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Hintergründe zu „DV 301“ und „DS 301“: Mit der Teilung Deutschlands in die BRD und DDR entwickelten sich ab 1949 die Signale der Deutschen Bundesbahn („West“ / DS 301) und Deutschen Reichsbahn („Ost“ / DV 301)unabhängig voneinander weiter. Nach der Wiedervereinigung 1990 wurden die beiden Staatsbahnen DB und DR im Januar 1994 zu einer privatrechtlichen und gewinnorientierten DB AG (Deutsche Bahn AG) zusammengeführt. Seit dem wird versucht die unterschiedlichen Signalsysteme und Signale in den neuen und alten Bundesländern zu vereinheitlichen. Allerdings ist man auch nach über drei Jahrzehnten damit noch nicht sehr weit gekommen. So wurde 1994 das Ks-Signalsystem eingeführt, welches die bisherigen Haupt- und Vorsignalsyteme H/V, Hl und Sk im Zuge von Streckensanierungen nach und nach ersetzen soll.
Man merke sich: DS 301 (Druckschrift 301 der Deutschen Bundesbahn der BRD) = alte Bundesländer DV 301 (Dienstvorschrift 301 der Deutschen Reichsbahn der DDR) = neue Bundesländer
Stand: Dezember 2025. Alle Angaben ohne Gewähr. Spätere Änderungen möglich. Irrtümer vorbehalten. Diese Webseite ersetzt nicht die Regelwerke DB sondern dient lediglich als Hilfe/Lernhilfe/Infomaterial.
Vorbemerkungen zum Signalbuch – 301.0001
(1) (Inhalte des Signalbuchs) Die Richtlinien 301 – Signalbuch – enthalten – die wesentlichen Bestimmungen über die bei der DB AG verwendeten Signale der Eisenbahn-Signalordnung (ESO), – die den Ausführungsbestimmungen (AB) entsprechenden Bestimmungen, – Bestimmungen über die Anwendung der von der ESO abweichenden Signale mit vorübergehender Gültigkeit, – Zusätze der DB AG sowie – Orientierungszeichen.
(2) (Technisches Regelwerk) Für die Aufstellung ortsfester Signale gilt das entsprechende technische Regelwerk.
(3) (Zusätzliche Bestimmungen zum Signalbuch) Wo das Signalbuch zusätzliche Bestimmungen erfordert, die in verschiedenartigen Einrichtungen und örtlichen Verhältnissen begründet sind, werden sie bekannt gegeben: – im Fahrplan, – in der Zusammenstellung der vorübergehenden Langsamfahrstellen und anderen Besonderheiten (La), – in der Betriebs- und Bauanweisung (Betra), – in örtlichen Zusätzen (diese können im Betriebsstellenbuch, anderen örtlichen Unterlagen – soweit kein Betriebsstellenbuch vorhanden ist – und im Streckenbuch enthalten sein), – bei Anwendung der FV-NE in der Sammlung betrieblicher Weisungen.
(4) (DS 301, Geltungsbereich) Soweit in dieser Richtlinie einzelne Bestimmungen nur in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg und Bayern angewendet werden, ist bei der Bestimmung, in der Abschnittsüberschrift oder im Richtlinientitel der Vermerk „(DS 301)“ angebracht.
(5) (DV 301, Geltungsbereich) Soweit in dieser Richtlinie einzelne Bestimmungen nur in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen angewendet werden, ist bei der Bestimmung, in der Abschnittsüberschrift oder im Richtlinientitel der Vermerk „(DV 301)“ angebracht.
(6) (Wechsel der Geltungsbereiche) Der Wechsel der betrieblichen Regeln und damit auch der Geltungsbereiche der DS 301 und der DV 301 sind in der La genannt.
1) Begriffsbestimmungen
Die Signale dürfen nur in den vorgeschriebenen Formen, Farben und Klangarten und für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.
a) Signal Ein Signal ist ein sichtbares oder hörbares Zeichen mit einer festgelegten Information zur Gewährleistung des sicheren Bewegens von Eisenbahnfahrzeugen.
b) Signalbegriff Der Signalbegriff ist die Kurzbezeichnung eines Signals (z. B. Zs 1), die bei einigen Signalen durch eine Langbezeichnung ergänzt ist (z. B. Ersatzsignal).
c) Signalbedeutung Die Signalbedeutung ist die verbale Darstellung der Information, die ein Signal gibt.
d) Signalbeschreibung Die Signalbeschreibung ist die verbale Darstellung des Signalbildes oder des Signaltones.
e) Signalbild Das Signalbild umfasst die für ein sichtbares Signal festgelegten Formen, Farben und Merkmale (z.B. Symbole, Buchstaben, Zahlen). Ein sichtbares Signal kann ein Formsignal, Lichtsignal oder ein Handsignal sein.
f) Signalton Der Signalton umfasst das hörbare Signal, das aus einem oder mehreren Tönen besteht, für die die Dauer und, wenn erforderlich, auch die Tonhöhe festgelegt sind.
g) Ortsfeste signaltechnische Einrichtungen, die Signale nach a) zeigen, werden nach ihrer Funktion bezeichnet.
Es gibt z. B. – Hauptsignale, – Vorsignale, – Sperrsignale, – Überwachungssignale, – Weichensignale, – Abdrücksignale.
h) (weißes Licht / Zusatzlicht) Wenn es nicht Bestandteil eines Signals ist, wird ein weißes Licht verwendet als:
Zusatzlicht
bei Signalen mit Mastschild oder Vorsignaltafel – zur Kennzeichnung eines um mehr als 5% verkürzten Bremsweges
bei Signalen ohne Mastschild oder Vorsignaltafel – zur Kennzeichnung eines Vorsignalwiederholers
Kennlicht
anstelle eines Lichtsignals – zur Kennzeichnung eines nicht gestörten Hauptsignals mit zeitweilig betrieblich abgeschalteten Hp-, Ks-, Hl-, Sv- und Vr-Signal
anstelle eines LED-Fahrleitungssignals – zur Kennzeichnung eines nicht gestörten, zeitweilig betrieblich abgeschalteten LED-Fahrleitungssignals
2) Allgemeine Bestimmungen für Signale
(1) (Beschreibung der Signale) Für das Aussehen der Signale ist die Beschreibung maßgebend. Die Abbildungen dienen zur Erläuterung.
(2) (zeitweilig betrieblich abgeschaltete Signale) Signale, die zeitweilig betrieblich abgeschaltet sind, zeigen an Stelle der sonst vorgesehenen Signalbilder ein weißes Licht (Kennlicht). Das gilt nicht für das Signal Ne 13. Bei den NE kann auf die Anwendung des Kennlichts verzichtet werden. Ein Sperrsignal (Lichtsignal), das unmittelbar an einem Hauptsignal steht, ist dunkel, wenn das Hauptsignal Fahrt zeigt oder an diesem das Signal Zs 1, Zs 7 oder Zs 8 gezeigt wird.
(3) (Standort der Signale) Ortsfeste Signale sowie die Langsamfahrsignale Lf 1, Lf 2 und Lf 3, das Schutzhaltsignal Sh 2 und die Fahrleitungssignale El 3, El 4 und El 5 sind dem Gleis eindeutig zugeordnet, für das sie gelten.
a) Sie befinden sich – in der Regel unmittelbar rechts – auf zweigleisigen Strecken für Fahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung auf der freien Strecke unmittelbar links neben oder über dem Gleis, zu dem sie gehören.
b) Einfahrsignale befinden sich auf zweigleisigen Strecken für Fahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung unmittelbar links neben oder über dem Gleis, zu dem sie gehören.
c) Die Bezeichnungen rechts und links sind im Sinne der Fahrtrichtung zu verstehen. Sind bei einzelnen Signalen abweichende Regeln zur Aufstellung erforderlich, so sind diese bei dem betroffenen Signal gegeben.
(Ausnahmen) Bei den Eisenbahnen des Bundes werden ständige und vorübergehende Ausnahmen zu dieser Bestimmung durch den Infrastrukturunternehmer bekannt gegeben.
(örtliche Zusätze) Ständige Ausnahmen zu den Bestimmungen zu Signalstandorten werden im Fahrplan oder in örtlichen Zusätzen bekannt gegeben.
Vorübergehende Ausnahmen werden in der „Zusammenstellung der vorübergehenden Langsamfahrstellen und anderen Besonderheiten (La)“ bekannt gegeben.
(4) (Bremsweg der Strecke) Der Infrastrukturunternehmer legt den Bremsweg für jede Strecke fest und gibt ihn bekannt.
(örtliche Zusätze) Der Bremsweg jeder Strecke ist bei den Eisenbahnen des Bundes in örtlichen Zusätzen angegeben.
Geltungsbereiche DS 301 und DV 301
Geltungsbereich DS 301 (Druckschrift 301 der ehemaligen Deutschen Bundesbahn) : Soweit in dieser Richtlinie einzelne Bestimmungen nur in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg und Bayern angewendet werden, ist bei der Bestimmung, in der Abschnittsüberschrift oder im Richtlinientitel der Vermerk „(DS 301)“ angebracht.
Geltungsbereich DV 301 (Dienstvorschrift 301 der ehemaligen Deutschen Reichsbahn) : Soweit in dieser Richtlinie einzelne Bestimmungen nur in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen angewendet werden, ist bei der Bestimmung, in der Abschnittsüberschrift oder im Richtlinientitel der Vermerk „(DV 301)“ angebracht.
(1) (Niedrigere zulässige Geschwindigkeit) Eine durch ein Signal vorgegebene niedrigere zulässige Geschwindigkeit muss erreicht sein, wenn der Zug oder die Rangierfahrt das Signal mit der Spitze erreicht hat.
(2) (Höhere zulässige Geschwindigkeit) Eine durch ein Signal vorgegebene höhere zulässige Geschwindigkeit darf gefahren werden, wenn ein Zug oder eine Rangierfahrt mit der gesamten Länge an der Stelle vorbeigefahren ist, an der die Geschwindigkeit erhöht werden darf.
(3) Bei einzelnen Signalen können abweichende Regeln gegeben sein.
5) Anschließender Weichenbereich
(1) Der anschließende Weichenbereich ist wie folgt begrenzt: (Anfang) Der Anfang liegt an dem Signal, ab dem die Fahrt zugelassen wird. (Ende) Das Ende liegt (Einfahr- oder Zwischensignal) – bei einer Fahrt auf Einfahrsignal oder Zwischensignal am folgenden Hauptsignal oder an einem etwa davor liegenden – bei mehreren, am letzten – gewöhnlichen Halteplatz des Zuges, (Ausfahrsignal) – bei einer Fahrt auf Ausfahrsignal hinter der letzten Weiche im Fahrweg, wenn keine Weiche vorhanden ist, am Ausfahrsignal, (Abzweig-, Überleit- und Anschlussstellen) – auf Abzweigstellen, Überleitstellen und auf Anschlussstellen mit Hauptsignal hinter der letzten Weiche im Fahrweg.
(2) Ist am Ende eines anschließenden Weichenbereichs eine höhere Geschwindigkeit zugelassen, darf die Geschwindigkeit erst dann erhöht werden, wenn der Zug den anschließenden Weichenbereich vollständig verlassen hat. Dies gilt nicht bei Halt am gewöhnlichen Halteplatz.
6) Nachtzeichen der Signale
(1) (Nachtzeichen der Formsignale) Die Nachtzeichen der Formsignale sind mit dem Eintritt der Dämmerung bis zum Eintritt voller Tageshelle anzuwenden. Bei unsichtigem Wetter sind die Nachtzeichen in jedem Fall so lange anzuwenden, bis die Tageszeichen auf eine Entfernung von 100 m zweifelsfrei zu erkennen sind. Unabhängig davon ist es zulässig, auch in anderen Fällen die Nachtzeichen insbesondere der Handsignale am Tage anzuwenden, wenn dadurch die Signalaufnahme verbessert werden kann.
(2) Ist das Nachtzeichen eines Formsignals vollständig oder teilweise erloschen, gilt das Tageszeichen.
(3) (Nachtbeleuchtung der Lichtsignale) An Lichtsignalen ist während der Dunkelheit die Nachtbeleuchtung anzuwenden. Bei unsichtigem Wetter ist – soweit möglich – stets die Tagesbeleuchtung anzuwenden.
7) Nicht deutlich wahrnehmbare oder zweifelhafte Signale
(1) Wird im Einzelfall ein Signal nicht deutlich wahrgenommen oder ist es zweifelhaft, muss die Bedeutung angenommen werden, die die größte Vorsicht erfordert. Wird ein zweifelhaftes Signalbild erkannt, ist – vor einem Hauptsignal anzuhalten und – an einem Vorsignal „Halt erwarten“ anzunehmen.
(2) Unregelmäßigkeiten an Signalen sind dem Fahrdienstleiter zu melden.
(1) (Zweck) Ein Hauptsignal zeigt an, ob der anschließende Gleisabschnitt befahren werden darf.
(2) (Licht- und Formsignale) Die Hauptsignale sind entweder
a) Lichtsignale mit ein oder zwei Lichtern als Tages- und Nachtzeichen oder
b) Formsignale und zeigen ein oder zwei Flügel als Tageszeichen und ebenso viele Lichter als Nachtzeichen.
(3) (Nachtzeichen) Die Nachtzeichen der Formhauptsignale müssen in der Regel so lange leuchten, wie Züge der betreffenden Fahrtrichtung verkehren.
(örtliche Zusätze) Die Regelungen zum zeitweisen Verzicht auf die Anwendung der Nachtzeichen sind in den örtlichen Zusätzen gegeben.
(4) (Kennzeichnung) Lichthauptsignale sind durch Mastschilder gekennzeichnet.
(5) Die Maste der Formhauptsignale sind zur besseren Erkennbarkeit rot-weiß gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung enthält keine Information.
(6) (Verwendung) Hauptsignale werden verwendet als – Einfahrsignale, – Ausfahrsignale, – Zwischensignale, – Blocksignale, – Deckungssignale vor Gefahrstellen.
Zwischensignale sind Hauptsignale des Bahnhofs, die keine Einfahr- oder Ausfahrsignale sind. Fahrwegabhängig kann ein Hauptsignal für unterschiedliche Anwendungsfälle verwendet werden.
(7) (Lichthauptsignal und Lichtvorsignal an einem Signalträger) Ein Lichthauptsignal kann mit einem Lichtvorsignal für ein folgendes Hauptsignal an einem Signalträger vereinigt sein. Das Hauptsignal befindet sich dann über dem Vorsignal. In diesem Fall ist zur Kennzeichnung des Vorsignals keine Vorsignaltafel aufgestellt. (Abstand der Signale) Wenn mehrere solcher Signale einander folgen, stehen sie in festgelegten Abständen. Der Abstand zwischen ihnen beträgt in der Regel 1000 bis 1300 m.
Hinweis: Diese Angabe bezieht sich auf den Bremsweg der Strecke von 1000 m.
Diese Signale können in einem geringeren Abstand stehen, wenn der Bremsweg der Strecke eingehalten ist. Außerdem darf der Abstand der Signale den Bremsweg der Strecke um bis zu 50 % überschreiten.
(8) (Hauptsignale mit Vorsignalfunktion) Haupt- und Vorsignalbedeutung können in einem Signalbild vereinigt sein (Hauptsignal mit Vorsignalfunktion). Die Bestimmungen für Vorsignale zu Signalabständen und der Kennzeichnung verkürzter Signalabstände gelten sinngemäß.
(9) (Rangierfahrten) Wenn ein Hauptsignal bei Annäherung einer Rangierfahrt noch Fahrt zeigt, ist anzuhalten und das Signal Hp 0 abzuwarten. Bei zweifelhaftem oder erloschenem Signal muss sich der Triebfahrzeugführer einer Rangierfahrt wie an einem Halt zeigenden Signal verhalten. Für die Vorbeifahrt einer Rangierfahrt am Hauptsignal ist die Zustimmung des Wärters abzuwarten.
2) Vorsignale
(1) (Zweck) Ein Vorsignal zeigt an, welches Signalbild am zugehörigen Hauptsignal zu erwarten ist.
(2) Die Vorsignale sind entweder ortsfeste Licht- oder Formsignale oder Wärtersignale.
(3) (Licht- und Formvorsignale) Vorsignale sind entweder a) Lichtsignale mit ein oder zwei Lichtern als Tages und Nachtzeichen oder b) eine um eine waagerechte Achse klappbare gelbe runde Scheibe mit schwarzem Ring und weißem Rand. Unter der Scheibe kann sich ein beweglicher – gelber, schwarzgerahmter pfeilförmiger Flügel mit weißem Rand oder – ein weißer pfeilförmiger Flügel mit rotem Rand befinden. (Formsignal über dem Gleis) Bei über dem Gleis angebrachten Formvorsignalen befindet sich der Flügel über der Scheibe.
(4) (Nachtzeichen) Die Nachtzeichen der Formvorsignale müssen so lange leuchten wie die der zugehörigen Haupt- oder Schutzsignale.
(5) (Kennzeichnung) Alleinstehende Vorsignale sind mit einer Vorsignaltafel (Signal Ne 2) gekennzeichnet.
(6) (Abstand zum zugehörigen Signal) Vorsignale stehen in der Regel im Abstand des Bremsweges der Strecke vor dem zugehörigen Signal. Stehen sie in einem kürzeren Abstand, so wird dies besonders angezeigt.
(7) (Vorsignale im verkürzten Abstand) Lichtvorsignale, die in einem um mehr als 5 % kürzeren Abstand als dem Bremsweg der Strecke vor dem zugehörigen Signal stehen, sind durch ein weißes Zusatzlicht über dem linken Signallicht etwa in Höhe des rechten Signallichtes kenntlich.
(8) Vorsignale im Geltungsbereich der DV 301, die in einem um mehr als 5 % kürzeren Abstand aufgestellt sind und nicht mit Zusatzlicht kenntlich gemacht sind, sind durch eine Vorsignaltafel bei verkürztem Vorsignalabstand gekennzeichnet (Richtlinie 301.1401 Abschnitt 2 Absätze 9, 10 und 11).
(9) (Lichtvorsignal am Standort von Hauptsignalen) Lichtvorsignale am Standort von Lichthauptsignalen sind dunkel, wenn sie für die eingestellte Fahrstraße nicht gelten oder das Hauptsignal Signal Hp 0 zeigt.
(10) (Vorsignalwiederholer) Wo die Sicht auf das Hauptsignal behindert ist, kann das Vorsignal als Lichtsignal wiederholt sein (Vorsignalwiederholer).
(11) Vorsignalwiederholer zeigen das gleiche Signalbild wie Vorsignale und sind gekennzeichnet durch
a) ein weißes Zusatzlicht über dem linken Signallicht etwa in Höhe des rechten Signallichtes.
b) eine rechteckige weiße Tafel mit schwarzem Rand und schwarzem Ring am Signalmast.
Sie sind nicht mit einer Vorsignaltafel ausgerüstet und werden nicht durch Vorsignalbaken angekündigt.
(12) (Wärtervorsignal) Die Wärtervorsignale zeigen die senkrechte runde Scheibe wie bei ortsfesten Formvorsignalen, jedoch unbeweglich und ohne Flügel, als Nachtzeichen zwei gelbe nach rechts steigende Lichter.
(13) (links stehendes Wärtervorsignal) Wo an nebeneinander verlaufenden Strecken ein links stehendes Wärtervorsignal die Fahrt auf dem Nachbargleis beirren würde, ist auf das Signal verzichtet und der Zug von der Aufstellung eines Haltsignals zu verständigen.
(14) (Wahrnehmung) Die Wahrnehmung der Stellung des Vorsignals entbindet den Triebfahrzeugführer nicht von der Beobachtung des Hauptsignals.
3) Sperrsignale
(1) (Zweck) Ein Sperrsignal zeigt an, ob in den folgenden Gleisabschnitt eingefahren oder ob eine Drehscheibe oder Schiebebühne befahren werden darf.
(2) (Anwendungsfälle) Sperrsignale werden auch angewendet als – Zugdeckungssignale an Bahnsteigen, – Brückendeckungssignale und – Deckungssignale an Rückfallweichen.
(3) (Zugdeckungssignale) In Grundstellung zeigen Zugdeckungssignale ein weißes Licht (Kennlicht).
Anmerkung der Redaktion: Zugdeckungssignale werden an Bahnsteigen, Brückendeckungssignale und Deckungssignale an Rückfallweichen angewendet.
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