Signale für das Zugpersonal (Zp) – Abfahrsignal, Türschließauftrag (301.0903)
Signal Zp 9
Bedeutung: (1) Abfahren.
Beschreibung: (2) Handsignal, Tageszeichen:
Eine runde weiße Scheibe mit grünem Rand.
oder das Nachtzeichen des Signals
oder bei NE auch das Hochhalten einer Hand.
Handsignal, Nachtzeichen:
Ein grünes Licht.
Lichtsignal:
Ein grünleuchtender Ring.
(3) Als Signalbild des Lichtsignals kann bis auf weiteres verwendet werden:
Ein senkrechter grüner Lichtstreifen. Dieses Signal wird neu nicht mehr aufgestellt.3
(4) Das Signal wird als Abfahr- oder Durchfahrauftrag gegeben.
Als Abfahrauftrag wird das Signal möglichst nahe bei dem führenden Fahrzeug gegeben.
Dabei ist die runde weiße Scheibe mit grünem Rand oder das grüne Licht oder bei den NE die Hand so lange hochzuhalten, bis der Triebfahrzeugführer das Signal aufgenommen hat.
Als Durchfahrauftrag wird das Signal vom Fahrdienstleiter, von der örtlichen Aufsicht oder vom Wärter des ersten Stellwerks am Durchfahrweg gegeben.
(5) Das Lichtsignal ist ortsfest.
Signal Zp 10 – Türschließauftrag
Bedeutung: (1) Türen schließen.
Beschreibung: (2) Ein waagerechter, weißer Lichtstreifen.
(3) Im Geltungsbereich der DS 301 kann das Signal bei S-Bahnen im nichtleuchtenden Ring des Lichtsignals Zp 9 als ein weiß leuchtendes „T“ erscheinen.
Signale für das Zugpersonal (Zp) – Rufsignale (301.0904):
Signal Zp 11
Bedeutung: (1) Kommen.
Beschreibung: (2) Ein langer, ein kurzer und ein langer Ton oder ein langes, ein kurzes und ein langes Lichtzeichen.
(3) Das Signal wird gegeben, um Mitarbeiter herbeizurufen oder auf Bahnhöfen ohne Einfahrsignal die Einfahrt eines Zuges zu veranlassen.
Das Signal wird auch gegeben, um den Zugführer bzw. Triebfahrzeugführer an den Signalfernsprecher zu rufen.
(4) Zum Geben des Signals werden Horn, Hupe, Wecker, Leuchte oder Fahrzeugpfeife (oder die sie ersetzende Einrichtung des Fahrzeugs) verwendet.
Signal Zp 12
Bedeutung: (1) Grenzzeichenfrei.
Beschreibung: (2) Zwei kurze, ein langer und ein kurzer Ton.
(3) Das Signal wird, wo seine Anwendung durch den Infrastrukturunternehmer vorgeschrieben ist, für die Zugspitze vom Triebfahrzeugführer mit der Fahrzeugpfeife, für den Zugschluss von dem vom Zugführer dazu bestimmten
Zugbegleiter mit dem Horn gegeben. Die Anwendung ist in örtlichen Zusätzen vorgeschrieben.
(4) Das vom Triebfahrzeugführer gegebene Signal bedeutet: „Die Spitze des Zuges steht grenzzeichenfrei“.
Das vom Zugbegleiter gegebene Signal bedeutet: „Der Schluss des Zuges steht grenzzeichenfrei“.
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