ALLGEMEINES FÜR ALLE Ra-SIGNALE
(1) Signale für den Rangierdienst dienen dazu, Rangierfahrten den Auftrag zur Ausführung einer Rangierbewegung zu erteilen sowie Zügen und Rangierfahrten bestimmte Hinweise zu geben.
(2) Zu den Signalen für den Rangierdienst gehören
A. die Rangiersignale (Signale Ra 1 bis Ra 5, siehe Richtlinie 301.0701),
B. die Abdrücksignale (Signal Ra 6 bis Ra 9, siehe Richtlinie 301.0702),
C. die sonstigen Signale für den Rangierdienst (Signale Ra 10 bis Ra 13, siehe Richtlinie 301.0703).
ALLGMEINES FÜR TEIL B („Abdrücksignale“ von „Signale für den Rangierdienst (Ra)“)
(1) Die Abdrücksignale dienen der Verständigung beim Rangieren am Ablaufberg; sie können Form- oder Lichtsignale sein.
(2) Die Formsignale bestehen aus einem um den Mittelpunkt einer runden Scheibe drehbaren Balken, der bei Dunkelheit beleuchtet wird.
Die runden Scheiben der Formsignale sind weiß oder schwarz.
(3) Bei den Lichtsignalen wird das Signalbild durch weiße Lichtstreifen auf einem dunklen Signalschirm dargestellt.
Die Lichtstreifen können auch aus mehreren Lichtern gebildet sein.
(4) Das Abdrücksignal steht in der Regel am Scheitel des Ablaufberges neben den Berggleisen.
(5) Sind mehrere Abdrücksignale nebeneinander angeordnet, so gilt jedes für bestimmt zu bezeichnende Berggleise.
Die Zuordnung der Abdrücksignale zu den Berggleisen ist in örtlichen Zusätzen genannt.
(6) Die Signale können an den Berggleisen mit den gleichen Signalbildern wiederholt sein.
Signal Ra 6
Bedeutung: (1) Halt! Abdrücken verboten.
Beschreibung: (2) Formsignal:
Ein waagerechter weißer Balken mit schwarzem Rand.
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