1. ALLGEMEINES
(1) Orientierungszeichen (z. B. Zeichen, Schilder, Anzeiger, Tafeln) ergänzen einen betrieblichen Handlungsauftrag oder kennzeichnen eine Stelle, an der ein solcher Auftrag auszuführen ist. Die Orientierungszeichen geben selbst keinen Handlungsauftrag und sie sind auch keine Signale im Sinne der ESO. Sie sollen eine Hilfe für die Anwender, vor allem Triebfahrzeugführer, sein.
(2) Die Richtlinie 301.9001 gibt keine vollständige Darstellung aller möglichen Orientierungszeichen.
(3) Die im Anhang dargestellten Orientierungszeichen haben in der Regel ihren Ursprung in anderem betrieblichen oder technischen Regelwerk. Die umfassenden Regelungen und die Weiterentwicklung der mit den Orientierungszeichen verbundenen Regeln obliegen den für das jeweilige Regelwerk zuständigen geschäftsverantwortlichen Stellen.
(4) Zu den Orientierungszeichen gibt es keine Angaben zur Gültigkeit (Beginn oder Ende der Anwendung).
(5) Die Darstellungen haben erläuternden oder beschreibenden Charakter, sie ersetzen nicht die Regelzeichnungen. Die Aufnahme in diesen Anhang begründet nicht die Notwendigkeit der Anwendung der Orientierungszeichen.
2. Zugfunktafel
Den angegebenen Zugfunkkanal einstellen.
3. „ICE“-Zeichen
Das Zeichen ist so aufgestellt, dass ein am Schluss des Zuges laufendes Triebfahrzeug die Fahrleitungsschutzstrecke durchfahren hat.
4. Kennzeichnung der Stelle zur Sicherung an BÜ
(1) Schild „Automatik-HET“:
Das Schild befindet sich an der Zugeinwirkungsstelle für die automatische Hilfseinschaltung von Bahnübergangssicherungsanlagen.
(2) Schild „HET“:
Das Schild befindet sich an der Bedienstelle für die Hilfseinschaltung von Bahnübergangssicherungsanlagen.
(3) Schild „Automatik-ET“:
Das Schild befindet sich an der Zugeinwirkungsstelle für die automatische Einschaltung von Bahnübergangssicherungsanlagen.
(4) Schild „ET“:
Das Schild befindet sich an der Bedienstelle für die Einschaltung von Bahnübergangssicherungsanlagen.
5. Fahrtanzeiger
(1) Der Fahrtanzeiger dient der Orientierung, dass der Fahrdienstleiter der Abfahrt des Zuges zustimmt.
(2) Der Fahrtanzeiger hat folgendes Aussehen:
a) Ein von links nach rechts steigender Lichtstreifen.
Die Zustimmung gilt in Blickrichtung.
b) Drei von rechts nach links steigende Lichtpunkte.
Die Zustimmung gilt entgegen der Blickrichtung.
Bei bestehenden Anlagen kann statt der Lichtpunkte ein senkrechter Lichtstreifen gezeigt werden.
6. Hinweistafel auf Zp 9-Bedienstelle
Das Zeichen weist auf die Stelle, an der die Bedieneinrichtung für das Lichtsignal Zp 9 aufgestellt oder angebracht ist.
7. LZB-Bereichskennzeichen
LZB-Bereichskennzeichen kennzeichnen den Anfang einer LZB-Strecke und den Übergang zwischen zwei Linienleiterschleifenbereichen unterschiedlicher Bereichskennungen – Bereichskennungswechsel (BKW) –.
8. Blockkennzeichen
Blockkennzeichen sind an den Blockstellen aufgestellt, die nicht durch den Standort eines Hauptsignals oder eines Signals Ne 14 gekennzeichnet sind.
a)
b)
Das Blockkennzeichen nach b) (ETCS location marker) gilt für das Gleis, auf das der Pfeil weist.
9. Hektometerzeichen
Kennzeichnung der Streckenkilometrierung.
Die obere Zahl gibt den Kilometer an, die untere den Hektometer.
10. NBÜ-Kennzeichen
Das Hektometerzeichen ist am oberen und unteren Rand durch einen orangefarbenen waagerechten Streifen ergänzt.
11. Bezeichnungstafel für Tunnel
(1) Die örtliche Tunnelbezeichnung besteht aus dem Namen des Tunnels ohne das Wort oder den Wortteil „Tunnel“, dem Tunnelsymbol und der Längenangabe in Metern.
(2) Tunnel sind am Portal durch Anbringung des Tunnelnamens gekennzeichnet.
Bei Tunneln unter 500 m Länge kann auf die Kennzeichnung verzichtet sein.
12. Unbesetzte Fernsprechstelle
Unbesetzte Fernsprechstellen sind durch den Buchstaben F gekennzeichnet. Sprechstellen in Tunneln können zusätzlich ein Hörersymbol tragen. (Bis auf weiteres können auch folgende Kennzeichnungen vorkommen: Fo, F-Sig, Signalfernsprecher.)
13. Pfeil für Hinweis auf nächste Sprechstelle
Auf der freien Strecke weist der Pfeil auf die nächste Sprechstelle hin.
14. Schild „Elektrische Streckentrennung“
Das Orientierungszeichen kennzeichnet – soweit notwendig – offene Streckentrennungen von Speisebezirksgrenzen des Oberleitungsnetzes.
15. Beginn Ortsstellbereich
(1) Eine weiße rechteckige Tafel mit der Aufschrift „OB“
(2) Das Orientierungszeichen kennzeichnet den Übergang von einem Stellwerksbereich in einen Ortsstellbereich.
(3) Das Orientierungszeichen kann aufgestellt sein.
16. PZB BÜ
(1) Eine schwarz umrandete Tafel mit einem weißen Feld mit der Aufschrift „PZB“ über einem gelben Feld mit der Aufschrift „Bü“ und der Kilometerangabe für den Bahnübergang.
(2) Das Orientierungszeichen kennzeichnet die Lage eines Gleismagneten 2000 Hz vor einem Bahnübergang.
17. Zuglänge
Ein weißes rechteckiges Schild mit schwarzem Rand und einer Längenangabe in Metern.
An Bahnsteigen ohne eine Haltetafel (Signal Ne 5) können Orientierungszeichen „Zuglänge“ aufgestellt sein. Sie kennzeichnen den verkehrlich günstigsten Halteplatz des Zuges.
Das Verkehrsunternehmen bestimmt, welche Orientierungszeichen „Zuglänge“ beachtet werden.
18. Kennzeichnung der Hebelgewichte an mechanisch ortsgestellten Weichen
19. GSM-R-Funknetztafel
Die Tafel kennzeichnet die Stelle an der das nationale GSM-R-Funknetz beginnt.
20. Signalhaltmelder
Der Signalhaltmelder dient zur signaltechnisch sicheren Anzeige der Haltstellung des Einfahrsignals aus der einmündenden Zugleitstrecke.
Keine Kommentare erlaubt.