(1) (Zweck) Schutzsignale dienen dazu, ein Gleis abzuriegeln, den Auftrag zum Halten zu erteilen oder die Aufhebung eines Fahrverbots anzuzeigen.
(2) Die Schutzsignale gelten für Zug- und Rangierfahrten.
(3) (Verwendung) Die Signale Sh 0 und Sh 1 werden verwendet am Sperrsignal, Gleissperrensignal (Formsignal) und Abschlusssignal von Stumpfgleisen.
(4) Das Formsignal kann mit einem Wartezeichen (Signal Ra 11) verbunden sein.
(5) (Standort) Abweichend von Richtlinie 301.0002 Abschnitt 2 Absatz 3 dürfen die Signale bei Gleiswaagen, Schiebebühnen und Drehscheiben links aufgestellt sein.
(6) (Beleuchtung) Signale Sh 0 an Gleisabschlüssen, die Stumpfgleiseinfahrten begrenzen, sind bei Dunkelheit beleuchtet. Übrige Signale Sh 0 und Formsignale Sh 1 sind rückstrahlend oder beleuchtet, wenn der Betrieb es erfordert.
2) Signal Sh 0
Bedeutung: (1) Halt! Fahrverbot. Beschreibung: (2) Ein waagerechter schwarzer Streifen in runder weißer Scheibe auf schwarzem Grund.
(3) Bei Gleiswaagen und Drehscheiben zeigt das Signal an, dass sie nicht befahren werden dürfen. Das Gleissperrensignal zeigt an, dass die Gleissperre aufgelegt ist.
(4) Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer bestimmt, wo die Stellung des Signals auch von hinten erkennbar sein soll. Es zeigt dann bei Tage zwei weiße runde Scheiben auf schwarzem Grund waagerecht nebeneinander; bei Dunkelheit sind die Scheiben rückstrahlend oder beleuchtet.
3) Signal Sh 1, Signal Ra 12 – Rangierfahrtsignal (DV 301)
Bedeutung: (1) Signal Sh 1: Fahrverbot aufgehoben.
Signal Ra 12 (DV 301): Rangierfahrt erlaubt.
Beschreibung Formsignal: (2) Signal Sh 1 Formsignal: Ein nach rechts steigender schwarzer Streifen auf runder weißer Scheibe.
(Lichtsignal) Signal Sh 1 Lichtsignal (DS 301) Signal Ra 12 (DV 301): Zwei weiße Lichter nach rechts steigend.
(3) (In Verbindung mit Signal Hp 0) In Verbindung mit Signal Hp 0 zeigt das Signal an, dass das Haltegebot für Rangierfahrten aufgehoben ist.
(4) (Gleissperrensignal (DS 301)) Durch das Signal Sh 1 am Gleissperrensignal wird keine Zustimmung des Weichenwärters erteilt. Das Signal Sh 1 am Gleissperrensignal zeigt an, dass die Gleissperre abgelegt ist.
(5) (Mehrere Rangierfahrten vor dem Signal) Wenn mehrere Rangierfahrten vor dem Signal halten oder sich ihm nähern, gilt die Zustimmung nur für die erste Rangierfahrt.
(6) (Lichtsignal erlischt vorzeitig) Erlischt das Signal Sh 1 – Lichtsignal (DS 301) – bzw. das Signal Ra 12 (DV 301), bevor die Spitze der Rangierfahrt daran vorbeigefahren ist, so ist das erneute Aufleuchten des Signals abzuwarten.
(7) (Formsignal am Wartezeichen) Ist das Formsignal mit einem Wartezeichen verbunden, so ist stets eine besondere Zustimmung des Weichenwärters zur Vorbeifahrt abzuwarten.
(8) (Formsignal von hinten erkennbar) Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer bestimmt, wo die Stellung des Formsignals auch von hinten erkennbar sein soll. Es zeigt dann bei Tage eine weiße runde Scheibe auf schwarzem Grund, bei Dunkelheit ist die Scheibe rückstrahlend oder beleuchtet.
4) Signal Sh 2
Bedeutung: (1) Schutzhalt. Beschreibung: (2) Tageszeichen: Eine rechteckige rote Scheibe mit weißem Rand.
Nachtzeichen: Ein rotes Licht am Tageszeichen oder am Ausleger des Wasserkrans.
(3) (Verwendung) Das Signal wird verwendet als – Wärterhaltscheibe, – Abschlusssignal eines Stumpfgleises.
(4) (Aufstellung) Die Wärterhaltscheibe ist nicht ortsfest. Ist die Regelaufstellung des Signals Sh 2 gemäß Richtlinie 301.0002 Abschnitt 2 Absatz 3 nicht möglich, ist es im Gleis aufgestellt.
(5) (Wärterhaltscheibe) Die Wärterhaltscheibe wird verwendet a) zur Kennzeichnung einer Gleisstelle, die vorübergehend nicht befahren werden darf, b) zur Kennzeichnung einer Stelle, an der Züge ausnahmsweise anhalten sollen.
(6) Auf freier Strecke wird die Wärterhaltscheibe in mindestens 50 m Sicherheitsabstand vor der zu schützenden Stelle aufgestellt.
(7) (Tunnel) Zur Abriegelung eines Gleises im Tunnel oder in dessen Nähe wird die Wärterhaltscheibe außerhalb des Tunnels aufgestellt. Ausnahmen für lange Tunnel ordnet bei den Eisenbahnen des Bundes der Eisenbahninfrastrukturunternehmer – bei den NE der Betriebsleiter – an.
(8) (Aufheben des Haltauftrags) Der Haltauftrag wird durch Entfernen oder Wegdrehen bzw. Wegklappen des Signals aufgehoben, soweit der Auftrag zur Vorbeifahrt an der Wärterhaltscheibe nicht durch Befehl erteilt wird.
(9) (Beleuchtung) Bei ausreichender Außenbeleuchtung oder bei einfachen Verhältnissen wird am Abschlusssignal des Einfahrstumpfgleises nur das Tageszeichen gezeigt. Das Abschlusssignal übriger Stumpfgleise ist rückstrahlend oder beleuchtet, wenn der Betrieb es erfordert.
5) Signal Sh 3 – Kreissignal
Bedeutung: (1) Sofort halten. Beschreibung: (2) Tageszeichen: Eine rot-weiße Signalfahne, irgendein Gegenstand oder der Arm wird im Kreis geschwungen.
Nachtzeichen: Eine Laterne, möglichst rot abgeblendet, oder ein leuchtender Gegenstand wird im Kreis geschwungen.
(3) (Anwendung) Das Kreissignal wird gegeben, wenn ein Zug oder eine Rangierfahrt sofort zum Halten gebracht werden muss. Wenn es zweifelhaft ist, ob der Zug oder die Rangierfahrt das Signal wahrnehmen werden, ist auch das Horn- und Pfeifsignal (Sh 5) anzuwenden.
(3) Das Signal wird gegeben, a) wenn das Kreissignal (Sh 3) nicht gegeben werden kann oder nicht ausreichend erscheint, b) um andere Mitarbeiter zum Anhalten eines Zuges oder einer Rangierfahrt zu veranlassen.
(1) (Zweck) Die Langsamfahrsignale dienen zur Kennzeichnung von Langsamfahrstellen. Vorübergehende Langsamfahrstellen sind bei Eisenbahnen des Bundes in der Regel durch Anfang- und Endscheibe (Signale Lf 2 und Lf 3) gekennzeichnet.
(2) (Langsamfahrstellen für einzelne Züge) Langsamfahrsignale werden nicht aufgestellt, wenn die reduzierte Geschwindigkeit nur für einzelne Zuggattungen bzw. Züge gilt. Die Geschwindigkeitsreduzierung wird in diesem Fall den betroffenen Zügen durch das Infrastrukturunternehmen schriftlich bekanntgegeben.
(3) (Züge mit besonderem Geschwindigkeitsprofil) Für Züge mit technischer Überwachung eines bekanntgegebenen besonderen Geschwindigkeitsprofils gelten die Signale Lf 6 und Lf 7 nicht.
(4) (Geltung) Die Langsamfahrsignale Lf 1, Lf 1/2 (DV 301), Lf 2 und Lf 3 gelten für Züge und Rangierfahrten. Sie sind nicht ortsfest und dürfen bei den Eisenbahnen des Bundes nur auf besonderen Auftrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmers aufgestellt werden.
(NE) Bei den NE kann der Betriebsleiter auch andere Stellen hierfür bestimmen.
(5) (Kurzfristige Langsamfahrstellen) Die nur für eine Zugfahrt geltenden oder die wegen aufgehobener Signalabhängigkeit erforderlichen Geschwindigkeitsbeschränkungen werden nicht signalisiert, wenn die Züge durch Befehl – nicht aber durch die La – unterrichtet werden.
Hinweis von der Redaktion von Bahninfos.com: Lf1, Lf2, Lf3, Lf1/2 gelten für vorübergehende Langsamfahrstellen. Lf4, Lf5, Lf6 und Lf7 gelten für dauerhafte Geschwindigkeitsbeschränkungen/Langsamfahrstellen.
2) Signal Lf 1 – Langsamfahrscheibe
Bedeutung: (1) Es folgt eine vorübergehende Langsamfahrstelle, auf der die angezeigte Geschwindigkeit nicht überschritten werden darf. Beschreibung: (2) Tageszeichen: Eine auf der Spitze stehende dreieckige gelbe Scheibe mit weißem Rand zeigt eine schwarze Kennziffer. Bei beschränktem Raum kann die Dreieckspitze nach oben zeigen.
(Nachtzeichen) Nachtzeichen: Unter dem beleuchteten Tageszeichen zwei schräg nach links steigende gelbe Lichter. Bei beschränktem Raum befinden sich die Lichter vor dem Tageszeichen.
(3) (Kennzahl) Die gezeigte Kennziffer bedeutet, dass der 10fache Wert in km/h als Fahrgeschwindigkeit zugelassen ist.
(4) (NE) Auf NE, die mit höchstens 50 km/h befahren werden, kann auch das Tageszeichen verwendet werden. Die oberste Landesverkehrsbehörde kann die Anwendung des Tageszeichens auch bei Geschwindigkeiten über 50 km/h genehmigen.
(5) (Rückstrahlende Scheibe) Die gelbe Scheibe darf rückstrahlend sein; sie ist dann bei Anwendung des Nachtzeichens nicht beleuchtet. (Lampen) Die Lampen für die gelben von rechts nach links steigenden Lichter sind bei den Eisenbahnen des Bundes auch am Tage am Signal angebracht, sie werden jedoch nur bei Anwendung des Nachtzeichens beleuchtet. (Lichter bei beschränktem Raum) Die Lichter des Nachtzeichens sind bei beschränktem Raum bis zu 15 m vor dem Signal aufgestellt.
(6) (Angezeigte Geschwindigkeit) Das Signal Lf 1 kündigt an, dass auf dem in der Regel durch die Signale Lf 2 und Lf 3 gekennzeichneten Gleisabschnitt höchstens die durch die Kennziffer angezeigte Geschwindigkeit angewandt werden darf, bis das letzte Fahrzeug des Zuges oder der Rangierfahrt den Abschnitt verlassen hat.
(7) (Kennzahlen) Als Kennziffer werden die Ziffern bzw. Zahlen 0,5; 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und 15 verwendet.
(8) (Aufstellung) Das Signal Lf 1 steht in der Regel im Abstand des Bremsweges der Strecke vor dem Signal Lf 2.
(9) (Richtungspfeil) Beginnt eine Langsamfahrstelle nach einer Strecken- oder Fahrwegverzweigung, ist das Signal Lf 1 durch einen gelben Richtungspfeil mit schwarzem Rand ergänzt, um anzuzeigen, für welche Richtung die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt.
Züge werden durch Befehl oder die La verständigt, für welche Richtung das Signal gilt. Bei einem rückstrahlenden Signal Lf 1 muss auch der Richtungspfeil rückstrahlend sein.
(10) (Aufeinanderfolgende Langsamfahrstellen) Schließt sich unmittelbar an eine Langsamfahrstelle eine weitere an, die mit niedrigerer Geschwindigkeit zu befahren ist, so ist das Signal Lf 1 für diese zweite Langsamfahrstelle hinter dem Signal Lf 2 der ersten Langsamfahrstelle aufgestellt. Wenn nötig, muss die erste Langsamfahrstelle bis zur Länge des Bremsweges der Strecke gegen die Fahrtrichtung verlängert werden. Wird die zweite Langsamfahrstelle mit höherer Geschwindigkeit befahren, so ist das Signal Lf 1 hierfür erst unmittelbar vor dem zugehörigen Signal Lf 2 aufgestellt.
(11) (Kürzerer Abstand als Bremsweg) Bei den Eisenbahnen des Bundes darf der Eisenbahninfrastrukturunternehmer – bei den NE der Betriebsleiter – in zwingenden Fällen zulassen, dass das Signal Lf 1 auch in einem kürzeren Abstand als dem Bremsweg der Strecke aufgestellt wird, wenn der verkürzte Abstand dem tatsächlich erforderlichen Bremsweg entspricht. Der verkürzte Abstand ist dann mit Befehl, in der La oder in einer betrieblichen Anweisung bekannt gegeben.
(12) (zweites Signal Lf 1) Wenn Züge hinter dem Signal Lf 1 beginnen oder ihre Fahrt fortsetzen oder aus der Führung von ETCS entlassen werden, ist ein zweites Signal Lf 1 ohne die gelben Lichter aufgestellt.
Der Standort des zweiten Signals Lf 1 ist dann mit Befehl, in der La oder in einer betrieblichen Anweisung bekannt gegeben.
3) Signal Lf 1/2 – Langsamfahrbeginnscheibe (DV 301)
Bedeutung: (1) Auf dem am Signal beginnenden, in der Regel durch eine Endscheibe begrenzten Gleisabschnitt darf die angezeigte Geschwindigkeit nicht überschritten werden. Beschreibung: (2) Eine rechteckige, gelbe Scheibe mit weißem Rand zeigt eine schwarze Kennziffer.
(3) (Angezeigte Geschwindigkeit) Die durch die Kennziffer angezeigte Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, bis das letzte Fahrzeug den Gleisabschnitt verlassen hat.
(4) (Kennzahlen) Für die Anwendung der Kennziffern gilt Abschnitt 2 Absatz 7 sinngemäß.
(5) (Beleuchtung) Das Signal Lf 1/2 ist bei Dunkelheit zu beleuchten. Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer darf Ausnahmen zulassen.
(6) (Aufstellung an Hauptgleisen) Das Signal zeigt Geschwindigkeitsbeschränkungen auf den Bahnhofshauptgleisen an, soweit diese keine durchgehenden Hauptgleise sind. Es steht am Anfang des langsam zu befahrenden Gleises unmittelbar rechts neben dem Gleis und wird nicht signalmäßig vorangekündigt. Reicht die Entfernung vom Gleisanfang bis zum Beginn des langsam zu befahrenden Gleisabschnitts für die Abbremsung aus (siehe Abschnitt 2 Absatz 11), so sind anstelle des Signals Lf 1/2 die Signale Lf 1 und Lf 2 aufzustellen.
(7) (La) Der Triebfahrzeugführer wird über die aufgestellten Signale Lf 1/2 durch die La unterrichtet. Er hat sich bei der Einfahrt auf die in der La angegebene Geschwindigkeit – bei unterschiedlichen Geschwindigkeitsangaben für einzelne Gleise auf die niedrigste – einzurichten. Ab Signal Lf 1/2 darf die dort angezeigte Geschwindigkeit nicht überschritten werden.
(Ausfahrt) Bei Ausfahrten wird der Triebfahrzeugführer durch das Signal Lf 3 darauf hingewiesen, dass für das betreffende Gleis eine Geschwindigkeitsbeschränkung besteht.
(8) (Ungültiges Signal Lf 1/2) Solange ein Signal Lf 1/2 als ungültig gekennzeichnet ist, darf das Signal Lf 3 nicht aufgestellt sein.
4) Signal Lf 2 – Anfangscheibe
Bedeutung: (1) Anfang der vorübergehenden Langsamfahrstelle.
Beschreibung: (2) Eine rechteckige, auf der Schmalseite stehende oder quadratische gelbe Scheibe mit weißem Rand und schwarzem A.
(3) (Aufstellung) Das Signal Lf 2 steht am Anfang des langsam zu befahrenden Gleisabschnitts.
(4) (Beleuchtung) Das Signal Lf 2 ist bei Dunkelheit beleuchtet oder es ist rückstrahlend.
(5) (NE) Bei den NE bestimmt der Betriebsleiter, ob das Signal Lf 2 aufzustellen ist. Er bestimmt auch, ob es zu beleuchten ist.
(6) (Richtungspfeil) Am Signal Lf 2 ist der gemäß Abschnitt 2 Absatz 9 angebrachte Richtungspfeil wiederholt, wenn auch das Signal Lf 2 vor der Strecken- oder Fahrwegverzweigung steht. Bei einem rückstrahlenden Signal Lf 2 ist auch der Richtungspfeil rückstrahlend.
(7) (Besondere Aufstellung der Signale Lf 1 und Lf 2) Innerhalb einer vorübergehenden Langsamfahrstelle ist ein weiteres Signal Lf 1 – ohne die gelben Lichter – und unmittelbar dahinter ein weiteres Signal Lf 2 aufgestellt, a) am Halteplatz der Züge, wenn Züge in der vorübergehenden Langsamfahrstelle planmäßig beginnen oder ihre Fahrt mit Personalwechsel fortsetzen, b) hinter der letzten Weiche im Fahrweg, wenn Züge von einmündenden Hauptgleisen in die vorübergehende Langsamfahrstelle einfahren und die am Hauptsignal zugelassene Geschwindigkeit geringer ist als in der Langsamfahrstelle. Der Standort dieser zweiten Signale ist dann mit Befehl, in der La oder in einer betrieblichen Anweisung bekannt gegeben.
5) Signal Lf 3 – Endscheibe
Bedeutung: (1) Ende der vorübergehenden Langsamfahrstelle. Beschreibung: (2) Eine rechteckige, auf der Schmalseite stehende oder quadratische weiße Scheibe mit schwarzem E.
(3) (Aufstellung) Das Signal Lf 3 steht am Ende des langsam zu befahrenden Gleisabschnitts. Auf eingleisigen Strecken kann das Signal Lf 3 unmittelbar links neben dem Gleis aufgestellt sein. Bei der DB AG steht das Signal an eingleisigen Strecken unmittelbar rechts.
(4) (Aufeinanderfolgende Langsamfahrstellen) Das Signal Lf 3 ist nicht aufgestellt, wenn eine zweite Langsamfahrstelle unmittelbar anschließt.
(5) (Bahnübergänge) Wenn zur Kennzeichnung des Endes einer vorübergehenden Langsamfahrstelle nach dem Befahren von Bahnübergängen unter dem hierfür aufgestellten Signal Lf 3 eine Tafel mit der Aufschrift „BÜ“ angebracht ist, darf abweichend von Abschnitt 2 Absatz 6 die Geschwindigkeit erhöht werden, wenn das führende Fahrzeug die Mitte des Bahnübergangs erreicht hat.
(6) (Beleuchtung) Das Signal Lf 3 ist bei Dunkelheit beleuchtet oder es ist rückstrahlend.
(7) (NE) Bei den NE bestimmt der Betriebsleiter, ob das Signal Lf 3 aufzustellen ist. Er bestimmt auch, ob es zu beleuchten ist.
6) Signal Lf 4 – Geschwindigkeitstafel (DS 301)
Bedeutung: (1) Es folgt eine ständige Langsamfahrstelle, auf der die angezeigte Geschwindigkeit nicht überschritten werden darf. Beschreibung: (2) Eine auf der Spitze stehende dreieckige weiße Tafel mit schwarzem Rand zeigt eine schwarze Kennziffer. Bei beschränktem Raum kann die Dreieckspitze nach oben zeigen.
(3) (Kennziffer) Die gezeigte Kennziffer bedeutet, dass der 10fache Wert in km/h als Fahrgeschwindigkeit zugelassen ist. Wegen der Kennziffer siehe Abschnitt 2 Absatz 7.
(4) (Aufstellung) Das Signal Lf 4 steht nur auf Nebenbahnen und ist beleuchtet, wenn der Betrieb es erfordert. Es ist in der Regel im Abstand des Bremsweges der Strecke vor dem langsam zu befahrenden Gleisabschnitt aufgestellt; vor Bahnübergängen gemäß Absatz 5c kann es auch in einem für das Abbremsen ausreichenden Abstand stehen.
(5) Das Signal Lf 4 ist aufgestellt, a) wo die zulässige Geschwindigkeit vor der ständigen Langsamfahrstelle um 25 % und mehr größer ist als auf der Langsamfahrstelle. Das Signal kann entfallen, wenn ein sonstiger geeigneter Anhalt für den Triebfahrzeugführer vorhanden ist, b) wo an einem Vorsignal angezeigt werden soll, dass vom zugehörigen Hauptsignal ab bei Stellung Hp 1 die angezeigte Geschwindigkeit nicht überschritten werden darf, c) wo die Geschwindigkeit vor Bahnübergängen ermäßigt werden muss.
Die Geschwindigkeitsbeschränkung muss am Signal Lf 5, wo dieses nicht aufgestellt ist, vor dem Bahnübergang durchgeführt sein.
Sie ist beizubehalten, bis das erste Fahrzeug etwa die Straßenmitte erreicht hat.
7) Signal Lf 5 – Anfangtafel (DS 301)
Bedeutung: (1) Die auf der Geschwindigkeitstafel (Lf 4) angezeigte Geschwindigkeitsbeschränkung muss durchgeführt sein. Beschreibung: (2) Eine rechteckige, auf der Schmalseite stehende weiße Tafel mit schwarzem A.
(3) (Aufstellung) Das Signal Lf 5 ist nur auf Nebenbahnen dort aufgestellt, wo es erforderlich ist, vor Bahnübergängen die Stelle besonders zu kennzeichnen, von der ab die mit Signal Lf 4 angezeigte Geschwindigkeit gilt.
8) Signal Lf 6 –Geschwindigkeits-Ankündesignal
Bedeutung: (1) Ein Geschwindigkeitssignal (Lf 7) ist zu erwarten. Beschreibung: (2) Eine auf der Spitze stehende, schwarz- und weißumrandete dreieckige gelbe Tafel zeigt eine schwarze Kennziffer.
Die gezeigte Kennziffer bedeutet, dass der 10fache Wert in km/h als Fahrgeschwindigkeit vom Signal Lf 7 ab zugelassen ist. Bei beschränktem Raum kann die Dreieckspitze nach oben zeigen.
(3) (Beleuchtung) Das Signal Lf 6 ist bei Dunkelheit beleuchtet oder es ist rückstrahlend.
(4) (Aufstellung) Das Signal Lf 6 ist aufgestellt, wenn ab dem Signal Lf 7 eine verminderte Geschwindigkeit zugelassen ist. Es steht in der Regel im Abstand des Bremsweges der Strecke vor dem Signal Lf 7; auf Nebenbahnen vor Bahnübergängen steht es in der Regel in einem für das Abbremsen ausreichenden Abstand vor dem Signal Lf 7. Auf diesen verkürzten Abstand ist dann im Fahrplan oder in einer schriftlichen Anweisung hingewiesen. Außerdem darf bei Eisenbahnen des Bundes der Eisenbahninfrastrukturunternehmer – bei NE der Betriebsleiter – in zwingenden Fällen zulassen, dass das Signal Lf 6 auch in einem kürzeren Abstand als dem Bremsweg der Strecke aufgestellt wird, wenn der verkürzte Abstand mindestens dem tatsächlich erforderlichen Bremsweg entspricht. Der verkürzte Abstand ist dann im Fahrplan oder in schriftlichen Anweisungen bekannt gegeben.
(5) (Kennzahlen) Als Kennziffer werden die Ziffern bzw. Zahlen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und 15 verwendet.
(6) (Richtungspfeil) Beginnt die mit Signal Lf 6 angekündigte Geschwindigkeitsbeschränkung nach einer Strecken- oder Fahrwegverzweigung, ist das Signal Lf 6 durch einen gelben Richtungspfeil mit schwarzem Rand zu ergänzen, um anzuzeigen, für welche Richtung die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt.
Bei einem rückstrahlenden Signal ist auch der Richtungspfeil rückstrahlend.
(7) (Bekanntgabe) Züge werden durch den Fahrplan oder in schriftlichen Anweisungen verständigt, für welche Richtung das Signal gilt. (örtliche Zusätze) Die Richtung ist in örtlichen Zusätzen angegeben.
(8) (Nebenbahnen) Auf Nebenbahnen – ausgenommen bei Geschwindigkeitsbeschränkungen vor Bahnübergängen – kann das Signal Lf 6 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde entfallen, wenn ein sonstiger durch die Gestaltung der Bahnanlagen geeigneter Anhalt für den Triebfahrzeugführer vorhanden ist. Dieser geeignete Anhalt ist dann im Fahrplan bekannt gegeben.
9 Signal Lf 7 – Geschwindigkeitssignal
Bedeutung: (1) Die angezeigte Geschwindigkeit darf vom Signal ab nicht überschritten werden. Beschreibung: (2) Eine rechteckige, auf der Schmalseite stehende oder quadratische weiße Tafel mit schwarzem Rand zeigt eine schwarze Kennziffer. Die gezeigte Kennziffer bedeutet, dass der 10fache Wert in km/h als Fahrgeschwindigkeit zugelassen ist.
(3) (Geschwindigkeitswechsel) Das Signal Lf 7 kennzeichnet einen Geschwindigkeitswechsel.
(4) (Beleuchtung) Das Signal ist bei Dunkelheit beleuchtet oder es ist rückstrahlend.
(5) (Kennzahlen) Als Kennziffer werden die Ziffern bzw. Zahlen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 verwendet.
(6) (Signal Lf 7 am Hauptsignal) Das an einem Hauptsignal aufgestellte Signal Lf 7 gilt nur bei Stellung Hp 1, Ks 1 ohne Zs 3 oder Ks 2 ohne Zs 3.
(7) (Streckenverzweigung) Ein zu signalisierender Geschwindigkeitswechsel liegt auch vor, wenn an Abzweigstellen und an Streckenverzweigungen in Bahnhöfen bei Übergang von einer Strecke auf eine andere eine Geschwindigkeitsänderung zu beachten ist.
(8) (Nebenbahnen) Auf Nebenbahnen – ausgenommen bei Geschwindigkeitsbeschränkungen vor Bahnübergängen – kann das Signal Lf 7 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde entfallen, wenn ein sonstiger geeigneter Anhalt durch die Gestaltung der Bahnanlagen für den Triebfahrzeugführer vorhanden ist. Dieser geeignete Anhalt ist dann im Fahrplan bekannt gegeben.
(9) (Bahnübergänge) Wenn zur Kennzeichnung des Endes einer Geschwindigkeitsbeschränkung nach dem Befahren von Bahnübergängen unter dem hierfür aufgestellten Signal Lf 7 eine Tafel mit der Aufschrift „BÜ“ angebracht ist, darf die Geschwindigkeit erhöht werden, wenn das führende Fahrzeug die Mitte des Bahnübergangs erreicht hat.
10) Signal Lf 4 – Geschwindigkeitstafel (DV 301)
Bedeutung: (1) Die angezeigte Geschwindigkeit darf nicht überschritten werden.
Beschreibung: (2) Eine auf der Spitze stehende dreieckige, weiße Tafel mit schwarzem Rand zeigt eine schwarze Geschwindigkeitszahl. Bei beschränktem Raum kann die Dreieckspitze nach oben zeigen.
(3) Durch das Signal Lf 4 werden angezeigt a) (Geschwindigkeitswechsel) die Geschwindigkeitswechsel der im VzG festgelegten und, soweit zutreffend, im Fahrplan bekannt gegebenen Geschwindigkeiten für die Streckengleise und die durchgehenden Hauptgleise der Bahnhöfe. b) (Bahnübergänge) Geschwindigkeitsbeschränkungen für das Befahren von nicht technisch gesicherten Bahnübergängen.
(4) (Anwendung) Ist die Geschwindigkeit herabzusetzen, wird das Signal Lf 4 entsprechend dem Bremsweg der betreffenden Strecke vor der durch Signal Lf 5 gekennzeichneten Stelle des Geschwindigkeitswechsels (siehe Abschnitt 11 Absatz 3) aufgestellt (das Signal Lf 5 kann bis auf weiteres nicht aufgestellt sein).
Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer darf in zwingenden Fällen zulassen, dass das Signal Lf 4 in einem kürzeren Abstand als dem Bremsweg der Strecke aufgestellt wird, wenn der verkürzte Abstand mindestens dem für die Herabsetzung der Geschwindigkeit tatsächlich erforderlichen Bremsweg entspricht.
Der Mindestabstand beträgt jedoch auf Hauptbahnen 300 m und auf Nebenbahnen 150 m.
Auf den verkürzten Abstand wird im VzG und im Fahrplan hingewiesen.
Bei einer Geschwindigkeitserhöhung steht das Signal Lf 4 an einer Stelle des Geschwindigkeitswechsels.
Besondere Regelungen für Bahnhöfe, Abzweigstellen und nicht technisch gesicherte Bahnübergänge sind in den Absätzen 5 und 6 genannt.
(5) Ein zu signalisierender Geschwindigkeitswechsel im Streckengleis oder im durchgehenden Hauptgleis eines Bahnhofs liegt auch vor a) (Streckenverzweigung) an den Abzweigstellen und an Streckenverzweigungen in Bahnhöfen, wenn beim Übergang von einer Strecke auf eine andere eine Geschwindigkeitsänderung zu beachten ist. b) (Ende des anschließenden Weichenbereichs) am Ende einer durch ein Hauptsignal angezeigten Geschwindigkeitsbeschränkung.
Das Signal Lf 4 ist in diesen Fällen hinter der letzten auf der Abzweigstelle oder bei der Ausfahrt befahrenen Weiche aufzustellen, ausgenommen dann, wenn eine Geschwindigkeitsbeschränkung anzuzeigen ist.
Das in diesem Falle vor der letzten auf der Abzweigstelle oder bei der Ausfahrt befahrenen Weiche aufgestellte Signal Lf 4 ist durch einen weißen Richtungspfeil mit schwarzem Rand zu ergänzen, um anzuzeigen, für welche Fahrtrichtung die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt.
Bei einem rückstrahlenden Signal Lf 4 muss auch der Richtungspfeil rückstrahlend sein.
(6) (Signal Lf 4 an nicht technisch gesicherten Bahnübergängen) Die Geschwindigkeitstafel ist vor nicht technisch gesicherten Bahnübergängen aufzustellen, wenn die Geschwindigkeit für das Befahren des Bahnübergangs herabgesetzt werden muss.
Das Signal Lf 4 wird in diesem Falle stets im Abstand des für die Herabsetzung der Geschwindigkeit tatsächlich erforderlichen Bremsweges, mindestens jedoch 150 m vor dem Bahnübergang oder vor dem Signal Lf 5 aufgestellt.
Hinsichtlich der Vereinigung mit Signal Pf 2 wird auf Richtlinie 301.1501 Abschnitt 10 Absatz 4 verwiesen.
Gilt das Signal Pf 2 für mehrere Bahnübergänge, ist auch die durch das Signal Lf 4 angezeigte Geschwindigkeitsbeschränkung für die am Signal Pf 2 angegebene Anzahl von Bahnübergängen gültig.
Die Geschwindigkeitsbeschränkung muss erreicht sein, sobald das erste Fahrzeug das Signal Lf 5, wo dieses nicht aufgestellt ist, den Bahnübergang erreicht hat.
Sie ist beizubehalten, bis das erste Fahrzeug den Bahnübergang verlassen hat.
Die Geschwindigkeitserhöhung hinter dem Bahnübergang wird nicht durch das Signal Lf 4 angezeigt.
Wo in Ausnahmefällen vor dem Befahren eines nicht technisch gesicherten Bahnübergangs zu halten ist, zeigt das Signal Lf 4 die Zahl 0.
Außerdem ist das Signal Lf 5 aufzustellen.
(7) (Geschwindigkeit an Hauptsignalen) Das Signal Lf 4 wird auch angewandt zur Ankündigung eines Hauptsignals, durch das auch bei dem Signal Hp 1 eine Geschwindigkeitsbeschränkung innerhalb des anschließenden Weichenbereichs vorgeschrieben wird.
Das Signal Lf 4 wird dann in Höhe des Vorsignals aufgestellt.
Zwischen dem Vorsignal und dem Ende des Weichenbereichs darf dann kein weiteres Signal Lf 4 aufgestellt werden.
(8) (Aufstellung) Die Geschwindigkeitstafel ist ortsfest und steht unmittelbar rechts, auf zweigleisiger Strecke für Fahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung unmittelbar links neben dem zugehörigen Gleis.
(9) (Beleuchtung) Das Signal Lf 4 wird bei Dunkelheit nicht beleuchtet, kann aber rückstrahlend sein.
11 Signal Lf 5 – Eckentafel (DV 301)
Bedeutung: (1) Die durch das Signal Lf 4 angezeigte Geschwindigkeitsbeschränkung muss durchgeführt sein. Beschreibung: (2) Eine rechteckige, weiße Tafel mit schwarzen Ecken.
(3) (Anwendung) Die Eckentafel kennzeichnet die Stelle, an der eine durch Signal Lf 4 angezeigte Geschwindigkeitsbeschränkung erreicht sein muss (Das Signal Lf 5 kann – ausgenommen in den genannten Fällen vor nicht technisch gesicherten Bahnübergängen auf Nebenbahnen – bis auf weiteres nicht aufgestellt sein.).
(Nicht technisch gesicherte Bahnübergänge) Vor nicht technisch gesicherten Bahnübergängen auf Nebenbahnen ist die Eckentafel dann aufgestellt, wenn die Stelle besonders zu kennzeichnen ist, von der ab die durch Signal Lf 4 angezeigte Geschwindigkeit gilt.
Wenn das Signal Lf 4 die Zahl 0 zeigt, ist stets das Signal Lf 5 aufgestellt; es kennzeichnet die Stelle, an der zu halten ist.
(4) (Richtungspfeil) Am Signal Lf 5 ist der gemäß Abschnitt 10 Absatz 5 angebrachte Richtungspfeil zu wiederholen, wenn auch das Signal Lf 5 vor der Strecken- oder Fahrwegverzweigung steht.
Bei einem rückstrahlenden Signal Lf 5 muss auch der Richtungspfeil rückstrahlend sein.
(5) (Aufstellung) Die Eckentafel ist ortsfest und steht unmittelbar rechts, auf zweigleisiger Strecke für Fahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung unmittelbar links neben dem zugehörigen Gleis.
(6) (Beleuchtung) Das Signal Lf 5 wird bei Dunkelheit nicht beleuchtet, kann aber rückstrahlend sein.
(Geltung der Ts-Signal) Die Signale gelten für Schiebelokomotiven, die von der freien Strecke zurückkehren, und für Sperrfahrten, die zum Ausgangsbahnhof zurückkehren.
2) Signal Ts 1
Bedeutung: (1) Nachschieben einstellen. Beschreibung: (2) Um 90° nach rechts umgelegtes weißes T auf schwarzer Rechteckscheibe.
3) Signal Ts 2
Bedeutung: (1) Halt für zurückkehrende Schiebelokomotiven und Sperrfahrten. Beschreibung: (2) Quadratische, auf der Spitze stehende weiße Scheibe mit schwarzem Rand.
4) Signal Ts 3
Bedeutung: (1) Weiterfahrt für zurückkehrende Schiebelokomotiven und Sperrfahrten. Beschreibung: (2) Auf Signal Ts 2 ein schwarzer nach rechts steigender Streifen.
5) Beleuchtung
Die Signale sind beleuchtet, wenn der Betrieb es erfordert.
(Geltung der Zusatzsignale) Zusatzsignale gelten für Zugfahrten. Das Signal Zs 103 (DV 301) gilt nur für Rangierfahrten. Ortsfeste Zusatzsignale werden in der Regel an Haupt- oder Vorsignalen gezeigt. Die Signale Zs 2, Zs 2v, Zs 3, Zs 3v, Zs 6, und Zs 10 (DS 301) können alleinstehend gezeigt werden.
2) Signal Zs 1 – Ersatzsignal
Bedeutung: (1) Am Signal Hp 0 oder am gestörten Lichthauptsignal ohne schriftlichen Befehl vorbeifahren. Beschreibung: (2) Drei weiße Lichter in Form eines A
oder ein weißes Blinklicht.
(3) (Erlöschen vor Vorbeifahrt) Das Ersatzsignal gilt auch, wenn es erlischt, bevor die Spitze des Zuges am Signal vorbeigefahren ist.
3) Signal Zs 2 – Richtungsanzeiger
Bedeutung: (1) Die Fahrstraße führt in die angezeigte Richtung. Beschreibung: (2) Ein weißleuchtender Buchstabe.
(3) (Zwecks) Der Richtungsanzeiger gibt durch einen Kennbuchstaben an, für welche Fahrtrichtung oder für welches Streckengleis mehrerer nebeneinander verlaufender Strecken das Hauptsignal auf Fahrt steht. Er wird auch angewandt, wenn dem Triebfahrzeugführer bei größeren Bahnhöfen die Einfahrt in einen bestimmten Bahnhofsteil (z. B. Rangier- oder Personenbahnhof) angezeigt werden soll. Der Infrastrukturunternehmer gibt die verwendeten Kennbuchstaben bekannt.
(4) (örtliche Zusätze) Die verwendeten Buchstaben sind im Fahrplan enthalten. Außerdem können die verwendeten Buchstaben in örtlichen Zusätzen enthalten sein.
(3) Im Geltungsbereich der DV 301 darf der Richtungsvoranzeiger bis auf weiteres auch weißleuchtend sein.
5) Signal Zs 3 – Geschwindigkeitsanzeiger
Bedeutung: (1) Die durch die Kennziffer angezeigte Geschwindigkeit darf vom Signal ab im anschließenden Weichenbereich nicht überschritten werden. Beschreibung: (2) Formsignal: Eine weiße Kennziffer auf dreieckiger schwarzer Tafel mit weißem Rand. Die Tafel steht in der Regel auf der Spitze; bei beschränktem Raum kann die Spitze nach oben zeigen.
Lichtsignal: Eine weiß leuchtende Kennziffer.
(3) Die gezeigte Kennziffer bedeutet, dass der 10fache Wert in km/h als Fahrgeschwindigkeit zugelassen ist.
(4) (Signal Zs 3 an Blocksignalen) Das Signal wird auch an Blocksignalen selbsttätiger Blockstellen (Sbk) angewendet, wenn das nächste Signal im verkürzten Bremswegabstand folgt. In diesem Falle gilt die angezeigte Geschwindigkeit bei Vorbeifahrt der Spitze des Zuges am Signal.
(5) (Stumpfgleise oder kein ausreichender Durchrutschweg) Die Kennziffer 3 kann anzeigen, dass in Stumpfgleise eingefahren wird oder dass ein ausreichender Durchrutschweg fehlt. Die Kennziffern 1 und 2 können anzeigen, dass besonders früh zu halten oder in ein besetztes Gleis einzufahren ist.
(6) (Alleinstehendes Signal Zs 3) Wird innerhalb des anschließenden Weichenbereichs durch ein Signal Zs 3 eine andere Geschwindigkeit angezeigt, gilt diese bis zum Ende des Weichenbereichs. Eine durch Hauptsignal oder Signal Zs 3 vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkung kann durch ein alleinstehendes Signal Zs 3 bereits vor dem Ende des anschließenden Weichenbereichs geändert werden.
(7) (Beleuchtung) Das Formsignal ist rückstrahlend oder bei Dunkelheit beleuchtet, es kann bis auf weiteres nicht rückstrahlend oder beleuchtet sein.
(Formsignal an Lichthauptsignalen) Das Formsignal an Lichthauptsignalen zeigt mit der Spitze nach oben.
Formsignal: Eine gelbe Kennziffer auf dreieckiger schwarzer Tafel mit gelbem Rand.
(3) Das Formsignal ist rückstrahlend.
(4) Die gezeigte Kennziffer bedeutet, dass der 10fache Wert in km/h als Fahrgeschwindigkeit zugelassen ist.
7) Signal Zs 6 – Gegengleisanzeiger
Bedeutung: (1) Der Fahrweg führt in das Streckengleis entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung. Beschreibung: (2) Lichtsignal: Ein weiß leuchtender schräger Lichtstreifen, dessen Enden in der Regel senkrecht nach oben und unten abgebogen sind.
DV 301: Die Enden können bis auf weiteres nicht abgewinkelt sein.
Formsignal: Eine rechteckige schwarze Scheibe mit weißem Rand und einem weißen von rechts nach links steigenden Streifen, dessen Enden senkrecht abgewinkelt sind. Das Formsignal ist rückstrahlend.
(3) (Geltung) Der Gegengleisanzeiger zeigt an, dass auf zweigleisiger Strecke das Gleis entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung befahren werden darf. Der Auftrag, das Gleis entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung zu befahren, gilt bis zum nächsten Bahnhof. Liegt davor eine Abzweig- oder Überleitstelle, gilt der Auftrag bis dahin.
(4) (Vorübergehende Anwendung) Wird das Formsignal vorübergehend angewendet, wird dies bei den Eisenbahnen des Bundes durch das Infrastrukturunternehmen in der La bekannt gegeben. Bei NE-Bahnen wird in einer betrieblichen Anweisung des Betriebsleiters darauf hingewiesen.
8) Signal Zs 7 – Vorsichtsignal
Bedeutung: (1) Am Signal Hp 0 oder am gestörten Lichthauptsignal ohne schriftlichen Befehl vorbeifahren! Weiterfahrt auf Sicht. Beschreibung: (2) Drei gelbe Lichter in Form eines V.
(3) (Geltung) Der Auftrag, auf Sicht weiterzufahren, gilt bis zum nächsten Hauptsignal.
(4) Das Signal gilt weiter, auch wenn es erlischt, bevor die Spitze des Zuges daran vorbeigefahren ist.
(5) (örtliche Zusätze) Für das Verhalten nach der Vorbeifahrt sind bei den Gleichstrom-S-Bahnen Berlin und Hamburg die örtlichen Zusätze zu beachten.
9) Signal Zs 8 –Gegengleisfahrt-Ersatzsignal
Bedeutung: (1) Am Halt zeigenden oder gestörten Hauptsignal vorbeifahren, der Fahrweg führt in das Streckengleis entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung. Beschreibung: (2) Drei blinkende weiße Lichter in Form eines A
oder ein weißblinkender Lichtstreifen von rechts nach links steigend.
Die Enden des weißblinkenden Lichtstreifens können nach oben und unten senkrecht abgebogen sein.
(3) (Geltung) Der Auftrag, das Gleis entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung zu befahren, gilt bis zum nächsten Bahnhof. Liegt davor eine Abzweig- oder Überleitstelle, gilt der Auftrag nur bis dahin.
(4) Das Gegengleisfahrt-Ersatzsignal gilt auch, wenn es erlischt, bevor die Spitze des Zuges am Signal vorbeigefahren ist.
10) Signal Zs 9 – Bahnübergangstafel (Bü-Tafel) (DV 301)
Bedeutung: (1) Nach dem zulässigen Vorbeifahren an dem Halt zeigenden oder gestörten Lichthauptsignal Halt vor dem Bahnübergang! Weiterfahrt nach Sicherung. Beschreibung: (2) Eine dreieckige, weiße Tafel mit rotem Rand und schwarzem Gatter.
(3) (Aufstellung) Die Bahnübergangstafel steht vor einem mit weiß-gelb-weiß-gelb-weißem, rotem oder weiß-schwarz-weiß-schwarz-weißem Mastschild gekennzeichneten Lichthauptsignal, das nur dann einen Fahrtbegriff zeigen kann, wenn der Bahnübergang technisch gesichert ist.
(4) (mehrere BÜ) Gilt die Bahnübergangstafel für mehrere Bahnübergänge, so ist die entsprechende Anzahl als schwarze Zahl im Signal Zs 9 dargestellt. Die genannten Verhaltensregeln gelten dann für jeden dieser Bahnübergänge.
11) Signal Zs 10 – Endesignal (DS 301)
Bedeutung: (1) Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung. Beschreibung: (2) Formsignal: Ein weißer Pfeil mit der Spitze nach oben auf pfeilförmiger, schwarzer Tafel.
Lichtsignal: Ein weißleuchtender Pfeil mit der Spitze nach oben.
(3) (Geltung) Das Signal Zs 10 gilt nur für Zugfahrten, die durch Fahrtstellung eines Hauptsignals zugelassen worden sind, und zeigt an, dass eine mit Signal Hp 2 oder mit Signal Zs 3 vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkung bereits vor dem Ende des anschließenden Weichenbereichs aufgehoben ist.
(4) Das Formsignal ist rückstrahlend.
(5) (mehrere Signale) Innerhalb eines anschließenden Weichenbereichs können mehrere Signale Zs 10 für verschiedene Fahrwege aufgestellt sein.
12) Signal Zs 12 – M-Tafel
Bedeutung: (1) Am Halt zeigenden oder gestörten Hauptsignal auf mündlichen oder fernmündlichen Auftrag vorbeifahren. Beschreibung: (2) Eine weiße Tafel mit rotem Rand und rotem „M“ in Schreibschrift.
(3) Züge dürfen nach dem Halten am Halt zeigenden oder gestörten Hauptsignal auf mündlichen oder fernmündlichen Auftrag des Fahrdienstleiters vorbeifahren.
(4) Der Fahrdienstleiter darf zur Übermittlung seines Auftrags eine örtliche Aufsicht beauftragen.
13) Signal Zs 13 – Stumpfgleis- und Frühhaltanzeiger
Bedeutung: (1) Fahrt in ein Stumpfgleis oder in ein Gleis mit verkürztem Einfahrweg. Beschreibung: (2) Formsignal: Ein um 90° nach links umgelegtes gelbes rückstrahlendes „T“ auf einer rechteckigen schwarzen Tafel.
Lichtsignal: Ein um 90° nach links umgelegtes gelbleuchtendes „T“.
(3) (Anwendung) Der Stumpfgleis- und Frühhaltanzeiger erscheint am Hauptsignal für die Einfahrt eines Zuges in – ein Stumpfgleis (Stumpfgleise der Kopfbahnhöfe ausgenommen), – ein durch Signale abschnittsweise unterteiltes Gleis, wenn der Einfahrweg verkürzt ist, oder – ein anderes Gleis, wenn der Einfahrweg um mehr als 30 % kürzer als bei den übrigen Einfahrten ist.
(4) Das Signal wird nicht angewendet, wenn das Signal Zs 3 gemäß Abschnitt 5 Absatz 5 gezeigt wird.
14) Signal Zs 103 – Rautentafel – (DV 301)
Bedeutung: (1) Das Halt zeigende Hauptsignal gilt nicht für Rangierabteilungen. Beschreibung: (2) Eine rechteckige schwarze Tafel mit weißen Rauten.
(3) Die Rautentafel ist am Hauptsignal angebracht.
(1) Das Signal Vr 0 kann auch ein Schutzsignal (Sh 0 und Sh 2) ankündigen.
(2) Das Signal Vr 0 kann auch das Signal Hp 0 am Sperrsignal (Lichtsignal) an- kündigen.
2) Signal Vr 0
Bedeutung:(1) Halt erwarten. Beschreibung Formsignal: (2) Formsignal: Tageszeichen: Die runde Scheibe steht senkrecht. Wo ein Flügel vorhanden ist, zeigt er senkrecht nach unten.
Nachtzeichen: Zwei gelbe Lichter nach rechts steigend.
An Vorsignalen im Geltungsbereich der DV 301, die nicht an Hauptsignalen stehen, kann bis auf weiteres nur ein gelbes Licht gezeigt werden.
(3) (Beschreibung Lichtsignal) Lichtsignal: Zwei gelbe Lichter nach rechts steigend.
An Vorsignalen im Geltungsbereich der DV 301, die nicht an Hauptsignalen stehen, kann bis auf weiteres nur ein gelbes Licht gezeigt werden.
3) Signal Vr 1
Bedeutung: (1) Fahrt erwarten. Beschreibung Formsignal: (2) Formsignal: Tageszeichen: Die runde Scheibe liegt waagerecht. Wo ein Flügel vorhanden ist, zeigt er senkrecht nach unten.
Nachtzeichen: Zwei grüne Lichter nach rechts steigend.
An Vorsignalen im Geltungsbereich der DV 301, die nicht an Hauptsignalen stehen, kann bis auf weiteres ein grünes Licht gezeigt werden.
(3) (Beschreibung Lichtsignal) Lichtsignal Zwei grüne Lichter nach rechts steigend.
An Vorsignalen im Geltungsbereich der DV 301, die nicht an Hauptsignalen stehen, kann bis auf weiteres ein grünes Licht gezeigt werden.
4) Signal Vr 2
Bedeutung: (1) Langsamfahrt erwarten. Beschreibung Formsignal: (2) Formsignal: Tageszeichen Die runde Scheibe steht senkrecht, der Flügel zeigt schräg nach rechts abwärts.
Nachtzeichen: Ein gelbes Licht und nach rechts steigend ein grünes Licht.
Das Signal kann im Geltungsbereich der DV 301 auch ein grünes Licht und nach rechts steigend ein gelbes Licht zeigen.
(3) (Beschreibung Lichtsignal) Lichtsignal Ein gelbes Licht und nach rechts steigend ein grünes Licht.
Das Signal kann im Geltungsbereich der DV 301 auch ein grünes Licht und nach rechts steigend ein gelbes Licht zeigen.
5) Signal Vr 1/2 – (DV 301)
Bedeutung: (1) Fahrt oder Langsamfahrt erwarten. Beschreibung Tageszeichen: (2) Tageszeichen: Die runde Scheibe liegt waagerecht.
(Nachtzeichen) Nachtzeichen: Zwei grüne Lichter nach rechts steigend.
(Nachtzeichen mit einem Licht) Signale, die nicht an Hauptsignalen stehen, zeigen ein grünes Licht.
(Zweibegriffige Formvorsignale) (3) Das Signal Vr 1/2 wird nur an zweibegriffigen Formvorsignalen gezeigt.
REDAKTIONELLER HINWEIS:
Folgende Einträge wurden mit der Aktualisierung vom 15.12.2024 aus dem Signalbuch entfernt
zu 1) Allgemeines
(3) Die Wahrnehmung der Stellung des Vorsignals entbindet den Triebfahrzeugführer nicht von der Beobachtung des Hauptsignals.
(4) Die Vorsignale sind entweder ortsfeste Form- oder Lichtsignale oder Wärtersignale.
(5) Die Vorsignale stehen in der Regel im Abstand des Bremsweges der Strecke vor dem zugehörigen Signal. Stehen sie in einem kürzeren Abstand, so wird dies besonders angezeigt.
(6) Der Infrastrukturunternehmer legt den Bremsweg für jede Strecke fest und gibt ihn bekannt. Der Bremsweg jeder Strecke ist bei den Eisenbahnen des Bundes in örtlichen Zusätzen angegeben.
(7) Wo die Sicht auf das Hauptsignal behindert ist, kann das Vorsignal als Lichtsignal wiederholt sein (Vorsignalwiederholer). Wegen seiner Kennzeichnung siehe Absätze 16 und 17.
(8) Vorsignale zu ortsfesten Signalen werden nach Richtlinie 301.1401 Abschnitt 2 durch Vorsignaltafeln gekennzeichnet.
(9) Die ortsfesten Formvorsignale zeigen in der Regel eine um eine waagerechte Achse klappbare gelbe runde Scheibe mit schwarzem Ring und weißem Rand, unter der sich zur Ankündigung des Signals Hp 2 ein beweglicher gelber, schwarzgerahmter pfeilförmiger Flügel mit weißem Rand befinden kann. Im Geltungsbereich der DV 301 kann sich an Stelle des gelben, schwarz gerahmten Flügels bis auf weiteres ein weißer pfeilförmiger Flügel mit rotem Rand befinden.
(10) Als Nachtzeichen sind zwei nach rechts steigende Lichter sichtbar. Am Nachtzeichen der Vorsignale, die nicht an Hauptsignalen stehen, kann im Geltungsbereich der DV 301 bis auf weiteres nur ein Licht gezeigt werden.
(11) Bei den über dem Gleis angebrachten Formvorsignalen befindet sich der Flügel über der Scheibe.
(12) Die Nachtzeichen der Formvorsignale müssen so lange leuchten wie die der zugehörigen Haupt- oder Schutzsignale.
(13) Die Lichtvorsignale zeigen zwei nach rechts steigende Lichter.
(14) Lichtvorsignale, die in einem um mehr als 5 % kürzeren Abstand als dem Bremsweg der Strecke vor dem zugehörigen Signal stehen, sind durch ein weißes Zusatzlicht über dem linken Signallicht etwa in Höhe des rechten Signallichtes kenntlich.
(15) Vorsignale im Geltungsbereich der DV 301, die in einem um mehr als 5 % kürzeren Abstand aufgestellt sind und nicht mit Zusatzlicht kenntlich gemacht sind, sind gemäß Richtlinie 301.1401 Abschnitt 2 Absätze 9, 10 und 11 gekennzeichnet.
(16) Vorsignalwiederholer zeigen das gleiche Signalbild wie Lichtvorsignale mit einem weißen Zusatzlicht. Sie sind nicht mit Vorsignaltafel ausgerüstet und nicht durch Vorsignalbaken angekündigt.
(17) Vorsignalwiederholer im Geltungsbereich der DV 301, die nicht durch das Zusatzlicht kenntlich sind, sind am Mast durch eine rechteckige weiße Tafel mit schwarzem Rand und schwarzem Ring gekennzeichnet.
(18) Lichtvorsignale am Standort von Lichthauptsignalen sind dunkel, wenn sie für die eingestellte Fahrstraße nicht gelten oder das Hauptsignal Hp 0 zeigt.
(19) Die Wärtervorsignale zeigen die senkrechte runde Scheibe wie bei ortsfesten Formvorsignalen, jedoch unbeweglich und ohne Flügel, bei Nacht zwei gelbe nach rechts steigende Lichter.
(20) Wo an nebeneinander verlaufenden Strecken ein links stehendes Wärtervorsignal die Fahrt auf dem Nachbargleis beirren würde, ist auf das Signal zu verzichten und der Zug von der Aufstellung eines Haltsignals zu verständigen.
(1) (Anwendung) Haupt- und Vorsignalverbindungen sind nur bei Stadtschnellbahnen auf eigenem Bahnkörper (S-Bahnen) vorhanden. (Signallichter) Eine Haupt- und Vorsignalverbindung ist ein Lichtsignal besonderer Art, das Haupt- und Vorsignal auf einem Signalschirm nebeneinander vereinigt. Die linken Lichter entsprechen den Hauptsignalbildern Hp 0, Hp 1 oder Hp 2 und geben an, ob der anschließende Gleisabschnitt von einem Zug befahren werden darf. Die rechten Lichter entsprechen den Vorsignalbildern Vr 0, Vr 1 oder Vr 2 zu dem am nächsten Sv-Signal leuchtenden Hauptsignalbild.
(2) (Standort) Die Signale können sich rechts oder links neben oder über dem Gleis befinden.
(3) (Sv-Signale wiederholt) Wo die Sicht auf Sv-Signale behindert ist, können die den Vorsignalbildern entsprechenden Lichter wiederholt sein (Vorsignalwiederholer). Die Signale sind dann durch ein links angeordnetes weißes Zusatzlicht kenntlich.
(4) (Sv-Signale im verkürzten Abstand des Bremswegs) Signale (ausgenommen Signal Sv 0), die in einem um mehr als 5 % kürzeren Abstand als dem erforderlichen Bremsweg vor dem folgenden Signal stehen, sind durch einen weißleuchtenden Pfeil über den Signalbildern kenntlich.
2) Signal Sv 0
Bedeutung: (1) Zughalt! Weiterfahrt auf Sicht. Beschreibung: (2) Zwei gelbe Lichter waagerecht nebeneinander.
(3) Züge dürfen nach dem Anhalten vor diesem Signal ohne Zustimmung vorbei fahren. (örtliche Zusätze) Hierfür und für das Verhalten nach der Vorbeifahrt sind die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmer für die Gleichstrom-S-Bahn Hamburg gegebenen örtlichen Zusätze zu beachten.
(4) Bestimmte Signale können an Stelle des Signals Sv 0 das Hauptsignal Hp 0 zeigen.
Bedeutung: (1) Fahrt! Halt erwarten. Beschreibung: (2) Ein grünes, rechts daneben in gleicher Höhe ein gelbes Licht.
5) Signal Sv 3
Bedeutung: (1) Fahrt! Langsamfahrt erwarten. Beschreibung: (2) Links ein grünes Licht; rechts in gleicher Höhe ein grünes und senkrecht da- runter ein gelbes Licht.
6) Zulässige Geschwindigkeit an Signalen Sv 1, Sv 2 und Sv 3
Die Signale Sv 1, Sv 2 und Sv 3 erlauben die Anwendung der im Fahrplan zugelassenen Geschwindigkeit, sofern sie nicht durch andere Signale oder besondere Anordnungen eingeschränkt ist.
7) Signal Sv 4
Bedeutung: (1) Langsamfahrt! Fahrt erwarten. Beschreibung: (2) Links ein grünes und senkrecht darunter oberen linken Lichtes ein grünes Licht.
8) Signal Sv 5
Bedeutung: (1) Langsamfahrt! Langsamfahrt erwarten. Beschreibung: (2) Links ein grünes und senkrecht darunter ein gelbes Licht; rechts daneben in gleicher Höhe die gleichen Lichter.
9) Signal Sv 6
Bedeutung: (1) Langsamfahrt! Halt erwarten. Beschreibung: (2) Links ein grünes, senkrecht darunter ein gelbes Licht; rechts in Höhe des oberen linken Lichtes ein gelbes Licht.
10) Zulässige Geschwindigkeit an Signalen Sv 4, Sv 5 und Sv 6
(1) Die Signale Sv 4, Sv 5 und Sv 6 schreiben eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h vor, wenn nicht eine abweichende Geschwindigkeit durch Signal Zs 3 angezeigt wird. Die angezeigte Geschwindigkeitsbeschränkung ist vom Signal ab im anschließenden Weichenbereich einzuhalten.
(2) Der Infrastrukturunternehmer kann andere abweichende Geschwindigkeiten bekannt geben. Bei den Eisenbahnen des Bundes werden andere abweichende Geschwindigkeiten im Fahrplan oder in der La angegeben.
Bedeutung: (1) Geschwindigkeit 60 km/h ermäßigen, „Halt“ erwarten. Beschreibung: (2) Ein gelbes Licht mit einem gelben Lichtstreifen, darüber ein gelbes Licht.
Bedeutung: (1) Geschwindigkeit 100 km/h ermäßigen, „Halt“ erwarten. Beschreibung: (2) Ein gelbes Licht mit einem grünen Lichtstreifen, darüber ein gelbes Licht.