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Dieses Quiz enthält Fragen zum Thema „Zugbeeinflussungssysteme“ (hauptsächlich PZB) für angehende Triebfahrzeugführer und Fahrdienstleiter/Zugverkehrssteuerer oder zur Wissensauffrischung.
Es können mehrere Antwortmöglichkeiten richtig sein.
Aktuell sind ca. 70 Fragen zu diesem Thema online.
Die Fahrdienstvorschrift (Ril 408) ist erstmalig 1907 erschienen und eines der bedeutsamsten Regelwerke der deutschen Eisenbahn.
Sie enthält alle spezifischen Regeln für die sichere Durchführung des Bahnbetriebs und die Koordination der Mitarbeitenden, konkret das „Züge fahren“ und „Rangieren“ aus Sicht der Infrastruktur und die Vorgaben und Schnittstellenregeln für die Eisenbahnverkehrsunternehmen, die sie in der Zusammenarbeit mit Mitarbeitenden des Eisenbahninfrastrukturunternehmens beachten müssen.
Da die Fahrdienstvorschrift mit der Zeit immer umfangreicher wurde und diverse Inhalte inhaltlich wie sprachlich nicht mehr zeitgemäß sind, wurde im Jahr 2018 ein Team mit Mitgliedern von der DB Netz AG, der TU Braunschweig und dem Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR) gebildet, um die Fahrdienstvorschrift zum Thema „menschliche Fehler im Bahnbetrieb“ zu untersuchen. Ziel ist es, die FV zu „entschlacken“, nutzerfreundlicher und digital zugänglich zu machen.
Walter Jonas von der DB Netz AG schlug für das Projekt den Namen „THALAMUS“ vor, welcher dann auch angenommen wurde. „THALAMUS“ deswegen, weil es der Teil des menschlichen Gehirns ist, der die Sinneseindrücke filtert und aufbereitet.
Die digitale FV „THALAMUS“ soll es Anwendern ermöglichen, die umfangreichen Inhalte nach verschiedenen Kriterien zu filtern und DB Systel GmbH erhielt 2022 den Zuschlag für die Realisierung eines Prototyps.
Auf Basis des Prototyps entwickelte man in wenigen Monaten eine lauffähige Web-Anwendung, die die gewünschten Funktionen abbildete. Zum einen beinhaltet sie die Regeln der Fahrdienstvorschrift (Teil Mitarbeiter EIU 408.01 – 06) und zum anderen die Filterfunktionen. Gefiltert werden kann nach Stellwerksbauform, Streckenblockform, Zugbeeinflussung, Bahnübergangssicherung und Gleisfreimeldeanlage.
Im Frühjahr 2023 konnte man die beiden Netze Betrieb Kassel und München für einen Pilotbetrieb gewinnen. Auf freiwilliger Basis bekamen mehr als 500 Fahrdienstleiter und Weichenwärter die Möglichkeit, die Anwendung für drei Monate auf Herz und Nieren zu testen. Das Feedback war sehr positiv und brachte wichtige Erkenntnisse für die Weiterentwicklung. Aktuell werden weitere Funktionalitäten wie z.B. eine intelligente Suchfunktion, die Verlinkung von Querverweisen oder auch die Integration von kurzfristigen Regelwerksänderungen, (bei der DB Netz AG „Weisungen“ genannt), implementiert.
Seit Dezember 2023 ist Thalamus für alle relevanten Mitarbeiter mit entsprechendem Zugangsdaten online.
Den Online-Zugang zur digitalen Fahrdienstvorschrift „Thalamus“ finden Sie hier:
>THALAMUS – DIGITALE FV (EIU)
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Fachgruppe III.2 Stand August 2002
Hinweise zur Bestimmung der Tankcodierung nach Kapitel 4.3 und der Tankanweisung nach 4.2 RID/ADR 2001 bzw. Kapitel 4.2 IMDG-Code für bestehende Tankcontainer/ortsbewegliche Tanks mit Baumusterzulassungen der BAM
Inhaltsverzeichnis
-
Allgemeines
-
Vorgehensweise
-
Tankcodierungen nach 4.3.3.1.1/4.3.4.1.1 RID/ADR
-
Sondervorschriften TC und TE nach 6.8.4 RID/ADR
-
Tankanweisungen und Sondervorschriften nach 4.2.4 RID/ADR/IMDG-Code
Anhang 1: Definition „Sachkundiger“
Anhang 2: Tankcodierungen
Anhang 3: Tankanweisungen
Anhang 4: Anlage zum Zulassungsschein (Beispiel)
1. Allgemeines zu Tankcodierungen/Tankanweisungen
Tanktypen werden mit Tankcodierungen und Tankanweisungen beschrieben und in den Verzeichnissen der gefährlichen Güter (Tabelle A) bzw. den Gefahrgutlisten den einzelnen Stoffeinträgen zugeordnet. Sie entsprechen den am wenigsten strengen Tankvorschriften.
Für Tankcontainer ist nach 6.8.2.3.1 und 6.8.2.5.2 RID/ADR in der Bescheinigung über die Zulassung des Baumusters und auf dem Tankcontainer selbst oder auf einer Tafel die Tankcodierung nach 4.3.4.1.1 anzugeben. Hierfür gibt es in Kapitel 1.6 RID/ADR Übergangsvorschriften. Ortsbewegliche Tanks sind nach Kapitel 4.2 RID/ADR/IMDG-Code einer Tankanweisung1 zuzuordnen.
Die dem Tank zuzuordnenden Tankcodierungen/Tankanweisungen müssen den tatsächlichen Ausführungen des Tanks entsprechen. Dabei sind die in der Tabelle A bzw. der Gefahrgutliste enthaltenen Sondervorschriften zu berücksichtigen.
Für bestehende Zulassungen nach RID und/oder ADR gilt das Kapitel 4.3; für bestehende Zulassungen, die auch den Seeverkehr nach IMDG-Code einschließen, gelten die Kapitel 4.2 IMDG-Code und 4.3 RID/ADR.
Für die Bestimmung der Tankcodierung und der Sondervorschriften gelten die nachstehenden Angaben und Hinweise. Der Ausdruck Tank umfasst dabei Tanks von Tankcontainern, Tankwechselbehältern, Saug-Druck-Tanks, MEGC (Tankcontainer mit mehreren Elementen) und ortsbewegliche Tanks.
2. Vorgehensweise
Die Zuordnung der Tankcodierung bzw. der Tankanweisung und die Feststellung der eingehaltenen Sondervorschriften für Bau (TC) und Ausrüstung (TE) für bestehende, von der BAM zugelassene Tanks, darf nur durch einen Sachverständigen oder Sachkundigen (s. Anhang 1) erfolgen.
Die Anbringung der Tankcodierung bzw. der Tankanweisung2 ist darüber hinaus nur gestattet, wenn die wiederkehrenden Prüfungen bzw. Zwischenprüfungen entsprechend der zutreffenden Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Angaben im Zulassungsschein durchgeführt wurden und das Fälligkeitsdatum für die nächste Prüfung nicht überschritten ist.
Wird eine Tankanweisung angebracht, sind die Buchstaben „IMO“ – zur Kennzeichnung des 29. Amendments – voranzustellen.
Ist in der Baumusterzulassung die Möglichkeit der alternativen Ausrüstung vorgesehen und besitzen einzelne Kammern eines Tanks unterschiedliche Tankcodes (Tankanweisungen) und/oder erfüllen sie unterschiedliche Sondervorschriften, sind für jede Kammer der Tankcode (die Tankanweisung) und die Sondervorschriften gesondert zu ermitteln.
Analog zur Kennzeichnung mit der Zulassungsnummer ist die Tankcodierung (die Tankanweisung2) gut sichtbar an den Längsseiten, möglichst in Höhe der Mittellinie oder in der Nähe des Tankschildes anzubringen. Die Schrifthöhe muss mindestens 50 mm betragen.
Die Anbringung ist vom Sachverständigen/Sachkundigen unter Angabe von Ort, Datum, Tanknummer, Zulassungsnummer und Tankcodierung (ggf. Tankanweisung) aufzuzeichnen und aufzubewahren.
3. Tankcodierungen nach 4.3.3.1.1/4.3.4.1.1 RID/ADR (s. auch Anhang 2)
Zum 1. Teil der Tankcodierung
• Tanks, insbesondere Saug-Druck-Tanks, die sowohl für feste als auch für flüssige Stoffe ausgelegt sind, erhalten die Kennbuchstaben „L und S“. Es sind beide Tankcodierungen anzugeben.
Zum 2. Teil der Tankcodierung
-
Der Berechnungsdruck kann nur über den Zulassungsschein, bei Tanks die mit der BAM-Liste verknüpft sind, auch über die Anlage zum Zulassungsschein (dargestellt als Berechnungsdruck: „<= „x“ oder …“ mit „x“ als Berechnungsdruck) oder ggf. die Tankprüfbescheinigung ermittelt werden (siehe Beispiel in Anhang 4).
-
Fehlt die Angabe in den Unterlagen, gilt Berechnungsdruck gleich Prüfdruck. In der Anlage zum Zulassungsschein (BAM-Liste) ist der Buchstabe „G“ auch für Berechnungsdrücke von mehr als 110 kPa (1,1 bar) aber weniger als 0,4 MPa (4 bar) verwendet worden. „G“ gilt nach RID/ADR 2001 für einen Berechnungsdruck von weniger als 150 kPa (1,5 bar)
-
Die in der Zulassung bzw. in der Anlage vorgefundenen Berechnungsdrücke sind, wenn sie nicht mit den Werten G, 1,5, 2,65, 4, 10, 15 oder 21 übereinstimmen, auf diese Werte zu reduzieren (1,3 = G; 2 = 1,5; 5 = 4 usw.).
Hinweis:
– Es ist durch die vorgenannte „Abrundung“ möglich, dass der in der Tankcodierung angegebene Berechnungsdruck einen kleineren Wert aufweist, als der auf dem Tankschild angegebene Prüfdruck des Tanks.
– Bei einem Berechnungsdruck von ≥10 bar ist zu prüfen, ob der Tank mit Vakuumventil (Ansprechdruck ≥ 0,21 bar -äußerer Überdruck) ausgerüstet ist.3 Wenn dies zutrifft, ist -bei Tanks mit Sicherheitsventilen- als Tankcode „L10xN“ oder, wenn gleichzeitig ein separates Sicherheitsventil mit vorgeschalteter Berstscheibe vorhanden ist oder bei Tanks ohne Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung, „L4BH“ bzw. „L4CH“ auszuwählen. Siehe auch Erläuterungen zum 4. Teil.
In diesen (seltenen) Fällen ist Rücksprache mit der BAM zu halten, da auch die Anbringung von zwei Tankcodierungen möglich ist.
Zum 3. Teil der Tankcodierung
• Die vorgefundene Art der Verschlüsse ist zu ermitteln und mit dem Zulassungsschein bzw. der Anlage zum Zulassungsschein zu vergleichen.
Zuordnung der Tankcodierung zur “Anlage zum Zulassungsschein” (BAM-Liste):
Die in der Spalte “zulässige Werte und Symbole” der Anlage zum Zulassungsschein ver-
wendeten Angaben sind nachfolgend den Teilen 3 und 4 des Tankcodes gegenübergestellt:
Anlage zum Zulassungsschein (BAM-Liste) |
Tankcodierung ADR/RID 2001 (Teil 3) |
„A“ |
A |
„A o. B“ |
Je nach Ausführung (Armaturen vorhanden: B odernicht vorhanden –Reinigungsöffnung-: C) |
„A o. B o. C“ |
D |
Zum 4. Teil der Tankcodierung
Bei Tanks mit der BAM-Liste als Anhang zum Zulassungsschein müssen die Buchstaben V, F, N und H wie folgt eingetragen werden:
Symbole der Anlage zum Zulassungsschein (Anwendung der BAM-Liste) |
Teil 4 der Tankcodierung RID/ADR 2001 |
|
Typ der Sicherheitseinrichtung |
Lüftungseinrichtung |
Sicherheitsventil/-einrichtung |
„N“ |
„V“ |
N (s. Erläuterung zu Vakuumventilen. Nicht fürdie Beförderung von Stoffen der Klasse 3 mit Flp. < 61 °C zugelassen ) |
„N“ |
„V o. FT“ |
F bei Lüftungseinrichtung, sonst N |
„N“ |
„V o. FT o. NA “ |
N |
„N o. NF“ |
„V o. FT o. NA “ |
H |
Hinweise:
Unter Lüftungseinrichtungen sind nach RID/ADR 2001 die ständig geöffneten und nicht absperrbaren Lüftungseinrichtungen gemeint. Dies sind keine Vakuumventile.
Der Kennbuchstabe „V“ muss angegeben werden, wenn:
• ein Tank mit ständig geöffneter, nicht absperrbarer Lüftungseinrichtung ohne flammendurchschlagsicherer Armatur vorhanden ist (wurde von der BAM bisher nicht zugelassen und fehlt daher in obiger Tabelle)
Der Kennbuchstabe „F“ muss angegeben werden, wenn:
• ein Tank mit ständig geöffneter, nicht absperrbarer Lüftungseinrichtung (mit flammendurchschlagsicherer Armatur oder in explosionsdruckstoßfester Bauweise) vorhanden ist (wurde von der BAM bisher nur in zwei Fällen für „Benzintanks“ zugelassen)
Der Kennbuchstabe „N“ muss angegeben werden, wenn:
• nur ein Sicherheitsventil ohne vorgeschaltete Berstscheibe oder
• nur ein Sicherheitsventil ohne vorgeschaltete Berstscheibe und ein Vakuumventil oder
• ein Sicherheitsventil mit vorgeschalteter Berstscheibe und ein paralleles Vakuumventil oder
• nur eine Berstscheibe oder
• eine Berstscheibe parallel zu den vorgenannten Sicherheitseinrichtungen vorhanden ist.
Vakuumventile an zugelassenen Tanks zur Beförderung von entzündbaren flüssigen Stoffen (gekennzeichnet durch den Buchstaben „F“ in der Tankcodierung) sind mit Flammendurchschlagsicherungen ausgerüstet, wenn der Tank nicht explosionsdruckstoßfest ist. Dies ist in der Anlage zum Zulassungsschein bei Lüftungseinrichtungen mit „V o. FT“ ausgedrückt.
Der Kennbuchstabe „H“ muss angegeben werden, wenn der Tank luftdicht verschlossen ist. Dies sind alle Tanks ohne Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung (Prüfdruck mindestens 0,4 MPa (4 bar)) oder mit Sicherheitsventil mit vorgeschalteter Berstscheibe oder mit Schmelzsicherung.
Tanks mit einem Prüfdruck von mindestens 4 bar ohne Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung, aber mit Vakuumventil mit einem Ansprechdruck von mindestens 0,21 bar -äußerer Überdruck-) gelten ebenfalls als dicht verschlossen. Dies allerdings nur in Verbindung mit der Sondervorschrift TE15 (s. Hinweis zum 2. Teil).
Hinweis:
Tanks mit Vakuumventil mit einem Ansprechdruck von weniger als 0,21 bar -äußerer Überdruck- gelten als nicht dicht verschlossen. Die Codierung N trifft hier nur zu, wenn die Tanks gleichzeitig mit Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung ausgerüstet sind (s. Anhang 2).
4. Sondervorschriften TA, TC und TE nach 6.8.4 RID/ADR
Allgemeines
• Ausgehend von den Grundsätzen des ADR/RID 2001 sind alle vom Tank eingehaltenen Sondervorschriften für die Zulassung TA, den Bau TC und die Ausrüstung TE (siehe 6.8.4 RID/ADR) zu berücksichtigen/anzugeben. Hierzu kann bei Auslegungsschwierigkeiten die Unterlage in Anhang 5 verwendet werden. Diese Hilfe wurde von einem Arbeitskreis VdTÜV/EBA/BAM entwickelt.
Bei neuen Baumustern wird die Zuordnung der Sondervorschriften durch die BAM mit der Angabe im Zulassungsschein bzw. der Anlage zum Zulassungsschein erfolgen.
• Bei den in der folgenden Tabelle aufgeführten Klassen, Ziffern und Buchstaben kann davon ausgegangen werden, dass die dort entsprechend genannten Sondervorschriften eingehalten sind, wenn der Tank in ordnungsgemäßem Zustand ist.
Stoffbezeichnung |
gemäß |
RID/ADR 1999 |
Eingehaltene Sonder- vorschrift (RID/ADR 2001) |
Klasse |
Ziffer |
Buchstabe |
|
4.2 |
6 |
TC1 |
|
4.2 |
17 |
a |
TC1 |
4.2 |
19 |
a |
TC1 |
4.2 |
31 |
a |
TC1 |
4.2 |
32 |
a |
TC1 |
4.2 |
33 |
a |
TC1 |
5.1 |
1 |
a, b, c |
TC2 |
5.1 |
1 |
a |
TE7 |
5.1 |
1 |
a, b, c |
TE8 |
5.1 |
1 |
a |
TE9 |
5.1 |
20 |
TE9 |
|
5.1 |
1 |
a |
TE11 |
5.1 |
1 |
a |
TE16 |
5.1 |
3 |
a |
TE16 |
5.1 |
5 |
TE16 |
|
5.1 |
20 |
TC3 |
|
5.1 |
20 |
TE10 |
|
5.2 |
9 |
TE12 |
|
5.2 |
10 |
TE12 |
|
5.2 |
19 |
TE12 |
|
5.2 |
20 |
TE12 |
|
6.1 |
24 |
b |
TC4 |
6.1 |
alle |
a |
TE1 |
8 |
alle |
a |
TE1 |
8 |
3 |
a |
TC6 |
8 |
3 |
a |
TC6 |
8 |
6 |
a |
TC1 |
8 |
14 |
TC5 |
|
8 |
61 |
b, c |
TE11 |
9 |
20 |
c |
TE14 |
9 |
20 |
c |
TE18 |
9 |
20 |
c |
TC7 |
Zu TC1
• Eine Feststellung ist bei Gastanks nicht erforderlich bzw. kann vorausgesetzt werden, da die Sondervorschrift bereits in den Vorschriften für Gastanks enthalten ist.
• Bei anderen Tanks gilt TC1 als erfüllt, wenn die Tanks für einen Berechnungsdruck von mindestens 21 bar und einen Prüfdruck von mindestens 10 bar zugelassen sind.
Zu TE20
• Ist auch bei Kombination Sicherheitsventil mit Berstscheibe zutreffend.
5. Tankanweisungen und Sondervorschriften nach 4.2.4 RID/ADR/IMDG-Code
(s. Anhang 3)
Die erforderlichen Parameter der Tankanweisung können dem Zulassungsschein oder der Anlage zum Zulassungsschein entnommen werden. Sie sind mit der tatsächlichen Ausführung des Tanks zu vergleichen.
Es bedeuten die Abkürzungen hinsichtlich:
Anweisungen
• „IMO Tank-Typ 2“ T1 oder T2, je nach Bodenöffnung wie in Anhang 3 angegeben
• „IMO Tank-Typ 1“ T3 bis T23, wie in Anhang 3 angegeben
Mindestwanddicke in Bezugsstahl
• „MW“ „siehe 6.7.2.4.2″
• „x o. MW“ mit x = Mindestwanddicke des Tankkörpers in Baustahl/Bezugsstahl
Druckentlastungseinrichtungen
• „N“ „normal“ (Sicherheitsventil ohne vorgeschaltete Berstscheibe und/oder Berstscheibe parallel)
• „N oder NF“ „siehe 6.7.2.8.3″ (Sicherheitsventil mit vorgeschalteter Berstscheibe)
Bodenöffnungen
„A“ „siehe 6.7.2.6.2“ (Untenentleerung mit 2 Verschlüssen)
„A oder B“ „siehe 6.7.2.6.3“ (Untenentleerung mit 3 Verschlüssen)
„A oder B oder C“ „nicht zugelassen“ (keine Öffnung unterhalb des Flüssigkeitsspiegels)
Stimmen die ermittelten Tankanweisungen nicht mit den Parametern der in Anhang 3 enthaltenen Tankanweisung überein, ist entsprechend der Tankhierarchie eine passende niedrigere Anweisung auszuwählen.
Anhang 1: Definition „Sachkundiger“
In den Zulassungsscheinen der BAM für Baumuster vorgenannter Tanks ist in Punkt 7. „Nebenbestimmungen“ folgende Auflage/Bedingung enthalten:
„Jeder Auf- und Abbau der Ausrüstungsteile ist von einem Sachverständigen oder Sachkundigen zu prüfen und aufzuzeichnen“. Diese Nebenbestimmung wird um die Anbringung der Tankcodierung bzw. der Tankanweisung erweitert werden.
Sachkundiger im Sinne dieser Nebenbestimmung ist nur, wer die nachstehend aufgeführten Festlegungen und Voraussetzungen erfüllt:
1. auf Grund seiner Ausbildung, seiner Kenntnisse und seiner durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bietet, dass er die Prüfung ordnungsgemäß durchführt,
2. die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt,
3. hinsichtlich der Prüfungen keinen Weisungen unterliegt,
4. falls erforderlich über geeignete Prüfeinrichtungen verfügt und
5. durch die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nachweist, dass er die in Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Bescheinigung ist der BAM auf Verlangen vorzulegen und die Sachkunde ist der BAM auf Verlangen nachzuweisen.
Anhang 2: Tankcodierungen
Die vier Teile der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 angegebenen Tankcodierung haben folgende Bedeutung:
Teil |
Beschreibung |
Tankcodierung |
1 |
Tanktyp |
L = Tank für Stoffe in flüssigem Zustand (flüssige Stoffe oder feste Stoffe, die in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben werden)S = Tank für Stoffe in festem (pulverförmigem oder körnigem) ZustandC = Tank für verdichtete GaseP = Tank für verflüssigte oder unter Druck gelöste GaseR = Tank für tiefgekühlt verflüssigte Gase |
2 |
Berechnungs-druck |
G = Mindestberechnungsdruck gemäß allgemeinen Vorschriften des Absatzes6.8.2.1.141,5; 2,65; 4; 10; 15 oder 21x = Zahlenwert des zutreffenden Mindestprüfdrucks in bar gemäß Tabelle in Absatz22 = Mindestberechnungsdruck in bar |
3 |
Öffnungen(Abs. 6.8.2.2.3) |
A = Tank mit Bodenöffnungen mit 2 Verschlüssen für das Befüllen oder EntleerenB = Tank mit Bodenöffnungen mit 3 Verschlüssen für das Befüllen oder EntleerenC = Tank mit obenliegenden Öffnungen, der unterhalb des Flüssigkeitsspiegels nur mit Reinigungsöffnungen versehen istD = Tank mit obenliegenden Öffnungen ohne Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels |
4 |
Sicherheitsventil/-einrichtung |
V = Tank mit Lüftungseinrichtung ohne Flammendurchschlagsicherung oder nicht explosionsdruckstoßfester TankF = Tank mit Lüftungseinrichtung mit Flammendurchschlagsicherung gemäß Absatz 6.8.2.2.6 oder explosionsdruckstoßfester TankN = Tank mit Sicherheitsventil gemäß Absatz 6.8.2.2.8 oder 6.8.2.2.9, dernicht luftdicht verschlossen ist; ein solcher Tank darf – außer bei Gastanks – mit Vakuumventilen ausgerüstet seinH = luftdicht verschlossener Tank (siehe Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1 und Sondervorschriften TE1 und TE15) |
Einige, in 4.3.4.1.3 RID/ADR genannte Stoffe unterliegen besonderen Vorschriften und sind in der Spalte 12 Tabelle A mit einem (+) gekennzeichnet. In diesen Fällen erfolgt die Stoffzuordnung wie bisher durch die BAM mit namentlicher Nennung.
Anhang 3: Tankanweisungen
Anweisungen für ortsbewegliche Tanks mit Verwendung von Teilen der RID/ADR Tankcodierung zum Vergleich (letzte Spalte).
Hinweis:
Tankcodierung und Tankanweisung sind nicht direkt vergleichbar, weil bei ortsbeweglichen Tanks im Gegensatz zu den Tanks nach Kapitel 6.8 RID/ADR die Mindestwanddicke anstelle des fiktiven Berechnungsdrucks enthalten ist.
T 1 – T 22 |
Anweisungen für ortsbewegliche Tanks |
|||
Anweisung für ortsbewegliche Tanks |
Mindest-
|
Mindestwanddicke des Tankkörpers (in mm Bezugsstahl) (siehe Unterabschnitt 6.7.2.4) |
Druckentlastungs-
|
Bodenöffnungen
|
T 1 |
1,5 |
siehe 6.7.2.4.2/34 |
normal |
siehe 6.7.2.6.2 |
T 2 |
1,5 |
siehe 6.7.2.4.2/34 |
normal |
siehe 6.7.2.6.3 |
T 3 |
2,65 |
siehe 6.7.2.4.2 |
normal |
siehe 6.7.2.6.2 |
T 4 |
2,65 |
siehe 6.7.2.4.2 |
normal |
siehe 6.7.2.6.3 |
T 5 |
2,65 |
siehe 6.7.2.4.2 |
siehe 6.7.2.8.3 |
nicht zugelassen |
T 6 |
4 |
siehe 6.7.2.4.2 |
normal |
siehe 6.7.2.6.2 |
T 7 |
4 |
siehe 6.7.2.4.2 |
normal |
siehe 6.7.2.6.3 |
T 8 |
4 |
siehe 6.7.2.4.2 |
normal |
nicht zugelassen |
T 9 |
4 |
6 mm |
normal |
nicht zugelassen |
T 10 |
4 |
6 mm |
siehe 6.7.2.8.3 |
nicht zugelassen |
T 11 |
6 |
siehe 6.7.2.4.2 |
normal |
siehe 6.7.2.6.3 |
T 12 |
6 |
siehe 6.7.2.4.2 |
siehe 6.7.2.8.3 |
siehe 6.7.2.6.3 |
T 13 |
6 |
6 mm |
normal |
nicht zugelassen |
T 14 |
6 |
6 mm |
siehe 6.7.2.8.3 |
nicht zugelassen |
T 15 |
10 |
siehe 6.7.2.4.2 |
normal |
siehe 6.7.2.6.3 |
T 16 |
10 |
siehe 6.7.2.4.2 |
siehe 6.7.2.8.3 |
siehe 6.7.2.6.3 |
T 17 |
10 |
6 mm |
normal |
siehe 6.7.2.6.3 |
T 18 |
10 |
6 mm |
siehe 6.7.2.8.3 |
siehe 6.7.2.6.3 |
T 19 |
10 |
6 mm |
siehe 6.7.2.8.3 |
nicht zugelassen |
T 20 |
10 |
8 mm |
siehe 6.7.2.8.3 |
nicht zugelassen |
T 21 |
10 |
10 mm |
normal |
nicht zugelassen |
T 22 |
10 |
10 mm |
siehe 6.7.2.8.3 |
nicht zugelassen |
Weitere Anweisungen gelten für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 und organische Peroxide (T23), für nicht tiefgekühlt verflüssigte Gase (T50) und für tiefgekühlt verflüssigte Gase (T75).
Tankhierarchie
Wird in der Liste der gefährlichen Güter bei einem gefährlichen Stoff eine bestimmte Anweisung für ortsbewegliche Tanks angegeben, dürfen auch andere ortsbewegliche Tanks verwendet werden, wenn sie Anweisungen entsprechen, die höhere Prüfdrücke, größere Wanddicken der Tankkörper und strengere Anforderungen für die Bodenöffnungen und Druckentlastungseinrichtungen vorschreiben. Die folgenden Richtlinien dienen zur Bestimmung eines geeigneten ortsbeweglichen Tanks, der für die Beförderung eines bestimmten Stoffes verwendet werden darf:
Anweisung für ortsbewegliche Tanks |
weitere zugelassene Anweisungen für ortsbewegliche Tanks |
T 1 |
T 2, T 3, T 4, T 5, T 6, T 7, T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16,T 17, T 18, T 19, T 20, T 21, T 22 |
T 2 |
T 4, T 5, T 7, T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19,T 20, T 21, T 22 |
T 3 |
T 4, T 5, T 6, T 7, T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18,T 19, T 20, T 21, T 22 |
T 4 |
T 5, T 7, T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19,T 20, T 21, T 22 |
T 5 |
T 10, T 14, T 19, T 20, T 22 |
T 6 |
T 7, T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19, T 20,T 21, T 22 |
T 7 |
T 8, T 9, T 10, T 11, T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21,T 22 |
T 8 |
T 9, T 10, T 13, T 14, T 19, T 20, T 21, T 22 |
T 9 |
T 10, T 13, T 14, T 19, T 20, T 21, T 22 |
T 10 |
T 14, T 19, T 20, T 22 |
T 11 |
T 12, T 13, T 14, T 15, T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21, T 22 |
T 12 |
T 14, T 16, T 18, T 19, T 20, T 22 |
T 13 |
T 14, T 19, T 20, T 21, T 22 |
T 14 |
T 19, T 20, T 22 |
T 15 |
T 16, T 17, T 18, T 19, T 20, T 21, T 22 |
T 16 |
T 18, T 19, T 20, T 22 |
T 17 |
T 18, T 19, T 20, T 21, T 22 |
T 18 |
T 19, T 20, T 22 |
T 19 |
T 20, T 22 |
T 20 |
T 22 |
T 21 |
T 22 |
T 22 |
keine |
Anhang 4 Anlage zum Zulassungsschein (Beispiel)
Anlage zum/enclosure to
ZULASSUNGSSCHEIN
APPROVAL CERTIFICATE
für das Baumuster eines Tankcontainers/ortsbeweglichen Tanks mit der Zulassungsnummer
|
for the prototype of a tank-container/portable tank with approval number |
D/BAM//TC
Anleitung zur Auswahl der zugelassenen Stoffe aus dem Anhang zur Baumusterzulassung (BAM-Liste)
Guidance for the selection of permitted substances from the annex of the type-approval (BAM-List)
Teil 11:Tanks mit Untenentleerung bzw. Reinigungsöffnung, mit Sicherheitsventil, mit vorgeschalteter Berstscheibe, nach den in 5. aufgeführten Zeichnungen. |
Part 11:Tanks either with bottom-discharge or with cleaning aperture, with a safety valve preceded by a frangible disc, as per the drawings in section 5. |
Spalte Column |
Bezeichnung Term |
zulässige Werte und Symbole permissible Values and Symbols (o. = oder/or) |
Teil I-3 (allgemeine Stoffangaben) – gelbe Seiten – Part I-3 (General substance information) – yellow pages
7 Dichte/Density (kg/l) …………………………………………………………………………………….. ≤ 1,27
Teil II-4 (Landverkehr) – rosa Seiten –
Part II-4 (Land mode) – pink pages –
9 Berechnungsüberdruck/Calculation Pressure (gauge) (bar) …………………………………….. ≤ x o. G
10 Prüfüberdruck/Test Pressure (gauge) (bar) …………………………………………………………. ≤ y o. G
11 Betriebsüberdruck/Working Pressure (gauge) (bar) ………………………………………………. ≤ z o. G
12 Typ der Sicherheitseinrichtung/Type of Safety Device ………………………………………….. N o. NF
13 Bodenöffnung/Bottom opening ………………………………………………………………………… A o. B
14 Lüftungseinrichtung/Venting Device …………………………………………………………………. V o. FT o. NA
16 Sonderanforderungen sind einzuhalten/Special Provisions to be observed
Teil II-5 (Seeverkehr) – blaue Seiten –
Part II-5 (Sea mode) – blue pages –
19 IMO Tank-Typ/IMO Tank-Type ………………………………………………………………………… 1 o. 2
20 Prüfüberdruck/Test Pressure (gauge) (bar) …………………………………………………………. ≤ 4
21 Typ der Sicherheitseinrichtung/Type of Safety Device ………………………………………….. N o. NF
22 Bodenöffnung/Bottom opening ………………………………………………………………………… A o. B
23 Mindestwanddicke in Baustahl/Min. Shell Thickness in mild steel (mm) …………………….. ≤ 8 o. MW
24 Lüftungseinrichtung/Venting Device …………………………………………………………………. V o. FT o. NA
25 Sonderanforderungen sind einzuhalten/Special Provisions to be observed
Teil II-6 (Beständigkeitsbewertung) – goldgelbe Seiten –
Part II-6 (Evaluation of compatibility) – golden yellow pages –
30 Bewertung/ Auflage CrNiMo-Stahl/Evaluation/Condition austen. CrNiMo-steel 5/6/8 J./yrs.+
31 Bewertung/ Auflage CrNiMo-Stahl/Evaluation/Condition austen. CrNiMo-steel 2,5/3/4 J./yrs.+
Anhang 5 Anwendung der Sondervorschriften TC und TE
TC1 |
Für die Werkstoffe und den Bau dieser Tankkörper gelten die Vorschriften des Abschnitts 6.8.5. |
1 |
· bei allen Tanks mit Codierung „L21“ (außer Brom), wenn der Prüfdruck mind.10 bar beträgt |
nein |
||||
TC2 |
Tankkörper und ihre Ausrüstungsteile müssen aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5 % oder einem geeigneten Stahl hergestellt sein, der keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids bewirkt. Wenn die Tankkörper aus Reinaluminium
|
2014, 2015, 2984, 3149 |
5.1 OC1 |
L4BV(+), L4DV(+), LGBV |
1, 2, 3 |
· TE8und TE11,· TE8,TE9 und TE16· TE7,TE8, TE9 und TE16 |
· nur eintragen, wenn Stoff(e) in der Zulassung genannt sind· ; wenn Tankkörper nicht aus Al: in Klammern |
ja, wenn Tankkörper aus Al |
TC3 |
Tankkörper müssen aus austenitischem Stahl hergestellt sein. |
2426 |
5.1 O1 |
L4BV |
1 |
· TE9und TE10 |
· nur eintragen, wenn Stoff in der Zulassung genannt ist |
ja |
TC4 |
Tankkörper müssen mit einer Emailauskleidung oder einer gleichwertigen Schutzauskleidung versehen sein, sofern der Werkstoff des Tankkörpers von UN 3250 Chloressigsäure angegriffen wird. |
3250 |
6.1 TC1 |
L4BH |
2 |
· wenn keine Auskleidung vorhanden und der Werkstoff nicht angegriffen wird: in Klammern |
nein |
|
TC5 |
Tankkörper müssen mit einer Bleiauskleidung von mindestens 5 mm Dicke oder einer gleichwertigen Auskleidung versehen sein. |
1744 |
8 CT1 |
L21DH(+) |
1 |
· nur eintragen, wenn Stoff in der Zulassung genannt ist |
ja |
|
TC6 |
Sofern die Verwendung von Aluminium für die Tanks erforderlich ist, müssen diese Tanks aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5 % hergestellt sein; auch wenn die Berechnung nach Absatz 6.8.2.1.17 einen höheren Wert ergibt, braucht die Wanddicke nicht mehr als 15 mm zu betragen. |
1796, 2031, 2032 |
8 CO1 COT |
L10BH |
1 |
· wenn Verwendung von Al nicht erforderlich: in Klammern |
ja, wenn Tankkörper aus Al |
|
TC7 |
NUR ADR: Die Mindestwanddicke des Tankkörpers darf nicht geringer als 3 mm sein. |
3257 |
9 M9 |
LGAV |
3 |
· TE2,TE14 und- TE18 (ADR) |
· nur eintragen, wenn Stoff(e) in der Zulassung genannt und Temperaturbetrieb über 100° C |
nein |
TE1 |
Wenn die Tanks, Batterie-Fahrzeuge bzw. Batteriewagen oder MEGC mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muss vor diesen eine Berstscheibe angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muss den Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechen. Zwischen der Berstscheibe und dem Sicherheitsventil ist ein Druckmesser oder eine andere geeignete Anzeige- einrichtung vorzusehen, um die Feststellung von Brüchen, Perforationen oder Undichtheiten der Scheibe, durch die das Sicherheitssystem funktions- unfähig werden kann, zu ermöglichen. |
mehrere (934 Stoffe) |
3, 4.2, 4.3, 6.1, 6.2, 8 |
L4BH, L4DH, L4DH(+),L10BH, L10CH, L10DH; L15CH, L15DH, L15DH(+),L21DH, L21DH(+), SGAH, S10AH |
1, 2, 3 |
· immer bei Tanks der Codierung „H“,· wenn kein Sicherheitsventil vorhanden: in Klammern |
nein |
|
TE2 |
Die Untenentleerung der Tanks darf ein außen angebrachter Auslaufstutzen mit Absperreinrichtung sein, wenn er aus einem verformungsfähigen Werkstoff aus Metall hergestellt ist. |
3256, 3257 |
3, 9 |
LGAV |
3 |
· keineoder· TC7und TE14 |
· nicht eintragen, da TE2 der Codierung „A“ entspricht und 2003 gestrichen wird |
|
TE3 |
Die Tanks müssen zusätzlich folgenden Vorschriften entsprechen:Die Heizeinrichtung darf nicht bis ins Innere des Tankkörpers führen, sondern muss außen am Tankkörper angebracht sein. Ein zur Entleerung des Phosphors dienendes Rohr darf jedoch mit einem Wärmemantel versehen sein. Die Heizeinrichtung dieses Mantels muss so eingestellt sein, dass ein Überschreiten der Temperatur des Phosphors über die Beladetemperatur des Tankkörpers verhindert wird. Die anderen Rohre müssen in den oberen Teil des Tankkörpers führen; die Öffnungen müssen oberhalb des höchstzulässigen Standes des Phosphors liegen und unter verriegelbaren Kappen vollständig verschließbar sein.Der Tank muss mit einer Messeinrichtung zum Nachprüfen des Phosphorstandes versehen sein und, wenn Wasser als Schutzmittel verwendet wird, mit einem festen Zeichen, das den höchstzulässigen Wasserstand anzeigt. |
1381, 2447 |
4.2 |
L10DH(+) |
1 |
· nur eintragen, wenn Stoff(e) in der Zulassung genannt |
nein |
|
TE4 |
Die Tankkörper müssen mit einer Wärmeisolierung aus schwer entzündbaren Werkstoffen versehen sein (das gilt auch für deren Abdeckung). |
2304, 2448, 3176 |
4.1 F2, F3 |
LGBV, LGBV(+) |
2, 3 |
· TE6 |
· jeder Tank, der Sondervorschrift erfüllt·Wenn TE4 erfüllt, ist auch
|
nein |
TE5 |
Wenn die Tankkörper mit einer Wärmeisolierung versehen sind, muss diese aus schwer entzündbaren Werkstoffen bestehen. |
1389, 1391, 1392, 1407, 1415, 1420, 1421, 1422, 1423, 1428, 2257 |
4.3 W1, W2 |
L10BN(+), L10CH(+) |
1 |
· nur eintragen, wenn Stoff(e) in der Zulassung genannt;· wenn Tankkörper ohne Wärmeisolierung: in Klammern· Wenn Isolierung vorhanden und TE 5 erfüllt, ist auch TE 4 erfüllt. |
nein |
|
TE6 |
Die Tanks dürfen mit Ventilen versehen sein, die sich bei einem Druckunterschied von 20 kPa bis 30kPa (0,2 bar bis 0,3 bar) von selbst nach innen oder nach außen öffnen. |
2304, 2448, 3176 |
4.1 F2, F3 |
LGBV, LGBV(+) |
2, 3 |
· TE4 |
· wenn Tank nicht mit Ventilen versehen: in Klammern;· wenn Tank mit Ventilen versehen: dann kein Code „H“, sondern nur „V“ oder „F“ oder (bei Vorhandensein von Sicherheitsventilen) „N“ (siehe auch TE14) |
ja, wenn Tank mit Ventilen versehen |
TE7 |
Die Entleerungseinrichtungen der Tankkörper müssen mit zwei hintereinanderliegenden, voneinander unabhängigen Verschlüssen versehen sein, von denen der erste aus einer inneren Absperreinrichtung mit einem Schnellschlussventil einer genehmigten Bauart und der zweite aus einer äußeren Absperreinrichtung am Ende jedes Auslaufstutzens besteht. Am Ausgang der äußeren Absperreinrichtung ist ein Blindflansch oder eine gleich wirksame Einrichtung anzubringen. Wenn die Schlauchanschlüsse weggerissen werden, muss die innere Absperreinrichtung mit dem Tankkörper verbunden und geschlossen bleiben. |
2015 |
5.1 |
L4BV(+) |
1 |
· TC2,
|
· nur eintragen, wenn Stoff(e) in der Zulassung genannt |
nein |
TE8 |
Die Schlauchanschlüsse der Tanks müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids verursachen. |
2014, 2015, 2984, 3149 |
5.1, OC1 |
LGBV, L4BV(+),L4DV(+) |
1, 2, 3 |
· TC2und TE 11,· TC2,TE7, TE9 und TE16 |
· nur eintragen, wenn Stoff(e) in der Zulassung genannt |
nein |
TE9 |
Die Tanks sind oben mit einer Verschlusseinrichtung zu versehen, die so beschaffen sein muss, dass sich im Inneren des Tankkörpers kein Überdruck infolge der Zersetzung der beförderten Stoffe bilden kann und das Ausfließen von Flüssigkeit und das Eindringen fremder Substanzen ins Innere des Tankkörpers verhindert wird. |
2015, 2426 |
5.1, O1,OC1 |
L4BV, L4BV(+), L4DV(+) |
1 |
· TC2,TE7, TE8 und TE 16,· TC3und TE10 |
· nur eintragen, wenn Stoff(e) in der Zulassung genannt |
nein |
TE10 |
Die Verschlusseinrichtungen der Tanks müssen so hergestellt sein, dass während der Beförderung keine Verstopfung der Einrichtungen durch fest gewordenes Ammoniumnitrat möglich ist. |
2426 |
5.1 O1 |
L4BV |
– |
· TC3,
|
· nur eintragen, wenn Stoff(e) in der Zulassung genannt |
ja |
Sind die Tanks mit einem wärmeisolierenden Stoff umgeben, so muss dieser aus anorganischem Material bestehen und vollständig frei von brennbaren Stoffen sein. |
||||||||
TE11 |
Die Tankkörper sowie ihre Bedienungsausrüstungen müssen so beschaffen sein, dass das Eindringen fremder Substanzen ins Innere des Tankkörpers, das Ausfließen von Flüssigkeit und die Entstehung eines gefährlichen Überdrucks im Innern des Tank- körpers infolge Zersetzung der beförderten Stoffe verhindert wird. |
1791, 1908, 2014, 2984, 3149 |
5.1, 8 |
LGBV,L4BV(+) |
2, 3 |
· keine oder · TC2 und TE8 |
· nur eintragen, wenn Stoff(e) in der Zulassung genannt |
nein |
TE12 |
Die Tanks müssen mit einer Wärmeisolierung nach Absatz 6.8.2.14 versehen sein.[NUR ADR: Wenn die SADT des organischen Peroxids im Tank höchstens 55 °C beträgt oder der Tank aus Aluminium hergestellt ist, muss der Tankkörper vollständig isoliert sein.] Der Sonnenschutz und jeder von ihm nicht bedeckte Teil des Tanks oder die äußere Umhüllung einer vollständigen Isolierung müssen einen weißen Anstrich haben oder in blan- kem Metall ausgeführt sein. Der Anstrich muss vor jeder Beförderung gereinigt und bei Vergilben oder Beschädigung erneuert werden. Die Wärmeisolierung darf keine brennbaren Stoffe enthalten.Die Tanks müssen mit Temperaturmessgeräten ausgerüstet sein.Die Tanks müssen mit Sicherheitsventilen und Notfall-Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. Unterdruckventile dürfen ebenfalls verwendet werden. Notfall-Druckentlastungseinrichtungen müssen bei Drücken ansprechen, die den Eigen- schaften des organischen Peroxids und der Bauart des Tanks entsprechend festgesetzt werden. Schmelzsicherungen dürfen am Tankkörper nicht zugelassen werden. |
3109, 3110, 3119, 3120 |
5.2 |
L4BN(+),S4AN(+) |
– |
· nur eintragen, wenn Stoff(e) in der Zulassung genannt |
ja |
Die Tanks müssen mit federbelasteten Sicherheitsventilen ausgerüstet sein, um einen wesentlichen Druckaufbau im Tankkörper durch Zersetzungsprodukte und Dämpfe zu vermeiden, die bei einer Temperatur von 50 °C gebildet werden können. Die Abblasmenge und der Ansprechdruck des (der) Sicherheitsventils (-ventile) ist auf der Grundlage der Prüfergebnisse nach Sondervorschrift TA2 festzulegen. Der Ansprechdruck darf jedoch keinesfalls so gewählt sein, dass flüssige Stoffe aus den Ventilen entweichen können, wenn der Tank umstürzt.q = 70961⋅ F ⋅ A0,82Die Notfall-Druckentlastungseinrichtungen der Tanksdürfen als federbelastete Ventile oder als Berstscheiben ausgeführt sein, die so ausgelegt sind, dass sämtliche entstehenden Zersetzungsprodukte und Dämpfe entlastet werden, die sich bei selbstbeschleunigender Zersetzung oder bei vollständige Feuereinwirkung während eines Zeitraumes von mindestens einer Stunde unter Bedingungen entwickeln, die durch folgende Formeln definiert werden:wobeiq = Wärmeschutzaufnahme [W]F = − POA = benetzte Fläche [m2]F = Isolierungsfaktor [-]F = 1 für nicht isolierte Tanks oder[W ⋅m−1 ⋅K−1]wobeiK = Wärmeleitfähigkeit der IsolierungsschichtL = Dicke der Isolierungsschicht [m][W ⋅m−1 ⋅K−1]U = K/L = Wärmeleitkoeffizient der IsolierungTPO = Temperatur des Peroxids unter Entlastungsbedingungen [K]Der Ansprechdruck der Notfall- Druckentlastungseinrichtung(en) muss höher sein als der oben genannte und auf der Grundlage der Prüfergebnisse nach Sondervorschrift TA2 festgelegt sein. Die Notfall-Druckentlastungseinrichtungen müssen so bemessen sein, dass der höchste Druck im Tank zu keinem Zeitpunkt den Prüfdruck des Tanks übersteigt.Bem. Im Handbuch Prüfungen und Kriterien Anhang 5 ist ein Beispiel für eine Prüfmethode zur Dimensionierung der Notfall-Druckentlastungseinrichtungen angegeben.Für vollständig isolierte Tanks ist zur Ermittlung der Kapazität und der Einstellung der Notfall- Druckentlastungseinrichtung(en) von einem Isolierungsverlust von 1 % der Oberfläche auszugehen.Unterdruckventile und federbelastete Sicherheitsventile der Tanks sind mit einer Flammendurchschlagsicherung auszurüsten, es sei denn, die zu befördernden Stoffe und deren Zersetzungsprodukte sind nicht brennbar. Die Verminderung der Abblasmenge der Ventile durch diese Flammendurchschlagsicherung ist zu berücksichtigen. |
||||||||
TE13 |
Die Tanks müssen mit einer Wärmeisolierung sowie einer außen angebrachten Heizausrüstung versehen sein. |
1829 |
8 |
L10BH |
1 |
· immer ab Codierung „L10BH“ eintragen |
nein |
|
TE14 |
Die Tanks müssen mit einer Wärmeisolierung versehen sein. Sie dürfen auch mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein, die sich bei einem Druckunterschied von 20 kPa (0,2 bar) bis 30 kPa (0,3 bar) von selbst nach innen oder nach außen öffnen. |
3257 |
9 M9 |
LGAV |
3 |
· TC7,TE2 und TE18 (ADR) |
· wenn Tank nicht mit Ventilen versehen: in Klammern;· wenn Tank mit Ventilenversehen: dann kein Code „H“, son- dern nur „V“ oder „F“ oder (bei Vor- handensein von Sicherheitsventilen) „N“· Wenn TE4 erfüllt, kann TE14 gleichzeitig mit TE4 und TE6 eingetragen werden. |
nein |
Wärmeisolierungen in direktem Kontakt mit dem Tankkörper müssen eine Entzündungstemperatur aufweisen, die mindestens 50 °C über der Höchsttemperatur liegt, für die der Tank ausgelegt ist. |
||||||||
TE15 |
Tanks, die mit Vakuumventilen ausgerüstet sind, die sich bei einem Unterdruck von mindestens 21 kPa (0,21 bar) öffnen, gelten als luftdicht verschlossen. Nur RID: Tanks gelten als luftdicht verschlossen, wenn sie mit zwangsbetätigten federbelasteten Belüftungsventilen ausgestattet sind, die bei einem Unterdruck von mehr als 0,4 bar öffnen. |
mehrere (563 Stoffe) |
3, 6.1 |
SGAH,L4BH |
2, 3 |
· TE1 |
· nur bei Tanks der Codierungen „L4BH“ und „SGAH“· wenn Vakuumventil nicht: in Klammern |
nein |
TE16 |
NUR RID (Kesselwagen und Batteriewagen): Kein Tank des Kesselwagens darf aus Holz bestehen, es sei denn, dieses ist mit einem geeigneten Überzug geschützt. |
1745, 1746, 1873, 2015, 2495 |
– |
L4BV(+),L4DV(*), L4DN(+), L10DH |
– |
· keineoder· TC2,TE7, TE8 und TE9 |
· nur eintragen, wenn Stoff(e) in der Zulassung genannt |
nein |
TE17 |
NUR RID (abnehmbare Tanks): Für abnehmbare Tanks gelten folgende Vorschriften:a) sie sind auf den Wagengestellen so zu befestigen, dass sie sich nicht verschieben können;b) sie dürfen nicht durch Sammelrohre miteinander verbunden sein;c) wenn sie gerollt werden können, müssen die Ventile mit Schutzkappen versehen sein. |
1052, 1790, 2817 |
L4DH,L21DH(+) |
· Bei +-Stoffen nur eintragen, wenn Stoff(e) in der Zulassung genannt;· wenn Tank nicht abnehmbar: in Klammern |
nein |
|||
TE18 |
NUR ADR: Die Tanks für Stoffe, die bei einer Temperatur über 190 °C gefüllt werden, müssen mit senkrecht zu den oberen Einfüllöffnungen angebrachten Leitblechen versehen sein, um beim Befüllen eine rasche und lokalisierte Erwärmung des Mantels zu verhindern. |
3257 |
9 M9 |
LGAV |
3 |
· TC7,TE2, TE14 |
· nur eintragen, wenn Stoff(e) in der Zulassung genannt |
nein |
TE19 |
NUR ADR (festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge)):Einrichtungen am oberen Teil des Tanks müssen:– entweder in einem eingelassenen Dom eingebaut sein– oder mit einem innenliegenden Sicherheitsventil versehen sein– oder durch eine Schutzkappe oder durch quer und/oder längs angeordnete Konstruktionselemente |
mehrere |
6.1, 6.2 |
..H |
1, 2, 3 |
· immer, wenn Tank mit
|
nein |
oder durch gleich wirksame Einrichtungen geschützt sein, die so angebracht sein müssen, dass beim Umkippen des Fahrzeugs keine Beschädigung der Ausrüstungsteile möglich ist.Einrichtungen am unteren Teil des Tanks:Die Rohrstutzen und die seitlichen Verschlusseinrichtungen sowie alle Entleerungseinrichtungen müssen entweder von der äußersten Begrenzung des Tanks um 200 mm zurückversetzt oder durch ein schützendes Profil mit einem Widerstandsmoment von mindestens 20 cm3 quer zur Fahrtrichtung geschützt sein; der Bodenabstand muss bei vollem Tank mindestens 300 mm betragen.Die Einrichtungen an der Rückseite des Tanks müssen durch eine Stoßstange nach Abschnitt 9.7.6 geschützt sein. Diese Einrichtungen müssen so hoch über dem Boden angebracht sein, dass sie durch die Stoßstange ausreichend geschützt sind. |
||||||||
TE20 |
Ungeachtet der anderen Tankcodierungen, die unterder Tankhierarchie im rationalisierten Ansatz in Absatz 4.3.4.1.2 zugelassen sind, müssen Tanks immer mit einem Sicherheitsventil ausgerüstet sein. |
2211 |
9 M3 |
SGAN |
3 |
· immer, wenn Tank mit
|
ja |
BAHNinfos.com stellt hier eine (aktuell noch unvollständige) Übersicht und Erklärungen von gängigen Anschriften / Piktogramme / Farbmarkierungen / Zeichen an Reisezugwagen („Personenwagen“) in Deutschland und Europa vor.
Die Anschriften auf jedem Reisezugwagen sind wie eine Visitenkarte und geben Auskunft über die wichtigsten Eigenschaften. In der Regel sind diese Anschriften am unteren Rand des Wagenkastens oder am Langträger angebracht.
Die Anschriften beinhalten Folgendes:
Reiszugwagenanschriften, Piktogramme, Farbmarkierungen und Zeichen
Laufende Nummer |
Anschriften und Zeichen |
Bedeutung |
ALLGEMEINE ANSCHRIFTEN |
||
1 |
|
Länge über PufferFahrzeuglänge mit entspannte Puffer in Meter |
2 |
|
EigenmasseLeergewicht des Fahrzeugs in Kilogramm(Bei einem direkt unterhalb der Eigenmasse angeschriebenes Gewicht, handelt es sich um das Bremsgewicht der Handbremse.) |
3 |
|
Zeichen für den Abstand (in Meter) zwischen– den Endradsätzen in Drehgestellen– den Endradsätzen von Wagen ohne Drehgestelle– den Drehzapfen von Drehgestellwagen |
4 |
|
ZulassungsrasterHier sind die Staaten aufgeführt, auf denen der Wagen auf Grund seiner Zulassung verkehren darf. |
5 |
|
GleisbogenradiusHalbmesser (Radius) des kleinsten befahrbaren Bogens bei Drehgestellwagen in Meter.
|
6 |
|
Warnzeichen für Hochspannung1) schwarz auf gelbem Grund2) gelb auf dunklem oder rot auf hellem GrundWarnzeichen „Blitzpfeil“Der sogenannte „Blitzpfeil“ wird an Wagen mit Aufstiegstritte oder Leitern in deren unmittelbarer Nähe und in einer Höhe angebracht, dass er vor Erreichen der Gefahrenzone gesehen werden kann. Das Warnzeichen ist bei Wagen anzubringen, deren oberster Aufstiegstritt oder die oberste Leitersprosse höher als 2.000 mm über SO liegt. |
7 |
|
Standardisierter Wagen gemäß UICUIC = Union Internationale des Chemins de fer (Internationaler Eisenbahnverband). |
8 |
|
LaufkreisdurchmesserAngabe des maximal zulässigen Laufkreisdurchmessers des Rades (hier 920 Millimeter). |
9 |
Bremsanschrift an Reisezugwagen ohne UmstellvorrichtungAnrechenbar ist das angeschriebene Bremsgewicht des Wagens oder, wenn dieses fehlt, das Eigengewicht des Wagens. |
|
10 |
Bremsanschrift an Reisezugwagen mit Umstellvorrichtung |
|
11 |
Bremsanschrift an Reisezugwagen mit selbsttätiger LastabbremsungAnrechenbar ist das Gesamtgewicht, höchstens jedoch das angegebene maximale Bremsgewicht. Ist in der Anschrift zusätzlich zum Bremsgewicht das Bremsverhältnis angegeben, so gilt dieses angeschriebene Bremsverhältnis unabhängig der Beladung. |
|
12 |
Weitere Beispiele: |
BremsgewichtVerfügt ein Wagen über eine Handbremse, wird das Bremsgewicht der Handbremse direkt unterhalb der angegebenen Eigenmasse angeschrieben.
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13 |
|
FesthaltekraftDie Festhaltekraft ist die Kraft, mit der ein auf ebenem, geradem Gleis stehendes Fahrzeug bei angelegter Handbremse gezogen werden muss, damit es zu rollen beginnt. Voraussetzung ist, dass die Handbremse mit der nominalen Betätigungskraft angezogen wurde.Die Festhaltekraft wird in Kilonewton (kN) angegeben.
|
14 |
|
KnickwinkelDiese Anschrift ist für Wagen erforderlich, wenn beim Befahren von Fähren ein Knickwinkel von weniger als 2°30′ zugelassen ist. Angeschrieben wird der Wert in Grad und Minuten für den höchstzulässigen Knickwinkel. |
15 |
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BremsbauartBeispiel oben links: Wagen mit einer Knorr-Bremse mit Einheitswirkung (KE), mit G/P-Wechsel und automatischer Lastabbremsung (A). Darunter die Angabe, dass die automatische Lastabbremsung bis zu einem Gesamtgewicht (Wagengewicht plus Ladung) von 72 Tonnen wirkt.
Bedeutung der Bremsanschrift-Kürzel> Liste der Abkürzungen für Bremsbauarten, Bremsstellungen am Bremsartwechsel sowie zusätzliche Bremseinrichtungen [hier klicken] |
16 |
Zeichen für Wagen, die keine Ablaufberge befahren dürfenDiese Anschrift ist erforderlich, wenn ein Wagen „nicht ablaufen“ darf, bzw. Fahrten über den Ablaufberg verboten sind. |
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17 |
|
Zeichen für Wagen, die nicht alle Ablaufberge befahren dürfenEine Anschrift ist erforderlich, wenn ein Wagen wegen der Bauart beim Befahren von Ablaufbergen mit einem Krümmungshalbmesser von 250 m beschädigt werden kann. Angeschrieben wird in Meter der kleinste befahrbare Halbmesser. |
18 |
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Zeichen für Drehgestellwagen, die mit einem Abstand der inneren Radsätze, von mehr als der angeschriebenen Länge in Meter, Ablaufberge befahren dürfenIn der Regel dürfen Ablaufberge von Drehgestellwagen nur befahren werden, wenn der Abstand der benachbarten, inneren Radsätze maximal 14 m beträgt. Darf dieses Maß überschritten werden, ist eine Anschrift wie im Beispiel links erforderlich. Angegeben in Meter wird der größte Abstand der benachbarten, inneren Radsätze. |
19 |
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Zeichen für Wagen mit Komposit-Bremssohlen |
20 |
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Zeichen für Wagen mit Low-Low-Bremssohlen |
21 |
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HandbremswirkungAbgebildetes Beispiel:
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22 |
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Anzahl der Handbremsen bei festgekuppelten WageneinheitenVerfügt ein Eisenbahnfahrzeug über mehr als eine Handbremse, ist dies anzugeben. Neben dem Symbol für eine Handbremse ist dann die genaue Anzahl angeschrieben. |
23 |
Handbremsgewicht im Verhältnis zum Gesamtgewicht (Spindelbremse) |
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24 |
Handbremsgewicht bei Federspeicherbremse |
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25 |
Federspeicherbremse |
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26 |
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„Revisionsdaten“ / Anschrift von Untersuchungsfristen nach § 32 Abs. 2 EBOEine Revision ist eine technische Hauptuntersuchung welche in vorgeschriebenen Abständen durchgeführt werden muss, da das Fahrzeug sonst nicht mehr regulär im Bahnbetrieb teilnehmen darf.Die hier angegebenen Revisionsdaten haben folgende Bedeutung:
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27 |
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GrundcheckrasterIm Grundcheckraster – oder auch „Schmierraster“ genannt – wird das Datum der nächsten Untersuchung eingetragen. |
28 |
GewährleistungsanschriftFür die Gewährleistung am Fahrzeug verantwortliche Firma mit den Gewährleistungsfristen. |
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29 |
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Profil (Lichtraumprofil)G1-Profil = Internationales Lademaß,
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30 |
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CT- und Anker-SymbolDas Symbol mit dem stilisierten Tunnel und der Bezeichnung „CT“ bedeutet, dass der Wagen im Eurotunnel (engl.: Channel Tunnel) zwischen Folkestone in Kent (Vereinigtes Königreich) und Coquelles nahe Calais (Frankreich) zugelassen ist.
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31 |
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Drehgestelle der Regelspurweite 1435 mm (Normalspur) mit der Möglichkeit der SpurweitenveränderungDas Zeichen befindet sich auf jeder Wagen-Seitenwand jeweils rechts.
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32 |
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Drehgestelle der Regelspurweite 1520 mm (Breitspur) mit der Möglichkeit der SpurweitenveränderungDas 120 mm breite und 55 mm hohe Zeichen befindet sich an den entsprechenden Drehgestellrahmen. |
33 |
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Automatische KupplungSind Wagen mit einer automatischen Kupplung (AK) ausgerüstet, ist das „Zeichen für Automatische Kupplung“ an beiden Enden der Wagenseiten oder der Langträger sowie an jeder Wagenstirnseite anzubringen. Bei Wagen mit AK kann der freizuhaltende Raum (Berner Raum) partiell eingeschränkt sein. |
34 |
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Ständig gekuppelte WagenDas Zeichen kommt zur Anwendung bei Wagen, die aus mehreren, ständig gekuppelten Elementen zusammengesetzt sind und deren Kupplung im Betrieb nicht gelöst werden darf.
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35 |
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AnhebezeichenDas Anhebezeichen gibt es in drei Varianten und Bedeutungen. Beim dem hier gezeigten Beispiel handelt es sich um die Markierung der Stellen, an denen Hubböcke, Hebezylinder, usw. zum Anheben des gesamten Wagenkastens anzusetzen sind. |
36 |
Erdung / ErdungspunktWagen mit Erdleitungsverbindung zwischen Rahmen und Drehgestell. |
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37 |
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Auswechseln von TragfedernAn Wagen mit verwindungssteifem Untergestell (z.B. Kesselwagen, Trichterwagen) muss bei Beschädigung einer Tragfeder ein paarweiser Tausch der Tragfedern vorgenommen werden. |
38 |
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Thermisch stark beanspruchbare RäderDas Zeichen in Form von zwei weißen, sich gegenüberliegenden, breiten Strichen auf dem Deckel der Radsatzlagergehäuse bedeutet, dass der Radsatz mit thermisch stark beanspruchbaren Rädern ausgerüstet ist. |
39 |
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Zeichen für Wagen zum Übergang zwischen Ländern mit verschiedener SpurweiteDer Buchstabe „E“ – entweder einfach, zweifach oder nicht umrandet – befindet sich auf jeder Wagenseitenwand, jeweils rechts. Das Zeichen erklärt die Übereinstimmung mit dem UIC-Merkblatt 430-1 bzw. 430-3. |
40 |
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EUROFIMAEisenbahnfahrzeuge, die über die Eurofima (Europäische Gesellschaft zur Finanzierung von rollendem Material) finanziert wurden, sind mit dem entsprechenden Schriftzug gekennzeichnet. |
41 |
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HeimatbahnhofAls Heimatbahnhof wird ein Ort bezeichnet, zu dem ein Wagen nach der Entladung zurückgeführt werden soll.An den Wagen sind unterschiedliche Schreibweisen zu finden. Vor dem eigentlichen Ortsnamen werden neben der ausgeschriebenen Form „Heimatbahnhof“ auch verschiedene Abkürzungen verwendet, wie z.B. Heimatbf., Heimat-Bf. oder einfach nur Bf.Nach Cotif 1999/AVV ist die Angabe eines Heimatbahnhofs nicht mehr notwendig.Als „Heimatwagen“ wird ein Güterwagen bezeichnet, der aus betrieblichen Gründen fest einem Bahnhof (Heimatbahnhof, s.o.) zugeordnet ist. Zu den Heimatwagen zählen, bzw. zählten z.B. Bahndienstwagen, Bahnhofswagen, Baudienstwagen, Dienstgüterwagen. |
42 |
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Zeichen für Abstoß- und AuflaufverbotFür ein Fahrzeug mit diesem Zeichen besteht ein Abstoß- und Auflaufverbot. Es muss von einem Triebfahrzeug beigestellt werden. Es darf nicht auflaufen und muss gegen das Auflaufen anderer Fahrzeuge geschützt werden. |
43 |
Verbotsschild – Besteigen verbotenBesteigen des Wagens / Fahrzeugs verboten und |
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44 |
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EBA-PlaketteDas Eisenbahn-Bundesamt (EBA) ist Aufsichts- und Genehmigungsbehörde für inländische, mehrheitlich im Besitz des Bundes befindliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) und für deutsche sowie deutschlandweit operierende ausländische Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU).Eine der zahlreichen Tätigkeiten des operativen Geschäfts des EBA ist die Zulassung von Eisenbahnfahrzeugen. Als offizielles Zeichen, dass ein Fahrzeug zugelassen ist, trägt dieses Fahrzeug eine Plakette mit einem eindeutigen Zulassungscode (als Beispiel siehe Abbildung rechts). Die letzten drei Zahlen dieser Zulassung sind in der Regel identisch mit der Ordnungsnummer des Fahrzeugs, sie können sich aber auch auf einen Teil der Fabriknummer beziehen. |
45 |
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Vorsichtig verschieben |
46 |
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Untersuchungsschild / „Messingfähnchen“Das Untersuchungsschild umfasst Blechplättchen (ursprünglich aus Messing), welche auf eine auf den Langträger aufgeschweißte Grundplatte geschraubt oder genietet sind. Diese geben Auskunft über die Wagennummer und Untersuchung (Art, Datum und Werkkurzzeichen).
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47 |
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Manueller Lastwechsel (Umstelleinrichtungen für Druckluftbremsen)Verfügt das Fahrzeug nicht über einen automatischen Lastwechsel, muss dieser manuell, entsprechend des aktuellen Gesamtgewichts umgestellt werden. Ist das Gesamtgewicht geringer als das Umstellgewicht, wird auf die Stellung „leer“ gestellt. Ist das Gesamtgewicht gleich größer als das Umstellgewicht, wird auf die Stellung „beladen“ gestellt. |
48 |
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Umstelleinrichtung gemäß UIC-Definition (Umstelleinrichtungen für Druckluftbremsen)Umstellung der geforderten Bremsart mittels gelben Kugelgriff.Druckluftbremse dieses Fahrzeugs einschalten / ausschalten mittels rotem Schlaufengriff. |
49 |
Bremsklötze aus Kunststoff oder Sintermetall |
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50 |
Scheibenbremsen (mit Kunststoff-Bremsbeläge) |
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51 |
Kombinierte Scheiben- und Klotzbremsen |
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52 |
Trommelbremsen |
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53 |
RIC-Bremse (entspricht Bremsart „P“) bei Reisezugwagen im internationalen Verkehr |
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54 |
Schnellbremsbeschleuniger (Bremsverhältnis von mindestens 150% im Leerzustand) bei Reisezugwagen im internationalen Verkehr |
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55 |
Magnetschienenbremse |
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56 |
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ZugsammelschieneHinweissymbol auf eine Zugsammelschiene (1500V) mit oder ohne Anschrift „50“ für 50 Hz. |
57 |
Lautsprecherleitung |
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58 |
42-polige Vielfachsteuerleitung (SBB = System III d) |
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59 |
Zentrale Energieversorgung (inkl. Batterieladung) ab Zugsammelschiene |
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60 |
Geschlossenes WC-System |
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61 |
Vorspannlok mit elektrischer Heizung erforderlich (WRm Zürich-München). |
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62 |
Zulässige Höchstgeschwindigkeit und Zulassung für besondere Streckenabschnitte in der SchweizNBS: Neubaustrecke
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LAUTSPRECHERANLAGE SYSTEM „RIC“/“UIC“ |
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63 |
Lautsprecher-GrundausrüstungEinrichtung ohne Anschluß für ein mobiles Ansage- und Musikgerät. Sprechstelle ist ebenfalls nicht vorhanden. |
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64 |
Lautsprecher-VollausrüstungEinrichtung ohne Anschluß für ein mobiles Ansage- und Musikgerät. Sprechstelle ist aber vorhanden.Wird z.B. in folgenden Fahrzeuggattungen eingesetzt:Gepäckwagen, D, Dms (Schweiz) |
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65 |
Lautsprecher-VollausrüstungEinrichtung mit 8-poligem Anschluß für ein mobiles Ansage- und Musikgerät (MAMG). Sprechstelle ist vorhanden.Wird z.B. in folgenden Fahrzeuggattungen eingesetzt: RBDe 560, IC-Bt, IC 2000-Bt, IC-2000 A, AD, B, WR (Schweiz) |
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66 |
Einrichtung mit Anschluß für ein mobiles Ansage- und Musikgerät (MAMG). Keine Sprechstelle vorhanden.Wird z.B. in folgenden Fahrzeuggattungen eingesetzt: EW I, II, IV (Schweiz), Bt NPZ, BDt, Dt, DPZ Bt, AB, B |
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67 |
· Vereinfachte Lautsprecher-Grundausrüstung
|
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68 |
S |
S = Nahverkehrswagen (die im S-Bahn-Verkehr laufen können) mit Innen- und Außenlautsprecher. |
FERNSTEUERUNG (UIC) |
||
69 |
13-polige Steuerleitung / 12-poliges IS-Kabel (alte Bezeichnung: UIC-Kabel) |
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70 |
13-polige Steuerleitung / 12-poliges IS-Kabel und Hauptluftbehälterleitung / Speiseleitung mit 10 bar |
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71 |
13-polige Steuerleitung / 12-poliges IS-Kabel mit Fernsteuerung der Beleuchtung und Türschließeinrichtung |
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72 |
18-polige Steuerleitung / IS-Kabel mit Fernsteuerung der Beleuchtung und Türschließeinrichtung |
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73 |
18-polige Steuerleitung mit Fernsteuerung der Beleuchtung und Türschließeinrichtung mit seitenselektiver Türfreigabe und Rückmeldung |
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74 |
18-polige Steuerleitung mit Fernsteuerung der Beleuchtung und Türschließeinrichtung mit seitenselektiver Türfreigabe und Rückmeldung sowie Zugbusstation |
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NOTBREMSÜBERBRÜCKUNG (NBÜ) |
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75 |
· System „UIC“ über 13 oder 18-polige UIC-Steuerleitung· System „S-Bahn Zürich“ über 13 oder 18-polige UIC-Steuerleitung· System „S-Bahn Zürich“ über Vielfachsteuerleitung VSt6 |
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76 |
System „UIC“ Notbremsüberbrückung über 9-polige Steuerleitung |
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ELEKTROPNEUMATISCHE BREMSSTEUERUNG |
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77 |
4-polige Durchgangsleitung |
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78 |
Vollständige Ausrüstung über 4-polige Steuerleitung |
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79 |
9-polige Durchgangsleitung |
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80 |
Vollständige Ausrüstung über 9-polige Steuerleitung |
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81 |
Vollständige Ausrüstung über 13 oder 18-polige UIC-Steuerleitung |
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82 |
Vollständige Ausrüstung und Notbremsüberbrückung vom System „UIC“ über 9-polige Steuerleitung |
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ECKZEICHEN AN REISEZUGWAGEN (SCHWEIZ) |
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83 |
Einsatz im EW-IV Pendelzug zugelassen |
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84 |
13-polige Steuerleitung mit Fernsteuerung der Beleuchtung und Türschließeinrichtung |
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85 |
Wagen mit Sprechstelle |
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86 |
Tauglichkeit für Vmax 200 km/h und für NBS-Strecken |
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87 |
Tauglichkeit für Vmax 160 km/h und für NBS-Strecken |
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88 |
Behindertengerechtes WC |
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89 |
Eigenspannungsarme Vollräder und Kunststoffbremssohlen |
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90 |
Tauglichkeit für Vmax 200 km/h und für GBT-Strecken |
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91 |
Nicht zugelassen in Pendelzügen (nicht voll kompatibel mit UIC-Steuerleitung) |
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92 |
Einsatz bei Fußballextrazug (Fußball-Sonderzug), Fenster können nicht komplett geöffnet werden. |
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Hier können Sie nachlesen welche kryptischen Abkürzen bei den Bremsanschriften welche Bedeutungen haben:
Beispiel:
Abkürzungen Bremsbauarten: Die rot markierten Bremsbauarten sind einlösig. Alle anderen „mehrlösig“.
Was bedeutet „mehrlösig“ und „einlösig„?
EINLÖSIG
Eine einlösige Bremse kann zwar stufenweise angelegt, aber nur auf einmal gelöst werden. Eine als „einlösig“ bezeichnete Bremse lässt ein stufenweises Zurücknehmen der Bremswirkung nicht zu. Die Bremse ist „erschöpfbar“ (ist der Vorratsluftbehälter am Fahrzeug leer, wird dieser erst wieder nach dem lösen der Bremse aufgefüllt).
MEHRLÖSIG
Eine als mehrlösige Bremsen bezeichnet man eine Bremse, welche sich in mehreren Stufen anlegen und auch wieder stufenweise lösen lässt. Diese Bremse ist „nicht erschöpfbar“.
Bd: Beda
Bo: Bozik
Ch: Charmilles
Dk: Dako
Dr: Drolshammer
HiK: Hildebrand-Knorr
K: Knorr (einlösig)
KE: Knorr-Bremse mit Einheitswirkung (FALSCH ist die weitläufig bekannte Aussprache als „Knorr Einheitsbremse“!)
Kk: Kunze-Knorr
KZ: Knorr-Zweikammerbremse
M: Matrossow (einlösig)
O: Oerlikon (mehrlösig obwohl nur ein Buchstabe)
W: Westinghouse (einlösig)
WE: Westinghouse Bauart „E“
WS: Westinghouse
WS: Westinghouse-Autobremse
WU: Westinghouse Bauart „U“
Bremsstellungen am Bremsartwechsel:
G: langsam (ursprünglich für Güterzüge)
P: schnell (ursprünglich für Personenzüge)
R: schnell und stark (Rapid-Bremse, sofort erkenntlich an einem R in einem Rhombus) Schnellzüge
GP: Güterzug, Personenzug
PR: Personenzug, Schnellzug
GP-P2: Güterzug, Personenzug,- Personenzug P2 (nur Triebfahrzeuge)
GPR: Güterzug. Personenzug, Schnellzug
GP-P2-R: Güterzug, Personenzug, Personenzug P2, Schnellzug (nur Triebfahrzeuge)
Zusätzliche Bremseinrichtungen / Eigenschaften:
A: Automatische Lastabbremsung
E: Elektrische Bremse (Dynamische / Elektrodynamische Bremse)
el: Elektrische Bremssteuerung
H: Hydrodynamische Bremse (Dynamische Bremse)
M: Motorbremse (Dynamische Bremse)
Mg: Magnetschienenbremse
mZ: Mit Zusatzbremse
N: Nachbremse
Die 5. und 6. Ziffer in der UIC-Wagennummer beschreibt den Wagentyp, bzw. die Wagengattung von Reisezugwagen (Personenwagen).
Liste der Wagengattungen und deren Ziffern:
-
00: Postwagen
-
01: Privatwagen (1. Klasse)*
-
02: Privatwagen (2. Klasse)*
-
03: Privatwagen (1. und 2. Klasse)*
-
04: Privatwagen*
-
05: Privatwagen (Liegewagen)*
-
06: Schlafwagen, die noch nicht in den TEN-Fahrzeugpool eingebracht sind
-
07: Schlafwagen, die noch nicht in den TEN-Fahrzeugpool eingebracht sind, und auch noch nicht als solche kodifiziert sind
-
08: Privatwagen (Speise-, Halbgepäck- oder Salonwagen)*
-
09: Privatwagen (Gepäckwagen)*
* entfallen seit Einführung der TSI-Fahrzeugnummer
-
10: 10 Abteile 1. Klasse
-
11: 11 Abteile 1. Klasse
-
12: 12 Abteile 1. Klasse
-
13: dreiachsiges Fahrzeug 1. Klasse
-
14: zweiachsiges Fahrzeug 1. Klasse
-
15: Doppelstockwagen 1. Klasse
-
16: Doppelstockwagen 1. Klasse
-
17: 7 Abteile 1. Klasse
-
18: 8 Abteile 1. Klasse
-
19: 9 Abteile 1. Klasse
-
20: 10 Abteile 2. Klasse
-
21: 11 Abteile 2. Klasse
-
22: 12 Abteile 2. Klasse
-
23: dreiachsiges Fahrzeug 2. Klasse
-
24: zweiachsiges Fahrzeug 2. Klasse
-
25: Doppelstockwagen 2. Klasse
-
26: Doppelstockwagen 2. Klasse
-
27: 7 Abteile 2. Klasse
-
28: 8 Abteile 2. Klasse
-
29: 9 Abteile 2. Klasse
-
30: 10 Abteile 1./2. Klasse
-
31: 11 Abteile 1./2. Klasse
-
32: 12 Abteile 1./2. Klasse
-
33: dreiachsiges Fahrzeug 1./2. Klasse
-
34: zweiachsiges Fahrzeug 1./2. Klasse
-
35: Doppelstockwagen 1./2. Klasse
-
36: Doppelstockwagen 1./2. Klasse
-
37: 7 Abteile 1./2. Klasse
-
38: 8 Abteile 1./2. Klasse
-
39: 9 Abteile 1./2. Klasse
-
45: Liegewagen 1. Klasse sowie 1. und 2. Klasse
-
50: Liegewagen mit 10 Abteilen
-
51: Liegewagen mit 11 Abteilen
-
52: Liegewagen mit 12 Abteilen
-
59: Liegewagen mit 9 Abteilen
-
70: Schlafwagen
-
71: Schlafwagen
-
72: Schlafwagen
-
74: Schlafwagen
-
75: Schlafwagen mit 20 Plätzen
-
76: Doppelstock-Schlafwagen
-
78: Schlafwagen
-
80: Steuerwagen mit Mehrzweckraum
-
81: Halbgepäckwagen mit 1. Klasse-Abteilen
-
82: Halbgepäckwagen mit 2. Klasse-Abteilen
-
84: Wagen mit Mehrzweckraum oder Fahrradabteil
-
85: Halbspeisewagen
-
86: Doppelstockwagen (Steuerwagen, Speisewagen, Halbgepäckwagen, etc.)
-
88: Speisewagen
-
89: Gesellschafts- und Salonwagen
-
92: Gepäckwagen mit Mittelgang
-
93: dreiachsiger Gepäckwagen
-
94: zweiachsiger Gepäckwagen
-
95: Gepäckwagen mit Seitengang
-
96: 2-achsige Autotransportwagen; Doppelstock-Gepäckwagen
-
97: 3-achsige Autotransportwagen
-
98: 4-achsige Autotransportwagen
-
99: Bahndienstwagen
Die an den Reisezugwagen angeschriebenen Anschriften verraten viel über seine technischen Daten und geben Auskunft über Einrichtungen und Ausrüstung. Die Bedeutung der in der Anschrift verwendeten Buchstaben, Zahlen und Zeichen ist international festgelegt Dadurch ist sichergestellt, dass die für den reibungslosen und sicheren Betrieb wesentlichen Fahrzeugeigenschaften überall erkannt und in gleicher Weise verstanden werden.
Jeder Wagen besitzt eine 12stellige Wagennummer. Diese beschreibt nicht nur die grundlegenden Merkmale eines Wagens, sondern dient bei gleichen Fahrzeugen auch zu ihrer Unterscheidung.
Sämtliche Reisezugwagen sind in Gattungen eingeteilt. Diese werden mit großen Buchstaben, den Gattungsbuchstaben bezeichnet. Dabei ist eine Kombination von Gattungsbuchstaben zur Kennzeichnung von Reisezugwagen, die verschiedenen Zwecken dienen, möglich. BAHNinfos.com hat die wohl umfangreichste Liste von Gattungsbuchstaben/Gattungszeichen erstellt, welche an Reisezugwagen in Deutschland, Österreich und der Schweiz (sowie auch anderen Staaten) angeschrieben sein können:
Gattungszeichen
Hauptgattungszeichen:
Gemäß OTIF – Einheitliche technische Vorschrift zur Fahrzeugnummer und den entsprechenden Kennbuchstaben / ETV-Kennzeichnung.
A |
Sitzwagen 1. Klasse |
AD |
Sitzwagen 1. Klasse mit Gepäckraum „Halbgepäckwagen“ |
AR |
Sitzwagen 1. Klasse mit Küche und Speiseraum „Halbspeisewagen“ |
AB |
Sitzwagen 1. Und 2. Klasse |
B |
Sitzwagen 2. Klasse |
BD |
Sitzwagen 2. Klasse mit Gepäckabteil „Halbgepäckwagen“ |
BR |
Sitzwagen 2. Klasse mit Küche und Speiseraum „Halbspeisewagen“ |
D |
Gepäckwagen |
D… |
Doppelstockwagen (nur in Verbindung mit A und/oder B, z. B. DABz) |
DA |
Doppelstockwagen 1. Klasse (nur in Deutschland) |
DB |
Doppelstockwagen 1. Klasse (nur in Deutschland) |
DAB |
Doppelstockwagen 1. Klasse und 2. Klasse (nur in Deutschland) |
DD |
· Doppelstock-Autotransportwagen (kann nur durch Nebengattungszeichen ergänzt werden, z. B. DDm) der Reisezugwagen-Bauart. Eingesetzt nur in Autoreisezüge.· Doppelstock-Gepäckwagen (nur bei DR) |
ES |
Österreich: Steuerwagen für Elektrotriebwagen |
F |
· Gepäckwagen (nur in Schweden)· Postwagen (nur in Österreich bis 1968) |
FR |
Speisewagen mit Gepäckraum (nur Norwegen bis 1968) |
G |
Gesellschaftswagen (nur in Verbindung mit W) |
KA |
Schmalspurwagen 1. Klasse |
KB |
Schmalspurwagen 2. Klasse |
KD |
Schmalspurgepäckwagen |
…L |
Schlafwagen (nur in Verbindung mit W sowie A und/oder B) |
Post… |
Postwagen (zwischen „Post“ und den Nebengattgungszeichen folgt manchmal ein Leerzeichen) – nur in Deutschland und Österreich ab 1968) |
BPost |
Sitzwagen zweiter Klasse mit Postabteil |
DPost |
Gepäckwagen mit Postabteil |
VS |
Österreich: Steuerwagen für Verbrennungstriebwagen |
W… |
„Waggon“ (nur in Verbindung mit G, L und R; entfällt bei R, wenn durch A und/oder B ergänzt wird) |
WR |
Speisewagen / Speiseraum (nur in Verbindung mit W oder A und/oder B, z. B. WRm oder ARm) |
WS, P |
Pullmanwagen |
WL |
Schlafwagen (nur in Verbindung mit W sowie A und/oder B, z. B. WLABm) |
WLA |
Schlafwagen 1. Klasse |
WLB |
Schlafwagen 2. Klasse |
WLAB |
Schlafwagen 1. und 2. Klasse |
AS, SR, WG |
Gesellschaftswagen, Tanzwagen (bzw. Barwagen mit Tanzeinrichtung) |
WGS |
Sondergesellschaftswagen (Salonwagen) |
K… |
Schmalspurwagen (nur in Verbindung mit A, B und/oder D, z. B. KBi) |
S |
· Sonderabteil (nur in Verbindung mit W oder A und/oder B, z. B. WGSmz)· Sonderwagen (nur Schweiz)· Salonwagen |
Salon |
Salonwagen |
T |
Österreich: Triebwagenbeiwagen |
R |
· Speisewagen oder Personenwagen mit Speiseraum-, Buffet- oder Barabteil (Serienbuchstabe zusätzlich verwendet)· Speisewagen in Schweden |
Le |
Offener, 2-achsiger, zweistöckiger Autotransportwagen |
Leq |
Offener, 2-achsiger, zweistöckiger Autotransportwagen mitZugstromversorgungskabel |
Laeq |
Offener, 3-achsiger, zweistöckiger Autotransportwagen mitZugstromversorgungskabel |
Z |
· Postwagen (nur Schweiz)· Gefangenentransportwagen / Zellenwagen |
Nebengattungszeichen (Kennbuchstaben):
Kleine Buchstaben, sogenannte „Kennbuchstaben“, dienen zur weiteren Unterscheidung der Einrichtung und Ausrüstung eines Fahrzeuges. Sie haben folgende Bedeutungen:
Kennbuchstabe (oder Ziffer) |
Bedeutung |
Beispiel |
Zusatzinfo |
4 |
Österreich: Vierachser |
B4hET |
|
a |
· Mit Einrichtungen die den Betrieb des Abfertigungsverfahrens TAV (Technikbasiertes Abfertigungsverfahren) ermöglichen.· Früher: dreiachsiger Reisezugwagen |
DBuza |
|
aa |
Früher: zweiachsiger Reisezugwagen |
||
b |
· Bis 1992 bei DB: Wendezug-Befehlsleitung (geändert in „uu“)· Früher DR: Behelfsreisezugwagen der Baujahre 1943 bis 1945.· Seit 1992: Reisezugwagen mit behindertengerechter Ausrüstung (einschließlich behindertengerechtem WC).· Schweiz: Begleitwagen (nur in der Kombination „Db“) |
BnrzbBpmbz |
|
bu |
Buffet-Abteil |
ARbuimz |
1992 geändert in „k“ |
c |
Abteile mit Umbaumöglichkeit der Sitzplätze in Liegeplätze (Liegewagen) |
Bcm |
c -> „Couchette“ (frz. = Liege) |
d |
Mit Einrichtung für die Fahrradbeförderung (Fahrradstellplätze) oder Mehrzweckraum. |
Bpmdz |
|
-d |
Österreich: Doppelstockwagen |
||
-dl |
Österreich: Doppelstockwagen mit Steuerleitung (entfällt bei aktuellen Auslieferungen und Umzeichnungen) |
||
-ds |
Österreich: Doppelstockwagen-Steuerwagen Steuerwagen (entfällt bei aktuellen Auslieferungen und Umzeichnungen) |
||
e |
· Bis 1986: Elektrische Heizung aus der Zugsammelschiene· Österreich bis 1962: Gepäckwagen mit Seitengang |
Büe |
Entfällt seit 1992 ersatzlos |
ee (e) |
Bis 1992: Wagen mit Energieversorgung aus der Zugsammelschiene (jedoch ohne elektrische Heizung).
|
Dü(e) |
|
f |
· Reisezugwagen (Steuerwagen) mit Führerstand/Steuerabteil für den Wendezugbetrieb (36polige Steuerleitung) oder ZWS.· DR bis 1986: Behelfssteuerwagen (Befehlswagen) für den Wendezugbetrieb.· Zusätzlich zu „u“: Steuerwagen mit 34-poliger Leitung oder zeitmultiplexer Wendezugsteuerung. |
BDnrzf |
|
g |
Bis ca. 2000: Durch Gummiwülste geschützter Übergang (Gummiwulstübergänge) bei Sitz-, Liege- und Schlafwagen für den Schnellzugdienst. Wurde bei Fahrzeuge die bereits das Nebengattungszeichen „m“ verwenden nicht angewandt. |
Dag |
Entfällt seit 1993 bei Neubauten |
h |
· Energieversorgung (Batterieladung) wahlweise über Ladegerät (angeschlossen an Zugsammelschiene) oder Achsgeneratoren möglich.· Bei ex-DR-Wagen: Kennzeichen nicht umgebauter Nahverkehrswagen der DR-Bauart (Großraumwagen mit Gummiwulstübergängen und Mittelgang).· Bei Beförderung mit E-Lok oder V-Lok mit elektrischer Energieversorgung ist die Zugsammelschiene unter Spannung zu setzen. Die Art der Energieversorgung der Heizung bzw. Klimaanlage ist maßgebend für den Einsatz der Wagen auf elektrifizierten und nicht elektrifizierten Strecken.· (Personenwagen mit Ausrüstung für Menschen mit körperlicher Behinderung)· Österreich: Wagen mit elektrischer Heizung (entfällt ab 1968, ausgenommen bei Triebwagen und Schmalspurfahrzeugen) |
ARmh |
|
i |
· Zusätzlich zu „m“: ehemalige InterRegio-Wagen· Bis ca. 1992: Durchgangswagen mit offenen Übergängen· Schweiz: Wagen mit offenen Plattformen bzw. Wagen mit behindertengerechter Toilette (nur bei RhB und MGB) |
Bimz |
|
ip |
Wagen mit Mittelgang, geschlossenen Plattformen und offenen Übergangsbrücken (bis 1968 ausgenommen Schmalspurwagen). |
||
k |
Reisezugwagen mit Speiseraum (Restaurant) zur Selbstbedienung, Wirtschaftraum, Küchenabteil oder Warenautomaten. |
Bpmbkz |
k -> Kiosk |
-k |
Österreich ab 1982: Wagen mit Zugführerkabine |
||
l |
· Großraumwagen mit Mitteleinstieg und 11 B-Abteilen im Byl oder 5 B- und 5 A-Abteilen im AByl (wie m-Wagen, jedoch ohne Seitengang).· Österreich: Triebwagenanhänger mit Steuerleitung |
AByl |
l -> LS-Wagen („Leichte Schnellzugwagen“) |
-l |
Österreich ab 1995: wendezugfähiger Wagen |
B4iph-l |
|
m |
Fernverkehrswagen mit einer Länge von mehr als 24,5 m (oder mindestens 26,4 m) mit 10 A-Abteilen im Am, 5 A- und 6 B-Abteilen im ABm, 12 B-Abteilen im Bm oder 6 B-Abteilen im BDm und Gummiwulstübergängen (außer bei DDm). |
Bm |
m -> Mielich, Konstrukteur der ersten UIC-X- bzw. m-Wagen |
mm |
Modernisierter m-Wagen (ab ca. 2016). |
||
n |
Nahverkehrswagen mit mehr als 24,5 m Länge, Großraum mit Mittelgang in der 2. Klasse (12 fiktive Abteile), 2 Mitteleinstiegen und je 3 fiktive Abteile in den Endräumen und 6 fiktive Abteile im Mittelteil, in der ersten Klasse 5 (fiktive) Abteile im Mittelteil zwischen den Einstiegen, seit 1992 außerdem mit 36-poliger ex-DB-Wendezugsteuerleitung.
|
Bn |
|
o |
· Unklimatisierter Fernverkehrswagen mit weniger als für das Gattungszeichen „m“ nötigen aber vergrößerten Abteilen. Wird zusätzlich zu „m“ angeschrieben.· Bis 1992: Wagen ohne Sitzpolster· Österreich bis 1980: Wagen ohne Dampfheizung |
ABom |
|
p |
· Früher: InterCity-Großraumwagen· Klimatisierter Fernverkehrs- und Nahverkehrswagen mit Großraum und Mittelgang („pullman-artig).· Schweiz: Panoramawagen (nur bei RhB, MGB und Vorgängerbahnen) |
Apmz |
|
q |
Reisezugwagen (Steuerwagen) mit Steuerabteil für Wendezugbetrieb; 34-polige ex-DR-Steuerleitung (wird seit 1991 bei Neubauten durch die Kombination …uf… ersetzt). Wird angewandt bei nichtmodernisierten Fahrzeugen, die nicht das „n“ oder „y“ tragen. |
DBmqz |
|
r |
· Hochleistungsbremse der Bauart KE-GPR, nur in Verwendung mit „n“ oder bei Postwagen („post“).· Früher: Schnellzugwagen mit Wagenübergängen und Speisraum für Selbstbedienung. |
Bnrz |
r -> „Rapid“ |
rl |
Begleitwagen für die Rollende Landstraße |
Bocmrl |
rl -> „Rollende Landstraße“, entfällt seit 19__ erstzlos |
s |
· Mittelgang oder Seitengang in Gepäckwagen und Personenwagen mit Gepäckabteil· Bei Schlafwagen: Bauart „Spezial“ mit kleine 1-Bett oder 2-Bett-Abteile· Bei Abteilwagen: Service-Abteil· Österreich bis 1962: Wagen für Expressgut· Schweiz: Panoramawagen (von Superpanoramic-Express, nur bei MOB) |
BDms, WLABsm |
|
-s |
Österreich: Steuerwagen für Wendezugbetrieb |
B4iph-s |
|
/s |
Österreich: Wagen für die schmalspurigen Zahnradbahnen |
||
t |
· Wagen für Turnuszüge· Großraumwagen mit Sitzplätzen und Mittelgang· Schweiz: Steuerwagen für Pendelzüge |
WGtmh |
Entfällt seit 1998 |
tr |
DR: Wagen mit Traglastenabteil |
||
u |
Reisezugwagen für den Wendezugbetrieb, die mit einer 34 Poligen Steuerleitung ausgerüstet sind (ex DR). |
DBuza |
|
ü |
Schweiz & Österreich bis 1968: Wagen mit geschlossenem Übergang |
||
uu |
Reisezugwagen mit 36-poliger ex-DB-Wendezugsteuerleitung für den Wendezugbetrieb, die mit einer 36 Poligen Steuerleitung ausgerüstet sind (ex Deutsche Bundesbahn). Bei „n“ ist diese Eigenschaft bereits inkludiert. |
Bduu |
|
v |
· Klimatisierter Abteilwagen mit weniger als für „m“ notwendigen Abteilen (11 statt 12 bei Bm, 6/4 statt 6/5 bei ABm, 9 statt 10 bei Am).· Früher bei DR-Doppelstockwagen von 1970-1992 (ehemals „DB13“): Vierteilige Doppelstock-Einheit, verbunden über Jacobsdrehgestelle· Klimatisierte Fernverkehrswagen mit vergrößerten Abteilen.· Fahrzeug mit Fahrradabteil |
Avmz |
|
w |
· Bis 1977: Versuchsfahrzeug in Leichtbauweise· Seit 2012: Fernverkehrswagen mit erheblich verringerter Abteilanzahl (9 statt 12 bei Bm).· Früher: Sitzpolster auch in der 2. Klasse· DR 1970 – 1995: leichte Durchgangswagen bis 32 t Eigenmasse· Österreich: Wagen mit Webasto-Eigenheizung (bei Triebwagenanhängern nicht angeschrieben). |
BwümzBwmz |
|
x |
· S-Bahn-Wagen / Wendezugwagen in Sonderbauart mit 24,5 m Länge, 3 Mitteleinstiegen, Großraum mit Mittelgang in der 1. und 2. Klasse, zentraler elektrischer Energieversorgung aus der Zugsammelschiene, Mitteleinstiegen sowie Hochleistungsbremse der Bauart KEGPRA ep. („x-Wagen“).· 1992-2000 bei Doppelstockwagen: Zweiteilige Doppelstock-Einheit, verbunden über Jacobsdrehgestelle.· Österreich ab 1962: Gepäckwagen für Expressgut |
ABx |
|
y |
· Nahverkehrswagen mit mehr als 24,5 m (oder mehr als 26,4 m) Länge, Großraum mit Mittelgang in der 2. Klasse, 2 Mitteleinstiegen, je 3 fiktiven Abteilen in den Endräumen und 5 fiktiven Abteilen im Mittelteil (gesamt 11 fiktive Abteile) zwischen den Einstiegen. Geeignet für Wendezugbetrieb mit 34-poliger Steuerleitung.· Früher: Großraumwagen mit Mittelgang· Österreich: Wagen mit Buffetabteil |
Byuuz |
|
z |
· Reisezugwagen mit zentraler elektrischer Energieversorgung aus der Zugsammelschiene ohne Achsgeneratoren (gilt nicht in Verbindung mit x).· DR 1970-1992: zweiteilige Doppelstockeinheit (vormals „DB7“) |
Bomz |
Die 7. und 8. Ziffer in der UIC-Wagennummer beschreibt die max. zulässige Geschwindigkeit und Heizung (Energieversorgung) von Reisezugwagen (Personenwagen).
Tabelle der Kodierung der Geschwindigkeit und Energieversorgung
(Aufstellung unvollständig)
Ziffer |
Vmax. |
Dampf |
1000 V 16,7 Hz |
1500 V 50 Hz |
1500 V DC |
3000 V DC |
Eigen-heizung |
00 |
120 km/h |
– |
x |
x |
x |
x |
– |
03, 04 |
120 km/h |
– |
– |
– |
– |
– |
– |
05 |
120 km/h |
– |
– |
x |
– |
– |
– |
06 |
120 km/h |
– |
x |
x |
x |
– |
– |
07 |
120 km/h |
– |
– |
x |
x |
– |
– |
08 |
120 km/h |
– |
– |
– |
– |
x |
– |
10 |
120 km/h |
x |
x |
x |
x |
x |
– |
11, 12, 13, 14,15 |
120 km/h |
x |
x |
– |
– |
– |
– |
16 |
120 km/h |
x |
x |
x |
x |
– |
– |
17 |
120 km/h |
x |
– |
x |
x |
– |
– |
18, 19 |
120 km/h |
x |
– |
– |
– |
x |
– |
20, 21, 22, 23,24, 25 |
120 km/h |
x |
– |
– |
– |
– |
– |
26, 27, 28 |
120 km/h |
x |
– |
x |
– |
– |
– |
29 |
120 km/h |
– |
– |
– |
– |
– |
x |
30 |
140 km/h |
– |
x |
x |
x |
x |
– |
33, 34, 35 |
140 km/h |
– |
x |
– |
– |
– |
– |
36 |
140 km/h |
– |
x |
x |
x |
– |
– |
37 |
140 km/h |
– |
– |
x |
x |
– |
– |
38 |
140 km/h |
– |
– |
– |
– |
x |
– |
39 |
140 km/h |
– |
x |
– |
– |
x |
– |
40, 41, 42, 50,51, 52 |
140 km/h |
x |
x |
x |
x |
x |
– |
43, 45, 53, 54 |
140 km/h |
x |
x |
– |
– |
– |
– |
46, 56 |
140 km/h |
x |
x |
x |
x |
– |
– |
47, 57 |
140 km/h |
x |
– |
x |
x |
– |
– |
48, 58 |
140 km/h |
x |
– |
– |
– |
x |
– |
59 |
140 km/h |
x |
x |
– |
– |
x |
– |
60, 61, 62, 63,64, 65, 66, 67,68 |
140 km/h |
x |
– |
– |
– |
– |
– |
69 |
140 km/h |
– |
– |
– |
– |
– |
x |
70 |
160 km/h |
– |
x |
x |
x |
x |
– |
73, 75 |
160 km/h |
– |
x |
– |
– |
– |
– |
76 |
160 km/h |
– |
x |
x |
x |
– |
– |
77 |
160 km/h |
– |
– |
x |
x |
– |
– |
78 |
160 km/h |
– |
– |
– |
– |
x |
– |
80, 81 |
160 km/h |
x |
x |
x |
x |
x |
– |
84 |
160 km/h |
x |
– |
– |
– |
– |
– |
85 |
160 km/h |
x |
x |
– |
– |
– |
– |
87 |
160 km/h |
x |
– |
x |
x |
– |
– |
88 |
160 km/h |
x |
– |
– |
– |
x |
– |
89 |
160 km/h |
– |
– |
– |
– |
– |
x |
90, 91 |
200 km/h |
– |
x |
x |
x |
x |
– |
92 |
200 km/h |
x |
x |
x |
x |
x |
– |
93 |
200 km/h |
– |
x |
x |
– |
– |
– |
94, 95 |
200 km/h |
– |
x |
– |
– |
– |
– |
99 |
200 km/h |
– |
– |
– |
– |
– |
x |
Die Liste der Halterkurzzeichen für Schienenfahrzeuge befindet sich im Fahrzeughaltercode-Register „VKM“ (Vehicle Keeper Marking Register) der European Union Agency for Railways und OTIF.
Die aktuellste Liste kann hier runterladen werden: https://www.era.europa.eu/domains/registers/vkm_en
Im Austauschverfahren werden die grundlegenden Informationen zum jeweiligen Wagen angegeben. Dies sind grob gesagt der Verwendungszweck und die Zulassung.
Geschichtlicher Hintergrund:
Um in technischer wie auch betrieblicher Sicht den grenzüberschreitenden Verkehr für Güterwagen zu vereinfachen, wurde schon 1922 ein Abkommen (RIV) zwischen verschiedenen europäischen Eisenbahnen geschlossen. Ein ähnliches Abkommen (PPW) existiert für einige osteuropäische und asiatische Staaten.
Um den Leerlauf von Güterwagen zu minimieren, haben einige westeuropäische Eisenbahnen 1951 einen Wagenpark (RIV-EUROP) gebildet, der vorsieht, dass Güterwagen anderer Mitgliedsbahnen wie eigene genutzt werden können. Für Kühlwagen ist der Pool INTERFRIGO gebildet worden. Einen ähnlichen Pool (OPW), der von 1964 bis 1990 existierte, hatten die sozialistisch geführten Staatsbahnen als Unterorganisation des RGW gebildet.
Die internationale Verwendbarkeit hat dort ein Ende, wo Eisenbahnstrecken verschiedener Spurweiten aneinandergrenzen. Um diesem Umstand zu begegnen wurden Fahrzeuge mit variabler Spurweite oder Austauschradsätzen / Austauschdrehgestellen entwickelt. Diese Voraussetzungen der Radsätze wurden ebenfalls in den Code hineingearbeitet. Alle RIV-Güterwagen (01 – 06, 11 – 16, 21 – 26, 31 – 36), deren Austauschcode einer geraden Zahl entspricht, sind im laufenden Betrieb auf zwei oder mehreren Spurweiten einsetzbar – ungerade Zahlen kennzeichnen Wagen mit einer festgelegten Spurweite.
Verwendung
-
gemeinschaftlich betriebener Wagenpark nach RIV-EUROP, INTERFRIGO oder OPW – 1. Stelle 0 oder 1
-
im grenzüberschreitenden Verkehr international auf dem Gebiet von nur RIV oder RIV und PPW einsetzbar – erste Stelle 2 oder 3
-
nicht oder nur mit Sondervereinbarung international einsetzbar – erste Stelle 4 oder 8
Eigentumsmerkmal RIV und PPW
-
bahneigener Wagen – zweite Stelle 1 oder 2
-
Privatwagen – zweite Stelle 3 oder 4
-
vermietet und als Privatwagen eingestellter Wagen – zweite Stelle 5 oder 6
Eigentumsmerkmal PPW ohne RIV
-
bahneigener Wagen – zweite Stelle 7 oder 8, wenn 1. Stelle 2 oder 3
-
Privatwagen – zweite Stelle 9, wenn erste Stelle 2, 3, 4 oder 8
-
vermietet und als Privatwagen eingestellter Wagen – zweite Stelle 7 oder 8, wenn erste Stelle 4 oder 8
Radsätze
-
Wagen mit Einzelradsätzen – erste Stelle 0, 2 oder 4
-
Wagen mit Drehgestellen – erste Stelle eine 1, 3 oder 8
-
Wagen mit festgelegter Spurweite – zweite Stelle eine 1, 3, 5 oder 7 (9 nur bei PPW in Verbindung mit erster Stelle 2 oder 3)
-
Wagen mit variabler Spurweite – zweite Stelle eine 2, 4, 6 oder 8 (9 nur bei PPW in Verbindung mit erster Stelle 4 oder 8)
Ausnahmen
-
10 – Werkswagen und Versuchswagen mit festgelegter Spurweite und Einzelradsätzen oder Drehgestellen
-
40 – bahneigene Dienstwagen mit festgelegter Spurweite und Einzelradsätzen
-
80 – bahneigene Dienstwagen mit festgelegter Spurweite und Drehgestellen
-
00, 20, 30, 09, 19 bleiben frei
-
41, 43, 45, 81, 83, 85 – Wagen mit variabler oder festgelegter Spurweite, die international durch Sondervereinbarungen einsetzbar sind
-
42, 44, 46, 82, 84, 86 – Wagen mit variabler oder festgelegter Spurweite, die nicht international einsetzbar sind
Bedeutung der jeweiligen Kennziffern (Aufstellung unvollständig):
00 |
Fahrzeug ist ausgemustert |
50 |
Reisezugwagen ohne RIC für den Binnenverkehr* |
51 |
Reisezugwagen mit RIC |
52 |
Reisezugwagen mit RIC, umspurbar |
53 |
? |
55 |
Privater Reisezugwagen ohne RIC für den Binnenverkehr* |
56 |
Privater Reisezugwagen mit RIC |
57 |
Wagen für den Verkehr mit Bahnen der OSShD zugelassen |
60 |
Bahndienstwagen der Reisezugwagenbauart ohne RIC*; zeitweise auch angewendet für klimatisierte Fernverkehrswagen ohne RIC* |
61 |
Klimatisierter Fernverkehrsreisezugwagen mit RIC |
62 |
Klimatisierter Fernverkehrsreisezugwagen mit RIC, umspurbar |
63 |
Bahndienstwagen der Reisezugwagenbauart mit RIC |
65 |
Autotransportwagen der Güterwagenbauart ohne RIC* |
70 |
Druckertüchtigte, klimatisierte Reisezugwagen ohne RIC* |
71 |
Schlafwagen des internationalen TEN-Fahrzeugpools |
73 |
Druckertüchtigte, klimatisierte Reisezugwagen mit RIC |
75 |
Reisezugwagen privater Einsteller |