in Absatz 8 vorgesehenen Fällen — die nationale Sicherheitsbehörde wendet die praktischen Regelungen über das Genehmigungsverfahren an, die gemäß Absatz 9 im Wege eines Durchführungsrechtsakts festzulegen sind. Mit diesen Genehmigungen wird das Inverkehrbringen von Fahrzeugen auf dem Unionsmarkt gestattet.

(5) Die Agentur stellt Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen in Bezug auf die Fahrzeuge aus, deren Verwendungsgebiet sich in einem oder mehreren Mitgliedstaaten befindet. Im Hinblick auf die Erteilung dieser Genehmigungen verfährt die Agentur wie folgt:

a) Sie bewertet die in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d aufgeführten Bestandteile des Dossiers, um dessen Vollständigkeit, Relevanz und Kohärenz in Bezug auf die einschlägigen TSI zu prüfen; und

b) verweist das Dossier des Antragstellers an die für das geplante Verwendungsgebiet zuständigen nationalen Sicherheits­behörden, damit diese das Dossier bewerten, um dessen Vollständigkeit, Relevanz und Kohärenz in Bezug auf
Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d und die in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c aufgeführten Bestandteile in Bezug auf die einschlägigen nationalen Vorschriften zu prüfen.

Im Rahmen der Bewertungen gemäß der Buchstaben a und b können die Agentur oder die nationalen Sicherheits­behörden im Falle begründeter Zweifel die Durchführung von Prüffahrten im Netz verlangen. Zur Erleichterung dieser
Prüffahrten können die beteiligten nationalen Sicherheitsbehörden dem Antragsteller befristete Genehmigungen zur Nutzung des Fahrzeugs für Prüffahrten im Netz erteilen. Der Infrastrukturbetreiber unternimmt alle Anstrengungen, um
sicherzustellen, dass alle Prüffahrten innerhalb von drei Monaten ab dem entsprechenden Ersuchen der Agentur oder der nationalen Sicherheitsbehörde stattfinden.

(6) Innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags des Antragstellers teilt die Agentur dem Antragsteller mit, dass das Dossier vollständig ist, oder sie fordert unter Setzung einer angemessenen Frist die einschlägigen zusätzlichen
Informationen an. Hinsichtlich der Vollständigkeit, Relevanz und Kohärenz des Dossiers kann die Agentur auch die in Absatz 3 Buchstabe d aufgeführten Bestandteile bewerten.

Die Agentur trägt den Bewertungen gemäß Absatz 5 vollständig Rechnung, bevor sie ihre Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen trifft. Innerhalb einer angemessenen, im Voraus festgelegten Frist, spätestens jedoch vier Monate nach Eingang aller erforderlichen Informationen, stellt die Agentur die Genehmigung für das Inverkehrbringen aus oder unterrichtet den Antragsteller über eine ablehnende Entscheidung.

Im Falle der Nichtanwendung einer oder mehrerer TSI oder von Teilen davon gemäß Artikel 7 stellt die Agentur die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen erst nach Anwendung des in jenem Artikel festgelegten Verfahrens aus.

Die Agentur trägt die volle Verantwortung für die von ihr ausgestellten Genehmigungen.

(7) Stimmt die Agentur einer negativen Bewertung seitens einer oder mehrerer nationaler Sicherheitsbehörden gemäß Absatz 5 Buchstabe b nicht zu, so teilt sie dies der betreffenden Behörde bzw. den betreffenden Behörden unter Angabe
der Gründe mit. Die Agentur und die nationale Sicherheitsbehörde bzw. Sicherheitsbehörden arbeiten zusammen, um eine für alle Seiten annehmbare Bewertung zu erreichen. Erforderlichenfalls wird auch der Antragsteller in den Prozess einbezogen, wenn die Agentur und die nationale Sicherheitsbehörde bzw. die nationalen Sicherheitsbehörden dies beschließen. Kann sich nicht innerhalb eines Monats, nachdem die Agentur die nationale Sicherheitsbehörde über ihre
Nichtzustimmung unterrichtet hat, auf eine für alle Seiten annehmbare Bewertung geeinigt werden, so trifft die Agentur die endgültige Entscheidung, es sei denn, die nationale Sicherheitsbehörde bzw. die nationalen Sicherheitsbehörden haben die Angelegenheit im Rahmen eines Schiedsverfahrens an die gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2016/796 eingerichtete Beschwerdekammer verwiesen. Die Beschwerdekammer entscheidet innerhalb eines Monats nach dem Antrag der nationalen Sicherheitsbehörde bzw. Sicherheitsbehörden, ob der Entwurf der Entscheidung der Agentur bestätigt wird.

Stimmt die Beschwerdekammer der Agentur zu, trifft die Agentur unverzüglich eine Entscheidung.

Stimmt die Beschwerdekammer der negativen Bewertung der nationalen Sicherheitsbehörde zu, so stellt die Agentur eine Genehmigung für ein Verwendungsgebiet aus, das die Teile des Netzes ausschließt, für die eine negative Bewertung abgegeben wurde.

Stimmt die Agentur einer positiven Bewertung seitens der betreffenden nationalen Sicherheitsbehörde bzw. Sicherheits­behörden gemäß Absatz 5 Buchstabe b nicht zu, so teilt sie dies der betreffenden Behörde bzw. den betreffenden Behörden unter Angabe ihrer Gründe mit. Die Agentur und die nationale Sicherheitsbehörde bzw. Sicherheitsbehörden arbeiten zusammen, um sich auf eine für alle Seiten annehmbaren Bewertung zu einigen. Erforderlichenfalls wird auch
der Antragsteller in den Prozess einbezogen, wenn die Agentur und die nationale Sicherheitsbehörde bzw. die nationalen Sicherheitsbehörden dies beschließen. Kann sich nicht innerhalb eines Monats, nachdem die Agentur die nationale
Sicherheitsbehörde bzw. die nationalen Sicherheitsbehörden über ihre Nichtzustimmung unterrichtet hat, auf eine für alle Seiten annehmbare Bewertung geeinigt werden, so trifft die Agentur die endgültige Entscheidung.

(8) Ist das Verwendungsgebiet auf ein Netz oder Netze innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats beschränkt, so kann die nationale Sicherheitsbehörde dieses Mitgliedstaats in eigener Verantwortung und auf Antrag des Antragstellers die
Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen ausstellen. Im Hinblick auf die Ausstellung dieser Genehmigungen bewertet die nationale Sicherheitsbehörde das Dossier in Bezug auf die in Absatz 3 aufgeführten Bestandteile nach den in dem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 9 festgelegten Verfahren. Innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags des Antragstellers teilt die nationale Sicherheitsbehörde dem Antragsteller mit, dass das Dossier vollständig ist, oder sie fordert die einschlägigen zusätzlichen Informationen an. Die Genehmigung ist ferner
ohne Erweiterung des Verwendungsgebiets gültig für Fahrzeuge, die die Bahnhöfe benachbarter Mitgliedstaaten mit ähnlichen Netzmerkmalen anfahren, wenn sich diese Bahnhöfe in Grenznähe befinden, sofern zuvor die zuständigen nationalen Sicherheitsbehörden angehört wurden. Diese Anhörung kann im jeweiligen Einzelfall erfolgen oder in einer grenzübergreifenden Vereinbarung zwischen nationalen Sicherheitsbehörden festgelegt sein.

Ist das Verwendungsgebiet auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschränkt, so stellt im Falle der Nichtanwendung einer oder mehrerer TSI oder von Teilen davon gemäß Artikel 7 die nationale Sicherheitsbehörde die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen erst nach Anwendung des in jenem Artikel festgelegten Verfahrens aus.

Die nationale Sicherheitsbehörde trägt für die von ihr ausgestellten Genehmigungen die volle Verantwortung.

(9) Die Kommission erlässt bis zum 16. Juni 2018 im Wege von Durchführungsrechtsakten praktische Regelungen, in denen Folgendes geregelt ist:

a) in welcher Weise der Antragsteller die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen an die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und an die Typgenehmigung für Fahrzeuge zu erfüllen hat und welche Unterlagen
vorzulegen sind;

b) die Einzelheiten des Genehmigungsverfahrens wie etwa die Verfahrensstufen und zeitliche Vorgaben für jede Stufe des Verfahrens;

c) in welcher Weise die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen von der Agentur und der nationalen Sicherheitsbehörde auf den verschiedenen Stufen des Antrags- und Genehmigungsverfahrens einschließlich bei der Bewertung der Dossiers der Antragsteller zu erfüllen sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 51 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Sie tragen den Erfahrungen bei der Ausarbeitung der in Absatz 14 des vorliegenden Artikels genannten Vereinbarungen über Zusammenarbeit Rechnung.

(10) In der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen wird Folgendes angegeben:

a) das Verwendungsgebiet bzw. die Verwendungsgebiete;

b) die Werte der in den TSI und gegebenenfalls in den nationalen Vorschriften genannten Parameter, für die Prüfung der technischen Kompatibilität des Fahrzeugs mit dem Verwendungsgebiet;

c) die Einhaltung der einschlägigen TSI und nationalen Vorschriftswerke in Bezug auf die in Buchstabe b genannten Parameter;

d) die Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs und sonstige Beschränkungen.

(11) Jede Entscheidung, mit der die Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs abgelehnt oder ein Teil des Netzes gemäß einer in Absatz 7 genannten negativen Bewertung ausgeschlossen wird, ist gebührend zu begründen.
Der Antragsteller kann innerhalb eines Monats nach Eingang der ablehnenden Entscheidung beantragen, dass die Agentur bzw. die nationale Sicherheitsbehörde die Entscheidung überprüft. Die Agentur bzw. die nationale Sicherheitsbehörde verfügt nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Überprüfung über eine Frist von zwei Monaten, um ihre Entscheidung zu bestätigen oder zu widerrufen.

Wird die ablehnende Entscheidung der Agentur bestätigt, so kann der Antragsteller bei der gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2016/796 benannten Beschwerdekammer Beschwerde einlegen.

Wird die ablehnende Entscheidung einer nationalen Sicherheitsbehörde bestätigt, kann der Antragsteller nach nationalem Recht bei einer Beschwerdestelle Beschwerde einlegen. Die Mitgliedstaaten können für die Zwecke dieses Beschwerde­ verfahrens die in Artikel 55 der Richtlinie 2012/34/EU beschriebene Regulierungsstelle benennen. In diesem Fall findet Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/798 Anwendung.

(12) Im Falle der Erneuerung oder Aufrüstung bestehender Fahrzeuge, die bereits über eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen verfügen, ist eine neue Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen erforderlich, wenn

a) Änderungen an den Werten der in Absatz 10 Buchstabe b genannten Parameter vorgenommen werden, die außerhalb des Bereichs annehmbarer Parameter gemäß den TSI liegen,

b) durch die geplanten Arbeiten das Gesamtsicherheitsniveau des betreffenden Fahrzeugs beeinträchtigt werden könnte oder

c) es in den einschlägigen TSI vorgeschrieben ist.

(13) Möchte der Antragsteller das Verwendungsgebiet eines Fahrzeugs, das bereits über eine Genehmigung verfügt, erweitern, so ergänzt er das Dossier mit den in Absatz 3 aufgeführten einschlägigen Unterlagen in Bezug auf das zusätzliche Verwendungsgebiet. Der Antragsteller legt das Dossier der Agentur vor, die nach Durchführung der Verfahren gemäß den Absätzen 4 bis 7 eine aktualisierte Genehmigung für das erweiterte Verwendungsgebiet ausstellt.

Hat der Antragsteller eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen gemäß Absatz 8 erhalten und möchte er das Verwendungsgebiet innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats erweitern, so ergänzt er das Dossier mit den in
Absatz 3 aufgeführten einschlägigen Unterlagen in Bezug auf das zusätzliche Verwendungsgebiet. Er legt das Dossier der nationalen Sicherheitsbehörde vor, die nach Durchführung der Verfahren gemäß Absatz 8 eine aktualisierte Genehmigung für das erweiterte Verwendungsgebiet ausstellt.

(14) Für die Zwecke der Absätze 5 und 6 schließt die Agentur mit den nationalen Sicherheitsbehörden Kooperations­ vereinbarungen im Einklang mit Artikel 76 der Verordnung (EU) 2016/796. Bei diesen Vereinbarungen kann es sich um Einzel- oder um Rahmenvereinbarungen handeln, an denen eine oder mehrere nationale Sicherheitsbehörden beteiligt sein können. Sie enthalten eine detaillierte Beschreibung der Aufgaben und Bedingungen für durchzuführende Arbeiten,
die für ihre Ausstellung geltenden Fristen und die Aufteilung der vom Antragsteller zu zahlenden Gebühren. Sie können ferner spezifische Vorkehrungen für die Zusammenarbeit im Fall von Netzen enthalten, die aus geografischen oder
historischen Gründen spezielle Fachkenntnisse erfordern, mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand für den Antragsteller und die ihm entstehenden Kosten zu verringern. Sind diese Netze vom Rest des Eisenbahnsystems der Union abgetrennt,
können diese spezifischen Vereinbarungen für die Zusammenarbeit die Möglichkeit der vertraglichen Vergabe von Aufgaben an die zuständigen nationalen Sicherheitsbehörden einschließen, wenn dies erforderlich ist, um eine effiziente
und verhältnismäßige Zuweisung von Ressourcen für die Genehmigung sicherzustellen. Diese Vereinbarungen müssen zustande kommen, bevor die Agentur die Genehmigungsaufgaben gemäß Artikel 54 Absatz 4 übernimmt.

(15) Im Falle der Mitgliedstaaten, deren Eisenbahnnetze eine andere Spurweite aufweisen als das Haupteisenbahnnetz in der Union und für deren Eisenbahnnetze identische technische und betriebsbezogene Anforderungen gelten wie in
benachbarten Drittländern, schließen alle betreffenden nationalen Sicherheitsbehörden in diesen Mitgliedstaaten zusätzlich zu den in Absatz 14 genannten Kooperationsvereinbarungen mit der Agentur eine multilaterale Vereinbarung, um die Bedingungen festzulegen, unter denen eine in einem dieser Mitgliedstaaten ausgestellte Fahrzeuggenehmigung auch in den anderen betreffenden Mitgliedstaaten gültig ist.

(16) Dieser Artikel gilt nicht für Güterwagen oder Reisezugwagen in gemeinsamer Nutzung mit Drittstaaten, deren Spurweite sich von derjenigen des Haupteisenbahnnetzes in der Union unterscheidet und die die Genehmigung für das
Inverkehrbringen von Fahrzeugen nach einem anderen Verfahren erhalten haben. Die Vorschriften zur Regelung des Genehmigungsverfahrens für diese Fahrzeuge werden veröffentlicht und der Kommission notifiziert. Die Übereinstimmung dieser Fahrzeuge mit den grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie wird von dem betreffenden Eisenbahnunternehmen im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems sichergestellt. Die Kommission kann auf der
Grundlage des Berichts der Agentur eine Stellungnahme dazu abgeben, ob diese Vorschriften mit den Zielen dieser Richtlinie in Einklang stehen. Falls diese Vorschriften nicht im Einklang stehen, können die betreffenden Mitgliedstaaten
und die Kommission zusammenarbeiten, um geeignete Maßnahmen festzulegen, die zu ergreifen sind; erforderlichenfalls können einschlägige internationale Gremien daran beteiligt werden.

(17) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, diesen Artikel nicht auf aus Drittländern kommende Lokomotiven und Triebzüge anzuwenden, die bestimmungsgemäß bis zu einem Bahnhof fahren, der sich in seinem Hoheitsgebiet nahe der Grenze befindet und für grenzüberschreitenden Verkehr bestimmt ist. Die Übereinstimmung dieser Fahrzeuge mit den grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie wird von dem betreffenden Eisenbahnunternehmen im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems und gegebenenfalls gemäß Artikel 10 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2016/798 sichergestellt.


Artikel 22

Registrierung von Fahrzeugen, deren Inverkehrbringen genehmigt wurde

(1) Bevor ein Fahrzeug nach Erhalt der Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 21 erstmals verwendet wird, ist es auf Antrag des Halters in einem Fahrzeugeinstellungsregister im Sinne von Artikel 47 zu registrieren.

(2) Ist das Verwendungsgebiet des Fahrzeugs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschränkt, so wird es in diesem Mitgliedstaat registriert.

(3) Erstreckt sich das Verwendungsgebiet des Fahrzeugs auf das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat, so wird es in einem der beteiligten Mitgliedstaaten registriert.

Artikel 23

Prüfungen vor der Nutzung genehmigter Fahrzeug

(1) Bevor ein Eisenbahnunternehmen ein Fahrzeug in dem in der Genehmigung für das Inverkehrbringen angegebenen Verwendungsgebiet einsetzt, vergewissert es sich,

a) dass für das Fahrzeug eine Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 21 erteilt wurde und dass es ordnungsgemäß registriert ist;

b) dass das Fahrzeug mit der Strecke kompatibel ist, und zwar auf der Grundlage des Infrastrukturregisters, der einschlägigen TSI oder anderer, vom Infrastrukturbetreiber gebührenfrei und innerhalb einer angemessenen Frist
bereitzustellender Informationen, falls ein derartiges Register nicht besteht oder unvollständig ist, und

c) dass sich das Fahrzeug ordnungsgemäß in die Zusammensetzung des Zuges, als dessen Teil es betrieben werden soll, einfügt, und zwar unter Berücksichtigung des Sicherheitsmanagementsystems gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/798 und der TSI „Betriebsführung und Verkehrssteuerung“.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 kann das Eisenbahnunternehmen in Zusammenarbeit mit dem Infrastruktur­ betreiber Prüffahrten durchführen.

Der Infrastrukturbetreiber unternimmt im Benehmen mit dem Antragsteller alle Anstrengungen, um sicherzustellen, dass alle Prüffahrten innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags des Antragstellers stattfinden.

Artikel 24

Typgenehmigung von Fahrzeugen

(1) Die Agentur oder eine nationale Sicherheitsbehörde kann gegebenenfalls nach dem Verfahren gemäß Artikel 21 Typgenehmigungen für Fahrzeuge ausstellen. Der Antrag auf eine Typgenehmigung sowie Informationen über alle Anträge, über den Stand der entsprechenden Verfahren und ihr Ergebnis sowie gegebenenfalls über die Ersuchen und Entscheidungen der Beschwerdekammer werden über die Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/796 genannte zentrale Anlaufstelle gestellt.

(2) Stellt die Agentur oder eine nationale Sicherheitsbehörde eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen aus, so stellt sie auf Antrag des Antragstellers gleichzeitig die Typgenehmigung für das Fahrzeug aus, die sich auf das gleiche Verwendungsgebiet für das Fahrzeug bezieht.

(3) Bei Änderungen einschlägiger Bestimmungen in den TSI oder den nationalen Vorschriften, auf deren Grundlage bereits eine Typgenehmigung für Fahrzeuge ausgestellt wurde, wird in der TSI oder nationalen Vorschrift angegeben, ob
die bereits erteilte Typgenehmigung für Fahrzeuge weiterhin gültig ist oder erneuert werden muss. Muss die Genehmigung erneuert werden, so betreffen die von der Agentur oder einer nationalen Sicherheitsbehörde durchgeführten Prüfungen nur die geänderten Vorschriften.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster der Typenkonformitätserklärung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 51 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.


(5) Die Ausstellung der Typenkonformitätserklärung erfolgt

a) nach den Prüfverfahren der einschlägigen TSI oder

b) — für Fahrzeuge, für die TSI nicht angewendet werden — gemäß den Konformitätsbewertungsverfahren der Module B+D, B+F und H1 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1).

(6) Gegebenenfalls kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Ad-hoc-Modulen für die Konformitätsbewertung erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 51 Absatz 3 genannten
Prüfverfahren erlassen.

(7) Die Typgenehmigungen für Fahrzeuge werden in dem in Artikel 48 genannten Europäischen Register genehmigter Fahrzeugtypen eingetragen.

(*1) Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die
Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).

Artikel 25

Konformität von Fahrzeugen mit genehmigtem Fahrzeugtyp

(1) Ein Fahrzeug oder eine Serie von Fahrzeugen, für das bzw. für die die Konformität mit einem genehmigten Fahrzeugtyp gegeben ist, erhält auf der Grundlage einer vom Antragsteller vorgelegten Typenkonformitätserklärung ohne
weitere Prüfungen eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen gemäß Artikel 21.

(2) Genehmigungen für das Inverkehrbringen, die bereits aufgrund der früheren Genehmigung für das Inverkehrbringen des betreffenden Fahrzeugtyps bereits ausgestellt wurden, bleiben von der Erneuerung der Genehmigung eines Fahrzeugtyps gemäß Artikel 24 Absatz 3 unberührt.

Artikel 26

Nichterfüllung grundlegender Anforderungen durch Fahrzeuge oder Fahrzeugtypen

(1) Stellt ein Eisenbahnunternehmen während des Betriebs fest, dass ein von ihm genutztes Fahrzeug eine der geltenden grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, so ergreift es die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Übereinstimmung des Fahrzeugs herzustellen. Darüber hinaus kann es die Agentur und alle betroffenen nationalen Sicherheitsbehörden über die ergriffenen Maßnahmen unterrichten. Liegen dem Eisenbahnunternehmen Hinweise vor, dass die Nichterfüllung bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen vorlag, informiert es die Agentur und alle anderen betreffenden nationalen Sicherheitsbehörden.

(2) Erhält eine nationale Sicherheitsbehörde, zum Beispiel im Laufe des Überwachungsverfahrens im Sinne des Artikels 17 der Richtlinie (EU) 2016/798, Kenntnis davon, dass ein Fahrzeug oder ein Fahrzeugtyp bei bestimmungsgemäßer Verwendung, dem entweder von der Agentur gemäß Artikel 21 Absatz 5 oder Artikel 24 oder von der nationalen Sicherheitsbehörde gemäß Artikel 21 Absatz 8 oder Artikel 24 eine Genehmigung für das Inverkehrbringen ausgestellt wurde, eine der geltenden grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, unterrichtet sie das
Eisenbahnunternehmen, das das Fahrzeug oder den Fahrzeugtyp einsetzt, und fordert es auf, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Fahrzeugs/der Fahrzeuge herzustellen. Die nationale Sicherheitsbehörde informiert die Agentur und alle anderen betreffenden nationalen Sicherheitsbehörden, einschließlich jener, in deren Hoheitsgebiet der Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines Fahrzeugs desselben Typs noch anhängig ist.

(3) Gewährleisten die von dem Eisenbahnunternehmen ergriffenen Korrekturmaßnahmen in den in Absätzen 1 und 2 dieses Artikels beschriebenen Fällen nicht die Übereinstimmung mit den geltenden grundlegenden Anforderungen und führt diese Nichtübereinstimmung zu einem schwerwiegenden Sicherheitsrisiko, so kann die betreffende nationale Sicherheitsbehörde im Rahmen ihrer Überwachungsaufgaben im Einklang mit Artikel 17 Absatz 6 der Richtlinie (EU)
2016/798 vorübergehende Sicherheitsmaßnahmen ergreifen. Die nationale Sicherheitsbehörde oder die Agentur kann parallel dazu vorübergehende Sicherheitsmaßnahmen in Form einer Aussetzung der Fahrzeugtypgenehmigung
anwenden; diese unterliegen einer gerichtlichen Überprüfung und dem Schiedsverfahren nach Artikel 21 Absatz 7.

(4) In den in Absatz 3 genannten Fällen kann die Agentur oder die nationale Sicherheitsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat, nach einer Überprüfung der Wirksamkeit der zur Beseitigung des schwerwiegenden Sicherheitsrisikos ergriffenen Maßnahmen entscheiden, die Genehmigung zu widerrufen oder zu ändern, wenn erwiesen ist, dass eine grundlegende Anforderung zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung nicht erfüllt wurde. Zu diesem Zweck unterrichten sie unter Angabe der Gründe für ihre Entscheidung den Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder der Fahrzeugtypgenehmigung über ihre Entscheidung. Der Inhaber kann innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung der Agentur oder der nationalen Sicherheitsbehörde beantragen, dass diese die
Entscheidung überprüfen. In diesem Fall wird die Widerrufsentscheidung vorübergehend ausgesetzt. Die Agentur bzw. die nationale Sicherheitsbehörde verfügt nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Überprüfung über eine Frist von einem Monat, um ihre Entscheidung zu bestätigen oder zu widerrufen.
Gegebenenfalls ist im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Agentur und der nationalen Sicherheitsbehörde hinsichtlich der Notwendigkeit, die Genehmigung einzuschränken oder zu widerrufen, das Schiedsverfahren nach
Artikel 21 Absatz 7 zu befolgen. Endet dieses Verfahren mit der Entscheidung, dass die Fahrzeuggenehmigung weder eingeschränkt noch widerrufen wird, so werden die in Absatz 3 dieses Artikels genannten vorläufigen Sicherheits­maßnahmen ausgesetzt.

(5) Wird die Entscheidung der Agentur bestätigt, so kann der Inhaber der Fahrzeuggenehmigung bei der gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2016/796 benannten Beschwerdekammer innerhalb der in Artikel 59 jener Verordnung
genannten Frist Beschwerde einlegen. Wird die Entscheidung einer nationalen Sicherheitsbehörde bestätigt, so kann der Inhaber der Fahrzeuggenehmigung innerhalb von zwei Monaten nach Notifizierung dieser Entscheidung im Rahmen der
in Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/798 genannten nationalen gerichtlichen Nachprüfung Widerspruch einlegen. Die Mitgliedstaaten können für die Zwecke dieses Beschwerdeverfahrens die in Artikel 56 der Richtlinie
2012/34/EU beschriebene Regulierungsstelle benennen.

(6) Beschließt die Agentur, eine von ihr erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen zu widerrufen oder zu ändern, so unterrichtet sie sämtliche nationalen Sicherheitsbehörden unter Angabe der Gründe für ihre Entscheidung.

Beschließt eine nationale Sicherheitsbehörde, eine von ihr erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen zu widerrufen, so unterrichtet sie unverzüglich die Agentur unter Angabe der Gründe für ihre Entscheidung. Die Agentur unterrichtet
anschließend die anderen nationalen Sicherheitsbehörden.

(7) Die Entscheidung der Agentur oder der nationalen Sicherheitsbehörde, die Genehmigung zu widerrufen, wird in das entsprechende Fahrzeugregister gemäß Artikel 22 bzw. im Falle einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp in das
Europäischen Register für genehmigte Fahrzeugtypgen gemäß Artikel 24 Absatz 7 eingetragen. Die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden stellen sicher, dass Eisenbahnunternehmen, die Fahrzeuge des gleichen Typs des vom Widerruf betroffenen Fahrzeugs oder Typs einsetzen, ordnungsgemäß unterrichtet werden. Diese Eisenbahnunternehmen prüfen zunächst, ob das gleiche Problem der Nichterfüllung vorliegt. In diesem Fall gilt das Verfahren dieses Artikels.

(8) Wird eine Genehmigung für das Inverkehrbringen widerrufen, so darf das betreffende Fahrzeug nicht mehr eingesetzt und sein Verwendungsgebiet darf nicht erweitert werden. Wird eine Typgenehmigung für ein Fahrzeug widerrufen, so dürfen darauf aufbauende Fahrzeuge nicht in den Verkehr gebracht werden; falls sie bereits in den Verkehr gebracht wurden, so sind sie aus dem Verkehr zu nehmen. Eine neue Genehmigung kann für Einzelfahrzeuge nach dem Verfahren des Artikels 21 bzw. für Fahrzeugtypen nach dem Verfahren des Artikels 24 beantragt werden.

(9) Beschränkt sich in den Fällen nach den Absätzen 1 oder 2 die Nichterfüllung der grundlegenden Anforderungen auf einen Teil des Verwendungsgebiets des betreffenden Fahrzeugs und bestand diese Nichterfüllung bereits zum
Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung, so ist diese so zu ändern, dass die betreffenden Teile des Verwendungsgebiets ausgeschlossen werden.

KAPITEL VI
KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN

Artikel 27

Notifizierende Behörden

(1) Die Mitgliedstaaten benennen notifizierende Behörden, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Begutachtung, Benennung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen, einschließlich der Einhaltung des Artikels 34, zuständig sind.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Behörden der Kommission und den anderen Stellen in den Mitgliedstaaten, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1 wahrzunehmen, Meldung erstatten. Sie stellen ferner sicher, dass sie die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die bestimmten Stellen gemäß Artikel 15 Absatz 8 unterrichten.

(3) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Begutachtung und Überwachung nach Absatz 1 von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu erfolgen haben.

(4) Falls die notifizierende Behörde die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Begutachtung, Benennung oder Überwachung an eine nicht hoheitliche Stelle delegiert oder ihr auf andere Weise überträgt, so muss diese Stelle eine
juristische Person sein und den Anforderungen des Artikels 28 genügen. Sie schließt Übereinkommen zur Deckung der aus ihrer Tätigkeit entstehenden Haftungsansprüche.

(5) Die notifizierende Behörde trägt die volle Verantwortung für die Tätigkeiten, die von der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführt werden.

Artikel 28

Anforderungen an notifizierende Behörden

Eine notifizierende Behörde
a) wird so eingerichtet, dass jeder Interessenkonflikt mit Konformitätsbewertungsstellen vermieden wird,

b) wird so strukturiert und geführt, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt ist,

c) wird so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle von kompetenten Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, welche die Begutachtung durchgeführt haben,

d) bietet weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf gewerblicher oder wettbewerblicher Grundlage an, noch erbringt sie diese,

e) wahrt die Vertraulichkeit der von ihr erlangten Informationen,

f) verfügt über kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl, sodass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

Artikel 29

Verpflichtung der notifizierenden Behörden zur Bereitstellung von Informationen

Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre Verfahren zur Begutachtung, Benennung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen sowie über Änderungen in diesen Verfahren. Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.

Artikel 30

Konformitätsbewertungsstellen

(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle muss für die Zwecke der Benennung die Anforderungen der Absätze 2 bis 7 dieses Artikels sowie der Artikel 31 und 32 erfüllen.

(2) Eine Konformitätsbewertungsstelle wird nach nationalem Recht errichtet und verfügt über Rechtspersönlichkeit.

(3) Eine Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage, alle Konformitätsbewertungsaufgaben durchzuführen, die ihr nach Maßgabe der einschlägigen TSI zugewiesen wurden und im Rahmen derer sie benannt wurde, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der Konformitätsbewertungsstelle selbst, in ihrem Auftrag und unter ihrer Verantwortung erfüllt werden. Eine Konformitätsbewertungsstelle verfügt jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art oder Kategorie eines Produkts, im Rahmen dessen sie benannt wurde, über Folgendes:

a) die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformi­tätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen;

b) die maßgeblichen Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Möglichkeit der Anwendung dieser Verfahren sicherzustellen. Sie verfügt über geeignete
Grundsätze und Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als benannte Konformitätsbewertungsstelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird;

c) geeignete Verfahren zur Durchführung der Tätigkeiten, bei denen die Größe eines Unternehmens, die Branche, in der es tätig ist, seine Struktur sowie der Grad der Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Massenfertigungs- oder Seriencharakter des Herstellungsprozesses gebührend berücksichtigt werden.
Ihr stehen die erforderlichen Mittel zur Verfügung, um die technischen und administrativen Aufgaben, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, in angemessener Weise zu erledigen, und sie haben Zugang zu allen benötigten
Ausrüstungen oder Einrichtungen.

(4) Konformitätsbewertungsstellen schließen eine Haftpflichtversicherung ab, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen wird oder sofern der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die
Konformitätsbewertung verantwortlich ist.

(5) Die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle wahren die berufliche Verschwiegenheit in Bezug auf Informationen, welche sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß der einschlägigen TSI oder einer nationalen Durchführungsvorschrift erhalten, außer gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben. Eigentumsrechte sind zu schützen.

(6) Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe benannter Konformitätsbewertungsstellen mit, die im Rahmen des einschlägigen Unionsrechts
geschaffen wurde, bzw. sorgen dafür, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird, und wenden die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie an.

(7) Konformitätsbewertungsstellen, die für die Teilsysteme „fahrwegseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“ und/oder „fahrzeugseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“ benannt sind, wirken an den
Tätigkeiten der nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/796 geschaffenen ERTMS-Arbeitsgruppe mit bzw. sorgen dafür, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird. Sie wenden die von dieser Gruppe erarbeiteten Leitlinien an.
Sollten sie die Anwendung für nicht angebracht oder unmöglich halten, so teilen die betreffenden Konformitätsbewer­tungsstellen ihre Bemerkungen der ERTMS-Arbeitsgruppe zur Erörterung und fortlaufenden Verbesserung der Leitlinien
mit.

Artikel 31

Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen

(1) Bei einer Konformitätsbewertungsstelle handelt es sich um einen unabhängigen Dritten, der mit der Organisation oder dem Hersteller des Produkts, das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht.

Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Produkte bewertet, an deren Planung, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann als solche Stelle gelten, sofern ihre Unabhängigkeit und das Nichtbestehen von Interessenskonflikten nachgewiesen wird.

(2) Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Führungsebene und ihres Bewertungs­personals ist zu garantieren.

(3) Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Führungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewer­tungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter sind nicht der Planer, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der Produkte, die sie bewerten, noch der Bevollmächtigte einer dieser Parteien. Dies schließt nicht die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Produkten, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig sind, oder die Verwendung solcher Produkte zum persönlichen Gebrauch aus.

(4) Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Führungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewer­tungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter nehmen weder direkt an der Planung, Herstellung bzw. Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung dieser Produkte teil, noch vertreten sie an diesen Tätigkeiten beteiligte Parteien. Sie befassen sich nicht mit Tätigkeiten, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten, für die sie benannt sind, beeinträchtigen können. Dieses Verbot gilt insbesondere für Beratungsdienstleistungen.

(5) Konformitätsbewertungsstellen gewährleisten, dass die Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragneh­mer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.

(6) Konformitätsbewertungsstellen und ihre Mitarbeiter führen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und erforderlichen Fachkompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen
keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten auswirken könnte; dies gilt speziell für Einflussnahmen durch Personen oder
Personengruppen, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.

Artikel 32

Mitarbeiter der Konformitätsbewertungsstellen

(1) Die für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Mitarbeiter verfügen über folgende Fähigkeiten:

a) eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung umfasst, für die die Konformitätsbewertungsstelle benannt wurde;

b) eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis zur Durchführung solcher Bewertungen;

c) angemessene Kenntnisse und ein angemessenes Verständnis der wesentlichen Anforderungen, der geltenden harmonisierten Normen sowie des einschlägigen Unionsrechts;

d) die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen.

(2) Die Entlohnung der obersten Führungsebene und des bewertenden Personals der Konformitätsbewertungsstelle richtet sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen.

Artikel 33

Vermutung der Konformität einer Konformitätsbewertungsstelle

Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder Teilen davon erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, so wird davon
ausgegangen, dass sie die Anforderungen der Artikel 30 bis 32 erfüllt, soweit die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.

Artikel 34

Zweigunternehmen von benannten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen durch benannte Stellen


(1) Vergibt eine benannte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragneh­mer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das
Zweigunternehmen die Anforderungen der Artikel 30 bis 32 erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde entsprechend.

(2) Die benannten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.

(3) Die Tätigkeiten von benannten Stellen werden nur mit Zustimmung des Auftraggebers an einen Unterauftragneh­mer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen.

(4) Die benannten Stellen halten die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauf­tragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihm gemäß der einschlägigen TSI ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereit.
  

Artikel 35

Akkreditierte interne Stellen

(1) Die Antragsteller können die Konformitätsbewertungsverfahren, die in den Modulen A1, A2, C1 oder C2 gemäß Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG und in den Modulen CA1 und CA2 gemäß Anhang I des Beschlusses 2010/713/EU festgelegt sind, von einer akkreditierten internen Stelle durchführen lassen. Diese Stelle stellt einen eigenen und gesonderten Teil des betreffenden Antragstellers dar und darf sich nicht an der Planung, Herstellung, Lieferung, Installation, Verwendung oder Wartung der durch sie bewerteten Produkte beteiligen.

(2) Eine akkreditierte interne Stelle erfüllt die folgenden Anforderungen:

a) Sie ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert.

b) Die Stelle und ihre Mitarbeiter müssen vom Unternehmen, dem sie angehören, organisatorisch unterscheidbar sein und darin über Berichtsverfahren verfügen, die ihre Unparteilichkeit gewährleisten, und müssen das gegenüber der zuständigen nationalen Akkreditierungsstelle nachweisen.

c) Weder die Stelle noch ihre Mitarbeiter sind für die Planung, Herstellung, Lieferung, Installation, Betrieb oder Wartung der von ihnen zu bewertenden Produkte verantwortlich, und sie gehen keiner Tätigkeit nach, die der Unabhängigkeit ihres Urteils oder ihrer Integrität im Zusammenhang mit den Bewertungsaufgaben schaden könnte.

d) Die Stelle erbringt ihre Leistungen ausschließlich für das Unternehmen, dem sie angehört.

(3) Eine akkreditierte interne Stelle wird den Mitgliedstaaten oder der Kommission nicht benannt, allerdings werden der notifizierenden Behörde auf deren Verlangen Informationen über ihre Akkreditierung von dem Unternehmen, dem sie angehört, oder von der nationalen Akkreditierungsstelle übermittelt.

Artikel 36

Antrag auf Benennung

(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Benennung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist.

(2) Dem Antrag wird eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des Konformitätsbewertungsmoduls oder der -module und des Produkts oder der Produkte, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht, sowie, falls vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde beigelegt, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen der Artikel 30 bis 32 erfüllt.

(3) Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, so legt sie der notifizierenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die für die Überprüfung, Anerkennung und regelmäßige Überwachung, ob sie
die Anforderungen der Artikel 30 bis 32 erfüllt, notwendig sind.

Artikel 37

Benennungsverfahren

(1) Die notifizierenden Behörden benennen nur Konformitätsbewertungsstellen, die die Anforderungen der Artikel 30 bis 32 erfüllen.

(2) Die notifizierenden Behörden benennen gegenüber der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mithilfe des elektronischen Benennungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet wird, die in Absatz 1 genannten Stellen.

(3) Die Benennung enthält vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem betreffenden
Konformitätsbewertungsmodul oder -modulen und dem Produkt oder Produkten sowie die einschlägige Akkreditie­rungsurkunde oder anderweitige Bestätigung der Kompetenz gemäß Absatz 4.

(4) Beruht eine Benennung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 36 Absatz 2, so legt die notifizierende Behörde der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten als Nachweis alle Unterlagen vor, die die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle und die getroffenen Regelungen bescheinigen, durch die sichergestellt ist, dass die Stelle regelmäßig überwacht wird und dauerhaft den Anforderungen der Artikel 30 bis 32 genügt.

(5) Die betreffende Stelle darf nur dann die Aufgaben einer benannten Stelle wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach einer Benennung, wenn eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder innerhalb von zwei Monaten nach einer Benennung, wenn keine Akkreditierung vorliegt, Einwände erhoben haben.

(6) Die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten werden über jede wesentliche Änderung der Benennung informiert.

Artikel 38

Kennnummern und Verzeichnisse benannter Stellen

(1) Die Kommission weist einer benannten Stelle eine Kennnummer zu.
Eine benannte Stelle erhält nur eine Kennnummer, selbst wenn sie im Rahmen mehrerer Rechtsakte der Union benannt ist.

(2) Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der im Rahmen dieser Richtlinie benannten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie benannt wurden. Die Kommission sorgt dafür, dass dieses Verzeichnis auf dem neuesten Stand gehalten wird.

Artikel 39

Änderungen der Benennungen

(1) Stellt eine notifizierende Behörde fest oder erhält Kenntnis davon, dass eine benannte Stelle die Anforderungen der Artikel 30 bis 32 nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, so schränkt die notifizierende Behörde die Benennungen gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht entsprochen oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Sie setzt die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Benennung oder wenn die benannte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift der benennende Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle entweder von einer anderen benannten Stelle weiter bearbeitet oder für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.

Artikel 40

Anfechtungen der Kompetenz benannter Stellen

(1) Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie irgendeinen Zweifel an der Kompetenz einer benannten Stelle oder der dauerhaften Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine benannte Stelle hat oder in
denen ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden.

(2) Der benennende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage der Benennung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.

(3) Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.

(4) Stellt die Kommission fest, dass eine benannte Stelle die Voraussetzungen für ihre Benennung nicht oder nicht mehr erfüllt, so setzt sie den benennenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis und fordert ihn auf, die erforderlichen
Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, einschließlich eines Widerrufs der Benennung, sofern dies nötig ist.

Artikel 41

Verpflichtungen benannter Stellen in Bezug auf ihre Tätigkeit

(1) Die benannten Stellen führen die Konformitätsbewertungen im Einklang mit den Konformitätsbewertungs­ verfahren gemäß der einschlägigen TSI durch.

(2) Konformitätsbewertungen werden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsteilnehmer vermieden werden. Die benannten Stellen üben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grads der Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Herstellungsprozesses aus.

Sie gehen dabei allerdings so vor, wie es für die Bewertung der Übereinstimmung des Produkts mit dieser Richtlinie erforderlich ist.

(3) Stellt eine benannte Stelle fest, dass ein Hersteller die Anforderungen nicht erfüllt hat, die in der einschlägigen TSI oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen festgelegt sind, so fordert sie den
Hersteller zu geeigneten Korrekturmaßnahmen auf und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus.

(4) Hat eine benannte Stelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Produkt die Anforderungen, die in der einschlägigen TSI oder in den entsprechenden
harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen festgelegt sind, nicht mehr erfüllt, so fordert sie den Hersteller zu geeigneten Korrekturmaßnahmen auf und setzt die Bescheinigung falls nötig aus oder widerruft sie.

(5) Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, so versieht die benannte Stelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen mit Einschränkungen, setzt sie aus oder widerruft sie.

Artikel 42

Verpflichtung der benannten Stellen zur Bereitstellung von Informationen

(1) Die benannten Stellen melden der notifizierenden Behörde

a) jede Vorenthaltung, Einschränkung, Aussetzung und jeden Widerruf einer Bescheinigung,

b) alle Umstände mit Auswirkungen auf den Geltungsbereich und die Bedingungen der Benennung,

c) jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben,

d) auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Benennung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten sie ausgeführt haben, einschließlich grenzübergreifender Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen.
Die zuständigen nationalen Sicherheitsbehörden werden auch über jede Vorenthaltung, Einschränkung, Aussetzung und jeden Widerruf einer Bescheinigung gemäß Buchstabe a unterrichtet.

(2) Die benannten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die im Rahmen der Benennung nach dieser Richtlinie benannt wurden und ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten für dieselben Produkte nachgehen, einschlägige
Informationen über negative und auf Verlangen auch über positive Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.

(3) Die benannten Stellen übermitteln der Agentur die EG-Prüfbescheinigungen für Teilsysteme sowie die EG- Konformitäts- und die EG Gebrauchstauglichkeitsbescheinigungen für Interoperabilitätskomponenten.

Artikel 43

Austausch von bewährten Verfahren

Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch über bewährte Verfahren zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Benennungspolitik zuständig sind.

Artikel 44

Koordinierung der benannten Stellen

Die Kommission stellt eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den unter dieser Richtlinie benannten Stellen durch die Errichtung einer sektoralen Gruppe sicher. Die Agentur unterstützt die Tätigkeiten der benannten Stellen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/796.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sich die von ihnen notifizierten Stellen an der Arbeit dieser Gruppe direkt oder über bestimmte Bevollmächtigte beteiligen.

Artikel 45

Bestimmte Stellen

(1) Die Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen gemäß den Artikeln 30 bis 34 gelten auch für die nach Artikel 15 Absatz 8 bestimmten Stellen, außer:

a) im Fall der von ihren Mitarbeitern gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c geforderten Fertigkeiten, muss die bestimmte Stelle über angemessene Kenntnisse und ein angemessenes Verständnis des nationalen Rechts verfügen;

b) im Fall von gemäß Artikel 34 Absatz 4 für die benennende Behörde bereitzuhaltenden Dokumenten, wenn die bestimmte Stelle die Dokumente, die sich auf die von Zweigunternehmen oder Auftragnehmern durchgeführten Tätigkeiten beziehen, beifügen muss.

(2) Die Verpflichtungen in Bezug auf die Tätigkeit gemäß Artikel 41 gelten auch für die nach Artikel 15 Absatz 8 bestimmten Stellen, außer diese Verpflichtungen beziehen sich auf nationale Vorschriften anstatt auf TSI.

(3) Die Meldepflichten gemäß Artikel 42 Absatz 1 gelten auch für die bestimmten Stellen, die die Mitgliedstaaten entsprechend zu unterrichten haben.

KAPITEL VII
REGISTER

Artikel 46

Fahrzeugnummerierungssystem

(1) Bei der Registrierung gemäß Artikel 22 wird jedem Fahrzeug von der zuständigen Behörde im Mitgliedstaat der Registrierung eine europäischen Fahrzeugnummer (European vehicle number — im Folgenden „EVN“) zugewiesen. Jedes Fahrzeug wird mit der zugeteilten EVN gekennzeichnet.

(2) Die Spezifikationen der EVN werden im Rahmen der in Artikel 47 Absatz 2 genannten Maßnahmen nach Maßgabe der jeweiligen TSI festgelegt.

(3) Jedem Fahrzeug wird nur einmal eine EVN zugeteilt, es sei denn, dass in den in Artikel 47 Absatz 2 genannten Maßnahmen nach Maßgabe der jeweiligen TSI etwas anderes bestimmt ist.

(4) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten bei Fahrzeugen, die auf Fahrten aus oder nach Drittländern eingesetzt werden oder eingesetzt werden sollen und deren Spurweite sich von der im Haupteisenbahnnetz in der Union unterscheidet, akzeptieren, dass die Fahrzeuge nach einem anderen Kennzeichnungscode eindeutig identifiziert sind.

Artikel 47

Fahrzeugeinstellungsregister

(1) Bis das in Absatz 5 genannte europäische Fahrzeugeinstellungsregister betriebsbereit ist, führt jeder Mitgliedstaat ein nationales Fahrzeugeinstellungsregister. Dieses Register:

a) entspricht den in Absatz 2 aufgeführten gemeinsamen Spezifikationen;

b) wird von einer von allen Eisenbahnunternehmen unabhängigen Stelle geführt und aktualisiert;

c) ist den in den Artikeln 16 und 22 der Richtlinie (EU) 2016/798 genannten nationalen Sicherheitsbehörden und Untersuchungsstellen zugänglich; darüber hinaus wird es auf Antrag bei berechtigtem Interesse den in Artikel 55 der
Richtlinie 2012/34/EU genannten Regulierungsstellen und der Agentur, den Eisenbahnunternehmen und den Infrastrukturbetreibern sowie allen Personen oder Organisationen zugänglich gemacht, die Fahrzeuge registrieren oder
im Register erwähnt sind.

(2) Die Kommission beschließt im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen für die nationalen Fahrzeugeinstellungsregister bezüglich Inhalt, Datenformat, funktioneller und technischer Architektur, Betriebsweise — einschließlich Vorkehrungen für den Datenaustausch — sowie Regeln für die Dateneingabe und -abfrage.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 51 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Das nationale Fahrzeugeinstellungsregister enthält mindestens folgende Angaben:

a) die EVN;

b) Angaben zur EG-Prüferklärung und der ausstellenden Stelle;

c) Angaben zu dem in Artikel 48 genannten Europäischen Register genehmigter Fahrzeugtypen;

d) Identifizierung des Fahrzeugeigners und des Fahrzeughalters;

e) Betriebsbeschränkungen für das Fahrzeug;

f) Angaben zur für die Instandhaltung zuständigen Stelle.

(4) Solange die nationalen Fahrzeugeinstellungsregister nicht entsprechend der in Absatz 2 genannten Spezifikation miteinander verbunden sind, aktualisiert jeder Mitgliedstaat die ihn betreffenden Daten in seinem Register, indem er die Änderungen übernimmt, die ein anderer Mitgliedstaat in dessen eigenem Register vorgenommen hat.

(5) Um Verwaltungsaufwand und unangemessene Kosten für die Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsbeteiligten zu verringern, beschließt die Kommission bis zum 16. Juni 2018, unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Kosten-Nutzen-Analyse, im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen und funktionellen Spezifikationen für das europäische Fahrzeugeinstellungsregister, das die nationalen Fahrzeugeinstellungsregister integrieren soll, um allen Nutzern eine harmonisierte Schnittstelle für die Registrierung von Fahrzeugen und die Datenverwaltung zu
gewährleisten. Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Absatz 3 finden Anwendung. Diese Spezifikation erstreckt sich unter anderem auf Inhalt, Datenformat, funktionelle und technische Architektur, Betriebsweise — einschließlich Vorkehrungen für den Datenaustausch — sowie Regeln für die Dateneingabe und -abfrage und Migrationsschritte.

Diese Durchführungsrechtsakte werden auf Empfehlung der Agentur nach dem in Artikel 51 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Das europäische Fahrzeugeinstellungsregister wird unter Berücksichtigung der von der Agentur und den Mitgliedstaaten bereits eingerichteten IT-Anwendungen und Register — wie etwa des mit den nationalen Fahrzeugeinstellungsregister vernetzten Europäischen Zentralisierten Virtuellen Fahrzeugeinstellungsregisters — entwickelt. Das europäische Fahrzeugeinstellungsregister muss bis 16. Juni 2021 betriebsbereit sein.

(6) Der Halter zeigt dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug registriert wurde, etwaige Änderungen der Daten in den Fahrzeugeinstellungsregistern, die Abwrackung eines Fahrzeugs oder seine Entscheidung, die Registrierung eines
Fahrzeugs nicht länger aufrechtzuerhalten, unverzüglich an.

(7) Im Falle von Fahrzeugen, die erstmals in einem Drittland eine Genehmigung erhalten haben und anschließend in einem Mitgliedstaat eingesetzt wurden, sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass die Fahrzeugdaten, die mindestens
Angaben über den Halter des betreffenden Fahrzeugs, die für die Instandhaltung zuständige Einrichtung und Betriebsbe­schränkungen für das Fahrzeug einschließen müssen, über ein Fahrzeugeinstellungsregister abgefragt werden können
oder unverzüglich auf andere Weise in einem leicht lesbaren Format nach den gleichen nichtdiskriminierenden Grundsätzen bereitgestellt werden, wie sie für ähnliche Daten eines Fahrzeugeinstellungsregisters gelten.

Artikel 48

Europäisches Register genehmigter Fahrzeugtypen

(1) Die Agentur errichtet und führt ein Register der gemäß Artikel 24 erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugtypen. Dieses Register:

a) ist öffentlich und elektronisch zugänglich,

b) entspricht den in Absatz 2 aufgeführten gemeinsamen Spezifikationen,

c) ist mit den maßgeblichen Fahrzeugeinstellungsregistern verbunden.

(2) Die Kommission beschließt im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen für das Register genehmigter Fahrzeugtypen bezüglich Inhalt, Datenformat, funktioneller und technischer Architektur, Betriebsweise sowie Regeln für die Dateneingabe und -abfrage. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 51 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Das Register enthält zu jedem Fahrzeugtyp mindestens die folgenden Angaben:

a) technische Merkmale des Fahrzeugtyps entsprechend den jeweiligen TSI, einschließlich derjenigen für die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität;

b) den Namen des Herstellers;

c) die Daten zu den Genehmigungen in Bezug auf das Verwendungsgebiet eines Fahrzeugtyps einschließlich aller Einschränkungen oder Widerrufe.

Artikel 49

Infrastrukturregister

(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass ein Infrastrukturregister, in dem gemäß der jeweiligen TSI für die jeweiligen Teilsysteme oder Teile davon die Werte der Netzparameter angegeben sind, veröffentlicht wird.

(2) Die Werte der im Infrastrukturregister erfassten Parameter werden zusammen mit den Werten der im Register der Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugtypen erfassten Parameter dazu verwendet, die technische Kompatibilität zwischen Fahrzeug und Netz zu prüfen.

(3) Im Infrastrukturregister können Einsatzbedingungen für ortsfeste Einrichtungen und sonstige Beschränkungen festgelegt sein.

(4) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sein Infrastrukturregister gemäß Absatz 5 aktualisiert wird.

(5) Die Kommission beschließt im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen für das Infrastrukturregister bezüglich Inhalt, Datenformat, funktioneller und technischer Architektur, Betriebsweise sowie Regeln für die Dateneingabe und -abfrage. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 51 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.


KAPITEL VIII
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 50

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 15. Juni 2016 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Es ist besonders wichtig, dass die Kommission ihrer üblichen Praxis folgt und vor dem Erlass dieser delegierten Rechtsakte Konsultationen mit Sachverständigen, auch mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, durchführt.

(4) Die in Artikel 5 Absatz 1 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem Beschluss genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 51

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem nach Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG des Rates (*1) eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

(*1) Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems
(ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6).

Artikel 52

Begründung

Entscheidungen aufgrund dieser Richtlinie über die Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitsbewertung von Interopera­bilitätskomponenten und die Prüfung von Teilsystemen, die Bestandteil des Eisenbahnsystems der Union sind, sowie Entscheidungen aufgrund der Artikel 7, 12 und 17 sind im Einzelnen zu begründen. Sie sind den Betroffenen unverzüglich unter Angabe der Rechtsbehelfe, die aufgrund der in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvor­schriften möglich sind, und der Fristen für das Einlegen dieser Rechtsbehelfe mitzuteilen.

Artikel 53

Berichterstattung und Information

(1) Bis zum 16. Juni 2018 berichtet die Kommission über Fortschritte bei der Vorbereitung der erweiterten Rolle der Agentur im Rahmen dieser Richtlinie. Ferner berichtet die Kommission alle drei Jahre, erstmals drei Jahre nach Ablauf des Übergangszeitraums gemäß Artikel 54, dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Fortschritte bei der Herbeiführung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Union und bei der Arbeit der Agentur in diesem Zusammenhang. Dieser Bericht enthält ferner eine Evaluierung der Einrichtung und Nutzung der Register nach Kapitel VII sowie eine Analyse der in Artikel 7 aufgeführten Fälle und der Anwendung des Kapitels V, wobei insbesondere die Funktionsweise der zwischen der Agentur und den nationalen Sicherheitsbehörden geschlossenen Kooperationsvereinbarungen bewertet wird. Für die Zwecke des ersten Berichts nach Ablauf des Übergangszeitraums führt die Kommission schrittweise eingehende Anhörungen mit den einschlägigen Wirtschaftsbeteiligten durch und stellt ein Programm für die Begutachtung der Fortschritte auf. Die Kommission unterbreitet, falls dies unter Berücksichtigung der vorgenannten Analyse angezeigt ist, Vorschläge für gesetzgeberische Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die sich auch auf die künftige Rolle der Agentur bei der Verbesserung der Interoperabilität erstrecken.

(2) Die Agentur erarbeitet und aktualisiert regelmäßig ein Instrument, das auf Anfrage eines Mitgliedstaats, des Europäischen Parlaments oder der Kommission einen Überblick über das Interoperabilitätsniveau des Eisenbahnsystems der Union liefern kann. Bei diesem Instrument werden die in den Registern gemäß Kapitel VII enthaltenen Informationen verwendet.

Artikel 54

Übergangsregelung für die Nutzung von Fahrzeugen

(1) Unbeschadet des Absatzes 4 dieses Artikels unterliegen Fahrzeuge, die zwischen dem 15. Juni 2016 und dem 16. Juni 2019 genehmigt werden müssen, den Bestimmungen in Kapitel V der Richtlinie 2008/57/EG.

(2) Gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigungen für die Inbetriebnahme von Fahrzeugen und alle anderen vor dem 15. Juni 2016 erteilten Genehmigungen — einschließlich Genehmigungen, die im Rahmen internationaler Übereinkünfte, insbesondere des RIC (Regolamento Internazionale Carrozze) und des RIV (Regolamento Internazionale Veicoli), erteilt wurden — bleiben zu den Bedingungen, unter denen sie erteilt wurden, weiterhin gültig.

(3) Fahrzeuge, deren Inbetriebnahme gemäß den Absätzen 1 und 2 genehmigt wurde, erhalten eine neue Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, damit sie auch auf Netzen, auf die sich ihre Genehmigung noch nicht erstreckt, betrieben werden können. Das Inverkehrbringen in diesen zusätzlichen Netzen unterliegt Artikel 21.

(4) Die Agentur führt spätestens ab dem 16. Juni 2019 ihre Genehmigungsaufgaben gemäß den Artikeln 21 und 24 sowie die in Artikel 19 genannten Aufgaben in Bezug auf Verwendungsgebiete in denjenigen Mitgliedstaaten aus, die gegenüber der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2 vorgenommen haben. Abweichend von den Artikeln 21 und 24 können die nationalen Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2 vorgenommen haben, bis zum 16. Juni 2020 weiterhin Genehmigungen gemäß der Richtlinie 2008/57/EG ausstellen.

Artikel 55

Sonstige Übergangsbestimmungen

(1) Die Anhänge IV, V, VII und IX der Richtlinie 2008/57/EG finden bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Durchführungsrechtsakte nach Artikel 7 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 10 sowie Artikel 15 Absatz 9 der vorliegenden Richtlinie weiterhin Anwendung.

(2) Die Richtlinie 2008/57/EG findet weiterhin Anwendung auf streckenseitige ERTMS-Vorhaben, die zwischen dem 15. Juni 2016 und dem 16. Juni 2019 in Betrieb genommen werden sollen.

(3) Vorhaben, bei denen Ausschreibung und Vertragsvergabe vor 16. Juni 2019 abgeschlossen wurden, unterliegen nicht der Vorabgenehmigung durch die Agentur gemäß Artikel 19.

(4) Bis 16. Juni 2031 unterliegen die Optionen in Verträgen, die vor dem 15. Juni 2016 unterzeichnet worden sind, nicht der Vorabgenehmigung durch die Agentur gemäß Artikel 19; dies gilt auch dann, wenn sie nach 15. Juni 2016 umgesetzt werden.

(5) Vor der Genehmigung der Inbetriebnahme von streckenseitiger ERTMS-Ausrüstung, die nicht der Vorabgenehmigung durch die Agentur gemäß Artikel 19 unterlag, arbeiten die nationalen Sicherheitsbehörden mit der Agentur zusammen, um sicherzustellen, dass die technischen Lösungen entsprechend Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/796 in vollem Umfang interoperabel sind.

Artikel 56

Empfehlungen und Stellungnahmen der Agentur

Für die Zwecke der Durchführung dieser Richtlinie gibt die Agentur Empfehlungen und Stellungnahmen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/796 ab. Gegebenenfalls werden diese Empfehlungen und Stellungnahmen bei der
Ausarbeitung der Durchführungsrechtsakte nach dieser Richtlinie berücksichtigt.

Artikel 57

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 und 2, Artikel 7 Absätze 1 bis 4 und 6, Artikel 8, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absätze 1, 3 und 4, den Artikeln 12, 13 und 14, Artikel 15 Absätze 1 bis 8, Artikel 16, Artikel 18, Artikel 19 Absatz 3, den Artikeln 21 bis 39, Artikel 40 Absatz 2, den Artikeln 41, 42, 44, 45 und 46, Artikel 47 Absätze 1, 3, 4 und 7, Artikel 49 Absätze 1 bis 4, Artikel 54 und den Anhängen I, II, III und IV bis zum 16. Juni 2019 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.

(2) Die Mitgliedstaaten können den Übergangszeitraum gemäß Absatz 1 um ein Jahr verlängern. Zu diesem Zweck notifizieren die Mitgliedstaaten, die die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht innerhalb des Übergangszeitraums nach Absatz 1 in Kraft setzen, dies bis zum 16. Dezember 2018 der Agentur und der Kommission und fügen die Gründe für die Verlängerung bei.

(3) Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein,
dass Verweise in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobenen Richtlinien als Bezug auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und bestimmen die Formulierung dieser Erklärung.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(5) Zypern und Malta sind von der Pflicht zur Umsetzung und Durchführung von Artikel 13, Artikel 14 Absätze 1 bis 8, 11 und 12, Artikel 15 Absätze 1 bis 9, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 19 bis 26, Artikel 45, 46 und 47, Artikel 49 Absätze 1 bis 4 und Artikel 54 dieser Richtlinie ausgenommen, solange in ihrem Hoheitsgebiet kein Eisenbahnsystem besteht. Sobald aber eine öffentliche oder private Stelle einen offiziellen Antrag auf Bau einer Eisenbahnlinie im Hinblick auf ihren Betrieb durch ein oder mehrere Eisenbahnunternehmen stellt, erlassen die betroffenen Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Umsetzung der in Unterabsatz 1 genannten Artikel innerhalb von zwei Jahren ab Eingang des Antrags.

Artikel 58

Aufhebung

Die Richtlinie 2008/57/EG in der Fassung der in Anhang V Teil A genannten Richtlinien wird mit Wirkung vom 16. Juni 2020 aufgehoben, ohne dass davon die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der in Anhang V Teil B aufgeführten Richtlinien in nationales Recht berührt werden.
Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.

Artikel 59

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

 


Artikel 60

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 11. Mai 2016.

Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ

Im Namen des Rates
Die Präsidentin
J.A. HENNIS-PLASSCHAERT

 


ANHANG I

BESTANDTEILE DES EISENBAHNSYSTEMS DER UNION

1. Netz

Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst das Netz der Union folgende Bestandteile:

a) eigens für Hochgeschwindigkeitszüge gebaute Strecken, die für Geschwindigkeiten von im Allgemeinen mindestens 250 km/h ausgelegt sind,

b) eigens für Hochgeschwindigkeitszüge ausgebaute Strecken, die für Geschwindigkeiten von rund 200 km/h ausgelegt sind,

c) eigens für Hochgeschwindigkeitszüge ausgebaute Strecken, die aufgrund der sich aus der Topografie, der Oberflächengestalt oder der städtischen Umgebung ergebenden Zwänge von spezifischer Beschaffenheit sind und deren Geschwindigkeit im Einzelfall angepasst werden muss. Dazu gehören auch die Verbindungsstrecken zwischen dem Hochgeschwindigkeits- und dem konventionellen Netzen, Bahnhofsdurchfahrten, Anschlüsse zu Terminals, Betriebswerken usw., die von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen mit Normalgeschwindigkeit befahren werden,

d) für den Personenverkehr vorgesehene konventionelle Strecken,

e) für den gemischten Verkehr (Personen- und Güterverkehr) vorgesehene konventionelle Strecken,

f) für den Güterverkehr vorgesehene konventionelle Strecken,

g) Personenverkehrsknoten,

h) Güterverkehrsknoten, einschließlich Terminals für kombinierten Verkehr,

i) Verbindungswege zwischen den vorstehend genannten Elementen.
Dieses Netz umfasst Verkehrssteuerungs-, Ortungs- und Navigationssysteme, Datenverarbeitungs- und Telekommuni­kationseinrichtungen, die für den Personenfernverkehr und den Güterverkehr auf diesem Netz zur Gewährleistung
eines sicheren und ausgewogenen Netzbetriebs und einer wirksamen Verkehrssteuerung vorgesehen sind.

2. Fahrzeuge
Für die Zwecke dieser Richtlinie gehören zu den Fahrzeugen der Union alle Fahrzeuge, die für den Verkehr auf der Gesamtheit oder einem Teil des Netzes der Union geeignet sind:
— Lokomotiven und Fahrzeuge für den Personenverkehr, einschließlich Diesel- oder elektrischen Triebfahrzeugen, Diesel- oder elektrischen Triebzügen, und Reisezugwagen;
— Güterwagen, einschließlich Tiefladewagen,, die für das gesamte Netz ausgelegt sind, und Fahrzeuge zur Beförderung von Lastkraftwagen;
— Spezialfahrzeuge, z. B. Bau- und Instandhaltungsfahrzeuge.
Diese Liste von Fahrzeugen schließt auch jene Fahrzeuge ein, die speziell für den Betrieb auf den verschiedenen in Nummer 1 beschriebenen Typen von Hochgeschwindigkeitsstrecken konzipiert sind.

ANHANG II

TEILSYSTEME

1. Verzeichnis der Teilsysteme
Für die Zwecke dieser Richtlinie wird das Eisenbahnsystem der Union wie folgt in Teilsysteme untergliedert:

a) strukturelle Bereiche:
— Infrastruktur,
— Energie,
— streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung,
— fahrzeugseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung,
— Fahrzeuge; oder

b) funktionelle Bereiche:
— Betriebsführung und Verkehrssteuerung,
— Instandhaltung,
— Telematikanwendungen für den Personen- und Güterverkehr.

2. Beschreibung der Teilsysteme
Für jedes Teilsystem oder jeden Teil von Teilsystemen wird von der Agentur bei der Erarbeitung des entsprechenden TSI-Entwurfs die Liste der mit der Interoperabilität verbundenen Elemente und Aspekte vorgeschlagen. Unbeschadet der Festlegung dieser Aspekte oder der Interoperabilitätskomponenten und unbeschadet der Reihenfolge, in der die Teilsysteme in die TSI einbezogen werden, umfassen die Teilsysteme Folgendes:

2.1. Infrastruktur
Gleise, Weichen, Bahnübergänge, Kunstbauten (Brücken, Tunnel usw.), eisenbahnbezogene Bahnhofsbestandteile (u. a. Eingänge, Bahnsteige, Zugangs- und Servicebereiche, Toiletten und Informationssysteme sowie deren Zugänglichkeitsfunktionen für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität), Sicherheits- und Schutzausrüstung.

2.2. Energie
Energieversorgungssystem, einschließlich Oberleitungen und streckenseitiger Teile der Stromverbrauchsmess- und Ladeeinrichtungen.

2.3. Streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung
Alle erforderlichen streckenseitigen Ausrüstungen zur Gewährleistung der Sicherung, Steuerung und Kontrolle der Bewegung von Zügen, die zum Verkehr im Netz zugelassen sind.

2.4. Fahrzeugseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung
Alle erforderlichen fahrzeugseitigen Ausrüstungen zur Gewährleistung der Sicherung, Steuerung und Kontrolle der Bewegung von Zügen, die zum Verkehr im Netz zugelassen sind.

2.5. Betriebsführung und Verkehrssteuerung
Verfahren und zugehörige Ausrüstungen, die eine kohärente Nutzung der verschiedenen strukturellen Teilsysteme erlauben, und zwar sowohl im Normalbetrieb als auch bei Betriebsstörungen, einschließlich insbesondere der
Zugbildung und Zugfahrten, der Planung und der Abwicklung der Betriebsführung.
Die Gesamtheit der erforderlichen beruflichen Qualifikationen für die Durchführung von Schienenverkehrsdiensten jeglicher Art.

2.6. Telematikanwendungen
Dieses Teilsystem umfasst gemäß Anhang I zwei Teile:

a) Anwendungen im Personenverkehr, einschließlich der Systeme zur Information der Fahrgäste vor und während der Fahrt, Buchungssysteme, Zahlungssysteme, Reisegepäckabfertigung, Anschlüsse zwischen Zügen und zwischen der Eisenbahn und anderen Verkehrsträgern;

b) Anwendungen im Güterverkehr, einschließlich der Informationssysteme (Verfolgung der Güter und der Züge in Echtzeit), Rangier- und Zugbildungssysteme, Buchungssysteme, Zahlungs- und Fakturierungssysteme, Anschlüsse zu anderen Verkehrsträgern, Erstellung elektronischer Begleitdokumente.

2.7. Fahrzeuge
Wagenkastenstruktur, System der Zugsteuerung und Zugsicherung sowie die dazugehörigen Einrichtungen des Zuges, Stromabnahmeeinrichtungen, Traktions- und Energieumwandlungseinrichtungen, fahrzeugseitige Stromver­brauchsmess- und Ladeeinrichtungen, Bremsanlagen, Kupplungen, Laufwerk (Drehgestelle, Achsen etc.) und Aufhängung, Türen, Mensch-Maschine-Schnittstellen (Triebfahrzeugführer, Zugbegleitpersonal und Fahrgäste, einschließlich Zugänglichkeitsfunktionen für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität), passive oder aktive Sicherheitseinrichtungen und Erfordernisse für die Gesundheit der Fahrgäste und des Zugbegleit­personals.

2.8. Instandhaltung
Verfahren, zugehörige Ausrüstungen, logistische Instandhaltungseinrichtungen, Reserven zur Durchführung vorgeschriebener Instandsetzungsarbeiten und vorbeugender Instandhaltung im Hinblick auf die Gewährleistung der
Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Union und der erforderlichen Leistungsfähigkeit.

ANHANG III

GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN

1. Allgemeine Anforderungen
1.1. Sicherheit

1.1.1. Die Planung, der Bau oder die Herstellung, die Instandhaltung und die Überwachung der sicherheitsrelevanten Bauteile, insbesondere derjenigen, die am Zugverkehr beteiligt sind, müssen die Sicherheit auch unter bestimmten
Grenzbedingungen auf dem für das Netz festgelegten Niveau halten.

1.1.2. Die Kennwerte für das Rad-Schiene-System müssen die Kriterien der Laufstabilität erfüllen, damit bei der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine sichere Fahrt gewährleistet ist. Die Kennwerte für die Bremsausrüstung müssen gewährleisten, dass bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit ein Anhalten innerhalb des festgelegten Bremswegs möglich ist.

1.1.3. Die verwendeten Bauteile müssen während ihrer gesamten Nutzungsdauer den spezifizierten gewöhnlichen oder Grenzbeanspruchungen standhalten. Durch geeignete Mittel ist sicherzustellen, dass sich die Sicherheitsaus­wirkungen eines unvorhergesehenen Versagens in Grenzen halten.

1.1.4. Die Auslegung der ortsfesten Einrichtungen und der Fahrzeuge und die Auswahl der Werkstoffe müssen das Entstehen, die Ausbreitung und die Auswirkungen von Feuer und Rauch im Fall eines Brandes in Grenzen halten.

1.1.5. Die für die Betätigung durch die Fahrgäste vorgesehenen Einrichtungen müssen so konzipiert sein, dass weder das sichere Funktionieren der Einrichtungen noch die Gesundheit und Sicherheit der Benutzer beeinträchtigt werden,
wenn sie in einer voraussehbaren Weise betätigt werden, auch wenn diese den angebrachten Hinweisen nicht entspricht.

1.2. Zuverlässigkeit und Betriebsbereitschaft
Die Planung, Durchführung und Häufigkeit der Überwachung und Instandhaltung der festen und beweglichen Teile, die am Zugverkehr beteiligt sind, müssen deren Funktionsfähigkeit unter den vorgegebenen Bedingungen gewährleisten.

1.3. Gesundheit
1.3.1. Werkstoffe, die aufgrund ihrer Verwendungsweise die Gesundheit von Personen, die Zugang zu ihnen haben, gefährden können, dürfen in Zügen und Infrastruktureinrichtungen nicht verwendet werden.

1.3.2. Die Auswahl, die Verarbeitung und die Verwendung dieser Werkstoffe müssen so erfolgen, dass eine gesundheits­schädliche oder -gefährdende Rauch- und Gasentwicklung insbesondere im Fall eines Brandes in Grenzen gehalten wird.

1.4. Umweltschutz
1.4.1. Die Umweltauswirkungen des Baus und Betriebs des Eisenbahnsystems sind bei der Planung dieses Systems entsprechend geltendem Unionsrecht zu berücksichtigen.

1.4.2. In Zügen und Infrastruktureinrichtungen verwendete Werkstoffe müssen eine umweltschädliche oder -gefährdende Rauch- und Gasentwicklung, insbesondere im Fall eines Brandes, verhindern.

1.4.3. Fahrzeuge und Energieversorgungsanlagen sind so auszulegen und zu bauen, dass sie mit Anlagen, Einrichtungen und öffentlichen oder privaten Netzen, bei denen Interferenzen möglich sind, elektromagnetisch verträglich sind.

1.4.4. Konzeption und Betrieb des Eisenbahnsystems dürfen nicht zu einer Überschreitung der zulässigen Grenzwerte der vom System ausgehenden Lärmemissionen an folgenden Orten führen:
— in den in der Nähe einer Eisenbahninfrastruktur gelegenen Gebieten im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Richtlinie 2012/34/EU und
— im Führerstand.

1.4.5. Der Betrieb des Eisenbahnsystems darf in normalem Instandhaltungszustand für die in der Nähe des Fahrwegs gelegenen Einrichtungen und Bereiche keine unzulässigen Bodenschwingungen verursachen.

26.5.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 138/89


1.5. Technische Kompatibilität
Die technischen Merkmale der Infrastrukturen und ortsfesten Einrichtungen müssen untereinander und mit denen der Züge, die im Eisenbahnsystem verkehren sollen, kompatibel sein. Diese Anforderung erstreckt sich auch auf die sichere Integration des Teilsystems Fahrzeuge in die Infrastruktur.

Erweist sich die Einhaltung dieser Merkmale auf bestimmten Teilen des Netzes als schwierig, so können Zwischen­lösungen, die eine künftige Kompatibilität gewährleisten, eingeführt werden.

1.6. Zugänglichkeit
1.6.1. Die Teilsysteme „Infrastruktur“ und „Fahrzeuge“ müssen für Personen mit eingeschränkter Mobilität und behinderte Menschen mithilfe von Barrierevermeidung und Barrierenabbau sowie anderen geeigneten
Maßnahmen zugänglich sein, um ihnen einen gleichberechtigten Zugang zu gewährleisten. Dies erstreckt sich auf Planung, Bau, Erneuerung, Aufrüstung, Instandhaltung und Betrieb der einschlägigen Teile von Teilsystemen, die
der Öffentlichkeit zugänglich sind.

1.6.2. Die Teilsysteme „Betriebsführung“ und „Telematikanwendungen für den Personenverkehr“ müssen die Funktionen aufweisen, die erforderlich sind, um Personen mit eingeschränkter Mobilität und behinderten Menschen mithilfe
von Barrierevermeidung und Barrierenabbau sowie anderen geeigneten Maßnahmen einen gleichberechtigten Zugang zu ermöglichen.

2. Besondere Anforderungen an die einzelnen Teilsysteme
2.1. Infrastruktur

2.1.1. Sicherheit

Es müssen angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um den Zugang zu den Anlagen oder deren unbefugtes Betreten zu verhindern.

Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um die Gefahren für Personen, insbesondere bei der Durchfahrt der Züge in Bahnhöfen, in Grenzen zu halten.

Infrastruktureinrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, müssen so konstruiert und gebaut werden, dass die Risiken für die Sicherheit von Personen (Stabilität, Brand, Zugang, Fluchtwege, Bahnsteige usw.) in Grenzen gehalten werden.

Zur Berücksichtigung der besonderen sicherheitstechnischen Bedingungen bei langen Tunneln und Viadukten sind geeignete Vorkehrungen zu treffen.

2.1.2. Zugänglichkeit
Ein für die Öffentlichkeit zugängliches Teilsystem „Infrastruktur“ muss im Einklang mit Nummer 1.6 für Personen mit eingeschränkter Mobilität und behinderte Menschen zugänglich sein.

2.2. Energie
2.2.1. Sicherheit

Der Betrieb der Energieversorgungsanlagen darf die Sicherheit von Zügen und Personen (Fahrgäste, Betriebs­personal, Anlieger und Dritte) nicht gefährden.

2.2.2. Umweltschutz
Der Betrieb der Energieversorgungsanlagen (elektrisch oder thermisch) darf keine über die festgelegten Grenzwerte hinausgehenden Umweltbelastungen verursachen.

2.2.3. Technische Kompatibilität
Die Energieversorgungssysteme (elektrisch oder thermisch) müssen
— den Zügen die Erreichung der festgelegten Leistungswerte gestatten,
— im Fall der Energieversorgungssysteme mit den Stromabnahmeeinrichtungen der Züge kompatibel sein.


2.3. Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung
2.3.1. Sicherheit

Die Anlagen und Verfahren der Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung müssen einen Zugverkehr entsprechend den Sicherheitsvorgaben für das Netz ermöglichen. Die Zugsteuerungs-/Zugsicherungs- und Signalgebungssysteme müssen weiterhin den sicheren Verkehr von Zügen ermöglichen, deren Weiterfahrt unter vorgegebenen Einschränkungen gestattet ist.

2.3.2. Technische Kompatibilität
Alle neuen Infrastruktureinrichtungen und alle neuen Fahrzeuge, die nach der Festlegung kompatibler Zugsteuerungs-/Zugsicherungs- und Signalgebungssysteme gebaut oder entwickelt werden, müssen sich für die Verwendung dieser Systeme eignen.

Die in den Führerständen der Züge eingebauten Einrichtungen für die Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung müssen unter den vorgegebenen Bedingungen einen flüssigen Betrieb des Eisenbahnsystems gewährleisten.

2.4. Fahrzeuge
2.4.1. Sicherheit

Die Bauart der Fahrzeuge und der Übergänge zwischen den Fahrzeugen muss so konzipiert sein, dass die Fahrgast- und Führerstandräume bei Zusammenstößen oder Entgleisungen geschützt sind.

Die elektrischen Anlagen dürfen die Betriebssicherheit der Zugsteuerungs-/Zugsicherungs- und Signalanlagen nicht beeinträchtigen.

Die Bremsverfahren und -kräfte müssen mit der Auslegung des Oberbaus, der Kunstbauten und der Signalanlagen vereinbar sein.

Es müssen Vorkehrungen für den Zugang zu den unter Spannung stehenden Bauteilen getroffen werden, um eine Gefährdung von Personen zu vermeiden.

Bei Gefahr müssen Vorrichtungen den Fahrgästen die Möglichkeit bieten, den Triebfahrzeugführer zu unterrichten, und es dem Zugbegleitpersonal ermöglichen, sich mit den Fahrgästen in Verbindung zu setzen.

Die Sicherheit der Fahrgäste beim Ein-und Aussteigen in die Züge bzw. aus den Zügen muss gewährleistet sein. Die Schließ- und Öffnungsvorrichtung der Einstiegstüren muss die Sicherheit der Fahrgäste gewährleisten.

Es müssen Notausstiege vorhanden und ausgeschildert sein.

Zur Berücksichtigung der besonderen sicherheitstechnischen Bedingungen in langen Tunneln sind geeignete Vorkehrungen zu treffen.

Eine Notbeleuchtung mit ausreichender Beleuchtungsstärke und Autonomie ist an Bord der Züge zwingend vorgeschrieben.

Die Züge müssen mit einer Lautsprecheranlage ausgestattet sein, damit das Zugbegleitpersonal Mitteilungen an die Reisenden durchgeben kann.

Den Fahrgästen sind die für sie geltenden Regelungen sowohl in den Bahnhöfen als auch in den Zügen in leicht verständlicher Weise und umfassend mitzuteilen.

2.4.2. Zuverlässigkeit und Betriebsbereitschaft
Die Bauweise der wichtigsten Einrichtungen, Laufwerk, Traktionseinrichtungen und Bremsanlagen sowie Zugsteuerung und Zugsicherung müssen unter vorgegebenen Einschränkungen eine Weiterfahrt des Zuges ermöglichen, ohne dass die in Betrieb verbleibenden Einrichtungen dadurch beeinträchtigt werden.

2.4.3. Technische Kompatibilität
Die elektrische Ausrüstung muss mit dem Betrieb der Zugsteuerungs-/Zugsicherungs- und Signalanlagen kompatibel sein.

Bei elektrischem Antrieb müssen die Stromabnahmeeinrichtungen den Zugverkehr mit den Stromsystemen des Eisenbahnsystems ermöglichen.

Die Fahrzeuge müssen aufgrund ihrer Merkmale auf allen Strecken verkehren können, auf denen ihr Einsatz vorgesehen ist; die jeweiligen Klimabedingungen sind hierbei zu berücksichtigen.

2.4.4. Kontrolle
Die Züge sind mit einem Fahrtenschreiber auszustatten. Die Daten, die mit diesem Gerät aufgezeichnet werden, und die Verarbeitung der Daten müssen harmonisiert werden.

2.4.5. Zugänglichkeit
Ein für die Öffentlichkeit zugängliches Teilsystem „Fahrzeuge“ muss im Einklang mit Nummer 1.6 für Personen mit eingeschränkter Mobilität und behinderte Menschen zugänglich sein.

2.5. Instandhaltung
2.5.1. Gesundheitund Sicherheit

Die technischen Anlagen und Arbeitsverfahren in den Instandhaltungswerken müssen den sicheren Betrieb des betreffenden Teilsystems gewährleisten, und sie dürfen keine Gefahr für Gesundheit und Sicherheit darstellen.

2.5.2. Umweltschutz
Die von technischen Anlagen und Arbeitsverfahren in den Instandhaltungswerken ausgehenden Umweltbe­lastungen dürfen die zulässigen Werte nicht überschreiten.

2.5.3. Technische Kompatibilität
In den Instandhaltungsanlagen für Fahrzeuge müssen die Sicherheits-, Hygiene- und Komfortarbeiten an allen Fahrzeugen, für die sie ausgelegt wurden, durchgeführt werden können.

2.6. Betriebsführung und Verkehrssteuerung
2.6.1. Sicherheit

Die Angleichung der Betriebsvorschriften der Netze und die Qualifikation der Triebfahrzeugführer und des Zugbegleitpersonals und des Personals der Prüfstellen müssen einen sicheren Betrieb gewährleisten, wobei die unterschiedlichen Anforderungen für den grenzüberschreitenden Verkehr und den Inlandsverkehr zu
berücksichtigen sind.

Die Art und Häufigkeit der Instandhaltungsarbeiten, die Ausbildung und Qualifikation des Instandhaltungs­personals und des Personals der Prüfstellen sowie das Qualitätssicherungssystem in den Prüfstellen und Instandhaltungswerken der betreffenden Betreiber müssen ein hohes Sicherheitsniveau gewährleisten.

2.6.2. Zuverlässigkeit und Betriebsbereitschaft
Die Art und Häufigkeit der Instandhaltungsarbeiten, die Ausbildung und Qualifikation des Instandhaltungs­personals und des Personals der Prüfstellen sowie das von den betreffenden Betreibern eingerichtete Qualitätssi­cherungssystem in den Prüfstellen und Instandhaltungswerken müssen ein hohes Niveau an Zuverlässigkeit und Betriebsbereitschaft gewährleisten.

2.6.3. Technische Kompatibilität
Die Angleichung der Betriebsvorschriften der Netze und die Qualifikation der Triebfahrzeugführer, des Zugbegleit­personals und des Personals der Betriebsleitstellen müssen einen effizienten Betrieb des Eisenbahnsystems
gewährleisten, wobei die unterschiedlichen Anforderungen für den grenzüberschreitenden Verkehr und den Inlandsverkehr zu berücksichtigen sind.

2.6.4. Zugänglichkeit
Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Betriebsvorschriften die Funktionen vorsehen, die erforderlich sind, um die Zugänglichkeit für Personen mit eingeschränkter Mobilität und behinderte
Menschen zu gewährleisten.


2.7. Telematikanwendungen für den Personen- und Güterverkehr
2.7.1. Technische Kompatibilität
Die grundlegenden Anforderungen für den Bereich der Telematikanwendungen gewährleisten eine Mindestqualität der Dienstleistung für die Reisenden und die Güterverkehrskunden, insbesondere hinsichtlich der technischen Kompatibilität.
Bei diesen Anwendungen ist sicherzustellen,
— dass die Datenbanken, die Software und die Datenübertragungsprotokolle so erstellt werden, dass ein möglichst vielfältiger Datenaustausch zwischen verschiedenen Anwendungen und zwischen verschiedenen Betreibern gewährleistet ist, wobei vertrauliche Geschäftsdaten hiervon ausgeschlossen sind,
— dass die Benutzer einen leichten Zugriff zu den Informationen haben.

2.7.2. Zuverlässigkeit und Betriebsbereitschaft
Die Methoden der Nutzung, Verwaltung, Aktualisierung und Pflege dieser Datenbanken, Software und Datenübertragungsprotokolle müssen die Effizienz der Systeme und die Leistungsqualität gewährleisten.

2.7.3. Gesundheit
Die Benutzerschnittstellen dieser Systeme müssen den Mindestregeln für Ergonomie und Gesundheitsschutz entsprechen.

2.7.4. Sicherheit
Im Hinblick auf die Speicherung oder Übertragung sicherheitsrelevanter Daten ist für angemessene Integrität und Zuverlässigkeit zu sorgen.

2.7.5. Zugänglichkeit
Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Teilsysteme „Telematikanwendungen für den Personenverkehr“ die Funktionen aufweisen, die erforderlich sind, um die Zugänglichkeit für Personen mit eingeschränkter Mobilität und behinderte Menschen zu gewährleisten.

ANHANG IV

EG-PRÜFVERFAHREN FÜR TEILSYSTEME

1. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
„EG-Prüfung“ ist ein Verfahren, das der Antragsteller im Sinne des Artikels 15 durchführt, um nachzuweisen, dass die Anforderungen des einschlägigen Unionsrechts und aller einschlägigen nationalen Regelungen an ein Teilsystem erfüllt sind und das Teilsystem genehmigt und in Betrieb genommen werden kann.

2. VON EINER BENANNTEN STELLE AUSGESTELLTE PRÜFBESCHEINIGUNG
2.1. Einleitung

Für den Zweck dieser Richtlinie ist die Prüfung unter Bezugnahme auf die TSI das Verfahren, bei dem eine benannte Stelle prüft und bescheinigt, dass das Teilsystem den einschlägigen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) entspricht.

Hiervon unberührt bleiben die Pflichten des Antragstellers zur Einhaltung der anderen anwendbaren Rechtsakte der Union, auch möglicherweise in den anderen Regelungen vorgesehener Überprüfungen durch die Bewertungsstellen.

2.2. Zwischenprüfbescheinigung (ISV)
2.2.1 Grundsätze

Auf Antrag des Antragstellers können die Überprüfungen für bestimmte Teile eines Teilsystems durchgeführt oder auf bestimmte Stufen des Prüfverfahrens beschränkt werden. In solchen Fällen können die Ergebnisse der Überprüfung in einer „Zwischenprüfbescheinigung“ (ISV) dokumentiert werden, die die vom Antragsteller gewählte benannte Stelle ausstellt.

In der Zwischenprüfbescheinigung müssen die TSI aufgeführt sein, deren Einhaltung beurteilt worden ist.

2.2.2 Teile des Teilsystems
Der Antragsteller kann eine Zwischenprüfbescheinigung für jeden Teil, in den er das Teilsystem unterteilt, beantragen. Jeder Teil ist auf jeder der in Nummer 2.2.3 genannten Stufen zu prüfen.

2.2.3 Stufen des Prüfverfahrens
Das Teilsystem oder bestimmte Teile des Teilsystems werden auf jeder der folgenden Stufen geprüft:

a) Gesamtkonzeption;

b) Herstellung: Bau, insbesondere einschließlich Tiefbauarbeiten, Fertigung, Montage der Komponenten und Abstimmung des gesamten Teilsystems;

c) Abnahmeprüfung.
Der Antragsteller kann eine Zwischenprüfbescheinigung für die Konzeptionsphase (einschließlich der Typprüfungen) und für die Herstellungsphase für das gesamte Teilsystem oder für jeden Teil, in den er das Teilsystem unterteilt, beantragen (siehe Nummer 2.2.2).

2.3. Prüfbescheinigung
2.3.1. Die benannten Stellen, die mit der Prüfung beauftragt sind, bewerten die Konzeption, Herstellung und Abnahme des Teilsystems und stellen die Prüfbescheinigung für den Antragsteller aus, der seinerseits die EG-Prüferklärung
abgibt. In der Prüfbescheinigung müssen die TSI aufgeführt sein, deren Einhaltung beurteilt worden ist.

Wurde ein Teilsystem nicht im Hinblick auf die Einhaltung aller einschlägigen TSI bewertet (z. B. bei Ausnahmen, Teilanwendung von TSI für Aufrüstung oder Erneuerung, Übergangszeiträumen in einer TSI oder Sonderfällen), ist
in der Prüfbescheinigung genau anzugeben, in Bezug auf welche TSI oder Teile davon die Einhaltung von der benannten Stelle im Zuge des Prüfverfahrens nicht geprüft worden ist.


2.3.2. Sind bereits Zwischenprüfbescheinigungen ausgestellt worden, werden diese von der benannten Stelle, die mit der Prüfung des Teilsystems beauftragt ist, berücksichtigt; die Stelle prüft vor Ausstellung ihrer Prüfbescheinigung

a) die ordnungsgemäße Erfüllung der einschlägigen Anforderungen der TSI durch die Zwischenprüfbeschei­nigungen,

b) alle Aspekte, die von den Zwischenprüfbescheinigungen nicht abgedeckt sind, und

c) die Abnahme des gesamten Teilsystems.
2.3.3. Im Fall einer Änderung eines Teilsystems, für das bereits eine Prüfbescheinigung vorliegt, führt die benannte Stelle nur diejenigen Prüfungen und Versuche durch, die zweckdienlich und erforderlich sind, d. h., die Bewertung
bezieht sich nur auf die veränderten Teile des Teilsystems und deren Schnittstellen zu den unveränderten Teilen des Teilsystems.

2.3.4 Jede benannte Stelle, die an der Überprüfung eines Teilsystems beteiligt ist, legt für ihre Tätigkeiten ein Dossier gemäß Artikel 15 Absatz 4 an.

2.4. Der EG-Prüferklärung beigefügtes technisches Dossier
Das der EG-Prüferklärung beigefügte technische Dossier wird vom Antragsteller zusammengestellt und muss folgende Unterlagen enthalten:

a) technische Merkmale der Auslegung einschließlich der mit der Ausführung übereinstimmenden Gesamt- und Teilpläne, Pläne der elektrischen und hydraulischen Einrichtungen, Pläne der Steuerstromkreise, Beschreibung
der Datenverarbeitungs- und Automatiksysteme in der zur Dokumentation der durchgeführten Konformi­tätsprüfung erforderlichen Ausführlichkeit sowie Betriebs- und Wartungsanleitungen usw. für das betreffende Teilsystem;

b) ein Verzeichnis der in das Teilsystem eingebauten Interoperabilitätskomponenten gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d;

c) die in Artikel 15 Absatz 4 genannten Dossiers, die von jeder der an der Überprüfung eines Teilsystems beteiligten benannten Stelle angelegt wurden, mit folgenden Unterlagen:
— Kopien der EG-Prüferklärungen und gegebenenfalls der EG-Gebrauchstauglichkeitserklärungen, die für die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d genannten Interoperabilitätskomponenten ausgestellt wurden, gegebenenfalls zusammen mit den entsprechenden Berechnungsunterlagen und einer Ausfertigung der Berichte über die Versuche und Prüfungen, die aufgrund der gemeinsamen technischen Spezifikationen von den benannten Stellen durchgeführt wurden;
— eventuell vorhandene Zwischenprüfbescheinigungen, die der Prüfbescheinigung beigefügt sind, einschließlich des Ergebnisses der Überprüfung ihrer Gültigkeit durch die benannte Stelle;
— die Prüfbescheinigung mit den entsprechenden Berechnungsunterlagen, unterzeichnet von der benannten Stelle, die mit der Prüfung beauftragt ist, die bestätigt, dass das Teilsystem den Anforderungen der einschlägigen TSI entspricht, gegebenenfalls unter Angabe der während der Durchführung der Arbeiten
geäußerten Vorbehalte, die nicht ausgeräumt werden konnten; der Prüfbescheinigung sind auch die von derselben benannten Stelle im Rahmen ihres Auftrags erstellten Besuchs- und Prüfberichte gemäß den Nummern 2.5.2 und 2.5.3 beizufügen;

d) Prüfbescheinigungen, die gemäß anderer Rechtsakte der Union ausgestellt wurden;

e) ist eine Prüfung der sicheren Integration gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c erforderlich, so muss das betreffende technische Dossier den/die Bewertungsbericht(e) über die CSM für die Risikobewertung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) enthalten.

2.5. Beaufsichtigung durch die benannten Stellen
2.5.1. Der benannten Stelle, die mit der Prüfung der Herstellung beauftragt ist, ist ständig Zutritt zu den Baustellen, den Fertigungsstätten, den Lagerplätzen und gegebenenfalls zu den Vorfertigungsstätten, zu den Versuchsanlagen sowie generell zu allen Orten zu gewähren, deren Überprüfung sie im Rahmen ihres Auftrags für notwendig erachtet. Die benannte Stelle muss vom Antragsteller alle zweckdienlichen Unterlagen erhalten, insbesondere die Konstruktionszeichnungen und die technischen Unterlagen zum Teilsystem.

2.5.2. Die benannte Stelle, die mit der Prüfung der Ausführung beauftragt ist, nimmt in regelmäßigen Zeitabständen Nachprüfungen („Audits“) vor, um sich von der Einhaltung der einschlägigen TSI zu überzeugen. Sie erstellt bei dieser Gelegenheit einen Prüfbericht für die mit der Ausführung Beauftragten. Ihre Hinzuziehung kann in bestimmten Bauphasen erforderlich sein.

(1) Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von
Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung („Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit“) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44).


2.5.3. Darüber hinaus ist die benannte Stelle berechtigt, die Baustelle und die Fertigungsstätten unangemeldet zu besuchen. Bei dieser Gelegenheit kann die benannte Stelle vollständige oder Teilbereiche betreffende Nachprüfungen durchführen. Sie erstellt einen Besichtigungsbericht und liefert den für die Ausführung verantwortlichen Fachleuten gegebenenfalls einen Nachprüfungsbericht.

2.5.4. Die benannte Stelle muss in der Lage sein, ein Teilsystem zu überwachen, in das eine Interoperabilitäts­komponente eingebaut wird, um ihre Gebrauchstauglichkeit in der eisenbahntechnischen Umgebung, in der sie benutzt werden soll, zu bewerten, wenn dies nach der einschlägigen TSI erforderlich ist.

2.6. Hinterlegung
Eine Kopie des der EG-Prüferklärung beigefügten technischen Dossiers wird vom Antragsteller während der gesamten Lebensdauer des Teilsystems aufbewahrt. Das Dossier wird anderen Mitgliedstaaten oder der Agentur auf Verlangen übermittelt.

Die Dokumentation zu einem Antrag auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung muss bei der Behörde eingereicht werden, bei der die Genehmigung angestrebt wird. Die nationale Sicherheitsbehörde oder die Agentur
kann verlangen, dass Teile der mit dem Genehmigungsantrag eingereichten Unterlagen in ihre eigene Sprache übersetzt werden.

2.7. Veröffentlichung
Jede benannte Stelle veröffentlicht regelmäßig die einschlägigen Informationen über

a) eingegangene Prüfungs- und Zwischenprüfungsanträge,

b) Anträge auf Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung für die Verwendung von Interoperabilitäts­ komponenten,

c) die ausgestellten oder verweigerten Zwischenprüfbescheinigungen,

d) ausgestellte und verweigerte Prüfbescheinigungen und EG-Gebrauchstauglichkeitsbescheinigungen,

e) ausgestellte oder verweigerte Prüfbescheinigungen.

2.8. Sprache
Die Unterlagen und der Schriftwechsel im Zusammenhang mit dem EG -Prüfverfahren werden in einer Unionsamtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist, oder in einer von diesem akzeptierten Amtssprache der Union abgefasst.

3. VON EINER BESTIMMTEN STELLE AUSGESTELLTE PRÜFBESCHEINIGUNG
3.1. Einleitung

Falls nationale Vorschriften Anwendung finden, muss das Prüfverfahren ein Verfahren umfassen, bei dem für jeden Mitgliedstaat, in dem das Teilsystem genehmigt und in Betrieb genommen werden soll, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 bestimmte Stelle (im Folgenden „bestimmte Stelle“), prüft und bescheinigt, dass das
Teilsystem den gemäß Artikel 14 notifizierten nationalen Vorschriften entspricht.

3.2. Prüfbescheinigung
Die bestimmte Stelle stellt die Prüfbescheinigung für den Antragsteller aus.

Die Bescheinigung enthält eine genaue Angabe der nationalen Vorschrift(en), deren Konformität von der bestimmten Stelle im Zuge des Prüfverfahrens bewertet wurde.

Beziehen sich nationale Vorschriften auf die Teilsysteme, aus denen ein Fahrzeug besteht, so gliedert die bestimmte Stelle die Bescheinigung in zwei Teile: einen Teil mit den Angaben über die nationalen Vorschriften, die sich strikt auf die technische Kompatibilität zwischen dem Fahrzeug und dem betreffenden Netz beziehen, und
den anderen Teil für alle sonstigen nationalen Vorschriften.

3.3. Dossier
Das von der bestimmten Stelle angelegte und der Prüfbescheinigung im Fall nationaler Vorschriften beigefügte Dossier wird in das in Nummer 2.4 genannte, der EG-Prüferklärung beigefügte technische Dossier aufgenommen und enthält die technischen Daten für die Bewertung der Konformität des Teilsystems mit den nationalen Vorschriften.


3.4. Sprache
Die Unterlagen und der Schriftwechsel im Zusammenhang mit dem EG-Prüfverfahren werden in einer Unionsamtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist, oder in einer von diesem akzeptierten Amtssprache der Union abgefasst.

4. PRÜFVERFAHREN FÜR TEILE VON TEILSYSTEMEN NACH ARTIKEL 15 ABSATZ 7
Falls eine Prüfbescheinigung für bestimmte Teile eines Teilsystems auszustellen ist, gelten hierfür die Vorschriften dieses Anhangs für diese Teile entsprechend.


ANHANG V

TEIL A


Aufgehobene Richtlinien mit ihren Änderungen
(gemäß Artikel 58)
Richtlinie 2008/57/EG (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1)
Richtlinie 2009/131/EG (ABl. L 273 vom 17.10.2009, S. 12)
Richtlinie 2011/18/EU (ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 21)

TEIL B


Fristen für die Umsetzung in nationales Recht
(gemäß Artikel 57)
Richtlinie Umsetzungsfrist
2008/57/EG 19. Juli 2010
2009/131/EG 19. Juli 2010
2011/18/EU 31. Dezember 2011


ANHANG VI

Entsprechungstabelle

Richtlinie 2008/57/EG Vorliegende Richtlinie
Artikel 1 Artikel 1
Artikel 2 Buchstaben a bis z Artikel 2 Absätze 1 bis 5, 7 bis 17 und 19 bis 28
— Artikel 2 Absätze 6, 18 und 29 bis 45
Artikel 3 —
Artikel 4 Artikel 3
Artikel 5 Absatz 1 bis Absatz 3 Buchstabe g Artikel 4 Absatz 1 bis Absatz 3 Buchstabe g
— Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben h und i
Artikel 5 Absätze 4 bis 8 Artikel 4 Absätze 4 bis 8
Artikel 6 Artikel 5
Artikel 7 Artikel 6
Artikel 8 —
Artikel 9 Artikel 7
Artikel 10 Artikel 8
Artikel 11 Artikel 9
Artikel 12 —
Artikel 13 Artikel 10
Artikel 14 Artikel 11
Artikel 15 Absatz 1 Artikel 18 Absatz 2
Artikel 15 Absätze 2 und 3 —
Artikel 16 Artikel 12
Artikel 17 Artikel 13 und 14
Artikel 18 Artikel 15
Artikel 19 Artikel 16
— Artikel 17
— Artikel 18 (außer Absatz 3)
— Artikel 19, 20, 21, 22 und 23
Artikel 20 —
Artikel 21 —
Artikel 22 bis 25 —
Artikel 26 Artikel 24
Artikel 27 Artikel 14 Absatz 10
— Artikel 26
Artikel 28 und Anhang VIII Artikel 27 bis 44
— Artikel 45
Artikel 29 Artikel 51
Artikel 30 und 31 —
Artikel 32 Artikel 46
Artikel 33 Artikel 47 Absätze 3, 4, 6 und 7
— Artikel 47 Absätze 1, 2 und 5
Artikel 34 Artikel 48


Richtlinie 2008/57/EG Vorliegende Richtlinie
Artikel 35 Artikel 49
Artikel 36 —
— Artikel 50
Artikel 37 Artikel 52
Artikel 38 Artikel 57
Artikel 39 Artikel 53
— Artikel 54 und 55
— Artikel 56
Artikel 40 Artikel 58
Artikel 41 Artikel 59
Artikel 42 Artikel 60
Anhänge I bis III Anhänge I bis III
Anhang IV Artikel 9 Absatz 2
Anhang V Artikel 15 Absatz 9
Anhang VI Anhang IV
Anhang VII Artikel 14 Absatz 10
Anhang VIII Artikel 30, 31 und 32
Anhang IX Artikel 7 Absatz 5
Anhang X Anhang V
Anhang XI Anhang VI


Erklärung der Kommission zu erläuternden Dokumenten

Die Kommission weist darauf hin, dass sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission gemäß ihrer Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 27. Oktober 2011 zu erläuternden Dokumenten der Tatsache bewusst sind, dass die Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission hinsichtlich der Umsetzung von Richtlinien in innerstaatliches Recht erteilen, „klar und genau sein müssen“, um der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern, die Anwendung des Unionsrechts zu überwachen. In vorliegendem Fall wären erläuternde Dokumente
hierfür nützlich gewesen. Die Kommission bedauert, dass der endgültige Wortlaut keine entsprechenden Bestimmungen enthält.

21/03/2024No commentsBahnsystem | Eisenbahn | Eisenbahnsystem | EU | Europa | Europäische Union | EWR | Interoperabilität | Richtlinie
RIV / RIV-EUROP – International einsatzfähige Güterwagen

Regolamento Internazionale Veicoli

Das “Regolamento Internazionale Veicoli” (RIV) bzw. “Regolamento Internazionale dei Veicoli” gehört zu den Rechtsvorschriften für den internationalen Eisenbahnverkehr und ist ein erstmals 1922 zwischen europäischen Eisenbahn-Unternehmen beschlossenes Abkommen über international einsatzfähige Güterwagen. Es wurde am 1. Juli 2006 durch den Allgemeinen Vertrag für die Verwendung von Güterwagen (AVV) abgelöst. Das Zeichen RIV steht jedoch weiterhin für international einsetzbare Güterwagen.

Einzig die Beladevorschriften in der Anlage II sind bis auf Widerruf in Kraft geblieben. Der Rest wurde in den AVV übernommen und abgelöst oder aufgehoben.

Im RIV wurde festgelegt, welche technischen Bedingungen ein Wagen erfüllen muss, um international eingesetzt werden zu dürfen. Wagen, die diese Bedingungen erfüllten, trugen das Symbol RIV und durften ohne gesonderte Zulassung bei allen RIV-Eisenbahnen verkehren. Anhand der ersten beiden Nummern in der 12-stelligen Wagennummer war ersichtlich, ob es sich um einen RIV-Wagen handelte.

Es waren die Nummernbereiche:

  • 01-06 (-08)

  • 11-16 (-18)

  • 21-26 (-29)

  • 31-36 (-39)

Anmerkung; Die Nummernbereiche in Klammern waren für den Gemeinsamen Güterwagenpark reserviert, die – wenn sie entsprechend gebaut waren – auch das RIV-Zeichen tragen konnten, aber nicht mussten. Heute ist die 27 bzw. 37 in Deutschland wieder in Verwendung und von den ehemaligen AAE-Wagen belegt (als UIC-Bahnverwaltung hatte AAE ehemals den UIC-Code 68), die mit der Einführung des Ländercodes in “80 D-” integriert werden mussten. Diese tragen alle das RIV Zeichen.

Wagen ohne RIV-Zeichen konnten, wenn sie ein „Sonderraster“ hatten, in den entsprechenden Ländern verkehren. Wenn ein Wagen weder RIV-tauglich war, noch ein Sonderraster für die entsprechende fremde Bahnverwaltung trug, musste er als außergewöhnliche Sendung verkehren.

Die Beladevorschriften sind in der Anlage II des RIV geregelt, die Übergabeuntersuchung der Güterwagen im Band XII.

20/03/2024Comments OffAbkommen | Einsatzfähigkeit | Eisenbahn | Güterwagen | International | Rechtsvorschriften | RIV | RIV-EUROP
AVV – Allgemeiner Vertrag für die Verwendung von Güterwagen

AVV hier als PDF herunterladen (ca. 15 MB)


Durch die Liberalisierung im europäischen Bahnverkehr war eine Neuausrichtung des RIV notwendig. In der Folge entstand der “Allgemeiner Vertrag für die Verwendung von Güterwagen” (AVV) als Vertragswerk der UIC, der den Einsatz von Güterwagen auf dem Netz der Mitgliedsbahnen regelt. Am 1. Juli 2006 ist der AVV als Nachfolger des RIV-Reglement in Kraft getreten. Als einziger Teil des RIV-Werkes ist noch die Anlage II (Beladevorschriften) bis auf Widerruf in Kraft geblieben.

Weil die nationalen Bahnverwaltungen nicht mehr zu Güterwagen-Beförderungen verpflichtet werden konnten, war eine Änderung der bisherigen Praxis erforderlich. In der Präambel des AVV heißt es: “Die Verwendung von Güterwagen als Beförderungsmittel durch Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) erfordert die Schaffung von Vertragsbestimmungen, die die Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. Zum Zwecke der Steigerung der Effizienz und der Wettbewerbsfähigkeit des Schienengüterverkehrs vereinbaren die in der Anlage 1 genannten Halter und EVU die Anwendung der Bestimmungen des […] ALLGEMEINEN VERTRAGES FÜR DIE VERWENDUNG VON GÜTERWAGEN (AVV).

Im Gegensatz zum RIV ist der Gebrauch des AVV freiwillig. Verzichtet ein EVU jedoch auf die Anwendung des AVV, ist für jeden Wagen oder jeden Zuglauf eine Einzelvereinbarung mit den beteiligten Bahnverwaltungen notwendig.

Im Kapitel I werden Gegenstand, Anwendungsbereich, Kündigung und Weiterentwicklung des Vertrages sowie das Ausscheiden als Vertragspartei behandelt. Die Kapitel II bis VIII haben folgende Inhalte:

  • Kapitel II: Pflichten und Rechte des Halters (Technische Zulassung und Instandhaltung der Wagen, Wagenanschriften, Identifizierung der Wagen, Zugriffsrecht des Halters)

  • Kapitel III: Pflichten und Rechte des EVU (Übernahme, Zurückweisung und Behandlung der Wagen, Beförderungsfrist der Wagen und Haftung, Disposition leerer Wagen, Informationen an den Halter, Übergabe eines Wagens an Dritte, Übernahme von Wagen dritter Halter)

  • Kapitel IV: Feststellung und Behandlung der Schäden am Wagen im Gewahrsam eines EVU (Schadensfeststellung, Behandlung der Schäden, Behandlung verlorener Wagen und verlorener loser Bestandteile, Behandlung der Drehgestelle)

  • Kapitel V: Haftung bei Verlust oder Beschädigung eines Wagens (Haftung des verwendenden EVU, Höhe der Entschädigung, Haftung von Vorverwendern, Schadensminderungspflicht, Schadensregulierung)

  • Kapitel VI: Haftung für Schäden, die durch einen Wagen verursacht werden (Haftungsprinzip)

  • Kapitel VII: Haftung für Bedienstete und andere Personen (Haftungsprinzip)

  • Kapitel VIII: Sonstige Bestimmungen (Verladerichtlinien, Abrechnungen und Zahlungen, Schadensersatzpflicht, Gerichtsstand, Verjährung, Sprachen, Inkrafttreten)

Außerdem gibt es zwölf Anlagen (Verzeichnis der teilnehmenden Halter und EVU, Begriffsbestimmungen, Wagenbrief, Schadensprotokoll für Güterwagen, Berechnungsmethode des Zeitwertes eines Wagens, Entschädigungen bei Nutzungsausfall, Ersatzteile, Geschäftsordnung zur Anwendung und Weiterentwicklung des AVV, Bedingungen für die technische Übergangsuntersuchung an Güterwagen, Korrektive und präventive Instandhaltung, Anschriften und Kennzeichen an Güterwagen (separat herausgegeben), Schadenskatalog für Güterwagen).


AVV hier als PDF herunterladen (ca. 15 MB)

19/03/2024Comments OffAVV | Bahnverkehr | Eisenbahn | Güterwagen | RIV | Vertrag | Verwendung
EBOA – Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen (Bayern)

Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen

Vom 3. März 1983
(GVBl. S. 159)

BayRS 933-2-BVollzitat nach RedR: Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen (EBOA) vom 3. März 1983 (GVBl. S. 159, BayRS 933-2-B), die durch § 1 Nr. 98 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl. S. 174) geändert worden ist

Auf Grund des § 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (BGBl I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 1979 (BGBl I S. 989), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlaß von Verordnungen über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen vom 26. Oktober 1956 (BayBS IV S. 261) sowie auf Grund des Art. 30 des Bayerischen Eisenbahn- und Bergbahngesetzes (BayEBG) vom 17. November 1966 (GVBl S. 429, ber. S. 501), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 1982 (GVBl S. 722), erläßt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht

Erster Teil Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Verantwortlichkeit, Eisenbahnbetriebsleiter

§ 3 Befugnisse der Aufsichtsbehörde, Sachverständige


Zweiter Teil Bahnanlagen

§ 4 Begriffe, Vorbehalte

§ 5 Spurweite

§ 6 Gleisbogen, Überhöhung und Gleisneigung

§ 7 Umgrenzung des lichten Raumes

§ 8 Gleisabstand

§ 9 Leitungen im Bahnbereich

§ 10 Oberbau, Bauwerke und Fahrleitungen

§ 11 Bahnübergänge

§ 12 Erhaltung, Untersuchung und Sicherung der Bahnanlagen

§ 13 Maschinentechnische Anlagen


Dritter Teil Fahrzeuge

§ 14 Einteilung und Beschaffenheit der Fahrzeuge

§ 15 Begrenzung der Fahrzeuge und freizuhaltende Räume

§ 16 Räder und Radsätze

§ 17 Bremsen

§ 18 Zug- und Stoßeinrichtungen

§ 19 Sonstige Ausrüstung und Anschriften der Fahrzeuge

§ 20 Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge

§ 21 Bauartgenehmigung, Abnahme und Prüfung von Dampfkesseln auf Schienenfahrzeugen

§ 22 Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge


Vierter Teil Bahnbetrieb

§ 23 Eisenbahnbetriebsbedienstete

§ 24 Dienstanweisungen

§ 25 Zusammenstellung der Fahreinheit

§ 26 Fahrgeschwindigkeit

§ 27 Bewegen der Fahrzeuge

§ 28 Anhalten der Fahrzeuge

§ 29 Sicherung stillstehender Fahrzeuge

§ 30 Beförderung gefährlicher Güter

§ 31 Signale

§ 32 Besetzung der Triebfahrzeuge

§ 33 Mitfahren auf Triebfahrzeugen

§ 34 Meldungen


Fünfter Teil Sicherheit und Ordnung auf den Bahnanlagen

§ 35 Allgemeine Bestimmungen

§ 36 Betreten der Bahnanlagen

§ 37 Überqueren der Bahnanlagen

§ 38 Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen

§ 39 Personenbeförderung


Sechster Teil Schlußbestimmungen

§ 40 Ordnungswidrigkeiten

§ 41 Übergangsbestimmungen

§ 42 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Anlagen

1 Muster Geschäftsanweisung für den Eisenbahnbetriebsleiter der Anschlußbahn

2 Umgrenzung des lichten Raumes für Regelspur

3 Umgrenzung des lichten Raumes und Fahrzeugbegrenzung für Schmalspur ohne Rollfahrzeugbetrieb

4 Umgrenzung des lichten Raumes für Schmalspur mit Rollfahrzeugbetrieb

5 Vergrößerung der halben Breitenmaße des lichten Raumes für Regelspur

6 Vergrößerung des lichten Raumes und der Gleisabstände für Schmalspur

7 Raum für den Durchgang der Stromabnehmer bei Oberleitung für Regelspur

8 Vergrößerung der Gleisabstände für Regelspur in Bögen mit Halbmessern unter 250 m

9 Richtlinien für das Verlegen von Leitungen im Bahnbereich

10 Bahnübergangssicherung

11 Begrenzung für Regelspurfahrzeuge im Stillstand bei Mittelstellung im geraden Gleis

12 Begrenzung für Stromabnehmer der Regelspurfahrzeuge bei Oberleitung

13 Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Regelspurfahrzeuge mit Seitenpuffern

14 Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Schmalspurfahrzeuge mit Mittelpuffern

15 Radsatz und Räder für Regelspurfahrzeuge

16 Räder für Regelspurfahrzeuge mit kleinerem Meßkreisdurchmesser als 840 mm

17 Radsatz und Räder für Schmalspurfahrzeuge

18 Zug- und Stoßeinrichtung für Regelspurfahrzeuge

19 Warnungszeichen

20 Richtlinien für das erforderliche Hör- und Sehvermögen der Eisenbahnbetriebsbediensteten

21 Signale

I. Signale für Bahnübergänge (Bü)

II. Signale des Triebfahrzeugführers

III. Signale des Fahrtleiters

IV. Signale an Fahreinheiten

22 Bremsberechnung, Bremstafeln und Bremslastentafeln

I. Bremsberechnung

II. Bremstafeln

III. Bremslastentafeln

IV. Bremslastentafeln

23 Zahl der Achsen, die durch eine angezogene Handbremse gesichert werden

24 Einteilung der gefährlichen Güter in Klassen

25 Erläuterung der Gefahrzettel


Erster Teil Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Anschlußbahnen im Sinn des Art. 1 Abs. 5 BayEBG.

§ 2

Verantwortlichkeit, Eisenbahnbetriebsleiter

(1) Die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung obliegt dem Unternehmer der Anschlußbahn (Anschlußinhaber).

(2) 1Der Unternehmer hat entsprechend den Bestimmungen des Art. 13 BayEBG Eisenbahnbetriebsleiter zu bestellen und eine Geschäftsanweisung (Muster Anlage 1) aufzustellen (§ 6 Abs. 6 der Eisenbahnverordnung – EbV – vom 4. März 1970, GVBl S. 98, geändert durch Verordnung vom 30. November 1982, GVBl S. 986). 2Der Eisenbahnbetriebsleiter darf einer Weisung des Anschlußinhabers nicht nachkommen, wenn ihre Ausführung die Betriebssicherheit gefährden würde.

§ 3

Befugnisse der Aufsichtsbehörde, Sachverständige

(1) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.

(2) 1Sachverständige im Sinn dieser Verordnung sind

1.

der Landesbevollmächtigte für Bahnaufsicht bei den Bundesbahndirektionen,

2.

Sachverständige der Deutschen Bundesbahn, die im Auftrag des Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht tätig werden,

3.

sonstige Sachverständige, die für einzelne Fachbereiche von der zuständigen Behörde oder für die nach dieser Verordnung wahrzunehmenden Aufgaben von der Aufsichtsbehörde anerkannt sind; die Anerkennung ist auf fünf Jahre zu befristen.

2Die Vorschriften des § 21 Abs. 12 und des § 22 Abs. 5 bleiben unberührt.


Zweiter Teil Bahnanlagen

§ 4

Begriffe, Vorbehalte

(1) Bahnanlagen sind alle zum Betrieb einer Anschlußbahn erforderlichen Anlagen mit Ausnahme der Fahrzeuge.

(2) Die in der Genehmigung festgelegte Grenze der Anschlußbahn ist örtlich zu kennzeichnen.

(3) Bei nichtgenehmigungspflichtigen Änderungen von Bahnanlagen (Art. 4 BayEBG) kann sich die Aufsichtsbehörde die Betriebsabnahme sowie die Zustimmung zur Betriebseröffnung vorbehalten.

§ 5

Spurweite

(1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante.

(2) Das Grundmaß der Spurweite beträgt

bei Regelspur

1435 mm,

bei Schmalspur

1000 mm

und

750 mm.

(3) Die Spurweite darf nicht größer sein als

1470 mm

bei Regelspur,

1025 mm

bei Schmalspur von 1000 mm Grundmaß

und

775 mm

bei Schmalspur von 750 mm Grundmaß.

(4) Die Spurweite darf nicht kleiner sein als

1430 mm

bei Regelspur,

995 mm

bei Schmalspur von 1000 mm Grundmaß

und

745 mm

bei Schmalspur von 750 mm Grundmaß.

(5) 1Bei Regelspur darf in Bögen mit Halbmessern unter 175 m die Spurweite folgende Werte nicht unterschreiten:

Bogenhalbmesser

Spurweite (Mindestmaß)

unter 175 m bis 150 m

1435 mm,

unter 150 m bis 125 m

1440 mm,

unter 125 m bis 100 m

1445 mm.

2Bei Schmalspur sowie bei Verwendung von Rillenschienen bei Regelspur muß in Bögen mit Halbmessern unter 175 m das Mindestmaß der Spurweite vergrößert werden, wenn die Bauart der Fahrzeuge es erfordert.

§ 6

Gleisbogen, Überhöhung und Gleisneigung

(1) 1Im Gleisbogen soll der Halbmesser mindestens betragen:

bei Regelspur

140 m,

bei Schmalspur

50 m.

2Halbmesser unter 140 m bis 100 m sind bei Regelspur zulässig, wenn es die Bauart der Fahrzeuge gestattet und die örtlichen Verhältnisse keine größeren Halbmesser zulassen. 3Halbmesser unter 100 m bei Regelspur und 50 m bei Schmalspur dürfen nur mit besonderer Genehmigung der Aufsichtsbehörde angelegt werden.

(2) Bei Neubauten von Regelspurgleisanlagen ist zwischen Gegenbögen mit Halbmessern unter 200 m eine Zwischengerade anzulegen, deren Länge nach den Halbmessern der Gegenbögen und der Länge der einzusetzenden Fahrzeuge zu bestimmen ist, mindestens jedoch 6 m betragen muß.

(3) 1In Gleisbögen sind je nach Halbmesser und Fahrgeschwindigkeit Überhöhungen zulässig. 2Jede Änderung der Überhöhung ist durch eine Überhöhungsrampe zu vermitteln, deren Neigung nicht größer als 1:300 sein darf. 3Die Überhöhung darf in Gleisbögen höchstens betragen:

1. bei Regelspur

150 mm,

2. bei Schmalspur ohne Rollfahrzeugbetrieb

von 1000 mm Grundmaß

100 mm,

von 750 mm Grundmaß

50 mm,

3. bei Schmalspur mit Rollfahrzeugbetrieb

von 1000 mm Grundmaß

80 mm,

von 750 mm Grundmaß

40 mm.

(4) Die Längsneigung von Gleisen, in denen Fahrzeuge regelmäßig abgestellt werden, soll bei Neubauten 2,5‰ (1:400) nicht überschreiten.

(5) Neigungswechsel sollen mit einem Halbmesser von mindestens 300 m ausgerundet werden.

§ 7

Umgrenzung des lichten Raumes

(1) 1Bei Regelspurgleisen ist ein lichter Raum nach der in der Anlage 2 durch ausgezogene Linien gekennzeichneten Umgrenzung (Regellichtraum) freizuhalten. 2Bei Neubauten sind zusätzlich Seitenräume nach der Linie C–D freizuhalten. 3Stellen, an denen das Breitenmaß bis zur Linie C–D nicht eingehalten ist, sind örtlich zu kennzeichnen.

(2) 1Bei Schmalspurgleisen ohne Rollfahrzeugbetrieb bestimmt sich der lichte Raum nach der Fahrzeugbegrenzung zuzüglich der vorgeschriebenen Mindestabstände zwischen Fahrzeugbegrenzung und Umgrenzung des lichten Raumes (Anlage 3). 2Bei Neubauten muß der freizuhaltende lichte Raum um die in Anlage 3 dargestellten Seitenräume erweitert werden.

(3) Bei Schmalspurgleisen mit Rollfahrzeugbetrieb muß der lichte Raum nach Anlage 4 freigehalten werden; dabei müssen die Regelspurfahrzeuge auf Rollwagen auch in der Längsrichtung symmetrisch verladen werden.

(4) 1In Bögen sind die Breitenmaße des lichten Raumes nach den Anlagen 5 und 6 zu vergrößern. 2Die Vergrößerung muß im Abstand des längsten verkehrenden Fahrzeugs vor dem Bogenanfang beginnen und geradlinig auf ihr volles Maß gebracht werden.

(5) Bei elektrischem Betrieb ist je nach der Fahrleitungsspannung für den Durchgang des Stromabnehmers ein Raum nach Anlage 7 freizuhalten.

(6) Bei Festlegung des Gleises und bei Gegenständen, die in fester Verbindung mit dem Gleis stehen, dürfen die nach den Anlagen 2 und 5 vorgeschriebenen Maße für die halben Breitenmaße des Regellichtraumes um 30 mm verkleinert werden, wenn durch besondere Vorkehrungen dafür gesorgt ist, daß sich die Gleislage auf mindestens 30 m Länge vor und hinter diesen Bauteilen nicht verändern kann.

(7) 1Seitenrampen dürfen bei Regelspur im Abstand von 1700 mm von der Gleisachse bis 1,20 m über Schienenoberkante hoch sein. 2Bei Schmalspurgleisen mit Rollfahrzeugbetrieb erhöht sich dieses Maß um die Maße h1 bzw. h2 der Anlage 4. 3Wenn nach außen aufschlagende Wagentüren geöffnet werden sollen, dürfen die Seitenrampen jedoch nicht höher als 1,10 m, bei Schmalspurgleisen zuzüglich der Maße h1 bzw. h2 der Anlage 4 über Schienenoberkante sein. 4In der Geraden und in Bögen mit Halbmessern von 2000 m und mehr darf der Abstand der Rampenkante von der Gleisachse auf 1650 mm verkleinert werden, wenn das Gleis festgelegt ist.

(8) Für die Dauer von Bauarbeiten kann von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 abgewichen werden, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.

(9) Außer den Maßen für die Umgrenzung des lichten Raumes ist im Verkehrs- und Arbeitsbereich der zur persönlichen Sicherheit der Beschäftigten notwendige Schutzabstand einzuhalten.

§ 8

Gleisabstand

(1) Der Abstand der Gleise, gemessen von Gleismitte zu Gleismitte, muß, wenn zwischen ihnen nicht regelmäßig gearbeitet wird, mindestens betragen:

1. bei Neubauten

Regelspur

4,00 m,

Schmalspur

ohne

mit

Rollfahrzeugbetrieb

von 1000 mm Grundmaß

3,80 m

4,00 m,

von 750 mm Grundmaß

3,40 m

4,00 m,

2. bei bestehenden Anlagen

Regelspur

3,50 m,

Schmalspur

ohne

mit

Rollfahrzeugbetrieb

von 1000 mm Grundmaß

3,10 m

3,80 m,

von 750 mm Grundmaß

2,90 m

3,80 m.

(2) 1Der Abstand der Gleise, zwischen denen regelmäßig gearbeitet wird und zwischen denen sich Laufwege befinden, muß bei bestehenden Anlagen mindestens betragen:

bei Regelspur

4,00 m,

bei Schmalspur

ohne

mit

Rollfahrzeugbetrieb

von 1000 mm Grundmaß

3,60 m

4,00 m,

von 750 mm Grundmaß

3,40 m

4,00 m.

2Die Aufsichtsbehörde kann bei Neubauten fordern:

bei Regelspur

bis 4,50 m,

bei Schmalspur

ohne

mit

Rollfahrzeugbetrieb

von 1000 mm Grundmaß

bis 4,00 m

bis 4,50 m,

von 750 mm Grundmaß

bis 3,80 m

bis 4,50 m.

(3) Die Gleisabstände nach den Absätzen 1 und 2 sind bei Regelspur in Bögen mit Halbmessern unter 250 m gemäß Anlage 8 und bei Schmalspur ohne Rollfahrzeugbetrieb in Bögen mit Halbmessern von 5000 m und weniger und mit Rollfahrzeugbetrieb in Bögen mit Halbmessern unter 1500 m um die Werte, die sich aus Anlage 6 ergeben, zu vergrößern.

(4) 1Zwischen zusammenlaufenden Gleisen muß ein Grenzzeichen (rot-weißes Zeichen) vorhanden sein, das angibt, wie weit ein Gleis besetzt sein darf, ohne daß Fahrzeuge im benachbarten Gleis gefährdet werden. 2Das Zeichen steht im Winkel zwischen beiden Gleisen, und zwar entweder ein Zeichen in der Mitte zwischen beiden Gleisen oder je ein Zeichen neben der inneren Schiene jedes Gleises. 3An dieser Stelle muß der Abstand der Gleise mindestens betragen:

bei Regelspur

3,50 m,

bei Schmalspur

ohne

mit

Rollfahrzeugbetrieb

von 1000 mm Grundmaß

3,10 m

3,80 m,

von 750 mm Grundmaß

2,90 m

3,80 m.

4Liegen die zusammenlaufenden Gleise in Bögen mit Halbmessern im Bereich der Lichtraumvergrößerungen nach § 7 Abs. 4, so sind vorstehende Mindestgleisabstände um die Werte aus den Anlagen 6 und 8 zu vergrößern. 5Bei ungünstigen örtlichen Verhältnissen darf statt des Grenzzeichens eine andere Kennzeichnung verwendet werden.

§ 9

Leitungen im Bahnbereich

(1) 1Leitungen, die sich Bahnanlagen nähern, sie kreuzen oder mit ihnen parallel geführt werden, dürfen die Bahnanlagen nicht gefährden und die Sicherheit des Bahnbetriebes nicht beeinträchtigen. 2Sie sind in Aufzeichnungen zu erfassen und nach Möglichkeit örtlich kenntlich zu machen. 3Neue und zu verändernde Leitungen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu verlegen. 4Werden sie im Bahnbereich außerhalb abgeschlossener Werksbereiche verlegt, so sind daneben auch die technischen Bestimmungen der in der Anlage 9 aufgeführten Richtlinien zu beachten.

(2) 1Kreuzungen von Leitungen mit Gleisen sollen möglichst rechtwinklig und in gerader Linienführung ausgeführt werden. 2Bei Parallelführungen und Näherungen sind die erforderlichen Sicherheitsabstände von ortsfesten Anlagen, Gleisen und anderen Leitungen im Bahnbereich einzuhalten. 3Für Leitungen an stählernen Bauwerken, im Bereich von Signal- und Fernmeldekabeln und von Gleisen mit elektrischem Fahrbetrieb sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen.

(3) 1Für Neuanlagen und Änderungen von Kreuzungen, Parallelführungen und Näherungen von Leitungen für Gase, brennbare Flüssigkeiten, gefährliche Stoffe, Dämpfe, Wasser und Abwasser sowie Starkstromleitungen über 1 kV sind die Entwurfsunterlagen vom Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht eisenbahntechnisch zu prüfen. 2Die Leitungen sind von einem Sachverständigen oder durch die Aufsichtsbehörde eisenbahntechnisch abzunehmen.

(4) 1Kreuzungen, Näherungen und Parallelführungen sind in angemessenen Zeitabständen zu überwachen. 2Der Anschlußinhaber legt im Einvernehmen mit einem Sachverständigen hierfür die Fristen fest.

§ 10

Oberbau, Bauwerke und Fahrleitungen

(1) Gleisanlagen, Eisenbahnbrücken, Durchlässe, Stützmauern und andere Bauwerke müssen die dort verkehrenden Fahrzeuge entsprechend ihrer Radsatzlast und ihrem Fahrzeuggewicht je Längeneinheit bei der jeweils zulässigen Fahrgeschwindigkeit mit Sicherheit aufnehmen können.

(2) Stumpfgleise müssen Gleisabschlüsse haben.

(3) Fahrleitungsanlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

§ 11

Bahnübergänge

(1) Bahnübergänge sind höhengleiche Kreuzungen von Eisenbahnen mit Straßen, Wegen und Plätzen.

(2) 1Der Eisenbahnverkehr hat Vorrang vor dem Straßenverkehr

1.

auf Bahnübergängen mit Andreaskreuzen (Anlage 10 Bild 1),

2.

auf Bahnübergängen von Fuß-, Feld- oder Waldwegen,

3.

in Hafen- und Industriegebieten, wenn an den Einfahrten das Andreaskreuz mit dem Zusatzschild „Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang“ bzw. „Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang“ steht und

4.

auf Bahnübergängen von Privatwegen ohne öffentlichen Verkehr, die als solche gekennzeichnet sind.

2Anordnungen über den Vorrang sind nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde zu treffen.

(3) Andreaskreuze an Bahnübergängen gemäß Absatz 2 Nr. 1 sind an den Stellen anzubringen, vor denen Straßenfahrzeuge und Tiere angehalten werden müssen, wenn der Bahnübergang nicht überquert werden darf.

(4) Bahnübergänge haben

1.

schwachen Verkehr, wenn sie neben anderem Verkehr in der Regel innerhalb eines Tages von höchstens 100 Kraftfahrzeugen überquert werden,

2.

mäßigen Verkehr, wenn sie neben anderem Verkehr in der Regel innerhalb eines Tages von mehr als 100 bis zu 2500 Kraftfahrzeugen überquert werden, und

3.

starken Verkehr, wenn sie neben anderem Verkehr in der Regel innerhalb eines Tages von mehr als 2500 Kraftfahrzeugen überquert werden.

(5) Weisen Bahnübergänge während bestimmter Jahreszeiten oder an bestimmten Tagen abweichend von der Einstufung nach Absatz 4 eine höhere Verkehrsstärke auf, so müssen sie, haben sie niedrigere Verkehrsstärken, so können sie während dieser Zeiten entsprechend gesichert werden.

(6) 1Die Übersicht auf die Bahn ist vorhanden, wenn die Wegebenutzer bei richtigem Verhalten auf Grund der Sichtverhältnisse die Bahn so weit und in einem solchen Abstand übersehen können, daß sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt den Bahnübergang ungefährdet überqueren oder vor ihm anhalten können. 2Maßgebend für die Berechnung der Übersicht auf die Bahn ist die „Vorschrift für die Sicherung der Bahnübergänge bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen (BÜV NE)“.

(7) Bahnübergänge sind durch Posten (Absatz 8) oder technisch (Absätze 9 und 10) zu sichern, soweit nicht in den nachstehenden Bestimmungen (Absätze 11 bis 14) eine andere Sicherung zugelassen ist.

(8) 1Bei der Sicherung durch Posten ist wie folgt zu verfahren: Der Posten hat sich, mit Brust oder Rücken dem Straßenverkehr zugewandt, gut sichtbar auf der Straße aufzustellen und die Zeichen „Achtung“ (Hochheben eines ausgestreckten Armes) und anschließend „Halt“ (seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme) zu geben. 2Die Zeichen sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn es die Sichtverhältnisse sonst erfordern, mit rot leuchtender Handleuchte nach beiden Straßenrichtungen zu geben. 3Bei Tage ist eine weiß-rot-weiße Signalfahne zu verwenden. 4Das Zeichen „Halt“ ist solange zu geben, bis das erste Eisenbahnfahrzeug etwa die Straßenmitte erreicht hat. 5Der Posten kann zusätzlich ein rotweißes Absperrband benutzen.

(9) An Bahnübergängen ohne Vorrang der Bahn dürfen an Stelle der Sicherung durch Posten nach Absatz 8 handgeschaltete Lichtzeichen mit der Farbfolge „Gelb-Rot“ gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 3 StVO als technische Sicherung verwendet werden.

(10) Technische Sicherungen an Bahnübergängen mit Vorrang der Bahn sind:

1.

Lichtzeichen (Anlage 10 Bild 2),

2.

Lichtzeichen mit Halbschranken (Anlage 10 Bild 3),

3.

Blinklichter (Anlage 10 Bild 4),

4.

Blinklichter mit Halbschranken (Anlage 10 Bild 5),

5.

Schranken.

(11) 1Bahnübergänge mit schwachem Verkehr und Vorrang nach Absatz 2 dürfen durch die Übersicht auf die Bahn (Absatz 6) gesichert werden. 2Fehlt diese Übersicht, so dürfen an eingleisigen Bahnen die Bahnübergänge durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge gesichert werden, wenn die Fahrgeschwindigkeit der Eisenbahnfahrzeuge am Bahnübergang – ausgenommen an Bahnübergängen von Feld- und Waldwegen – höchstens 20 km/h beträgt.

(12) 1Bahnübergänge mit mäßigem Verkehr und Vorrang nach Absatz 2 dürfen bei eingleisigen Bahnen durch die Übersicht auf die Bahn (Absatz 6) in Verbindung mit hörbaren Signalen der Eisenbahnfahrzeuge gesichert werden. 2Fehlt diese Übersicht, so dürfen die Bahnübergänge nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge gesichert werden, wenn die Fahrgeschwindigkeit der Eisenbahnfahrzeuge am Bahnübergang – ausgenommen an Bahnübergängen von Feld- und Waldwegen – höchstens 20 km/h beträgt.

(13) 1Bahnübergänge von Fußwegen sowie Bahnübergänge von Radwegen mit Vorrang nach Absatz 2 dürfen durch die Übersicht auf die Bahn (Absatz 6) oder durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge gesichert werden. 2Außerdem dürfen Drehkreuze oder ähnlich wirkende Abschlüsse angebracht werden.

(14) Bahnübergänge von Privatwegen

1.

ohne öffentlichen Verkehr, die als solche gekennzeichnet sind, dürfen durch die Übersicht auf die Bahn (Absatz 6) oder durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge gesichert werden. Fehlt diese Übersicht, so darf mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch auf hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge verzichtet werden, wenn besondere Abschlüsse (z.B. Heckentore) angebracht sind, die von den Berechtigten jeweils zu bedienen und sonst verschlossen zu halten sind;

2.

mit öffentlichem Verkehr in Hafen- und Industriegebieten, die nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 gekennzeichnet sind, dürfen abweichend von den Absätzen 11 und 12 bei schwachem und mäßigem Verkehr durch die Übersicht oder wenn die Fahrgeschwindigkeit der Eisenbahnfahrzeuge am Bahnübergang höchstens 20 km/h beträgt, durch Abschlüsse gesichert werden. Die Abschlüsse sind von den Privatwegbesitzern jeweils zu bedienen und sonst geschlossen zu halten.

(15) 1Ein Bahnübergang, dessen technische Sicherung ausgefallen ist, muß durch Posten nach Absatz 8 gesichert werden. 2Eine Fahreinheit, die mit dem Triebfahrzeugführer allein besetzt ist, darf, nachdem sie angehalten hat und die Wegebenutzer durch Achtungssignal (Anlage 21 Teil II) gewarnt sind, den Bahnübergang ohne Sicherung durch Posten befahren.

(16) Vor Bahnübergängen, vor denen hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge zu geben sind, sind Pfeif- oder Läutetafeln (Anlage 21 Teil I) für den Triebfahrzeugführer aufzustellen.

(17) Schranken sind rot-weiß gestreift zu kennzeichnen; sie müssen ausreichend erkennbar sein, solange sie bewegt werden oder geschlossen sind.

(18) Der Wärter muß die Schranken – ausgenommen Anrufschranken mit Sprechanlage (Absatz 21) – von der Bedienungsstelle aus unmittelbar oder mittelbar sehen können.

(19) Schranken gelten als nahbedient, wenn der Wärter durch unmittelbare oder mittelbare Sicht oder durch Lichtzeichen (Anlage 10 Bild 2) das Schließen auf den Straßenverkehr abstimmen kann; alle übrigen Schranken gelten als fernbedient.

(20) 1Fernbediente Schranken sind an Bahnübergängen mit schwachem und mit mäßigem Verkehr zugelassen. 2An Bahnübergängen mit starkem Verkehr dürfen die Schranken nur während bestimmter Tageszeiten mit geringerer Verkehrsstärke und nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde fernbedient werden. 3Bei fernbedienten Schranken – ausgenommen Anrufschranken (Absatz 21) – müssen dem Schließen der Schranken Glockenzeichen vorausgehen. 4Die Schranken müssen von Hand aufwerfbar sein; das Aufwerfen muß dem Wärter angezeigt werden und er muß die Schranken wieder schließen können.

(21) 1Anrufschranken sind Schranken, die ständig oder während bestimmter Zeiten geschlossen gehalten werden; an Bahnübergängen von Wegen mit öffentlichem Verkehr dürfen sie nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verwendet werden. 2Anrufschranken sind mit einer Rufeinrichtung zum Wärter auszurüsten, damit sie auf Verlangen der Wegebenutzer geöffnet werden können, wenn dies ohne Gefahr möglich ist. 3Sie dürfen nicht von Hand aufwerfbar sein. 4Kann der Wärter die Schranken von der Bedienungsstelle aus nicht sehen, so sind sie mit einer Sprechanlage auszurüsten.

(22) 1Bahnübergänge von Wegen, die während bestimmter Zeiten nicht benutzt werden müssen, können mit Zustimmung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde während dieser Zeiten gesperrt werden; es bedarf dafür einer verkehrsrechtlichen Anordnung der Straßenverkehrsbehörde. 2Bei Bahnübergängen von Privatwegen nach Absatz 14 bedarf es dieser Anordnung nicht.

(23) 1Höhengleiche Übergänge, die nur dem innerbetrieblichen Verkehr der Bahn dienen oder innerhalb abgeschlossener Werksbereiche liegen, gelten nicht als Bahnübergänge im Sinn dieser Bestimmungen. 2Für diese Übergänge trifft der Anschlußinhaber die notwendigen Sicherungsmaßnahmen.

§ 12

Erhaltung, Untersuchung und Sicherung der Bahnanlagen

(1) Die Bahnanlagen sind in allen Teilen betriebssicher zu erhalten.

(2) 1Der ordnungsgemäße Zustand der Bahnanlagen ist durch sachkundige Bedienstete regelmäßig zu überwachen. 2Die Überwachung durch den Landesbevollmächtigten im Rahmen seiner technischen Aufsicht bleibt davon unberührt. 3Bestimmte Bahnanlagen (z.B. Brücken) sind darüber hinaus von Sachverständigen nach bestimmten Fristen zu untersuchen. 4Soweit Fristen nicht vorgeschrieben sind, legt sie der Anschlußinhaber, gegebenenfalls unter Beteiligung eines Sachverständigen, fest. 5Über die Untersuchungen sind Aufzeichnungen zu führen. 6Die Bestimmungen des § 13 bleiben unberührt.

(3) 1Gefahrenstellen im Gleisbereich sind während des Eisenbahnbetriebes kenntlich zu machen oder zu beaufsichtigen. 2Gleisabschnitte, auf denen die Fahrgeschwindigkeit vorübergehend ermäßigt werden muß, sind zu kennzeichnen oder auf andere Weise den Eisenbahnbetriebsbediensteten bekanntzugeben. 3Unbefahrbare Gleisabschnitte sind, auch wenn Schienenfahrzeuge nicht erwartet werden, örtlich zu sperren.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen bestimmen, daß Einfriedungen oder Schutzeinrichtungen zu schaffen sind.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, daß aus Sicherheitsgründen Signal- und Fernmeldeanlagen für den Bahnbetrieb einzurichten sind.

(6) Die Bahnanlagen sind entsprechend den Betriebs- und Verkehrsbedürfnissen zu beleuchten.

§ 13

Maschinentechnische Anlagen

(1) Maschinentechnische Anlagen, insbesondere Drehscheiben, Drehwinkel, Schiebebühnen, Wagenkipper, Seilzuganlagen, Gleiswaagen, Gleisbremsen, Rangier-Weiterführungseinrichtungen und Achssenken sowie Hebezeuge, Verlade- und Tankanlagen die ausschließlich dem Eisenbahnbetrieb dienen, sind Bahnanlagen im Sinn von § 4 Abs. 1.

(2) 1Zur Aufrechterhaltung ihrer Betriebssicherheit sind die maschinentechnischen Anlagen unbeschadet der Bestimmungen der Gewerbeordnung regelmäßig von Sachverständigen oder dem Eisenbahnbetriebsleiter im Einvernehmen mit einem Sachkundigen zu prüfen. 2Die Fristen für die Prüfungen betragen:

1. für Drehscheiben, Drehwinkel und

Schiebebühnen

6 Jahre,

2. für Gleiswaagen

3 Jahre,

3. für die übrigen unter Absatz 1 genannten Anlagen mit Ausnahme von Tankanlagen

1 Jahr.

3Die Fristen nach Satz 2 Nrn. 1 und 3 dürfen höchstens dreimal um ein Jahr verlängert werden, wenn durch die im Satz 1 benannten Personen festgestellt ist, daß der Zustand der Anlage es zuläßt.

(3) Die Prüfung muß sich auf alle Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit beeinflussen kann.

(4) 1Hebezeuge sind einer Prüfbelastung zu unterziehen, und zwar

1.

bei der Abnahme und nach Umbauten mit dem 1,25fachen der angeschriebenen zulässigen Belastung und

2.

bei den regelmäßigen Prüfungen mit der angeschriebenen zulässigen Belastung.

2Erfüllt ein Hebezeug bei der Prüfbelastung nicht die Anforderungen, so ist die zulässige Belastung so weit herabzusetzen, daß das Hebezeug der Prüfbelastung mit dem 1,25fachen Betrag der neuen zulässigen Belastung genügt. 3Die neue zulässige Belastung ist anzuschreiben.

(5) 1Die Ergebnisse der Abnahmen, Prüfungen und Prüfbelastungen sowie die Fristverlängerungen nach Absatz 2 sind in ein Prüfbuch einzutragen. 2Die Verantwortlichen (Absatz 2) sind namentlich zu benennen; sie müssen die Ergebnisse durch Unterschrift bestätigen.

Dritter Teil Fahrzeuge

§ 14

Einteilung und Beschaffenheit der Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge im Sinn dieser Verordnung werden nach Triebfahrzeugen und Wagen unterschieden.

(2) Triebfahrzeuge sind alle schienengebundenen Fahrzeuge mit Fahrantrieb, Zweiwegefahrzeuge und schienengebundene Arbeitsgeräte mit Fahrantrieb.

(3) 1Alle Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie die von ihnen zu befahrenden Gleisbögen ohne Zwängen durchfahren können. 2Regelspurtriebfahrzeuge sollen jedoch mindestens Bögen mit 140 m Halbmesser, Regelspurwagen solche mit 80 m Halbmesser befahren können.

(4) Die Fahrzeuge müssen so gebaut sein und instandgehalten werden, daß sie in dem für sie auf der Anschlußbahn zugelassenen Geschwindigkeitsbereich sicher bewegt werden können.

(5) Fahrzeuge besonderer Art, die nicht in Fahreinheiten eingestellt werden, und schienengebundene Rangierhilfsmittel brauchen den Bedingungen der §§ 16 bis 19 nur insoweit zu entsprechen, als es für ihren Einsatz erforderlich ist.

§ 15

Begrenzung der Fahrzeuge und freizuhaltende Räume

(1) 1Für die Begrenzung der Regelspurfahrzeuge gelten die Maße der Anlagen 11 und 12, für die Begrenzung der Schmalspurfahrzeuge die Maße der Anlage 3. 2Wenn es für das Durchfahren von Gleisbögen erforderlich ist, müssen die zulässigen Breitenmaße der Fahrzeuge eingeschränkt werden.

(2) Bremsklötze, Sandstreuer und Bahnräumer aller Fahrzeuge und die unabgefederten Teile der Triebfahrzeuge dürfen unter den unteren waagerechten Teil der in der Anlage 11 dargestellten Begrenzung der Fahrzeuge herabreichen

1.

bei Triebfahrzeugen bis auf höchstens 65 mm über Schienenoberkante und

2.

bei Fahrzeugen, wenn diese Teile auch in Gleisbögen innerhalb des durch die Radreifen bestrichenen Raumes bleiben und bei Wagen außerdem zwischen den Endachsen angebracht sind, bis auf höchstens 55 mm über Schienenoberkante.

(3) An den Stirnseiten der Regelspurfahrzeuge mit Seitenpuffern muß auf jeder Seite der Zugeinrichtung – bei ausschwenkbaren Zugeinrichtungen, wenn sie voll ausgeschwenkt sind – ein Raum nach Anlage 13 freigehalten werden.

(4) 1An den Stirnseiten neu zu bauender Schmalspurfahrzeuge – außer Rollböcken – muß auf jeder Seite der Zugeinrichtung ein Raum nach Anlage 14 freigehalten werden. 2Außerhalb dieses Raumes müssen alle festen Teile von der Stoßebene der ganz eingedrückten Puffer mindestens 40 mm entfernt bleiben.

§ 16

Räder und Radsätze

(1) 1Räder und Radsätze – außer denen von Zweiwegefahrzeugen mit besonderen Spurführungseinrichtungen – von Regelspurfahrzeugen müssen den Anlagen 15 oder 16 ,von Schmalspurfahrzeugen der Anlage 17 entsprechen. 2Die Räder eines Radsatzes dürfen auf der Radsatzwelle seitlich nicht verschiebbar sein. 3Bei Rädern von Rollfahrzeugen für Schmalspur darf der Meßkreisdurchmesser auch kleiner als 532 mm sein.

(2) 1Die Räder müssen Spurkränze haben. 2Sind aber drei oder mehr Radsätze in demselben Rahmen gelagert, so dürfen die Spurkränze der Zwischenradsätze geschwächt sein; sie dürfen fehlen, wenn die Zwischenradsätze unverschiebbar sind und eine genügende Auflage auf den Schienen haben.

(3) Bei neuen Rädern, die aus einem Stück gefertigt sind, muß die Mindestdicke der Teile, die die Radreifen ersetzen, durch eine Rille gekennzeichnet sein, die auf der äußeren Stirnfläche eingedreht ist (Anlage 15 Bild 3 und Anlage 16).

§ 17

Bremsen

(1) Triebfahrzeuge müssen mit einer feststellbaren Hand- oder Fußbremse oder mit einer sich selbst feststellenden Bremse (z.B. Federspeicherbremse) versehen sein, auch wenn sie andere Bremseinrichtungen haben.

(2) Im Wagenpark jeder Anschlußbahn soll eine genügende Anzahl Wagen mit Handbremsen vorhanden sein.

(3) Kurbeln oder Handräder von Handbremsen müssen beim Drehen im Sinn des Uhrzeigers die Bremsen anziehen.

(4) Werden auf Bahnen mit Oberleitung Wagen mit Handbremse verwandt, so muß die Handbremse so angeordnet sein, daß der Bremser nicht durch die elektrische Spannung gefährdet werden kann.

(5) Werden Fahrzeuge mit durchgehender Bremse ausgerüstet, so muß sie selbsttätig wirken, wenn die Bremsleitung unbeabsichtigt unterbrochen wird.

(6) 1Für die Auslegung der Bremsen gilt folgendes:

1.

Die Handbremse der Triebfahrzeuge soll so bemessen sein, daß die Summe aller Bremsklotzkräfte mindestens so groß ist wie 20% der Dienstgewichtskraft des Fahrzeuges. Die Bremsklotzkräfte an jeder einzelnen gebremsten Achse dürfen nicht größer sein als 80% der auf sie entfallenden Dienstgewichtskraft.

2.

Die Handbremse der Wagen soll so bemessen sein, daß die Summe aller Bremsklotzkräfte – ausgehend von einer Betätigungseinrichtung – 160 kN erreicht. Die Bremsklotzkräfte an jeder einzelnen gebremsten Achse dürfen nicht größer sein als 80% der auf sie entfallenden Gesamtgewichtskraft.

3.

Die durchgehende Bremse der Triebfahrzeuge soll so bemessen sein, daß die Summe aller Bremsklotzkräfte mindestens so groß ist wie 50% der Dienstgewichtskraft.

4.

Die durchgehende Bremse der Wagen soll so bemessen sein, daß die Summe aller Bremsklotzkräfte zwischen 70% und 80% der auf die gebremsten Achsen entfallenden Eigengewichtskraft beträgt. Die Bremsklotzkräfte beladener Wagen dürfen verstärkt werden.

2Satz 1 Nrn. 1 bis 4 gelten für Klotzbremsen mit Graugußsohlen. 3Bremsen anderer Bauart oder mit Werkstoffen anderer Reibwerte müssen so konstruiert werden, daß sie eine gleichwertige Bremswirkung erzielen.

§ 18

Zug- und Stoßeinrichtungen

(1) Die Fahrzeuge – ausgenommen Rollböcke – sollen an beiden Enden federnde Zug- und Stoßeinrichtungen haben.

(2) An den Fahrzeugen mit Schraubenkupplungen müssen die Maße nach Anlage 18 eingehalten werden.

(3) 1Der in Blickrichtung auf die Stirnseite des Fahrzeuges linke Pufferteller muß gewölbt sein. 2Sind beide Pufferteller gewölbt, so darf der Wölbungshalbmesser nicht kleiner als 1500 mm sein.

(4) Pufferteller müssen so bemessen sein, daß die Puffer beim Durchfahren der in § 6 Abs. 1 genannten Gleisbögen nicht hintereinander greifen können.

§ 19

Sonstige Ausrüstung und Anschriften der Fahrzeuge

(1) 1Triebfahrzeuge müssen mit einer Einrichtung zur Abgabe hörbarer Signale ausgerüstet sein. 2Sie müssen einen Geschwindigkeitsanzeiger haben, wenn die zulässige Fahrgeschwindigkeit mehr als 10 km/h beträgt.

(2) Fahrzeuge müssen folgende Anschriften tragen:

1.

Bezeichnung des Eigentümers,

2.

Betriebsnummer,

3.

Zeitpunkt der Abnahme oder der letzten Untersuchung sowie der Fristverlängerungen, je am Fahrgestell und an den überwachungsbedürftigen Anlagen,

4.

Dienstgewicht oder Eigengewicht und Tragfähigkeit,

5.

Bauarten der Bremsen, Bremsgewichte (nur an Fahrzeugen mit durchgehender Bremse),

6.

Name des Herstellers, Fabriknummer und Baujahr (nur an Triebfahrzeugen),

7.

größte zulässige Fahrgeschwindigkeit (in der Regel nur in Triebfahrzeugen).

(3) Fahrzeuge, die auf Bahnen mit Oberleitung fahren und bei denen die obersten Aufsteigtritte oder Leitersprossen höher als 2000 mm über Schienenoberkante liegen, müssen in unmittelbarer Nähe dieser Teile das in der Anlage 19 dargestellte Warnungszeichen (Blitzpfeil) tragen.

(4) Wagen sollen, sofern dies technisch möglich und es betrieblich erforderlich ist, auf jeder Langseite einen Tritt und einen Handgriff für Rangierer haben.

§ 20

Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge

(1) 1Die Aufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme von neuen Fahrzeugen (Art. 4 BayEBG) unter den Vorbehalt der Abnahme durch einen Sachverständigen stellen. 2Gleiches gilt für Änderungen an Fahrzeugen, die die Betriebssicherheit beeinflussen können, insbesondere wenn das Laufwerk oder die Bremsen geändert oder ein Triebfahrzeug mit Fernsteuerung ausgerüstet wurde.

(2) 1Die Fahrzeuge sind mindestens alle vier Jahre zu untersuchen. 2Diese Frist darf mehrmals um bis zu einem Jahr auf höchstens acht Jahre verlängert werden, wenn festgestellt ist, daß der Zustand des Fahrzeuges dies zuläßt. 3Unberührt bleibt die nach § 13 Abs. 2 jährlich durchzuführende Prüfung des Hebezeuges von Kranwagen.

(3) Die Untersuchungen und Feststellungen nach Absatz 2 müssen Sachverständige oder der Eisenbahnbetriebsleiter im Einvernehmen mit einem Sachkundigen vornehmen.

(4) Die Fristen für die Untersuchungen rechnen vom Tage nach beendeter Untersuchung oder Abnahmeuntersuchung an.

(5) 1Die Untersuchung nach Absatz 2 muß sich auf alle Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit beeinflussen kann. 2Das sind insbesondere Fahrzeugkasten und -rahmen, Drehgestelle, sonstige Fahrgestelle, Laufwerk, Bremsen, Zug- und Stoßeinrichtungen, Fahrzeugsignalanlagen sowie Zustand und Befestigung von Teilen, deren Herabfallen betriebsgefährdend sein kann. 3Dabei ist insbesondere auf Risse, Brüche und sonstige Schäden und auf festen Sitz der Niet- und Schraubverbindungen zu achten.

(6) Das Ergebnis der Untersuchungen und Feststellungen ist in Aufzeichnungen festzuhalten; die Verantwortlichen (Absatz 3) sind namentlich zu benennen, sie müssen das Ergebnis durch Unterschrift bestätigen.

(7) 1Die Bremseinrichtungen sind bei jeder Fristverlängerung und erforderlichenfalls auch zwischen zwei Untersuchungen durch sachkundige Bedienstete zu prüfen. 2Hierfür sind Aufzeichnungen zu führen.

(8) Für jedes Triebfahrzeug ist ein Betriebsbuch zu führen, das eine Beschreibung oder Darstellung des Fahrzeuges sowie ein Bremsschema und die Bescheinigungen über Bauartprüfung, Abnahme, Druckbehälterprüfung, Betriebserlaubnis, Inbetriebnahme, alle Untersuchungen und Fristverlängerungen nach Absatz 2 enthalten muß.

(9) Entgleiste oder beschädigte Fahrzeuge dürfen erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem sie überprüft und betriebsgefährdende Mängel behoben sind.

§ 21

Bauartgenehmigung, Abnahme und Prüfung von Dampfkesseln auf Schienenfahrzeugen

(1) Lokomotivdampfkessel müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebaut und betrieben werden.

(2) Lokomotivdampfkessel mit Feuerung müssen folgende Ausrüstung haben:

1.

zwei voneinander unabhängige Speiseeinrichtungen, von denen jede für sich auch bei Stillstand des Fahrzeuges dem Kessel die erforderliche Wassermenge zuführen kann,

2.

an jeder Einmündung einer Speiseleitung in den Kessel ein Speiseventil, das den Wasser- und Dampfabfluß aus dem Kessel selbsttätig verhindert. Die Speiseleitungen müssen auch von Hand absperrbar, das Absperrventil muß unmittelbar am Kessel angebracht sein,

3.

zwei voneinander unabhängige Einrichtungen, die den Wasserstand erkennen lassen, von denen eine ein Wasserstandsglas sein muß, das vom Kessel abgesperrt und ausgeblasen werden kann. Ausblaseleitungen müssen unfallsicher ausmünden, der Ausblasevorgang gut erkennbar sein,

4.

an der Kesselwand hinter dem Wasserstandsglas eine Marke für den festgelegten niedrigsten Wasserstand, die mindestens 100 mm über dem höchsten wasserberührten Punkt der Feuerbüchse liegen muß,

5.

zwei Sicherheitsventile, deren Belastung nicht ohne Lösen des Siegelverschlusses oder ohne Veränderung der Kontrollhülse über das festgelegte Maß hinaus gesteigert werden kann; die Sicherheitsventile müssen entlastbar sein,

6.

einen Kesseldruckmesser, der den Dampfdruck des Kessels anzeigt und auf dessen Zifferblatt der zulässige Betriebsüberdruck auffällig und unveränderlich gekennzeichnet ist; der Skalenbereich soll den Prüfüberdruck miterfassen,

7.

einen Anschluß für den Prüfdruckmesser,

8.

an sichtbarer Stelle ein ständig lesbares Kesselschild mit folgenden Angaben:

a)

zulässiger Betriebsüberdruck,

b)

Name des Herstellers,

c)

Fabriknummer,

d)

Baujahr,

9.

eine Ablaßvorrichtung, durch die der Kessel vollständig entleert werden kann.

(3) Dampfkessel feuerloser Lokomotiven müssen folgende Ausrüstung haben:

1.

an jeder Einmündung einer Speiseleitung in den Kessel ein Speiseventil, das den Wasser- und Dampfabfluß aus dem Kessel selbsttätig verhindert. Die Speiseleitungen müssen auch von Hand absperrbar, das Absperrventil muß unmittelbar am Kessel angebracht sein,

2.

ein Wasserstandsglas oder eine andere Einrichtung, die den Wasserstand erkennen läßt; das Wasserstandsglas muß vom Kessel absperrbar sein,

3.

ein Sicherheitsventil, dessen Belastung nicht ohne Lösen des Siegelverschlusses oder ohne Veränderung der Kontrollhülse über das festgelegte Maß hinaus gesteigert werden kann und das imstande ist, die volle Dampfmenge abzuführen, die dem Kessel im ungünstigsten Fall aus dem Zuleitungsnetz zuströmen kann; das Sicherheitsventil muß entlastbar sein,

4.

einen Kesseldruckmesser, der den Dampfdruck des Kessels anzeigt und auf dessen Zifferblatt der zulässige Betriebsüberdruck auffällig und unveränderlich gekennzeichnet ist; der Skalenbereich soll den Prüfüberdruck miterfassen,

5.

einen Anschluß für den Prüfdruckmesser,

6.

eine Einrichtung, die verhindert, daß die Steuerung während des Füllvorganges betätigt werden kann, und die die Füllung des Behälters nur bei Nullstellung der Steuerung ermöglicht,

7.

an sichtbarer Stelle ein ständig lesbares Kesselschild mit folgenden Angaben:

a)

zulässiger Betriebsüberdruck,

b)

Name des Herstellers,

c)

Fabriknummer,

d)

Baujahr.

(4) Lokomotivdampfkessel dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn ihre Bauart von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist und sie von einem Kesselsachverständigen abgenommen worden sind.

(5) Lokomotivdampfkessel müssen in regelmäßigen Zeitabständen von einem Kesselsachverständigen geprüft werden:

1.

Alle zwölf Monate muß durch eine äußere Prüfung der ordnungsgemäße Zustand des Kessels und seiner Ausrüstung und deren einwandfreie Funktion festgestellt werden. Die Prüfung muß während des Betriebes vorgenommen werden.

2.

Alle drei Jahre muß durch eine innere, mit einer Wasserdruckprüfung nach Absatz 8 verbundene Prüfung der betriebssichere Zustand des Kessels und seiner Ausrüstung festgestellt werden.

(6) Die Frist zwischen zwei aufeinanderfolgenden inneren Prüfungen darf durch einen Kesselsachverständigen mehrmals um bis zu einem Jahr auf höchstens sechs Jahre verlängert werden, wenn festgestellt ist, daß der Zustand der Lokomotivdampfkessel dies zuläßt.

(7) Die Fristen für die Prüfung der Lokomotivdampfkessel rechnen vom Tage der Inbetriebnahme nach beendeter Abnahme oder Prüfung an.

(8) 1Die Prüfung der Lokomotivdampfkessel muß mit einer Wasserdruckprüfung verbunden werden:

1.

bei der Abnahme,

2.

bei den Prüfungen nach Absatz 5 Nr. 2,

3.

vor einer Wiederinbetriebnahme, wenn sie länger als zwei Jahre außer Betrieb waren,

4.

nach jeder Ausbesserung, die die Betriebssicherheit beeinflussen kann.

2Bei dieser Prüfung muß die Bekleidung der Kessel so weit gelöst werden, wie es für die Besichtigung der Kessel von außen erforderlich ist.

(9) Bei einem zulässigen Betriebsüberdruck p des Lokomotivdampfkessels muß ein Prüfdruck von 1,3 p angewendet werden.

(10) 1Über alle Prüfungen des Lokomotivdampfkessels und alle Fristverlängerungen nach Absatz 6 sind Aufzeichnungen zu führen und im Betriebsbuch aufzubewahren. 2Das Datum der letzten Prüfung ist am Kessel an sichtbarer Stelle anzubringen.

(11) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 10 gelten auch für die Bauartgenehmigung, Abnahme und Prüfung von sonstigen Dampfkesseln, die mit einem Schienenfahrzeug fest verbunden sind und mit ihm zusammen betrieben werden.

(12) Kesselsachverständige sind:

1.

die Kesselsachverständigen der Deutschen Bundesbahn,

2.

die Kesselsachverständigen der Technischen Überwachungsorganisationen (TÜO),

3.

die Ingenieure, die von der Aufsichtsbehörde als Kesselsachverständige für nichtbundeseigene Eisenbahnen anerkannt sind.

§ 22

Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge

(1) Druckbehälter und sonstige überwachungsbedürftige Anlagen, die mit einem Fahrzeug fest verbunden und zu seinem Betrieb bestimmt sind, müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebaut und betrieben werden.

(2) 1Sie dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie zuvor von einem Sachverständigen abgenommen worden sind. 2Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt bis zu 200 bar o l (Bar mal Liter) können auch von Sachkundigen abgenommen werden.

(3) 1Druckbehälter müssen von einem Sachkundigen regelmäßig wiederkehrend geprüft werden, wenn der zulässige Betriebsüberdruck mehr als 1 bar beträgt und das Druckinhaltsprodukt größer als 200 bar o l, aber nicht größer als 1000 bar o l ist. 2Sie müssen von einem Sachverständigen regelmäßig geprüft werden, wenn der zulässige Betriebsüberdruck mehr als 1 bar und das Druckinhaltsprodukt mehr als 1000 bar o l beträgt. 3Der betriebssichere Zustand der Druckbehälter und ihrer Ausrüstung muß dabei alle acht Jahre durch eine innere Prüfung in Verbindung mit einer Druckprüfung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik festgestellt werden. 4Die Frist für die Prüfung des Druckbehälters rechnet vom Tage seiner Abnahmeprüfung oder Prüfung an. 5Diese Frist darf um höchstens sechs Monate überschritten werden, wenn der Untersuchungszeitpunkt des Fahrzeuges später liegt als die Prüfung des Druckbehälters. 6Über diese Prüfungen sind Aufzeichnungen zu führen.

(4) Druckbehälter, bei denen das Druckinhaltsprodukt 200 bar o l und weniger beträgt, sind bei jeder Untersuchung des Fahrzeuges innen zu reinigen.

(5) Sachverständige für Druckbehälter mit Ausnahme der Dampfkessel feuerloser Lokomotiven sind:

1.

die Behältersachverständigen der Deutschen Bundesbahn,

2.

die Druckbehältersachverständigen der Technischen Überwachungsorganisationen (TÜO),

3.

die Ingenieure, die von der Aufsichtsbehörde als Druckbehältersachverständige für nichtbundeseigene Eisenbahnen anerkannt sind.

(6) Druckluftbehälter, für die eine Baumusteranerkennung ausgesprochen ist, dürfen – abweichend von Absatz 2 – auch von einem von der zuständigen Behörde anerkannten Werksprüfer des Herstellerwerkes erstmalig vor Inbetriebnahme auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden.

(7) 1Sonstige überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik regelmäßig wiederkehrend zu prüfen. 2Für Ladegutbehälter gelten die Bestimmungen der Gewerbeordnung.

Vierter Teil Bahnbetrieb

§ 23

Eisenbahnbetriebsbedienstete

(1) Eisenbahnbetriebsbedienstete sind:

1.

Eisenbahnbetriebsleiter (Art. 13 BayEBG),

2.

Aufsichtspersonal,

3.

Triebfahrzeugführer, Heizer, Beimänner, Führer von Arbeitsgeräten, soweit die Geräte mit eigener Kraft auf den Gleisen bewegt werden,

4.

Betriebspersonal, z.B. Fahrtleiter, Fahrtbegleiter, Rangierer, Stellwerks-, Weichen- und Schrankenwärter,

5.

auf besondere Anweisung des Anschlußinhabers auch sonstiges Personal

und deren Vertreter.

(2) 1Der Eisenbahnbetriebsleiter und sein Stellvertreter müssen das 21. Lebensjahr (§ 6 Abs. 2 EbV), die übrigen Eisenbahnbetriebsbediensteten das 18. Lebensjahr vollendet haben. 2Die Eisenbahnbetriebsbediensteten müssen zuverlässig sein und die Kenntnisse sowie die körperlichen und geistigen Fähigkeiten besitzen, die ihr Dienst erfordert. 3Sie müssen über ein ausreichendes Hör- und Sehvermögen nach den Richtlinien der Anlage 20 verfügen. 4Das Hör- und Sehvermögen ist alle fünf Jahre nachzuprüfen.

(3) 1Der Anschlußinhaber hat dafür zu sorgen, daß die Eisenbahnbetriebsbediensteten für ihren Dienst ausgebildet und hinreichend unterwiesen werden; Triebfahrzeugführer haben ihre Fähigkeiten und Kenntnisse außerdem bei einer Probefahrt unter Aufsicht eines Sachverständigen nachzuweisen. 2Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.

(4) 1Die Eisenbahnbetriebsbediensteten sind im erforderlichen Umfang laufend zu unterweisen. 2Darüber sind Aufzeichnungen zu führen.

(5) Eisenbahnbetriebsbedienstete sind aus einem Dienst, für den sie sich als ungeeignet oder unzuverlässig erwiesen haben, zu entfernen.

(6) Der Anschlußinhaber hat dafür zu sorgen, daß seine Eisenbahnbetriebsbediensteten, die auch auf einer anschließenden Bahn Dienst leisten, den von dieser Bahn gestellten Bedingungen genügen.

(7) Der Anschlußinhaber hat dafür zu sorgen, daß über jeden Eisenbahnbetriebsbediensteten Personalunterlagen geführt werden, die u. a. Nachweise über die Voraussetzungen nach den Absätzen 2,3 und 6 enthalten müssen.

§ 24

Dienstanweisungen

(1) 1Für Anschlußbahnen, auf denen der Eisenbahnbetrieb mit Triebfahrzeugen geführt wird (§ 14 Abs. 2), ist eine Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst aufzustellen. 2Führt eine andere Bahn den Betrieb, gilt die zwischen der betriebsführenden Bahn und dem Anschlußinhaber vereinbarte Bedienungsanweisung als Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst.

(2) 1Die Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst ist den Eisenbahnbetriebsbediensteten zugänglich zu machen. 2Werden anschließende Bahnen mitbefahren, so sind die Vorschriften dieser Bahnen im erforderlichen Umfang den Bediensteten ebenfalls zugänglich zu machen.

§ 25

Zusammenstellung der Fahreinheit

(1) Eine Fahreinheit darf nur so zusammengestellt sein, wie ihre Fahrgeschwindigkeit, Bremsverhältnisse, Zug- und Stoßeinrichtungen und die Bahnanlagen es zulassen.

(2) Die Radsatzlast der Fahrzeuge und das Fahrzeuggewicht je Längeneinheit dürfen nicht größer sein, als die zu befahrende Bahnanlage es zuläßt.

§ 26

Fahrgeschwindigkeit

(1) 1Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit beträgt 30 km/h. 2Sie muß verringert werden, wenn es die Verhältnisse erfordern.

(2) Die Fahrgeschwindigkeit darf 20 km/h nicht überschreiten

1.

bei Fahreinheiten mit Rollfahrzeugen auf Schmalspur mit einem Grundmaß von 750 mm und

2.

bei geschobenen Fahreinheiten an Bahnübergängen, die weder durch Posten noch technisch gesichert sind.

§ 27

Bewegen der Fahrzeuge

(1) Wer ein Fahrzeug bewegt oder die Bewegung veranlaßt, hat dafür zu sorgen, daß diese Bewegung sicher durchgeführt wird.

(2) 1Fahrzeugbewegungen hat jeweils nur ein Eisenbahnbetriebsbediensteter zu leiten (Fahrtleiter). 2Er achtet auf den Fahrweg und gibt den Auftrag zur Ausführung der Fahrzeugbewegungen mündlich – auch durch Lautsprecher oder Funk – oder durch Signale (Anlage 21 Teil III), nachdem er die Beteiligten über Ziel und Weg verständigt hat. 3Er sorgt für die Befolgung der Vorschriften und wacht über die Sicherheit des Personals. 4Dazu hat er sich so aufzustellen, daß er die Bewegungen möglichst gut übersehen und sich mit den Beteiligten verständigen kann. 5Der Triebfahrzeugführer kann die Aufgaben des Fahrtleiters mitübernehmen.

(3) Ferngesteuerte Triebfahrzeuge brauchen nicht besetzt zu sein, wenn die Aufgaben des Fahrtleiters und des Triebfahrzeugführers von ein und demselben Eisenbahnbetriebsbediensteten wahrgenommen werden.

(4) 1Gleichzeitig bewegte Fahrzeuge – ausgenommen nachschiebende Triebfahrzeuge – müssen untereinander gekuppelt sein, außer wenn sie abgestoßen oder beigedrückt werden oder ablaufen sollen. 2Unbenutzte Luftschläuche und Kupplungsteile sind einzuhängen.

(5) 1Bevor Fahrzeuge bewegt werden, müssen Hindernisse beseitigt und an den Gleisen und Fahrzeugen beschäftigte Personen gewarnt sein. 2Die Bremsen sollen gelöst sein. 3Fahrzeuge dürfen nicht bewegt werden, wenn erkennbare Mängel am Fahrzeug oder an der Ladung die Betriebssicherheit beeinträchtigen können.

(6) 1Über das Abstoßen sowie über das Ablaufen von Wagen in Stumpfgleise oder Gleise, die im Gefälle liegen, erteilt der Anschlußinhaber besondere Anweisungen und setzt die zulässige Zahl der Wagenachsen und die hierbei erforderliche Bremsbesetzung fest. 2Wagen dürfen nur abgestoßen werden und nur ablaufen, wenn sie andere Fahreinheiten oder Wagen, an denen gearbeitet wird, nicht gefährden können.

(7) 1Bei geschobenen Fahreinheiten muß sich ein Fahrtbegleiter auf dem vordersten Fahrzeug befinden oder ihm seitlich vorausgehen, wenn

1.

der Triebfahrzeugführer oder der Fahrtleiter den Fahrweg nicht ausreichend übersehen kann oder

2.

Bahnübergänge befahren werden, die nicht technisch oder durch Posten gesichert sind.

2Der Fahrtbegleiter hat Signalmittel zur Verständigung mit dem Triebfahrzeugführer und zur Warnung der Wegebenutzer vor Bahnübergängen ohne technische Sicherung mitzuführen.

(8) 1Sollen Eisenbahnfahrzeuge durch Straßenfahrzeuge oder maschinentechnische Hilfseinrichtungen (z.B. Seilzuganlagen, Schiebebühnen, Motorwagenschieber o. ä.) innerhalb des Gleisbereiches einer Ladestelle bewegt werden, so stellt der Anschlußinhaber besondere Anweisungen auf, auch wenn dieses Bewegen von einem Eisenbahnbetriebsbediensteten durchgeführt oder überwacht wird. 2Er legt darin fest, wo, wie und durch wen solche Bewegungen durchgeführt werden dürfen. 3Sollen derartige Bewegungen außerhalb einer Ladestelle durchgeführt werden, bedarf es einer besonderen Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(9) Wagen dürfen von Hand oder mit Wagenrücker höchstens in Schrittgeschwindigkeit und so bewegt werden, daß sie jederzeit wieder angehalten werden können.

§ 28

Anhalten der Fahrzeuge

(1) 1Die in der Fahreinheit wirkenden Bremsen müssen diese bei bestimmten Fahrgeschwindigkeiten und Neigungen auf einem den Betriebserfordernissen entsprechenden Bremsweg zum Halten bringen können. 2Wenn die Bremsen des Triebfahrzeuges dazu allein nicht ausreichen, sind zusätzlich entweder Handbremsen in der Wagengruppe zu besetzen oder Wagen an die durchgehende Bremse anzuschließen. 3Die Bedingungen für das Anhalten der Fahrzeuge sind in die Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst (§ 24 Abs. 1) aufzunehmen.

(2) 1Von einem Triebfahrzeug mit einem Dienstgewicht zwischen 48 und 54 t und einem Mindestbremsgewicht von 50 t dürfen bei einem maßgeblichen Bremsweg von 400 m, einer Fahrgeschwindigkeit von 25 km/h und einer mittleren Radsatzlast bis zu 15 t in einer Fahreinheit ohne wirkende Wagenbremse bewegt werden

in der Waagerechten und

im Gefälle bis

2,5‰ höchstens

40 Wagenachsen

sowie

im Gefälle bis

5‰ höchstens

30 Wagenachsen,

im Gefälle bis

10‰ höchstens

18 Wagenachsen,

im Gefälle bis

20‰ höchstens

10 Wagenachsen.

2Hat die Fahreinheit mehr Wagenachsen, so muß eine Wagenhandbremse oder es müssen die Bremsen von zwei an die durchgehende Bremse angeschlossene Wagenachsen wirken, und zwar

in der Waagerechten und

im Gefälle bis

2,5‰ für je weitere

26 Wagenachsen

sowie

im Gefälle bis

5‰ für je weitere

15 Wagenachsen,

im Gefälle bis

10‰ für je weitere

10 Wagenachsen,

im Gefälle bis

20‰ für je weitere

4 Wagenachsen.

(3) 1Für Fahrten, bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt sind, hat der Anschlußinhaber die Bedingungen für das Anhalten der Fahrzeuge nach den maßgebenden Bremswegen, Fahrgeschwindigkeiten, Neigungen, Wagenachszahlen und gegebenenfalls Zahl der zu bremsenden Wagenachsen aufzustellen und von einem Sachverständigen prüfen zu lassen. 2Diese Bedingungen sind in der Regel nach Anlage 22 festzulegen.

(4) Sind die einzuhaltenden Anhaltewege kleiner als die Bremswege nach Anlage 22, so ist die Fahrgeschwindigkeit herabzusetzen.

(5) 1Für Fahrten in Steigungen gelten die für die Fahrt in der Waagerechten zulässigen Wagenachszahlen. 2Jedoch ist sicherzustellen, daß eine zum Stehen gekommene Fahreinheit nicht durch das Gefälle entläuft.

(6) 1Der Fahrtleiter ermittelt nach den in der Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst (§ 24 Abs. 1) festgelegten Bedingungen die erforderliche Zahl der Achsen, die hand- oder luftgebremst werden müssen. 2Er unterrichtet vor Beginn der Fahrt den Triebfahrzeugführer und erforderlichenfalls die Fahrtbegleiter über die in der Fahreinheit vorhandenen Bremsverhältnisse. 3Bei Fahrzeugen, die von Hand gebremst werden sollen, ist die Funktionstüchtigkeit der Handbremse zu prüfen. 4Bei Benutzung der durchgehenden Bremse ist eine Bremsprobe durchzuführen.

(7) 1In der Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst (§ 24 Abs. 1) ist festzulegen, in welchen Fällen eine volle oder vereinfachte Bremsprobe durchgeführt werden muß. 2Bei der vollen Bremsprobe ist das richtige Bremsen und Lösen aller eingeschalteten Bremsen festzustellen. 3Die volle Bremsprobe kann mit dem Führerbremsventil, das bei der beabsichtigten Fahrt betätigt werden soll, oder von einer ortsfesten Anlage aus durchgeführt werden. 4Bei der vereinfachten Bremsprobe ist das richtige Bremsen und Lösen am letzten luftgebremsten Fahrzeug und an den neu an die Bremsleitung angeschlossenen Fahrzeugen festzustellen. 5Die vereinfachte Bremsprobe muß mit dem Führerbremsventil durchgeführt werden, das bei der beabsichtigten Fahrt betätigt werden soll.

§ 29

Sicherung stillstehender Fahrzeuge

(1) 1Stillstehende Fahrzeuge sind gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern, wenn es die Sicherheit erfordert. 2Sie müssen in waagerechten Gleisen oder in Gleisen mit Neigungen bis zu 2,5‰ (1:400) soweit gesichert werden, daß ein Entlaufen über die nach § 8 Abs. 4 gekennzeichneten Stellen oder ein Haltesignal hinaus sowie auf einen Bahnübergang sicher verhindert wird. 3In stärkeren Neigungen müssen Fahrzeuge festgelegt werden; im allgemeinen genügt das Festlegen nach der Talseite.

(2) 1Fahrzeuge sind durch Anziehen von Handbremsen, Anlegen der Federspeicherbremse, Kuppeln mit gebremsten Fahrzeugen, durch Radvorleger, vorübergehend auch durch Hemmschuhe oder durch Anlegen der Luftbremse festzulegen; andere Gegenstände dürfen hierfür nicht verwendet werden. 2Luftgebremste Fahrzeuge gelten in Neigungen bis höchstens 2,5‰ (1:400) als ausreichend festgelegt, wenn sie nicht länger als 15 Minuten abgestellt werden. 3Das Festlegen durch Hemmschuhe kann vom Anschlußinhaber auch für längere Zeit zugelassen werden, wenn ein Entlaufen der Fahrzeuge nicht möglich ist. 4Die Höhe der Hemmschuhe darf das Maß von 125 mm über Schienenoberkante nicht überschreiten.

(3) 1Die Zahl der Achsen, die beim Abkuppeln des Triebfahrzeuges im stehenbleibenden Teil der Fahreinheit durch Anziehen von Handbremsen festzulegen ist, ist aus Anlage 23 zu entnehmen. 2Die Bedingungen für die Verwendung bodenbedienbarer Handbremsen sind in der Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst (§ 24 Abs. 1) aufzunehmen.

(4) Beim Aufstellen von Fahrzeugen vor einem Bahnübergang, einer nach § 8 Abs. 4 gekennzeichneten oder einer sonst freizuhaltenden Stelle ist zu berücksichtigen, daß die Fahrzeuge sich noch bewegen können, wenn sich die Pufferfedern strecken oder wenn andere Fahrzeuge anstoßen.

(5) Triebfahrzeuge müssen beaufsichtigt werden, solange sie durch eigenen Kraftantrieb bewegungsfähig und gegen unbeabsichtigte Bewegung sowie unbefugtes Ingangsetzen nicht gesichert sind.

§ 30

Beförderung gefährlicher Güter

(1) 1Wagen mit gefährlichen Gütern (Anlage 24) müssen vor Übernahme durch den Eisenbahnbetrieb mit Gefahrzettel nach Anlage 25 und gegebenenfalls durch einen Zettel mit rotem Ring auf weißem Grund (Rotringzettel) oder ein gleichseitiges gelbes Dreieck (massenexplosionsgefährliche Güter) gekennzeichnet sein. 2Darüber hinaus ist bei Kesselwagen für die Beförderung verflüssigter Gase ein orangefarbener Längsstreifen allseitig um den Tank herum angebracht.

(2) Wagen mit gefährlichen Gütern sind mit besonderer Vorsicht in Fahreinheiten einzustellen und zu befördern.

(3) 1Wagen mit Gefahrzettel Nr. 6 D oder Nr. 10, Wagen mit Rotringzettel sowie Wagen mit orangefarbenem Längsstreifen dürfen weder abgestoßen werden noch ablaufen. 2Auf sie dürfen auch andere Fahrzeuge nicht abgestoßen werden oder ablaufen.

(4) Bei der Beförderung von Wagen mit gefährlichen Gütern dürfen die Handbremsen

1.

von Wagen mit Gefahrzettel Nr. 6 D für radioaktive Stoffe und

2.

von Wagen, die mit Gefahrzettel Nr. 1 und zusätzlich durch den Rotringzettel oder ein gelbes Dreieck gekennzeichnet sind, sowie Handbremsen des vorhergehenden und des nachfolgenden Wagens

nicht besetzt werden.

(5) 1Für das Verhalten bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten sind vom Anschlußinhaber Unfallmerkblätter entsprechend § 12 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (Gefahrgutverordnung Eisenbahn – GGVE) vom 23. August 1979 (BGBl I S. 1502) vorzuhalten. 2Der Anschlußinhaber hat sicherzustellen, daß sein mit der Beförderung gefährlicher Güter befaßtes Personal über die Art des beförderten gefährlichen Gutes und über die Maßnahmen unterrichtet ist, die bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten zu treffen sind.

(6) 1Zur Beförderung von Wagenladungen mit Gefahrzettel Nr. 1 dürfen nur Wagen mit fester Bedachung, dichter Verschalung und gut schließenden Türen, Fenstern, Luken oder sonstigen Verschlüssen verwendet werden. 2Wagen mit Bremse müssen über den Rädern gegen Brand (Funkenschutzbleche) geschützt sein. 3Die Funkenschutzbleche dürfen nicht unmittelbar am Wagenboden befestigt sein.

(7) 1In die Nähe von Wagen mit Gefahrzettel Nr. 1 darf kein Feuer oder offenes Licht gebracht werden. 2In oder an den Wagen darf nicht geraucht werden. 3Türen und Fenster (Luftklappen) der Wagen müssen geschlossen gehalten werden.

(8) 1Zwischen Wagen oder Wagengruppen, die mit dem Gefahrzettel Nr. 1 gekennzeichnet sind, und Dampflokomotiven oder Wagenladungen, die

1.

den Gefahrzettel Nr. 2 A bis 2 D,

2.

den Gefahrzettel Nr. 3,

3.

den Gefahrzettel Nr. 4 und zusätzlich den Rotringzettel oder

4.

einen orangefarbenen Längsstreifen

tragen, müssen sich mindestens zwei Schutzwagen befinden. 2Die Schutzwagen dürfen keinen auf der Spitze stehenden quadratischen Gefahrzettel sowie keinen orangefarbenen Längsstreifen tragen.

(9) Wagen, die mit dem Gefahrzettel Nr. 1 und zusätzlich mit einem Rotringzettel oder mit einem gelben Dreieck gekennzeichnet sind, unterliegen außerdem den Bestimmungen der Absätze 10 bis 13.

(10) 1In Fahreinheiten dürfen grundsätzlich höchstens zehn Wagen, die zusätzlich mit dem gelben Dreieck gekennzeichnet sind, eingestellt werden. 2Sollen mehr als zehn Wagen, die zusätzlich mit dem gelben Dreieck gekennzeichnet sind, in eine Fahreinheit eingestellt werden, so sind möglichst gleichstarke Wagengruppen aus höchstens zehn Wagen zu bilden. 3Zwischen den Wagengruppen müssen mindestens vier Schutzwagen laufen, die die Voraussetzungen nach Absatz 8 erfüllen.

(11) Wagen, die zusätzlich mit dem Rotringzettel gekennzeichnet sind, müssen so unter sich und mit den Nachbarwagen gekuppelt werden, daß die Pufferfedern etwas angespannt sind.

(12) 1Fahreinheiten, in denen sich mehr als drei Wagen befinden, die zusätzlich mit dem gelben Dreieck gekennzeichnet sind, sind außer mit dem Triebfahrzeugführer mit mindestens einem Fahrtbegleiter zu besetzen. 2Die Bewegungen solcher Fahreinheiten sind besonders aufmerksam zu beobachten.

(13) Abgestellte Wagen, die zusätzlich mit dem Rotringzettel oder mit dem gelben Dreieck gekennzeichnet sind, müssen überwacht werden.

(14) Wagen mit Gefahrzettel Nr. 6 D für radioaktive Stoffe sollen nicht länger als eine Stunde in einem kleineren Abstand als 6 m von Arbeits-, Aufenthalts- oder Wohnräumen aufgestellt werden.

§ 31

Signale

(1) Signale sind nach der Anlage 21 anzuwenden.

(2) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn es die Sichtverhältnisse sonst erfordern, muß, wenn Bahnübergänge mit öffentlichem Verkehr befahren werden, die weder technisch noch durch Posten gesichert sind, das Triebfahrzeug das Dreilicht-Spitzensignal (Anlage 21 Teil IV) oder die Spitze geschobener Fahreinheiten das Zweilicht-Spitzensignal (Anlage 21 Teil IV) führen; ansonsten genügt es, die Spitze der Fahreinheit durch eine weiß leuchtende Laterne zu kennzeichnen.

(3) 1Weitere Signale müssen unmißverständlich sein. 2Sie sollen in Form und Bedeutung der Eisenbahn-Signalordnung 1959 (ESO 1959) vom 7. Oktober 1959 (BGBl II S. 1021) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.

§ 32

Besetzung der Triebfahrzeuge

(1) 1Arbeitende Triebfahrzeuge müssen während der Fahrt mit einem Triebfahrzeugführer besetzt sein. 2Dampflokomotiven müssen außerdem mit einem Heizer besetzt sein, wenn nicht gewährleistet ist, daß der Triebfahrzeugführer die Signale aufnehmen kann und durch die Arbeiten an der Feuerung bei seinen Aufgaben als Triebfahrzeugführer nicht behindert wird.

(2) Ferngesteuerte Triebfahrzeuge dürfen unbesetzt sein.

§ 33

Mitfahren auf Triebfahrzeugen

1Auf Triebfahrzeugen darf außer den dienstlich dazu berechtigten Personen ohne Erlaubnis des Anschlußinhabers oder des Eisenbahnbetriebsleiters niemand mitfahren. 2Es muß sichergestellt sein, daß der Triebfahrzeugführer nicht behindert wird.

§ 34

Meldungen

(1) Der Anschlußinhaber hat unbeschadet der Mitteilungspflicht nach Art. 16 Abs. 1 BayEBG dafür zu sorgen, daß alle Unfälle, bei denen

1.

Menschen getötet oder lebensgefährlich verletzt wurden,

2.

der Verdacht vorliegt, daß sie vorsätzlich herbeigeführt worden sind, oder

3.

Eisenbahnfahrzeuge mit Teilnehmern des öffentlichen Straßenverkehrs zusammengeprallt sind

sowie sonstige außergewöhnliche betriebsgefährdende Ereignisse unverzüglich der Aufsichtsbehörde gemeldet werden.

(2) Beschädigte Fahrzeuge, die den Betrieb gefährden können, und entgleiste Fahrzeuge hat der Anschlußinhaber der anschließenden Bahn zu melden, bevor sie dieser übergeben werden.

Fünfter Teil Sicherheit und Ordnung auf den Bahnanlagen

§ 35

Allgemeine Bestimmungen

1Wer sich innerhalb der Bahnanlagen aufhält, hat sich so zu verhalten, daß Sicherheit und Ordnung innerhalb der Bahnanlagen und im Bahnbetrieb aufrechterhalten bleiben. 2Der Anschlußinhaber hat die in den §§ 36 bis 39 enthaltenen und, soweit erforderlich, ergänzende Bestimmungen in geeigneter Weise bekanntzumachen und/oder geeignete Maßnahmen zu treffen.

§ 36

Betreten der Bahnanlagen

(1) 1Die Anlagen der Anschlußbahn dürfen außerhalb der zugelassenen Wege nur von Bediensteten, die den Eisenbahndienst ausüben und Personen, die dazu amtlich befugt sind, betreten werden. 2Der Anschlußinhaber oder der Eisenbahnbetriebsleiter kann darüber hinaus anderen Personen die Erlaubnis zum Betreten der Bahnanlagen erteilen.

(2) Der Aufenthalt im Gleisbereich ist nur aus zwingenden Gründen zulässig.

§ 37

Überqueren der Bahnanlagen

(1) 1Gleise dürfen – abgesehen von den in § 36 Abs. 1 genannten Personen – nur an den dafür bestimmten Stellen überquert werden. 2Sie dürfen an diesen Stellen jedoch nicht überquert werden, wenn unmittelbar zu erkennen ist oder angezeigt wird, daß sich ein Eisenbahnfahrzeug nähert.

(2) Geschlossene Schranken dürfen unerlaubt nicht geöffnet werden.

(3) Bahnübergänge von Privatwegen ohne öffentlichen Verkehr außerhalb abgeschlossener Werksbereiche dürfen nur von den Berechtigten und nur unter den vereinbarten Bedingungen benutzt werden.

(4) Bahnübergänge von Privatwegen mit öffentlichem Verkehr dürfen Personen nur anlegen und dem öffentlichen Verkehr überlassen, sofern sie dies mit dem Bahnunternehmer vereinbart haben und ihnen obliegende Sicherungsmaßnahmen durchführen.

§ 38

Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen

1Es ist verboten, die Bahnanlagen, die Betriebseinrichtungen oder die Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen, Gegenstände auf die Gleise zu legen oder sonstige Fahrthindernisse zu bereiten. 2Darüber hinaus ist es untersagt, unbefugt Weichen umzustellen, Schienenfahrzeuge in Bewegung zu setzen, die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtungen zu betätigen oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.

§ 39

Personenbeförderung

(1) Das Ein- und Aussteigen ist nur an den dazu bestimmten Stellen und nur an der dazu bestimmten Seite der Fahrzeuge gestattet.

(2) Solange sich ein Fahrzeug bewegt, ist es verboten, die Außentüren zu öffnen, ein- und auszusteigen und die Trittbretter zu betreten; der Aufenthalt auf Plattformen kann gestattet werden.

(3) 1Die Türen mit Personen besetzter Fahrzeuge müssen während der Fahrt geschlossen sein und von innen geöffnet werden können. 2Bei Güterwagen müssen die Türen durch die Verschlußüberwürfe festgestellt sein.

(4) Es ist untersagt, Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder herausragen zu lassen.

(5) Die Unterhaltung mit dem Triebfahrzeugführer während der Fahrt ist verboten.

Sechster Teil Schlußbestimmungen

§ 40

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 29 Nr. 5 BayEBG kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 11 Abs. 3, 5, 7, 8, 9, 11 bis 18, 20 und 21 Bahnübergänge nicht ordnungsgemäß sichert,

2.

entgegen § 20 Abs. 1 Fahrzeuge verwendet, die trotz Abnahmevorbehalt nicht abgenommen, oder entgegen § 20 Abs. 2 Fahrzeuge, die nicht fristgerecht untersucht worden sind, verwendet,

3.

entgegen § 21 Abs. 4, 5 und 6 Dampfkessel auf Schienenfahrzeugen ohne Bauartgenehmigung, Abnahme oder regelmäßige Prüfungen betreibt,

4.

entgegen § 22 Abs. 2 und 3 Druckbehälter oder sonstige überwachungsbedürftige Anlagen, die mit dem Fahrzeug fest verbunden und zu seinem Betrieb bestimmt sind, ohne Abnahme oder regelmäßige Prüfungen betreibt,

5.

entgegen § 25 den Verpflichtungen bei der Zusammenstellung von Fahreinheiten nicht nachkommt,

6.

entgegen § 29 stillstehende Fahrzeuge nicht ordnungsgemäß sichert,

7.

entgegen § 30 Abs. 1, 3 bis 11, 12 Satz 1 und Abs. 13 den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter zuwiderhandelt.

§ 41

Übergangsbestimmungen

(1) Bahnanlagen und Fahrzeuge, mit Ausnahme der Leitungen im Bahnbereich (§ 9), die bei Inkrafttreten dieser Verordnung dem bisher geltenden Recht, nicht aber den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, sind bis zum 31. Dezember 1985 diesen Bestimmungen anzupassen, soweit nicht von der Aufsichtsbehörde Fristverlängerungen bewilligt werden.

(2) Alle nach bisher geltendem Recht erteilten Ausnahmegenehmigungen – mit Ausnahme der zu § 8 (Regellichtraum) der Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen vom 6. Juni 1968 (GVBl S. 171) erteilten – werden spätestens am 31. Dezember 1983 unwirksam.

§ 42

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1983 in Kraft.

(2) (aufgehoben)

München, den 3. März 1983

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr

Anton Jaumann, Staatsminister


Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2)

Muster Geschäftsanweisung für den Eisenbahnbetriebsleiter der Anschlußbahn

………………

(genaue Bezeichnung der Anschlußbahn bzw. Name des Anschlußinhabers)

1.

Stellung des Eisenbahnbetriebsleiters

1.1

Der Eisenbahnbetriebsleiter ist für die Einhaltung der Bestimmungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen (EBOA) vom 3. März 1983 (GVBl S. 159) und der auf dieser Verordnung beruhenden Anordnungen – unbeschadet der eigenen Verantwortlichkeit des Anschlußinhabers (§ 2 Abs. 1 EBOA und Art. 12 BayEBG) – sowohl dem Anschlußinhaber als auch der Aufsichtsbehörde gegenüber im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 und 2 BayEBG in Verbindung mit § 6 EbV verantwortlich.

1.2

In Zweifelsfällen über die Auslegung der Bestimmungen der EBOA und der Anordnungen gemäß Nummer 1.1 ist, unabhängig von unverzüglich einzuleitenden Sicherheitsmaßnahmen, die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.

1.3

Der Eisenbahnbetriebsleiter wird bei allen Angelegenheiten, die zwischen dem Anschlußinhaber, den Aufsichtsbehörden und Dritten verhandelt werden und die die Bestimmungen der EBOA berühren (§ 6 Abs. 7 EbV), beteiligt.

1.4

Bei Abwesenheit des Eisenbahnbetriebsleiters gehen seine Aufgaben auf seinen Vertreter über.

2.

Rechte und Pflichten des Eisenbahnbetriebsleiters

2.1

Rechte

Der Eisenbahnbetriebsleiter ist gegenüber allen übrigen Eisenbahnbetriebsbediensteten (§ 23 Abs. 1 EBOA) und gegenüber allen sich im Gleisbereich der Anschlußbahn aufhaltenden Personen weisungsberechtigt.

2.2

Pflichten

2.2.1

Der Eisenbahnbetriebsleiter hat bei der Durchführung und Beaufsichtigung des Eisenbahnbetriebes (Art. 13 Abs. 1 BayEBG) insbesondere

2.2.1.1

darüber zu wachen, daß die für die Anschlußbahn gültigen Gesetze, Verordnungen, Vorschriften, Dienstanweisungen, Anordnungen und Auflagen eingehalten werden,

2.2.1.2

die Verantwortungsbereiche weiterer aufsichtsführender Personen entsprechend ihrem festgelegten fachlichen Aufgabengebiet abzugrenzen und eine geordnete Zusammenarbeit sicherzustellen,

2.2.1.3

die mit der Durchführung und Beaufsichtigung des Eisenbahnbetriebes betrauten Personen zu unterweisen und zu überwachen,

2.2.1.4

Anweisungen für den Eisenbahnbetriebsdienst und für andere Personen, die Eisenbahnwagen bewegen, aufzustellen, gegebenenfalls zu ändern und zu ergänzen,

2.2.1.5

Sicherungsmaßnahmen an Bahnübergängen und Übergängen (§ 11 Abs. 23 EBOA) sowie an Kreuzungen mit nicht zur Anschlußbahn gehörenden Gleisen festzulegen,

2.2.1.6

Unfälle und außergewöhnliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb an die Aufsichtsbehörde zu melden (§ 34 EBOA) und das dafür erforderliche Unfallmeldeverfahren festzulegen,

2.2.1.7

Genehmigungen zum Betreten der Bahnanlagen (§ 36 EBOA) und für das Mitfahren auf Triebfahrzeugen und Fahreinheiten der Anschlußbahn (§ 33 EBOA) zu erteilen, soweit dies nicht durch den Anschlußinhaber erfolgt, und

2.2.1.8

bei Pflichtwidrigkeiten von Eisenbahnbetriebsbediensteten und bei Vorkommnissen, die die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes beeinträchtigen können, Maßnahmen zur Erhaltung der Sicherheit zu ergreifen und gegebenenfalls dem Anschlußinhaber Meldung zu machen.

2.2.2

Der Eisenbahnbetriebsleiter hat bei der Instandhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge (Art. 13 Abs. 1 BayEBG) insbesondere

2.2.2.1

die regelmäßige Untersuchung und Prüfung entsprechend den in der EBOA festgelegten Fristen zu überwachen und

2.2.2.2

die regelmäßige Untersuchung gemäß den vom Anschlußinhaber festgelegten Fristen zu überwachen.

2.2.3

Der Eisenbahnbetriebsleiter hat ferner von allen betrieblichen Anschluß- und Gestattungsverträgen, soweit von ihnen Auswirkungen auf den Eisenbahnbetrieb zu erwarten sind, sowie sonstigen betrieblichen Vereinbarungen, die zwischen dem Anschlußinhaber und den Vertretern einer anderen Bahn geschlossen werden, Kenntnis zu nehmen.

……….

(Ort)

……….

(Datum)

……….

(Anschlußinhaber)


[Amtl. Anm.:] Diese Geschäftsanweisung ist lediglich ein Muster, das im wesentlichen die Stellung sowie die Rechte und Pflichten des Eisenbahnbetriebsleiters beschreibt. Auf besondere Umstände in einem Einzelbetrieb kann daher an dieser Stelle nicht eingegangen werden. Vielmehr ist der Anschlußinhaber verpflichtet, die für seinen Betrieb typischen Belange in der von ihm herauszugebenden Geschäftsanweisung zu berücksichtigen, damit die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes jederzeit gewährleistet ist. Auf die erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 6 Abs. 6 EbV) wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen.


Anlage 2 (zu § 7 Abs. 1)

Umgrenzung des lichten Raumes für Regelspur

Bild 1

Regellichtraum in der Geraden und in Bögen mit Halbmessern von 250 m und mehr

Regellichtraum in der Geraden und in Bögen mit Halbmessern von 250 m und mehr

*) bei Seitenrampen 1200 mm zulässig (§ 7 Abs. 7); wenn dort Wagentüren nach außen aufschlagen, nur 1100 mm.

Bild 2

Unterer Teil der Umgrenzung des lichten Raumes

Maße in Millimetern

Unterer Teil der Umgrenzung des lichten Raumes

.-.- Zulässige Einschränkung auf Strecken mit Zahnstangen

a = 150 mm für unbewegliche Gegenstände, die nicht fest mit der Fahrschiene verbunden sind.

a = 135 mm für unbewegliche Gegenstände, die fest mit der Fahrschiene verbunden sind.

b = 41 mm für Einrichtungen, die das Rad an der inneren Stirnfläche führen

b = 45 mm an Bahnübergängen und an Übergängen nach § 11 Abs. 23

b = 70 mm für alle übrigen Fälle

z = Ecken, die ausgerundet werden dürfen


Anlage 3 (zu § 7 Abs. 2 und § 15 Abs. 1)

Umgrenzung des lichten Raumes und Fahrzeugbegrenzung für Schmalspur ohne Rollfahrzeugbetrieb

Bild 1

Begrenzung für Fahrzeuge im Stillstand bei Mittelstellung im geraden Gleis und Mindestabstände zwischen Fahrzeugbegrenzung und Umgrenzung des lichten Raumes

Begrenzung für Fahrzeuge im Stillstand bei Mittelstellung im geraden Gleis und Mindestabstände zwischen Fahrzeugbegrenzung und Umgrenzung des lichten Raumes

beim Grundmaß der Spurweite von

1000 mm

750 mm

A

2900

2500

B

3650

3400

C

1880

1760

———- zugelassene größte Fahrzeugbegrenzung

.-.-.-.-.- Umgrenzung des lichten Raumes

– – – – – Seitenräume

Bild 2

Unterer Teil der Umgrenzung des lichten Raumes

Unterer Teil der Umgrenzung des lichten Raumes

z = Ecken, die ausgerundet werden dürfen Maße in Millimetern

Anlage 4 (zu § 7 Abs. 3)

Umgrenzung des lichten Raumes für Schmalspur mit Rollfahrzeugbetrieb

Umgrenzung des lichten Raumes für Schmalspur mit Rollfahrzeugbetrieb

Für den raum unterhalb des dargestellten Raumes gelten die Maße der Anlage 3 Bild 2.


Anlage 5 (zu § 7 Abs. 4)

Vergrößerung der halben Breitenmaße des lichten Raumes für Regelspur

Erforderliche Vergrößerungen e der halben Breitenmaße des Regellichtraumes

(ei auf der Bogeninnenseite, ea auf der Bogenaußenseite in mm)

Bogenhalbmesser

wenn Güterwagen oder lange Ladungen unbeschränkt übergehen

wenn Wagen oder Ladungen nur beschränkt übergehen

bis höchstens 20 m Drehzapfenabstand

Bis höchstens 14 m Drehzapfenabstand

bis höchstens 8 m Drehzapfen- oder Radsatzabstand

bis höchstens 6 m Drehzapfen- oder Radsatzabstand

bis höchstens 4,5 m Radsatzabstand

m

ei

ea

ei

ea

ei

ea

ei

ea

ei

ea

ei

ea

250

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

240

10

12

10

12

6

8

2

6

2

4

0

4

230

20

24

20

24

12

16

4

12

4

8

0

8

225

25

30

25

30

15

20

5

15

5

10

0

10

220

30

37

30

37

18

24

6

18

5

11

1

11

210

40

51

40

51

24

32

8

24

5

13

3

13

200

50

65

50

65

30

40

10

30

5

15

5

15

190

65

80

65

80

35

50

15

35

10

20

5

15

180

80

100

80

100

45

60

20

40

10

25

5

20

175

89

112

89

112

50

67

22

45

12

28

6

22

170

98

123

98

123

55

73

23

50

13

30

7

23

160

117

147

117

147

65

87

27

60

17

35

8

27

150

135

170

135

170

75

100

30

70

20

40

10

30

140

202

235

167

213

90

120

37

83

23

48

10

37

130

268

300

198

257

105

140

43

97

27

57

10

43

125

302

332

214

278

112

150

47

103

28

61

10

47

120

335

365

230

300

120

160

50

110

30

65

10

50

110

432

468

275

365

145

195

60

130

35

78

12

58

100

530

570

320

430

170

230

70

150

40

90

15

65

95

595

635

350

475

185

250

75

165

42

98

18

70

90

660

700

380

520

200

270

80

180

45

105

20

75

85

745

785

420

575

220

295

90

200

50

112

20

82

80

830

870

460

630

240

320

100

220

55

120

20

90

75

940

975

510

700

265

355

110

240

60

135

22

100

70

1050

1080

560

770

290

390

120

260

65

150

25

110

65

1195

1220

625

870

320

435

130

290

75

165

28

122

60

1340

1360

690

970

350

480

140

320

85

180

30

135

55

1545

1555

785

1105

400

540

160

365

95

205

35

152

50

1750

1750

880

1240

450

600

180

410

105

230

40

170

45

2075

2075

1025

1445

520

700

210

475

122

265

48

198

40

2400

2400

1170

1650

590

800

240

540

140

300

55

225

35

2880

2850

1380

1940

690

940

280

630

160

360

65

260

Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

Für Bogenhalbmesser unter 100 m gilt § 6 Abs. 1 Satz 3.


Anlage 6 (zu § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 3)

Vergrößerung des lichten Raumes und der Gleisabstände für Schmalspur

1.

Gleise ohne Rollfahrzeugbetrieb

Bogenhalbmesser

Bogeninnenseite

Bogenaußenseite

m

mm

mm

5000

20

20

2000

25

25

500

25

25

400

30

30

250

30

30

225

35

35

180

35

35

150

40

40

120

60

45

100

80

55

80

105

75

60

150

105

50

185

135

40

240

175

Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden; die Maße der Vergrößerung sind auf volle 5 mm aufzurunden.

2.

Gleise mit Rollfahrzeugbetrieb

2.1 Wenn Regelspurwagen unbeschränkt befördert werden

Bogenhalbmesser

Bei Rollbockbetrieb

Bei Rollwagenbetrieb

Bogeninnenseite

Bogenaußenseite

Bogeninnenseite

Bogenaußenseite

m

mm

mm

mm

mm

unter 1500 bis 500

0

0

0

20

unter 500 bis 300

0

0

0

40

unter 300 bis 250

30

10

20

60

unter 250 bis 225

60

30

60

60

unter 225 bis 200

90

60

80

70

unter 200 bis 190

100

100

100

70

unter 190 bis 180

130

100

110

80

unter 180 bis 150

190

170

180

120

unter 150 bis 120

370

360

390

320

unter 120 bis 100

590

550

600

510

unter 100 bis 90

730

690

750

650

unter 90 bis 80

900

840

910

800

unter 80 bis 70

1120

1050

1160

1010

unter 70 bis 60

1420

1300

1460

1260

2.2 Wenn Regelspurwagen mit höchstens 15,00 m Drehzapfenabstand befördert werden

Bogenhalbmesser

Bei Rollbockbetrieb

Bei Rollwagenbetrieb

Bogeninnenseite

Bogenaußenseite

Bogeninnenseite

Bogenaußenseite

m

mm

mm

mm

mm

unter 1500 bis 500

0

0

0

20

unter 500 bis 300

0

0

0

40

unter 300 bis 250

10

10

20

60

unter 250 bis 225

30

30

60

60

unter 225 bis 200

50

50

60

70

unter 200 bis 190

70

70

70

70

unter 190 bis 180

100

100

80

80

unter 180 bis 150

110

140

120

120

unter 150 bis 120

170

220

190

190

unter 120 bis 100

220

300

260

260

unter 100 bis 80

310

430

360

380

unter 80 bis 60

450

630

530

580

unter 60 bis 50

570

790

670

740

unter 50 bis 40

740

1030

880

980

unter 40 bis 35

880

1210

1030

1160

unter 35 bis 30

1050

1430

1230

1370

unter 30 bis 25

1290

1730

1520

1670

unter 25 bis 20

1660

2160

1950

2100

unter 20 bis 15

2310

2830

2710

2750

2.3 Wenn Regelspurwagen mit höchstens 8,00 m Radsatz- oder Drehzapfenabstand befördert werden

Bogenhalbmesser

Bei Rollbockbetrieb

Bei Rollwagenbetrieb

Bogeninnenseite

Bogenaußenseite

Bogeninnenseite

Bogenaußenseite

m

mm

mm

mm

mm

unter 1500 bis 500

0

0

0

20

unter 500 bis 300

0

0

0

40

unter 300 bis 250

10

10

0

60

unter 250 bis 225

20

20

0

60

unter 225 bis 200

30

30

10

70

unter 200 bis 190

40

40

10

70

unter 190 bis 180

40

40

10

80

unter 180 bis 150

60

60

30

100

unter 150 bis 120

100

100

60

140

unter 120 bis 100

110

150

70

190

unter 100 bis 80

140

210

110

270

unter 80 bis 60

200

310

170

390

unter 60 bis 50

250

390

220

480

unter 50 bis 40

320

500

290

630

unter 40 bis 35

380

600

350

740

unter 35 bis 30

450

710

420

880

unter 30 bis 25

540

860

510

1060

unter 25 bis 20

680

1080

650

1330

unter 20 bis 15

920

1440

900

1760

2.4 Wenn Regelspurwagen mit höchstens 4,50 m Radsatzabstand befördert werden

Bogenhalbmesser

Bei Rollbockbetrieb

Bei Rollwagenbetrieb

Bogeninnenseite

Bogenaußenseite

Bogeninnenseite

Bogenaußenseite

m

mm

mm

mm

mm

unter 1500 bis 500

0

0

0

20

unter 500 bis 300

0

0

0

40

unter 300 bis 250

10

10

0

60

unter 250 bis 225

20

20

0

60

unter 225 bis 200

20

20

10

70

unter 200 bis 190

20

20

10

70

unter 190 bis 180

20

20

10

80

unter 180 bis 150

20

30

20

90

unter 150 bis 120

30

50

30

110

unter 120 bis 100

30

70

50

140

unter 100 bis 80

40

100

60

170

unter 80 bis 60

50

140

100

230

unter 60 bis 50

60

170

130

270

unter 50 bis 40

80

220

180

340

unter 40 bis 35

90

270

210

400

unter 35 bis 30

100

320

250

460

unter 30 bis 25

130

390

310

550

unter 25 bis 20

160

490

390

670

unter 20 bis 15

210

650

540

890


Anlage 7 (zu § 7 Abs. 5)

Raum für den Durchgang der Stromabnehmer bei Oberleitung für Regelspur

Raum für den Durchgang der Stromabnehmer bei Oberleitung für Regelspur

In den Raum für den Durchgang der Stromabnehmer darf die Fahrleitung hineinragen. Der Fahrdraht darf jedoch

bis 1,5 kV Nennspannung nicht niedriger als 4850 mm über SO,

bei 3 kV Nennspannung nicht niedriger als 4865 mm über SO,

bei 15 kV Nennspannung nicht niedriger als 4950 mm über SO,

bei 25 kV Nennspannung nicht niedriger als 5020 mm über SO

herabreichen.


[Amtl. Anm.:] Bei Schmalspur ist für den Durchgang der Stromabnehmer und für die Aufhängung des Fahrdrahtes ein entsprechender Raum freizuhalten.


Anlage 8 (zu § 8 Abs. 3)

Vergrößerung der Gleisabstände für Regelspur in Bögen mit Halbmessern unter 250 m

Bogenhalbmesser

Erforderliche Vergrößerungen in mm

wenn Güterwagen oder Ladungen unbeschränkt übergehen

wenn Güterwagen oder Ladungen nur beschränkt übergehen

bis höchstens 20 m Drehzapfenabstand

bis höchstens 14 m Drehzapfenabstand

bis höchstens 8 m Drehzapfen- oder Radsatzabstand

bis höchstens 6 m Drehzapfen- oder Radsatzabstand

bis höchstens 4,5 m Radsatzabstand

m

250

0

0

0

0

0

0

225

50

50

30

20

15

10

200

115

115

65

35

25

15

190

140

140

90

50

30

20

180

180

180

100

60

40

30

150

300

300

180

100

60

40

120

700

530

280

160

90

60

100

1100

750

390

220

130

80

90

1370

900

460

260

150

100

80

1700

1090

550

310

180

110

70

2140

1340

670

370

220

140

60

2700

1660

830

460

270

170

50

3510

2120

1050

580

340

210

40

4800

2810

1380

770

440

280

35

5730

3320

1630

900

520

330

Zwischenwerte können geradlinig eingeschaltet werden.

Für Bogenhalbmesser unter 100 m gilt § 6 Abs. 1 Satz 3.


Anlage 9 (zu § 9 Abs. 1)

Richtlinien für das Verlegen von Leitungen im Bahnbereich

1.

Leitungen und Kesselwagen-Umfüllstellen für Gase

Richtlinien über Kreuzungen von Gasleitungen – NE-Gaskreuzungsrichtlinien –

2.

Wasserleitungen und unterirdisch verlegte Dampfleitungen

Richtlinien über Kreuzungen von Wasserleitungen – NE-Wasserkreuzungsrichtlinien –

3.

Starkstromleitungen

Richtlinien über Kreuzungen von Starkstromleitungen – NE-Stromkreuzungsrichtlinien –


Anlage 10 (zu § 11)

Bahnübergangssicherung

Bild 1

Andreaskreuz (Zeichen 201 der StVO)

Andreaskreuz (Zeichen 201 der StVO)

In Ortschaften und bei beengten Verhältnissen sind Abweichungen vom Höchstmaß „~ 1000“ zulässig. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, daß die Strecke elektrische Fahrleitungen hat. Ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil zeigt an, daß das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung des Pfeiles gilt.

Bild 2

Lichtzeichen

Lichtzeichen

Als technische Sicherung gemäß § 11 Abs. 10 und an Bahnübergängen mit Schranken (§ 11 Abs. 19) dürfen Lichtzeichen mit der Farbfolge Gelb-Rot verwendet werden. In Ortschaften und bei beengten Verhältnissen darf das Andreaskreuz neben oder über dem Lichtzeichen angebracht werden.

Bild 3

Lichtzeichen mit Halbschranke

Lichtzeichen mit Halbschranke

Zu den Bildern 2 und 3: Zusätzlich zum Lichtzeichen dürfen langsam schlagende Wecker verwendet werden.

Bild 4

Rotes Blinklicht

Rotes Blinklicht

Mehrgleisige Bahnübergänge mit schwachem Verkehr dürfen durch Blinklichter in Verbindung mit einer im Signalschirm angebrachten gelben Leuchtschrift „2 Züge“ und einem Wecker gesichert werden. Die zusätzlichen Sicherungen werden wirksam, wenn und solange der Bahnübergäng für eine weitere Fahreinheit gesperrt bleibt. Siehe auch Erläuterungen unter Bild 5.

Bild 5

Rotes Blinklicht mit Halbschranke

Rotes Blinklicht mit Halbschranke

Zu den Bildern 4 und 5: Zusätzlich zum Blinklicht dürfen im Blinkrhythmus schlagende Wecker verwendet werden. In Ortschaften und bei beengten Verhältnissen darf das Andreaskreuz um 90° gedreht (quer) über dem Blinklicht angebracht werden; vom Höhenmaß „~ 2650“ darf abgewichen werden. Ein Blinklicht in Pfeilform zeigt an, daß es nur für den Straßenverkehr in Richtung des Pfeiles gilt. Für besondere Blinklichter an Fußwegen sind Signalschirme mit einer Höhe von 400 mm und einer Breite von 500 mm zugelassen; auf Andreaskreuze kann verzichtet werden.


Anlage 11 (zu § 15 Abs. 1)

Begrenzung für Regelspurfahrzeuge im Stillstand bei Mittelstellung im geraden Gleis

Begrenzung für Regelspurfahrzeuge im Stillstand bei Mittelstellung im geraden Gleis


Anlage 12 (zu § 15 Abs. 1)

Begrenzung für Stromabnehmer der Regelspurfahrzeuge bei Oberleitung

Begrenzung für Stromabnehmer der Regelspurfahrzeuge bei Oberleitung


Anlage 13 (zu § 15 Abs. 3)

Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Regelspurfahrzeuge mit Seitenpuffern

Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Regelspurfahrzeuge mit Seitenpuffern


Anlage 14 (zu § 15 Abs. 4)

Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Schmalspurfahrzeuge mit Mittelpuffern

Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Schmalspurfahrzeuge mit Mittelpuffern


Anlage 15 (zu § 16 Abs. 1)

Radsatz und Räder für Regelspurfahrzeuge

Bild 1

Radsatz

Radsatz und Räder für Regelspurfahrzeuge

Bild 2

Bereiftes Rad

Bereiftes Rad

Bild 3

Vollrad

Vollrad


Anlage 16 (zu § 16 Abs. 1)

Räder für Regelspurfahrzeuge mit kleinerem Meßkreisdurchmesser als 840 mm

1.

Fahrzeuge mit Rädern, deren Meßkreisdurchmesser kleiner als 840 mm ist, müssen beim Befahren von Kreuzungen und Weichen mindestens die gleiche Sicherheit gegen Abirren in die falsche Spurrille und gegen Anfahren der Herzstückspitzen bieten wie Fahrzeuge mit Rädern, deren Meßkreisdurchmesser 840 mm oder mehr beträgt.

2.

Die Bedingungen nach Nummer 1 gelten bei nachstehenden Voraussetzungen als erfüllt:

a)

Der Meßkreisdurchmesser darf kleiner als 840 mm, aber – auch im abgenutzten Zustand – nicht kleiner als 600 mm sein, wenn die Spurkränze nach untenstehendem Bild ausgeführt sind. Für kleinere Meßkreisdurchmesser als 680 mm müssen außerdem die Bedingungen nach Buchstabe b eingehalten werden.

b)

Ist der Meßkreisdurchmesser kleiner als 680 mm, aber – auch im abgenutzten Zustand – nicht kleiner als 600 mm, so müssen Drehgestelle mit zwei oder mehr Radsätzen mit mindestens 1200 mm Radsatzabstand verwendet werden und die Endradsätze jedes Drehgestells längs und quer fest gelagert sein.

3.

Abweichungen von den Spurkranzmaßen nach untenstehendem Bild sind zulässig, wenn die Bedingungen nach Nummer 1 auf andere Weise als nach Nummer 2 erfüllt sind.

Abweichungen von den Spurkranzmaßen nach untenstehendem Bild sind zulässig, wenn die Bedingungen nach Nummer 1 auf andere Weise als nach Nummer 2 erfüllt sind.


Anlage 17 (zu § 16 Abs. 1)

Radsatz und Räder für Schmalspurfahrzeuge

Bild 1

Radsatz

Radsatz

Bild 2

Bereiftes Rad

Bereiftes Rad

Bild 3

Vollrad

Vollrad

() = Höchstmaß

)(= Mindestmaß

Nicht eingeklammerte Maße sind nicht bindend (außer dem Abstand von 10 mm über dem Meßkreis)


Anlage 18 (zu § 18 Abs. 2)

Zug- und Stoßeinrichtung für Regelspurfahrzeuge

Zug- und Stoßeinrichtung für Regelspurfahrzeuge

Zug- und Stoßeinrichtung für Regelspurfahrzeuge


Anlage 19 (zu § 19 Abs. 3)

Warnungszeichen

)(= Mindestmaß Maß in Millimetern

Warnungszeichen

Dieses Zeichen muß gelb auf dunklem Grund oder rot auf hellem Grund sein.


Anlage 20 (zu § 23 Abs. 2)

Richtlinien für das erforderliche Hör- und Sehvermögen der Eisenbahnbetriebsbediensteten

1.

Hörvermögen

Das Hörvermögen bei Einstellung ist ausreichend, wenn bei abgewendetem Gesicht auf jedem Ohr einzeln Flüstersprache mindestens auf 1 m oder Umgangssprache mindestens auf 5 m verstanden wird.

Bedienstete, deren Hörvermögen unter das angegebene Maß sinkt, können in ihrem Dienst belassen werden, wenn sie Umgangssprache auf einem Ohr mindestens auf 5 m, auf dem anderen Ohr mindestens auf 3 m verstehen.

2.

Sehschärfe

Die Sehschärfe muß bei Einstellung auf jedem Auge mindestens 0,5 nach dem von Snellen als Einheit angenommenen Maß betragen. Bei den in § 23 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 genannten Bediensteten sowie bei Fahrern von Arbeitsgeräten, Stellwerks-, Weichen- und Schrankenwärtern genügt eine Sehschärfe von mindestens 0,5 auf dem einen und 0,3 auf dem anderen Auge. Es genügt, wenn die erforderliche Sehschärfe mit Brille erreicht wird. In diesem Falle haben die Bediensteten im Dienst stets eine Brille zu tragen.

Bedienstete, deren Sehschärfe unter das angegebene Maß sinkt, können in ihrem Dienst belassen werden, wenn ihre Sehschärfe ohne oder mit Brille noch mindestens 0,3 auf dem einen und 0,2 auf dem anderen Auge beträgt. Beim Triebfahrzeugpersonal muß jedoch ein Augenarzt festgestellt haben, daß die Minderung der Sehschärfe nicht auf eine Erkrankung des inneren Auges zurückgeht.

3.

Farbentüchtigkeit

Bedienstete, die bei ihrer Tätigkeit farbige Signale zu beachten haben, müssen ausreichendes Farbenunterscheidungsvermögen besitzen. Dieses ist durch eine praktische Prüfung festzustellen.


Anlage 21 (zu § 11 Abs. 16, § 27 Abs. 2 und § 31)

Signale

I.

Signale für Bahnübergänge (Bü)

Die Überwachungssignale Bü 0/Bü 1 sowie die Signale Bü 2 und Bü 3 stehen vor Bahnübergängen mit Blinklichtern oder Lichtzeichen (mit oder ohne Halbschranken), die Signale Bü 4 und Bü 5 stehen vor Bahnübergängen ohne technische Sicherung.

Signal Bü 0

Signal Bü 0

Halt vor dem Bahnübergang! Weiterfahrt nach Sicherung

Ein gelbes Licht über einem schwarz-weiß schräg gestreiften rückstrahlenden Mastschild. Das gelbe Licht kann entfallen.

Signal Bü 1

Signal Bü 1

Der Bahnübergang darf befahren werden.

Ein blinkendes weißes Licht über einem schwarz-weiß schräg gestreiften rückstrahlenden Mastschild oder ein blinkendes weißes Licht über einem gelben Licht und einem schwarz-weiß schräg gestreiften rückstrahlenden Mastschild.

Die Signale stehen in der Regel in einem für das Abbremsen ausreichenden Abstand rechts neben dem Gleis. Auf Anordnung des Eisenbahnbetriebsleiters können sie auch links sowie unmittelbar vor dem Bahnübergang aufgesellt sein. Die Signale können wiederholt sein (Überwachungssignalwiederholer).

Überwachungssignalwiederholer

Die Überwachungssignalwiederholer sind durch eine rückstrahlende runde weiße Scheibe auf schwarzem Grund am Mastschild kenntlich.

Signal Bü 2 – Rautentafel –

Signal Bü 2 – Rautentafel –

Ein Überwachungssignal ist zu erwarten.

Eine rechteckige schwarze Tafel mit vier auf den Spitzen übereinanderstehenden Rauten.

Das Signal kennzeichnet den Einschaltpunkt von Blinklichtern oder Lichtzeichen mit Überwachungssignalen. Das Signal steht bei Blinklichtanlagen mindestens doppelt, bei Lichtzeichenanlagen mindestens dreimal so viele Meter vor dem Überwachungssignal, wie die dort zulässige Fahrtgeschwindigkeit in km/h beträgt.

Überwachungssignal unmittelbar vor dem Bahnübergang

Bei vereinfachten fahrzeuggeschalteten Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, bei denen das Überwachungssignal unmittelbar vor dem Bahnübergang steht, trägt die Raumtafel ein auf der Spitze stehendes weißes Dreieck mit schwarzem Rand.

Signal Bü 3- Merktafel –

Signal Bü 3- Merktafel –

Kennzeichnung des Einschaltpunktes von Blinklichtern oder Lichtzeichen mit Fernüberwachung

Eine schwarz-weiß waagerecht gestreifte Tafel.

Das Signal steht nur vor Bahnübergängen, die durch Blinklichter oder Lichtzeichen mit Fernüberwachung gesichert sind.

Signal Bü 4- Pfeiftafel –

Signal Bü 4- Pfeiftafel –

Etwa 3 Sekunden lang pfeifen

Eine rechteckige weiße Tafel mit schwarzem P oder eine rechteckige schwarze Tafel mit weißem Rand und weißem P.

Signal Bü 5- Läutetafel –

Signal Bü 5- Läutetafel –

Es ist zu läuten.

Eine rechteckige weiße Tafel mit schwarzem L.

Die Signale Bü 4 und Bü 5 stehen vor Bahnübergängen in der Regel rechts neben dem Gleis. Das Signal Bü 4 kann ausnahmsweise auch vor anderen Stellen sehen. Der Triebfahrzeugführer muß das Pfeifsignal etwa in der Mitte zwischen Pfeiftafel und Bahnübergang wiederholen. Vom Signal Bü 5 ab ist zu läuten, bis die Spitze der Fahreinheit den Bahnübergang überquert hat. Bei geschobenen Fahreinheiten ist von dem Betriebsbediensteten an der Spitze der Fahreinheit an den Signalen Bü 4 und Bü 5 und außerdem mehrmals vor dem Befahren des Bahnübergangs mit dem Signalhorn zu blasen. Die Signale sind rückstrahlend oder beleuchtet, wenn der Betrieb es erfordert.

II.

Signale des Triebfahrzeugführers

Die hörbaren Signale werden mit der Pfeife oder der sie ersetzenden Einrichtung des Fahrzeuges gegeben.

Signal Zp 1 – Achtungssignal –

Achtung

Signal Zp 1 – Achtungssignal –

Ein mäßig langer Ton

Signal Zp 2

Handbremsen mäßig anziehen

Signal Zp 2
Handbremsen mäßig anziehen

Ein kurzer Ton

Signal Zp 3

Handbremsen stark anziehen

Signal Zp 3
Handbremsen stark anziehen

Drei kurze Töne schnell nacheinander

Signal Zp 4

Handbremsen lösen

Signal Zp 4
Handbremsen lösen

Zwei mäßig lange Töne nacheinander

Signal Zp 5 – Notsignal –

Es ist etwas Außergewöhnliches eingetreten – Bremsen und Hilfe leisten

Signal Zp 5 – Notsignal –
Es ist etwas Außergewöhnliches eingetreten – Bremsen und Hilfe leisten

Mehrmals drei kurze Töne schnell nacheinander

III.

Signale des Fahrtleiters

Die Signale für Fahrzeugbewegungen nach § 27 Abs. 2 sind gleichzeitig mit der Mundpfeife oder dem Horn und mit einem Arm – bei Signal Ra 3 mit beiden Armen – zu geben, bei Dunkelheit unter Verwendung einer weiß-leuchtenden Laterne. Diese Signale gelten bereits, wenn sie nur sichtbar aufgenommen werden. Signal Ra 5 gilt bereits, wenn es nur hörbar oder nur sichtbar wahrgenommen wird. Als Signale werden gegeben:

Signal Ra 1

Wegfahren

Mit der Mundpfeife oder dem Horn

Signal Ra 1
Wegfahren
Mit der Mundpfeife oder dem Horn

Ein langer Ton und mit dem Arm

Tageszeichen

Nachtzeichen

Senkrechte Bewegung des Arms von oben nach unten

Senkrechte Bewegung der Laterne von oben nach unten

Das Signal bedeutet: Der Triebfahrzeugführer soll in Richtung vom Signalgeber wegfahren.

Signal Ra 2

Herkommen

Mit der Mundpfeife oder dem Horn

Signal Ra 2
Herkommen
Mit der Mundpfeife oder dem Horn

Zwei mäßig lange Töne und mit dem Arm

Tageszeichen

Nachtzeichen

Langsame waagrechte Bewegung des Arms hin und her

Langsame waagrechte Bewegung der Laterne hin und her

Das Signal bedeutet: Der Triebfahrzeugführer soll in Richtung auf den Signalgeber zufahren.

Zu den Signalen Ra 1 und Ra 2: Wenn nach dem Standort des Signalgebers Zweifel über die beabsichtigte Bewegungsrichtung entstehen können, so ist der Auftrag mündlich zu geben oder die Richtung anzuzeigen.

Signal Ra 3

Aufdrücken

Mit der Mundpfeife oder dem Horn

Signal Ra 3
Aufdrücken
Mit der Mundpfeife oder dem Horn

Zwei kurze Töne schnell nacheinander und mit den Armen

Tageszeichen

Nachtzeichen

Beide Arme in Schulterhöhe nach vorne heben und die flach ausgestreckten Hände wiederholt einander nähern

Wie am Tage, in der einen Hand eine Laterne

Das Signal bedeutet: Das Triebfahrzeug soll Fahrzeuge zum An- oder Abkuppeln usw. aufdrücken

Signal Ra 4

Abstoßen

Mit der Mundpfeife oder dem Horn

Signal Ra 4
Abstoßen
Mit der Mundpfeife oder dem Horn

Zwei lange und ein kurzer Ton und mit dem Arm

Tageszeichen

Nachtzeichen

Zweimal eine waagerechte Bewegung des Arms vom Körper nach außen und eine schnelle senkrechte Bewegung nach unten

Zweimal eine waagerechte Bewegung der Laterne vom Körper nach außen und eine schnelle senkrechte Bewegung nach unten

Signal Ra 5

Halt

Mit der Mundpfeife oder dem Horn

Signal Ra 5
Halt
Mit der Mundpfeife oder dem Horn

Drei kurze Töne schnell nacheinander und mit dem Arm

Tageszeichen

Nachtzeichen

Kreisförmige Bewegung des Arms

Kreisförmige Bewegung der Laterne

Das Signal bedeutet: Das Triebfahrzeug soll halten.

Signal Ra 14

Mäßigung der Fahrtgeschwindigkeit

Mit der Mundpfeife oder dem Horn

Signal Ra 14
Mäßigung der Fahrtgeschwindigkeit
Mit der Mundpfeife oder dem Horn

Ein langer Ton und mit dem Arm

Tageszeichen

Nachtzeichen

Hochhalten eines Arms

Hochhalten der Laterne

Das Signal bedeutet: Das Triebfahrzeug soll seine Fahrtgeschwindigkeit vermindern.

IV.

Signale an Fahreinheiten

Signal Zg 1 – Spitzensignal –

Tageszeichen Kein besonderes Signal

Nachtzeichen

a) Vorn am Fahrzeug, wenn dieses ein Triebfahrzeug oder Steuerwagen ist, drei weiße Lichter in Form eines A (Dreilicht-Spitzensignal)

Vorn am Fahrzeug, wenn dieses ein Triebfahrzeug oder Steuerwagen ist, drei weiße Lichter in Form eines A (Dreilicht-Spitzensignal)

b) Vorn am ersten Fahrzeug, wenn dieses nicht Triebfahrzeug oder Steuerwagen ist, zwei weiße Lichter in gleicher Höhe (Zweilicht-Spitzensignal)

Vorn am ersten Fahrzeug, wenn dieses nicht Triebfahrzeug oder Steuerwagen ist, zwei weiße Lichter in gleicher Höhe (Zweilicht-Spitzensignal)


Anlage 22 (zu § 28 Abs. 3 und 4)

Bremsberechnung, Bremstafeln und Bremslastentafeln

I.

Bremsberechnung

1.

In den nachstehenden Bremstafeln (Teil II) sind die Mindest-Bremshundertstel angegeben, die das sichere Einhalten von Bremswegen von 100 m, 200 m, 300 m und 400 m bei maßgebenden Neigungen zwischen 0 und 40 0/00 und Fahrgeschwindigkeiten zwischen 10 und 30 km/h gewährleisten.

2.

Die bei einer Fahreinheit vorhandenen Bremshundertstel b werden nach der Formel

b =

BTr + BW

. 100 [%]

GTr + GW

berechnet; hierbei ist

BTr =Bremsgewicht des Triebfahrzeuges in t, je nach Bremsstellung (P oder G)

BW =Summe der Bremsgewichte aller weiteren gebremsten Fahrzeuge in t, je nach Bremsstellung (P oder G)

GTr =Dienstgewicht des Triebfahrzeuges in t

GW = Summe der Gewichte aller weiteren Fahrzeuge in t.

Die Bremshundertstel in der Fahreinheit müssen gleich oder größer sein als die für die jeweilige Fahrstrecke und den Bremsweg geltenden Mindest-Bremshundertstel nach Teil II. Das Bremsgewicht ist an Fahrzeugen mit durchgehender Bremse angeschrieben

bei

Bremsbauarten mit verschiedenen Bremsstellungen für

schnell wirkende Bremsen (Bremsart P) und

langsam wirkende Bremsen (Bremsart G) sowie

bei

Wagen mit Lastwechsel-Umstelleinrichtungen für die Stellungen „Leer“ oder „Beladen“.

Handbremsen gelten als langsam wirkende Bremsen. Ist kein Bremsgewicht für die Handbremse angeschrieben, so ist als Bremsgewicht der auf zwei Achsen entfallende Anteil des Gesamtgewichts des Wagens anzurechnen, jedoch nicht mehr als 26 t.

Auf das Bremsgewicht dürfen nur wirkende Bremsen angerechnet werden.

3.

Werden von einem Triebfahrzeug Wagen ohne wirkende Wagenbremsen bewegt, so ist die zulässige Zahl a der angehängten ungebremsten Achsen nach der Formel

a =

BTr · 100 – b · GTr

[Achszahl]

b · GWr

zu berechnen; hierbei ist

BTr = Bremsgewicht des Triebfahrzeuges in t, je nach Bremsstellung (P oder G)

GTr =Dienstgewicht des Triebfahrzeuges in t

b = Mindest-Bremshundertstel in % aus den Bremstafeln nach Teil II für 100 m, 200 m, 300 m und 400 m

GWr =mittlere Radsatzlast aller Wagen in t.

Die errechneten Werte sind in Form von Tabellen in die Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst aufzunehmen. Ein Muster für solche Bremslastentafeln für Triebfahrzeuge enthält Teil III.

4.

Werden in einer Fahreinheit mehr Achsen bewegt als nach der Berechnung in Absatz 3 zulässig sind, so müssen zusätzliche Wagenachsen gebremst werden. Für je eine Handbremse oder zwei an die durchgehende Bremse angeschlossene Achsen darf zusätzlich die in den Tabellen des Teils IV genannte Anzahl ungebremster Wagenachsen mitgenommen werden. Dabei ist die mittlere Wagenradsatzlast mit 15 t und das Bremsgewicht (Handbremse) mit 26 t angenommen; werden vorwiegend Wagen mit größeren Wagenradsatzlasten befördert (bis zu höchstens 20 t), so sind die in den Tabellen angegebenen Wagenachszahlen um 30 % zu kürzen. Andernfalls ist die Zahl der zusätzlich zu befördernden ungebremsten Wagenachsen az nach der Formel

az =

BWA · 100

– 2

[Achszahl]

b · GWr

zu berechnen; hierbei ist

BWA = Bremsgewicht des gebremsten Wagens in t (durchgehende Bremse, je nach Bremsstellung (P oder G) oder Handbremse)

b = Mindest-Bremshundertstel in % aus den Bremstafeln nach Teil II für 100 m, 200 m, 300 m und 400 m

GWr = mittlere Radsatzlast aller Wagen in t.

II.

Bremstafeln

Bremsart P: schnell wirkende Bremsen

Bremsart G: langsam wirkende Bremsen

Bremstafel für 100 m Bremsweg

maßgebendes Gefälle

Bremsart

Bremshundertstel bei einer zulässigen Fahrgeschwindigkeit bis zu

in

im

10

15

20

25

30

Verhältnis

km/h

0

1:∞

P

G

13

16

18

23

26

42

37

71

55

5

1:200

P

G

18

19

23

29

35

52

50

97

70

10

1:100

P

G

26

29

34

49

46

76

64

86

15

1: 67

P

G

38

48

46

69

60

78

100

20

1: 50

P

G

51

65

59

89

73

91

116

25

1: 40

P

G

61

82

74

90

107

30

1: 33

P

G

72

87

105

125

35

1: 29

P

G

83

101

123

40

1: 25

P

G

95

115

139

Bremstafel für 200 m Bremsweg

maßgebendes Gefälle

Bremsart

Bremshundertstel bei einer zulässigen Fahrgeschwindigkeit bis zu

in

im

10

15

20

25

30

Verhältnis

km/h

0

1:∞

P

G

8

9

9

10

10

11

14

16

20

27

5

1:200

P

G

9

10

11

11

16

16

22

25

30

39

10

1:100

P

G

14

15

18

18

23

25

29

35

38

50

15

1:67

P

G

21

23

25

28

29

36

36

47

45

64

20

1: 50

P

G

27

32

32

38

37

46

44

59

53

76

25

1: 40

P

G

33

42

38

48

44

57

51

71

61

90

30

1: 33

P

G

40

53

45

59

50

69

59

83

68

35

1: 29

P

G

46

64

53

71

58

81

66

96

77

40

1: 25

P

G

53

75

60

82

66

93

75

85

Bremstafel für 300 m Bremsweg

maßgebendes Gefälle

Bremsart

Bremshundertstel bei einer zulässigen Fahrgeschwindigkeit bis zu

in

im

10

15

20

25

30

0/00

Verhältnis

km/h

0

1:∞

P

G

7

7

7

7

7

8

8

9

12

12

5

1:200

P

G

7

8

8

9

9

10

12

13

18

19

10

1:100

P

G

11

11

12

13

15

15

19

20

23

27

15

1: 67

P

G

16

16

18

19

21

22

24

27

29

35

20

1: 50

P

G

22

23

24

26

27

30

30

35

36

43

25

1: 40

P

G

26

29

30

33

33

38

36

45

42

52

30

1: 33

P

G

31

37

35

42

39

48

44

53

49

61

35

1: 29

P

G

36

45

41

50

45

56

51

62

57

71

40

1: 25

P

G

41

54

46

59

52

65

58

71

64

80

Bremstafel für 400 m Bremsweg

maßgebendes Gefälle

Bremsart

Bremshundertstel bei einer zulässigen Fahrgeschwindigkeit bis zu

in

im

10

15

20

25

30

Verhältnis

km/h

0

1:∞

P

G

6

6

6

6

6

6

6

6

8

8

5

1:200

P

G

6

6

6

6

8

7

10

10

13

14

10

1:100

P

G

9

8

11

10

13

12

16

15

19

19

15

1: 67

P

G

13

13

16

16

18

18

21

21

24

25

20

1: 50

P

G

19

19

21

21

23

23

26

27

30

32

25

1: 40

P

G

23

23

26

26

29

29

32

33

36

39

30

1: 33

P

G

28

28

31

31

34

35

38

40

42

46

35

1: 29

P

G

34

34

37

37

40

41

44

46

49

53

40

1: 25

P

G

38

38

42

43

46

47

50

53

55

60

III.

Bremslastentafeln für nur mit dem Triebfahrzeug gebremste Fahreinheiten

Bei einem Triebfahrzeug mit 25 t Dienstgewicht, 25 t Bremsgewicht in Bremsstellung P und 17 t Bremsgewicht in Bremsstellung G und bei 15 t mittlerer Wagenradsatzlast

Bei Anwendung der Bremstafel

für 100 m Bremsweg

für 200 m Bremsweg

maßgebendes Gefälle

Bremsart

Anzahl der höchstens anzuhängenden ungebremsten Wagenachsen bei einer Fahrgeschwindigkeit bis zu

in

im

10

15

20

25

30

10

15

20

25

30

Verhältnis

km/h

km/h

0

1:∞

P

G

11

5

8

3

5

3

19

11

17

10

15

9

10

5

7

3

5

1:200

P

G

8

4

6

2

3

2

17

10

14

9

9

5

6

3

4

10

1:100

P

G

5

2

3

2

10

6

8

5

6

3

4

2

3

15

1: 67

P

G

3

2

6

3

5

2

4

2

3

2

20

1: 50

P

G

5

2

4

3

2

25

1: 40

P

G

3

3

2

2

40

1: 25

P

G

Bei Anwendung der Bremstafel

für 300 m Bremsweg

für 400 m Bremsweg

maßgebendes Gefälle

Bremsart

Anzahl der höchstens anzuhängenden ungebremsten Wagenachsen bei einer Fahrgeschwindigkeit bis zu

in

im

10

15

20

25

30

10

15

20

25

30

Verhältnis

km/h

km/h

0

1:∞

P

G

22

15

22

15

22

13

19

11

12

8

26

17

26

17

26

17

26

17

19

13

5

1:200

P

G

22

13

19

11

17

10

12

7

8

4

26

17

26

17

19

15

15

10

11

6

10

1:100

P

G

14

9

12

7

9

6

7

4

6

3

17

13

14

10

11

8

9

6

7

4

15

1: 67

P

G

9

5

8

4

6

3

5

3

4

2

11

7

9

5

8

5

6

4

5

3

20

1: 50

P

G

6

3

5

3

5

2

4

2

3

7

4

6

4

6

3

5

3

4

2

25

1: 40

P

G

5

2

4

2

3

3

2

6

3

5

3

4

2

4

2

3

40

1: 25

P

G

2

2

2

3

2

2

2

IV.

Bremslastentafeln für durch zusätzliche Handbremsen gebremste Wagenachsen

Mittlere Wagenradsatzlast 15 t, mittleres Wagen-Bremsgewicht 26 t mit durchgehender Bremse in Bremsstellung G oder Handbremse

Bei Anwendung der Bremstafel

für 100 m Bremsweg

für 200 m Bremsweg

maßgebendes Gefälle

Anzahl der bei einer wirkenden Handbremse oder bei zwei an die durchgehende Bremse angeschlossenen Wagenachsen anzuhängenden ungebremsten Wagenachsen bei einer Fahrgeschwindigkeit bis zu

in

im

10

15

20

25

30

10

15

20

25

30

Verhältnis

km/h

km/h

0

1:∞

9

6

2

17

15

14

9

4

5

1:200

7

4

15

14

9

5

2

10

1:100

4

2

10

8

5

3

15

1: 67

6

4

3

2

20

1: 50

3

3

2

25

1: 40

2

2

40

1: 25

Bei Anwendung der Bremstafel

für 300 m Bremsweg

für 400 m Bremsweg

maßgebendes Gefälle

Anzahl der bei einer wirkenden Handbremse oder bei zwei an die durchgehende Bremse angeschlossenen Wagenachsen anzuhängenden ungebremsten Wagenachsen bei einer Fahrgeschwindigkeit bis zu

in

im

10

15

20

25

30

10

15

20

25

30

Verhältnis

km/h

km/h

0

1:∞

23

23

20

17

12

26

26

26

26

20

5

1:200

20

17

15

11

7

26

26

23

15

10

10

1:100

14

11

10

7

4

20

15

12

10

7

15

1: 67

9

7

6

4

3

11

9

8

6

5

20

1: 50

6

5

4

3

2

7

6

6

4

3

25

1: 40

4

3

3

2

6

5

4

3

2

40

1: 25

3

2

2


Anlage 23 (zu § 29 Abs. 3)

Zahl der Achsen, die durch eine angezogene Handbremse gesichert werden

Gefälle bis

Zahl der gesicherten Achsen

Verhältnis

3

1:333

66

4

1:250

50

5

1:200

40

6

1:167

32

8

1:125

24

10

1:100

20

12

1: 83

16

14

1: 71

14

16

1: 62

12

20

1: 50

10

25

1: 40

8

40

1: 25

4


Anlage 24 (zu § 30 Abs. 1)

Einteilung der gefährlichen Güter in Klassen

Die gefährlichen Güter sind in folgende Klassen eingeteilt:

Klasse 1a

Explosive Stoffe und Gegenstände

Klasse 1b

Mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände

Klasse 1c

Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter

Klasse 2

Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase

Klasse 3

Entzündbare flüssige Stoffe

Klasse 4.1

Entzündbare feste Stoffe

Klasse 4.2

Selbstentzündliche Stoffe

Klasse 4.3

Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln

Klasse 5.1

Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe

Klasse 5.2

Organische Peroxide

Klasse 6.1

Giftige Stoffe

Klasse 6.2

Ansteckungsgefährliche und ekelerregende Stoffe

Klasse 7

Radioaktive Stoffe

Klasse 8

Ätzende Stoffe


Anlage 25 (zu § 30 Abs. 1)

Erläuterung der Gefahrzettel

Die für die Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 8 vorgeschriebenen Gefahrzettel (siehe die Tafel am Schluß) bedeuten:

Nr. 1

(Bombe, schwarz auf orangefarbenem Grund):

Explosionsgefährlich

Nr. 2 A

(Flamme, schwarz auf rotem Grund):

Feuergefährlich (entzündbare flüssige Stoffe)

Nr. 2 B

(Flamme, schwarz auf Grund aus gleich breiten senkrechten roten und weißen Streifen):

Feuergefährlich (entzündbare feste Stoffe)

Nr. 2 C

(Flamme, schwarz auf weißem Grund; untere Hälfte des Zettels rot):

Selbstentzündlich

Nr. 2 D

(Flamme, schwarz auf blauem Grund):

Entzündliche Gase bei Berührung mit Wasser

Nr. 3

(Flamme über einem Kreis, schwarz auf gelbem Grund):

Entzündend wirkende Stoffe oder organische Peroxide

Nr. 4

(Totenkopf mit gekreuzten Gebeinen, schwarz auf weißem Grund):

Giftig; in den Wagen und an Be-, Ent- und Umladestellen getrennt von Nahrungs- und Genußmitteln zu lagern

Nr. 4 A

(Andreaskreuz auf einer Ähre, schwarz auf weißem Grund):

Gesundheitsschädlich; in Wagen und Be-, Ent- und Umladestellen getrennt von Nahrungs- und Genußmitteln zu halten

Nr. 5

(Reagenzgläser, aus denen Tropfen auf den Querschnitt einer Platte und auf eine Hand herabfallen; schwarz auf weißem Grund, untere Hälfte des Zettels schwarz mit weißem Rand):

Ätzend

Nr. 6 A

(Strahlensymbol; Aufschrift „RADIOACTIVE“, ein senkrechter Streifen auf der unteren Hälfte mit folgendem Text:

Radioaktiver Stoff in Versandstücken der Kategorie I-WEISS; bei Beschädigung der Versandstücke gesundheitsgefährdende Wirkung bei Aufnahme in den Körper, beim Einatmen und beim Berühren freigewordenen Stoffes

„Inhalt…

Aktivität…“

Symbol und Aufschriften schwarz auf weißem Grund, senkrechter Streifen rot):

Nr. 6 B

(wie Zettel 6 A, aber zwei senkrechte Streifen in der unteren Hälfte, mit folgendem Text:

Radioaktiver Stoff in Versandstücken der Kategorie II-GELB; von Versandstücken mit der Aufschrift „FOTO“ fernhalten; bei Beschädigung der Versandstücke gesundheitsgefährdende Wirkung bei Aufnahme in den Körper, beim Einatmen und beim Berühren freigewordenen Stoffes sowie Gefahr der Strahlenwirkung auf Entfernung

„Inhalt…

Aktivität…

Transportkennzahl…“

Symbol und Aufschriften schwarz, Grund: obere Hälfte gelb, untere Hälfte weiß, senkrechte Streifen rot):

Nr. 6 C

(wie Zettel 6 B, aber drei senkrechte Streifen in der unteren Hälfte):

Radioaktiver Stoff in Versandstücken der Kategorie III-GELB; von Versandstücken mit der Aufschrift „FOTO“ fernhalten und sich nicht unnötig in ihrer Nähe aufhalten; bei Beschädigung der Versandstücke gesundheitsgefährdende Wirkung bei Aufnahme in den Körper, beim Einatmen und beim Berühren freigewordenen Stoffes sowie Gefahr der Strahlenwirkung auf Entfernung

Erläuterung der Gefahrzettel
Erläuterung der Gefahrzettel

03/03/2024Comments OffAnschlußbahn | Anschlußbahnen | Bau | Bayern | Betriebsordnung | BOA | EBOA | Eisenbahn | Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen | Privatanschlußbahnen | Verordnung
ENeuOG – Eisenbahnneuordnungsgesetz

Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (Eisenbahnneuordnungsgesetz – ENeuOG)

ENeuOG

Ausfertigungsdatum: 27.12.1993

Vollzitat:

“Eisenbahnneuordnungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 107 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist”

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 107 G v. 8. 7.2016 I 1594

Artikel 2 und 5 dieses Gesetzes dienen der Übernahme der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 237 S. 25).

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.1994 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EWGRL 440/91  (CELEX Nr: 391L0440) +++)

Inhaltsverzeichnis:Art. 1: BEZNG 931-4
Art. 2: DBGrG 931-5
Art. 3: BEVVG 931-6
Art. 4: RegG 9240-3
Art. 5: AEG 1994 930-9
Art. 6: Änderungsvorschrift
Art. 7: Übergangsbestimmungen
Art. 8: Außerkrafttreten
Art. 9: BEDBPStruktG 2030-30
Art. 10: Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Art. 11: Inkrafttreten

Eingangsformel 

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1
Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen

Art 2
Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn Gründungsgesetz – DBGrG)

Art 3
Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes

Art 4
Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (Regionalisierungsgesetz)

Art 5
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)

Art 6
(weggefallen)

Art 7
Übergangsbestimmungen

§§ 1 bis § 4 (weggefallen)

Art 8
Außerkrafttreten bisherigen Rechts

§ 1

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

1.

das Allgemeine Eisenbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. August 1993 (BGBl. I S. 1489), soweit sich aus § 2 nichts anderes ergibt,

2.

das Bundesbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 129 dieses Gesetzes, soweit sich aus § 3 nichts anderes ergibt,

3.

        (weggefallen)

§ 2 

(weggefallen)

§ 3

Bis zur Eintragung der gemäß § 1 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes gegründeten Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister gelten die §§ 8, 8a, 8b, 9, 9a und 19a des Bundesbahngesetzes fort mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Deutschen Bundesbahn das Bundeseisenbahnvermögen tritt. § 18 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes bleibt unberührt. § 23 des Bundesbahngesetzes gilt bis zur Ausgliederung nach § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes fort mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn das Bundeseisenbahnvermögen tritt. Die Befristung der Fortgeltung des § 23 des Bundesbahngesetzes gilt nicht für die Beamten, die Dritten gemäß § 16 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zur Dienstleistung überlassen sind.

§ 4 

(1) Die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie die Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland haben das Recht der freien Benutzung der Verkehrsmittel der Eisenbahnen des Bundes in beliebiger Beförderungsklasse. Die Freifahrtberechtigung gilt jeweils für das Gebiet, auf das sich die Zuständigkeit der gesetzgebenden Körperschaften erstreckt, für die Mitglieder des Europäischen Parlaments für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Sie endet vierzehn Tage nach Erlöschen der Mitgliedschaft. Die Leistungen der Eisenbahnen des Bundes sind von den genannten Gebietskörperschaften, für die Mitglieder des Europäischen Parlaments vom Bund abzugelten.

(2) Absatz 1 gilt für die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts entsprechend.

Art 9
Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost

Art 10
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

(weggefallen)

Art 11
Inkrafttreten

(1) Mit Ausnahme des Artikels 4, des Artikels 5 § 5 Abs. 3 Satz 2, § 12 Abs. 3 Satz 2 und § 15 Abs. 1 Satz 2, soweit diese Bestimmungen den Schienenpersonennahverkehr der Eisenbahnen des Bundes betreffen, und mit Ausnahme des Artikels 9, soweit diese Bestimmungen Beamte der Deutschen Bundespost betreffen, sowie des Artikels 6 Abs. 116 Nr. 1, 2, 4, 5 und 8 bis 11 tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1994 in Kraft. Artikel 6 Abs. 116 Nr. 7 ist auf Genehmigungsverfahren, die bis zum 31. Dezember 1993 eingeleitet worden sind, ab 1. Januar 1995 anzuwenden.

(2) Artikel 4, Artikel 5 § 5 Abs. 3 Satz 2, § 12 Abs. 3 Satz 2 und § 15 Abs. 1 Satz 2, soweit diese Bestimmungen den Schienenpersonennahverkehr der Eisenbahnen des Bundes betreffen, sowie Artikel 6 Abs. 116 Nr. 1, 2, 4, 5 und 8 bis 11 treten am 1. Januar 1996 in Kraft.

(3) Artikel 9 tritt, soweit diese Bestimmungen Beamte der Deutschen Bundespost betreffen, an dem Tage in Kraft, der durch das Gesetz bestimmt wird, welches die Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft regelt.

01/03/2024Comments OffEisenbahn | Eisenbahnwesen | ENeuOG | Gesetz | Neuordnung | Neuordnungsgesetz
Preußisches Kleinbahngesetz (BOA) (Berlin)

Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen
Vom 28. Juli 1892
in der Fassung vom 1. Juli 1964 (GVBl. Sb I 930-2)

 

Stand:

letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 21.07.1992 (GVBl. S. 234)

I. Kleinbahnen

§ 1

(1) Kleinbahnen sind die dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen, welche wegen ihrer geringen Bedeutung für den allgemeinen Eisenbahnverkehr dem Gesetz über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 nicht unterliegen.

(2) Insbesondere sind Kleinbahnen der Regel nach solche Bahnen, welche hauptsächlich den örtlichen Verkehr innerhalb eines Gemeindebezirks oder benachbarter Gemeindebezirke vermitteln, sowie Bahnen, welche nicht mit Lokomotiven betrieben werden.

(3) Ob die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Gesetzes vom 3. November 1838 vorliegt, entscheidet auf Anrufen der Beteiligten das Staatsministerium.

 

§ 2

Zur Herstellung und zum Betrieb einer Kleinbahn bedarf es der Genehmigung der zuständigen Behörde. Dasselbe gilt für wesentliche Erweiterungen oder sonstige wesentliche Änderungen des Unternehmens, der Anlage oder des Betriebes. Diese Genehmigung ist zu versagen, wenn die Erweiterung oder Änderung die Unterordnung des Unternehmens unter das Gesetz vom 3. November 1838 bedingt.

 

§ 3

entfallen

 

§ 4

Die Genehmigung wird auf Grund vorgängiger polizeilicher Prüfung erteilt. Diese Prüfung beschränkt sich auf:

1.

die betriebssichere Beschaffenheit der Bahn und der Betriebsmittel,

2.

den Schutz gegen schädliche Einwirkungen der Anlage und des Betriebes,

3.

die technische Befähigung und Zuverlässigkeit der in dem äußeren Betriebsdienst anzustellenden Bediensteten,

4.

die Wahrung der Interessen des öffentlichen Verkehrs.

 

§ 5

Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind die zur Beurteilung des Unternehmens in technischer und finanzieller Hinsicht erforderlichen Unterlagen, insbesondere ein Bauplan, beizufügen.

 

§ 6

(1) Soweit ein öffentlicher Weg benutzt werden soll, hat der Unternehmer die Zustimmung der aus Gründen des öffentlichen Rechts zur Unterhaltung des Weges Verpflichteten beizubringen.

(2) Der Unternehmer ist mangels anderweitiger Vereinbarung zur Unterhaltung und Wiederherstellung des benutzten Wegeteils verpflichtet und hat für diese Verpflichtung Sicherheit zu bestellen.

(3) Die Unterhaltspflichtigen (Absatz 1) können für die Benutzung des Weges ein angemessenes Entgelt beanspruchen, ingleichen sich den Erwerb der Bahn im ganzen nach Ablauf einer bestimmten Frist gegen angemessene Schadloshaltung des Unternehmers vorbehalten.

 

§ 7

(1) Die Zustimmung der Unterhaltspflichtigen kann ergänzt werden:

soweit eine Stadtgemeinde … beteiligt ist, … durch Beschluß des Bezirksausschusses …

(2) Durch den Ergänzungs beschluß wird unter Ausschluß des Rechtsweges zugleich über die nach § 6 an den Unternehmer gestellten Ansprüche entschieden.

 

§ 8

(1) Vor Erteilung der Genehmigung ist die zuständige Wegepolizeibehörde … zu hören….

(2) Wenn die Bahn sich dem Bereich einer Reichstelegrafenanlage nähert, so ist die zuständige Telegrafenbehörde vor der Genehmigung zu hören.

(3) Soll das Gleis einer dem Gesetz über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 unterworfenen Eisenbahn gekreuzt werden, so darf auch in den Fällen, in denen die Eisenbahnbehörde im übrigen nicht mitwirkt ( § 3 ), die Genehmigung nur im Einverständnis mit der letzteren erteilt werden.

 

§ 9

Außer den durch die polizeilichen Rücksichten ( § 4 ) gebotenen Verpflichtungen sind in der Genehmigung zugleich diejenigen zu bestimmen, welchen der Unternehmer im Interesse der Landesverteidigung und der Reichspostverwaltung gemäß § 42 zu genügen hat.

 

 

§ 10

(1) Bei der Genehmigung von Bahnen, auf welchen die Beförderung von Gütern stattfinden soll, kann vorbehalten werden, den Unternehmer jederzeit zur Gestattung der Einführung von Anschlußgleisen für den Privatverkehr anzuhalten. Art und Ort der Einführung unterliegt der Genehmigung der eisenbahntechnischen Aufsichtsbehörde.

(2) Die Behörde ( § 3 ) hat mangels gütlicher Vereinbarung der Interessenten auch die Verhältnisse des Bahnunternehmens und des den Anschluß Beantragenden zueinander zu regeln, insbesondere, die dem ersteren für die Benutzung oder Veränderung seiner Anlagen zu leistende Vergütung vorbehaltlich des Rechtsweges festzusetzen.

 

§ 11

(1) Bei der Genehmigung ist die Art und Höhe der Sicherstellung für die Unterhaltung und Wiederherstellung öffentlicher Wege, soweit diese nicht bereits erfolgt ist, vorzuschreiben.

(2) Für die Ausführung der Bahn und für die Eröffnung des Betriebes kann eine Frist festgesetzt und die Erlegung von Ordnungsgeldern für den Fall der Nichteinhaltung derselben sowie Sicherheitsstellung hierfür gefordert werden.

(3) Auch können Ordnungsgelder und Sicherheitsstellung zur Sicherung der Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Betriebes während der Dauer der Genehmigung vorgesehen werden.

 

§ 12

Der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Sicherstellung bedarf es nicht, wenn das Reich , der Staat oder ein Kommunalverband Unternehmer ist.

 

§ 13

Die Genehmigung kann dauernd oder auf Zeit erteilt werden. Sie erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechte Dritter, der Ergänzung und Abänderung durch Feststellung des Bauplanes ( §§ 17 und 18 ).

 

§ 14

(1) Im Interesse des öffentlichen Verkehrs ist bei der Genehmigung ( § 2 ) durch die zuständige Behörde über den Fahrplan und die Beförderungspreise das Erforderliche festzustellen; zugleich sind die Zeiträume zu bezeichnen, nach deren Ablauf diese Feststellungen geprüft und wiederholt werden müssen.

(2) Von der Feststellung über den Fahrplan kann für einen bei der Genehmigung festzusetzenden Zeitraum abgesehen werden. Dieser Zeitraum kann verlängert werden.

(3) Die Feststellung der Beförderungspreise steht innerhalb eines bei der Genehmigung festzusetzenden Zeitraums von mindestens fünf Jahren nach der Eröffnung des Bahnbetriebes dem Unternehmer frei. Das alsdann der Behörde zustehende Recht der Genehmigung der Beförderungspreise erstreckt sich lediglich auf den Höchstbetrag derselben. Hierbei ist auf die finanzielle Lage des Unternehmens und auf eine angemessene Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals Rücksicht zu nehmen.

 

§ 15

Der Aushändigung der Genehmigungsurkunde müssen die nach § 11 geforderten Sicherstellungen vorausgehen.

 

§ 16

Die Genehmigung, welche für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung behufs Eintragung in das Handelsregister (Artikel 210 Abs. 2 Nr. 4, Artikel 176 Abs. 2 Nr. 4 des Deutschen Handelsgesetzbuchs , § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Reichsgesetzes vom 20. April 1892, RGBl. S. 477) ausgehändigt worden ist, tritt erst in Wirksamkeit, wenn der Nachweis der Eintragung in das Handelsregister geführt ist.

 

§ 17

(1) Mit dem Bau von Bahnen, welche für den Betrieb mit Maschinenkraft bestimmt sind, darf erst begonnen werden, nachdem der Bauplan durch die genehmigende Behörde in folgender Weise festgestellt worden ist:

1.

Der Planfeststellung werden die bei der Genehmigung vorläufig getroffenen Festsetzungen zugrunde gelegt.

2.

Plan nebst Beilagen sind in dem betreffenden Gemeinde- oder Gutsbezirk während vierzehn Tagen zu jedermanns Einsicht offenzulegen. Zeit und Ort der Offenlegung sind ortsüblich bekanntzumachen. Während dieser Zeit kann jeder Beteiligte im Umfang seines Interesses Einwendungen gegen den Plan erheben. Auch der Vorstand des Gemeinde- oder Gutsbezirks hat das Recht, Einwendungen zu erheben, welche sich auf die Richtung des Unternehmens oder auf Anlagen der in § 18 dieses Gesetzes gedachten Art beziehen. Diejenige Stelle, bei welcher solche Einwendungen schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben sind, ist zu bezeichnen.

3.

Nach Ablauf der Frist (Nummer 2 Abs. 1) sind die gegen den Plan erhobenen Einwendungen in einen nötigenfalls an Ort und Stelle durch einen Beauftragten abzuhaltenden Termin, zu dem der Unternehmer und die Beteiligten (Nummer 2 Abs. 2) vorgeladen werden müssen und Sachverständige zugezogen werden können, zu erörtern.

4.

Nach Beendigung der Verhandlungen wird über die erhobenen Einwendungen beschlossen und danach erfolgt die Feststellung des Planes sowie der Anlagen, zu deren Errichtung und Unterhaltung der Unternehmer verpflichtet ist ( § 18 ).

Der Beschluß wird dem Unternehmer und den Beteiligten zugestellt.

5.

Das Verfahren hat den Anforderungen des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 234) zu entsprechen.

(2) Der Feststellung (Absatz 1) bedarf es nicht, wenn eine Planfestsetzung zum Zweck der Enteignung stattfindet.

(3) Wenn aus der beabsichtigten Bahnanlage Nachteile oder erhebliche Belästigungen der benachbarten Grundbesitzer und des öffentlichen Verkehrs nicht zu erwarten sind, kann, sofern es sich nicht um die Benutzung öffentlicher Wege, mit Ausnahme städtischer Straßen, handelt, der Minister der öffentlichen Arbeiten den Beginn des Baues ohne vorgängige Planfestsetzung gestatten.

 

§ 18

Dem Unternehmer ist bei der Planfeststellung ( § 17 ) die Herstellung derjenigen Anlagen aufzuerlegen, welche die den Bauplan festsetzende Behörde zur Sicherung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile oder im öffentlichen Interesse für erforderlich erachtet, desgleichen die Unterhaltung dieser Anlagen, soweit dieselbe über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur Unterhaltung vorhandener, demselben Zweck dienenden Anlagen hinausgeht.

 

§ 19

Zur Eröffnung des Betriebes bedarf es der Erlaubnis der zur Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörde. Die Erlaubnis ist zu versagen, sofern wesentliche in der Bau- und Betriebsgenehmigung gestellte Bedingungen nicht erfüllt sind.

 

§ 20

Die Betriebsmaschinen sind vor ihrer Einstellung in den Betrieb und nach Vornahme erheblicher Änderungen, außerdem aber zeitweilig der Prüfung durch die zur eisenbahntechnischen Aufsicht über die Bahn zuständige Behörde ( § 22 ) zu unterwerfen.

 

§ 21

(1) Der Fahrplan und die Beförderungspreise sowie die Änderungen derselben sind vor ihrer Einführung öffentlich bekanntzumachen.

(2) Die angesetzten Beförderungspreise haben gleichmäßig für alle Personen oder Güter Anwendung zu finden.

(3) Ermäßigungen der Beförderungspreise, welche nicht unter Erfüllung der gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind unzulässig.

 

§ 22

Rücksichtlich der Erfüllung der Genehmigungsbedingungen und der Vorschriften dieses Gesetzes ist jede Kleinbahn der Aufsicht der für ihre Genehmigung jeweilig zuständigen Behörde unterworfen. Bei den für den Betrieb mit Maschinenkraft eingerichteten Bahnen steht die eisenbahntechnische Aufsicht der zur Mitwirkung bei der Genehmigung berufenen Eisenbahnbehörde zu, sofern nicht der Minister der öffentlichen Arbeiten die Aufsicht einer anderen Eisenbahnbehörde überträgt.

 

§ 23

Die Genehmigung kann durch Beschluß der Aufsichtsbehörde für erloschen erklärt werden, wenn die Ausführung der Bahn oder die Eröffnung des Betriebes nicht innerhalb der in der Genehmigung bestimmten oder der verlängerten Frist erfolgt.

 

§ 24

Die Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn der Bau oder Betrieb ohne genügenden Grund unterbrochen oder wiederholt gegen die Bedingungen der Genehmigung oder die dem Unternehmer nach, diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen in wesentlicher Beziehung verstoßen wird.

 

§ 25

entfallen

 

§ 26

(1) Bei Erlöschen oder Zurücknahme der Genehmigung wird die für die Unterhaltung und Wiederherstellung öffentlicher Wege bestellte Sicherheit, soweit sie für den bezeichneten Zweck nicht in Anspruch zu nehmen ist, herausgegeben. Mangels anderweiter Vereinbarung hat der Wegeunterhaltspflichtige die Wahl, die Wiederherstellung des früheren Zustandes, nötigenfalls unter Beseitigung in den Weg eingebauter Teile der Bahnanlage oder gegen angemessene Entschädigung den Übergang der letzteren in sein Eigentum zu verlangen.

(2) Macht der Unterhaltspflichtige von dem ersteren Recht Gebrauch, so geht das Eigentum der zurückgelassenen Teile der Bahnanlage auf den Unterhaltspflichtigen unentgeltlich über.

(3) Im öffentlichen Interesse kann die Aufsichtsbehörde eine Frist festsetzen, vor deren Ablauf der Unterhaltspflichtige nicht berechtigt ist, die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verlangen.

 

§ 27

Ob und inwieweit bei Erlöschen ( § 23 ) oder Zurücknahme der Genehmigung wegen Unterbrechung des Baues oder Betriebes ( § 24 ) die für die Ausführung der Bahn oder die fristgemäße Eröffnung oder die Aufrechterhaltung des Betriebes bestimmten Ordnungsgelder verfallen, entscheidet … der Minister der öffentlichen Arbeiten. Dieser beschließt über die Verwendung solcher Ordnungsgelder. Letztere sind zugunsten des früheren Unternehmens, andernfalls ähnlicher Unternehmungen in dem betreffenden Landesteil zu verwenden.

 

§ 28

Unternehmer von Kleinbahnen sind verpflichtet, sich den Anschluß anderer Bahnen gefallen zu lassen, sofern die Behörde, welche die Genehmigung für die Bahn, an welche der Anschluß erfolgen soll, erteilt hat, mit Rücksicht auf die Konstruktion und den Betrieb der Bahn den Anschluß für zulässig erachtet. Dieselbe Behörde entscheidet auch darüber, wo und in welcher Weise der Anschluß erfolgen soll, regelt in Ermangelung einer gütlichen Vereinbarung die Verhältnisse beider Unternehmer zueinander und setzt, vorbehaltlich des Rechtsweges, die dem erstgedachten Bahnunternehmer für die Benutzung oder Veränderung seiner Anlagen zu leistende Vergütung fest.

 

§ 29

Unternehmer von Kleinbahnen können die Gestattung des Anschlusses ihrer Bahnen an Eisenbahnen verlangen, welche dem Gesetz über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 unterliegen, sofern der Minister der öffentlichen Arbeiten mit Rücksicht auf die Konstruktion und den Betrieb der letzteren den Anschluß für zulässig erachtet. Darüber, wo und in welcher Weise der Anschluß herzustellen ist, und über die Verhältnisse beider Unternehmer zueinander, insbesondere über die dem Eisenbahnunternehmer für die Benutzung oder Veränderung seiner Anlagen zu leistende Vergütung, entscheidet in letzterer Beziehung unter Vorbehalt des Rechtsweges der Minister der öffentlichen Arbeiten.

 

§ 30

Haben Kleinbahnen nach Entscheidung des Staatsministeriums eine solche Bedeutung für den öffentlichen Verkehr gewonnen, daß sie als Teil des allgemeinen Eisenbahnnetzes zu behandeln sind, so kann der Staat den eigentümlichen Erwerb solcher Bahnen gegen Entschädigung des vollen Wertes nach einer mit einjähriger Frist vorangegangenen Ankündigung beanspruchen.

 

§ 31

Der Erwerb ( § 30 ) erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 42 Nr. 4 a bis d des Gesetzes über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838, mit der Maßgabe, daß der Berechnung des fünfundzwanzigfachen Betrages nach § 42 Nr. 4 a des vorerwähnten Gesetzes das steuerpflichtige Einkommen nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 (GS. S. 175) zugrunde zu legen ist, jedoch bei den Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien der Abzug von 1 / 2 Prozent des eingezahlten Aktienkapitals (§ 16 Einkommensteuergesetz) fortfällt. Erstreckt sich die Kleinbahn über das Gebiet des Preußischen Staates hinaus in andere Deutsche Bundesstaaten , so ist gleichwohl das Einkommen aus dem gesamten Betrieb der Berechnung der Entschädigung zugrunde zu legen. War das zu erwerbende Unternehmen noch nicht fünf Jahre im Betrieb, so ist für die Berechnung der Entschädigung der Jahresdurchschnitt des bisher erzielten Reingewinns maßgebend. Ist eine Aktiengesellschaft Unternehmer der zu erwerbenden Bahn, so bedarf es nicht der Einlösung der Aktien von den einzelnen Aktionären, sondern nur der Zahlung der Gesamtentschädigung an die Gesellschaft.

 

§ 32

(1) Der Unternehmer kann verpflichtet werden, über jede Bahn, für welche ihm eine besondere Genehmigung erteilt worden ist, dergestalt Rechnung zu führen, daß der Reinertrag derselben, und wenn der Unternehmer eine Aktiengesellschaft ist, die von derselben gezahlte Dividende daraus mit Sicherheit entnommen werden kann.

(2) Die Vernachlässigung dieser Verpflichtung begründet für den Staat das Recht, die Berechnung der Entschädigung nach dem Sachwert ( §§ 33 bis 35 ) zu verlangen.

 

§ 33

Der Unternehmer kann Entschädigung nach dem Sachwert verlangen, wenn das Unternehmen noch nicht länger als fünfzehn Jahre in Betrieb ist. Erfolgt die Erwerbung durch den Staat in den ersten fünf Jahren des Betriebes, so werden dem Sachwert zwanzig Prozent, erfolgt sie in den nachfolgenden zehn Jahren, so werden demselben zehn Prozent zugeschlagen.

 

§ 34

(1) Im Falle der Entschädigung nach dem Sachwert bilden den Gegenstand des Erwerbs alle dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar gewidmeten Sachen und Rechte des Unternehmers, die Forderungen und Schulden jedoch nur insoweit, als dieselben nach beiderseitigem Einverständnis auf den Staat übergehen sollen. In die mit den Beamten und Arbeitern bestehenden Verträge tritt der Staat ein, ebenso in solche Verträge, welche zur Beschaffung des für das Unternehmen erforderlichen Materials abgeschlossen sind.

(2) Für alle Bestandteile ist der volle Wert zu vergüten.

 

§ 35

Die Abschätzung und die Festsetzung der Entschädigung für die Bestandteile des Unternehmens ( § 34 ) erfolgt nach einem von dem Unternehmer aufzustellenden Inventar, über dessen Richtigkeit und Vollständigkeit erforderlichenfalls zu verhandeln und von dem Bezirksausschuß zu entscheiden ist.

 

§ 36

(1) Die Festsetzung der Entschädigung ( §§ 31 und 33 bis 35 ) erfolgt, vorbehaltlich des beiden Teilen zustehenden, innerhalb sechs Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbeschlusses zu beschreitenden Rechtswegs, durch den Bezirksausschuß unter sinngemäßer Anwendung der §§ 24 bis 29 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874.

(2) Der Bezirksausschuß ist auch für das Vollziehungsverfahren zuständig.

 

§ 37

(1) Auf die Ermittlung der Entschädigung finden die §§ 24 bis 28, auf die Vollziehung der Enteignung die §§ 32 bis 37, auf das Verfahren vor dem Bezirksausschuß und auf die Wirkungen der Enteignung die §§ 39 bis 46 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 sinngemäße Anwendung.

(2) Die Entschädigung für Bestandteile des Unternehmens, welche im Inventar verzeichnet und bei Feststellung der Gesamtentschädigung berücksichtigt, bei der Vollziehung der Enteignung aber nicht mehr vorhanden sind, ist von dem Unternehmer zurückzuerstatten. Für Bestandteile, welche bei Vollziehung der Enteignung über das Inventar hinaus vorhanden sind, ist auf Antrag des Unternehmers von dem Bezirksausschuß nachträglich die vom Staat zu gewährende Entschädigung festzusetzen.

 

§ 38

Erwerbsberechtigten ( § 6 ) gegenüber greift das Erwerbungsrecht des Staates gleichfalls Platz. Ihnen ist der volle Wert des Erwerbsrechts zu erstatten.

 

§ 39

entfallen

 

§ 40

(1) Die Kleinbahnen werden der Gewerbesteuer auf Grund des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 (GS. S. 205) unterworfen.

(2) entfallen

 

§§ 41 und 42 

entfallen

 

II. Privatanschlußbahnen

 

§ 43

Bahnen, welche dem öffentlichen Verkehr nicht dienen, aber mit Eisenbahnen, welche den Bestimmungen des Gesetzes über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 unterliegen, oder mit Kleinbahnen derart in unmittelbarer Gleisverbindung stehen, daß ein Übergang der Betriebsmittel stattfinden kann, bedürfen, wenn sie für den Betrieb mit Maschinen eingerichtet werden sollen, zur baulichen Herstellung und zum Betrieb polizeilicher Genehmigung.

§ 44

entfallen

 

§ 45

(1) Die polizeiliche Prüfung beschränkt sich

1.

auf die betriebssichere Beschaffenheit der Bahn und der Betriebsmittel,

2.

auf die technische Befähigung und Zuverlässigkeit der in dem äußeren Betriebsdienst anzustellenden Bediensteten,

3.

auf den Schutz gegen schädliche Einwirkungen der Anlage und des Betriebes.

(2) Soll eine Bahn, welche an eine dem Gesetz über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 unterliegende Eisenbahn Anschluß hat, von dem Unternehmer der letzteren angelegt und betrieben werden, so beschränkt sich die Prüfung auf den Schutz gegen schädliche Einwirkungen der Anlage und des Betriebes.

 

§ 46

Zur Benutzung öffentlicher Wege bedarf es der Zustimmung der Unterhaltungspflichtigen und der Genehmigung der Wegepolizeibehörde.

 

§ 47

Die Bestimmungen der §§ 8 , 17 bis 20 und 22 Satz 1 finden auf diese Bahnen gleichmäßige Anwendung.

 

§ 48

Polizeiliche Bestimmungen über den Betrieb auf solchen Bahnen können nur im Einverständnis mit der Eisenbahnbehörde ( § 44 ) erlassen werden.

 

§ 49

(1) Die Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn wiederholt gegen die Bedingungen derselben in wesentlicher Beziehung verstoßen wird.

(2) entfallen

 

§ 50

Die eisenbahntechnische Aufsicht und Überwachung der Privatanschlußbahnen erfolgt durch diejenige Behörde, welcher diese Aufgaben bezüglich der dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahn, an welche sie anschließen, obliegen.

 

§ 51

(1) Die Bestimmungen der §§ 43 bis 49 finden auf diejenigen Bahnen, welche Zubehör eines Bergwerks im Sinne des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (GS. S. 705) bilden, keine Anwendung.

(2) Durch die Bestimmung in § 50 wird das auf dem Allgemeinen Berggesetz vom 24. Juni 1865 (GS. S. 705) beruhende Aufsichtsrecht der Bergbehörden gegenüber diesen Bahnen nicht berührt.

 


Gemeinsame Übergangsbestimmungen

 

§ 52

entfallen

 

§ 53

(1) Für die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigten Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen ist diejenige Behörde zuständig, welcher die Genehmigung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß §§ 3 und 44 obgelegen hätte.

(2) Auf diese Bahnen finden die §§ 2 , 20 bis 22 , 24 , 25 , 40 , 42 und 52 , beziehungsweise 48 bis 50 des gegenwärtigen Gesetzes, sowie die Bedingungen und Vorbehalte, welche bei ihrer Genehmigung vorgesehen sind, Anwendung.

(3) Die Unternehmer sind jedoch berechtigt, sich durch eine an die zuständige Aufsichtsbehörde zu richtende Erklärung den sämtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes zu unterwerfen.

(4) Die Genehmigung von wesentlichen Erweiterungen oder wesentlichen Änderungen des Unternehmens, der Anlage oder des Betriebes kann von der Unterwerfung des Unternehmens unter sämtliche Bestimmungen dieses Gesetzes abhängig gemacht werden.

(5) Der Zeitpunkt der Unterstellung unter dieses Gesetz ist öffentlich bekanntzumachen.

(6) Wohlerworbene Rechte Dritter werden durch die Unterwerfung nicht berührt.

 

§ 54

Dieses Gesetz tritt bezüglich des § 40 am 1. April 1893, bezüglich aller anderen Bestimmungen am 1. Oktober 1892 in Kraft.

 

§ 55

Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden der Minister der öffentlichen Arbeiten und der Minister des Innern betraut.

29/02/2024Comments OffAnschlußbahn | Berlin | Gesetz | Kleinbahn | Kleinbahngesetz | Preußen | Preußisches Kleinbahngesetz | Privatanschlußbahnen
DGUV Information 212-016 – Warnkleidung bei Bahnen

Auswahl von Warnkleidung bei Bahnen

Versicherte müssen Warnkleidung tragen, wenn sie

  • im Gleisbereich Tätigkeiten ausführen oder

  • neben dem Gleisbereich tätig sind und unbeabsichtigt in diesen hineingeraten können oder

  • den Gleisbereich begehen

und durch bewegte Schienenfahrzeuge (Fahrzeuge bei Eisenbahnen, Straßen- und U-Bahnen, Materialbahnen) oder auf Bahnübergängen durch bewegte Straßenfahrzeuge gefährdet werden.

Zur Auswahl der Warnkleidung ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Erkennbarkeit der Warnkleidung unter Berücksichtigung der auszuführenden Tätigkeiten, Körperhaltungen und Umgebungsbedingungen zu bewerten. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist Warnkleidung so auszuwählen, dass insgesamt die Klasse 2 oder 3 erreicht wird.

Im Gegensatz zu Arbeiten im Bereich von Straßen richtet sich die Auswahl der Warnkleidung bei Bahnen nicht nach Verkehrsdichte und Geschwindigkeit. Wesentliches Kriterium bei der Auswahl der Warnkleidung im Gleisbereich ist die Erkennbarkeit der Warnkleidung unter Berücksichtigung der auszuführenden Tätigkeiten.

Wegen der besseren Erkennbarkeit wird empfohlen, im Gleisbereich grundsätzlich Warnkleidung in der Farbe fluoreszierendes Orange-Rot zur Verfügung zu stellen. Abweichend davon kann Sicherungspersonal Warnkleidung in der Farbe fluoreszierendes Gelb tragen (siehe Kapitel 6.2).

Die Warnkleidung muss generell enganliegend sein und ist im Gleisbereich stets geschlossen zu tragen.

6.1 Betriebsdienstmitarbeitende und Betriebsfremde, die in Gleisanlagen tätig sind

Betriebsdienstmitarbeiter/innen und Betriebsfremde fallen unter den Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 72 “Eisenbahnen” bzw. der DGUV Vorschrift 73 “Schienenbahnen” und müssen daher Warnkleidung tragen, wenn sie durch bewegte Schienenfahrzeuge gefährdet sind.

6.1.1 Betriebsdienstmitarbeitende/Mitarbeitende im Eisenbahnbetrieb

Betriebsdienstmitarbeitende bzw. Mitarbeitende im Eisenbahnbetrieb erfüllen sicherheitsrelevante Arbeitsaufgaben im Bahnbetrieb. Das sind z. B. Triebfahrzeugführende, Zugbegleitpersonal, Rangierer und Rangiererinnen und Wagenmeister und Wagenmeisterinnen bei Eisenbahnen sowie Fahrer bzw. Fahrerinnen und Verkehrsmeister und Verkehrsmeisterinnen bei Straßenbahnen. Für diese Tätigkeiten sind die Regelungen in §§ 17 und 25 der DGUV Vorschrift 72 “Eisenbahnen” bzw. der DGUV Vorschrift 73 “Schienenbahnen” anzuwenden. Dort sind bezüglich der Warnkleidung folgende Regelungen enthalten:

Betriebsdienstmitarbeitende, die sich im Gleisbereich aufhalten und durch bewegte Schienenfahrzeuge gefährdet werden, müssen mindestens Warnkleidung der Klasse 2 nach DIN EN ISO 20471 tragen.

Rangierer und Rangiererinnen, Lokrangierführer und Lokrangierführerinnen sowie Wagenmeister und Wagenmeisterinnen müssen grundsätzlich Jacke und Hose als Warnkleidung tragen.

Betriebsdienstmitarbeitende, die bei der Sicherung von Bahnübergängen und -überwegen des Schienenverkehrs durch Straßenfahrzeuge gefährdet werden (z. B. bei der Postensicherung an Bahnübergangsposten, die Bahnübergängen nach § 19 Abschnitt 5 StVO sichern), müssen mindestens Warnkleidung der Klasse 2 nach DIN EN ISO 20471 tragen.

Das bedeutet, dass alle Betriebsdienstmitarbeitende im Gleisbereich mindestens Warnkleidung der Klasse 2 nach DIN EN ISO 20471 tragen müssen. Bei Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Bahnbetrieb, die sich nur zeitweise im Gleisbereich aufhalten oder innerbetriebliche Verkehrswege für Personen im Gleisbereich benutzen, wird diese Forderung in der Regel durch das Tragen einer Warnweste der Klasse 2 nach DIN EN ISO 20471 erfüllt. Betriebsdienstmitarbeitende, die sich ganztägig im Gleisbereich aufhalten und dadurch einer höheren Gefährdung durch bewegte Schienenfahrzeuge ausgesetzt sind, z. B. Rangierer und Rangiererinnen, Lokrangierführer und Lokrangierführerinnen sowie Wagenmeister und Wagenmeisterinnen, müssen Jacke und Hose als Warnkleidung tragen.

Die Erkennbarkeit der Warnweste darf nicht durch auf dem Rücken getragene Rucksäcke oder andere Gegenstände ohne Warnfunktion verdeckt werden, auch nicht teilweise. Damit Betriebsdienstmitarbeitende, z. B. Triebfahrzeugführende, trotzdem Rucksäcke beim Gehen innerhalb der Gleisanlagen auf dem Rücken tragen dürfen, müssen die Rucksäcke bezüglich der fluoreszierenden als auch der retroreflektierenden Materialien die Anforderungen der DIN EN ISO 20471 erfüllen. Alternativ dazu kann auch ein Warnüberzug für den Rucksack verwendet werden, den der oder die Triebfahrzeugführende vor Betreten des Gleisbereiches – ähnlich einem Regenüberzug bei Wanderrucksäcken – über den Rucksack zieht.

Der auf dem Rücken getragene Rucksack (mit oder ohne Warnüberzug) ersetzt jedoch nicht das Tragen der Warnweste. Rucksäcke ohne Warnfunktion darf der oder die Triebfahrzeugführende im Gleisbereich nur seitlich in der Hand tragen, damit die Warnweste nicht verdeckt wird.

Abb. 16  Der Triebfahrzeugführer trägt eine Warnweste Klasse 2. Den schwarzen Rucksack darf er nicht auf dem Rücken tragen, da dadurch die Warnweste teilweise verdeckt wird.

Abb. 17  Rucksack für Triebfahrzeugführende mit Warnüberzug

Abb. 18  Lokrangierführer, Rangierer und Wagenmeister tragen Jacke und Hose als Warnkleidung.

Mitarbeitende im Bahnbetrieb, die ganztägig in Gleisanlagen tätig sind und durch bewegte Schienenfahrzeuge gefährdet werden, sollen Jacke und Hose als Warnkleidung tragen. Dadurch wird die Erkennbarkeit in vielen Situationen deutlich erhöht. Zum Beispiel kann der Betriebsdienstmitarbeitende noch erkannt werden, wenn nur ein Hosenbein oder Jackenärmel seitlich am Schienenfahrzeug von ihm sichtbar wird. Warnjacken und Warnwesten mit senkrechten Reflexstreifen im Schulterbereich erhöhen die Erkennbarkeit bei Dämmerung bzw. in der Nacht, insbesondere wenn sich der oder die Betriebsdienstmitarbeitende bückt.

Bei vielen Betriebsdienstmitarbeitenden muss die Warnkleidung gleichzeitig die Anforderungen einer Schutzkleidung gegen Regen und Kälte erfüllen (siehe DGUV Kapitel 4.7.). Bei Gefährdung durch feuerflüssiges Gut (z. B. Roheisen, Schlacke) ist schwerentflammbare Warnkleidung (siehe Kapitel 4.8) zu tragen.

Bei hohen Außentemperaturen im Sommer besteht bei Betriebsdienstmitarbeitenden verständlicherweise der Wunsch, Warnhemden oder Warn-T-Shirts anstatt der langärmligen Jacke zu tragen. Diese haben jedoch den Nachteil, dass sie für die Unterarme keinen mechanischen Schutz (gegen Riss- und Schürfwunden) und keinen Schutz gegen UV-Strahlung bieten. Daher ist im Einzelfall mit Hilfe der Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden, ob Warnhemden oder Warn-T-Shirts der Klasse 2 nach DIN EN ISO 20471 getragen werden dürfen (Designbeispiele siehe Kapitel 5.2)

Auch bei der Postensicherung an Bahnübergängen und -überwegen durch Bahnübergangsposten (BüP) oder durch das Zugpersonal ist Warnkleidung erforderlich, damit der oder die Betriebsdienstmitarbeitende von den Straßenverkehrsteilnehmenden frühzeitig und leicht erkennbar ist. Bei der Postensicherung ist mindestens eine Warnweste Klasse 2 zu tragen. Bei stationär an einem Bahnübergang eingesetzten Bahnübergangsposten wird aufgrund der hohen Gefährdungen durch Straßenfahrzeuge Jacke und Hose als Warnkleidung empfohlen.

Abb. 19  Durch die Warnkleidung ist der Bahnübergangsposten für den Straßenverkehr gut erkennbar.

Nicht zwingend gefordert ist das Tragen von Warnkleidung im Gleisbereich, wenn Betriebsdienstmitarbeitende ausschließlich spezielle Verkehrswege für Personen benutzen (vgl. Durchführungsanweisungen zu § 17 (2) DGUV Vorschrift 72 bzw. § 17 (2) DGUV Vorschrift 73). Die Anforderungen an diese Verkehrswege enthält § 8 o. a. Vorschriften: sie müssen

  • eben und trittsicher gestaltet,

  • bei Gleisüberwegen muss die Wegoberfläche in Höhe der Schienenoberkante liegen und dürfen nur so weit unterbrochen sein, wie es der Betrieb der Schienenfahrzeuge erfordert,

  • bei Dunkelheit beleuchtet sein.

Ob auf das Tragen von Warnkleidung verzichtet werden kann, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzustellen.

Diese Ausnahmeregelung wird häufig bei Straßenbahnen angewendet, wenn Fahrer und Fahrerinnen in Abstellhallen oder Abstellanlagen im Freien durch den Gleisbereich über gut gestaltete und übersichtliche Verkehrswege zu den Abstellplätzen der Straßenbahnen gehen müssen. Bei Eisenbahnen dagegen wird auf Grund deren Betriebsverhältnisse die Gefährdungsbeurteilung in der Regel ergeben, auch auf solchen Verkehrswegen grundsätzlich Warnkleidung mindesten der Klasse 2 (meist eine Warnweste) zu tragen.

Abb. 20  Im Gleisbereich von Straßenbahnen ist bei der ausschließlichen Benutzung gut gestalteter und übersichtlicher Verkehrswege für Personen das Tragen von Warnkleidung nicht zwingend erforderlich.

Bei Straßenbahnen ist das Tragen von Warnkleidung auch dann nicht zwingend erforderlich, wenn Versicherte im Schutze des stehenden Schienenfahrzeuges kurzfristige Tätigkeiten ausführen, z. B. Weichen stellen, Kuppeln, Betätigen von Signalfernsprechern oder Schlüsseltastern (vgl. Durchführungsanweisungen zu § 17 (2) DGUV Vorschrift 73). Werden diese Tätigkeiten im Bereich des Individualverkehrs ausgeführt, wird die Gefährdungsbeurteilung in der Regel ergeben, ebenfalls Warnkleidung der Klasse 2 (meist eine Warnweste) zu tragen.

6.1.2 Betriebsfremde, die in Gleisanlagen tätig sind

Betriebsfremde sind Versicherte, die weder Tätigkeiten nach Kapitel 6.1.1 noch nach Kapitel 6.2 ausführen, aber dennoch Gleisanlagen begehen oder in ihnen tätig sind und durch bewegte Schienenfahrzeuge gefährdet werden. Auch diese Tätigkeiten fallen – wie die Tätigkeiten der Betriebsdienstmitarbeitenden nach Kapitel 6.1.1 – unter den Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 72 “Eisenbahnen” bzw. der DGUV Vorschrift 73 “Schienenbahnen”.

Betriebsfremde sind z. B. Anlagenbedienende in Industrieanlagen mit Schienenbahnen, Be- und Entladepersonal, Monteure und Monteurinnen von Energieversorgungsunternehmen. Im Gegensatz zu den Betriebsdienstmitarbeitenden sind diese Mitarbeitenden nicht am Bahnbetrieb beteiligt. Daher haben sie keine oder nur geringe Kenntnisse über die betrieblichen Abläufe und können die Gefährdungen nicht oder nur sehr unzureichend einschätzen. Sie unterliegen auch keinen speziellen Sicherungsmaßnahmen gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb, wie sie für alle Versicherten bei Arbeiten im Gleisbereich vorgeschrieben sind.

Abb. 21a  Betriebsfremde sind nicht am Bahnbetrieb beteiligt, aber trotzdem durch bewegte Schienenfahrzeuge gefährdet, wie dieser Kranschlosser.

Abb. 21b  … oder diese Versicherten in einer Ladestelle.

Betriebsfremde müssen mindestens Warnkleidung der Klasse 2 tragen. Das wird in der Regel durch Tragen einer Warnweste gewährleistet.

6.2 Versicherte bei Arbeiten an Bahn- und anderen Anlagen sowie Sicherungspersonal

Versicherte, die Arbeiten im und am Gleisbereich zur Errichtung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von Bahn- und anderen Anlagen oder damit zusammenhängende Arbeiten durchführen und durch den Bahnbetrieb gefährdet werden können, gelten die Regelungen in § 7 DGUV Vorschrift 77 “Arbeiten im Bereich von Gleisen” bzw. DGUV Vorschrift 78.

Versicherte sind bei Arbeiten im Gleisbereich unabhängig von der Art der Sicherung der Gleisbaustelle durch Zug- und Rangierfahrten sowie durch Gleisbaumaschinen gefährdet und müssen daher Warnkleidung tragen. Das Tragen der Warnkleidung kann die Sicherungsmaßnahme nicht ersetzen. Warnkleidung ist auch bei Arbeiten außerhalb des Gleisbereichs erforderlich, wenn die Gefahr besteht, unbeabsichtigt in diesen zu gelangen.

Gleisbauarbeiter und Gleisbauarbeiterinnen sowie Sicherungspersonal tragen Warnkleidung und werden dadurch von Triebfahrzeugführenden und Fahrern bzw. Fahrerinnen anderer Fahrzeuge deutlich leichter erkannt. Warnkleidung dient aber auch der besseren Erkennbarkeit von Gleisbauarbeitern und Gleisbauarbeiterinnen durch das Sicherungspersonal. Stellt das Sicherungspersonal fest, dass Versicherte auf deren Warnsignale nicht reagieren, müssen sie dem oder der Triebfahrzeugführenden das Nothaltsignal geben (vgl. DGUV Vorschrift 77 bzw. 78, § 5 [4]).

Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist Warnkleidung so auszuwählen, dass insgesamt die Klasse 2 oder 3 erreicht wird. Es ist mindestens Warnkleidung der Klasse 2 nach DIN EN ISO 20471 zu tragen. Für diese Tätigkeiten das wesentliche Kriterium bei der Auswahl der Warnkleidung bei Arbeiten in Gleisanlagen die Erkennbarkeit der Warnkleidung unter Berücksichtigung der auslasse 2 nicht erreicht werden.

Für Versicherte auf Gleisbaustellen wird grundsätzlich Warnkleidung in der Farbe fluoreszierendes Orange-Rot empfohlen. Bei Gleisbaustellen ist es häufig von Vorteil, wenn Sicherungspersonal und andere Versicherte durch unterschiedliche Farben der Warnkleidung erkennbar sind, z. B. indem das Sicherungspersonal gelbe und alle anderen Versicherten orange-rote Warnkleidung tragen. Das kann auch in der Sicherungsanweisung der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle (BzS) oder den Infrastrukturbetreiber oder die Infrastrukturbetreiberin vorgegeben werden.

6.2.1 Arbeitsbereiche und Empfehlungen zur Warnkleidungsklasse

Warnkleidung der Klasse 3 nach DIN EN ISO 20471 wird

  • bei Eisenbahnen bei Arbeiten am Gleisoberbau,

  • bei Arbeiten mit Sicherung durch Warnung (automatisches Warnsystem oder Sicherungsposten),

  • für Bedienende von Gleisbaumaschinen bei nicht gesperrtem Nachbargleis,

  • bei Arbeiten im nicht gesperrten Arbeitsgleis,

  • bei Nachtarbeit,

  • für Alleinarbeitende sowie Gruppen und

  • bei Arbeiten im Gleis, in dem Gleisbaumaschinen und/oder Arbeitszüge verkehren (Rangierfahrten) empfohlen.

  • Bei sommerlichen Temperaturen kann die Klasse 3 auch dadurch erreicht werden, dass Latz- oder Rundbundhosen C1, C2 oder C3 in Kombination mit Warnwesten A oder Warn-T-Shirt B getragen werden (Designbeispiele siehe Tabelle 2 und nachfolgende Darstellungen).

Abb. 22  Gleisoberbauarbeiten: Empfehlung Warnkleidung Klasse 3

Abb. 23  Maschinenbediener im Nachbargleis: Empfehlung Warnkleidung Klasse 3

Abb. 24  Beschäftigte im Arbeitsbereich von Gleisbaumaschinen: Empfehlung Warnkleidung Klasse 3

Bei Arbeiten mit Gefahr durch Funkenflug oder offene Flammen, wie z. B. Schienentrennen oder Einsatz flüssiggasbetriebener Wärmewagen, muss gewährleistet sein, dass sich die Warnkleidung nicht entzünden kann (siehe Kapitel 4.8).

Bei Vegetationspflegearbeiten im Gleisbereich von Straßenbahnen muss mindestens Warnkleidung Klasse 2 getragen werden. Ist durch den Straßenverkehr eine erhöhte Gefährdung gegeben, dann ist Warnkleidung Klasse 3 zu tragen.

Abb. 25  Vegetationspflegearbeiten im Gleisbereich von Straßenbahnen: mindestens Warnkleidung Klasse 2

20/02/2024Comments OffBahnen | DGUV | Eisenbahn | Gefährdung | Gesetz | Gleisbereich | Regel | Unfallverhütung | Vorschrift | Warnkleidung
BOStrab – Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung

Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen – BOStrab

BOStrab

Ausfertigungsdatum: 11.12.1987

Vollzitat:

“Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1410) geändert worden ist”

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.10.2019 I 1410

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.1988 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr mehr anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 5 Buchst. f G v. 8.12.2010 I 1864 mWv 15.12.2010 +++)

Inhaltsübersicht 

Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich und allgemeine Begriffsbestimmungen
§ 2 Grundregeln
§ 3 Allgemeine Anforderungen an den Bau der Betriebsanlagen und Fahrzeuge
§ 4 Allgemeine Anforderungen an den Betrieb
§ 5 Technische Aufsicht
§ 6 Ausnahmen
Zweiter Abschnitt
Betriebsleitung
§ 7 Unternehmer
§ 8 Betriebsleiter
§ 9 Bestätigung als Betriebsleiter
Dritter Abschnitt
Betriebsbedienstete
§ 10 Allgemeine Anforderungen an Betriebsbedienstete
§ 11 Besondere Anforderungen an Fahrbedienstete
§ 12 Ausbildung und Prüfung der Fahrbediensteten
§ 13 Verhalten während des Dienstes
§ 14 Verhalten bei Krankheit
Vierter Abschnitt
Betriebsanlagen
§ 15 Streckenführung
§ 16 Bahnkörper
§ 17 Oberbau
§ 18 Umgrenzung des lichten Raumes
§ 19 Sicherheitsräume
§ 20 Bahnübergänge
§ 21 Signalanlagen
§ 22 Zugsicherungsanlagen
§ 23 Nachrichtentechnische Anlagen
§ 24 Energieversorgungsanlagen
§ 25 Fahrleitungsanlagen
§ 26 Rückleitungen
§ 27 Beleuchtungsanlagen
§ 28 Rohrleitungen
§ 29 Brücken
§ 30 Tunnel
§ 31 Haltestellen
§ 32 Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige
Fünfter Abschnitt
Fahrzeuge
§ 33 Fahrzeuggestaltung
§ 34 Fahrzeugmaße
§ 35 Fahrwerke
§ 36 Bremsen
§ 37 Antrieb
§ 38 Fahrsteuerung
§ 39 Stromabnehmer und Schleifer
§ 40 Signaleinrichtungen
§ 41 Bahnräumer und Schienenräumer
§ 42 Kupplungseinrichtungen
§ 43 Türen für den Fahrgastwechsel
§ 44 Fahrzeugführerplatz
§ 45 Innenbeleuchtung, Heizung und Lüftung
§ 46 Informationseinrichtungen
§ 47 Beschriftungen und Sinnbilder
§ 48 Ausrüstung für Notfälle
Sechster Abschnitt
Betrieb
§ 49 Fahrordnung
§ 50 Zulässige Geschwindigkeiten
§ 51 Signale
§ 52 Einsatz von Betriebsbediensteten
§ 53 Besetzen der Züge mit Fahrbediensteten
§ 54 Fahrbetrieb
§ 55 Teilnahme am Straßenverkehr
§ 56 Verhalten bei Mängeln an Zügen
§ 57 Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge
§ 58 Benutzen und Betreten der Betriebsanlagen und Fahrzeuge
§ 59 Betriebsgefährdende oder betriebsstörende Handlungen
Siebenter Abschnitt
Verfahrensvorschriften
§ 60 Prüfung der Bauunterlagen für Betriebsanlagen
§ 61 Aufsicht über den Bau von Betriebsanlagen und Fahrzeugen
§ 62 Inbetriebnahmegenehmigung für Betriebsanlagen und Fahrzeuge
Achter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Schluß- und Übergangsvorschriften
§ 63 Ordnungswidrigkeiten
§ 64 Übergangsvorschrift
§ 65 Inkrafttreten
Anlage 1
Kennzeichnung und Sicherung von Bahnübergängen
Anlage 2
Grenzwerte für Bremsungen
Anlage 3
Sinnbild zur Kenntlichmachung von Sitzplätzen für behinderte und andere sitzplatzbedürftige Personen
Anlage 4
Signale

Eingangsformel 

Auf Grund des § 57 des Personenbeförderungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch § 70 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) geändert worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich und allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung gilt für den Bau und Betrieb der Straßenbahnen im Sinne des § 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). Das Bauordnungsrecht der Länder und die Straßenverkehrs-Ordnung bleiben unberührt. Soweit keine besonderen Harmonisierungsmaßnahmen der Europäischen Union anzuwenden sind, gelten Produkte als gleichwertig im Sinne der Anforderungen dieser Verordnung, wenn sie

1.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
2.
in der Türkei

rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden. Das Gleiche gilt für Produkte, die in einem EFTA-Staat, der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig hergestellt wurden. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Produkte, die nicht einem Schutzniveau von Sicherheit, Ordnung oder Umweltschutz entsprechen, das durch die in Deutschland geltenden technischen Vorschriften gewährleistet ist, soweit diese technischen Vorschriften im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21) angewendet werden.

(2) Straßenbahnen sind

1.
straßenabhängige Bahnen (§ 4 Abs. 1 PBefG),
2.
unabhängige Bahnen (§ 4 Abs. 2 PBefG).

Unabhängige Bahnen sind durch ihre Bauart oder Lage auf der gesamten Streckenlänge vom Straßenverkehr oder anderen Verkehrssystemen getrennt.

(3) Bau ist der Neubau oder die Änderung von Betriebsanlagen und Fahrzeugen.
(4) Betrieb ist die Gesamtheit aller Maßnahmen, die der Beförderung von Personen dienen, einschließlich der Ausbildung der Betriebsbediensteten und der Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge.
(5) Fahrbetrieb umfaßt das Einstellen und Sichern der Fahrwege, das Abfertigen und Führen der Züge sowie das Rangieren.
(6) Betriebsbedienstete sind Beschäftigte, die tätig sind

1.
im Fahrbetrieb (Fahrbedienstete),
2.
bei der Steuerung und Überwachung des Betriebsablaufs,
3.
als Verantwortliche bei der Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge,
4.
als Leitende oder Aufsichtführende über Beschäftigte nach den Nummern 1 bis 3.
(7) Betriebsanlagen sind alle dem Betrieb dienenden Anlagen, insbesondere

1.
die bau-, maschinen- und elektrotechnischen Anlagen für den Fahrbetrieb, einschließlich der Hilfsbauwerke,
2.
die für den Aufenthalt und die Abfertigung der Fahrgäste bestimmten Anlagen,
3.
die Abstellanlagen für Fahrzeuge,
4.
die an das Gleisnetz angeschlossenen Werkstätten.
(8) Fahrzeuge sind solche, die spurgebunden als Züge oder in Zügen verkehren können. Mehrteilige Fahrzeuge, die während des Fahrbetriebs nicht getrennt werden können, gelten als ein Fahrzeug.
(9) Fahrzeuge sind

1.
Personenfahrzeuge, die der Beförderung von Personen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes dienen und
2.
Betriebsfahrzeuge, die insbesondere für die Ausbildung von Betriebsbediensteten, für die Instandhaltung von Betriebsanlagen oder für Maßnahmen bei Betriebsstörungen und Unfällen eingesetzt werden.
(10) Züge sind auf Streckengleise übergehende Einheiten. Sie können als Personen- oder Betriebszüge verkehren und aus einem oder mehreren Fahrzeugen bestehen.

§ 2 Grundregeln

(1) Betriebsanlagen, Fahrzeuge oder Teile davon müssen so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Die Anforderungen an Betriebsanlagen, Fahrzeuge oder Teile davon gelten als erfüllt,

1.
wenn die Betriebsanlagen, Fahrzeuge oder Teile davon hinsichtlich ihrer Beschaffenheit den für sie unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und den für sie geltenden Rechtsvorschriften, mit denen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt sind, entsprechen, oder
2.
soweit solche Rechtsvorschriften nicht bestehen, wenn die Betriebsanlagen, Fahrzeuge oder Teile davon nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach den von der Technischen Aufsichtsbehörde und von der Genehmigungsbehörde getroffenen Anordnungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebaut sind und betrieben werden.

§ 1 Absatz 1 Satz 3 bis 5 bleiben unberührt.

(2) Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit gegenüber der Technischen Aufsichtsbehörde nachgewiesen wird.

§ 3 Allgemeine Anforderungen an den Bau der Betriebsanlagen und Fahrzeuge

(1) Betriebsanlagen und Fahrzeuge müssen so gebaut sein, daß ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert. Sie müssen insbesondere so gebaut sein, daß

1.
die höchsten betrieblich auftretenden Beanspruchungen mechanischer, elektrischer und thermischer Art ohne Betriebsgefährdung aufgenommen werden können,
2.
gefahrbringende Teile und Einrichtungen nicht unbeabsichtigt berührt werden können,
3.
die Entstehung und Ausbreitung von Bränden durch vorbeugende Maßnahmen erschwert werden und im Brandfall die Möglichkeit zur Selbst- oder Fremdrettung von Personen oder eine Kombination von beidem sowie zur Brandbekämpfung besteht,
4.
bei Gleichstrombahnen mit Energieübertragung über Fahrschienen nachteilige Wirkungen der Streustromkorrosion gering sind,
5.
Bauteile und Einrichtungen gegen äußere Einflüsse geschützt sind, soweit es betrieblich erforderlich ist,
6.
das Bestehenbleiben zu hoher Berührungsspannungen durch Schutzmaßnahmen verhindert wird,
7.
durch elektrische Beeinflussungen die Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt werden kann,
8.
Störungen im Betriebsablauf zügig beseitigt werden können.
(2) Einrichtungen in Betriebsanlagen und Fahrzeugen, die für die Benutzung oder Betätigung durch Fahrgäste bestimmt sind, müssen gut erkennbar und leicht erreichbar sein. Ihre Handhabung muß sich sinnfällig erkennen lassen; Fehlbedienungen dürfen zu keiner Betriebsgefährdung führen.
(3) Bei Betriebsanlagen und Fahrzeugen müssen Maßnahmen getroffen sein, die eine mehr als unvermeidbare Betriebsgefährdung als Folge unbefugten Betätigens verhindern.
(4) Ausfälle und Störungen von selbsttätig wirkenden Einrichtungen in Betriebsanlagen und Fahrzeugen müssen besetzten Betriebsstellen in betriebsnotwendigem Umfang angezeigt werden können.
(5) Zu den baulichen Anforderungen gehören auch Maßnahmen, die in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen die Benutzung der Betriebsanlagen nach § 1 Absatz 7 Nummer 2 und Personenfahrzeuge ohne besondere Erschwernis ermöglichen. Einrichtungen für diese Personen sollen durch Hinweise gekennzeichnet sein.
(6) Schienenbahnen benachbarter Nahverkehrsunternehmen sollen in ihrer technischen Gestaltung den Möglichkeiten eines Betriebsverbundes Rechnung tragen.

§ 4 Allgemeine Anforderungen an den Betrieb

(1) Betriebsbedienstete sind in der für einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Anzahl einzusetzen.
(2) Betriebsanlagen und Fahrzeuge sind instandzuhalten. Treten an ihnen während des Betriebes Mängel auf, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen können, sind sie ganz oder teilweise außer Betrieb zu nehmen und erforderlichenfalls abzusichern.
(3) Den Betrieb gefährdende oder störende Umstände sind, sofern sie nicht durch selbsttätige Einrichtungen der zuständigen Betriebsstelle angezeigt werden, dieser nach Feststellung unverzüglich zu melden.
(4) Durch betriebliche Vorkehrungen ist dafür zu sorgen, dass Betriebsstörungen zügig beseitigt werden, bei Unfällen und gefährlichen Ereignissen unverzüglich Hilfe geleistet wird und insbesondere bei Brandfällen die Möglichkeit zur Selbst- oder Fremdrettung von Personen oder eine Kombination von beidem in Abhängigkeit von den lokalen Verhältnissen besteht.
(5) Der Unternehmer hat Aufzeichnungen zu führen über

1.
die im Sechsten Abschnitt geregelten betrieblichen Sachverhalte,
2.
die mittels nachrichtentechnischer Anlagen nach § 23 geführte sicherheitsrelevante Kommunikation mit Betriebsstellen und
3.
die Fahrdaten der in § 33 Absatz 13 genannten Geräte,

und ist befugt, die in den Nummern 1 bis 3 genannten Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies erforderlich ist, um den Betrieb sicher führen zu können, den Zustand und die Instandhaltung der Anlagen und Fahrzeuge zu dokumentieren und die Ursachen gefährlicher Ereignisse aufklären zu können. Der Unternehmer ist außerdem befugt, der Technischen Aufsichtsbehörde aus den in Satz 1 genannten Daten die für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte zu übermitteln. Soweit es sich um personenbezogene Daten handelt, sind diese nach spätestens 96 Stunden zu löschen, es sei denn, ihre Kenntnis ist für die Erfüllung des Zwecks der in Satz 1 genannten Speicherung weiterhin erforderlich.

§ 5 Technische Aufsicht

(1) Die Technische Aufsichtsbehörde nach § 54 Abs. 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung. Sie führt in Erfüllung dieser Aufgabe insbesondere die erforderlichen Prüfungen durch und trifft die notwendigen Anordnungen. Entscheidungen anderer Behörden mit Ausnahme der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde, die die Sicherheit und Ordnung des Straßenbahnbetriebes betreffen können, dürfen nur im Einvernehmen mit der Technischen Aufsichtsbehörde getroffen werden; dies gilt nicht, soweit es sich um Behörden des Bundes handelt.
(2) Die Technische Aufsichtsbehörde kann sich bei der Ausübung der technischen Aufsicht sachkundiger Personen oder Stellen bedienen. Dazu gehört der Betriebsleiter nach § 8. Andere sachkundige Personen oder Stellen müssen rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von dem Unternehmer und dem Vorhabenträger nach § 7 Absatz 7 sein.
(3) Erfordert die ordnungsgemäße Herstellung von Betriebsanlagen, Fahrzeugen oder Bauteilen in besonderem Maße die Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder eine Ausstattung mit besonderen Einrichtungen, kann die Technische Aufsichtsbehörde vom Unternehmer den Nachweis verlangen, daß er oder der beauftragte Hersteller über solche Fachkräfte oder Einrichtungen verfügt und sie bei der Herstellung einsetzt.
(4) Bestehen Zweifel, daß Betriebsanlagen, Fahrzeuge oder die Betriebsdurchführung den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, kann die Technische Aufsichtsbehörde vom Unternehmer die Vorlage besonderer Nachweise oder Gutachten verlangen.
(5) Stellt die Technische Aufsichtsbehörde fest, daß der Unternehmer seinen Pflichten nach § 7 nicht nachkommt, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. Insbesondere kann sie

1.
ihm für die Beseitigung von Mängeln eine angemessene Frist setzen,
2.
bei unzureichender Sicherheit die Unterbrechung oder Einstellung von Bauarbeiten anordnen oder die Benutzung bestimmter Betriebsanlagen und Fahrzeuge beschränken oder untersagen.

§ 6 Ausnahmen

Die Technische Aufsichtsbehörde kann von den Vorschriften dieser Verordnung in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen.

Zweiter Abschnitt
Betriebsleitung

§ 7 Unternehmer

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Anforderungen der Sicherheit und Ordnung nach § 2 erfüllt werden. Er hat insbesondere sicherzustellen, daß sich Betriebsanlagen und Fahrzeuge in betriebssicherem Zustand befinden und der Betrieb sicher durchgeführt wird.
(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, bei der Auswahl, Aus- und Fortbildung, Verwendung und Beaufsichtigung der Betriebsbediensteten die Sorgfalt anzuwenden, die eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung von Personen erfordert.
(3) Der Unternehmer hat zur Wahrnehmung der ihm nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einen Betriebsleiter zu bestellen. Bei mehreren Betriebsarten kann je ein Betriebsleiter bestellt werden. Für jeden Betriebsleiter ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.
(4) Die Bestellung des Betriebsleiters und seiner Stellvertreter bedarf der Bestätigung durch die Technische Aufsichtsbehörde.
(5) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Betriebsleiter die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann, insbesondere, dass er

1.
keine die Betriebssicherheit einschränkenden Weisungen erhält und
2.
in Angelegenheiten, die die Sicherheit des Betriebes berühren, Weisungen gegenüber den Betriebsbediensteten und sonstigen im Betrieb Beschäftigten erteilen kann.

Soll eine vom Betriebsleiter im Rahmen seiner Aufgaben nach § 8 vorgeschlagene Maßnahme nicht durchgeführt werden, so ist der Betriebsleiter vom Unternehmer umfassend und unverzüglich über die Gründe der Ablehnung in schriftlicher oder elektronischer Form zu unterrichten. Dem Betriebsleiter dürfen durch die Erfüllung der ihm in dieser Verordnung übertragenen Aufgaben im Unternehmen keine persönlichen Nachteile entstehen.

(6) Bei Entscheidungen, die die Betriebsführung beeinflussen, ist der Betriebsleiter maßgebend zu beteiligen, insbesondere bei

1.
Planung und Bau von Betriebsanlagen,
2.
Beschaffung von Fahrzeugen,
3.
Feststellung des Bedarfs an Betriebsbediensteten,
4.
Auswahl, Aus- und Fortbildung, Verwendung und Beaufsichtigung der Betriebsbediensteten,
5.
Untersuchungen von Dienstverfehlungen der Betriebsbediensteten und den sich daraus ergebenden Maßnahmen,
6.
Vereinbarungen über die Übertragung von Aufgaben, die die Verantwortung des Betriebsleiters berühren, auf Personen oder Stellen, die dem Unternehmen nicht angehören.
(7) Der nach § 3 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes dem Unternehmer gleichgestellte Träger eines Vorhabens braucht keinen Betriebsleiter zu bestellen, wenn die verantwortliche Leitung beim Bau von Betriebsanlagen einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes oder einem Angestellten im öffentlichen Dienst mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen übertragen worden ist.
(8) Der Unternehmer hat die Tätigkeit der Technischen Aufsichtsbehörde zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(9) Sollen Bauwerke oder andere Anlagen, die nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung gebaut und instandgehalten werden, von Straßenbahnen mitbenutzt werden, hat der Unternehmer nachzuweisen, daß sie für den Betrieb der Straßenbahnen geeignet sind und ihre Instandhaltung gewährleistet ist.
(10) Besteht die Gefahr, daß die Betriebssicherheit durch Maßnahmen Dritter beeinträchtigt wird, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß gegen eine solche Beeinträchtigung Vorkehrungen getroffen werden.

§ 8 Betriebsleiter

(1) Der Betriebsleiter ist für die sichere und ordnungsgemäße Durchführung des Betriebs insgesamt verantwortlich.
(2) Der Betriebsleiter hat zu den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend den jeweiligen betrieblichen Erfordernissen Dienstanweisungen für Betriebsbedienstete aufzustellen und ihre Einhaltung sicherzustellen.
(3) Der Betriebsleiter hat seine Dienstanweisungen der Technischen Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(4) Der Betriebsleiter hat den Aufsichtsbehörden unverzüglich zu melden

1.
Unfälle, bei denen ein Mensch getötet oder schwer verletzt worden ist oder Betriebsanlagen oder Fahrzeuge erheblich beschädigt worden sind,
2.
Betriebsvorkommnisse, die öffentliches Aufsehen erregen.
(5) Bei einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen auf einer Strecke obliegen die Berichtspflichten nach Absatz 4 dem für die jeweilige Strecke verantwortlichen Betriebsleiter.
(6) Stellvertreter dürfen als Betriebsleiter außer in Notfällen nur nach schriftlicher Dienstübergabe tätig werden.

§ 9 Bestätigung als Betriebsleiter

(1) Die Technische Aufsichtsbehörde bestätigt die Bestellung des Betriebsleiters auf Antrag des Unternehmers, wenn die bestellte Person

1.
ihre Befähigung durch erfolgreichen Abschluss der Betriebsleiterprüfung nachgewiesen hat und
2.
keine Tatsachen vorliegen, die sie für die Tätigkeit eines Betriebsleiters als unzuverlässig erscheinen lassen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 wird die Bestellung als Betriebsleiter auch bestätigt, wenn die bestellte Person

1.
die Große Staatsprüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst in einem Fachgebiet bestanden hat, zu dem in erheblichem Umfang Planung, Bau und Betrieb spurgebundener Bahnen gehören und
2.
mindestens drei Jahre in Straßenbahnunternehmen in den für den Bau und Betrieb der Straßenbahn wesentlichen Fachbereichen als Ingenieur tätig gewesen ist.

Die Tätigkeit bei Schienenbahnunternehmen auch während des Vorbereitungsdienstes vor der Großen Staatsprüfung kann ganz oder teilweise angerechnet werden.

(3) Dem Antrag auf Bestätigung als Betriebsleiter sind beizufügen

1.
ein Lebenslauf mit Lichtbild,
2.
ein Nachweis, dass ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt ist,
3.
das Zeugnis über die bestandene Betriebsleiterprüfung oder in Fällen nach Absatz 2 das Zeugnis über die bestandene Große Staatsprüfung und Nachweise über die Tätigkeit in Straßenbahnunternehmen.
(4) Für die Bestätigung als Stellvertreter des Betriebsleiters gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Berufsqualifikationen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, sind von der Technischen Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes anzuerkennen.

Dritter Abschnitt
Betriebsbedienstete

§ 10 Allgemeine Anforderungen an Betriebsbedienstete

(1) Als Betriebsbediensteter darf nur tätig sein, wer

1.
mindestens 18 Jahre alt ist,
2.
geistig und körperlich tauglich ist und
3.
nicht durch Tatsachen belastet ist, die ihn für die Tätigkeit als unzuverlässig erscheinen lassen.
(2) Die Tauglichkeit muss vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit durch einen vom Unternehmer beauftragten Arzt festgestellt worden sein. Der Arzt muss die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ haben oder Arzt in einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung gemäß § 11 Absatz 2 Nummer 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung sein und über eine mindestens einjährige Berufserfahrung in seinem Fachgebiet verfügen.
(3) Wer das 40. Lebensjahr vollendet hat, darf als Betriebsbediensteter nur weiterbeschäftigt werden, wenn das Weiterbestehen der Tauglichkeit durch einen Arzt nach Absatz 2 festgestellt worden ist. Das gleiche gilt dann jeweils nach Ablauf weiterer fünf Jahre.
(4) Bestehen begründete Zweifel am Weiterbestehen der Tauglichkeit, insbesondere nach schwerer Krankheit, darf der Betriebsbedienstete als solcher erst weiterbeschäftigt werden, wenn seine Tauglichkeit nach Absatz 2 erneut festgestellt worden ist.
(5) Über Betriebsbedienstete nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 2 sind Aufschreibungen zu führen, aus denen insbesondere ihre Tauglichkeit, Ausbildung, Ergebnisse von Prüfungen, Beaufsichtigungen, Unterweisungen und Nachschulungen ersichtlich sein müssen.

§ 11 Besondere Anforderungen an Fahrbedienstete

(1) Fahrbedienstete müssen mindestens 21 Jahre alt sein. Dies gilt nicht für:

1.
Auszubildende und Absolventen des staatlich anerkannten Ausbildungsberufs der „Fachkraft im Fahrbetrieb“, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Schienenfahrerlaubnis und seit mindestens einem Jahr die straßenverkehrsrechtliche Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen und
2.
Zugabfertiger und Fahrbedienstete, die Fahrzeuge ausschließlich in Abstellanlagen und Werkstätten bedienen.

Im Fall des Satzes 2 Nummer 1 ist vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis die nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 erforderliche geistige und körperliche Eignung durch ein Gutachten entsprechend § 10 Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung nachzuweisen.

(2) Fahrbedienstete dürfen nur eingesetzt werden, wenn die Tauglichkeit nach § 10 Abs. 2 festgestellt worden ist. Die Untersuchung ist durch den in § 10 Absatz 2 bezeichneten Arzt spätestens alle drei Jahre zu wiederholen.
(3) Fahrbedienstete, die Züge führen oder abfertigen, müssen in Erste Hilfe unterwiesen sein.

§ 12 Ausbildung und Prüfung der Fahrbediensteten

(1) Fahrbedienstete müssen eine angemessene Zeit unter Aufsicht von Lehrbediensteten für ihre Tätigkeit ausgebildet worden sein.
(2) Während der Ausbildung trägt der Lehrbedienstete die Verantwortung für die ordnungsgemäße Bedienung von Betriebsanlagen und Fahrzeugen.
(3) Nach der Ausbildung hat der Betriebsleiter oder ein von ihm beauftragter Betriebsbediensteter, der an der Ausbildung nicht beteiligt war, durch eine Prüfung die Eignung des Ausgebildeten für die vorgesehene Tätigkeit festzustellen. Nach bestandener Eignungsprüfung erhält der Fahrbedienstete einen vom Betriebsleiter unterschriebenen Ausweis über die Tätigkeit, für die seine Eignung festgestellt worden ist.
(4) Durch den Betriebsleiter oder einen von ihm beauftragten Betriebsbediensteten sind Fahrbedienstete nach ihrer Ausbildung in regelmäßigen Abständen in der Ausübung ihrer Tätigkeit zu überprüfen und nachzuschulen. Die Überprüfung und die Nachschulung sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren. Die Frist zur Aufbewahrung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Aufzeichnungen entstanden sind.

§ 13 Verhalten während des Dienstes

(1) Betriebsbedienstete haben bei der Bedienung von Betriebsanlagen und Fahrzeugen die Sorgfalt anzuwenden, die sich daraus ergibt, daß ihnen Personen zur sicheren Beförderung anvertraut sind.
(2) Betriebsbedienstete haben sich gegenüber Fahrgästen rücksichtsvoll und besonnen zu verhalten.
(3) Betriebsbediensteten ist untersagt, während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich zu nehmen oder den Dienst anzutreten, wenn sie unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel stehen.
(4) Fahrbediensteten ist es während des Fahrbetriebes untersagt, Geräte, die der Navigation, der Kommunikation, oder der Aufzeichnung, der Wiedergabe oder dem Empfang von Tönen, Bildern oder Zeichen dienen, zu anderen als betrieblichen Zwecken zu benutzen.

§ 14 Verhalten bei Krankheit

(1) Hat ein Betriebsbediensteter eine Krankheit, die seine Dienstausübung beeinträchtigen kann, darf er seinen Dienst nicht verrichten.
(2) Fahrbedienstete, die Züge führen oder abfertigen, oder Beschäftigte, die Fahrgäste bedienen, dürfen diese Tätigkeit nicht ausüben, solange sie oder Angehörige ihrer häuslichen Gemeinschaft an einer in § 34 Abs. 3 Nr. 2, 4, 6, 8, 11 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) genannten Krankheit leiden, es sei denn, sie weisen durch ärztliches Zeugnis nach, daß keine Gefahr einer Übertragung der Krankheit besteht.
(3) Erkrankungen nach den Absätzen 1 und 2 sind dem Unternehmer unverzüglich anzuzeigen.

Vierter Abschnitt
Betriebsanlagen

§ 15 Streckenführung

(1) Die Streckenführung und die Lage der Haltestellen müssen den Verkehrsbedürfnissen entsprechen und insbesondere günstiges Umsteigen zu anderen Verkehrsmitteln ermöglichen.
(2) Bogenhalbmesser und Längsneigungen sollen fahrdynamisch günstig sein und hohe Geschwindigkeiten zulassen. Jedoch soll sich die Entwurfsgeschwindigkeit für die einzelnen Streckenabschnitte der jeweiligen Straßenraumnutzung und städtebaulichen Situation anpassen; dementsprechend können Bogenhalbmesser und Längsneigungen differenziert werden.
(3) Straßenbahnstrecken dürfen Eisenbahnstrecken des öffentlichen Verkehrs nicht höhengleich kreuzen.
(4) Kreuzen Straßenbahnstrecken Eisenbahnstrecken des nichtöffentlichen Verkehrs höhengleich, entscheiden die für die kreuzenden Bahnen zuständigen Aufsichtsbehörden über Art und Umfang der Sicherung.
(5) Strecken für Zweirichtungsverkehr sollen nicht eingleisig sein.
(6) Strecken sollen unabhängige oder besondere Bahnkörper haben.

§ 16 Bahnkörper

(1) Bahnkörper umfassen den Oberbau und den ihn tragenden Unterbau, der aus Erd-, Stütz- oder Ingenieurbauwerken bestehen kann.
(2) Der Unterbau muß unter Beachtung der geologischen und hydrologischen Verhältnisse standsicher sein.
(3) Anfallende Wässer müssen ohne Beeinträchtigung des Bahnbetriebes vom Bahnkörper ableitbar sein.
(4) Bahnkörper sind straßenbündige, besondere oder unabhängige Bahnkörper. Straßenbündige Bahnkörper sind mit ihren Gleisen in Fahrbahnen oder Gehwege eingebettet. Besondere Bahnkörper liegen im Verkehrsraum öffentlicher Straßen, sind jedoch vom übrigen Verkehrsraum mindestens durch Bordsteine oder Hecken oder Baumreihen oder andere ortsfeste körperliche Hindernisse getrennt. Zum besonderen Bahnkörper gehören auch Bahnübergänge nach § 20 Absatz 1 Satz 3 mit Vorrang für die Straßenbahn, wenn sie entsprechend § 20 Absatz 3 oder 4 gesichert sind. Unabhängige Bahnkörper befinden sich auf Grund ihrer Lage oder Bauart außerhalb des Verkehrsraums öffentlicher Straßen. Zum unabhängigen Bahnkörper gehören auch die Bahnübergänge nach § 20 Absatz 1 Satz 2.
(5) An den für das Überqueren durch Fußgänger vorgesehenen Stellen über einen besonderen Bahnkörper müssen zwischen diesem und unmittelbar angrenzenden Fahrbahnen Aufstellflächen für Fußgänger vorhanden sein, wenn das durchgängige Überqueren von Bahnkörper und Straße nicht durch Lichtzeichen geregelt ist. Im Übrigen bleibt die Verantwortung des Straßenbaulastträgers unberührt.
(6) Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer muß durch Einfriedungen oder auf andere Weise das unbefugte Betreten, Befahren oder Benutzen des Bahnkörpers verhindert sein. Wenn es die Betriebssicherheit erfordert, kann die Technische Aufsichtsbehörde dies auf bestimmten Streckenabschnitten auch bei anderen Betriebsarten verlangen.

§ 17 Oberbau

(1) Der Oberbau muß die vom maßgebenden Lastenzug bei der Streckenhöchstgeschwindigkeit ausgeübten statischen und dynamischen Kräfte ohne bleibende Verformung aufnehmen können.
(2) Gleismaße und Fahrzeugmaße müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß bei den jeweils zulässigen Geschwindigkeiten auch im zulässigen Abnutzungszustand der Bauteile eine sichere Spurführung sowie größtmögliche Laufruhe erhalten bleiben.
(3) Bogenhalbmesser von Streckengleisen mit unabhängigem Bahnkörper sollen mindestens so groß sein, daß in den Gleisbogen keine Beschränkungen der Streckenhöchstgeschwindigkeit notwendig sind.
(4) Gleisbogen sollen so angelegt sein, daß die bei den zulässigen Geschwindigkeiten auftretenden, nicht ausgeglichenen Querbeschleunigungen und deren Änderung je Zeiteinheit möglichst gering sind. Soweit erforderlich müssen Überhöhungen, Überhöhungsrampen und Übergangsbogen vorhanden sein.
(5) Die Längsneigungen der Gleise und die Zug- und Bremskräfte der Züge müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß

1.
die Züge auch unter ungünstigen Betriebsverhältnissen sicher zum Halten gebracht werden können,
2.
ein liegengebliebener Zug von einem anderen fortbewegt werden kann.
(6) Fernstellbare Weichen müssen gegen Umstellen gesichert sein, solange ihre beweglichen Teile von einem Zug besetzt sind.
(7) Eine Weiche ist verschlossen, wenn die beweglichen befahrenen Teile in ihren Endlagen formschlüssig festgelegt und die nicht befahrenen beweglichen Teile in ihren Endlagen mindestens kraftschlüssig festgelegt sind.
(8) Werden Weichen durch Fahrzeugeinrichtungen gestellt, darf der Stellvorgang nicht von der Stromaufnahme des Fahrzeugantriebs abhängig sein.
(9) Abschlüsse an Gleisenden müssen gekennzeichnet und so gestaltet sein, daß sie den betrieblichen Erfordernissen genügen.

§ 18 Umgrenzung des lichten Raumes

(1) Der lichte Raum ist der zu jedem Gleis gehörende Raum, der für einen sicheren Betrieb der Fahrzeuge von festen und beweglichen Gegenständen freigehalten werden muß.
(2) Die Umgrenzung des lichten Raumes sowie die lichtraumtechnisch maßgebenden Merkmale der Fahrzeuge und des Gleises müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß es in keinem zulässigen Betriebszustand zu gefährdenden Berührungen zwischen Fahrzeugen und Gegenständen sowie zwischen Fahrzeugen auf benachbarten Gleisen kommen kann.
(3) Bei der Ermittlung des Lichtraumbedarfs darf die Wahrscheinlichkeit des Zusammentreffens gleichgerichteter Größtwerte von Einflußfaktoren berücksichtigt werden.
(4) Zwischen der Umgrenzung des lichten Raumes und dem Lichtraumbedarf soll ein Sicherheitsabstand bestehen, der auf die Ermittlungsgenauigkeit des Lichtraumbedarfs abgestellt ist.

§ 19 Sicherheitsräume

(1) Zum Schutz von Personen muß neben jedem Gleis außerhalb der Lichtraumumgrenzung ein Sicherheitsraum vorhanden sein. Er muß vom Gleis aus und durch Türen der Fahrzeuge erreichbar sein. Zwischen zwei Gleisen genügt ein gemeinsamer Sicherheitsraum.
(2) Sicherheitsräume müssen mindestens 0,7 m breit und 2,0 m hoch sein und lotrecht stehen. Bei Abweichungen des Tunnelquerschnitts von der Rechteckform darf die Breite des Sicherheitsraumes im oberen und unteren Bereich geringfügig eingeschränkt sein.
(3) Unterbrechungen von Sicherheitsräumen durch Einbauten, insbesondere durch Stützen oder Signalanlagen, sind auf kurzen Längen zulässig, wenn dabei zwischen den Einbauten und dem Fahrzeug ein Abstand von mindestens 0,45 m vorhanden ist. Dieser Abstand braucht bei Einbauten in gemeinsamen Sicherheitsräumen nach Absatz 1 Satz 3 nur auf einer Seite vorhanden zu sein.
(4) Im Verkehrsraum öffentlicher Straßen, ausgenommen Autobahnen und Kraftfahrstraßen, gilt als Sicherheitsraum der an den Bahnkörper angrenzende Teil des Verkehrsraums.
(5) In Haltestellen gilt als Sicherheitsraum der Raum auf den Bahnsteigen, wenn deren Oberkante nicht mehr als 0,5 m über der begehbaren Fläche des Bahnkörpers liegt. Bei größerem Höhenunterschied muß ein Sicherheitsraum entweder auf der anderen Seite des Gleises oder unter dem Bahnsteig angeordnet sein.
(6) Sicherheitsräume unter Bahnsteigen müssen mindestens 0,7 m breit und 0,7 m hoch sein. Sie müssen auch bei besetztem Gleis zugänglich sein; vor ihnen dürfen keine Stromschienen liegen und darin keine Einbauten vorhanden sein.
(7) Bei Laufstegen im Bereich von Abstellanlagen gelten die Absätze 5 und 6 entsprechend.
(8) Bei hochliegenden Gleisen kann auf Sicherheitsräume verzichtet werden, wenn die Sicherheit der Fahrgäste und der Betriebsbediensteten auf andere Weise gewährleistet ist, insbesondere durch Vorkehrungen zur unverzüglichen Selbst- oder Fremdrettung im Notfall.

§ 20 Bahnübergänge

(1) Die Straßenbahn hat an höhengleichen Kreuzungen von besonderen und unabhängigen Bahnkörpern mit Straßen, Wegen und Plätzen (Bahnübergängen) Vorrang, soweit die Straßenverkehrs-Ordnung dies bestimmt. Bahnübergänge über unabhängige Bahnkörper sind nach den nachfolgenden Vorschriften zu sichern. An anderen Bahnübergängen oder an Kreuzungen im Bereich straßenbündiger Bahnkörper ist darauf hinzuwirken, dass der Straßenbahnverkehr durch den übrigen Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.
(2) Bahnübergänge im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 mit Vorrang für die Straßenbahn sind durch Übersicht auf die Bahnstrecke zu sichern. Diese ist vorhanden, wenn die übrigen Verkehrsteilnehmer die Bahnstrecke so weit und aus einem solchen Abstand einsehen können, dass sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt den Bahnübergang ungefährdet überqueren oder vor ihm anhalten können. Die Übersicht kann nur durch eine technische Sicherung im Sinne des Absatzes 5 ersetzt werden. Bei Bahnübergängen von Fuß- und Radwegen auf Streckenabschnitten mit Fahren auf Sicht genügt eine Lichtzeichenanlage.
(3) Bahnübergänge im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 mit Vorrang für die Straßenbahn müssen nach Absatz 5 technisch gesichert sein, wenn auf dem Bahnübergang Straßenbahnen auf Zugsicherung fahren, auf der kreuzenden Straße schneller als 50 km/h gefahren werden darf oder der Bahnübergang innerhalb eines Tages in der Regel von mehr als 100 Kraftfahrzeugen überquert wird.
(4) Bahnübergänge im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 von Fuß- oder Radwegen mit gegebener Übersicht müssen mit Umlaufsperren, ähnlich wirkenden Einrichtungen oder mit einer Lichtzeichenanlage ausgerüstet sein. Abweichend von Satz 1 kann auf Umlaufsperren, ähnlich wirkende Einrichtungen oder eine Lichtzeichenanlage verzichtet werden, wenn nach den örtlichen Verhältnissen dafür kein Erfordernis besteht und die Technische Aufsichtsbehörde zustimmt. Umlaufsperren sind so zu gestalten, dass die Wegebenutzer der Fahrtrichtung der Straßenbahn entgegen gehen müssen.
(5) Eine technische Sicherung erfordert

1.
Lichtzeichen mit der Farbfolge Gelb – Rot nach Anlage 1 Bild 2, die mit Halbschranken nach Anlage 1 Bild 3 verbunden sein können und
2.
Überwachungssignale Bü 0 und Bü 1 nach Anlage 4 vor dem Bahnübergang oder eine in Zugsicherungsanlagen eingebundene Überwachung der Einrichtungen nach Nummer 1.

Auf Streckenabschnitten mit Fahren auf Sicht dürfen anstelle der in Satz 1 bezeichneten Überwachungssignale auch Fahrsignale nach Anlage 4 unmittelbar vor dem Bahnübergang verwendet werden.

§ 21 Signalanlagen

(1) Signalanlagen müssen so gebaut sein, daß sie die für sie bestimmten Aufträge eindeutig erfassen, bestimmungsgemäß verarbeiten und durch Geber als Signale abgeben.
(2) Signalanlagen für Hauptsignale und Vorankündigungssignale nach Anlage 4 Nr. 1 und 2 müssen in Zugsicherungsanlagen nach § 22 eingebunden sein.
(3) Signalanlagen für Fahrsignale nach Anlage 4 Nr. 3 müssen im betriebsbedingt notwendigen Umfang vorhanden sein, insbesondere an Stellen, an denen

1.
Fahrzeugführer Aufträge erhalten sollen, die von den Anordnungen der Wechsellichtzeichen des Straßenverkehrs abweichen,
2.
eingleisige Streckenabschnitte im Zweirichtungsbetrieb befahren werden; dabei müssen die Fahrsignale so geschaltet sein, daß der Abschnitt jeweils nur für eine Richtung freigegeben und die freigegebene Richtung nur bei unbesetztem Abschnitt gewechselt werden kann.
(4) Sind Fahrsignalanlagen in Wechsellichtzeichenanlagen nach § 37 der Straßenverkehrs-Ordnung eingebunden, muß in allen Teilen der Gesamtanlage die gleiche Sicherungsmaßnahme angewendet sein. Sind Weichen in die Signalanlage für Fahrsignale eingebunden, gehören sie zur Gesamtanlage.

§ 22 Zugsicherungsanlagen

(1) Zugsicherungsanlagen sind Anlagen zum Sichern und Steuern des Fahrbetriebes. Sie dienen dazu,

1.
die Fahrwege einzustellen und zu sichern,
2.
den Zügen Aufträge über die Fahrweise zu übermitteln,
3.
die Fahrweise der Züge technisch zu überwachen und bei gefährdenden Abweichungen zu beeinflussen.
(2) Fahrwege gelten als gesichert, wenn

1.
mindestens der Bremswegabstand von sicherungstechnisch erfaßbaren Hindernissen frei ist und freigehalten wird,
2.
die zugehörigen Weichen verschlossen sind und
3.
die zulässigen Geschwindigkeiten bei den Aufträgen über die Fahrweise berücksichtigt sind.

Als sicherungstechnisch erfaßbare Hindernisse gelten fahrende und stehende Züge, Gleisenden sowie Fahrwege, die nicht gegen Flanken- oder Gegenfahrten gesichert sind.

(3) Zugsicherungsanlagen müssen zuverlässig und, soweit sie nicht ausschließlich dem Steuern des Fahrbetriebes dienen, signaltechnisch sicher sein.
(4) Zugsicherungsanlagen müssen so beschaffen sein, daß Aufträge zum Steuern nur in Abhängigkeit vom Sichern des Fahrbetriebes wirksam werden.
(5) Für Teile von Zugsicherungsanlagen, die auf Fahrzeugen angeordnet sind, gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.

§ 23 Nachrichtentechnische Anlagen

(1) Für die Verständigung von Betriebsbediensteten mit Betriebsstellen müssen im betriebsnotwendigen Umfang nachrichtentechnische Anlagen vorhanden sein. Besonders wichtige Meldungen an zentrale Betriebsstellen sollen vorrangig übermittelt werden können.
(2) Videoanlagen oder ähnlich wirkende Einrichtungen zur Überwachung von Betriebsvorgängen müssen einen ausreichenden Sichtbereich erfassen und die Betriebsvorgänge deutlich erkennen lassen.
(3) Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer müssen nachrichtentechnische Anlagen vorhanden sein, die eine vorrangige Sprechverbindung zwischen Fahrgästen und einer Betriebsstelle ermöglichen.
(4) Im Tunnel müssen Einrichtungen vorhanden sein, die eine rasche und sichere wechselseitige Verständigung zwischen Polizei, Feuerwehr, Rettungsdiensten, deren Einsatzzentralen und den zentralen Betriebsstellen ermöglichen.

§ 24 Energieversorgungsanlagen

(1) Energieversorgungsanlagen sind dazu bestimmt, elektrische Energie aus fremden oder bahneigenen Netzen zu entnehmen, umzuwandeln, fortzuleiten, zu verteilen und an Betriebsmittel in Betriebsanlagen oder an Fahrzeuge abzugeben. Zu den Energieversorgungsanlagen zählen auch bahneigene Anlagen zum Erzeugen elektrischer Energie.
(2) Energieversorgungsanlagen müssen so bemessen sein, daß die Betriebsspannungen innerhalb des betriebsmäßigen Belastungsbereichs von der Nennspannung nur soweit abweichen, wie die Spannungstoleranzen der zu speisenden Betriebsmittel dies zulassen.
(3) Schutzmaßnahmen gegen das Bestehenbleiben zu hoher Berührungsspannungen, auch Schutzmaßnahmen für Anlagen Dritter, dürfen sich nicht gegenseitig unwirksam machen.
(4) Fahrstromversorgungsanlagen sollen die Energiezufuhr zu den Speiseabschnitten nach Abschaltung infolge kurzzeitiger Überlast selbsttätig wieder zuschalten.
(5) Für die Energieversorgung von Betriebsmitteln in Betriebsanlagen müssen außer den Haupteinspeisungen zusätzlich vorhanden sein

1.
Hilfseinspeisungen, soweit es die betrieblichen Verhältnisse erfordern,
2.
Ersatzeinspeisungen aus einer netzunabhängigen Energiequelle für

a)
Sicherheitsbeleuchtungen nach § 27 Abs. 4, Kennleuchten für Notausgänge nach § 30 Abs. 6 und, soweit es die Betriebssicherheit erfordert, nachrichtentechnische Anlagen nach § 23; sie müssen deren Energiebedarf bei Ausfall der netzabhängigen Einspeisungen für eine ausreichende Zeitdauer decken können,
b)
Zugsicherungsanlagen nach § 22, soweit betrieblich erforderlich; sie müssen deren Energiebedarf bei Ausfall der netzabhängigen Einspeisungen während des Auslaufens des Fahrbetriebes decken können.

Die Einspeisungen müssen mit selbsttätigen Umschalteinrichtungen ausgestattet sein.

(6) In Tunneln und in unterirdischen Haltestellen müssen in geeigneter Entfernung und Anzahl Steckdosen zur Speisung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel vorhanden sein.

§ 25 Fahrleitungsanlagen

(1) Betriebsmäßig unter Spannung stehende Teile der Fahrleitungsanlage müssen mindestens einen teilweisen Schutz gegen direktes Berühren haben. Dies gilt entsprechend für den Bereich, den ein unter Spannung stehender Stromabnehmer erreichen kann.
(2) Im Verkehrsraum öffentlicher Straßen und auf Bahnübergängen müssen Fahrleitungsanlagen eine ausreichende Durchfahrthöhe für den Straßenverkehr freilassen. Diese Forderung gilt für Nennspannungen bis 1000 V bei Wechselspannung und bis 1500 V bei Gleichspannung als erfüllt, wenn die lichte Höhe zwischen Fahrbahnoberkante und darüber liegenden Teilen der Fahrleitungsanlage mindestens 4,7 m beträgt. Diese Höhe kann unter Bauwerken sowie unmittelbar davor und dahinter bis auf 4,2 m verringert werden; auf die Höheneinschränkung ist durch Zeichen 265 der Straßenverkehrs-Ordnung und Warnschilder mit Blitzpfeil hinzuweisen. Als zulässige Höhe ist auf dem Zeichen 265 die vorhandene lichte Höhe abzüglich eines Sicherheitsabstandes von 0,2 m anzugeben.
(3) Fahrleitungen müssen in einzeln abschaltbare Speiseabschnitte unterteilt sein.
(4) Fahrleitungen müssen einen Überspannungsschutz haben, wenn in ihnen gefährdende Überspannungen auftreten können.
(5) Gegen Spannungsverschleppung durch Bruch eines Fahrdrahtes oder durch Entgleisung oder Bruch eines Stromabnehmers müssen Maßnahmen getroffen sein.
(6) Fahrdrähte dürfen höchstens bis zu einem Restquerschnitt von 60 vom Hundert ihres Nennquerschnittes abgenutzt sein.
(7) Schleifleiter mit Schutzleiterfunktion und an diese angeschlossene Leitungen müssen elektrisch und mechanisch zuverlässig sein; Verbindungen dürfen nur durch Werkzeug lösbar sein.

§ 26 Rückleitungen

(1) Rückleitungen müssen elektrisch und mechanisch zuverlässig sein; Verbindungen der als Rückleitung dienenden Betriebsmittel dürfen nur durch Werkzeug lösbar sein.
(2) Jedes Unterwerk muß über mindestens zwei Rückleiter mit den Fahrschienen verbunden sein. Bei Ausfall eines Rückleiters dürfen die anderen nicht unzulässig belastet werden.
(3) Gegen die Gefahren durch Berührungsspannungen aus dem Schienenpotential müssen Maßnahmen getroffen sein.

§ 27 Beleuchtungsanlagen

(1) Beleuchtungsanlagen müssen vorhanden sein

1.
in Bereichen von Betriebsanlagen, die für den Aufenthalt von Personen bestimmt sind, sowie in deren Zu- und Abgängen;
2.
in Tunneln und Unterführungen, wenn sie länger als 100 m oder nicht durchblickbar sind.

Die Forderung nach Satz 1 kann auch durch die allgemeine Straßenbeleuchtung erfüllt werden.

(2) Beleuchtungsanlagen müssen unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse so beschaffen und angeordnet sein, daß

1.
Betriebsanlagen nach Absatz 1 ohne Gefährdung benutzt werden können und insbesondere Bahnsteigkanten deutlich erkennbar sind,
2.
keine Signale vorgetäuscht werden,
3.
die Erkennbarkeit von Signalen nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Einschaltung der Beleuchtung in Tunneln muß über nachrichtentechnische Anlagen angefordert werden können; dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung in Abständen von höchstens 50 m direkt eingeschaltet werden kann. Außerdem müssen Einrichtungen vorhanden sein, die bei Ausfall der Fahrleitungsspannung von mehr als 60 Sekunden die Beleuchtung selbsttätig einschalten. Die Beleuchtung darf nur von Befugten ausgeschaltet werden können.
(4) Eine Sicherheitsbeleuchtung ist erforderlich für

1.
Bahnsteige, soweit es die Verkehrsbedeutung oder die betrieblichen Verhältnisse erfordern, insbesondere bei Haltestellen in Hoch- oder Tieflage,
2.
Rettungswege,
3.
Sicherheitsräume in Tunneln, ausgenommen Sicherheitsräume unter Bahnsteigen und Laufstegen,
4.
Notausgänge,
5.
Räume, in denen Fahrgäste bedient werden,
6.
Zu- und Abgänge von Bahnsteigen nach Nummer 1 und von Räumen nach Nummer 5.
(5) Die Sicherheitsbeleuchtung muß so beschaffen und angeordnet sein, daß die Betriebsanlagen nach Absatz 4 ausreichend beleuchtet werden können. Sie muß 0,5 Sekunden nach Ausfall der netzabhängigen Beleuchtung im betriebsnotwendigen Umfang eingeschaltet sein. Bei Tunneln und Notausgängen darf diese Zeit bis zu 15 Sekunden betragen, sofern aus Gründen des Arbeitsschutzes keine kürzeren Einschaltzeiten gefordert werden.

§ 28 Rohrleitungen

Metallene Rohrleitungen müssen vor Eintritt in Bahnbauwerke galvanisch aufgetrennt sein, wenn in diesen Bahnbauwerken Rückleitungen nach § 26 für Gleichstrom vorhanden sind. Dies gilt auch für metallene Bewehrungen von Kabeln, es sei denn, daß sie isoliert in das Bahnbauwerk ein- und weitergeführt werden.

§ 29 Brücken

(1) Brücken müssen den für die Strecke maßgebenden Lastenzug sowie die sonstigen statischen und dynamischen Belastungen bei der Streckenhöchstgeschwindigkeit sicher aufnehmen können.
(2) Gleisbogen mit Halbmessern unter 300 m auf Brücken müssen zusätzliche Leiteinrichtungen haben, sofern die Spurführung nicht auf andere Weise sichergestellt ist.
(3) Stützen von Brücken, die neben Fahrbahnen von Straßen angeordnet sind, müssen so bemessen sein, daß sie einem Fahrzeuganprall standhalten, es sei denn, daß sie durch ihre Lage oder durch besondere Maßnahmen gegen Fahrzeuganprall geschützt sind.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend auch für Stützen von Brücken im Bereich eigener und anderer Verkehrswege.
(5) Verlaufen Sicherheitsräume auf Brücken, müssen Geländer vorhanden sein, die Personen auch beim Räumen von Fahrzeugen Schutz gegen Absturz bieten.
(6) Die Vorschriften über Brücken sind auf Durchlässe und sonstige oberirdische Bahnbauwerke, die den Oberbau tragen oder stützen, entsprechend anzuwenden.

§ 30 Tunnel

(1) Tunnel müssen so gebaut sein, daß

1.
der Auftrieb auch bei höchstem zu erwartendem Grundwasserstand die Standsicherheit nicht gefährdet,
2.
bei einem Brand die Standsicherheit seiner tragenden Bauteile gewährleistet bleibt,
3.
eindringende Feuchtigkeit den Betrieb nicht beeinträchtigt.
(2) Bei der Festlegung der Lastannahmen für die Bemessung von Tunneln sind die Ergebnisse von Untersuchungen über Bodenbeschaffenheit und Wasserführung zu berücksichtigen. Sie müssen insbesondere über zu erwartende Bodenkennwerte und chemische Einflüsse Aufschluß geben.
(3) Gefährdete Stützen müssen so bemessen sein, daß sie einem Fahrzeuganprall standhalten, es sei denn, daß bei Ausfall jeweils einer Stütze die auftretenden Lasten von den übrigen Bauteilen sicher aufgenommen werden können.
(4) Bei Stahlbetontunneln, in denen Rückleitungen nach § 26 für Gleichstrom vorhanden sind, müssen Bewehrungen elektrisch leitend miteinander verbunden sein; an Isolierfugen sollen diese Verbindungen trennbar sein. Die Bewehrungen dürfen nicht elektrisch leitend verbunden sein mit

1.
den Fahrschienen,
2.
der Bewehrung oder Metallkonstruktion anderer Bahnbauwerke und bahnfremder Anlagen.
(5) In einem Tunnel müssen ins Freie führende Notausgänge vorhanden und so angelegt sein, dass der Rettungsweg bis zum nächsten Bahnsteig, Notausgang oder bis zur Tunnelmündung jeweils nicht mehr als 300 m lang ist. Dabei dient der Rettungsweg der Rettung von Personen, soweit im Notfall ein Halt von Fahrzeugen im Haltestellenbereich nicht möglich ist. Notausgänge müssen direkt oder über sichere Bereiche auch an Tunnelenden vorhanden sein, wenn der nächste Notausgang oder der nächste Bahnsteig mehr als 100 m entfernt ist.
(6) Notausgänge müssen außerhalb von Haltestellen durch blaues Licht kenntlich gemacht sein.
(7) Notausgänge müssen für die Beförderung von Verletzten auf Tragen geeignet sein.
(8) Ins Freie führende Ausgangsöffnungen der Notausgänge müssen

1.
von Straßenfahrbahnen einen angemessenen Abstand haben,
2.
jederzeit zugänglich sein; sie dürfen insbesondere nicht durch Straßenfahrzeuge blockiert werden können,
3.
von innen mit mäßigem Kraftaufwand, ohne Hilfsmittel und mit einem selbsterklärenden sowie deutlich gekennzeichneten Mechanismus geöffnet werden können und
4.
gegen unbefugtes Öffnen von außen gesichert sein.
(9) Reicht in Tunneln der Luftaustausch über Haltestellen, Tunnelmündungen und Notausgänge nicht aus oder sind Belästigungen der Fahrgäste durch Luftschwall zu erwarten, sind zusätzliche Maßnahmen zu treffen.
(10) Liegen Tunnel unter Gewässern und besteht bei Wassereinbruch die Gefahr einer Überflutung längerer Streckenabschnitte, müssen Absperrvorrichtungen vorhanden sein, die den Wassereinbruch auf einen möglichst kurzen Streckenabschnitt begrenzen. Bei Gewässern mit geringer Wasserführung oder bei großer Tunnelüberdeckung aus wasserundurchlässigen Böden kann davon abgewichen werden.
(11) Absperrvorrichtungen nach Absatz 10 müssen mit Zugsicherungsanlagen verbunden sein, die verhindern, daß Züge

1.
in abzusperrende Bereiche selbsttätig eingeschlossen werden,
2.
auf Absperrvorrichtungen auffahren.
(12) Die Vorschriften der Absätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend, wenn Stützmauern in Verbindung mit einer Sohle einen Trog bilden.

§ 31 Haltestellen

(1) Haltestellen müssen

1.
durch Zeichen als solche kenntlich gemacht sein; bei Haltestellen in Hoch- oder Tieflage müssen die Zugänge gekennzeichnet sein,
2.
den Namen der Haltestelle aufweisen und mit Einrichtungen für Fahr- und Netzpläne ausgestattet sein,
3.
als Doppelhaltestelle gekennzeichnet sein, wenn an einem Bahnsteig zwei Züge hintereinander halten und abgefertigt werden können.

Haltestellen sollen Bahnsteige besitzen sowie Wetterschutz- und Sitzmöglichkeiten bieten.

(2) Zu- und Abgänge in Haltestellen müssen sicher und bequem sein.
(3) Soweit es die betrieblichen Verhältnisse erfordern, müssen Haltestellen versehen sein mit

1.
Einrichtungen zur Information und Abfertigung der Fahrgäste,
2.
Anlagen zur Überwachung des Fahrgastwechsels,
3.
Notrufeinrichtungen,
4.
Feuerlöscheinrichtungen, Löschwasserversorgung,
5.
Mitteln und Einrichtungen zur Ersten Hilfe und sicheren Information im Gefahrenfall und
6.
einer Brandmeldeanlage (BMA).
(4) Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer müssen in Haltestellen besondere Einrichtungen vorhanden sein, die einer Gefährdung von Personen durch fahrende Züge entgegenwirken.
(5) Die Breite der Bahnsteige muß nach dem Verkehrsaufkommen unter Berücksichtigung der Stärke und Verflechtung der Fahrgastströme bemessen sein. Längs der Bahnsteigkante muß eine nutzbare Breite von mindestens 2,0 m, bei Bahnsteigen im Verkehrsraum öffentlicher Straßen von mindestens 1,5 m vorhanden sein. Die Querneigung des Bahnsteigs soll so ausgeführt werden, dass sie mit 2 von Hundert zur Bahnsteigkante hin ansteigt.
(6) Der waagerechte Abstand zwischen Bahnsteigkante und Fahrzeugfußboden oder Trittstufen muß möglichst klein sein; er darf im ungünstigsten Fall in der Türmitte 0,25 m nicht überschreiten.
(7) Die Höhen von Bahnsteigoberflächen, Fahrzeugfußboden und Fahrzeugtrittstufen müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass die Fahrgäste bequem ein- und aussteigen können. Der Höhenunterschied zwischen Oberfläche des Bahnsteigs und Fahrzeugfußboden ist unter Berücksichtigung der Belastungs- und Verschleißparameter der eingesetzten Fahrzeuge zu minimieren. Die Bahnsteigoberfläche soll nicht höher liegen als der Fahrzeugfußboden; sie muss rutschhemmend sein.
(8) An den Bahnsteiggrenzen muß der Gefahr des Abstürzens von Personen vorgebeugt sein. Bahnsteigkanten müssen deutlich erkennbar sein.
(9) Verkaufsstände, Werbeanlagen und sonstige Anlagen dürfen den Betrieb nicht stören und insbesondere eine schnelle Verteilung der Fahrgäste auf den Bahnsteigen nicht behindern. Die für Rettungswege erforderlichen Breiten sind freizuhalten.

§ 32 Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige

An den Zugängen und Abgängen von Aufzügen, Fahrtreppen oder Fahrsteigen müssen freie Räume als Stauräume vorhanden sein.

Fünfter Abschnitt
Fahrzeuge

§ 33 Fahrzeuggestaltung

(1) Beim Bau von Fahrzeugen ist als Lastannahme von der Eigenlast und der Nutzlast, von den Kräften aus Anfahrbeschleunigung und Bremsverzögerung, Fahrzeuglauf und Auffahrstößen sowie von den sonstigen sich aus den Betriebsbedingungen ergebenden Kräften auszugehen.
(2) Als Nutzlast bei Personenfahrzeugen ist

1.
je Sitzplatz eine Last von 750 N
2.
je qm Stehplatzfläche eine Last von 5.000 N

anzunehmen.

(3) Die Baustoffe und die Konstruktion von Personenfahrzeugen müssen dem Stand der Technik im Brandschutz entsprechen. Insbesondere müssen

1.
die Baustoffe und Bauteile in Fahrgasträumen ausreichenden Widerstand gegen Entstehung und Ausbreitung von Bränden bieten,
2.
Einrichtungen mit erhöhter Brandgefahr so beschaffen oder eingebaut sein, daß mit dem Übergreifen eines Brandes auf Fahrgasträume nicht zu rechnen ist,
3.
im Brandfalle der Entwicklung und Ausbreitung von Hitze und Schadstoffen soweit vorgebeugt sein, daß der Zug noch verlassen werden kann.
(4) Fensterscheiben und sonstige Scheiben müssen mindestens den Anforderungen an Sicherheitsglas genügen.
(5) Fenster von Fahrgasträumen müssen so gestaltet sein, daß ein Hinauslehnen nicht möglich ist.
(6) Personenfahrzeuge müssen Notausstiege in ausreichender Anzahl, geeigneter Ausführung und Anordnung haben.
(7) Im Innern und am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, so gestaltet oder so angebracht sein, daß Personen mehr als unvermeidbar gefährdet werden.
(8) In Gelenkfahrzeugen muß der Gelenkbereich des Fahrgastraumes so gestaltet sein, daß sich Fahrgäste ohne Gefährdung darin aufhalten können.
(9) Fahrzeugfußböden müssen rutschhemmend, Fahrzeugtrittstufen trittsicher und Kanten deutlich erkennbar sein.
(10) Sitzplätze in Fahrgasträumen müssen so beschaffen und so angeordnet sein, daß Verletzungen nicht zu erwarten sind.
(11) In Fahrgasträumen, insbesondere in Türbereichen, müssen Festhalteeinrichtungen in ausreichender Anzahl vorhanden sein.
(12) Personenfahrzeuge, die auf Strecken ohne Sicherheitsraum eingesetzt werden, müssen so beschaffen sein, daß

1.
im Fahrgastraum ein systemeigener Brand nicht entstehen kann,
2.
bei einem außerhalb des Fahrgastraumes entstehenden systemeigenen Brand Fahrgäste bis zur Fremdrettung möglichst vor Verletzungen geschützt sind,
3.
Fahrgäste gerettet werden können.
(13) Fahrzeuge, die über einen eingerichteten Fahrzeugführerplatz verfügen, müssen mit Geräten zur Fahrdatenaufzeichnung ausgerüstet sein.

§ 34 Fahrzeugmaße

(1) Die lichtraumtechnisch maßgebenden Merkmale der Fahrzeuge und des Gleises müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß es in keinem zulässigen Betriebszustand zu gefährdenden Berührungen zwischen Fahrzeugen und Gegenständen sowie zwischen Fahrzeugen auf benachbarten Gleisen kommen kann.
(2) Auf straßenbündigem Bahnkörper im Verkehrsraum öffentlicher Straßen darf der Lichtraumbedarf in Gleisbogen auf Grund der bogengeometrischen Ausragung der Fahrzeuge auf jeder Seite um höchstens 0,65 m größer sein als der Lichtraumbedarf in der Geraden.
(3) Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten

1. Breite im Höhenbereich
a) bis 3,4 m über Schienenoberkante 2,65 m,
b) oberhalb von 3,4 m über Schienenoberkante 2,25 m;
über die Seitenwände hinausragende Fahrtrichtungsanzeiger, Meldeleuchten, Rückspiegel oder die gleichwertige technische Einrichtung im Sinne des § 44 Absatz 4, geöffnete Türen und ausgefahrene Trittstufen rechnen nicht zur Fahrzeugbreite.
2. Höhe über Schienenoberkante bis Oberkante des abgezogenen Stromabnehmers 4,0 m.
(4) Die Höhen von Fahrzeugfußboden, Fahrzeugtrittstufen und Bahnsteigoberfläche müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß die Fahrgäste bequem ein- und aussteigen können. Der Fahrzeugfußboden soll in seiner tiefsten Lage nicht tiefer als die Bahnsteigoberfläche liegen.
(5) Die lichte Höhe von Fahrgasträumen muß mindestens 1,95 m, über Sitzflächen mindestens 1,7 m betragen. Dies gilt nicht bei Fahrzeugen ohne Stehplätze, wenn ein zügiger Fahrgastwechsel ohne unzumutbare Behinderung möglich ist.

§ 35 Fahrwerke

(1) Die für die Laufeigenschaften wesentlichen Fahrzeugmaße und Gleismaße müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß bei den jeweils zulässigen Geschwindigkeiten auch im zulässigen Abnutzungszustand der Bauteile eine sichere Spurführung sowie größtmögliche Laufruhe erhalten bleiben.
(2) Die Forderung des Absatzes 1 gilt auch für die Kennwerte von Federung und Dämpfung der Fahrzeuge und des Gleises.
(3) Die sichere Spurführung muß auch bei Schäden an Federung oder Dämpfung der Fahrzeuge erhalten bleiben.

§ 36 Bremsen

(1) Fahrzeuge müssen mindestens zwei Bremsen haben. Diese müssen so voneinander unabhängig sein, daß bei Störungen innerhalb der einen Bremse die Wirksamkeit der anderen Bremse erhalten bleibt; ihre Wirksamkeit muß auch bei Ausfall der Fahrleitungsspannung gesichert sein.
(2) Die Bremsen müssen so gebaut und einschließlich ihrer Steuereinrichtungen so aufeinander abgestimmt sein, daß

1.
Fahrzeuge und Züge ohne Gefährdung der Fahrgäste mit möglichst geringem Ruck bis zum Stillstand verzögert werden können (Betriebsbremsung),
2.
der Kraftschluß zwischen Rad und Schiene im betriebsnotwendigen Umfang ausgenutzt werden kann,
3.
sie im Zusammenwirken Bremskräfte und Dauerleistungen aufweisen, die den Neigungsverhältnissen im Streckennetz und den betrieblichen Verhältnissen angepaßt sind.
(3) Bei Ausfall einer Bremse müssen mit den übrigen Bremsen mindestens die mittleren Bremsverzögerungen nach Anlage 2 Tabelle 1 erreicht werden.
(4) Bei Ausfall jeglicher elektrischer Energieversorgung der Bremsen muss das Fahrzeug bei Nutzlast in allen im Streckennetz vorhandenen Neigungen aus der örtlich festgelegten Streckenhöchstgeschwindigkeit wenigstens einmal angehalten und gegen Abrollen gemäß § 36 Absatz 5 gesichert werden können.
(5) Eine der Bremsen muß ein Abrollen des mit Nutzlast stillstehenden Fahrzeugs auf der größten im Streckennetz vorhandenen Neigung verhindern können. Diese Bremse muß nach dem Federspeicherprinzip wirken; ihre Bremskraft muß ausschließlich durch mechanische Mittel erzeugt und übertragen werden.
(6) Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen, ausgenommen bei Betriebsfahrzeugen nach Absatz 7, müssen

1.
eine Bremse vom Kraftschluß zwischen Rad und Schiene unabhängig sein,
2.
die anderen Bremsen durch Sandstreueinrichtungen ergänzt sein,
3.
mit den Bremsen mindestens die mittleren Bremsverzögerungen nach Anlage 2 Tabelle 2 erreicht werden (Gefahrbremsung).
(7) Betriebsfahrzeuge, die mit nur einer Bremse ausgerüstet sind, dürfen

1.
bei unabhängigen Bahnen höchstens 40 km/h und
2.
bei straßenabhängigen Bahnen höchstens 30 km/h

fahren. Dabei müssen mindestens die mittleren Bremsverzögerungen nach Anlage 2 Tabelle 1 erreicht werden.

(8) Die Bremsen der Fahrzeuge, die im Zugverband betrieben werden, müssen so gesteuert sein, dass der Zug die für Fahrzeuge vorgeschriebenen Bremseigenschaften nach den Absätzen 2 bis 7 erreicht.
(9) Bei unbeabsichtigter Zugtrennung müssen sich mindestens die nicht mit Fahrbediensteten besetzten Zugteile selbsttätig abbremsen; die Zugtrennung muß dem Fahrzeugführer oder einer besetzten Betriebsstelle erkennbar sein.
(10) In Personenfahrzeugen müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen Fahrgäste im Notfall eine Bremsung einleiten können (Fahrgast-Notbremsung). Die Betätigung dieser Einrichtungen darf auf Strecken ohne Sicherheitsraum und in Tunneln außerhalb von Haltestellen nicht zum Halten führen (Notbremsüberbrückung). Die Betätigung der Fahrgastnotbremsung ist dem Fahrzeugführer anzuzeigen. Auf bestimmten weiteren Streckenabschnitten darf diese Notbremsüberbrückung wirksam bleiben, wenn der Betriebsleiter hierfür eine Dienstanweisung nach § 8 Absatz 2 eingeführt hat.
(11) Bei einem Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer muss im Fall einer Entgleisung das Fahrzeug unmittelbar selbsttätig bis zum Stillstand abbremsen können.

§ 37 Antrieb

Fahrmotoren, Getriebe und sonstige Bauteile zur Kraftübertragung müssen unter Berücksichtigung der Streckenverhältnisse, der Zugzusammensetzungen und der Fahrgeschwindigkeiten für die größten betrieblich vorkommenden Antriebs- und Bremskräfte bemessen sein. Dabei sind insbesondere die Beanspruchungen

1.
beim generatorischen Bremsen,
2.
beim Schleudern sowie Überbremsen,
3.
bei stoßartigen Änderungen der Fahrleitungsspannung

zu beachten.

§ 38 Fahrsteuerung

(1) Die Steuerung von Antrieben und Bremsen muß so gebaut sein, daß

1.
Bremsbefehle gegenüber Fahrbefehlen vorrangig ausgeführt werden,
2.
Antriebskräfte und Bremskräfte sich mit möglichst geringem Ruck ändern,
3.
bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer die Ausführung der Bremsbefehle überwacht wird.
(2) Personenfahrzeuge müssen eine Sicherheitsfahrschaltung haben, die bei Ausfall des Fahrzeugführers eine Bremsung bis zum Stillstand bewirkt.
(3) Personenfahrzeuge, die auf Strecken mit Zugsicherungsanlagen nach § 22 betrieben werden, müssen mit den diese ergänzenden Zugsicherungseinrichtungen ausgerüstet sein.

§ 39 Stromabnehmer und Schleifer

(1) Stromabnehmer und Fahrleitungsanlagen müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß der Strom bis zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit zuverlässig abgenommen werden kann; dies gilt für Schleifer entsprechend.
(2) Schleifer müssen so gebaut sein, daß sie erst dann vom Nulleiter oder Schutzleiter getrennt werden, wenn die zugehörigen Stromabnehmer von der Fahrleitung abgehoben haben, und daß sie beim Anlegen von Stromabnehmern vor diesen am Nulleiter oder Schutzleiter anliegen.

§ 40 Signaleinrichtungen

(1) Signaleinrichtungen müssen im betriebsbedingt notwendigen Umfang vorhanden und so gebaut sein, daß sie die Zugsignale und das Schutzsignal Sh 5 (Achtungssignal) nach Anlage 4 eindeutig und gut erkennbar abgeben können. Ihre Wirksamkeit darf nicht von der Fahrleitungsspannung abhängig sein.
(2) Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen müssen vorhanden sein:

1.
Geber für das Zugsignal Z 1 (Spitzensignal), wobei die beiden unteren Leuchten des Zugsignals Z 1 als Scheinwerfer ausgeführt sein müssen, die

a)
den Gleisbereich ausreichend beleuchten können,
b)
sich gleichzeitig und gleichmäßig abblenden lassen,
c)
sich nicht unbeabsichtigt verstellen können,
2.
an der Rückseite, bei Zweirichtungsfahrzeugen an beiden Seiten, Geber für das Zugsignal Z 2 (Schlusssignal), das Zugsignal Z 3 (Bremssignal) und zwei rote Rückstrahler,
3.
Geber für das Zugsignal Z 4 (Fahrtrichtungssignal) an beiden Längsseiten mindestens vorn und hinten,
4.
Geber für das Zugsignal Z 5 (Warnblinksignal) an beiden Längsseiten mindestens vorn und hinten, die im gleichen Takt blinken müssen.
(3) Die Einschaltung der nichtabgeblendeten Scheinwerfer (Fernlicht) sowie die Funktion der Fahrtrichtungs- und der Warnblink-Signaleinrichtung müssen dem Fahrzeugführer sinnfällig angezeigt werden.
(4) Bei Betriebsfahrzeugen ohne eigenen Antrieb sind Geber für Fahrtrichtungssignale und Warnblinksignale entbehrlich, wenn durch andere Maßnahmen für eine ausreichende Sicherung gesorgt ist.

§ 41 Bahnräumer und Schienenräumer

(1) Fahrzeuge müssen vor dem in Fahrtrichtung ersten Radsatz Bahnräumer oder Schienenräumer haben, die eine durch Hindernisse hervorgerufene Entgleisungsgefahr vermindern. Sie müssen möglichst dicht vor den Rädern angeordnet sein und einen möglichst geringen Abstand von der Schienenoberkante haben.
(2) Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen müssen Bahnräumer oder Schienenräumer auch eine Entgleisungsgefahr vermindern, die durch seitlich auf das Gleis gelangende Hindernisse hervorgerufen werden kann.
(3) Bahnräumer oder Schienenräumer sind entbehrlich, wenn deren Aufgaben andere Einrichtungen des Fahrzeugs mitübernehmen können.

§ 42 Kupplungseinrichtungen

(1) Kupplungseinrichtungen von Fahrzeugen, die im Zugverband betrieben werden sollen, müssen nach Bauart und Abmessung aufeinander abgestimmt sein.
(2) Bei selbsttätigen Kupplungseinrichtungen muß das ordnungsgemäße Einlaufen und Verriegeln der Kupplung erkennbar sein.

§ 43 Türen für den Fahrgastwechsel

(1) Türen müssen so gebaut und angeordnet sein, daß ein zügiger Fahrgastwechsel möglich ist.
(2) Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,65 m haben. Auf jeder mit Fahrgasttüren versehenen Fahrzeugseite muß mindestens eine der Türen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,8 m haben.
(3) Türen müssen Schutzeinrichtungen haben, die verhindern, daß Fahrgäste durch Einklemmen verletzt werden.
(4) Kraftbetätigte, bewegliche Trittstufen dürfen sich nur in Abhängigkeit vom Bewegungsablauf der dazugehörigen Türen bewegen lassen.
(5) In Personenfahrzeugen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die

1.
dem Fahrzeugführer anzeigen, daß die Türen geschlossen sind,
2.
bei Türen auf beiden Längsseiten ein seitenabhängiges Öffnen zulassen,
3.
bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer sicherstellen, daß Züge nur bei geschlossenen Türen anfahren können.
(6) Türen müssen in geschlossener Stellung festgehalten sein. Sie müssen jedoch von Fahrgästen im Notfall geöffnet werden können.
(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 2 dürfen Türen von Personenfahrzeugen auf Streckenabschnitten ohne Sicherheitsraum von Fahrgästen nicht geöffnet werden können, wenn die Fremdrettung der Fahrgäste im Gefahrenfall auf andere Weise sichergestellt wird.

§ 44 Fahrzeugführerplatz

(1) Der Fahrzeugführerplatz muß so gestaltet sein, daß der Fahrzeugführer den Zug sicher führen kann. Insbesondere müssen ein ausreichendes Sichtfeld sowie Einrichtungen zum Schutz gegen witterungsbedingte Einflüsse und gegen Zugluft vorhanden sein. Behinderungen durch Fahrgäste müssen durch geeignete technische Maßnahmen vermieden sein. Der Fahrzeugführerplatz, insbesondere der Arbeitssitz, muß nach den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln sowie den sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen eingerichtet sein.
(2) Fahrzeugführerplätze müssen so gebaut sein, daß sie im Notfall schnell verlassen werden können.
(3) Fahrzeugführerplätze müssen mit Geschwindigkeitsanzeigern ausgerüstet sein.
(4) An Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen muß im Sichtbereich des Fahrzeugführers mindestens auf der in Fahrtrichtung rechten Seite des Fahrzeugs ein Rückspiegel oder eine mindestens gleichwertige technische Einrichtung vorhanden sein.
(5) Für Plätze, die für die Bedienung von Fahrzeugen bei Rangierbewegungen und im Störungsfall vorgesehen sind, gelten die Absätze 1 bis 4 nur insoweit, wie dies für den vorgesehenen Zweck erforderlich ist.

§ 45 Innenbeleuchtung, Heizung und Lüftung

(1) Fahrgasträume müssen eine ausreichende Innenbeleuchtung haben. Sie darf von Fahrgästen nicht ausgeschaltet werden können.
(2) Durch die Innenbeleuchtung darf die Sicht des Fahrzeugführers nicht erheblich beeinträchtigt werden.
(3) Trittstufenbereiche von Personenfahrzeugen müssen so ausgeleuchtet werden können, daß die Stufen gut erkennbar sind.
(4) Personenfahrzeuge müssen eine Hilfsbeleuchtung haben, die bei Ausfall der Regelbeleuchtung mindestens die Bereiche von Türen und Notausstiegen ausreichend beleuchtet.
(5) Fahrgasträume und Fahrzeugführerplätze müssen ausreichend beheizt und belüftet werden können.

§ 46 Informationseinrichtungen

(1) Personenfahrzeuge müssen Einrichtungen haben, die

1.
an der Stirnseite des Zuges die Linienbezeichnung und den Endpunkt der Linie,
2.
an der Einstiegseite die Linienbezeichnung, den Endpunkt der Linie und soweit erforderlich den Linienverlauf,
3.
an der Rückseite des Zuges die Linienbezeichnung,
4.
im Fahrgastraum den Streckenplan oder den Linienverlauf und soweit erforderlich die Linienbezeichnung

anzeigen. Die Anzeigen müssen auch bei Dunkelheit erkennbar sein.

(2) Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 sind entbehrlich, wenn die entsprechenden Informationen in allen Haltestellen durch Zugzielanzeiger auf den Bahnsteigen gegeben werden.
(3) Personenfahrzeuge müssen Einrichtungen haben

1.
zur Ansage der nächsten Haltestelle und sonstiger betrieblicher Hinweise,
2.
zur Abgabe und Bestätigung des Haltewunsches mindestens im Bereich jeder Tür, sofern an einzelnen Haltestellen nur bei Bedarf gehalten wird.
(4) Fahrzeuge müssen Einrichtungen für eine Sprechverbindung zwischen Fahrzeugführer und einer Betriebsstelle haben. Notfall-Informationen müssen vorrangig durchgegeben werden können.
(5) Personenfahrzeuge eines Zuges, die nicht mit Betriebsbediensteten besetzt sind, müssen ständig verfügbare Einrichtungen für eine Notfall-Sprechverbindung zwischen Fahrgästen und dem Fahrzeugführer haben.
(6) Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer müssen Personenfahrzeuge Einrichtungen für eine Sprechverbindung zwischen Fahrgästen und einer Betriebsstelle haben. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 3 sind entbehrlich, wenn Fahrgäste die Ziele der Züge bestimmen. Den Fahrgästen müssen die ihnen zugeordneten Züge deutlich erkennbar sein.

§ 47 Beschriftungen und Sinnbilder

(1) An den Außenseiten der Fahrzeuge müssen vorhanden sein

1.
auf den Längsseiten Name und Betriebssitz des Unternehmers oder dessen Geschäftszeichen oder Wappen sowie die Fahrzeugnummer,
2.
Betätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste,
3.
Zeichen an den Stellen, an denen Hebezeuge angesetzt werden dürfen,
4.
bei Betriebsfahrzeugen Angaben über das zulässige Ladegewicht.
(2) Im Innern von Personenfahrzeugen müssen vorhanden sein

1.
Betätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste,
2.
Sinnbilder nach Anlage 3 an den Sitzplätzen, die für in ihrer Mobilität eingeschränkte Personen und für Fahrgäste mit kleinen Kindern vorzusehen sind,
3.
Hinweise auf Einrichtungen und Ausrüstungen für Notfälle.
(3) Beschriftungen und Sinnbilder müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein. Ihre Erkennbarkeit darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt sein.

§ 48 Ausrüstung für Notfälle

(1) Personenfahrzeuge sowie Betriebsfahrzeuge mit eigenem Antrieb müssen mindestens je einen Verbandkasten, einen tragbaren Feuerlöscher und, soweit sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, ein Warndreieck und eine Warnweste mitführen. § 53a Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist entsprechend anzuwenden.
(2) Bei Fahrzeugen unabhängiger Bahnen kann auf das Mitführen von Verbandkästen verzichtet werden, wenn diese auf den Haltestellen in ausreichender Anzahl vorhanden sind.

Sechster Abschnitt
Betrieb

§ 49 Fahrordnung

(1) Ein Zug darf einem anderen nur in einem solchen Abstand folgen, daß er auch bei ungünstigen Betriebsverhältnissen, insbesondere bei unvermutetem Halten des vorausfahrenden Zuges, rechtzeitig zum Halten gebracht werden kann. Dieser Abstand muß

1.
bei Fahren auf Sicht vom Fahrzeugführer bewirkt werden,
2.
bei Fahren auf Zugsicherung durch Zugsicherungsanlagen nach § 22 gewährleistet sein.
(2) Auf Sicht dürfen nicht fahren

1.
Züge unabhängiger Bahnen,
2.
Züge straßenabhängiger Bahnen

a)
bei Streckenhöchstgeschwindigkeit über 70 km/h,
b)
in Tunneln.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf auf Sicht gefahren werden

1.
bei Rangierbewegungen,
2.
in kurzen Tunneln straßenabhängiger Bahnen, wenn der Betriebsbremsweg einsehbar ist,
3.
bei Betriebsstörungen unter Beachtung von Dienstanweisungen.
(4) Auf zweigleisigen Strecken mit besonderem oder unabhängigem Bahnkörper soll und auf zweigleisigen Strecken mit straßenbündigem Bahnkörper muss bei Zweirichtungsbetrieb rechts gefahren werden.
(5) Eingleisige Streckenabschnitte dürfen nicht gleichzeitig in beiden Richtungen befahren werden. Dies muß sichergestellt sein

1.
bei Fahren auf Sicht durch Fahrsignale nach § 21 Absatz 3 Nummer 2,
2.
bei Fahren auf Zugsicherung durch Zugsicherungsanlagen nach § 22.

Bei vorübergehend eingleisigem Fahrbetrieb kann diese Forderung auch durch andere Maßnahmen erfüllt werden.

§ 50 Zulässige Geschwindigkeiten

(1) Die für das Streckennetz geltenden Streckenhöchstgeschwindigkeiten setzt die Technische Aufsichtsbehörde fest.
(2) Beschränkungen der Streckenhöchstgeschwindigkeit für einzelne Streckenabschnitte sind vom Betriebsleiter nach der Bauart der Fahrzeuge und nach den Streckenverhältnissen sowie aus besonderem Anlaß festzulegen. Über ständige Beschränkungen der Streckenhöchstgeschwindigkeit ist die Technische Aufsichtsbehörde zu unterrichten.
(3) Auf straßenbündigem Bahnkörper darf die für den übrigen Straßenverkehr jeweils geltende Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten werden.
(4) Folgende Geschwindigkeiten dürfen nicht überschritten werden

1. bei Vorbeifahrt an Bahnsteigen ohne Halt 40 km/h,
2. beim Befahren von nicht verschlossenen Weichen gegen deren Spitze 15 km/h.

§ 51 Signale

(1) Signale müssen in dem Umfang verwendet werden, den die Sicherheit und die betrieblichen Verhältnisse erfordern.
(2) Signale müssen die Formen, Farben und Klangarten nach Anlage 4 haben.
(3) Signale, die Aufträge optisch übermitteln, müssen rechtzeitig sichtbar und eindeutig erkennbar sein. Sie dürfen Verkehrszeichen, Lichtzeichen oder Signale anderer Verkehrsträger in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigen und nicht Anlaß zu Verwechslungen geben.
(4) Ist ein Signal ausgefallen oder kann es nicht eindeutig wahrgenommen werden, ist die Bedeutung anzunehmen, die die größere Sicherheit gewährleistet.
(5) Vorankündigungssignale müssen verwendet werden, wenn wegen der örtlichen Verhältnisse das Hauptsignal nicht im Betriebsbremswegabstand erkennbar ist.
(6) Fahrsignale F 0 (Halt) sind durch Fahrsignale F 4 (Halt zu erwarten) mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf anzukündigen; dies gilt nicht, wenn die Züge am Signalstandort ausnahmslos zu halten haben oder wenn ein Signalwechsel von F 1, F 2 oder F 3 (Fahrt freigegeben) auf F 0 (Halt) innerhalb des Betriebsbremsweges durch den vorbeifahrenden Zug ausgeschlossen wird.
(7) Zugsignale Z 1 (Spitzensignal) und Z 2 (Schlußsignal) sind zu zeigen, wenn die Sichtverhältnisse es erfordern, insbesondere während der Dämmerung, bei Dunkelheit sowie im Tunnel.
(8) Wird im Regelbetrieb auf Sicht gefahren, sind die Zugsignale Z 3 (Bremssignal), Z 4 (Fahrtrichtungssignal) und Z 5 (Warnblinksignal) zu verwenden. Absatz 7 bleibt unberührt.
(9) Änderungen der zulässigen Geschwindigkeit nach unten müssen in betriebsnotwendigem Umfang durch Geschwindigkeitssignale G 2 gekennzeichnet sein.
(10) Sind Geschwindigkeitssignale G 2 wegen der örtlichen Verhältnisse nicht in ausreichender Entfernung erkennbar, müssen Geschwindigkeitssignale G 1 oder Vorankündigungssignal V 2 gezeigt werden.
(11) Werden bei Fahren auf Sicht Weichen mit Geschwindigkeiten von mehr als 15 km/h gegen die Spitze befahren, müssen Weichensignale W 11, W 12 oder W 13 gezeigt werden. Das Zeigen von Weichensignalen ist nicht erforderlich, wenn die Weichen in Zugsicherungsanlagen eingebunden sind oder ein Fahrsignal abhängig von der Weichenlage gesteuert wird und entsprechend gekennzeichnet ist.
(12) Anlagen zur Steuerung von Weichen müssen so ausgestattet sein, dass Informationen über die Weichenlage an eine Lichtzeichenanlage des Straßenverkehrs übertragen werden können, wenn eine solche Übertragung infolge der Lage der Weiche in Betracht kommen kann.
(13) Der Übergang vom Fahren auf Zugsicherung zum Fahren auf Sicht muß durch Sondersignal So 2 und der Übergang vom Fahren auf Sicht zum Fahren auf Zugsicherung durch Sondersignal So 1 gekennzeichnet sein.
(14) Außerhalb der Haltestellen und Abstellanlagen sind die Standorte der Hauptsignale durch Sondersignal So 3 oder So 4 zu kennzeichnen.
(15) Am Hauptsignal H 0 (Halt) darf nur bei Kennzeichnung durch das Sondersignal So 4 (Auftragsschild) oder auf besonderen Auftrag vorbeigefahren werden.
(16) Am Fahrsignal F 0 (Halt) darf nach Halt vorbeigefahren werden, wenn eine Störung der Signalanlage erkennbar ist und die Verkehrslage eine Weiterfahrt erlaubt. Dies gilt nicht bei eingleisigen Streckenabschnitten, die im Zweirichtungsbetrieb befahren werden; die Vorbeifahrt ist dort nur auf besondere Anordnung erlaubt.
(17) Zeigt das Überwachungssignal für den Bahnübergang das Signal Bü 0, ist vor dem Bahnübergang zu halten. Die Fahrt darf fortgesetzt werden, wenn es die Verkehrslage erlaubt.
(18) Rangieraufträge, die nicht durch technische Verständigungseinrichtungen übermittelt werden, gelten nur, wenn die Signale hörbar und sichtbar aufgenommen werden; das Rangierhalt gilt bereits, wenn es nur hörbar oder nur sichtbar aufgenommen wird.
(19) Signale, die betrieblich keine Bedeutung haben sollen, sind zu beseitigen oder zu verdecken und durch ein weißes Kreuz mit schwarzem Rand zu kennzeichnen.

§ 52 Einsatz von Betriebsbediensteten

(1) Betriebsanlagen und Fahrzeuge dürfen nur von Betriebsbediensteten bedient werden, die entsprechend unterwiesen und vom Betriebsleiter dazu bestimmt worden sind.
(2) In besonderen Fällen, insbesondere zur Ermittlung der Gebrauchsfähigkeit und bei der Instandhaltung, dürfen Betriebsanlagen und Fahrzeuge auch von unterwiesenen Befugten bedient werden, die dem Unternehmen nicht angehören. Die Verantwortung der Betriebsbediensteten für die Betriebssicherheit bleibt unberührt.
(3) Betriebsanlagen oder Fahrzeuge, die ganz oder teilweise selbsttätig arbeiten oder fernbedient werden, müssen im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse von Betriebsbediensteten auf einwandfreie Funktion überwacht werden.
(4) Über den Dienst der Fahrbediensteten sind Aufzeichnungen zu führen. Sie müssen enthalten

1.
Namen der Fahrbediensteten,
2.
Dienstbeginn und Dienstende,
3.
besondere Vorkommnisse.

§ 53 Besetzen der Züge mit Fahrbediensteten

(1) Jeder Zug muß während der Fahrt mit einem streckenkundigen Fahrzeugführer besetzt sein.
(2) Abweichend von Absatz 1 brauchen Züge unabhängiger Bahnen nicht mit Fahrzeugführern besetzt zu sein,
wenn

1.
Anlagen und Einrichtungen für selbsttätigen Fahrbetrieb vorhanden sind, die den Forderungen des § 22 entsprechen und nach § 52 Abs. 3 überwacht werden,
2.
regelmäßig überprüft wird, daß der lichte Raum des Gleises von Personen und von sicherungstechnisch nicht erfaßbaren Hindernissen frei ist,
3.
Entgleisungen unmittelbar im System erkannt werden und eine geeignete Beeinflussung der Zugsteuerung erfolgt,
4.
zwischen den Fahrgästen und einer Betriebsstelle Sprechmöglichkeit besteht und
5.
die Fahrgäste im Notfall unverzüglich gerettet werden können.
(3) Betriebszüge müssen außer mit dem Fahrzeugführer mit mindestens einem weiteren Fahrbediensteten besetzt sein, wenn sie nicht mit einer Sicherheitsfahrschaltung nach § 38 Abs. 2 ausgerüstet sind oder ohne Zugsicherungseinrichtungen nach § 38 Abs. 3 Strecken mit Zugsicherungsanlagen befahren.
(4) Läßt sich ein schadhaft gewordener Zug nicht mehr von der Zugspitze aus führen, ist diese mit einem Fahrbediensteten zu besetzen, der dem Fahrzeugführer über Sprechfunk oder in anderer Weise Aufträge für die Zugbewegung gibt und Gefährdete warnt.

§ 54 Fahrbetrieb

(1) Personenzüge dürfen nur abfahren, wenn durch Augenschein oder durch technische Einrichtungen festgestellt ist, daß die Türen für den Fahrgastwechsel geschlossen sind.
(2) Türen dürfen im Regelbetrieb nur in Haltestellen, nur an der Bahnsteigseite und erst bei Halt der Züge zum Fahrgastwechsel freigegeben sein.
(3) Personenzüge dürfen nur so beschleunigt und nur so gebremst werden, daß Fahrgäste nicht mehr als unvermeidbar gefährdet werden.
(4) Haltestellennamen sowie Umsteigemöglichkeiten sind in den Zügen rechtzeitig bekanntzugeben, ausgenommen bei zielreinem Verkehr.
(5) Über Betriebsstörungen von längerer Dauer sollen die Fahrgäste an Haltestellen und in Zügen unterrichtet werden; dabei ist insbesondere auf Ersatzbeförderungen oder Umleitungen hinzuweisen.
(6) Nachrichtentechnische Anlagen und Informationseinrichtungen dürfen nicht zu anderen als betrieblichen Zwecken benutzt werden.
(7) Die Ladung auf Betriebsfahrzeugen ist verkehrssicher unterzubringen. Sie darf über den Fahrzeugumriß nicht hinausragen. Abweichungen sind zulässig, wenn die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen worden sind.
(8) Abgestellte Fahrzeuge sind gegen Abrollen und unbefugtes Ingangsetzen zu sichern.
(9) Über die Zusammensetzung und den Einsatz der Züge sind Aufzeichnungen zu führen.

§ 55 Teilnahme am Straßenverkehr

(1) Auf straßenbündigem Bahnkörper nehmen die Züge am Straßenverkehr teil. Dabei müssen die Fahrzeugführer die sie betreffenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung beachten.
(2) Züge, die am Straßenverkehr teilnehmen, dürfen nicht länger als 75 m sein und müssen für andere Verkehrsteilnehmer in ausreichendem Maß erkennbar sein.
(3) Auf besonderen und unabhängigen Bahnkörpern einschließlich der Bahnübergänge im Sinne des § 16 Absatz 4 Satz 4 und 6 nehmen die Züge nicht am Straßenverkehr teil.

§ 56 Verhalten bei Mängeln an Zügen

(1) Züge mit Sicherheitsmängeln dürfen nicht im Betrieb verbleiben. Bei möglicher Weiterfahrt bis zu einem betrieblich geeigneten Aussetzpunkt sind je nach Art und Schwere der Mängel Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. Die Fahrgäste sind, wenn es die Umstände erlauben, bis zu einer Haltestelle weiter zu befördern.
(2) Beim Bewegen von Zügen mit schadhaften Bremsen ist die Geschwindigkeit dem verminderten Bremsvermögen anzupassen.
(3) Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer oder auf Strecken ohne Sicherheitsraum müssen betriebliche Vorkehrungen getroffen sein, die eine unverzügliche Rettung der Fahrgäste aus liegengebliebenen Zügen ermöglichen.

§ 57 Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge

(1) Die Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge umfaßt Wartung, Inspektionen und Instandsetzungen; sie muß sich mindestens auf die Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit beeinflussen kann.
(2) Art und Umfang der Wartung und der Inspektionen haben sich nach Bauart und Belastung der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge zu richten.
(3) Inspektionen sind planmäßig wiederkehrend innerhalb folgender Fristen durchzuführen

1. Tunnel und Haltestellenbauwerke, sonstige Bahnbauwerke, ausgenommen Erdbauwerke 10 Jahre,
2. Energieversorgungsanlagen 4 Jahre,
3. Brücken 6 Jahre,
4. Fahrleitungsanlagen 5 Jahre,
5. Gleisanlagen 5 Jahre,
6. Zugsicherungsanlagen 5 Jahre,
7. Signalanlagen 5 Jahre,
8. die Betriebssicherheit wesentlich beeinflussende maschinentechnische Anlagen 5 Jahre,
9. Bahnübergänge 2 Jahre,
10. Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige 1 Jahr,
11. Fahrzeuge, nach Zurücklegung von 500.000 km, spätestens jedoch nach 8 Jahren,
12. brandschutztechnische Anlagen 1 Jahr.
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 sind Betriebsanlagen und Fahrzeuge auch nach Unfällen oder Zwischenfällen, bei denen Teile beschädigt worden sind, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen können, einer Inspektion zu unterziehen.
(5) Wenn auf Grund von Feststellungen, Berichten, Untersuchungen oder Gutachten hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei Betriebsanlagen oder Fahrzeugen die Betriebssicherheit gefährdet sein kann, kann die Technische Aufsichtsbehörde abweichend von Absatz 3 kürzere Fristen festsetzen.
(6) Die Instandhaltung ist vom Unternehmer zu dokumentieren. Der Dokumentation sind die für den Bau und die Instandhaltung wesentlichen Unterlagen beizugeben, insbesondere die Inbetriebnahmegenehmigung sowie bei Betriebsanlagen die Unterlagen, die dem Zustimmungsbescheid zu Grunde gelegen haben.
(7) Die Dokumentation über die Instandhaltung ist vom Unternehmer bis zur Außerbetriebsetzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge aufzubewahren. Abweichend ist die Dokumentation über die Wartung bis zur nächsten Inspektion, mindestens jedoch drei Jahre aufzubewahren.

§ 58 Benutzen und Betreten der Betriebsanlagen und Fahrzeuge

(1) Personen, die nicht Betriebsbedienstete sind, dürfen Betriebsanlagen und Fahrzeuge, soweit sie nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen, nicht betreten oder sonst benutzen. Vor allem dürfen sie besondere und unabhängige Bahnkörper nur an den dafür bestimmten Stellen überqueren. Der Betriebsleiter kann Ausnahmen zulassen.
(2) Vertreter der Technischen Aufsichtsbehörde und sonstige Personen, die mit der Ausübung von Hoheitsrechten beauftragt sind, sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes oder Auftrages Betriebsanlagen und Fahrzeuge zu betreten. Sie müssen sich ausweisen können.
(3) Die Technische Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Straßenverkehrsbehörde Unternehmern des Personenverkehrs die Benutzung besonderer und unabhängiger Bahnkörper durch Kraftomnibusse oder Obusse des Linienverkehrs gestatten. Die Sicherheit des Bahnbetriebes darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

§ 59 Betriebsgefährdende oder betriebsstörende Handlungen

Es ist verboten, Betriebsanlagen oder Fahrzeuge zu beschädigen, vorsätzlich zu verunreinigen, ihre Einrichtungen missbräuchlich zu betätigen oder zu nutzen, Fahrthindernisse zu errichten oder andere betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen. Dazu ist es insbesondere untersagt,

1.
Außentüren oder Einrichtungen zur Notbremsung von Fahrzeugen missbräuchlich zu betätigen und
2.
in den für den Aufenthalt und die Abfertigung der Fahrgäste bestimmten unterirdischen Anlagen sowie unter den überdachten Bereichen oberirdischer Haltestellen mit Ausnahme von Fahrgastunterständen zu rauchen, ein offenes Feuer zu entfachen oder brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen.

Siebenter Abschnitt
Verfahrensvorschriften

§ 60 Prüfung der Bauunterlagen für Betriebsanlagen

(1) Mit dem Bau von Betriebsanlagen, die nach § 62 Absatz 1 einer Inbetriebnahmegenehmigung bedürfen, darf erst begonnen werden, wenn die Prüfung der Bauunterlagen durch die Technische Aufsichtsbehörde ergeben hat, daß die Vorschriften dieser Verordnung beachtet sind, und wenn der Unternehmer vom Ergebnis dieser Prüfung durch einen Planfeststellungsbeschluß, eine Plangenehmigung oder einen Zustimmungsbescheid nach Absatz 3 unterrichtet worden ist.
(2) Von der Prüfung freigestellt sind Betriebsanlagen von sicherheitstechnisch untergeordneter Bedeutung. Dies gilt insbesondere für Anlagen, für die Festigkeitsberechnungen, Lichtraumberechnungen oder andere Sicherheitsnachweise nicht erforderlich sind. Im Zweifelsfall entscheidet die Technische Aufsichtsbehörde.
(3) Die Technische Aufsichtsbehörde erteilt über das Ergebnis der Prüfung einen schriftlichen oder nach Maßgabe des § 5 Satz 3 Personenbeförderungsgesetz elektronischen Zustimmungsbescheid, wenn

1.
im Falle des § 28 Abs. 2 oder 3 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes eine Planfeststellung unterbleibt oder
2.
die Prüfung der Bauunterlagen nicht bereits im Rahmen einer nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlichen Genehmigung oder Planfeststellung erfolgt ist.
(4) Neben dem Zustimmungsbescheid bleiben die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen unberührt; die Technische Aufsichtsbehörde kann verlangen, daß der Unternehmer diese Genehmigungen vorlegt.
(5) Die Bauunterlagen müssen die für die Prüfung erforderlichen Darstellungen enthalten. Dazu können auch Ausführungszeichnungen, Baustoffangaben, Lastannahmen sowie sonstige, für die Beurteilung der Sicherheit wesentliche Beschreibungen und Berechnungen gehören.
(6) Ist der Träger des Vorhabens ein anderer als der Unternehmer (§ 3 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes), dürfen die Bauunterlagen nur im Einvernehmen mit dem Unternehmer vorgelegt werden, soweit dessen Belange berührt werden; im Zweifelsfall entscheidet die Technische Aufsichtsbehörde.
(7) Die Betriebsanlagen dürfen außer in Fällen des Absatzes 2 nur nach den geprüften Bauunterlagen gebaut werden. Soll von ihnen abgewichen werden, sind die Unterlagen zu ergänzen und der Technischen Aufsichtsbehörde erneut vorzulegen; die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend.
(8) Für Betriebsanlagen, die serienmäßig nach denselben Bauunterlagen gebaut werden, genügt die Vorlage vereinfachter Bauunterlagen, wenn die Technische Aufsichtsbehörde eine Typzustimmung erteilt hat.
(9) Der Zustimmungsbescheid tritt außer Kraft, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung mit der Ausführung wesentlicher Baumaßnahmen nicht begonnen oder die Bauausführung drei Jahre unterbrochen worden ist. Die Frist kann vor ihrem Ablauf auf Antrag jeweils um höchstens ein Jahr verlängert werden.
(10) Für Anlagen des Unternehmers, die nicht dem Betrieb dienen, aber die Sicherheit des Betriebes beeinträchtigen können (sonstige Anlagen), gelten die Absätze 1 bis 9 über das Verfahren sowie die §§ 61 und 62 über die Aufsicht über den Bau von Betriebsanlagen und die Inbetriebnahmegenehmigung entsprechend. Bestehen Zweifel, ob eine sonstige Anlage die Sicherheit des Betriebes beeinträchtigen kann, entscheidet die Technische Aufsichtsbehörde.

§ 61 Aufsicht über den Bau von Betriebsanlagen und Fahrzeugen

(1) Die Technische Aufsichtsbehörde beaufsichtigt den Bau von Betriebsanlagen und Fahrzeugen. Sie kann sich dabei auf Stichproben, bei Fahrzeugen auf das erste Fahrzeug einer Serie, beschränken. Sie kann verlangen, daß Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten rechtzeitig angezeigt werden.
(2) Die Aufsicht umfaßt insbesondere Feststellungen über

1.
die Ordnungsmäßigkeit der Bauausführung,
2.
die Brauchbarkeit der verwendeten Baustoffe und Bauteile,
3.
die ausreichende Sicherung des durch den Bau berührten Fahrbetriebes.
(3) Den mit der Aufsicht Beauftragten ist Zutritt zur Baustelle oder Fertigungsstelle sowie Einblick in die für die Aufsicht erforderlichen Unterlagen zu gewähren.

§ 62 Inbetriebnahmegenehmigung für Betriebsanlagen und Fahrzeuge

(1) Neue oder geänderte Betriebsanlagen und Fahrzeuge dürfen außer zur Ermittlung der Gebrauchsfähigkeit nur betrieben werden, wenn die Technische Aufsichtsbehörde die Inbetriebnahme genehmigt hat. Dies gilt für geänderte Betriebsanlagen und Fahrzeuge nur bei Änderungen, die sich auf die Betriebssicherheit auswirken können. Instandhaltungsarbeiten, bei denen Bauteile mit gleicher Funktion und Leistung ersetzt werden, bedürfen keiner Inbetriebnahmegenehmigung. Geplante Maßnahmen zur Änderung von Betriebsanlagen und Fahrzeugen sind der Technischen Aufsichtsbehörde in schriftlicher oder elektronischer Form anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Beschreibung der geplanten Arbeiten, die der Aufsichtsbehörde eine Beurteilung des Umfangs und der Art der geplanten Arbeiten erlaubt, und eine Einstufung der Auswirkungen auf die Betriebssicherheit beizufügen. Nach Eingang der Anzeige entscheidet die Technische Aufsichtsbehörde darüber, ob sich die Maßnahme auf die Betriebssicherheit auswirken kann. Mit der Durchführung der Maßnahmen darf erst nach der Entscheidung der Technischen Aufsichtsbehörde begonnen werden. Stellt die Technische Aufsichtsbehörde Mängel in der vorgelegten Einstufung des Antragstellers fest, hat sie ihm unter Angabe der Mängel Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. § 37 des Personenbeförderungsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Technische Aufsichtsbehörde hat die Inbetriebnahme zu genehmigen, wenn die Prüfung nach § 2 ergeben hat, dass die Betriebsanlage oder das Fahrzeug mit den nach § 60 geprüften Unterlagen übereinstimmt und unter den örtlichen Einsatzbedingungen sicher betrieben werden kann. Die Entscheidung ist auf Grund des technischen Regelwerks, das zum Zeitpunkt der Antragstellung anwendbar ist, zu treffen. Liegt die Antragstellung mehr als sieben Jahre zurück, so ist das technische Regelwerk zugrunde zu legen, das zum Zeitpunkt des Ablaufs dieser Frist anwendbar war. Die Technische Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass Nachweise, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich sind, vom Unternehmer vorgelegt werden.
(3) Soweit die in § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 bezeichneten Vorschriften im Hinblick auf die Anforderungen an die Beschaffenheit von Betriebsanlagen oder Fahrzeugen oder Teilen von Betriebsanlagen oder Fahrzeugen anzuwenden sind, müssen die Prüfungen und die Entscheidung über die Inbetriebnahme nach Absatz 2 in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften, im Übrigen in Übereinstimmung mit § 1 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 getroffen werden.
(4) Der Unternehmer hat die Inbetriebnahme bei der Technischen Aufsichtsbehörde in schriftlicher oder elektronischer Form zu beantragen. Die Inbetriebnahmegenehmigung von Fahrzeugen ist zu beantragen, sobald die Bauentwürfe vorliegen; dem Antrag sind Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach § 2 beizufügen.
(5) Wird die Inbetriebnahme von Fahrzeugen beantragt, die serienmäßig nach denselben Bauunterlagen gebaut werden, brauchen diese Unterlagen nur beim Antrag auf Inbetriebnahme des ersten Fahrzeugs der Serie vorgelegt zu werden. Weitere Fahrzeuge dürfen bis zu sieben Jahre nach Inbetriebnahme des ersten Fahrzeugs der Serie in Betrieb genommen werden, wenn der Unternehmer zum Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme des jeweiligen Fahrzeugs eine Erklärung des Herstellers über die Konformität dieser Fahrzeuge mit dem genehmigten ersten Fahrzeug gegenüber der Technischen Aufsichtsbehörde vorlegt.
(6) Die Genehmigung oder die Versagung der Inbetriebnahme ergeht durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid der Technischen Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 5 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes.
(7) Ist die Feststellung hinsichtlich der Betriebssicherheit getroffen, dürfen Betriebsanlagen oder Fahrzeuge vor der Genehmigung der Inbetriebnahme vorläufig in Betrieb genommen werden, wenn die Technische Aufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt hat.

Achter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Schluß- und Übergangsvorschriften

§ 63 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer

1.
entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 oder 3 einen Betriebsleiter oder einen Stellvertreter nicht bestellt,
2.
entgegen § 60 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 1, mit dem Bau von Betriebsanlagen oder sonstigen Anlagen beginnt,
3.
entgegen § 62 Absatz 1 Satz 1 eine Betriebsanlage oder ein Fahrzeug in Betrieb nimmt.

Nummer 2 gilt für den anderen Träger eines Vorhabens (§ 3 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes) entsprechend.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Person, die nicht Betriebsbedienstete ist, entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 Betriebsanlagen oder Fahrzeuge betritt oder sonst benutzt,
2.
entgegen § 59 Satz 2 Nummer 1 eine Außentür oder eine Einrichtung zur Notbremsung betätigt.

§ 64 Übergangsvorschrift

Werden in dieser Verordnung an den Bau von Betriebsanlagen oder Fahrzeugen andere Anforderungen als nach dem bis zum 22. Dezember 2016 geltenden Recht gestellt, brauchen bestehende oder zu diesem Zeitpunkt im Bau befindliche Betriebsanlagen oder Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung nicht angepasst zu werden. Werden in dieser Verordnung an den Bau von Betriebsanlagen oder Fahrzeugen andere Anforderungen als nach dem bis zum 9. Oktober 2019 geltenden Recht gestellt, brauchen bestehende oder zu diesem Zeitpunkt im Bau befindliche Betriebsanlagen oder Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung nicht angepasst zu werden. Die Technische Aufsichtsbehörde kann eine Anpassung verlangen, wenn die Sicherheit dies erfordert. Abweichend von Satz 1 gelten für die nach § 30 Absatz 8 Nummer 3 zu stellenden Anforderungen eine Übergangsfrist von sechs Jahren und für die nach § 46 Absatz 5 zu stellenden Anforderungen eine Übergangsfrist von acht Jahren.

§ 65 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
(2)
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)

Schlußformel 

Der Bundesminister für Verkehr

Anlage 1 (zu § 20 Absatz 5 Nummer 1)
Kennzeichnung und Sicherung von Bahnübergängen

(Fundstelle: BGBl. I 1987, Nr 58, Anlageband S. 2)
Bild 1 Andreaskreuz

Der Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, daß die Strecke elektrische Fahrleitung hat

Bild 2 Lichtzeichen

Bei beengten Verhältnissen darf das Andreaskreuz neben oder über dem Lichtzeichen angebracht sein

Bild 3 Lichtzeichen mit Halbschranke

Bei beengten Verhältnissen gelten die Angaben zu Bild 2 entsprechend.

Die Halbschranke darf auch senkrecht gestreift sein.

Anlage 2 (zu § 36)
Grenzwerte für Bremsungen

(Fundstelle: BGBl. I 1987, Anlageband zu Nr. 58, S. 3)

Die Grenzwerte a und s der Tabellen 1 und 2 gelten für leere Fahrzeuge auf geradem, ebenem und trockenem Gleis.

a in m/s (hoch) 2
=
Mindestwert der mittleren Bremsverzögerung
s in m
=
Höchstwert des Bremsweges zwischen Beginn der Bremsbetätigung und Stillstand
v in km/h
=
Ausgangsgeschwindigkeit bei Beginn der Bremsbetätigung
a v(hoch)2
=
—————————–
3,6 (hoch) 2 x 2 s
Tabelle 1
Grenzwerte
bei Ausfall einer Bremse
(§ 36 Absatz 3 und 7)
v
km/h
a
m/s (hoch) 2
s
m
20 0,77 20
30 0,87 40
40 0,95 65
50 1,03 94
60 1,06 131
70 1,07 177
80 1,07 230
90 1,08 290
100 1,09 355
Tabelle 2
Grenzwerte
bei Gefahrbremsungen
(§ 36 Absatz 6 Nummer 3)
v
km/h
a
m/s (hoch) 2
s
m
20 1,71 9
30 2,04 17
40 2,29 27
50 2,47 39
60 2,57 54
70 2,73 69

Anlage 3 (zu § 47 Abs. 2 Nr. 2)
Sinnbild zur Kenntlichmachung von Sitzplätzen für behinderte und andere sitzplatzbedürftige Personen

(Fundstelle: BGBl. I 1987, Nr 58, Anlageband S. 4)
Farbe des Sinnbildes und der Bildumrandung schwarz
Farbe des Untergrundes weiß

Anlage 4 (zu den §§ 20, 21, 40, 51)
Signale

(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zu BGBl. I 1987, Nr. 58;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Übersicht
1. Hauptsignale H
2. Vorankündigungssignale V
3. Fahrsignale F
4. Abfertigungssignale A
5. Zugsignale Z
6. Geschwindigkeitssignale G
7. Schutzsignale Sh
8. Rangiersignale R
9. Schaltsignale St
10. Weichensignale W
11. Überwachungssignale für Bahnübergänge
12. Sondersignale So

(Fundstelle: BGBl. I 1987, Nr 58, Anlageband S. 6 – 28)

1.
Hauptsignale (Fahren auf Zugsicherung)
Bezeichnung Signalbild Bedeutung Erläuterung
H 0 Ein rotes Licht Halt
H 1 Ein grünes Licht Fahrt Signale H 1 und H 2 können auch in Verbindung mit Geschwindigkeitssignalen G 2 gegeben werden
H 2 Ein grünes über einem gelbem Licht Fahrt mit Geschwindigkeitsbeschränkung
2.
Vorankündigungssignale (Fahren auf Zugsicherung)
Bezeichnung Signalbild Bedeutung Erläuterung
V 0 Zwei gelbe Lichter nach rechts steigend Am folgenden Hauptsignal ist Halt zu erwarten
V 1 Zwei grüne Lichter nach rechts steigend Am folgenden Hauptsignal ist Fahrt zu erwarten
V 2 Ein grünes und ein gelbes Licht von links nach rechts stärker steigend Am folgenden Hauptsignal ist Fahrt mit Geschwindigkeitsbeschränkung zu erwarten

Bei beschränktem Raum können die Lichter senkrecht untereinander angeordnet sein, wenn keine Verwechslungen mit anderen Signalbildern zu befürchten sind.

3.
Fahrsignale (Fahren auf Sicht)
Bezeichnung Signalbild Bedeutung Erläuterung
F 0 Ein weißer waagerechter Lichtbalken Halt
F 1 Ein weißer senkrechter Lichtbalken Fahrt freigegeben nur geradeaus
F 2 Ein weißer schräg nach rechts oben weisender Lichtbalken Fahrt freigegeben nur nach rechts
F 3 Ein weißer schräg nach links oben weisender Lichtbalken Fahrt freigegeben nur nach links
F 4 Ein weißer Lichtpunkt Halt zu erwarten
F 5 Ein weißes Lichtdreieck mit Spitze nach unten Fahrt freigegeben unter Beachtung der Abbiegeregeln nach § 9 Straßenverkehrs-Ordnung
4.
Abfertigungssignale
Bezeichnung Signalbild Bedeutung Erläuterung
A 1 ein weiß- oder gelbleuchtendes T Türen schließen
A 2 a Ein kurzes akustisches oder ein optisches oder ein akustisches und ein optisches Zeichen Abfahren
A 2 b Ein weiß- oder grünleuchtender Ring
5.
Zugsignale
Bezeichnung Signalbild Bedeutung Erläuterung
Z 1 An der Spitze eines Zuges drei weiße Lichter Spitzensignal Die Stirnleuchte des Spitzensignals kann die Linienbezeichnung enthalten
Z 2 Am Zugschluß zwei rote Lichter Schlußsignal
Z 3 Am Zugschluss zwei rote Lichter Bremssignal
Z 4 Gelbe Blinklichter an einer der beiden Längsseiten Fahrtrichtungssignal
Z 5 Gelbe Blinklichter gleichzeitig an beiden Längsseiten Warnblinksignal Zeigt an, daß der Zug liegengeblieben ist
6.
Geschwindigkeitssignale
Bezeichnung Signalbild Bedeutung Erläuterung
G 1 a Eine dreieckige, auf der Spitze stehende gelbe Tafel mit weißem Rand und schwarzer Kennziffer Ankündigung der Geschwindigkeitsbeschränkung Geschwindigkeitsbeschränkung ist jede Änderung der zulässigen Geschwindigkeit nach unten
Bei beschränktem Raum kann eine Dreieckspitze nach oben zeigen
G 1 b Eine gelbleuchtende Kennziffer
G 2 a Eine rechteckige gelbe Tafel mit weißem Rand und schwarzer Kennziffer Beginn der Geschwindigkeitsbeschränkung
G 2 b eine weißleuchtende Kennziffer
G 3 Eine rechteckige weiße Tafel mit schwarzem E Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung Geschwindigkeitsbeschränkung ist jede Änderung der zulässigen Geschwindigkeit nach unten
G 4 Eine rechteckige weiße Tafel mit schwarzem Rand und schwarzer Kennziffer Beginn der Geschwindigkeitsbegrenzung Zeigt Änderungen der zulässigen Geschwindigkeit nach oben an; kann auch anstelle von Signal G 3 verwendet werden

Die Kennziffern der Signale G 1, G 2 und G 4 bedeuten, daß der angegebene Wert in km/h als Geschwindigkeit zugelassen ist; werden einstellige Kennziffern verwendet, gilt deren zehnfacher Wert als zulässige Geschwindigkeit.

7.
Schutzsignale
Bezeichnung Signalbild Bedeutung Erläuterung
Sh 1 Eine quadratische gelbe Tafel mit waagerechtem grünen Streifen Zwangshalt Kennzeichnet Stellen, an denen bei Fahren auf Sicht an jedem Fall anzuhalten ist
Sh 2 Eine rechteckige rote Tafel mit weißem Rand Schutzhalt Weiterfahrt ist unzulässig
Sh 3 a Mindestens 3 kurze akustische Zeichen schnell hintereinander Nothalt Der Zug ist auf kürzestem Weg anzuhalten
Sh 3 b Eine weiß-rot-weiße Fahne oder der Arm im Kreis bewegt
Sh 3 c Eine Laterne, möglichst rot abgeblendet, oder ein leuchtender Gegenstand im Kreis bewegt
Sh 3 d Ein rotes Blinklicht oder mehrere rote Lichter untereinander
Sh 4 Eine rechteckige weiße Tafel mit schwarzem L Läuten Den örtlichen Gegebenheiten entsprechend sind akustische Warnsignale zu geben
Sh 5 Ein mäßig langer Ton oder Läutezeichen Achtung Signal Sh 5 wird gegeben, um Personen zu warnen
Sh 6 Ein rot-weißes Zeichen oder entsprechende Markierung im Gleisbereich Grenzzeichen Kennzeichnet die Grenze, bis zu der bei zusammenlaufenden Gleisen das Gleis besetzt werden darf
Sh 7 Eine rechteckige schwarze Tafel mit weißem H oder eine rechteckige weiße Tafel mit schwarzem H oder entsprechende Markierung im Gleisbereich Haltetafel Kennzeichnet die Stelle, an der die Spitze des Zuges halten soll
8.
Rangiersignale
Bezeichnung Signalbild Bedeutung Erläuterung
R 1 Ein mäßig langer Ton und senkrechte Bewegungen des Armes, bei Dunkelheit mit einer weißen Laterne Wegfahren Rangierbewegung vom Signalgebenden weg
R 2 Zwei mäßig lange Töne und waagerechte langsame Bewegungen des Armes, bei Dunkelheit mit einer weißen Laterne Herkommen Rangierbewegung zum Signalgebenden hin
R 3 Drei kurze Töne und kreisförmige Bewegungen des Armes, bei Dunkelheit mit einer weißen Laterne Rangierhalt
9.
Schaltsignale
Bezeichnung Signalbild Bedeutung Erläuterung
St 1 Eine quadratische blaue Tafel mit einem weißen S Signalkontakt Am Signal St 1 ist ein Signalkontakt zu betätigen
St 2 Eine quadratische blaue Tafel mit einem weißen W Weichenkontakt Am Signal St 2 ist die Weichensteuerung zu betätigen
St 3 Eine quadratische, auf der Spitze stehende blaue Tafel mit schwarzem und weißem Rand und einem zerlegten weißen U Ausschalten Vom Signal St 3 an muß der Fahrstrom ausgeschaltet sein
St 4 Eine quadratische, auf der Spitze stehende blaue Tafel mit schwarzem und weißem Rand und einem geschlossenen weißen U Einschalten erlaubt Vom Signal St 4 ab darf der Fahrstrom eingeschaltet werden
St 5 Eine quadratische, auf der Spitze stehende blaue Tafel mi schwarzem und weißem Rand und einem waagerechten weißen Streifen Stromabnehmer abziehen Vom Signal St 5 ab muß der Stromabnehmer abgezogen sein
St 6 Eine quadratische, auf der Spitze stehende blaue Tafel mit schwarzem und weißem Rand und einem senkrechten weißen Streifen Stromabnehmer anlegen Vom Signal St 6 ab darf der Stromabnehmer wieder angelegt sein
St 7 Eine quadratische blaue Tafel mit einem weißen T Streckentrenner Am Signal St 7 ist der Fahrstrom kurz abzuschalten
St 8 Eine quadratische, auf der Spitze stehende blaue Tafel mit schwarzem und weißem Rand und einem auf der Spitze stehenden quadratischen weißen Rahmen mit innenliegendem weißen Quadrat Halt für Fahrzeuge mit angelegtem Stromabnehmer Fahrten über Signal St 8 hinaus sind für Fahrzeuge mit angelegtem Stromabnehmer unzulässig
10.
Weichensignale
Bezeichnung Signalbild Bedeutung Erläuterung
W 1 Ein weiß leuchtender Winkel mit Spitze nach oben Weiche steht für Fahrt geradeaus mit höchstens 15 km/h Kraftschlüssige Endlage der beweglichen Weichenteile (Weiche ohne Verschluß)
W 2 Ein weiß leuchtender Winkel mit Spitze nach rechts Weiche steht für Fahrt nach rechts mit höchstens 15 km/h
W 3 Ein weiß leuchtender Winkel mit Spitze nach links Weiche steht für Fahrt nach links mit höchstens 15 km/h
W 11 Ein weiß leuchtender Winkel mit Spitze nach oben und Basisbalken unten Weiche steht für Fahrt geradeaus mit zulässiger Geschwindigkeit Die beweglichen Teile der Weiche sind in der jeweiligen Endlage formschlüssig festgelegt (Weiche ist verschlossen)
W 12 Ein weiß leuchtender Winkel mit Spitze nach rechts und Basisbalken links Weiche steht für Fahrt nach rechts mit zulässiger Geschwindigkeit
W 13 Ein weiß leuchtender Winkel mit Spitze nach links und Basisbalken rechts Weiche steht für Fahrt nach links mit zulässiger Geschwindigkeit
W 14 Ein weißer Winkel mit Spitze nach unten und Basisbalken oben auf einer quadratischen schwarzen Tafel Weiche darf nicht aufgefahren werden
11.
Überwachungssignale für Bahnübergänge
Bezeichnung Signalbild Bedeutung Erläuterung
Bü 0 Ein schwarz-weiß schräg gestreiftes, rückstrahlendes Mastschild Halt vor dem Bahnübergang; Weiterfahrt nur, wenn es die Verkehrslage erlaubt Bü 0 zeigt an, daß die technische Sicherung des Bahnübergangs ausgefallen ist
Bü 1 Ein weißes Blinklicht über einem schwarz-weiß schräg gestreiften, rückstrahlenden Mastschild Der Bahnübergang darf befahren werden Bü 1 zeigt an, daß die technische Sicherung des Bahnübergangs ordnungsgemäß arbeitet
Bü 2 Eine rechteckige schwarze Tafel mit vier auf den Spitzen übereinander stehenden weißen Rauten Ein Überwachungssignal ist zu erwarten
12.
Sondersignale
Bezeichnung Signalbild Bedeutung Erläuterung
So 1 Eine quadratische weiße Tafel mit zwei schwarzen Punkten untereinander Beginn einer Strecke mit Zugsicherung Übergang vom Fahren auf Sicht zum Fahren auf Zugsicherung
So 2 Eine quadratische weiße Tafel mit zwei schwarzen Punkten untereinander und einem nach rechts steigenden roten Diagonalstreifen Ende einer Strecke mit Zugsicherung Übergang vom Fahren auf Zugsicherung zum Fahren auf Sicht
So 3 Ein schwarz-weißer Erkennungsstreifen Standortkennzeichen Gibt den Standort von Hauptsignalen an
So 4 Ein gelb-weißes Mastschild Auftragsschild Gibt den Auftrag, am Signal H 0 unter Beachtung besonderer Anordnungen, die in einer Dienstanweisung festgelegt sind, vorbeizufahren
So 5 Eine quadratische gelbe Tafel mit grünem Diagonalkreuz Begegnungsverbot — Anfang — Bei Begegnungsverbot für bestimmte Fahrzeuge und Richtungen können Zusatzschilder verwendet werden
So 6 Eine quadratische gelbe Tafel mit grünem Rand Begegnungsverbot — Ende —
15/02/2024Comments OffBau | Betrieb | Betriebsordnung | BOStrab | Straßenbahn | Verordnung
ESBO – Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen

ESBO

Ausfertigungsdatum: 25.02.1972

Vollzitat:

“Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBl. I S. 269), die zuletzt durch Artikel 519 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist”

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 519 V v. 31.8.2015 I 1474

Fußnote

Überschrift: V gilt auch in Berlin gem. § 1 V 930-1-2 v. 15.11.1984 I 1369
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.12.1983 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. ESBO Anhang EV +++)

Inhaltsübersicht

Geltungsbereich § 1
Allgemeine Anforderungen § 2
Ausnahmen, Genehmigungen § 3
Begriffserklärungen für Bahnanlagen § 4
Spurweite § 5
Gleisbogen § 6
Gleisneigung § 7
Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke § 8
Umgrenzung des lichten Raumes § 9
Gleisabstand § 10
Bahnübergänge § 11
Höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen § 12
Bahnsteige, Rampen, Bahnhofsname § 13
Signale und Weichen § 14
Streckenblock, Zugbeeinflussung § 15
Fernmeldeanlagen § 16
Untersuchen und Überwachen der Bahn § 17
Einteilung der Fahrzeuge, Begriffserklärungen § 18
Radsatzlasten und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit § 19
Radsatzabstand und Bogenlauf § 20
Räder und Radsätze § 21
Begrenzung der Fahrzeuge § 22
Bremsen § 23
Zug- und Stoßeinrichtungen § 24
Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge § 25
(weggefallen) § 26
Beschaffenheit der Fahrzeuge § 27
Ausrüstung der Triebfahrzeuge § 28
Ausrüstung der Wagen § 29
(weggefallen) § 30
(weggefallen) § 31
Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge § 32
Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge § 33
Begriff, Art und Länge der Züge § 34
Ausrüsten der Züge mit Bremsen § 35
Zusammenstellen der Züge § 36
(weggefallen) § 37
Fahrordnung § 38
Zugfolge § 39
Fahrgeschwindigkeit § 40
Schieben und Nachschieben der Züge § 41
Rangieren, Hemmschuhe § 42
Sichern stillstehender Fahrzeuge § 43
Mitfahren im Führerraum § 44
Besetzen der Triebfahrzeuge § 45
Besetzen der Züge mit Zugbegleitern § 46
Personal § 47
Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen § 48
Ordnungswidrigkeiten § 49
Inkrafttreten § 50
(weggefallen) § 51
Anlagen
1 Umgrenzung des lichten Raumes
2 Vergrößerung des lichten Raumes und der Gleisabstände bei Gleisen ohne Rollfahrzeugbetrieb
3 Vergrößerung des lichten Raumes und der Gleisabstände bei Gleisen mit Rollfahrzeugbetrieb
4 Radsatz
5 Räder
6 Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge

Eingangsformel

Auf Grund des § 3 Abs. 1 und des § 8a Abs. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225, 438), zuletzt geändert durch Artikel 141 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens vom 28. September 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 654) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die schmalspurigen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs in der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. II S. 1563), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1490), verwiesen ist, sind die dort in voller Breite einer Seite und die auf der rechten Hälfte einer Seite gedruckten Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
(3) Die Vorschriften für Neubauten gelten auch für umfassende Umbauten bestehender Bahnanlagen und Fahrzeuge; sie sollen auch bei der Unterhaltung und Erneuerung berücksichtigt werden.

§ 2 Allgemeine Anforderungen

Die Vorschriften des § 2 der EBO gelten entsprechend.

§ 3 Ausnahmen, Genehmigungen

(1) Ausnahmen können zulassen

1.
von allen Vorschriften dieser Verordnung zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse im Einzelfall

a)
für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur; die zuständigen Landesbehörden sind zu unterrichten, wenn die Einheit des Eisenbahnwesens berührt wird;
b)
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde; das Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist erforderlich, wenn die Einheit des Eisenbahnwesens berührt wird;
2.
im übrigen, soweit Ausnahmen in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz ausdrücklich vorgesehen sind,

a)
für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt
b)
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.
(2) Genehmigungen, die in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz vorgesehen sind, erteilen

1.
für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
2.
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

§ 4 Begriffserklärungen für Bahnanlagen

§ 4 der EBO über Begriffserklärungen gilt entsprechend.

§ 5 Spurweite

(1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante (SO).
(2) Die Grundmaße der Spurweite betragen 1.000 mm und 750 mm. Soweit Bahnen ein anderes Grundmaß der Spurweite haben, sind die Vorschriften dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden. Neue Bahnen sollen keine Spurweite unter 1.000 mm erhalten.
(3) Die Spurweite bezogen auf die Grundmaße der Spurweite nach Absatz 2 Satz 1 darf nicht größer sein als 1.025 mm und 775 mm; sie darf nicht kleiner sein als 995 mm und 745 mm.
(4) In Bogen mit Halbmessern unter 175 m sind die Mindestwerte der Spurweite zu vergrößern, wenn es die Bauart der Fahrzeuge erfordert; die Höchstmaße nach Absatz 3 dürfen jedoch nicht überschritten werden.

§ 6 Gleisbogen

(1) Der Bogenhalbmesser in durchgehenden Hauptgleisen soll bei Neubauten nicht weniger als 50 m betragen.
(2) Die Richtung durchgehender Hauptgleise darf sich in der Regel nur stetig ändern. Wo erforderlich, sind Übergangsbogen anzulegen.
(3) In den Bogen der durchgehenden Hauptgleise muß in der Regel die äußere Schiene höher liegen als die innere (Überhöhung). Die Überhöhung darf höchstens betragen

1. bei Gleisen ohne Rollfahrzeugbetrieb
100 mm beim Grundmaß der Spurweite
von 1.000 mm,
50 mm beim Grundmaß der Spurweite
von 750 mm,
2. bei Gleisen mit Rollfahrzeugbetrieb
80 mm beim Grundmaß der Spurweite
von 1.000 mm,
40 mm beim Grundmaß der Spurweite
von 750 mm.
(4) Jede Änderung der Überhöhung ist durch eine Rampe zu vermitteln, deren Neigung nicht größer sein darf als 1:300.

§ 7 Gleisneigung

Die Vorschriften des § 7 der EBO gelten entsprechend.

§ 8 Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke

Oberbau und Bauwerke müssen Fahrzeuge mit der jeweils zugelassenen Radsatzlast und dem jeweils zugelassenen Fahrzeuggewicht je Längeneinheit bei der zugelassenen Geschwindigkeit aufnehmen können.

§ 9 Umgrenzung des lichten Raumes

(1) Die Mittellinie der Umgrenzung des lichten Raumes nach Anlage 1 ist in der Mitte zwischen beiden Schienen anzunehmen, in Bogen mit Spurerweiterung in der Mitte der erweiterten Spur. Der lichte Raum muß auch bei abgenutzten Schienen vorhanden sein.
(2) Bei Gleisen ohne Rollfahrzeugbetrieb bestimmt sich der lichte Raum nach der Fahrzeugbegrenzung (§ 22 Abs. 1 und 2) zuzüglich der in Anlage 1 angegebenen Mindestabstände zwischen Fahrzeugbegrenzung und Umgrenzung des lichten Raumes.
(3) Der Mindestabstand von 200 mm darf bis auf 150 mm verringert werden, wenn die Strecke nur dem Personenverkehr dient, wenn sichergestellt ist, daß die Außentüren der Reisezugwagen während der Fahrt geschlossen sind und wenn sich niemand während der Fahrt aus Fenstern hinauslehnen oder auf außenliegenden Trittstufen aufhalten kann.
(4) Die Mindestabstände nach den Absätzen 2 und 3 dürfen unterschritten werden durch

1.
die in § 22 Abs. 4 bis 8 und 10 bezeichneten Einrichtungen der Fahrzeuge,
2.
Einrichtungen am Gleis für Zahnradbetrieb, Zugbeeinflussungs-, Zugeinwirkungs- und Rangiereinrichtungen sowie Stromzuführungsteile bei Bahnen mit Stromschienen,
3.
Bahnsteige und Rampen.
(5) In Bogen sind die halben Breitenmaße des sich nach den Absätzen 2 und 3 ergebenden lichten Raumes nach Anlage 2 Nr. 1 zu vergrößern. Auf Strecken, auf denen Fahrzeuge besonderer Bauart (z.B. Gelenkfahrzeuge) verkehren, sind in Gleisbogen und bei Neigungswechseln die Maße des freizuhaltenden lichten Raumes nach den geometrischen Verhältnissen der Fahrzeuge so zu vergrößern, daß die vorgeschriebenen Mindestabstände auch bei ungünstigster Stellung der Fahrzeuge eingehalten werden.
(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Gleise mit Einrichtungen zum Reinigen und Instandsetzen von Fahrzeugen, sofern diese Gleise nur für diese Zwecke benutzt werden.
(7) Von der Vorschrift des Absatzes 2 sind Ausnahmen bei Ladegleisen und Gleisen untergeordneter Bedeutung für beliebige Bauteile zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(8) Für das Durchrollen der Räder muß der in Anlage 1 Bild 2 dargestellte Raum freigehalten werden, jedoch dürfen Einrichtungen, soweit es deren Zweck erfordert, in diesen Raum hineinragen. In Bogen muß der Raum für den Spurkranz so erweitert werden, daß die Spurkränze ohne Behinderung durchrollen können. Bei höhengleichen Kreuzungen zweier Schienenbahnen darf von den Maßen des Raumes für den Spurkranz im erforderlichen Umfang abgewichen werden.
(9) Der nach den Absätzen 2 bis 5 freizuhaltende lichte Raum muß bei Neubauten um die in Anlage 1 Bild 1 dargestellten Seitenräume erweitert werden, und zwar an Bahnhofsgleisen bei sämtlichen Gegenständen und an Gleisen der freien Strecke bei Kunstbauten. Zu den Kunstbauten zählen z.B. größere Gebäude, Kreuzungsbauwerke, Tunnel, dagegen nicht kleinere Stellwerke, Wärter- und Fernsprechbuden, Maste, Schrankenbäume, Signale (auch Signalbrücken und -ausleger). Bei bestehenden Anlagen dürfen die vorhandenen Seitenräume nicht verringert werden.
(10) Auf die Seitenräume nach Absatz 9 kann unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen verzichtet werden. Wo erforderlich, muß mindestens einseitig ein ausreichend bemessener Sicherheitsraum vorhanden sein.
(11) Für Rampen, die an Gleisen mit Rollfahrzeugbetrieb dem Verladegeschäft mit Regelspurwagen dienen, dürfen die nach Absatz 9 freizuhaltenden Seitenräume verkleinert werden.
(12) Auf Strecken mit Oberleitung ist für den Durchgang der Stromabnehmer und für die Aufhängung des Fahrdrahts ein entsprechender Raum freizuhalten, dessen Größe sich nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen richtet.
(13) Bei offenstehenden Toren von Fahrzeughallen muß bei Neubauten die lichte Weite so groß sein, daß beiderseits des Fahrzeugs ein Abstand von mindestens 0,50 m vorhanden ist.
(14) Für die Dauer von Bauarbeiten darf von den Vorschriften der Absätze 2, 3, 5 und 9 abgewichen werden, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.
(15) Für Gleise mit Rollfahrzeugbetrieb gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 14 sinngemäß, jedoch muß der lichte Raum nach Anlage 1 Bild 3 freigehalten und in Bogen nach Anlage 3 vergrößert werden. Voraussetzung dafür ist, daß Regelfahrzeuge auf Rollwagen auch in der Längsrichtung symmetrisch verladen werden.

§ 10 Gleisabstand

(1) Der Abstand von Gleisen gleicher Spurweite ohne Rollfahrzeugbetrieb muß in der Geraden und in Bogen mit Halbmessern über 5.000 m mindestens betragen

1.
auf freier Strecke und bei Überladegleisen:
Breite der Fahrzeugbegrenzung + 400 mm,
2.
auf Bahnhöfen, ausgenommen Überladegleise,

a)
bei bestehenden Anlagen:
Breite der Fahrzeugbegrenzung + 850 mm,
b)
bei Neubauten:
Breite der Fahrzeugbegrenzung + 1.300 mm,
3.
unter den in § 9 Abs. 3 genannten Voraussetzungen und wenn zwischen den Gleisen kein Sicherheitsraum erforderlich ist:
Breite der Fahrzeugbegrenzung + 300 mm.

Bei Schmalspurgleisen mit verschiedener Spurweite ist die Summe der halben Breiten der jeweiligen Fahrzeugbegrenzungen zugrunde zu legen.

(2) In Bogen sind die Gleisabstände nach Absatz 1 um die Maße zu vergrößern, die sich nach § 9 Abs. 5 und Anlage 2 Nr. 1 ergeben.
(3) Der Abstand von Gleisen mit Rollfahrzeugbetrieb muß in der Geraden und in Bogen mit Halbmessern von 1.500 m und mehr mindestens betragen

1. auf freier Strecke und bei Überladegleisen 3,65 m,
2. auf Bahnhöfen, ausgenommen Überladegleise,
a) bei bestehenden Anlagen 4,00 m,
b) bei Neubauten 4,50 m.
(4) In Bogen mit Halbmessern von weniger als 1.500 m sind die Gleisabstände nach Absatz 3 um die Maße zu vergrößern, die sich aus Anlage 3 ergeben.
(5) Der Abstand zwischen einem Regelspurgleis und einem Schmalspurgleis ohne Rollfahrzeugbetrieb soll bei bestehenden Anlagen und muß bei Neubauten mindestens betragen

1.
auf freier Strecke:
2,00 m + halbe Breite der Fahrzeugbegrenzung + 200 mm,
2.
bei Überladegleisen:
1,85 m + halbe Breite der Fahrzeugbegrenzung + 200 mm,
3.
auf Bahnhöfen, ausgenommen Überladegleise:
2,00 m + halbe Breite der Fahrzeugbegrenzung + 900 mm.
(6) In Bogen sind die Gleisabstände nach Absatz 5 um die Summe der Maße zu vergrößern, die sich aus Anlage 2 Nr. 1 und 2 ergeben.
(7) Der Abstand zwischen einem Regelspurgleis und einem Schmalspurgleis mit Rollfahrzeugbetrieb soll bei bestehenden Anlagen und muß bei Neubauten mindestens betragen

1. auf freier Strecke 3,90 m,
2. bei Überladegleisen 3,65 m,
3. auf Bahnhöfen, ausgenommen Überladegleise 4,40 m.
(8) In Bogen sind die Gleisabstände nach Absatz 7 um die Summe der Maße zu vergrößern, die sich aus Anlage 2 Nr. 2 und Anlage 3 ergeben.
(9) Die Gleisabstände nach den Absätzen 5 bis 8 dürfen, wenn die Spurweite des Regelspurgleises das Maß von 1.445 mm nicht überschreitet, wie folgt verkleinert werden:

Bogenhalbmesser des Regelspurgleises m Zulässige Verkleinerung mm
bis 2.000 15
unter 2.000 bis 1.500 10
unter 1.500 bis 500 5
unter 500 bis 250 0
(10) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 9 sind bei drei- und vierschienigen Gleisen sowie für den Abstand zwischen Eisenbahngleisen und Straßenbahngleisen sinngemäß anzuwenden.

§ 11 Bahnübergänge

Die Vorschriften des § 11 und der Anlage 4 der EBO gelten entsprechend.

§ 12 Höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen

Die Vorschriften des § 12 der EBO gelten entsprechend.

§ 13 Bahnsteige, Rampen, Bahnhofsname

(1) Feste Gegenstände auf Personenbahnsteigen (Säulen und dgl.) müssen bis zu einer Höhe von 2,50 m über dem Bahnsteig mindestens um die halbe Breite der Fahrzeugbegrenzung + 850 mm von Gleismitte entfernt sein; bei Rollfahrzeugbetrieb müssen sie bis zu einer Höhe von h + 3,05 m über Schienenoberkante des Schmalspurgleises mindestens 2,70 m von Gleismitte entfernt sein. Ausnahmen von diesen Mindestmaßen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). Das Maß “h” bestimmt sich nach Anlage 1 Bild 3.
(2) Seitenrampen, an denen regelspurige Güterwagen mit nach außen aufschlagenden Türen be- oder entladen werden sollen, dürfen nicht höher als h + 1,10 m sein.
(3) Für die Dauer von Bauarbeiten darf von den Vorschriften des Absatzes 1 abgewichen werden, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.
(4) Der Name von Bahnhöfen, Haltestellen und Haltepunkten für den Personenverkehr ist gut sichtbar für die Reisenden anzubringen. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(5) Die Bahnanlagen für den Personenverkehr sind zu beleuchten; bei einfachen Verhältnissen darf hierauf verzichtet werden.

§ 14 Signale und Weichen

Die Vorschriften des § 14 der EBO gelten entsprechend.

§ 15 Zugbeeinflussung

Die zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden können die Ausrüstung mit Zugbeeinflussung oder technischen Einrichtungen, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann, vorschreiben, wenn die örtlichen Verhältnisse oder eine besondere Gefahrensituation dies erfordern.

§ 16 Fernmeldeanlagen

Die Vorschriften des § 16 der EBO gelten entsprechend.

§ 17 Untersuchen und Überwachen der Bahn

Die Vorschriften des § 17 der EBO gelten entsprechend.

§ 18 Einteilung der Fahrzeuge, Begriffserklärungen

(1) Die Fahrzeuge werden entsprechend ihrer Zweckbestimmung nach Regelfahrzeugen und Nebenfahrzeugen unterschieden. Regelfahrzeuge müssen den nachstehenden Bauvorschriften entsprechen. Nebenfahrzeuge brauchen diesen Vorschriften nur insoweit zu entsprechen, als es für den Sonderzweck, dem sie dienen sollen, erforderlich ist.
(2) Die Regelfahrzeuge werden nach Triebfahrzeugen und Wagen unterschieden.
(3) Die Triebfahrzeuge werden eingeteilt in Lokomotiven, Triebwagen und Kleinlokomotiven.
(4) Die Triebfahrzeuge werden entweder unmittelbar bedient oder direkt oder indirekt gesteuert.

1.
Direkte Steuerung ist die Regelung der Antriebskraft durch eine Steuereinrichtung von einem führenden Fahrzeug aus oder durch Fernsteuerung.
2.
Indirekte Steuerung ist die Regelung der Antriebskraft durch einen Bediener, der seine Weisungen über ein Nachrichtengerät von einem führenden Fahrzeug aus erhält.
(5) Die Wagen werden eingeteilt in Reisezugwagen und Güterwagen.

1.
Als Reisezugwagen gelten Personen-, Gepäck- und Postwagen.
2.
Zu den Güterwagen zählen auch die Güterzuggepäckwagen.
(6) Rollfahrzeuge sind Nebenfahrzeuge, mit denen Regelspurwagen auf Schmalspurbahnen befördert werden; sie werden in Rollböcke und Rollwagen eingeteilt.

§ 19 Radsatzlasten und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit

(1) Die Radsatzlasten und die Fahrzeuggewichte je Längeneinheit dürfen nicht größer sein, als es die Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke zuläßt. Das gilt auch für beladene Rollfahrzeuge.
(2) Die Radsatzlast ist der auf einen Radsatz, das Fahrzeuggewicht je Längeneinheit der auf 1,00 m Fahrzeuglänge entfallende Anteil der Gesamtlast. Die Fahrzeuglänge ist hierbei über die nicht eingedrückten Puffer zu messen.

§ 20 Radsatzabstand und Bogenlauf

(1) Der feste Radsatzabstand neuer Fahrzeuge ohne Drehgestelle muß mindestens 2.000 mm betragen. Bei Kleinlokomotiven darf der feste Radsatzabstand bis auf 1.500 mm verringert werden, wenn sie nur dort verwendet werden, wo die Bauart der Weichen und Kreuzungen solche Radsatzabstände zuläßt.
(2) Die Radsätze der Fahrzeuge müssen so beschaffen und gelagert sein, daß die Gleisbogen einwandfrei durchfahren werden können.

§ 21 Räder und Radsätze

(1) Die Räder eines Radsatzes dürfen auf der Radsatzwelle seitlich nicht verschiebbar sein.
(2) Für Radsätze und Räder gelten die Maße der Anlagen 4 und 5. Bei Fahrzeugen, die nur auf Strecken mit reinem Personenverkehr eingesetzt werden oder auf solche Strecken übergehen, dürfen für Radsätze und Räder auch abweichende Maße angewendet werden, wenn beim Befahren von Weichen und Kreuzungen eine ausreichende Sicherheit gegen Entgleisen gewährleistet ist.
(3) Bei Rädern von Rollfahrzeugen darf der Durchmesser des Meßkreises auch kleiner sein als 532 mm.
(4) Die Räder müssen Spurkränze haben. Sind aber drei oder mehr Radsätze in demselben Rahmen gelagert, so dürfen die Spurkränze unverschiebbarer Zwischenradsätze fehlen, wenn die Radsätze eine genügende Auflage auf den Schienen haben.
(5) Bei neuen Rädern, die aus einem Stück gefertigt sind, muß die Mindestdicke der Teile, die die Radreifen ersetzen, durch eine Rille gekennzeichnet sein, die auf der äußern Stirnfläche eingedreht ist (vgl. Anlage 5).

§ 22 Begrenzung der Fahrzeuge

(1) Die Fahrzeuge dürfen die in Anlage 1 Bild 1 und 2 angegebenen Begrenzungen nicht überschreiten, soweit in den nachstehenden Absätzen nichts anderes zugelassen ist.
(2) Fahrzeuge, die auch am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, dürfen höchstens 2.650 mm breit sein.
(3) Die Breitenmaße der Fahrzeugbegrenzung müssen so weit eingeschränkt werden, wie es die freizuhaltenden Mindestabstände unter Berücksichtigung der Lichtraumverhältnisse nach § 9 Abs. 2 bis 5 bei ungünstigster Stellung des Fahrzeugs in Gleis- und Weichenbogen erfordern. Auch während der Fahrt darf es – selbst bei der zulässigen Spurerweiterung, Radreifenabnutzung und Höchstgeschwindigkeit – nicht zur Berührung zwischen Fahrzeug und festen Gegenständen oder Fahrzeugen im Nachbargleis kommen.
(4) Die Stromabnehmer von Fahrzeugen dürfen die Fahrzeugbegrenzung überschreiten.
(5) Die unabgefederten Teile der Wagen und Rollfahrzeuge dürfen über die Begrenzungen nach Absatz 1 nach unten um 15 mm hinausragen. Bei Rollfahrzeugen darf diese Überschreitung größer sein, wenn es die örtlichen Verhältnisse zulassen.
(6) Nach außen aufschlagende Einsteigetüren sowie Fahrtrichtungsanzeiger, Rückspiegel und herablaßbare Trittstufen dürfen seitlich über die Fahrzeugbegrenzung hinausragen (vgl. § 9 Abs. 4).
(7) Bremsklötze, Sandstreuer und Bahnräumer aller Fahrzeuge und die unabgefederten Teile der Triebfahrzeuge dürfen die Fahrzeugbegrenzung nach unten überschreiten

1.
bei Triebfahrzeugen und Steuerwagen bis auf höchstens 65 mm über Schienenoberkante,
2.
bei Triebfahrzeugen und Wagen, wenn diese Teile auch in Gleisbogen innerhalb des durch die Radreifen bestrichenen Raumes bleiben und bei Wagen außerdem zwischen den Endradsätzen angebracht sind, bis auf höchstens 55 mm über Schienenoberkante.
(8) Bremsteile, die unmittelbar auf die Schiene wirken, wie die Bremsmagnete von Schienenbremsen, dürfen in der Ruhelage das Maß von 55 mm über Schienenoberkante unterschreiten. Sie müssen innerhalb der Endradsätze des Fahrzeugs angebracht sein und auch in Gleisbogen innerhalb des durch die Radreifen bestrichenen Raumes bleiben.
(9) Bei Wagen dürfen die über die Endradsätze hinausragenden Teile, ausgenommen Bahnräumer, höchstens bis auf 150 mm über Schienenoberkante herabreichen, wenn sie innerhalb des durch die Radreifen bestrichenen Raumes bleiben.
(10) Kupplungsteile dürfen während der Fahrt nicht tiefer als 65 mm über Schienenoberkante herabreichen.
(11) Bei Fahrzeugen auf Zahnstangenstrecken ist die Fahrzeugbegrenzung im unteren Teil so weit einzuschränken, wie es die Zahnstange erfordert.

§ 23 Bremsen

(1) Triebfahrzeuge und andere führende Fahrzeuge müssen eine durchgehende Bremse und eine Feststellbremse (Handbremse, Federspeicherbremse) haben. Bei Kleinlokomotiven genügt eine in der Bremsstellung feststellbare Fußbremse. Die Ausrüstung der sonstigen Fahrzeuge mit Bremsen hat sich nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen der Bahn zu richten.
(2) Die durchgehende Bremse neu zu bauender Fahrzeuge muß selbsttätig wirken. Eine durchgehende Bremse ist selbsttätig, wenn sie bei jeder unbeabsichtigten Unterbrechung der Bremsleitung wirksam wird.
(3) Die durchgehende Bremse muß vom Stand des Triebfahrzeugführers und über die Notbremseinrichtungen in den Reisezugwagen und Güterzuggepäckwagen betätigt werden können. Die Notbremseinrichtungen müssen so angebracht sein, daß sie von den Reisenden und vom Begleitpersonal leicht gesehen und erreicht werden können; in den Seitengängen, Vorräumen, Wasch- und Aborträumen sind sie nicht erforderlich.
(4) Eine durchgehende nichtselbsttätige Bremse vorhandener Fahrzeuge muß vom Standort des Triebfahrzeugführers betätigt werden können.
(5) Fahrzeuge mit einer zulässigen Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h, die auch am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, müssen mit einer zusätzlichen Bremse ausgerüstet sein, die vom Kraftschluß zwischen Rad und Schiene unabhängig ist (z.B. Schienenbremse).
(6) Kurbeln oder Handräder von Handbremsen müssen beim Drehen im Sinne des Uhrzeigers die Bremsen anziehen.

§ 24 Zug- und Stoßeinrichtungen

(1) Die Fahrzeuge außer Rollfahrzeugen müssen an beiden Enden federnde Zug- und Stoßeinrichtungen haben.
(2) Bei Wagen, die nur in Arbeits- oder Güterzügen mit einer Geschwindigkeit bis zu 20 km/h laufen, darf auf eine federnde Zug- und Stoßeinrichtung verzichtet werden.
(3) Wie weit die Höhen der Zug- und Stoßeinrichtungen auch bei unterschiedlicher Belastung und unterschiedlichem Verschleißzustand der zu kuppelnden Fahrzeuge voneinander abweichen dürfen, richtet sich bei einfachen Puffern nach der Größe des Puffertellers und bei Mittelpufferkupplungen nach deren Greifbereich.
(4) Pufferscheiben müssen so bemessen sein, daß die Puffer beim Durchfahren von Gleisbogen mit Halbmessern von
50 m beim Grundmaß der Spurweite von 1.000 mm,
40 m beim Grundmaß der Spurweite von 750 mm
nicht hintereinandergreifen können.

§ 25 Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge

(1) An den Stirnseiten neu zu bauender Fahrzeuge außer Rollböcken muß auf jeder Seite der Zugeinrichtung ein Raum nach Anlage 6 freigehalten werden.
(2) Außerhalb dieses Raumes müssen alle festen Teile von der Stoßebene des ganz eingedrückten Puffers mindestens 40 mm entfernt bleiben. Hiervon ausgenommen sind die Teile der Wulstübergänge.

§ 26

(weggefallen)

§ 27 Beschaffenheit der Fahrzeuge

(1) Der tragende Teil des Aufbaus neu zu bauender Fahrzeuge und die Innenausstattung neu zu bauender Triebfahrzeuge und Reisezugwagen dürfen nicht aus splitternden und leicht entflammbaren Werkstoffen bestehen. Brandübertragungen müssen durch eine entsprechende bauliche Konstruktion erschwert werden.
(2) Brennbare Fußböden der Fahrzeuge müssen gegen Bremsfunken geschützt werden.

§ 28 Ausrüstung der Triebfahrzeuge

Triebfahrzeuge und andere führende Fahrzeuge müssen folgende Ausrüstung haben:

1.
Einrichtungen zum Geben hörbarer Signale,
2.
Bahnräumer,
3.
Geschwindigkeitsanzeiger,
3a.
Zugbeeinflussung oder technische Einrichtung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann, wenn die Fahrzeuge auf Strecken mit Zugbeeinflussung oder technischen Einrichtungen verkehren, auf denen eine solche Ausrüstung nach § 15 vorgeschrieben worden ist,
4.
Sicherheitsfahrschaltung, die im Geschwindigkeitsbereich von 20 km/h und mehr anspricht und den Zug oder das einzeln fahrende Triebfahrzeug bei Dienstunfähigkeit des Triebfahrzeugführers selbsttätig anhält. Die Ausrüstung ist nur erforderlich, wenn das Fahrzeug in Zügen einmännig besetzt werden soll. Kleinlokomotiven brauchen nicht mit Sicherheitsfahrschaltung ausgerüstet zu sein,
5.
Funkenfänger und verschließbare Aschkasten, wenn feste oder flüssige Brennstoffe verfeuert werden.

§ 29 Ausrüstung der Wagen

(1) Die Vorschriften für Personenwagen gelten auch für Triebwagen.
(2) Die Einsteigetüren der Reisezugwagen müssen sicher wirkende Verschlußeinrichtungen haben. Die Verschlußeinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß die Türen von den Insassen geöffnet werden können.
(3) Die Öffnungen der Einsteigetüren neu zu bauender Personenwagen müssen im Wageninnern mit Schutzeinrichtungen gegen das Einklemmen der Finger versehen sein.
(4) Fernbetätigte oder automatisch schließende Türen müssen so beschaffen sein, daß bei ihrer Betätigung Personen nicht gefährdet werden.
(5) Die seitlichen Schiebetüren aller Gepäckwagen und Gepäckabteile müssen bei neu zu bauenden Wagen mit einer Einrichtung versehen sein, die ein unbeabsichtigtes Schließen der Türen verhindert. Die dabei freizuhaltende Öffnung muß mindestens 300 mm betragen.
(6) Glasscheiben für Fenster, Türen und Wände neu zu bauender Reisezugwagen müssen aus Sicherheitsglas bestehen.
(7) An den zum Öffnen eingerichteten Seitenfenstern der Reisezugwagen muß eine Warnung vor dem Hinauslehnen angebracht sein.
(8) Reisezugwagen, die auf Strecken mit elektrischer Oberleitung verkehren, müssen so eingerichtet sein, daß ein Besteigen des Daches oder hochgelegener Tritte und Leitern bei im Betrieb regelmäßig vorkommenden Arbeiten nicht erforderlich ist.
(9) Personenwagen müssen mit Einrichtungen zur Beleuchtung und, wenn sie in der kalten Jahreszeit benutzt werden, auch mit Einrichtungen zur Heizung versehen sein.
(10) Wagen sollen auf jeder Langseite mindestens einen Tritt und einen Handgriff für Rangierer haben.

§ 30

(weggefallen)

§ 31

(weggefallen)

§ 32 Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge

(1) Neue Fahrzeuge dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie abgenommen worden sind.
(2) Die Fahrzeuge sind planmäßig wiederkehrend zu untersuchen.
(3) Eine Untersuchung ist mindestens alle sechs Jahre durchzuführen; die Frist zwischen zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen darf jedoch mehrmals bis zu einem Jahr auf höchstens acht Jahre verlängert werden, wenn festgestellt ist, daß der Zustand des Fahrzeugs dies zuläßt.
(4) Die Fristen für die Untersuchungen rechnen vom Tag nach beendeter Untersuchung oder Neuabnahme an.
(5) Rollfahrzeuge sind spätestens nach drei Jahren zu untersuchen; jedoch darf die Frist zwischen zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen mehrmals bis zu einem Jahr auf höchstens fünf Jahre verlängert werden, wenn festgestellt ist, daß der Zustand der Fahrzeuge dies zuläßt.
(6) Über die Untersuchungen der Fahrzeuge sind Aufschreibungen zu führen.

§ 33 Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge

Die Vorschriften des § 33 der EBO gelten entsprechend.

§ 34 Begriff, Art und Länge der Züge

(1) Züge sind die auf die freie Strecke übergehenden, aus Regelfahrzeugen bestehenden, durch Maschinenkraft bewegten Einheiten und einzeln fahrenden Triebfahrzeuge. Geeignete Nebenfahrzeuge dürfen wie Züge behandelt und in Züge eingestellt werden.
(2) Wendezüge sind Züge, deren Lokomotive beim Wechsel der Fahrtrichtung ihren Platz im Zuge beibehält und die – bei nicht führender Lokomotive – von der Spitze aus gebremst und direkt oder indirekt gesteuert werden.
(3) Die Züge müssen Signale führen, die bei Tag den Schluß, bei Dunkelheit die Spitze und den Schluß erkennen lassen.
(4) Die Züge werden in Reisezüge und Güterzüge eingeteilt. Welche Züge als Reisezüge und welche als Güterzüge gelten, ist in den Dienstfahrplänen anzugeben. Güterzüge mit Personenbeförderung (Gmp) gehören im Sinne dieser Verordnung zu den Reisezügen, ausgenommen in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 1.
(5) Ein Zug darf nicht länger sein, als es seine Bremsverhältnisse, Zug- und Stoßeinrichtungen und die Bahnanlagen zulassen. Bei bestehenden Bahnsteigen dürfen Reisezüge nur dann länger als die Bahnsteige sein, wenn die Sicherheit durch betriebliche Anweisungen gewährleistet ist.

§ 35 Ausrüsten der Züge mit Bremsen

(1) Die Züge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h müssen mit durchgehender selbsttätiger Bremse gefahren werden.
(2) Die Bremsverhältnisse eines Zuges müssen sicherstellen, daß der Zug innerhalb des zulässigen Bremswegs zum Halten gebracht werden kann; sie werden mit Hilfe der Bremstafeln oder entsprechenden Bremswegberechnungen ermittelt.
(3) Die Bremstafeln oder Bremswegberechnungen werden genehmigt

1.
für Eisenbahnen des Bundes vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
2.
für die nicht bundeseigenen Eisenbahnen von der zuständigen Landesbehörde.
(4) Als größter Bremsweg ist 700 m zulässig.
(5) Über das Bremsen auf Strecken mit einer maßgebenden Neigung von mehr als 40v.T. sind von den in Absatz 3 genannten Behörden besondere Vorschriften zu erlassen. Die maßgebende Neigung einer Strecke ist die Neigung der Verbindungslinie der beiden 2 000 m voneinander entfernten Punkte des Streckenabschnitts mit dem größten Höhenunterschied.
(6) Das letzte oder vorletzte Fahrzeug eines Zuges muß eine wirkende Bremse haben. Hat das letzte Fahrzeug keine wirkende Bremse, so soll es nicht mit Reisenden besetzt sein. Bei Rollfahrzeugbetrieb dürfen auf Strecken mit einer geringeren maßgebenden Neigung als 10v.T. hinter der letzten wirkenden Bremse bis zu acht Rollfahrzeugradsätzen mit höchstens 60 t Gesamtgewicht laufen.
(7) Bevor ein mit durchgehender Bremse fahrender Zug den Anfangsbahnhof verläßt, ist eine Bremsprobe vorzunehmen. Die Bremsprobe ist zu wiederholen, so oft der Führerstand gewechselt oder der Zug ergänzt oder getrennt wird, es sei denn, daß Fahrzeuge nur am Schluß abgehängt werden. Für Züge, die während mehrerer Fahrten unverändert bleiben, sind Ausnahmen zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

§ 36 Zusammenstellen der Züge

(1) Die Radsatzlast und das Fahrzeuggewicht je Längeneinheit der Fahrzeuge dürfen nicht größer sein, als es für die zu befahrende Bahnstrecke zugelassen ist.
(2) Schemelwagen, die durch Steifkupplung oder durch die Ladung selbst verbunden sind, müssen in den hinteren Teil des Zuges eingestellt werden. Wagenpaare, über die dieselbe Ladung reicht, und Wagen mit ungewöhnlicher Kupplung dürfen nicht unmittelbar vor oder hinter Wagen laufen, die mit Reisenden besetzt sind. Züge mit einer Geschwindigkeit bis zu 60 km/h sind von diesen Vorschriften ausgenommen.
(3) Wagen, die nach der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 827) mit dem Gefahrzettel für explosionsgefährliche Stoffe und mit einem Zettel mit rotem Ring auf weißem Grund gekennzeichnet sind, sind unter Anwendung besonderer Vorsichtsmaßnahmen in Züge einzustellen und zu befördern. Solche Maßnahmen sind auch bei anderen Wagen notwendig, wenn ihre Beförderung auf Rollfahrzeugen besondere Vorsicht erfordert.
(4) Beladene Rollböcke sind mit anderen Schmalspurfahrzeugen durch Zwischenwagen (Übergangswagen) oder Kuppelstangen zu kuppeln; unter sich sind sie über die verladenen Regelspurfahrzeuge oder durch Kuppelstangen zu verbinden.
(5) Leere Rollböcke sind untereinander und mit anderen Schmalspurfahrzeugen durch Kuppelstangen zu kuppeln. Das gleiche gilt für leere und beladene Rollwagen ohne Zug- und Stoßeinrichtung.

§ 37

(weggefallen)

§ 38 Fahrordnung

Auf zweigleisigen Bahnen ist in der Regel rechts zu fahren.

§ 39 Zugfolge

Die Vorschriften des § 39 der EBO gelten entsprechend.

§ 40 Fahrgeschwindigkeit

(1) Die Geschwindigkeit, mit der ein Zug höchstens fahren darf (zulässige Geschwindigkeit), ist abhängig von

1.
der Bauart der einzelnen Fahrzeuge,
2.
der Art und Länge der Züge (§ 34),
3.
den Bremsverhältnissen (§ 35),
4.
den Streckenverhältnissen,
5.
den betrieblichen Verhältnissen

und von den Vorschriften der folgenden Absätze.

(2) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt

1.
für durchgehend gebremste Züge:
80 km/h auf Strecken mit dem Grundmaß der Spurweite von 1.000 mm,
60 km/h auf Strecken mit dem Grundmaß der Spurweite von 750 mm;
2.
für Züge ohne durchgehende Bremse:
50 km/h;
3.
für Züge mit Rollfahrzeugen:
30 km/h auf Strecken mit dem Grundmaß der Spurweite von 1.000 mm,
20 km/h auf Strecken mit dem Grundmaß der Spurweite von 750 mm.
(3) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt bei Zügen nach Absatz 2 Nr. 1 nur 50 km/h, wenn

1.
führende Triebfahrzeuge sowie Steuerwagen ausnahmsweise vom hinteren Führerstand aus bedient werden müssen und der vordere Führerstand mit einem Betriebsbeamten besetzt ist, der den Zug zum Halten bringen kann;
2.
bei einmännig besetzten führenden Fahrzeugen die Sicherheitsfahrschaltung gestört ist.
(4) Geschobene Züge dürfen höchstens 30 km/h fahren, über Bahnübergänge ohne technische Sicherung (vgl. § 11 Abs. 3 EBO) höchstens 20 km/h.
(5) Nachgeschobene Züge dürfen höchstens 40 km/h fahren.
(6) Hilfszüge dürfen auch bei Dienstruhe verkehren, wenn ihre Geschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt. Bahnübergänge mit offenen Schranken sowie mit fernüberwachten Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen dürfen dabei ohne Sicherung durch Posten höchstens mit 10 km/h befahren werden.
(7) In Gleisbogen darf die Geschwindigkeit von Zügen ohne Rollfahrzeuge betragen

1.
bei dem Grundmaß der Spurweite von 1.000 mm:
                     R          1,5
    V = Wurzel aus  ---- x (ü x ---- + 130)
                    11,8        1,0 
2.
bei dem Grundmaß der Spurweite von 750 mm:
                     R           1,5
    V = Wurzel aus  ---- x (ü x ---- + 130)
                    11,8        0,75 
V = Geschwindigkeit in km/h
R = Bogenhalbmesser in m
ü = Überhöhung in mm.
(8) In Gleisbogen mit Halbmessern unter 100 m darf die Geschwindigkeit von Zügen mit Rollfahrzeugen höchstens 20 km/h betragen.
(9) Für Probefahrten (Versuchsfahrten) sind Ausnahmen von vorstehenden Vorschriften zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2), ausgenommen von der Vorschrift in Absatz 6.

§ 41 Schieben und Nachschieben der Züge

(1) Züge gelten betrieblich als geschoben, wenn das Triebfahrzeug nicht an der Spitze läuft und nicht von der Spitze aus gesteuert wird.
(2) Das vorderste Fahrzeug geschobener Züge ist mit einem Betriebsbeamten zu besetzen. Hiervon darf nur bei langsamer Rückwärtsbewegung abgewichen werden. Der Betriebsbeamte hat Signalmittel zur Verständigung mit dem Triebfahrzeugführer und zur Warnung der Wegebenutzer vor Bahnübergängen ohne technische Sicherung mitzuführen.
(3) Züge gelten betrieblich als nachgeschoben, wenn das Triebfahrzeug an der Spitze läuft oder von der Spitze aus gesteuert wird und wenn ein weiteres Triebfahrzeug nachschiebt, das nicht direkt oder indirekt gesteuert wird.
(4) Zwei nachschiebende Triebfahrzeuge sind stets miteinander zu kuppeln. Mit mehr als zwei Triebfahrzeugen darf nicht nachgeschoben werden. In Gefällen müssen nachschiebende Triebfahrzeuge mit dem Zug gekuppelt sein.
(5) Züge mit Schemelwagen, die durch Steifkupplung oder durch die Ladung selbst verbunden sind, und Züge mit Rollfahrzeugen, die nicht durchgehend mit Zug- und Stoßeinrichtung gekuppelt sind, dürfen nicht nachgeschoben werden.

§ 42 Rangieren, Hemmschuhe

Die Vorschriften des § 42 der EBO gelten entsprechend.

§ 43 Sichern stillstehender Fahrzeuge

Die Vorschriften des § 43 der EBO gelten entsprechend.

§ 44 Mitfahren im Führerraum

Die Vorschriften des § 44 der EBO gelten entsprechend.

§ 45 Besetzen der Triebfahrzeuge

(1) Arbeitende Triebfahrzeuge müssen während der Fahrt mit einem Triebfahrzeugführer besetzt sein; bei Kleinlokomotiven dürfen die Aufgaben des Triebfahrzeugführers auch von einem Bediener von Kleinlokomotiven wahrgenommen werden. Direkt gesteuerte Triebfahrzeuge (§ 18 Abs. 4 Nr. 1) dürfen unbesetzt bleiben; bei direkter Steuerung durch Fernsteuerungseinrichtungen sollen keine Fahrzeuge befördert werden, die mit Reisenden besetzt sind.
(2) Der Triebfahrzeugführer muß sich während der Fahrt bei Triebfahrzeugen mit zwei Führerständen auf dem vorderen Führerstand, bei Triebfahrzeugen, die von einem führenden Steuerwagen aus gesteuert werden, im Führerstand an der Spitze des Zuges aufhalten. Bei Rangierfahrten oder bei kurzen Rückwärtsbewegungen braucht er den Führerstand nicht zu wechseln.
(3) Sofern in den nachstehenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, sind außerdem zu besetzen

1.
Dampflokomotiven mit einem Heizer,
2.
andere führende Fahrzeuge mit einem Beimann, wenn sie keine Sicherheitsfahrschaltung haben.
(4) Der Dienst des Beimanns darf von einem Zugbegleiter wahrgenommen werden, der in der Lage sein muß, einen Zug zum Halten zu bringen.
(5) Von der Besetzung mit einem Heizer oder Beimann darf auch bei fehlender Sicherheitsfahrschaltung abgesehen werden

1.
bei Kleinlokomotiven, die einzeln fahren oder Züge mit einer Geschwindigkeit bis zu 50 km/h befördern,
2.
bei Triebfahrzeugen mit selbsttätiger Feuerung oder ohne Feuerung, wenn sie Rangierarbeiten ausführen,
3.
bei handgefeuerten Dampflokomotiven, wenn sie Rangierarbeiten ausführen,
4.
wenn in Ausnahmefällen der Heizer oder Beimann das Fahrzeug aus zwingenden Gründen verlassen muß.
(6)

§ 46 Besetzen der Züge mit Zugbegleitern

(1) Die Züge sind mit mindestens einem Zugbegleiter zu besetzen, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes zugelassen ist.
(2) Bei zweimänniger Besetzung des führenden Fahrzeugs oder bei zwei einmännig besetzten Triebfahrzeugen dürfen ohne Zugbegleiter verkehren

1.
einzeln oder zu zweit fahrende Lokomotiven,
2.
Dienstzüge,
3.
Reisezüge bis zu 100 m Gesamtlänge,
4.
Güterzüge,
5.
Leerreisezüge.

Die Züge müssen gezogen oder von der Spitze aus gesteuert werden, und alle Fahrzeuge müssen an die durchgehende Bremse angeschlossen sein. Bei indirekt gesteuerten Wendezügen darf der zweite Mann das nicht führende Triebfahrzeug bedienen.

(3) Bei einmänniger Besetzung des führenden Fahrzeugs dürfen ohne Zugbegleiter verkehren

1.
Reisezüge bis zu 100 m Gesamtlänge mit Sicherheitsfahrschaltung, wenn das Schließen der Wagentüren vom Triebfahrzeugführer überwacht wird oder wenn sie vom führenden Fahrzeug aus geschlossen werden,
2.
Güter- und Leerreisezüge mit Sicherheitsfahrschaltung,
3.
einzeln fahrende Kleinlokomotiven und einzeln fahrende Nebenfahrzeuge, die wie Züge behandelt werden, bis zu einer Geschwindigkeit von 50 km/h,
4.
andere einzeln fahrende Triebfahrzeuge mit Sicherheitsfahrschaltung.
(4) Im Falle des Absatzes 3 Nr. 3 dürfen bis zu fünf Wagen, im Falle der Nummer 4 aber bis zu 10 Fahrzeuge angehängt werden. Sie sind an die durchgehende Bremse anzuschließen und sollen nicht mit Reisenden besetzt sein.

§ 47 Personal

Die Vorschriften der §§ 47 bis 54 der EBO gelten entsprechend.

§ 48 Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen

Die Vorschriften der §§ 62 bis 64a der EBO gelten entsprechend.

§ 49 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer entgegen den Vorschriften des § 48 vorsätzlich
1.

2.
an einer nicht dazu bestimmten Seite eines Fahrzeugs oder an einer nicht dazu bestimmten Stelle einsteigt oder aussteigt,
3.
einsteigt oder aussteigt, ein Trittbrett betritt oder sich ohne ausdrückliche Gestattung auf einer Plattform aufhält, solange sich das Fahrzeug bewegt, oder
4.
eine Bahnanlage, eine Betriebseinrichtung oder ein Fahrzeug verunreinigt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt auch, wer entgegen den Vorschriften des § 48 vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne amtliche Befugnis eine Bahnanlage oder ein Fahrzeug insoweit betritt oder benutzt, als sie nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dient oder als kein besonderes Nutzungsverhältnis dazu berechtigt,
2.
sich innerhalb der Gleise aufhält, ohne daß dies zur Erfüllung amtlicher Aufgaben erforderlich oder im Rahmen eines Nutzungsverhältnisses zugelassen ist,
3.
eine Außentür öffnet, solange sich das Fahrzeug bewegt,
4.
eine Sache aus dem Wagen wirft, die geeignet ist, einen anderen zu verletzen oder eine Sache zu beschädigen, oder
5.
eine Schranke oder eine sonstige Sicherungseinrichtung unerlaubt öffnet, ein Fahrthindernis bereitet oder eine andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlung vornimmt.
(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 wird im Bereich der Eisenbahnen des Bundes auf die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde übertragen.

§ 50 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2)

§ 51

Schlußformel

Der Bundesminister für Verkehr

Anlage 1 Bild 1, 2 und 3
(Zu den §§ 9 und 22)

Umgrenzung des lichten Raumes

(Inhalt: nicht darstellbare Abbildungen,
Fundstelle: BGBl I 1972, 280 – 281)

Anlage 2 (zu den §§ 9 und 10)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1972, 282
1. Vergrößerung des lichten Raumes und der Gleisabstände bei Gleisen ohne Rollfahrzeugbetrieb
Bogenhalbmesser Bogeninnenseite Bogenaußenseite
m mm mm
>= 5.000 20 20
2.000 25 25
500 25 25
400 30 30
250 30 30
225 35 35
180 35 35
150 40 40
120 60 45
100 80 55
80 105 75
60 150 105
50 185 135
40 240 175
Zwischenwerte dürfen gradlinig eingeschaltet werden; die Maße der Vergrößerung sind auf volle 5 mm aufzurunden.
2. Vergrößerung der Gleisabstände bei Regelspurgleisen
Bogenhalbmesser Bogeninnenseite Bogenaußenseite
m mm mm
250 0 0
225 25 30
200 50 65
190 65 80
180 80 100
150 135 170
120 335 365
100 530 570
Zwischenwerte dürfen gradlinig eingeschaltet werden; die Maße der Vergrößerung sind auf volle 5 mm aufzurunden.

Anlage 3 (zu den §§ 9 und 10)

Vergrößerung des lichten Raumes und der Gleisabstände bei Gleisen mit Rollfahrzeugbetrieb

(Fundstelle: BGBl. I 1972, 283 – 284)
1.
Wenn regelspurige Güterwagen unbeschränkt befördert werden
Bogenhalbmesser Bei Rollbockverkehr Bei Rollwagenverkehr
Bogeninnenseite Bogenaußenseite Bogeninnenseite Bogenaußenseite
m mm mm mm mm
unter 1.500 bis 500 0 0 0 20
unter 500 bis 300 0 0 0 40
unter 300 bis 250 30 10 20 60
unter 250 bis 225 60 30 60 60
unter 225 bis 200 90 60 80 70
unter 200 bis 190 100 100 100 70
unter 190 bis 180 130 100 110 80
unter 180 bis 150 190 170 180 120
unter 150 bis 120 370 360 390 320
unter 120 bis 100 590 550 600 510
unter 100 bis 90 730 690 750 650
unter 90 bis 80 900 840 910 800
unter 80 bis 70 1.120 1.050 1.160 1.010
unter 70 bis 60 1.420 1.300 1.460 1.260
2.
Wenn regelspurige Güterwagen mit höchstens 15,00 m Drehzapfenabstand befördert werden
Bogenhalbmesser Bei Rollbockverkehr Bei Rollwagenverkehr
Bogeninnenseite Bogenaußenseite Bogeninnenseite Bogenaußenseite
m mm mm mm mm
unter 1.500 bis 500 0 0 0 20
unter 500 bis 300 0 0 0 40
unter 300 bis 250 10 10 20 60
unter 250 bis 225 30 30 60 60
unter 225 bis 200 50 50 60 70
unter 200 bis 190 70 70 70 70
unter 190 bis 180 100 100 80 80
unter 180 bis 150 110 140 120 120
unter 150 bis 120 170 220 190 190
unter 120 bis 100 220 300 260 260
unter 100 bis 80 310 430 360 380
unter 80 bis 60 450 630 530 580
unter 60 bis 50 570 790 670 740
unter 50 bis 40 740 1.030 880 980
unter 40 bis 35 880 1.210 1.030 1.160
unter 35 bis 30 1.050 1.430 1.230 1.370
unter 30 bis 25 1.290 1.730 1.520 1.670
unter 25 bis 20 1.660 2.160 1.950 2.100
unter 20 bis 15 2.310 2.830 2.710 2.750
3.
Wenn regelspurige Güterwagen mit höchstens 8,00 m Radsatzabstand oder Drehzapfenabstand befördert werden
Bogenhalbmesser Bei Rollbockverkehr Bei Rollwagenverkehr
Bogeninnenseite Bogenaußenseite Bogeninnenseite Bogenaußenseite
m mm mm mm mm
unter 1.500 bis 500 0 0 0 20
unter 500 bis 300 0 0 0 40
unter 300 bis 250 10 10 0 60
unter 250 bis 225 20 20 0 60
unter 225 bis 200 30 30 10 70
unter 200 bis 190 40 40 10 70
unter 190 bis 180 40 40 10 80
unter 180 bis 150 60 60 30 100
unter 150 bis 120 100 100 60 140
unter 120 bis 100 110 150 70 190
unter 100 bis 80 140 210 110 270
unter 80 bis 60 200 310 170 390
unter 60 bis 50 250 390 220 480
unter 50 bis 40 320 500 290 630
unter 40 bis 35 380 600 350 740
unter 35 bis 30 450 710 420 880
unter 30 bis 25 540 860 510 1.060
unter 25 bis 20 680 1.080 650 1.330
unter 20 bis 15 920 1.440 900 1.760
4.
Wenn regelspurige Güterwagen mit höchstens 4,50 m Radsatzabstand befördert werden
Bogenhalbmesser Bei Rollbockverkehr Bei Rollwagenverkehr
Bogeninnenseite Bogenaußenseite Bogeninnenseite Bogenaußenseite
m mm mm mm mm
unter 1.500 bis 500 0 0 0 20
unter 500 bis 300 0 0 0 40
unter 300 bis 250 10 10 0 60
unter 250 bis 225 20 20 0 60
unter 225 bis 200 20 20 10 70
unter 200 bis 190 20 20 10 70
unter 190 bis 180 20 20 10 80
unter 180 bis 150 20 30 20 90
unter 150 bis 120 30 50 30 110
unter 120 bis 100 30 70 50 140
unter 100 bis 80 40 100 60 170
unter 80 bis 60 50 140 100 230
unter 60 bis 50 60 170 130 270
unter 50 bis 40 80 220 180 340
unter 40 bis 35 90 270 210 400
unter 35 bis 30 100 320 250 460
unter 30 bis 25 130 390 310 550
unter 25 bis 20 160 490 390 670
unter 20 bis 15 210 650 540 890

Anlage 4 (zu § 21)

Radsatz

(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung,
Fundstelle: BGBl I 1972, 285)

Anlage 5 (zu § 21)

Räder

(Inhalt: nicht darstellbare Abbildungen,
Fundstelle: BGBl I 1972, 286)

Anlage 6 (zu § 25)

Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge

(Inhalt: nicht darstellbare Abbildungen,
Fundstelle: BGBl I 1972, 287)
15/02/2024Comments OffAnordnung | Bau | Betriebsordnung | Eisenbahn | ESBO | Ordnung | Schmalspurbahn
EBKrG – Eisenbahnkreuzungsgesetz

Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz)

EBKrG

Ausfertigungsdatum: 14.08.1963

Vollzitat:

“Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist”

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 21.3.1971 I 337,
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 31.5.2021 I 1221

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 16.4.1971 +++)
 
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr  nicht mehr anzuwenden gem. Art. 109
Nr. 5 Buchst. a G v. 8.12.2010 I 1864 mWv 15.12.2010 +++)

§ 1

(1) Dieses Gesetz gilt für Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen.
(2) Kreuzungen sind entweder höhengleich (Bahnübergänge) oder nicht höhengleich (Überführungen).
(3) Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind die Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, sowie die Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, wenn die Betriebsmittel auf Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs übergehen können (Anschlußbahnen), und ferner die den Anschlußbahnen gleichgestellten Eisenbahnen.
(4) Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze.
(5) Straßenbahnen, die nicht im Verkehrsraum einer öffentlichen Straße liegen, werden, wenn sie Eisenbahnen kreuzen, wie Straßen, wenn sie Straßen kreuzen, wie Eisenbahnen behandelt.
(6) Beteiligte an einer Kreuzung sind das Unternehmen, das die Baulast des Schienenwegs der kreuzenden Eisenbahn trägt, und der Träger der Baulast der kreuzenden Straße.

§ 2

(1) Neue Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen, die nach der Beschaffenheit ihrer Fahrbahn geeignet und dazu bestimmt sind, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, sind als Überführungen herzustellen.
(2) In Einzelfällen, insbesondere bei schwachem Verkehr, kann die Anordnungsbehörde Ausnahmen zulassen. Dabei kann angeordnet werden, welche Sicherungsmaßnahmen an der Kreuzung mindestens zu treffen sind.
(3) Eine Kreuzung im Sinne des Absatzes 1 ist neu, wenn einer der beiden Verkehrswege oder beide Verkehrswege neu angelegt werden.

§ 3

Wenn und soweit es die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung erfordert, sind nach Maßgabe der Vereinbarung der Beteiligten (§ 5) oder der Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren (§§ 6 und 7) Kreuzungen

     1.
zu beseitigen oder
     2.
durch Baumaßnahmen, die den Verkehr an der Kreuzung vermindern, zu entlasten oder
     3.
durch den Bau von Überführungen, durch die Einrichtung technischer Sicherungen, insbesondere von Schranken oder Lichtsignalen, durch die Herstellung von Sichtflächen an Bahnübergängen, die nicht technisch gesichert sind, oder in sonstiger Weise zu ändern.

§ 4

(1) Erfordert die Linienführung einer neu zu bauenden Straße oder Eisenbahn eine Kreuzung, so hat der andere Beteiligte die neue Kreuzungsanlage zu dulden. Seine verkehrlichen und betrieblichen Belange sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Ist eine Kreuzungsanlage durch eine Maßnahme nach § 3 zu ändern, so haben die Beteiligten die Änderung zu dulden. Ihre verkehrlichen und betrieblichen Belange sind angemessen zu berücksichtigen.

§ 5

(1) Über Art, Umfang und Durchführung einer nach § 2 oder § 3 durchzuführenden Maßnahme sowie über die Verteilung der Kosten sollen die Beteiligten eine Vereinbarung treffen. Sehen die Beteiligten vor, daß Bund oder Land nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 zu den Kosten beitragen, ohne an der Kreuzung als Straßenbaulastträger beteiligt zu sein, so bedarf die Vereinbarung insoweit der Genehmigung. Die Genehmigung erteilt für den Bund das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, für das Land die nach Landesrecht zuständige Behörde. In Fällen geringer finanzieller Bedeutung kann auf die Genehmigung verzichtet werden.
(2) Einer Vereinbarung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn sich ein Beteiligter oder ein Dritter bereit erklärt, die Kosten für die Änderung oder Beseitigung eines Bahnübergangs nach § 3 abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes allein zu tragen, und für die Maßnahme ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird.

§ 6

Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Beteiligte eine Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren beantragen.

§ 7

Die Anordnungsbehörde kann das Kreuzungsrechtsverfahren auch ohne Antrag einleiten, wenn die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs eine Maßnahme erfordert. Sie kann verlangen, daß die Beteiligten Pläne für Maßnahmen nach § 3 vorlegen.

§ 8

(1) Wenn an der Kreuzung ein Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, entscheidet als Anordnungsbehörde das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
(2) In sonstigen Fällen entscheidet als Anordnungsbehörde die nach Landesrecht zuständige Behörde.

§ 9

§ 10

(1) Wird eine Maßnahme nach § 2 oder § 3 angeordnet, so ist über Art und Umfang der Maßnahme, über die Duldungspflicht sowie über die Rechtsbeziehungen der Beteiligten und die Kostentragung zu entscheiden.
(2) Die Beteiligten sind verpflichtet, der Anordnungsbehörde jede für die Entscheidung erforderliche Auskunft zu erteilen.
(3) Ist eine Maßnahme, die die Sicherheit des Verkehrs erfordert, unaufschiebbar, so kann über Art, Umfang und Durchführung sowie über die Duldungspflicht vorab entschieden werden.
(4) Sind sich die Beteiligten über die durchzuführende Maßnahme einig oder ist die Maßnahme bereits durchgeführt, so kann auf Antrag über die Kostentragung entschieden werden.
(5) Bestehen zwischen den Beteiligten Meinungsverschiedenheiten darüber, ob eine öffentliche Straße nach der Beschaffenheit ihrer Fahrbahn geeignet und dazu bestimmt ist, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, so kann die Anordnungsbehörde zur Vorbereitung einer Vereinbarung oder einer Anordnung auf Antrag eines Beteiligten darüber entscheiden.
(6) Die Entscheidung ist mit Gründen zu versehen und den Beteiligten zuzustellen.

§ 11

(1) Wird eine neue Kreuzung hergestellt, so hat der Beteiligte, dessen Verkehrsweg neu hinzukommt, die Kosten der Kreuzungsanlage zu tragen. Zu ihnen gehören auch die Kosten der durch die neue Kreuzung notwendigen Änderungen des anderen Verkehrswegs.
(2) Werden eine Eisenbahn und eine Straße gleichzeitig neu angelegt, so haben die Beteiligten die Kosten der Kreuzungsanlage je zur Hälfte zu tragen.

§ 12

(1) Wird an einer Überführung eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so fallen die dadurch entstehenden Kosten

     1.
demjenigen Beteiligten zur Last, der die Änderung verlangt oder sie im Fall einer Anordnung hätte verlangen müssen; Vorteile, die dem anderen Beteiligten durch die Änderung entstehen, sind auszugleichen (Vorteilsausgleich);
     2.
beiden Beteiligten zur Last, wenn beide die Änderung verlangen oder sie im Fall einer Anordnung hätten verlangen müssen, und zwar in dem Verhältnis, in dem die Kosten bei getrennter Durchführung der Änderung zueinander stehen würden. Nummer 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 werden die Kosten ohne Vorteilsausgleich hälftig geteilt, wenn die Überführung der Kreuzung einer Eisenbahn des Bundes mit einer Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes dient und beide Beteiligten eine Änderung verlangen, die die Erneuerung der Überführung zur Folge hat, oder sie im Fall einer Anordnung eine solche Änderung hätten verlangen müssen.

§ 13

(1) Wird an einem Bahnübergang eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so tragen die Beteiligten je ein Drittel der Kosten. Das letzte Drittel der Kosten trägt bei Kreuzungen mit einem Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes der Bund, bei Kreuzungen mit einem Schienenweg einer nicht-bundeseigenen Eisenbahn das Land.
(2) Bei Kreuzungen einer Eisenbahn des Bundes mit einer Straße in kommunaler Baulast trägt der Bund die Hälfte, die Eisenbahn des Bundes ein Drittel und das Land, in dem die Kreuzung liegt, ein Sechstel der Kosten. Bei Kreuzungen einer nichtbundeseigenen Eisenbahn mit einer Straße in kommunaler Baulast trägt das Land, in dem die Kreuzung liegt, zwei Drittel und die nichtbundeseigene Eisenbahn ein Drittel der Kosten. In Berlin und in der Freien und Hansestadt Hamburg gelten alle öffentlichen Straßen, die nicht in der Baulast des Bundes stehen, als Straßen in kommunaler Baulast.
(3) Wird zur verkehrlichen Entlastung eines Bahnübergangs ohne dessen Änderung eine Baumaßnahme nach § 3 Nr. 2 durchgeführt, durch die sich eine sonst notwendige Änderung des Bahnübergangs erübrigt, so gehören zu den Kosten nach Absatz 1 nur die Kosten, die sich bei Vornahme der ersparten Änderung ergeben würden. Die übrigen Kosten trägt derjenige Beteiligte allein, an dessen Verkehrsweg die Baumaßnahme durchgeführt wird.

Fußnote

(+++ § 13 Abs. 2 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 20 +++)

§ 14

(1) Die Anlagen an Kreuzungen, soweit sie Eisenbahnanlagen sind, hat der Eisenbahnunternehmer, soweit sie Straßenanlagen sind, der Träger der Straßenbaulast auf seine Kosten zu erhalten und bei Bahnübergängen auch in Betrieb zu halten. Die Erhaltung umfaßt die laufende Unterhaltung und die Erneuerung. Betriebskosten sind die örtlich entstehenden persönlichen und sächlichen Aufwendungen.
(2) An Bahnübergängen gehören

     1.
zu den Eisenbahnanlagen das sowohl dem Eisenbahnverkehr als auch dem Straßenverkehr dienende Kreuzungsstück, begrenzt durch einen Abstand von 2,25 m, bei Straßenbahnen von 1,00 m jeweils von der äußeren Schiene und parallel zu ihr verlaufend, ferner die Schranken, Warnkreuze (Andreaskreuze) und Blinklichter sowie andere der Sicherung des sich kreuzenden Verkehrs dienende Eisenbahnzeichen und -einrichtungen,
     2.
zu den Straßenanlagen die Sichtflächen, die Warnzeichen und Merktafeln (Baken) sowie andere der Sicherung des sich kreuzenden Verkehrs dienende Straßenverkehrszeichen und -einrichtungen.
(3) Eisenbahnüberführungen und Schutzerdungsanlagen gehören zu den Eisenbahnanlagen, Straßenüberführungen zu den Straßenanlagen.
(4) Die Beteiligten haben Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden.

Fußnote

§ 14 Abs. 1 u. 2: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 13.11.1974; 1975 I 228 – 1 BvL 27/73 –

§ 14a

(1) Wird die Straße eingezogen oder der Betrieb der Eisenbahn dauernd eingestellt, so bleiben die Beteiligten verpflichtet, die Kreuzungsanlagen in dem Umfang zu erhalten und in Betrieb zu halten, wie es die Sicherheit oder Abwicklung des Verkehrs auf dem bleibenden Verkehrsweg erfordert. Eine nach den Vorschriften des Eisenbahnrechts genehmigte Betriebseinstellung gilt nicht als dauernd im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie mit der Verpflichtung zur weiteren Vorhaltung der Anlagen verbunden ist. Die Einziehung der Straße oder die dauernde Einstellung des Betriebs der Eisenbahn ist dem anderen Beteiligten unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der im Zeitpunkt der Einziehung oder dauernden Betriebseinstellung erhaltungspflichtige Beteiligte oder sein Rechtsnachfolger hat Kreuzungsanlagen auf seine Kosten zu beseitigen, soweit und sobald es die Sicherheit oder Abwicklung des Verkehrs auf dem bleibenden Verkehrsweg erfordert.
(3) Die Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 kann der weichende Beteiligte vertraglich auf den bleibenden Beteiligten gegen Erstattung der Rückbaukosten übertragen.
(4) Die Beteiligten haben Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden.
(5) Die Verpflichtungen des weichenden Beteiligten aus den Absätzen 1 und 2 erlöschen, wenn die Kreuzungsanlage beseitigt worden ist oder der weichende Beteiligte die Verpflichtungen in einer Vereinbarung gemäß Absatz 3 auf den bleibenden Beteiligten übertragen hat.
(6) Der weichende Beteiligte hat dem bleibenden Beteiligten auf dessen Antrag sein Eigentum an solchen Grundstücken, die schon bisher von dem bleibenden Beteiligten benutzt worden sind oder die für die Verbesserung des bleibenden Verkehrswegs benötigt werden, mit allen Rechten und Pflichten zu übertragen. Für die Übertragung des Eigentums ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren, wobei der Verkehrswert des Grundstücks zugrunde zu legen ist.

§ 15

(1) Wird eine neue Kreuzung hergestellt, so hat im Fall des § 11 Abs. 1 der Beteiligte, dessen Verkehrsweg neu hinzukommt, die hierdurch verursachten Erhaltungs- und Betriebskosten dem anderen Beteiligten zu erstatten. Im Fall des § 11 Abs. 2 hat jeder Beteiligte seine Erhaltungs- und Betriebskosten ohne Ausgleich zu tragen.
(2) Wird an einer Überführung eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so hat der Beteiligte, der nach § 12 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 die Maßnahme verlangt oder sie im Fall einer Anordnung hätte verlangen müssen, dem anderen Beteiligten die hierdurch verursachten Erhaltungskosten zu erstatten. Im Fall des § 12 Absatz 2 hat jeder Beteiligte seine Erhaltungs- und Betriebskosten ohne Ausgleich zu tragen.
(3) Wird an einem Bahnübergang eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so hat jeder Beteiligte seine veränderten Erhaltungs- und Betriebskosten ohne Ausgleich zu tragen.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 sowie des Absatzes 2 Satz 1 ist auf Verlangen eines Beteiligten die Erhaltungs- und Betriebslast abzulösen.

§ 16

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die

     1.
der Umfang der Kosten nach den §§ 11, 12 und 13 näher bestimmt wird und für die Verwaltungskosten Pauschalbeträge festgesetzt werden;
     2.
bestimmt wird, wie die bei getrennter Durchführung der Maßnahmen nach § 12 Nr. 2 entstehenden Kosten unter Anwendung von Erfahrungswerten für die Baukosten in vereinfachter Form ermittelt werden;
     3.
die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträgen nach § 15 Abs. 4 näher bestimmt sowie dazu ein Verfahren zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten festgelegt werden,
     4.
bei neuartigen Anlagen, die nicht von § 14 Abs. 2 erfaßt werden, bestimmt wird, ob sie zu den Eisenbahn- oder zu den Straßenanlagen gehören.
(2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften erläßt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung des Bundesrates.

§ 17

Zur Förderung des Baus und des Ausbaus kommunaler Radwege sowie von Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 soll die Anordnungsbehörde den Beteiligten Zuschüsse gewähren.

§ 18

Die Aufsichtsbehörden haben die Durchführung der Anordnung nach diesem Gesetz sicherzustellen.

§ 19

(1) Bisherige Vereinbarungen, die sich auf Kreuzungen zwischen Straßen und Straßenbahnen, Anschlußbahnen sowie den Anschlußbahnen gleichgestellte Eisenbahnen beziehen, gelten fort.
(2) Die bisherige Kostenregelung für Erhaltungsmaßnahmen, die bei Inkrafttreten des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) bereits in der Ausführung begriffen sind, bleibt bestehen.
(3) Soweit aufgrund von Artikel 6 Abs. 106 Nr. 4 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes die Erhaltungslast für eine Straßenüberführung auf den Straßenbaulastträger übergegangen ist, hat der Eisenbahnunternehmer dafür einzustehen, daß er die Straßenüberführung in dem durch die Verkehrsbedeutung gebotenen Umfang ordnungsgemäß erhalten und den erforderlichen Grunderwerb durchgeführt hat. Als ordnungsgemäßer Erhaltungszustand gilt eine entsprechend seinen Vorschriften durchgeführte Unterhaltung der Straßenüberführung bis zum Zeitpunkt des gesetzlichen Übergangs der Baulast.

§ 20

§ 13 Absatz 2 Satz 2 kommt nicht zur Anwendung für Maßnahmen, über die die Beteiligtn nach § 1 Absatz 6 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vor dem 1. Januar 2022 eine Vereinbarung getroffen haben.

§ 21

Dieses Gesetz tritt am 1. Janur 1964 in Kraft.

01/02/2024Comments OffEBKrG | Eisenbahn | Eisenbahnkreuzungsgesetz | Gesetz | Kreuzung | Straßen