Beim Zurücksetzen vom Regelgleis einer zweigleisigen Strecke erhält der Zug Befehl 5.
Beim Zurücksetzen von der freien Strecke muss das Streckengleis gesperrt werden.
Der Fahrdienstleiter darf das Zurücksetzen eines Zuges anordnen, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen.
Alle für den Zug von der LZB oder von ETCS dunkelgeschalteten Hauptsignale müssen auf Halt gestellt worden sein.
Beim Zurücksetzen auf der freien Strecke müssen der Fahrdienstleiter der Zugmeldestelle, in deren Richtung zurückgesetzt wird, und die Fahrdienstleiter der dazwischen gelegenen Zugfolgestellen Merkhinweis „RP“ im ersten Zugfolgeabschnitt hinter der Zugmelderstelle, in deren Richtung rangiert werden soll, anbringen bzw. eingeben.
Der Fahrdienstleiter muss dem Triebfahrzeugführer auf Anforderung Befehl 14.9 erteilen.
Der Fahrdienstleiter muss Strecke und Fahrweg für das Zurücksetzen geprüft und gesichert haben; vor dem Zurücksetzen auf einer Abzweigstelle muss auch der Fahrdienstleiter der nächsten Zugmeldestelle, in deren Richtung zurückgesetzt wird, der Fahrt zugestimmt haben.
Der Fahrdienstleiter muss
– die vorgelegene Zugmeldestelle,
– dazwischen gelegene Betriebsstellen oder Arbeitsstellen,
– Betriebsstellen oder Arbeitsstellen, die zwischen dem Zug oder Zugteil und der Stelle liegen, bis zu der zurückgesetzt werden soll und
– beteiligte örtliche Stellen
benachrichtigt haben.
An den betroffenen Signalen darf Selbststellbetrieb nicht eingeschaltet und Fahrstraßen nicht eingespeichert sein. Sperre ist nach 408.0403 Nr. 7 anzubringen.
Signal-Zugschlussstellen sind das Ende des anschließenden Weichenbereichs.
Er muss für alle technisch gesicherten Bahnübergänge, die nicht durch wärterbediente Schranken gesichert sind, dem Triebfahrzeugführer Befehl 8 übermittelt haben.
Der Triebfahrzeugführer hat dem Fahrdienstleiter mitgeteilt, dass der Zug zum Zurücksetzen bereit ist.
Jeder Zug der zurücksetzt, erhält als Zusatz im Befehl 14 den Vermerk “Hauptsignale im Fahrweg gelten nicht”.
Das Zurücksetzen darf nur bis in eine Betriebsstelle erfolgen.
Der Fahrdienstleiter teilt dem Triebfahrzeugführer auf Anfrage mit, ob beim Zurücksetzen Bahnübergänge befahren werden, ausgenommen solche mit wärterbedienten Schranken. Danach darf der Fahrdienstleiter dem Zurücksetzen zustimmen.
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